Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1978  Nr. 38 vom 18.07.1978  - Seite 993 bis 1001 - Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz - ModEnG)

Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz – ModEnG) Bundesgesetzblatt 993 Teill Z1997A 1978 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1978 Nr. 38 Tag Inhalt Seite 12. 7. 78 Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz — ModEnG) .................................................................. 993 2330-19 13. 7. 78 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ....................... 1002 612-7 4. 7. 78 Neufassung der Fleisch-Verordnung.................................................. 1003 2125-4-29 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 1015 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz — ModEnG) Vom 12. Juli 1978 Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom 27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisie-rungsgesetz — WoModG) in der seit l.Juli 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. das hinsichtlich der §§ 11 und 23 am 1. September 1976, im übrigen am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), 2. das am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 27. Juni 1978 (BGBl. I S. 878). Bonn, den 12. Juli 1978 Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dieter Haack 994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen und von Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie (Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz — ModEnG) Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen § 3 Ziele der öffentlichen Förderung Bund und Länder fördern 1. die Modernisierung von Wohnungen, um die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit guten und preiswürdigen Wohnungen zu verbessern und dadurch zur Erhaltung von Städten und Gemeinden beizutragen, und 2. Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie in Wohnungen. § 2 Förderungsfähige Wohnungen (1) Förderungsfähig sind, ungeachtet ihrer Rechtsform, alle Wohnungen, die zur dauernden Führung eines Haushalts geeignet und bestimmt sind. (2) Die für Wohnungen getroffenen Bestimmungen gelten für Wohnheime und einzelne Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus dem Inhalt oder dem Zweck einzelner Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. (3) Im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume, für deren Instandhaltung üblicherweise in den Haushalten der Gebietskörperschaften Mittel veranschlagt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Wohnungen, Wohnheime und einzelne Wohnräume der kommunalen Gebietskörperschaften. § 3 Modernisierung, Energieeinsparung, Instandsetzung (1) Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Verbesserung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern. (2) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken, sind Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes. (3) Maßnahmen der Instandsetzung fallen unter die Modernisierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie durch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung von Wohnungen oder zur Einsparung von Heizenergie verursacht werden. (4) Instandsetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Behebung von baulichen Mängeln, insbesondere von Mängeln, die infolge Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüssen oder Einwirkungen Dritter entstanden sind, durch Maßnahmen, die in den Wohnungen den zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wieder herstellen. (5) Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung können sich auch auf Gebäudeteile außerhalb der Wohnungen, auf zugehörige Nebengebäude, auf das Grundstück und auf dessen unmittelbare Umgebung erstrecken, sofern sie den Wohnungen zugute kommen. (6) Wird durch eine Modernisierung ein Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewirkt, so sind die durch den Ausbau modernisierten Wohnungen neugeschaffener Wohnraum im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. §4 Modernisierungsmaßnahmen (1) Bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen, sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung 1. des Zuschnitts der Wohnung, 2. der Belichtung und Belüftung, 3. des Schallschutzes, 4. der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung, 5. der sanitären Einrichtungen, 6. der Beheizung und der Kochmöglichkeiten, 7. der Funktionsabläufe in Wohnungen, 8. der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt. Zu den baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnungen erhöhen, kann der Anbau gehören, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau eines notwendigen Aufzugs erforderlich ist. Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen erhöht werden, wenn die Wohnungen auf Dauer für sie bestimmt sind. (2) Bauliche Maßnahmen, die die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessern, sind insbesondere die Nr. 38 — Tag der Ausgabi ie: Bonn, den 18. Juli 1978 995 Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätzen, Grünanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsanlagen. (3) Bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken {energiesparende Maßnahmen), sind insbesondere Maßnahmen zur 1. wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdek-ken, 2. wesentlichen Verminderung des Energieverlustes und des Energieverbrauchs der zentralen Hei-zungs- und Warmwasseranlagen, 3. Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird, 4. Rückgewinnung von Wärme, 5. Nutzung von Energie durch Wärmepumpen- und Solaranlagen. § 5 Förderung der Modernisierung (1) Bund und Länder fördern die Modernisierung durch 1. Mittel ihrer Haushalte oder ihrer Finanzierungsinstitute, 2. Bürgschaften, 3. Wohnungsbauprämien, 4. Steuer- und Gebührenvergünstigungen. (2) Die Förderung durch Einsatz von Haushaltsmitteln und durch Bürgschaften bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für die Förderung mit Mitteln der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Finanzierungsinstitute, zu deren Ver-billigung Haushaltsmittel verwendet werden. Die Förderung durch Wohnungsbauprämien, Steuer-und Gebührenvergünstigungen bestimmt sich nach den hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften. (3) Programme und Maßnahmen des Bundes, der Länder, ihrer Finanzierungsinstitute und der Gemeinden, in denen sie die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung mit anderen als den zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmten Mitteln fördern, werden von diesem Gesetz nicht berührt, soweit sich nicht aus den einzelnen Vorschriften etwas anderes ergibt. Durch die Förderung mit anderen Mitteln, mit Steuervergünstigungen durch erhöhte Absetzungen und durch den Abzug von Aufwendungen auf Grund von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 6 des Einkommensteuergesetzes oder mit Investitionszulagen wird die Förderung derselben baulichen Maßnahmen nach diesem Gesetz ausgeschlossen; dies gilt nicht für andere Mittel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach diesem Gesetz bestimmt sind. Zweiter Abschnitt Bundesmittel und Bundesbürgschaften §6 Finanzhilfen des Bundes (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der von den Ländern nach diesem Gesetz geförderten Modernisierung. Die Mittel des Bundes werden den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans als Finanzhilfen nach Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Hälfte der Aufwendungen für die Förderung zur Verfügung gestellt. (2) Stellen Bund und Länder ihre Mittel in verschiedenen Formen bereit, so wird das Anteilsverhältnis nach dem Barwert errechnet. Barwert ist der mit einem bestimmten Zinssatz auf einen bestimmten Stichtag unter Berücksichtigung von Zinseszinsen errechnete Gegenwartswert. (3) Die Finanzhilfen des Bundes werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. Zur Förderung energiesparender Maßnahmen gewährt der Bund den Ländern in den Jahren 1978 bis 1982 Finanzhilfen in Höhe von 1 170 Millionen Deutsche Mark. §7 Verteilung der Bundesmittel (1) Der für das Wohnungswesen zuständige Bundesminister verteilt die Bundesmittel auf die einzelnen Länder. (2) Die Bundesmittel sind nach einem für alle Länder in gleicher Weise geltenden Maßstab zu verteilen, der vornehmlich der Zahl der modernisierungsbedürftigen Wohnungen Rechnung trägt. Der Maßstab ist durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern festzulegen; dabei sind vorhandene Ergebnisse bundeseinheitlicher amtlicher Statistiken zu berücksichtigen. (3) Bundesmittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, werden mit dieser Zweckbestimmung gesondert nach der Zahl aller Wohnungen verteilt. Der Verteilungsmaßstab ist aus den Ergebnissen der jeweils letzten allgemeinen amtlichen Zählung von Gebäuden und ihrer Fortschreibung zu ermitteln. (4) Bundesmittel, die von einem Lande im Laufe eines Haushaltsjahres nicht eingesetzt werden, dürfen bis zum Ablauf dieses Haushaltsjahres auf die anderen Länder verteilt werden. Die Absätze 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden. § 8 Bundesbürgschaften (1) Der Bund kann sich an der von den Ländern geförderten Modernisierung und Instandsetzung durch Rückbürgschaften für Bürgschaften beteiligen, die die Länder nach §13 Abs. 4 und 5 oder entsprechend ihren sonstigen Programmen zur Modernisierung übernehmen. 996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I (2) Die Bürgschaften des Bundes werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes übernommen. Anträge auf Übernahme sind bei dem für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister zu stellen. § 9 Unterrichtung des Bundes Die für das Wohnungswesen zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den für das Wohnungswesen zuständigen Bundesminister für jedes Kalenderjahr über die in die Schwerpunktprogramme (§11) aufgenommenen Schwerpunkte und über die Verwendung der nach diesem Gesetz eingesetzten Mittel. Dritter Abschnitt Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung § 10 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen (1) Die Modernisierung darf nur gefördert werden, wenn 1. die Wohnungen wesentlich verbessert werden, 2. die Kosten der Modernisierung im Hinblick auf die wesentliche Verbesserung und die Nutzungsdauer der Wohnungen vertretbar sind, 3. die Finanzierung der Modernisierung gesichert ist und 4. die Wohnungen nach der Modernisierung nach Größe, Ausstattung und Miete oder Belastung für die angemessene Wohnraumversorgung breiter Schichten der Bevölkerung geeignet sind. Der Einbau einer zentralen Heizungsanlage soll nur gefördert werden, wenn die bei der Errichtung von Wohngebäuden einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz von Fenstern und Fenstertüren erfüllt sind oder im Zusammenhang mit dem Einbau erfüllt werden. Die Verbesserung des Wärmeschutzes soll nur gefördert werden, wenn die Heizungsanlage dem verminderten Energiebedarf angepaßt ist oder im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wärmeschutzes angepaßt wird. Der Einbau von Thermostatventilen und von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen in zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen darf nur gefördert werden, wenn auch der Einbau der zentralen Anlagen gefördert wird. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, dürfen die in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 aufgeführten energiesparenden Maßnahmen nicht gefördert werden. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist die Modernisierung mit Vorrang zu fördern, wenn 1. Mißstände in solchen Wohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht entsprechen oder 2. das Gebäude wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zu erhalten ist oder 3. soziale Härten, die sich aus den Wohnverhältnissen ergeben, durch die Modernisierung beseitigt werden oder 4. durch die Förderung untragbare Erhöhungen der Mieten oder Belastungen vermieden werden oder 5. die Modernisierung im Interesse der städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde liegt. Werden in Satz 1 bezeichnete Modernisierungsvor-haben von mehreren Eigentümern zur Einsparung von Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchgeführt, so sollen sie bei der Förderung bevorzugt werden. (3) Sind nicht nur Maßnahmen zur Modernisierung, sondern auch notwendige Instandsetzungen durchzuführen, hat sich der Eigentümer bei der Förderung der Modernisierung auch dazu zu verpflichten. Notwendige Instandsetzungen sollen in die Förderung einbezogen werden, soweit der Modernisierungszweck auf andere Weise nicht zu erreichen ist. Die Kosten der geförderten Instandsetzung dürfen 30 vom Hundert, bei Gebäuden von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung 60 vom Hundert der Kosten der geförderten Modernisierung nicht übersteigen. (4) Der Eigentümer soll eine angemessene Eigenleistung zur Deckung der Kosten der Modernisierung und der Instandsetzung erbringen. Bei Mietwohnungen können auch Leistungen der Mieter zur Deckung der Kosten der Modernisierung, zu denen sie sich gegenüber dem Vermieter vertraglich verpflichtet haben, als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden, wenn der Eigentümer diese Leistungen ausreichend sichert. § 11 Bestimmung von Schwerpunkten (1) Es ist Aufgabe der Gemeinden, in geeigneten Fällen Schwerpunkte für die Förderung der Modernisierung nach § 10 zu bestimmen. Dabei sind die Anregungen der Eigentümer angemessen zu berücksichtigen. (2) Zu Schwerpunkten dürfen nur zusammenhängende abgegrenzte Gemeindegebiete bestimmt werden, in denen 1. unter städtebaulichen Gesichtspunkten der Anteil der modernisierungsbedürftigen Wohnungen überwiegt, 2. die Modernisierungstätigkeit bisher unzureichend gewesen ist und 3. ein wesentlicher Teil der Wohnungen von Personen bewohnt wird, die sich im allgemeinen nur unzureichend mit angemessenem Wohnraum versorgen können, namentlich kinderreiche Familien und Personen mit geringem Einkommen. Gemeindegebiete, in denen ausreichende Erschlie-ßungs-, Versorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen fehlen und auch nicht alsbald geschaffen werden, dürfen nicht zu Schwerpunkten bestimmt werden. Das gleiche gilt für Gemeindegebiete, die bereits als Sanierungsgebiet, städtebaulicher Ent- Nr. 38 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 997 Wicklungsbereich, Ersatzgebiet oder Ergänzungsgebiet nach dem Städtebauförderungsgesetz förmlich festgelegt worden sind. (3) Die Schwerpunkte bedürfen der Anerkennung durch Aufnahme in das Modernisierungsprogramm, das von den zuständigen obersten Landesbehörden aufgestellt und jährlich der Entwicklung angepaßt wird. Die zuständige oberste Landesbehörde hat hierbei die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. Sie kann die Aufnahme in das Modernisierungsprogramm auch davon abhängig machen, daß die Gemeinde in den Schwerpunkten bei der Vorbereitung und Durchführung der Modernisierung beratend, ordnend oder in anderer Weise fördernd tätig wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Förderung mit den Mitteln, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind. § 12 Einsatz der Mittel (1) Für die Förderung der Modernisierung in Schwerpunkten soll die zuständige oberste Landesbehörde in der Regel die Hälfte der insgesamt zur Förderung der Modernisierung nach diesem Gesetz bestimmten Mittel bereitstellen. Ist zu erwarten, daß die Mittel zur Förderung in Schwerpunkten in absehbarer Zeit nicht ausreichen, kann die zuständige oberste Landesbehörde die Reihenfolge des Einsatzes der für die Förderung in Schwerpunkten bereitgestellten Mittel regeln. Dabei ist die Investitionsbereitschaft der Eigentümer in den Schwerpunkten zu berücksichtigen. Ist die Aufnahme der Schwerpunkte in das Modernisierungsprogramm nicht von den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 3 abhängig gewesen, kann auch ein Vorrang für die Schwerpunkte eingeräumt werden, in denen diese Voraussetzungen gegeben sind. (2) Soweit die für Schwerpunkte bereitgestellten Mittel bis zu einem für jedes Kalenderjahr zu bestimmenden Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen sind, können sie außerhalb der Schwerpunkte eingesetzt werden. Soweit die für die Förderung außerhalb von Schwerpunkten bereitgestellten Mittel nicht bis zu dem zu bestimmenden Zeitpunkt in Anspruch genommen sind, können sie in Schwerpunkten eingesetzt werden. (3) Die oberste Landesbehörde soll einen angemessenen Teil der Förderungsmittel für das Zonenrandgebiet bereitstellen. (4) Auf die Mittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Es soll jedoch gewährleistet werden, daß für die Förderung der Modernisierung in Schwerpunkten stets Mittel zur Förderung energiesparender Maßnahmen in dem Umfang zur Verfügung stehen, daß bauliche Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 bis 3 gleichzeitig gefördert werden können. § 13 Bewilligung der Mittel (1) Die Mittel werden als Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen oder als Zuschüsse zur Deckung der Kosten der Modernisierung bewilligt. Sie sind der Höhe nach so zu bemessen, daß die Erhöhung der Mieten oder Belastungen tragbar ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen aus der Modernisierung steht. An Stelle von Zuschüssen können auch Darlehen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Finanzierungsinstitute zur Dek-kung der Kosten der Modernisierung bewilligt werden, die mit den Zuschüssen im Zins verbilligt worden sind; die Verbilligung darf den Barwert der Zuschüsse nicht übersteigen. (2) Die Zuschüsse zur Deckung von Kosten energiesparender Maßnahmen sind bei der Förderung mit den dazu bestimmten Mitteln auf 25 vom Hundert der förderbaren Kosten zu bemessen. Förderbar sind Kosten, die mindestens 4 000 Deutsche Mark je Gebäude und innerhalb von fünf Jahren höchstens 12 000 Deutsche Mark je Wohnung betragen. (3) Die Mittel können auch als Darlehen zur Dek-kung der Kosten der Modernisierung bewilligt werden, wenn eine umfangreiche Modernisierung durchgeführt wird. Der Zinssatz der Darlehen ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu bemessen. Im Dar-lehnsvertrag soll vorbehalten werden, daß der Gläubiger den Zinssatz bis zum marktüblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken erhöhen kann. Die Ausübung dieses Rechts ist nur zulässig, soweit die oberste Landesbehörde zugestimmt hat. Die oberste Landesbehörde hat vor der Zustimmung zu prüfen, ob im Hinblick auf die allgemeine Mieten- und Einkommensentwicklung die sich ergebende höhere Miete nachhaltig erzielbar ist, und sicherzustellen, daß die Miete oder Belastung für die Bewohner zumutbar ist. (4) Werden Mittel des Kapitalmarktes zur Dek-kung der Kosten einer geförderten Modernisierung eingesetzt, für die der Eigentümer keine ausreichende Sicherheit bestellen kann, können Bürgschaften übernommen werden. (5) Wird die Instandsetzung in die Förderung einbezogen, sind die auf die Instandsetzung entfallenden Mittel in gleicher Weise wie die auf die Modernisierung entfallenden Mittel zu gewähren. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Mitteln zur Förderung der Modernisierung oder Instandsetzung besteht nicht. Die Mittel sollen vor Beginn der baulichen Maßnahmen beantragt werden, über die Bewilligung entscheiden die nach Landesrecht zuständigen oder von den Landesregierungen bestimmten Stellen. (7) Bei der Bewilligung der Mittel hat der Eigentümer sich zu verpflichten, die Mittel zurückzuzahlen, wenn er für dieselbe bauliche Maßnahme 1. eine Steuervergünstigung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2, 2. eine Investitionszulage oder 998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I 3. andere Mittel des Bundes, der Länder, ihrer Finanzierungsinstitute oder der Gemeinden zur Förderung der Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht für andere Mittel, die nur zur Ergänzung der Förderung nach diesem Gesetz bestimmt sind. § 14 Miete nach der Modernisierung (1) Bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung von nicht preisgebundenen Wohnungen hat sich der Eigentümer zu verpflichten, nach der Modernisierung höchstens eine Miete zu erheben, die sich aus der vor der Modernisierung zuletzt vereinbarten Miete und dem nach Absatz 2 ermittelten Erhöhungsbetrag ergibt. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (Artikel 3 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vom 18. Dezember 1974 — BGBl. I S. 3603, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 ¦— BGBl. I S. 878) unberührt. (2) Der Erhöhungsbetrag kann nach § 2 Abs. 1 oder nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe ermittelt werden. (3) Die für die Instandsetzung aufgewendeten Kosten und die zur Förderung der Instandsetzung gewährten Mittel bleiben bei der Ermittlung der Miete unberücksichtigt. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 endet, wenn die Mittel als Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt werden, mit Ablauf des Zeitraums, für den sich die laufenden Aufwendungen vertragsgemäß durch die Gewährung der Mittel vermindern. Sie endet, wenn die Mittel als Zuschuß zur Deckung der Kosten gewährt werden, mit Ablauf des neunten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Modernisierung beendet ist; sind die Mittel auch zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt worden, endet die Verpflichtung mit dem Ablauf des aus Satz 1 folgenden Zeitraumes. Werden die Mittel als Darlehen zur Deckung der Kosten der Modernisierung gewährt, endet die Verpflichtung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mittel planmäßig vollständig zurückgezahlt werden. § 15 Vorzeitige Beendigung der Verpflichtungen für neu begründete Mietverhältnisse (1) Wird ein Mietverhältnis über eine nicht preisgebundene Wohnung nach Ablauf von drei Jahren nach der Durchführung der Modernisierung neu begründet, so endet die nach § 14 Abs. 1 eingegangene Verpflichtung mit dem Beginn der Mietzeit, wenn der Eigentümer entsprechend der Art der ihm bewilligten Mittel a) zuvor auf die noch ausstehenden, anteilig auf die Wohnung entfallenden Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen verzichtet, b) das anteilig auf die Wohnung entfallende Darlehen zur Deckung der Kosten auf Grund einer zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb von drei Monaten vollständig zurückgezahlt hat, c) den anteilig auf die Wohnung entfallenden Zuschuß zur Deckung der Kosten auf Grund einer zuvor eingegangenen Verpflichtung innerhalb von drei Monaten mit dem Betrage zurückgezahlt hat, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die Zeit nach Beginn des neu begründeten Mietverhältnisses fällt. (2) Die für die Bewilligung der Mittel zuständige Stelle soll dem Eigentümer schriftlich bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 entfallen ist. § 16 überhöhte Miete Verstößt der Eigentümer gegen die nach § 14 oder § 15 eingegangenen Verpflichtungen, hat er dem Mieter den zuviel empfangenen Betrag zurückzuerstatten und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweiligen Leistung des Mieters, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an. § 17 Miete für preisgebundene Neubauwohnungen (1) Die zulässige Miete für Wohnungen, die bei der Bewilligung der Mittel zur Förderung der Modernisierung bereits für die in den §§ 25, 87 a oder 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Personenkreise zweckbestimmt sind, ist auch über die Dauer dieser Zweckbestimmung hinaus bis zum Ablauf des in § 14 Abs. 4 bezeichneten Zeitraums nur nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des Wohnungsbindungsgesetzes und den zu ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften zu ermitteln. Im Sinne dieser Vorschriften gilt die geförderte Modernisierung als eine Wertverbesserung, der die Bewilligungsstelle zugestimmt hat. (2) Für Wohnungen, die nach § 3 Abs. 6 durch Ausbau geschaffen und mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, sind an Stelle der §§ 14 und 15 die für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vorschriften über die Miete anzuwenden. § 18 Entziehung der Förderung (1) Die Darlehen können fristlos gekündigt werden, wenn der Eigentümer gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften für preisgebundene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat. Nr. 38 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 999 (2) Die Bewilligung der Zuschüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen kann für den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Eigentümer gegen eine nach § 14 begründete Verpflichtung oder im Falle des § 17 gegen eine nach den Vorschriften für preisgebundene Neubauwohnungen begründete Verpflichtung schuldhaft verstoßen hat. Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden ist, sind diese zurückzuerstatten. (3) Auf den Zuschuß zur Deckung der Kosten ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der zurückzuerstattende Betrag durch gleichmäßige Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung zu ermitteln ist. (4) Durch die Kündigung nach Absatz 1 und den Widerruf nach den Absätzen 2 oder 3 werden der Inhalt und die Dauer der Verpflichtung nicht berührt. Die Kündigung und der Widerruf dürfen bei der Ermittlung der Miete nicht berücksichtigt werden. § 19 Freistellung Die für die Bewilligung der Mittel zuständige Stelle kann den Eigentümer auf seinen Antrag für alle oder einzelne Wohnungen von seiner Verpflichtung nach § 14 freistellen, soweit ein öffentliches Interesse daran nicht mehr besteht. Eine unbefristete oder unwiderrufliche Freistellung soll mit der Auflage verbunden werden, auf die noch ausstehenden Zuschüsse zu verzichten und die als Darlehen bewilligten Mittel in einer bestimmten angemessenen Frist zurückzuzahlen. Das gleiche gilt für die Freistellung in der Zeit, in der die Mietpreisbindung nach § 17 Abs. 1 über die Dauer der Zweckbestimmung nach den §§ 25, 87 a und 88 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes hinausgeht. Ist ein Zuschuß zur Deckung der Kosten gewährt worden, soll die Auflage erteilt werden, einen Betrag zurückzuzahlen, der bei gleichmäßiger Aufteilung des Zuschusses auf zehn Jahre nach der Modernisierung in die Zeit nach der Freistellung fällt. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften § 20 Duldung der Modernisierung (1) Der Mieter hat eine Modernisierung, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wird oder eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 darstellt, zu dulden, es sei denn, daß deren Durchführung oder bauliche Auswirkung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Den Mitteln öffentlicher Haushalte stehen die in § 5 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Mittel der Finanzierungsinstitute gleich. (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor der Durchführung der Modernisierung deren Art und Umfang schriftlich verbindlich mitzuteilen und dabei den geplanten Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die sich voraussichtlich ergebende Mieterhöhung anzugeben. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Hat der Mieter gekündigt, darf der Vermieter mit der Durchführung nicht vor dem Ablauf der Mietzeit beginnen. (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Modernisierung machen muß, hat der Vermieter in einem angemessenen Umfang zu ersetzen; auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu leisten. Die Rechte des Mieters nach § 537 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. (4) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von diesen Vorschriften abweichen, sind für die Modernisierung unwirksam. § 20 a Förderung von energiesparenden Maßnahmen in sonstigen Räumen von juristischen Personen (1) Mittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, können auch für energiesparende Maßnahmen in sonstigen Räumen eingesetzt werden, die im Eigentum von juristischen Personen stehen, soweit diese von der Körperschaftsteuer befreit sind. Dasselbe gilt für juristische Personen, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind und kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen. (2) Sonstige Räume sind Räume, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19° Celsius beheizt werden. (3) Förderbar sind Kosten, die mindestens 4 000 Deutsche Mark je Gebäude und innerhalb von fünf Jahren höchstens 100 Deutsche Mark je Quadratmeter Nutzfläche betragen. Die Förderung ist auf Kosten von 500 000 Deutsche Mark je Eigentümer und Kalenderjahr begrenzt. § 20 b Förderung von energiesparenden Maßnahmen beim Bau von Gebäuden (1) Mittel, die zur Förderung energiesparender Maßnahmen nach diesem Gesetz bestimmt sind, können auch beim Bau von Wohngebäuden eingesetzt werden; gefördert werden darf der Einbau von Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme, von Wärmepumpen- und Solaranlagen. (2) § 10 Abs. 4 und § 13 Abs. 1, 2, 6 und 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. die Finanzierung des Gebäudes gesichert sein muß und 2. die energiesparenden Maßnahmen bei der Förderung bevorzugt werden, wenn sie von mehreren Eigentümern zur Einsparung von Kosten nach einem einheitlichen Plan zeitlich abgestimmt durchgeführt werden. 1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I § 21 Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte Die in diesem Gesetz für Eigentümer getroffenen Vorschriften gelten entsprechend für sonstige Verfügungsberechtigte. Die für Mieter getroffenen Vorschriften gelten entsprechend für sonstige schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Die für Mief Wohnungen, MietVerhältnisse und Mieten getroffenen Vorschriften gelten entsprechend für sonstige schuld-rechtlich nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassene Wohnungen, sonstige vergleichbare schuldrechtliche Nutzungsverhältnisse und sonstige Nutzungsentgelte. Die Sätze 1 bis 3 gelten jedoch nicht, soweit sich aus dem Inhalt oder Zweck der einzelnen Vorschriften etwas anderes ergibt. § 21 a Ermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach dem 31. Dezember 1979 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in § 13 Abs. 2 festgelegten Vomhundertsatz der Zuschüsse der Nachfrage nach Fördermitteln anzupassen. § 22 Sondervorschrift für Berlin Werden im Land Berlin Mittel zur Förderung der Modernisierung von preisgebundenen Wohnungen, die bis zum 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, und von preisgebundenen Wohnungen, die in der Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden und ohne öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes geschaffen worden sind, bewilligt, so gelten die für diese Wohnungen bestehenden Mietpreisvorschriften; solange die Rechtsverordnung nach § 28 nicht erlassen ist, ist § 11 Abs. 3 der Altbaumietenverordnung Berlin mit der Maßgabe anzuwenden, daß die nach diesem Gesetz gewährten Mittel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 und 6 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe zu berücksichtigen sind. Für die Zeit nach der Aufhebung der Mietpreisvorschriften hat sich der Eigentümer nach § 14 Abs. 1 zu verpflichten; § 14 Abs. 4 gilt insoweit entsprechend. Die Förderung kann auch entzogen werden, wenn der Eigentümer gegen die Mietpreisvorschriften mit der bezeichneten Maßgabe schuldhaft verstoßen hat; § 18 gilt insoweit entsprechend. Fünfter Abschnitt Änderung anderer Gesetze § 23 (Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau) § 24 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes) § 25 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) § 26 (Änderung des Ersten Bundesmietengesetzes) § 27 (Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau) § 28 Änderung der Altbaumietenverordnung Berlin Der Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Senat von Berlin die Verordnung über den Mietpreis für den bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum in Berlin (Altbaumietenverordnung Berlin — AMVOB) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-22, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. November 1975 (BGBl. I S. 2867), insbesondere zur Anpassung an dieses Gesetz und an das seit Erlaß der Verordnung geänderte Mietpreisrecht zu ändern und zu ergänzen. Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 29 Stadtstaatenklausel (1) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. (2) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde. § 30 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 31 Geltung im Saarland Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgenden Maßgaben: 1. Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes verweist, gelten jeweils die entsprechenden Vorschriften des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Nr. 38 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1978 1001 Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 758). 2. Soweit dieses Gesetz auf § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, auf Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes und auf die zu deren Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Zweite Berechnungsverordnung verweist, sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden, die im Saarland für die betroffenen Wohnungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgebend waren. 3. Die Vorschriften dieses Gesetzes für preisgebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind, gelten im Saarland für die öffentlich geförderten Wohnungen im Sinne des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland sowie für die in § 51 a des genannten Gesetzes bezeichneten steuerbegünstigten Wohnungen. § 32 (Inkrafttreten)