Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 22 vom 13.05.1980  - Seite 529 bis 531 - Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Logopäden Bundesgesetzblatt 529 Teill Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 1980 Nr. 22 Tag Inhalt . Seite 7. 5. 80 Gesetz über den Beruf des Logopäden ................................................... 529 neu: 2124-13 7. 5. 80 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien............................... 532 800-7 6. 5. 80 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lebensmitteltechnik ............................................................................ 533 neu: 800-21-14-1 23. 4. 80 Dritte Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland ............................................................................ 541 111-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 542 Gesetz über den Beruf des Logopäden Vom 7. Mai 1980 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. Abschnitt Die Erlaubnis §1 Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. §2 (1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller 1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist. (2) Durch eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. §3 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht vorgelegen hat. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist. (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist. §4 (1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt. (2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere 530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sowie die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Von dem Erfordernis der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann in besonderen Fällen abgesehen werden. (3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Ferien und 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. §5 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden die Mindestanforderungen an die Ausbildung, das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß der Auszubildende während der Ausbildung an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen hat. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß der Auszubildende bei der Zulassung zur staatlichen Prüfung eine außerhalb der Ausbildung erworbene, bestimmten Erfordernissen entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen hat. II. Abschnitt Zuständigkeiten §6 (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 4 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Bewerber an einer Ausbildung teilnehmen will. (3) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. III. Abschnitt Bußgeldvorschrift §7 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. IV. Abschnitt Übergangsvorschriften §8 (1) Als Erlaubnis nach § 1 gilt eine auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen erteilte staatliche Anerkennung als "Logopäde" oder "Logopädin". (2) Eine Ausbildung als "Logopäde" oder "Logopädin", die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der in § 11 Satz 2 bezeichneten Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen Bestimmungen abgeschlossen. Die Anerkennung wird in diesen Fällen ebenfalls nach den dort bezeichneten Bestimmungen erteilt. (3) Wer eine Ausbildung als Logopäde, die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt, erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (4) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1, wenn er innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Prüfung nach diesem Gesetz ablegt. (5) Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre in der Sprach- und Stimmheiltherapie tätig war, erhält beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag die Erlaubnis nach §1. V. Abschnitt Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes §9 Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. VI. Abschnitt Schlußvorschriften § 10 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §11 Dieses Gesetz tritt am I.Oktober 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 2 etwas anderes ergibt, außer Kraft 1. die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Schule für Logopäden im Schulzentrum für nicht-ärztliche medizinische Berufe an der Universität Ulm Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1980 531 vom 15. Februar 1979 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm S. 101), 2. die Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Logopäden des Senators für Gesundheit und Umweltschutz Berlin vom 24. Februar 1976 (Amtsblatt für Berlin S. 500), 3. die Ordnung der Fremdenprüfung zum Erwerb des staatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfachschule für Logopäden vom 14. Juni 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 144), 4. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von Logopäden (Logopädinnen) für das Land Hessen vom 13. August 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591), zuletzt geändert durch Erlaß vom 21. September 1973 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1891), 5. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers über die vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 2. März 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 497), 6. die Bestimmungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden) vom 20. Juli 1971 (Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen S. 1325), 7. der Runderlaß des Ministeriums des Innern des Landes Rheinland-Pfalz über die Errichtung eines staatlichen Prüfungsausschusses bei der Lehranstalt für Logopädie an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz und Erlangung der Anerkennung des staatlich geprüften Logopäden in der Fassung vom 31. Dezember 1967 (Bereinigtes Ministerialblatt Rheinland-Pfalz Sp. 1408), geändert durch Runderlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 18. Juli 1978 (Ministerialblatt Rheinland-Pfalz S. 427), 8. der Erlaß des Ministers für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Logopäden vom 15. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S.300) in der Neufassung vom 10. Januar 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 288). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 7. Mai 1980 Der Bundespräsident Carstens Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber