Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 9 vom 04.03.1980  - Seite 261 bis 263 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 261 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk Vom 27. Februar 1980 Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 19661S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1. Abschnitt Berufsbild §1 Berufsbild (1) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1. Herstellung von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, Nicht-Edelmetallegierungen, zahnkeramischen Massen und anderen geeigneten Werkstoffen, 2. Herstellung von kieferorthopädischen Geräten, 3. Herstellung von Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Implantaten, 4. Herstellung von Gußfüllungen, 5. Herstellung von Obturatoren, 6. Herstellung und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren, Geschieben und Federarmen, 7. Änderung, Ergänzung und Instandsetzung von Zahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädischer Geräte, Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Obturatoren. (2) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, 2. fachbezogene Kenntnisse über Physik und Chemie, 3. fachbezogene Kenntnisse über Biologie, Anatomie und Physiologie, 4. Kenntnisse des festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatzes, 5. fachbezogene Kenntnisse über Kieferorthopädie, 6. Kenntnisse über die Herstellung von Epithesen, 7. Kenntnisse über Skizzen, Zahnschemata und Konstruktionsentwicklungen, 8. Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, 9. Herstellen von Modellen nach Abdrücken, 10. Doublieren und Vermessen von Modellen, 11. Herstellen und Wiederherstellen von partiellen und totalen Zahnprothesen, 12. Herstellen und Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz aus Dental-Legierungen, 13. Herstellen und Wiederherstellen von Metallbasen für herausnehmbaren Zahnersatz, 14. Herstellen und Wiederherstellen von Zahnersatz aus zahnkeramischen Massen und Kunststoffen, 15. Herstellen und Wiederherstellen von kieferorthopädischen Geräten, 16. Bedienen und Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge. 2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung §2 Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil I) (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Arbeitsstunden dauern. (3) Wird die Meisterprüfungsarbeit in Klausur gefertigt, so entfällt die Arbeitsprobe, soweit sie nicht erforderlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit durch mindestens ausreichende Leistungen in der Arbeitsprobe auszugleichen. §3 Meisterprüfungsarbeit (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehenden Arbeiten anzufertigen: 1. eine mindestens zehngliedrige Brücke, geteilt, ver-schraubbar oder mit Brückengeschieben verbunden, 2. eine partielle Modellgußprothese unter Verwendung von feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubver- 262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I teilungselementen, fehlende Zähne in Kunststoff fertiggestellt, 3. je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach vorgegebenen nachmeßbaren Werten fertiggestellt und remontiert im Artikulator, 4. ein kieferorthopädisches Gerät, mit einer Modelluntersuchung (dreidimensionaler Gebißbefund). (2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der Restzahnbestand von dem Prüfungsausschuß anzugeben. Die Konstruktion ist vom Prüfling zu erstellen. (3) Die partielle Modellgußprothese ist mit einer Konstruktionsbegründung abzugeben. (4) Die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind auf Originalmodellen, eingestellt im Artikulator, abzugeben. Die Arbeit nach Absatz 1 Nr. 4 ist auf Originalmodellen, eingestellt im Fixator, abzugeben. (5) Den Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist eine Kostenberechnung beizufügen. §4 Arbeitsprobe (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden: 1. zwei Keramikkronen, 2. Vermessen eines Modells und Modellieren einer Modellgußbasis mit mindestens drei Halteelementen oder ein Rillenschulterstiftgeschiebe, 3. je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach vorgegebenen nachmeßbaren Werten, in Kunststoff gepreßt, ausgearbeitet und remontiert im Artikulator, 4. ein kieferorthopädisches Gerät. (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten. §5 Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I) (1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen 1. in der Meisterprüfungsarbeit, 2. in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit, 3. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 4. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 5. in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2 Abs. 3 entfällt. (2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist. (3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Meisterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den Arbeiten der Arbeitsprobe zu bilden. §6 Befreiung von Teil I bei der Wiederholung der Meisterprüfung Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der Prüfling, dessen Leistungen für das Bestehen des Teils I insgesamt in einer vorangegangenen Meisterprüfung nicht ausgereicht haben, auf Antrag von denjenigen Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach § 4 zu befreien, in denen er in einer vorangegangenen Meisterprüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat; § 3 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) bleibt unberührt. §7 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sieben Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Prothetik: a) Kronenersatz, b) Brückenersatz, c) partielle Prothesen, d) totale Prothesen, e) Epithesen; 2. Biologie, Anatomie und Physiologie: a) Zell- und Gewebelehre, b) Kopfskelett, c) Verdauung und Verdauungsorgane, d) natürliches Gebiß, e) Kiefergelenk, f) Kaumuskeln und mimische Muskeln, h) Prothesenlager; 3. Kieferorthopädie: a) Entwicklungsgeschichte, b) Anomalien und ihre Ursachen, c) Modelluntersuchung, d) Grundformen kieferorthopädischer Geräte, e) Verwendung der Geräte; 4. Werkstoffkunde: a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, b) physikalische Grundlagen, insbesondere Grundbegriffe, wichtige fachbezogene Lehren der Mechanik, Wärme, Elektrizität und Optik, Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1980 263 c) chemische Grundlagen, insbesondere Grundbegriffe, wichtige fachbezogene Lehren der anorganischen und organischen Chemie; 5. Maschinen-, Werkzeug- und Gerätekunde: a) Maschinen, Werkzeuge und Geräte, b) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; 6. Technische Mathematik: a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen von einfachen Körpern, b) einfache Gleichungen, Mischungsrechnen, Legierungsrechnen, c) Dreisatzaufgaben, Prozentrechnen, Diskontrechnen; 7. Kalkulation: Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebotskalkulation. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Die schriftliche Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern. (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4. 3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §8 Übergangsvorschrift Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschriften bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I anzuwenden; § 6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung durchzuführen. §9 Weitere Anforderungen Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. §11 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am I.Juni 1980 in Kraft. (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden. Bonn, den 27. Februar 1980 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht