Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 5 vom 27.01.1978  - Seite 170 bis 176 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel 170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel *) Vom 24. Januar 1978 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen Großhandel und Außenhandel gewählt werden. Die Ausbildung in der Fachrichtung dauert jeweils bis zu sechs Monaten. § 3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der für die Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. Beschaffung: a) Wareneinkauf, b) branchenübliche Warenkenntnisse; 2. Absatz: a) Warenverkauf, b) Markt und Werbung, c) Kalkulation und Preisgefüge, d) Warenversand einschließlich Transport- und Speditions wesen; 3. Rechnungswesen: a) Zahlungsverkehr, b) Buchführung, c) Kostenrechnung, d) Kreditwesen und Finanzierung; 4. Organisation und Verwaltung: a) Gliederung, Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im Rahmen der Gesamtwirtschaft, b) Organisation des ausbildenden Unternehmens, c) Büroarbeiten; Datenverarbeitung, d) betriebliches Steuer- und Versicherungswesen; 5. Personalwesen: a) Personalverwaltung, *) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik. Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. b) Lohn- und Gehaltsabrechnung, c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, d) Ausbildung im ausbildenden Unternehmen. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. in der Fachrichtung Großhandel: Warenannahme, Warenlagerung und Warenausgabe; 2. in der Fachrichtung Außenhandel: Außenhandelsgeschäfte. § 4 Ausbildungsrahmenplan Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 7 Zwischenprüfung (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Nr. 5 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 171 (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden. § 8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) In der Prüfung ist die jeweilige Fachrichtung zu berücksichtigen. (3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die nachgenannten Prüfungsfächer: 1. Prüfungsfach Handelsbetriebslehre: In 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er neben Kenntnissen und Fertigkeiten der Beschaffung und des Absatzes im Groß- und Außenhandel sowie der Personalwirtschaft auch solche der Lagerung und der Abwicklung von Außenhandelsgeschäften erworben hat. 2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Organisation/Da-, tenver arbeitung: In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen, Organisation und Datenverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und System dieser Gebiete eines Groß- und Außenhandelsbetriebes versteht. 3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 4. Prüfungsfach Praktische Übungen: In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, daß er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht sowie praktische Aufgaben lösen kann und daß er über die branchenüblichen Warenkenntnisse verfügt. (4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen. Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" und in den beiden anderen Fächern mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prü- Bonn, den 24. Januar fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. (5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen. (6) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten werden. (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Handelsbetriebslehre das zweifache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer. (9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. § 9 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. § 10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß-und Außenhandel vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 427) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt. Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht 172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel I. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 1 4 | 5 | 6 l 2 3 4 1 Beschaffung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1 Wareneinkauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) a) Bedarf ermitteln; branchenbezogene Markt- und Börsenberichte berücksichtigen b) Bezugsquellen prüfen und Angebote einholen c) Angebote hinsichtlich Preisen, Lieferzeiten und sonstiger Bedingungen vergleichen d) Bestellungen aufgeben und Auftragsbestätigungen prüfen e) Liefertermine überwachen; Lieferungen anmahnen f) Lieferscheine kontrollieren; Rechnungen prüfen g) Reklamationen bearbeiten XXX X X XX 1.2 branchenübliche Warenkenntnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) a) Standard- und Randsortimente beschreiben b) Bezeichnung, Herkunft, Art der Herstellung, Beschaffenheit und Verwendung erläutern c) mit handelsüblichen Maß-, Mengen- und Gewichtseinheiten rechnen sowie Normen und Verpackungen nennen d) branchenbezogene rechtliche Vorschriften beschreiben XX XX 2 Absatz (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1 Warenverkauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) a) Angebote ausarbeiten; Anfragen bearbeiten; an Kundengesprächen teilnehmen; Merkmale der Kundenselektion erläutern b) Aufträge bestätigen und nach Anleitung abwickeln c) Unterlagen für die Rechnungserstellung vorbereiten d) Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anwenden e) Kundenreklamationen nach Anleitung bearbeiten f) Zusammenarbeit mit Außendienst, Vertriebsstellen und Verkaufsorganisation erläutern g) Provisionsabrechnungen vorbereiten XX XXX X X Nr. 5 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 173 Lfd. Nr. Teil des Ausb il dun g sberuf sbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 l 2 3 4 2.2 Markt und Werbung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) a) Absatzgebiete und Vertriebswege sowie Markterkundung und Marktbeobachtung des ausbildenden Unternehmens beschreiben b) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen des ausbildenden Unternehmens nach Art und Umfang nennen X X 2.3 Kalkulation und Preisgefüge (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) a) Kalkulation beschreiben; Ermittlung und Zusammensetzung der Preise erläutern b) Arbeitsvorgänge in der Kalkulation und Rechnungserstellung unter Berücksichtigung von Skonto, Rabatt oder Bonus durchführen X X 2.4 Warenversand einschließlich Transport-und Speditionswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) a) Arbeitsvorgänge beim Warenversand unter Berücksichtigung der Beförderungs- und Frachtraumarten, der Auswahl der Verkehrsträger sowie der Frachttarife nach Anleitung bearbeiten b) Transportvorschriften, Transportversicherungen beschreiben; Versand- und Begleitpapiere beim Warenversand des ausbildenden Unternehmens ausfüllen X X 3 Rechnungswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1 Zahlungsverkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) a) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden unter Berücksichtigung von Bedingungen des Zahlungsverkehrs nach Anleitung bearbeiten b) Kassenführung beschreiben X X 3.2 Buchführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung, des Kontenrahmens und des Kontenplans des ausbildenden Unternehmens erläutern b) Arbeitsvorgänge beim Buchen und bei der Vorbereitung von Abschlußarbeiten nach Anleitung durchführen X X 3.3 Kostenrechnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) a) Arbeitsvorgänge in der Kostenrechnung des ausbildenden Unternehmens nach Anleitung durchführen b) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung beschreiben X X 174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 | 3 | 4 | 5 | 6 l 2 3 4 3.4 Kreditwesen und Finanzierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d) a) Kreditfunktion des Groß- und Außenhandels hinsichtlich des Warenkredits erläutern b) Auskünfte einholen; Kreditarten, Kreditsicherung und Kreditgewährung erläutern c) Vorgänge im Mahnwesen nach Anleitung bearbeiten XXX 4 Organisation und Verwaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1 Gliederung, Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im Rahmen der Gesamtwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) a) Aufgaben, Bedeutung und Betriebsformen erläutern b) die für das ausbildende Unternehmen wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsvertretungen nennen X X 4.2 Organisation des ausbildenden Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des ausbildenden Unternehmens beschreiben b) Aufgaben der einzelnen Abteilungen und ihre Zusammenarbeit erklären c) Arbeitsablauf im ausbildenden Betrieb beschreiben d) Zusammenarbeit des ausbildenden Unternehmens mit seinen betriebsverfassungsrechtlichen Organen beschreiben X XXX 4.3 Büroarbeiten; Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c) a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang bearbeiten b) in den jeweiligen Bereichen Registraturarbeiten und Terminkontrollen ausführen sowie Statistiken erstellen c) mit Karteien und Vordrucken arbeiten d) sonstige Organisationsmittel und Büromaschinen des ausbildenden Unternehmens aufgabengerecht einsetzen e) Organisations- und Büromaterial verwalten f) Daten in den jeweiligen Bereichen des ausbildenden Unternehmens erfassen sowie ihre Verarbeitung und Verwendung beschreiben X X X X XXX X X X X X 4.4 betriebliches Steuer-und Versicherungswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe d) a) Arten der betrieblichen Steuern und Abgaben mit Angabe der Termine beschreiben b) Arten der betrieblichen Versicherungen nennen; Schadensmeldungen nach Anleitung bearbeiten X X Nr. 5 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978 175 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln irr Ausbildungshalbjahr 1 1 2 1 3 | 4 | 5 1 6 1 2 3 4 5 Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 5.1 Personalverwaltung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens beschreiben b) in der Personalverwaltung des ausbildenden Unternehmens verwendete Unterlagen und Arbeitspapiere erklären; einfache Personalunterlagen bearbeiten c) arbeitsrechtliche Vorschriften für die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern nennen d) Arbeitsablauf bei der Einstellung und beim Ausscheiden von Arbeitnehmern beschreiben e) Inhalte der Arbeits- und Betriebsordnung nennen X X X X X 5.2 Lohn- und Gehaltsabrechnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) a) Entlohnungsformen des ausbildenden Unternehmens unterscheiden b) Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben c) wesentliche Inhalte der für die Lohn- und Gehaltsabrechnung im ausbildenden Unternehmen geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen nennen X X X 5.3 Arbeitsschutz und Unfallverhütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) a) die im ausbildenden Betrieb verwendeten Arbeitsschutzmittel nennen b) die für das ausbildende Unternehmen geltenden betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften, Unfallverhütungsrichtlinien und Merkblätter erklären c) die Einrichtungen der betrieblichen Unfallhilfe nennen; geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen beschreiben X X X 5.4 Ausbildung im ausbildenden Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d) a) die für die Berufsausbildung wesentlichen Rechtsvorschriften beschreiben b) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsausbildungsvertrages und des betrieblichen Ausbildungsplanes darstellen c) innerbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen X X X 176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I II. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachrichtungen A. Fachrichtung Großhandel: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 i 3 | 4 | 5 | 6 1 2 3 4 1 Warenannahme, Warenlagerung und Warenausgabe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) Wareneingänge und Warenausgänge unter Berücksichtigung der Empfangs- und Versandunterlagen nach Anleitung prüfen und registrieren b) Lagerorganisation, Einrichtungen und Ordnungssysteme der Warenlagerung erklären c) Lagerungsarten, Lagerfähigkeit, Pflege und Behandlung der Waren beschreiben d) Lagerbevorratung und Lagerumschlag nach Anleitung kontrollieren; Warenbestände zur Inventur aufnehmen e) Waren kommissionieren, verpacken und zum Versand bereitstellen XX XXX B. Fachrichtung Außenhandel: Außenhandelsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) a) Außenhandelsgeschäfte darstellen; Exportdokumente vorbereiten und zusammenstellen; Importdokumente prüfen; Zollpapiere erklären und nach Anleitung prüfen; Zölle und Abgaben berechnen und deren Entrichtung vorbereiten b) branchenbezogene Vorschriften des Außenhandels-, Außenwirtschafts- und Zollrechts, des Ein-und Ausfuhrverfahrens und des internationalen Transport- und Versicherungsrechts nennen c) Währungs- und Devisenvorschriften der Lieferanten- und Kundenländer sowie Bedingungen der Exportfinanzierung beschreiben d) Versicherungsarten, insbesondere Exportkredit-und Transportversicherung, im internationalen Warenverkehr erklären; Versicherungsfälle nach Anleitung bearbeiten e) Auswirkungen international gebräuchlicher Klauseln und Handelsusancen auf Preisstellung und Risikoübernahme beschreiben; internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und Abwicklung branchenbezogener Arbitrage erläutern f) Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit, Pflege, Behandlung, Verpackung und Kennzeichnung der Waren für den internationalen See-, Luft- und Landtransport beschreiben X X X X X X