Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 19 vom 11.04.1979  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 425 Teill Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1979 Nr.19 Tag Inhalt 3. 4, 79 Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte...................................... 2122-1-6 3.4,79 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht .............................................................................. 2121-51-7 Seite 425 451 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger............................ RechIsVorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 452 453 Bekanntmachung der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte Vom 3. April 1979 Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) wird nachstehend der Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) in der ab 1. August 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Soweit Vorschriften zu diesem Zeitpunkt nicht oder in einem anderen Umfang Anwendung finden, wird in Fußnoten darauf hingewiesen. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die nach ihrem § 42 Abs. 1 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458), 2. die am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Erste Änderungsverordnung vom 21. Mai 1975 (BGBl. I S. 1257), 3. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft getretene Zweite Änderungsverordnung vom 24. Februar 1978. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (BGBl. I S. 237) und auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509), zu 2. der §§ 4 und 14 a der Bundesärzteordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 773), zu 3. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. IS. 1885). Bonn, den 3. April 1979 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber Bundesgesetzblatt 425 Teill Z 5702 AX 1979 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1979 Nr.19 Tag Inhalt 3. 4, 79 Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte...................................... 2122-1-6 3.4,79 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht .............................................................................. 2121-51-7 Seite 425 451 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger............................ RechIsVorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........... 452 453 Bekanntmachung der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte Vom 3. April 1979 Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) wird nachstehend der Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458) in der ab 1. August 1979 geltenden Fassung bekanntgemacht. Soweit Vorschriften zu diesem Zeitpunkt nicht oder in einem anderen Umfang Anwendung finden, wird in Fußnoten darauf hingewiesen. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die nach ihrem § 42 Abs. 1 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458), 2. die am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Erste Änderungsverordnung vom 21. Mai 1975 (BGBl. I S. 1257), 3. die nach ihrem Artikel 5 in Kraft getretene Zweite Änderungsverordnung vom 24. Februar 1978. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1970 (BGBl. I S. 237) und auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509), zu 2. der §§ 4 und 14 a der Bundesärzteordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 773), zu 3. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. IS. 1885). Bonn, den 3. April 1979 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber 426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Approfoationsordnung für Ärzte Erster Abschnitt Die ärztliche Ausbildung §1 Gliederung der AusbildungJ) (1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums umfaßt eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen; 2. eine Ausbildung in Erster Hilfe; 3. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten; 4. eine Famulatur von vier Monaten und 5. folgende Prüfungen: a) die Ärztliche Vorprüfung und b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist. Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Salz 2 sechs Jahre und drei Monate. (2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden abgelegt: 1. Die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren, ) a) Absatz 1 Nr. 1 ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Studierende der Medizin, die im Sommersemester 1977 oder am 1. Oktober 1977 mit der praktischen Ausbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums begonnen haben, schließen gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. b) Absatz 1 Nr. 4 ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Studierende der Medizin, die vor diesem Zeitpunkt die Ärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt, haben, leisten gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) die Famulatur nach den bisher gellenden Vorschriften ab. c) Die Vorschriften über die Regelstudienzeit in Absatz 1 Satz 3 sind gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) erstmals auf Studierende anzuwenden, die im Sommersemester 1978 mit dem Medizinstudium begonnen haben. 2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung, 3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und 4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. § 2 Unterrichtsveranstaltungen (1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, die es dem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu diesem Zweck über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen hinaus Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systematische Vorlesungen, durch, die die praktischen Übungen vorbereiten oder begleiten. Bei der Ankündigung der Unterrichtsveranstaltungen macht die Hochschule kenntlich, daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstaltungen die Erreichung des Ausbildungsziels fördert. (2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendige praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit der Lehrstoff eine unmittelbare Unterrichtung in kleinen Gruppen erfordert, soll dies angestrebt werden. Bei den praktischen Übungen in den klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unterweisung am Patienten im Vordergrund stehen. Im übrigen soll der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet werden. (3) Der Studierende weist durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 genannten praktischen Übungen und den regelmäßigen Besuch der diese praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit der Besuch von der Hochschule in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Studierende in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß er sich die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden weiß. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 427 §3 Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt2) (1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt. Sie beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung von je sechzehn Wochen 1. in Innerer Medizin, 2. in Chirurgie und 3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Krankenanstalten der Hochschule oder in anderen von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Krankenanstalten durchgeführt. (3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten bis zu insgesamt zwanzig Ausbildungstagen angerechnet. (4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, soll der Studierende die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern. Er soll lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme des Studierenden an klinischen Besprechungen einschließlich der arzneitherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Studierende darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern. (5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigun- 2) a) Absatz 1 ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Studierende der Medizin, die im Sommersemester 1977 oder am 1. Oktober 1977 mit der praktischen Ausbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums begonnen haben, schließen gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) die Ausbildung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. b) Absatz 3 ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Bei Studierenden, die im Sommersemester 1977 mit der praktischen Ausbildung im letzten Jahr des Medizinstudiums begonnen haben, werden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) Fehlzeiten bis zu acht Wochen angerechnet. Das gleiche gilt gemäß Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 a. a. O. für Studierende der Medizin, die am 1. Oktober 1977 mit der praktischen Ausbildung begonnen haben, mit der Maßgabe, daß die Fehlzeit bei einem klinisch-praktischen Fachgebiet vier Wochen nicht überschreiten darf. gen nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung nachzuweisen. §4 Sondervorschrift für die praktische Ausbildung in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten der Hochschule sind (1) Die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 kann in Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten der Hochschule sind, nur durchgeführt werden, wenn in der Abteilung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausreichende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versorgung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechungen einschließlich arzneitherapeutischer und klinisch-pathologischer Besprechungen sowie die Versorgung durch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbildung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die über mindestens achtzig Krankenbetten verfügen. Auf diesen Abteilungen muß außerdem eine konsiliarische Betreuung durch Fachärzte für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, für Neurologie und für Röntgen- und Strahlenheilkunde sichergestellt sein. (2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt außerdem voraus, daß der Krankenanstalt folgende den Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen: 1. eine leistungsfähige Röntgenabteilung, 2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek, 3. eine Prosektur, 4. ein leistungsfähiges Laboratorium, 5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unterrichtung der Studierenden und 6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin durchgeführt wird, Unterrichtslaboratorien mit einer Grundausstattung, in denen die Studierenden unter der Anleitung eines für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden medizinisch-technischen Assistenten oder einer sonst hierzu geeigneten Person Routineuntersuchungen zu Ausbildungszwecken durchführen können. §5 Ausbildung in Erster Hilfe (1) Die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) ist vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt insbesondere: 1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e. V., 428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseurin), Masseur (Masseurin) und medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Krankengymnast (Krankengymnastin), 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung, 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden ist. (3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen. §6 Krankenpflegedienst (1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung an einer Krankenanstalt abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. (2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen 1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen, 2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3155), 3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines zivilen Ersatzdienstes *) nach den Vorschriften des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217), 4. eine Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe. *) Nach dem Gesetz vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) ist an die Stelle der Worte "ziviler Ersatzdienst" das Wort "Zivildienst" getreten. (3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geleisteter Krankenpflegedienst und eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege sind anzurechnen. (4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung nach Anlage 6 zu dieser Verordnung. § 7 Famulatur3) (1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen der bestandenen Ärztlichen Vorprüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat den Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in öffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu machen. (2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet 1. für die Dauer eines Monats a) unter ärztlicher Leitung in aa) einer Dienststelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Arbeitsverwaltung, der Versorgungsverwaltung oder der Gewerbeaufsicht, bb) einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter oder die ärztliche Begutachtung einschließlich des vertrauensärztlichen Dienstes, cc) einer Justizvollzugsanstalt, dd) einer Werks- oder betriebsärztlichen Einrichtung, ee) einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr oder b) in einer ärztlichen Praxis, 2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus, ausgenommen Hochschulkliniken und Krankenhäuser, die Einrichtungen nach Nummer 1 Buchstabe a sind, und 3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Einrichtungen. (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus abgeleistete Tätigkeit als Famulus ist anzurechnen. Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einer anderen Einrichtung abgeleistete Tätigkeit als Famulus kann angerech- 3) Die Vorschrift ist am 1. März 1978 in Kraft getreten. Studierende der Medizin, die vor März 1978 die Ärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben, leisten die Famulatur gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 429 net werden, wenn sie unter ärztlicher Leitung in einer Einrichtung durchgeführt worden ist, die einer der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a genannten Einrichtungen vergleichbar ist. (4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 7 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Zweiter Abschnitt Allgemeine Prüfungsbestimmungen § 8 Einrichtung des Landesprüfungsamtes Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt. § 9 Zuständiges Landesprüfungsamt Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen und Prüfungsabschnitte werden vor dem Landesprüfungsamt des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebenenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgelegten Prüfungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt, sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist, § 12 Abs. 4 entsprechend. Wiederholungsprüfungen werden vor dem Landesprüfungsamt abgelegt, bei dem die Prüfung nicht bestanden war. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im Benehmen mit dem nach den Sätzen 1, 2 oder 3 zuständigen Landesprüfungsamt. § 10 Meldung zur Prüfung4) (1) über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt entscheidet das Landesprüfungsamt. (2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vorprüfung und zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung jeweils im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für das Ablegen der Prüfung bestimmt. Bei 4) Die Vorschriften über Pflichten für die Meldung zu den Prüfungen nach § 10 Abs. 2 sind gemäß Artikel 2 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Febuar 1978 (BGBl. I S. 312) erstmals auf Studierende anzuwenden, die im Sommersemester 1978 mit dem Medizinstudium begonnen haben. der Ärztlichen Vorprüfung, beim Zweiten und beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind die sich hieraus ergebenden Fristen für die Meldung zu den Prüfungen Fristen im Sinne des § 17 des Hochschulrahmengesetzes. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß bis zum 20. Januar oder bis zum 20. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. (4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen 1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, b) das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, d) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung des Krankenpflegedienstes (§ 6); 2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hochschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen, c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, d) das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehenden Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungsabschnitts. Bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind außerdem das Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und die Nachweise über die Ableistung der Famulatur (§ 7) beizufügen. Soweit die in Nummer 1 Buchstaben c und d oder in Nummer 2 Buchstaben b und c genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. (5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Anlagen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2) müssen nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung erworben worden sein. Die für die Zulas- 430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I sung zum Dritten Abschnitt äer Ärztlichen Prüfung vorgeschriebene Bescheinigung über die praktische Ausbildung in Krankenanstalten (§ 3) muß nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. (6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach Erhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen. (7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. § 11 Versagung der Zulassung Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund hierfür glaubhaft macht, der Stand des PrüfungsVerfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird, 2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der vom Landesprüfungsamt bestimmten Frist nachreicht, 3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder 4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde. § 12 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen (1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269), geändert durch § 141 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), sind, rechnet das Landesprüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums, 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen eines Studiums nach den Nummern 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Studium abschließen. (3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1 genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte Anerkennung erfolgen. (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiemach keine Zuständigkeit, so ist das Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. § 13 Art und Bewertung der Prüfung (1) Die Ärztliche Vorprüfung sowie der Erste und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind schriftliche Prüfungen. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind. § 14 Schriftliche Prüfungen5) (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. (2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Für die Prüfungsgegenstände im einzelnen gelten die Prüfungsstoffkataloge der besonderen Prüfungsbestimmungen. (3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind für die schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine abzuhalten. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, 5) Absatz 3 Satz 5, Absatz 5 und Absatz 6 treten am 1. August 1979 in Kraft. Die Vorschriften sind auf alle schriftlichen Prüfungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 431 Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen, öffentlich bekanntmachen. (4) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung für "nicht bestanden" erklären. (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. (6) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt, und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind anzugeben 1. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen insgesamt, 2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen für jedes Stoffgebiet, das Gegenstand der betreffenden Prüfung ist und 3. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet. § 15 Mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (1) Der mündliche Teil im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommissionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt. Sie bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Außer Hochschullehrern der Medizin können auch Ärzte, die nicht dem Lehrkörper einer Hochschule angehören, zu Mitgliedern bestellt werden. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann gestatten, daß die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission abgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar am Patienten tätig werden muß und der Patient es ablehnt oder es aus Gründen eines wohlverstandenen Patienteninteresses untunlich erscheint, daß dies vor der gesamten Prüfungskommission geschieht. In einem solchen Fall nehmen auch die übrigen Prüflinge an diesem Teil der Prüfung nicht teil. (4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden. (5) Für den Inhalt der mündlichen Prüfung und ihre Dauer gilt § 33. (6) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Termin Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeweils bis zu fünf bereits zur gleichen Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule des Landes und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung anwesend zu sein. Dabei hat er auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden zu achten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein. Darüber hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit zeitweise ausschließen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener Interessen von Patienten, die für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen, tunlich erscheint. (7) über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen entscheidet das Landesprüfungsamt. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. (8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling ausreichende Leistungen gezeigt hat. (9) über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. (10) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt den Prüflingen mit, ob die mündliche Prüfung bestanden ist. Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit. Ist die Prüfung nicht bestanden, sind die Gründe anzugeben. § 16 Prüfungstermine (1) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen werden jeweils im März und August durchgeführt. Im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung findet der schriftliche Teil jeweils in den Monaten April und Oktober, der mündliche Teil jeweils in den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember statt. (2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfung werden im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Für Wiederholungen des mündlichen Teils des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sind Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen. 432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I § 17 Ladung zum Prüfungstermin Der Prüfling wird spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis geladen. § 18 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden. § 19 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung, der Prüfungsabschnitt oder der Teil der Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. § 20 Wiederholung von Prüfungen (1) Jede Prüfung und jeder Prüfungsabschnitt kann im ganzen oder, im Falle des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, in den einzelnen Teilen insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Medizin nicht möglich. (2) Der Prüfling soll sich möglichst zu den Wiederholungsprüfungen zum nächsten Prüfungstermin melden. Zu einer Wiederholungsprüfung eines Teils des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird der Prüfling von Amts wegen geladen. Zur Wiederholung des schriftlichen Teils soll der Prüfling zu dem nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung des mündlichen Teils zu einem Termin innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung geladen werden. Zusätzliche Ausbildungsnachweise (§ 21 Abs. 2) sind dem Landesprüfungsamt vom Studierenden unverzüglich nach Erhalt zuzuleiten. § 21 Prüfungszeugnis und Mitteilungen (1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält vom Landesprüfungsamt ein Zeugnis nach Maßgabe der besonderen Prüfungsbestimmungen. (2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder ein Teil dieses Prüfungsabschnitts nicht bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Zeit der Teilnahme kann mindestens zwei, höchstens vier Monate betragen. (3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling und die anderen Landesprüfungsämter schriftlich, wenn eine Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, daß er auch nach einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann. Den erfolgreichen Abschluß der Ärztlichen Prüfung hat das Landesprüfungsamt der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Dritter Abschnitt Die Ärztliche Vorprüfung § 22 Inhalt der Prüfung Die Ärztliche Vorprüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Physik für Mediziner und Physiologie, II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie, III. Biologie für Mediziner und Anatomie, IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie. § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeit6) (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten die Stoffgebiete III und IV. (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzel- 8) a) Absatz 1 Satz 2 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) gilt die Vorschrift für Studierende der Medizin, die nach dem 1. August 1979 die Ärztliche Vorprüfung ablegen oder eine vor diesem Zeitpunkt abgelegte, aber nicht bestandene Ärztliche Vorprüfung wiederholen. b) Zu Absatz 2 s. Fußnote zu Anlage 9. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 433 nen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. § 24 Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 erteilt. Vierter Abschnitt Die Ärztliche Prüfung Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung § 25 Inhalt der Prüfung7) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropa-thologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin, II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie, III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik. § 26 Schriftliche Aufsichtsarbeit8) (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag zweidreiviertel Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die Stoffgebiete I und II, auf den zweiten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet III. (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. 7) Die Vorschrift tritt am 1. August 1979 in Kraft. Sie gilt gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem 1. August 1979 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt abgelegten, aber nicht bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholen. 8) a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Siehe im übrigen Fußnote 7. b) Zu Absatz 1 siehe Fußnoten zu den Anlagen 12 und 13. § 27 Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 14 erteilt. Zweiter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung § 28 Inhalt der Prüfung9) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Nichtoperatives Stoffgebiet, II. Operatives Stoffgebiet, III. Nervenheilkundlicb.es Stoffgebiet, IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin. § 29 Schriftliche Aufsichtsarbeit10) (1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgenden Tagen mit einer Unterbrechung von mindestens einem Tag, höchstens zwei Tagen zwischen dem zweiten und dem dritten Prüfungstag statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am zweiten Tag drei, am dritten Tag viereinhalb und am vierten Tag zweieinhalb Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet I, auf den zweiten entfallen drei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II, auf den dritten zwei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II und das Stoffgebiet III, auf den vierten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet IV. (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 16 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. § 30 Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17 erteilt. 9) Die Vorschrift tritt am 1. August 1979 in Kraft. Sie gilt gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem 1. August 1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt abgelegten, aber nicht bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholen. 10) a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Siehe im übrigen Fußnote 9. b) Zu Absatz 2 siehe Fußnoten zu den Anlagen 15 und 16. 434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Dritter Unterabschnitt Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung § 31 Inhalt des schriftlichen Teils der Prüfung Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung betrifft folgende Stoffgebiete: I. Innere Medizin, II. Chirurgie. § 32 Schriftliche Aufsichlsarbeit n) (1) Die Prüfung findet an einem Tage statt und dauert viereinhalb Stunden. (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Fragen und ihre Verteilung auf die Stoffgebiete ergeben sich aus der Anlage 18 zu dieser Verordnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 19 zu dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. § 33 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung dauert bei vier Prüflingen etwa drei Stunden. Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Die Prüfung hat sich u) a) Absatz 1 tritt am 1. August 1979 in Kraft. Die Vorschrift gilt gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) für Studierende der Medizin, die nach dem 1. August 1979 den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen oder einen vor diesem Zeitpunkt, abgelegten, aber nicht bestandenen Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholen, mit den folgenden Maßgaben: Bei Studierenden der Medizin, die am 1. August 1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht abgelegt haben, erstreckt sich gemäß Artikel 2 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) der mündliche Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auch auf Fragen aa) des Nichtoperativen Stoffgebietes betreffend Spezielle Pathologische Anatomie, Neuro-pathologie, Pathophysiologie, Pathogenetische Zusammenhangsfragen, Internistische Aspekte der Geriatrie und der Psychosomatischen Medizin, Erkennung und Behandlung akut lebensbedrohender Zustände und Reanimation und bb) des Operativen Stoffgebietes betreffend Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz und Gefäßen, Topographische und Funktionelle Anatomie, Spezielle Pathologische Anatomie und Neuropathologie, Pathogenetische Zusammenhangsfragen, örtliche und allgemeine Betäubungsveriahren und ihre Hilfsmittel, Erkennung, Behandlung und Verhütung von Zwi- rn jedem Fall auf das Gebiet zu erstrecken, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfahren hat. (2) In der Prüfung hat der Prüfling am Patienten zu zeigen, daß er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen methodischen Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er 1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden beherrscht, und daß er ihre Resultate beurteilen kann, 2. in der Lage ist, kompliziertere Informationen, die zur Diagnosestellung erforderlich sind, anzufordern und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten, 3. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien — insbesondere die Arzneimitteltherapie — beherrscht und 4. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten kennt und sich der Situation entsprechend verhält. (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung oder Untersuchung oder zu beiden Zwecken zuweisen. schenfällen in der Anaesthesie, Grundzüge der Intensivmedizin. Für Studierende der Medizin, die den vor dem 1. August 1979 abgelegten, aber nicht bestandenen schriftlichen Teil im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu wiederholen haben, gilt gemäß Artikel 2 Abs. 4 Satz 2 ff. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312), falls auch der mündliche Teil dieses Prüfungsabschnitts zu wiederholen ist, die gleiche Regelung wie für Studierende, die am 1. August 1979 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach bisher geltendem Recht abgelegt haben (s. oben). Ist nur der schriftliche Teil dieses Prüfungsabschnitts zu wiederholen, so ist zusätzlich zu der schriftlichen Wiederholungsprüfung eine mündliche Prüfung über die unter aa) und bb) genannten Gegenstände durchzuführen. Diese Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die mindestens aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied besteht. Sie dauert je Prüfling etwa eine halbe Stunde. In einem Prüfungstermin können bis zu sechs Prüflinge geprüft werden. Im übrigen gilt § 16 entsprechend. Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen Aufsichtsarbeit die erforderliche Zahl der gestellten Fragen zutreffend beantwortet und in der mündlichen Zusatzprüfung ausreichende Leistungen gezeigt hat. In das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 20 zu § 34 und in die Bescheinigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 sind entsprechende Hinweise aufzunehmen. b) Zu Absatz 2 siehe Fußnoten zu den Anlagen 18 und 19. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 435 § 34 Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt. Fünfter Abschnitt Die Approbation § 35 Antrag auf Approbation (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, 5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist und 7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung. (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 der Bundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, soweit sie nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig erscheint. (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den ärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften können an Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingehölt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. § 36 Appr ob ations Urkunde Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie 436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen. Sechster Abschnitt Übergangsbestimmungen 12) § 37 Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte Die Bestallungsordnung für Ärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214), findet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, Anwendung für 1. Studierende, die sich am 1. Januar 1970 im vorklinischen Studium befanden, 2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstudium begonnen haben oder beginnen, 3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Medizinstudium beginnen und 4. Studierende, die im Wintersemester 1971/1972 oder im Sommersemester 1972 das Medizinstiir dium beginnen. § 38 Abweichende Regelungen für die Ausbildung (1) Die Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 leisten einen Krankenpflegedienst und eine Tätigkeit als Famulus von mindestens je zwei Monaten ab. Studierende nach § 37 Nr. 4 leisten die Famulatur nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. (2) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 dauert die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent ein Jahr. Davon sind mindestens je vier Monate auf einer Abteilung für innere Krankheiten und auf einer chirurgischen Abteilung zu verbringen. Für die in § 37 Nr. 4 genannten Studierenden entfällt diese Vorbereitungszeit. (3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der klinische Teil des Hochschulstudiums mindestens sieben Semester. Hat der Studierende die ärztliche Vorprüfung nach fünf Semestern abgelegt oder legt er diese Prüfung nach fünf Semestern ab, so dauert für ihn der klinische Teil des Studiums sechs Semester. (4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Nr. 4 umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens sechs Jahren. Der vorklinische Teil des Hochschulstudiums dauert mindestens zwei, der klinische Teil mindestens vier Jahre. Die Studierenden nach § 37 Nr. 4 setzen nach Bestehen der ärztlichen l2) Die Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die ursprüngliche bzw. auf die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Mai 1975 (BGBl. I S. 1257) geänderte Fassung der Verordnung. Vorprüfung die ärztliche Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (5) Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 4, die die ärztliche Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum 30. April 1976 erfolgreich abschließen, legen die Ärztliche Vorprüfung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte ab. Bei der Zulassung zu dieser Prüfung sind die nach der Bestallungsordnung für Ärzte abgelegten Studienzeiten und Ausbildungsveranstaltungen anzurechnen. Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die unter Satz 1 fallen, setzen die ärztliche Ausbildung nach Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte fort. (6) Studierende der Medizin, für die nach den vorstehenden Vorschriften ein klinisches Studium nach der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehen ist, schließen abweichend hiervon ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Approbationsordnung für Ärzte ab, sofern sie die ärztliche Prüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis zum 30. April 1981 erfolgreich ablegen. Bei der Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte sind die nach der Bestallungsordnung für Ärzte abgelegten Studienzeiten und Ausbildungsveranstaltungen anzurechnen. § 39 Abweichende Regelungen für die Prüfungen (1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungsfach auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. (2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Ärzte geforderte Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder über das sogenannte Kleine Latinum kann ersetzt werden durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische Terminologie. (3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 an die Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens ein Jahr an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat. (4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung treten 1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens zweieinhalb Jahre an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, 2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4 a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11, April 1979 437 i\.u!iuis<s d( t Nachweis, daß der Studie-icid1 die nalui w isscmisc halllic he Vorprüfung vollständig bestanden und nach Iii langung des Reifezeugnisses mindestens /wci Jahre an d( ulsc heu I Ick hsc luden ordnungsgemäß Medizin sludiei I ha!, b) an die Slelle dei in § 31 Abs. A Bachstabe a d»i Beslalliiiujsoiclmincj Im Ai/Ie vorgesehenen clieisemeslnqen eine /weiseincstrige Vorlesung ubei Anatomie und c) an die Melle der in *? 31 Abs. 4 Buchstabe b der Beslalluncjsordnung lur Ai/te vorgesehenen /weisemestriqen eine einseinestrige ana-lomisc he Piapauei ubung. (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung nach § 40 der Bestallungsordnung für Ärzte beizufügenden Nachweisen zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Bestallungsordnung für Ärzte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem radiologischen Kursus unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes. Studierende nach § 37 Nr. 3, die die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt haben, haben abweichend von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte nachzuweisen, daß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung mindestens sieben Semester zurückgelegt haben oder im siebenten Semester studieren. (6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die die ärztliche Vorprüfung bereits nach einem zweijährigen vorklinischen Studium abgelegt haben, kann der Beginn der ärztlichen Prüfung in das siebente klinische Semester dieser Studierenden vorverlegt werden. Ausnahmen von § 37 der Bestallungsordnung für Ärzte sind insoweit zulässig. Die Prüfung darf jedoch nicht vor Schluß des siebenten klinischen Semesters abgeschlossen werden. § 40 Approbation in den Fällen nach den Übergangsregelungen (1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 bis 3 wird die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage zu der Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassistentenzeit und über die Approbationsurkunde vom 24. Februar 1970 (BGBl. I S. 214) ausgestellt. (2) Studierende der Medizin, die eine der in § 38 Abs. 5 und 6 für die Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte festgelegten Ausschlußfristen überschreiten, haben für die Erteilung der Approbation als Arzt nachzuweisen, daß sie die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte nach einem sechsjährigen Studium der Medizin abgelegt haben, das eine zwölfmonatige praktische Ausbildung in Krankenanstalten umfaßt. Die §§35 und 36 dieser Verordnung finden Anwendung. Siebenter Abschnitt Schlußbestimmungen § 41 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzteordnung auch im Land Berlin. § 42 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist I. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner 2. Chemisches Praktikum für Mediziner 3. Praktikum der Biologie für Mediziner 4. Praktikum der Physiologie 5. Praktikum der Physiologischen Chemie 6. Kursus der makroskopischen Anatomie 7. Kursus der mikroskopischen Anatomie 8. Kursus der Medizinischen Psychologie mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480 IL Kursus der medizinischen Terminologie mit einer Stundenzahl von mindestens 12 438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 2 *) (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist 1. Kursus der Allgemeinen Pathologie 2. Praktikum der Mikrobiologie 3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner 4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet 5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie 6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus 7. Kursus der Allgemeinen Pharmakologie und Toxikologie 8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche Hilfe mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300 ) Am 1. Juni 1980 tritt an die Stelle dieser Anlage die Anlage 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312), deren Nummer 7 lautet: "7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmakologie und Toxikologie." Anlage 3l) (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Praktische Übungen, deren Besuch bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist 1. Kursus der Speziellen Pathologie 2. Kursus der Speziellen Pharmakologie 3. Praktikum der Inneren Medizin 4. Praktikum der Kinderheilkunde 5. Praktikum der Dermato-Venerologie 6. Praktikum der Urologie 7. Praktikum der Chirurgie 8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe 9. Praktikum der Orthopädie 10. Praktikum der Augenheilkunde 11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 12. Praktikum der Neurologie 13. Praktikum der Psychiatrie 14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie 15. Kursus des ökologischen Stoffgebietes mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480 *) Am 1. Juni 1980 tritt an die Stelle dieser Anlage die Anlage 3 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S 312), die zusätzlich eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut enthält: "16. Kursus zur Einführung in Fragen der allgemeinmedizinischen Praxis." Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 439 Anlage 4 (zu § 2 Abs. 3) Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung in Name des/der Studierenden Geburtsdatum Geburtsort hat im Q Sommer- Q Winterhalbjahr von bis an der oben bezeichneten praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im ? Sommer- ? Winterhalbjahr regelmäßig besucht. *) Ort, Datum ........................................................................................................................ Siegel Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte *) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist. Anlage 5 (zu § 3 Abs. 5) Bescheinigung über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt Der/Die Studierende der Medizin Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt durchgeführten Ausbildung teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für Dauer der Ausbildung Fehlzeiten: O nein ? ja von bis von bis ? Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule ? Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden. Ort, Datum ..................................... _ .............................................................................. Siegel oder Stempel Name der Anstalt 440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 6 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2) Zeugnis über den Krankenpflegedienst Herr/Frau/Fräulein Geburtsdatum Geburtsort hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt unter meiner Leitung Krankenpflegedienst geleistet. Dauer des Krankenpflegedienstes von Die Ausbildung ist unterbrochen worden D nein D ja | VOn | bis Ort, Datum Siegel oder Stempel Name der Anstalt Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes Anlage 7 (zu § 7 Abs. 4) Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus Der/Die Studierende der Medizin....................................................................................................................................... geboren am ...................................................................................... in........................................................................................ ist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung vom ........................................................................................... bis zum ....................................................................................... in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet beschäftigt worden. Die Ausbildung ist unterbrochen worden vom............................................................................................ bis............................................................................................. — nicht unterbrochen worden —. ................................................, den ................................................ Bezeichnung der Einrichtung, bei öffentlicher Dienststelle Siegel Unterschrift des (der) ausbildenden Arztes/Ärzte Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 441 Anlage 8 (zu § 15 Abs. 9) Niederschrift über den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Der/Die Studierende der Medizin geboren am ................................................... ist am ................................................................ in in geprüft worden. Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte: Als Vorsitzender ..................................................................................................................................................... Als weitere Mitglieder.......................................................................................................................................... Gegenstand der Prüfung Sonstige Bemerkungen:*) Der Prüfling hat die mündliche Prüfung bestanden/nicht bestanden. Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission , den Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission *) Hier ist auch zu bemerken, ob und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich gehandelt hat oder gegebenenfalls aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden ist. Anlage 9*) (zu § 23 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in der Ärztlichen Vorprüfung I. Physik für Mediziner und Physiologie II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie III. Biologie für Mediziner und Anatomie IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie 80 Fragen 80 Fragen 100 Fragen 60 Fragen ) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden. 442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 10 (zu § 23 Abs. 2 Satz 2) Prüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung I. Physik für Mediziner und Physiologie Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie der Mechanik ruhender und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungslehre und Akustik, Energieformen und -Umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berücksichtigung der Physik ionisierender Strahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der Meßfehler. Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte Physiologie einschließlich Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische Methoden zur Untersuchung der Organfunktionen. II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie Grundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung, Eigenschaften von Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktionsvorgänge, Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen, Grundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxikologisch wichtigen Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und deren Eigenschaften. Grundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktioneller Gruppen von Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der Kohlenhydrate, Eiweißstoffe und Fette. Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie Hormonwirkungen. Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen Stoffe. Regelung von Stoffwechselvorgängen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie. III. Biologie für Mediziner und Anatomie Allgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und Physiologie der ein- und mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Ökologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich der Sinnesorgane. Morphologie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der Histo-chemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik der topographischen Anatomie. IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie Vergleichende Verhaltensphysiologie. Instinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Motivation. Lernen und Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlichkeitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für psychische Störungen. Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppenkonstellationen einschließlich Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 443 Anlage 11 (zu § 24) Landesprüfungsamt für Medizin in..............................................................*) Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung Der/Die Studierende der Medizin .............................................. geboren am....................................................................................... in hat am .............................................................................................. in .. die Ärztliche Vorprüfung bestanden. .................................................., den Siegel Unterschrift *) Trägt die Lundesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen. Anlage 12 *) (zu § 26 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin 110 Fragen II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie 70 Fragen III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik 110 Fragen ) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden. 444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 13) (zu § 26 Abs. 2 Salz 2) Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der Geschichte der Medizin. Allgemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten Krankheiten des Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von Organen und Organsystemen. Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebebeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen. Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Parasitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemiologie übertragbarer Krankheiten. Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit. II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie. Gesprächsführung und Krankenbeobachtung, Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegelverfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf); typische Befunde und deren Aussagewert. Symptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände. Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen Anwendung. Grundlagen der Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen Untersuchungen. Grundlagen der Anwendung offener und geschlossener radioaktiver Stoffe. Klinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei Anwendung ionisierender Strahlen. III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie und der Biomathematik. Wichtige Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Biotransformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte. Wicht.ige Methoden der Arzneimittelprüfung. Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen. Grundlagen wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrundlagen und Bewertung der Befunde. Grundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Methoden (Biomathematik); medizinische Bibliographie. l) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nadi dem 1. August 1979 durchgeführt werden. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 445 Anlage 14 (zu § 27) Landesprüfungsamt für Medizin in..................................................................*) Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Der/Die Studierende der Medizin ................................................................................:.......................................................... geboren am................................................................................................ in ...................................................-............................................... hat am ....................................................................................................... in...................................................................................................... den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden. ......................................................., den ................................................... Siegel Unterschrift *) Trägt die Landespriifungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen. 446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 15l) (zu § 29 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Nichtoperatives Stoffgebiet 180 Fragen II. Operatives Stoffgebiet 200 Fragen III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin 100 Fragen Anlage 16 l) (zu § 29 Abs. 2 Satz 2) Prüfungsstoff für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung I. Nichtoperatives Stoffgebiet Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung. Symptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik der Infektionskrankheiten, der Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises. Regulationsstörungen. Psychosomatische Krankheiten. Internistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle Diätetik, Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters. Erkennung und Behandlung von Organ- und Systemerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrankheiten und der Vitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen. Sozialpädiatrie. Spezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen einschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Strukturen und der Berufsdermatosen. Geschlechtskrankheiten. Fertilitätsstörungen des Mannes, IL Operatives Stoffgebiet Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung. Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grundprinzipien der operativen Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, Unfallkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren Nervensystems. x) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 447 Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folgezustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle. Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau und ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwan-gerschafl. Aufgaben der Vorsorge in der Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechtsgrundlagen, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt und Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weiblichen Genitalorgane. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Sehhilfen. Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Notfälle in der Augenheilkunde. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angrenzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen. Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundschleimhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Notfälle. III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Diagnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsverfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie Strahlenbehandlung, Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung. Angeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörungen des zentralen, periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Notfälle. Neurologische und psychiatrische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten-, Persönlichkeitsstörungen; Neurosen; Psychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörungen. Psychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests. Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie. Psychohygiene. IV. ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin Gesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesellschaft und Arbeit. Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadensfaktoren. Wichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation, Aufgaben und Arbeitsprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheitswesens. Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -Verhütung. Grundfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, Sozio-ökonomische Probleme der Krankheit. Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen. Wichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation. Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz- und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesellschaft, Familie, Schule und Arbeit. Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung; die wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutachtungskunde. Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin. 448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 17 (zu § 30) Landesprüfungsamt für Medizin in......................................................*) Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Arztlichen Prüfung Der/Die Studierende ............................................................................................................................ geboren am ................................................................................:... in..................................................... hat am .......................................................................................... in ....................................................... den Zweiten Abschnitt der Arztlichen Prüfung bestanden. ................................................, den ............. Siegel Unterschrift •) Trägt die Landesprüfungsstelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen. Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 449 Anlage 18*) (zu § 32 Abs. 2 Satz 1) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 1. Innere Medizin 100 Fragen II. Chirurgie 80 Fragen Anlage 19 *) (zu § 32 Abs. 2 Satz 2) Prüfungsstoff für den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung I. Innere Medizin Differentialdiagnose innerer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinischchemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-scher Untersuchungsverfahren. Spezielle internistische Therapie einschließlich physikalische Therapie, Diätetik und Infusionstherapie. Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka. Nachbehandlung. Rehabilitation. Erkennung und Behandlung akut-lebensbedrohender Zustände und Reanimation. Umgang mit unheilbar Kranken und mit Sterbenden. II. Chirurgie Differentialdiagnose chirurgischer Krankheiten. Anwendung und Aussagemöglichkeiten klinischchemischer, serologischer, mikrobiologischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizini-scher Untersuchungsverfahren. Spezielle chirurgische Therapie einschließlich physikalische Therapie, Diätetik, Infusionstherapie und Pharmakotherapie. Nachbehandlung. Rehabilitation. Grundzüge der Anaesthesiologie und der Intensivmedizin. Chirurgische Notfälle. J) Diese Anlage gilt für die Prüfungen, die nach dem 1. August 1979 durchgeführt werden. 450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Anlage 20 (zu § 34) Landesprüfungsamt für Medizin in ..................................................*) Zeugnis über die Ärztliche Prüfung Herr Frau Fräulein.......................................................................................................................................................................... geboren am .......................................................................... in............................................................................................... hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am.................................................. in und den mündlichen Teil des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am .................................................................................. in .......................................................................................... erfolgreich abgelegt und damit die Ärztliche Prüfung am.......................................... bestanden. ...................................................., den ................................................ v Siegel Unterschrift *) Trägt die Landesprüfungsslelle eine andere Bezeichnung, so ist diese einzusetzen, Anlage 21 (zu § 36) Approbationsurkunde Herr Frau Fräulein........................................................................................................................................................................................ geboren am ...................................................................................... in....................................................................................... erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885). Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Arzt erteilt. Die Approbation berechtigt den Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs. ................................................, den ................................................. Siegel Unterschrift Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht Vom 3. April 1979 Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: Artikel 1 Die Anlage zu der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1979 (BGBl. I S. 140), wird um folgende Positionen ergänzt: Lfd. " . , Ende der Verschreibungs- Nr. Bezeichnung pflicht nach § 49 AMG 45 Carbuterol, {5-[2-(ferf-Butylamino)-l-hydroxyethyl]- 1. Juli 1984 2-hydroxyphenyl]harnstoff und seine Salze 46 (7-Chlorbicyclo[3.2.0]hepta-2,6-dien-6-yl)dimethyl= 1. Juli 1984 phosphat — in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren — 47 Flurbiprofen, (±)-2-(2-Fluor-4-biphenylyl)propion = I.Juli 1984 säure und ihre Salze 48 Ioserinsäure, DL-N-(2-Hydroxy-l-methylcarbamoyl== I.Juli 1984 ethyl) -2,4,6-triiod-5-methoxyacetamido-isophthalam = säure und ihre Salze 49 Naproxen, (+)-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propion== I.Juli 1984 säure und ihre Salze — in Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren — 50 Proquazon, l-Isopropyl-7-methyl-4-phenyl-2(lH)- 1. Juli 1984 chinazolmon und seine Salze 51 Tetroxoprim, 2,4-Diamino-5-[3,5-dimethoxy-4- 1. Juli 1984 (2-methoxyethoxy)benzyl]pyrimidin und seine Salze 52 Tienilsäure, [2,3-Dichlor-4-(2-thenoyl)phenoxy]essig= I.Juli 1984 säure und ihre Salze 53 Triazolam, 8-Chlor-6-(2-chlorphenyl)-l-methyl- I.Juli 1984 4H-l,2,4-triazolo[4,3-a][l,4]benzodiazepm und seine Salze 54 Zubereitungen aus 1. Juli 1984 Zein und Amidotrizoesäure — 3,5-Bis(acetamido)-2,4,6-triiodbenzoesäure — und ihren Salzen — zum Verschluß von Blutgefäßen und des Pan = kreasganges —- 452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24, August 1976 (BGBL I S. 2445) auch im Land Berlin. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Kosmetische Mittel, die in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführte Stoffe oder Zubereitungen enthalten, dürfen noch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten weiterhin hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, soweit dies bisher zulässig war. § 24 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des § 26 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bonn, den. 3. April 1979 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheil Antje Huber Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: DaUnn und Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens 20. 3. 79 Verordnung Nr. 4/79 über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrsleislungen der Binnenschiffahrt 0500-4-0-4 26, 3. 79 Verordnung Nr. 5/79 über die Festsetzung von Entgelten lür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9500-) -6 -4 12.3.79 Fünfte Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest zur Änderung der Lotsordnung Weser/Jade 9515-10-1-1 28.3. 79 Verordnung TSF Nr. 2/79 über Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 9291 61 28. 3. 79 62 29. 3. 79 62 29. 3. 79 66 4. 4. 79 1.4,79 5. 4. 79 1.4.79 2. 5. 79 Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 453 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite Vorschriften für die Agrarwirtschaft 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 340/79 des Rates zur Bestimmung der Tafelweinarten 5.2.79 Verordnung (EWG) Nr. 341/79 des Rates zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezember 1978 bis 15. Dezember 1979 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 342/79 des Rates zur Festsetzung der Auslösungspreise für Tafelweine für die Zeit vom 16. Dezember 1978 bis 15. Dezember 1979 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 343/79 des Rates zur Aufstellung allgemeiner Regeln für bestimmte Destillationsmaßnahmen betreffend Wein 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 344/79 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Festsetzung des Referenzpreises und die Erhebung der Ausgleichsabgabe für Wein 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 345/79 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 346/79 des Rates zur Festlegung der Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen auf dem Weinsektor 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 348/79 des Rates über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotentials an die Marktbedürfnisse 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 349/79 des Rates über die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 350/79 des Rates zur Festlegung der im Rahmen der obligatorischen Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu zahlenden Preise sowie des Höchstbetrags der Beteiligung des Europäischen Ausrich-tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für das Weinwirtschaftsjahr 1978/79 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des Weinsektors 5.2.79 Verordnung (EWG) Nr. 352/79 des Rates zur Genehmigung des Verschnitts deutscher Rotweine mit eingeführten Rotweinen 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates zur Festlegung der Bedingungen für den Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 354/79 des Rates zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3.79 5. 3. 79 5. 3. 79 L 54/1 L 54/48 L 54/60 L 54/61 L 54/62 L 54/64 L 54/67 L 54/69 L 54/72 L 54/75 L 54/81 L 54/84 L 54/88 L 54/90 L 54/93 L 54/94 L 54/97 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 356/79 des Rates über die allgemeinen Regeln für die in Artikel 58 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehene Sonderdestillation von Tafelwein 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates über statistische Erhebungen der Rebflächen 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 5. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 359/79 des Rates über die unmittelbare Zusammenarbeit der von den Mitgliedstaaten mit der Überwachung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzel-staatlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten Stellen 23. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 378/79 der Kommission zur Festsetzung des Einlagerungsdatums für Butter, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 262/79 verkauft wird 26. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 386/79 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung der Ausgleichsabgaben für Saatgut 28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 395/79 des Rates zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter norwegischer Flagge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1979 28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 396/79 des Rates zur Festlegung von Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h b c s t ä n d e für Schiffe unter schwedischer Flagge für die Zeit, vom 1. Januar bis 31. März 1979 28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 397/79 des Rates zur Festlegung bestimmter Interimsmaßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der F i s c h b e s t ä n d e für die auf den Färöern registrierten Schiffe 28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 419/79 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung für Schweine und Geflügel 2. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 434/79 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3075/78 über Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen 2. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 435/79 der Kommission über die Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Erbsen, Puff bohnen und Ackerbohnen 7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 449/79 der Kommission zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trocken-f u 11 e r 7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 450/79 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2104/75 der Kommission betreffend besondere Durchführungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse 7.3.79 Verordnung (EWG) Nr. 451/79 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1627/76 über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven 7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 452/79 der Kommission zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Bestimmung der Prämien für zur Bienenfütterung bestimmten Weißzucker 7. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 456/79 der Kommission zur Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 386/79 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 68/79 zur Festsetzung der Ausgleichsabgaben für Saatgut 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 5. 3. 79 24. 2. 79 27. 2. 79 1.3.79 1.3.79 1.3.79 1.3.79 3. 3. 79 3. 3. 79 8. 3. 79 8. 3. 79 8. 3. 79 8. 3. 79 8. 3. 79 L 54/99 L 54/121 L 54/124 L 54/130 L 54/136 L 47/10 L 48/15 L 51/1 L 51/10 L 51/18 L 50/46 L 53/23 L 53/25 L 57/11 L 57/13 L 57/16 L 57/18 L 57/27 Nr. 19 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1979 455 Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 5. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 460/79 des Rates über die unmittelbare Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitglied-slaalen bei der Herabstufung von Qalitätsweinen bestimmter Anbaugebiete 5. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 469/79 des Rates über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel über die Einfuhr haltbar gemachter Fruchtsalate mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (1979) 9. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 476/79 der Kommission mit Durch-führungsvorschriften über die Subvention für Futtergetreide lieferungen nach Italien und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 446/69 13. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 486/79 der Kommission zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2821/78 zur Regelung des Transfers von Magermilchpulver an die italienische Interventionsstelle durch die Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten 14. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission über die An- wendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte G etreidemischfuttermittel 15. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 512/79 der Kommission über den Ver- kauf von entbeintem Interventionsrindfleisch zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen 16. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 517/79 der Kommission zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und (EWG) Nr. 1027/78 hinsichtlich des Zeitpunkts der Übernahme des von den Interventionsstellen verkauften Rindfleisches und bestimmter Verkaufspreise 20. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 526/79 der Kommission zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens 9. 3, 79 10. 3. 79 10. 3. 79 14. 3. 79 15. 3. 79 17. 3. 79 20. 3. 79 24. 3. 79 L 58/1 L 59/1 L 59/19 L 64/52 L 65/14 L 67/9 L 69/5 L 74/1 Andere Vorschriften 5.2.79 Verordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender Erzeugnisse der Nummern 20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 387/79 der Kommission über die Wiedereinführung des Zollsatzes für Netze aus Waren der Tarifnummer 59.04, in Stücken, usw., der Tarifnummer 59.05, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3157/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27.2.79 Verordnung (EWG) Nr. 393/79 des Rates zur Aufrechterhaltung der Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Glühlampen mit Ursprung in bestimmten europäischen Staatshandelsländern nach Italien 28.2.79 Enlscheidung Nr. 421/79/EGKS der Kommission zur Änderung der Entscheidung Nr. 3139/78/EGKS zur Festsetzung von Mindestpreisen für Warmbreitband, Stabstahl und Betonstahl 27.2.79 Empfehlung Nr. 433/79/EGKS der Kommission über die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls für bestimmte Bleche aus Stahl mit Ursprung in Spanien und über die Aufhebung bestimmter ausgesetzter Antidumpingzölle 28. 2. 79 Verordnung (EWG) Nr. 437/79 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/78 hinsichtlich der Gemeinschaftsüberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Portugal 8. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 465/79 der Kommission zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Luftschläuche und Laufdecken und schlauchlose Reifen (neu oder gebraucht) für Fahrräder, usw., der Tarifnummer ex 40.11, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 5. 3. 79 27. 2. 79 28. 2. 79 1.3.79 3. 3. 79 3. 3. 79 L 54/57 L 48/17 L 49/11 1. 50/49 L 53/21 L 53/28 9. 3. 79 L 58/13 456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn. Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 48,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,20 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1978 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,90 DM (2,40 DM zuzüglich —,50 DM Versandkoslen), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 6 %i. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück • Z 5702 AX • Gebühr bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 9. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 477/79 der Kommission über die Festsetzung einiger Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 des Rates über den Zollwert der Waren 13. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 484/79 der Kommission über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 39.07 E IV des Gemeinsamen Zolltarifs 13. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 485/79 der Kommission zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtpferden zur Tarif stelle 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs 13. 3. 79 Empfehlung Nr. 496/79/EGKS der Kommission über die Ein- führung eines vorläufigen Antidumpingzolls für Warmbreitband aus Stahl, in Rollen, mit Ursprung in Griechenland 14. 3. 79 Entscheidung Nr. 503/79/EGKS der Kommission zur weiteren Änderung der Entscheidung Nr. 527/78/EGKS betreffend ein Preisangleichungsverbot für Stahlangebote aus bestimmten dritten Ländern 15. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 504/79 der Kommission zur Wiederein- führung des Zollsatzes für Regenschirme und Sonnenschirme, usw., der Tarifnummer 66.01, mit Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission über die Erfas- sung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 20. 3. 79 Verordnung (EWG) Nr. 523/79 der Kommission zur Wiederein- führung des Zollsatzes für Schutzhandschuhe für alle Berufe der Tarifstelle 42.03 B I, mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3156/78 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 10. 3. 79 14. 3. 79 14. 3. 79 15. 3. 79 16. 3. 79 16. 3. 79 20. 3. 79 21.3.79 L 59/22 L 64/47 L 64/49 L 65/16 L 66/10 L 66/11 L 69/10 L 70/5 Es sind nachzutragen: 28. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates über den Abschluß des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 30. 12.78 L 378/1 18. 12. 78 Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit 30.12.78 L 379/1 18.12.78 Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates über das europäische Währungssystem 30. 12.78 L 379/2