Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1980  Nr. 26 vom 04.06.1980  - Seite 593 bis 615 - Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)

Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung – 2. DEVO) Bundesgesetzblatt 593 Teil I Z 5702 AX 1980 Ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 1980 Nr. 26 Tag Inhalt Seite 29. 5. 80 Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO)............... 593 neu: 826-27-1-4; 826-27-1-1 29. 5. 80 Zweite Verordnung über die Datenübermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern im Bereich der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenübermittlungs-Verordnung - 2. DÜVO) .................................................................. 616 neu: 826-27-1-3; 826-27-1-2 30. 5. 80 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung ........................... 638 810-1-8 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 639 Zweite Verordnung über die Erfassung von Daten für die Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit (Zweite Datenerfassungs-Verordnung - 2. DEVO) Vom 29. Mai 1980 Auf Grund des durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) neugefaßten § 317 Abs. 2, durch Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) eingefügten § 317 a Abs. 2, durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI.I S. 1965) eingefügten §1325 Abs. 4, durch § 246 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) geänderten § 1400 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2, durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) und durch Artikel 1 § 1 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) ergänzten § 1401 Abs. 2, durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI.I S. 1433) neugefaßten §1401 Abs. 3, durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI.I S. 1433) eingefügten § 1401 b Satz 3, durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI.I S. 956) eingefügten §1414 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) eingefügten § 104 Abs. 4, durch § 246 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. IS. 582) geänderten § 122 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) und durch Artikel 1 § 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) ergänzten § 123 Abs. 2, durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) neugefaßten § 123 Abs. 3, durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) eingefügten § 123 b Satz 3, durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBI.I S. 1965) eingefügten §108h Abs. 4, durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2, durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI.I S. 1433) eingefügten §141c Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teillll, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I - § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI.I S. 1433), - § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI.I S. 582), die durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433) neugefaßt worden sind, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Grundsatz (1) Die Meldungen auf Grund der §§ 317, 317 a, 1400 Abs. 1, §§ 1401 und 1401 b der Reichsversicherungsordnung, des § 122 Abs. 1 und der §§ 1 23, 123 b des Angestelltenversicherungsgesetzes, des § 141 c des Reichsknappschaftsgesetzes, der §§ 10 und 178 des Arbeitsförderungsgesetzes und des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie ihre Weiterleitung richten sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI.I S. 616). Die Meldungen für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit sind gemeinsam zu erstatten. (2) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, zum Zweck der Rentenberechnung besondere Entgeltbescheinigungen unmittelbar vom Arbeitgeber anzufordern. Inhalt und Form der Bescheinigung bestimmt der Träger der Rentenversicherung. Durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach Satz 1 wird die Pflicht zur Abgabe von Meldungen nach dieser Verordnung nicht berührt. §2 Personenkreis, Meldestelle (1) Meldungen nach den §§ 3 bis 6 dieser Verordnung sind zu erstatten für Beschäftigte, die kranken- oder rentenversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind oder für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrichtet. Soweit die Meldungen von Arbeitgebern zu erstatten sind, gelten als Arbeitgeber auch die Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften entrichten. (2) Die Meldungen haben die Angaben zu enthalten, die in den jeweils in Betracht kommenden Vordrucken nach den Anlagen zu dieser Verordnung vorgesehen sind. Der Beschäftigte ist verpflichtet, das Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung (SVN-Heft) bei Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen und ihm die für die Ausfüllung der Vordrucke notwendigen Angaben zu machen. Ist der Beschäftigte nicht im Besitz des SVN-Heftes, hat er es unverzüglich nach Erhalt abzugeben. Das gleiche gilt, wenn der Beschäftigte ein neues SVN-Heft erhält; der Arbeitgeber hat das ihm vorliegende SVN-Heft zu vernichten, sobald ihm das neue SVN-Heft ausgehändigt wird. Der Arbeitgeber hat in allen Fällen, in denen spä- testens bei der Arbeitsaufnahme das SVN-Heft nicht vorgelegt wird, für die Abgabe der Meldungen folgende Angaben über den Beschäftigten aufzunehmen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsname, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschrift und Versicherungsnummer sowie bei Ausländern mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Europäischen Gemeinschaften das Geburtsland und gegebenenfalls die von diesem Mitglied vergebene Versicherungsnummer. Sofern die deutsche Versicherungsnummer nicht bekannt ist, ist auch die Angabe aufzunehmen, ob und bejahendenfalls wann und bei welcher Stelle eine Versicherungsnummer beantragt worden ist. (3) Die Meldungen sind für krankenversicherungs-pflichtige Beschäftigte bei dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten, dem der Beschäftigte als Mitglied angehört; für Mitglieder von Ersatzkassen, die von dem Recht der Befreiung nach § 517 der Reichsversicherungsordnung Gebrauch gemacht haben, sind die Meldungen bei der Ersatzkasse zu erstatten. Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten sind die Meldungen bei dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten, der für den Einzug der Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit zuständig ist. (4) Soweit Meldungen nach § 13 von einem Träger der Krankenversicherung zu erstatten sind, ist der Träger der Krankenversicherung zuständig, dem der Versicherte als Mitglied angehört. §3 Anmeldung Der Beginn einer Beschäftigung, die Kranken- oder Rentenversicherungspflicht oder Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet oder für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind, ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn auf einem Vordruck nach der Anlage 2, ersatzweise auf einem Vordruck nach der Anlage 4 zu melden. §4 Abmeldung (1) Das Ende einer Beschäftigung im Sinne des § 3 ist innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bei einem Träger der Krankenversicherung erhalten bleibt. Im Fall des Satzes 2 ist unbeschadet des § 6 Abs. 2 und 3 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung zu melden. Die Meldung ist auf einem Vordruck nach der Anlage 2, ersatzweise auf einem Vordruck nach der Anlage 5 zu erstatten. (2) Bei Beendigung der Beschäftigung oder bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nach Entnahme der für ihn erforderlichen Vordrucke dem Beschäftigten das SVN-Heft auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, hat der Arbeitgeber das SVN-Heft aufzubewahren; nach Ablauf von acht Wochen kann es vernichtet werden, sofern das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 595 §5 Jahresmeldung (1) Die Arbeitgeber haben jeweils bis zum 31. März eines Jahres jeden am 31. Dezember des Vorjahrs Beschäftigten zu melden. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt. (2) Die Arbeitgeber können beantragen, die Erstattung der Jahresmeldungen für Beschäftigte, für die ihnen das SVN-Heft vorliegt, auf Vordrucken nach der Anlage 3 zuzulassen. § 5 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung gilt entsprechend. Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Versicherungsnummer des Beschäftigten bei der Erstellung der Meldung nach den gemeinsamen Grundsätzen nach § 7 Abs. 1 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung geprüft wird, der Arbeitgeber bisher keine Meldungen nach der Datenübermittlungs-Verordnung vom 18. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2482) erstattet hat und zukünftig keine Meldungen nach der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung erstatten kann, weil er entweder nicht über die dafür erforderliche Maschinenausstattung verfügt oder der Arbeitgeber mindestens glaubhaft macht, daß ihm die Umstellung auf das Verfahren nach der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. Die Spitzenverbände der Träger der Krankenversicherung stellen im Einvernehmen mit der Datenstelle, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit gemeinsame Grundsätze über die Prüfung der in Satz 3 genannten Voraussetzungen auf. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 entfällt, wenn zum 31. Dezember des Vorjahrs eine Meldung nach § 4 oder § 6 Abs. 1 oder eine Meldung nach § 6 Abs. 2 zu erstatten war und die Unterbrechung der Beschäftigung am 31. Dezember des Vorjahrs andauert. §6 Meldung aus sonstigem Anlaß (1) Die Arbeitgeber haben jede Änderung in den bisher gemeldeten Beitragsgruppen (Anlage 8) zu melden, es sei denn, daß eine Meldung nach den §§3 und 4 zu erstatten ist. Die Arbeitgeber haben ferner einen Wechsel des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu melden. Die Meldungen sind auf Vordrucken nach der Anlage 2, ersatzweise auf Vordrucken nach den Anlagen 4 und 5 zu erstatten. Im Fall eines Wechsels des zuständigen Trägers der Krankenversicherung ist der Vordruck zur Abmeldung bei dem bisher zuständigen und der Vordruck zur Anmeldung bei dem künftig zuständigen Träger der Krankenversicherung einzureichen. Hinsichtlich der Fristen für die Abgabe des Vordrucks zur Anmeldung gilt § 3 und für die Abgabe des Vordrucks zur Abmeldung gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Wird eine Beschäftigung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ohne daß die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung davon berührt wird, hat der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Beginn der Unterbrechung eine Meldung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung zu erstatten. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt. (3) Wird das Arbeitsverhältnis in dem auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat aufgelöst, ist das Ende der Entgeltzahlung innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zusätzlich zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Meldung zu melden. § 4 Abs. 1 Satz 4 gilt. §7 Grundsätze über Verwendung und Ausfüllung von Vordrucken (1) Auf einem Vordruck nach der Anlage 2 ist jeweils nur eine Meldung zu erstatten, soweit nichts Abweichendes zugelassen ist. Vordrucke nach den Anlagen 4 und 5 dürfen nur verwendet werden, wenn Vordrucke aus dem SVN-Heft nicht zur Verfügung stehen. (2) Vordrucke nach den Anlagen zu dieser Verordnung sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die einzelnen Zeichen der Schrift sollen vollständig und auf der Erstschrift und den Durchschriften gut lesbar sein. (3) Sind Eintragungen in einem Vordruck unvollständig oder nicht oder nur schwer lesbar, kann der Träger der Krankenversicherung ihn zurückweisen und verlangen, daß alle Eintragungen auf einem neuen Vordruck wiederholt werden; der nicht verwendbare Vordruck ist zu vernichten. §8 Ausfüllen der Vordrucke (1) Auf dem Vordruck nach der Anlage 2 sind die Felder wie folgt auszufüllen: 1. "Bei Anmeldung: Anschrift Bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung". Bei Verwendung eines Vordrucks zur Anmeldung nach § 3 oder beim Wechsel des zuständigen Trägers der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 ist die Anschrift des Beschäftigten einzutragen, die im Zeitpunkt der Meldung gilt. Bei Verwendung eines Vordrucks zur Abmeldung/Jahresmeldung nach den §§ 4 bis 6 ist die neue Anschrift nur dann einzutragen, wenn eine Änderung der Anschrift gegenüber der Anschrift auf der Vorderseite des SVN-Heftes eingetreten und die Änderung noch nicht mit einem Vordruck zur Abmeldung mitgeteilt worden ist. 2. "Verheiratet: ja". Bejahendenfalls ist ein "X" einzutragen. 3. "Zahl d. Kinder It. Steuerk.". Es ist die Zahl der Kinder in Ziffern anzugeben, die sich aus der Lohnsteuerkarte des Beschäftigten ergibt. 4. "Rentner od. Rentenantr.steller: ja". Es ist ein "X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist. 596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I 5. "Mehrfachbeschäftigter: ja". 3. " Es ist ein "X" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. E <j 6. "Angaben zur Tätigkeit". a Die Angaben über die ausgeübte Tätigkeit (Feld A), d die Stellung im Beruf (1. Stelle Feld B) und die Aus- 6 bildung des Beschäftigten (2. Stelle Feld B) sind ^ nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abgabe der n Meldung verschlüsselt einzutragen. Die Schlüssel- u zahlen sind dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der C Bundesanstalt für Arbeit zu entnehmen. 9 s 7. "Betriebsnummer". a Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber d für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt e wird, vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer . noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb " J zuständigen Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebs- lr nummer erforderlichen Auskünfte zu erteilen. s e 8. "Beitragsgruppe(n) (s. Rückseite) ti KV, RV, BA". d Es ist der aus der Anlage 8 ersichtliche, auf den ,4 Beschäftigten zutreffende Beitragsgruppenschlüs- • d sei einzutragen. (2) Wird der Vordruck nach der Anlage 2 als "Anmeldung" verwendet, sind die Felder wie folgt auszufüllen: 1. "Beginn der Beschäftigung". Bei Meldungen nach § 3 ist das Datum des Beginns der Beschäftigung, bei Meldungen nach § 6 ist das Datum des Eintritts der Veränderung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern zu bezeichnen; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis peun zu bezeichnen, ist vor die Ziffer eine Null zu schreiben. 2. "Grund d. Abgabe (s. Rückseite)". Einzutragen ist die auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Schlüsselzahl, die auf den zu meldenden Tatbestand zutrifft. (3) Wird der Vordruck nach der Anlage 2 als "Abmel- Anl dung/Jahresmeldung" verwendet, sind die Felder wie ^ei folgt auszufüllen: 1 1. "Beschäftigt gegen Entgelt". Es ist der Zeitraum der Beschäftigung während eines Kalenderjahrs einzutragen. In den Fällen des § 6 ist der Zeitraum bis zum Beginn der Änderung oder Unterbrechung einzutragen. Bei mehreren Meldungen für Zeiträume desselben Kalenderjahrs dürfen bereits gemeldete Zeiträume nicht erneut gemeldet werden. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt. 2. "Grund d. Abgabe (s. Rückseite)". 3. Einzutragen ist die auf der Rückseite des Vordrucks abgedruckte Schlüsselzahl, die auf den zu meldenden Tatbestand zutrifft. 3. "Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM ohne Pfennige". Es ist das Bruttoarbeitsentgelt einzutragen, für das in dem angegebenen Zeitraum Beiträge oder Beitragsanteile entrichtet wurden oder zu entrichten waren; die in dem Zeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist zu beachten. Pfennigbeträge von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle Deutsche-Mark-Beträge zu runden. Der Entgeltbetrag ist stets mit fünf Ziffern einzutragen; bei Entgeltbeträgen von weniger als fünf Stellen sind die fehlenden Stellen mit Nullen in der Weise aufzufüllen, daß diese den Ziffern vorgesetzt werden, die den Entgeltbetrag kennzeichnen. Ist kein Entgelt einzutragen, sind als Entgelt fünf Nullen einzutragen. 4. "Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM in Worten". In die vorgesehenen Felder "Zehntausender", "Tausender", "Hunderter", "Zehner" und "Einer" sind die einzelnen Ziffern des Entgeltbetrages als Wort einzutragen. Auch das Wort "Null" muß eingetragen werden. (4) Das Ausfüllen des Vordrucks nach der Anlage 2 wird mit folgenden Eintragungen abgeschlossen: 1. "Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)". Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige Geschäftsstelle des Trägers der Krankenversicherung einzutragen. 2. "Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)". An Stelle der vollständigen Bezeichnung des Arbeitgebers kann eine verkürzte Bezeichnung der Firma und deren Anschrift eingetragen werden. Wird ein Firmenstempel verwendet, darf dieser nicht größer sein als das vorgesehene Feld auf dem Vordruck. 3. "Kontonummer bei der Krankenkasse". Die Nummer, unter der der Arbeitgeber bei der Krankenkasse geführt wird, ist nur dann einzutragen, wenn diese Nummer nicht mit der Betriebsnummer übereinstimmt. (5) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der Anlage 4 gelten die Absätze 1, 2 und 4 mit folgenden Besonderheiten: 1. "Name, Vorname (Rufname)". In der ersten Schreibzeile ist zuerst der Familienname und dann der Vorname (Rufname) einzutragen; sie sind durch ein Komma zu trennen. 2. "Geburtsdatum". Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzugeben. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 gilt. 3. "Versicherungsnummer". Die einzutragende Versicherungsnummer ist dem Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung zu entnehmen. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 597 4. "Staatsangehörigkeit". Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel. Bei der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds der Europäischen Gemeinschaften sind außerdem einzutragen: 5. "Geburtsland". Das Geburtsland ist in Worten einzutragen. 6. "Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes". Einzutragen ist die Versicherungsnummer des Staatsangehörigkeitslandes, wenn sie bekannt ist. Kann die deutsche Versicherungsnummer nicht angegeben werden, sind für die Vergabe der Versicherungsnummer außerdem einzutragen: 7. "Staatsangehörigkeit". Einzutragen ist in Worten die Staatsangehörigkeit, die der Beschäftigte besitzt. 8. "Geburtsort". Einzutragen ist der Geburtsort des Beschäftigten. 9. "Geburtsname". Es ist der Geburtsname einzutragen. 10. "Geschlecht". In das entsprechende Feld ist ein "X" einzutragen. 11. "Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung". In das entsprechende Feld ist ein "X" einzutragen. Die Angaben zur Person sind an Hand amtlicher Unterlagen durch den Arbeitgeber zu prüfen. (6) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der Anlage 3 oder 5 gelten die Absätze 1, 3, 4 und Absatz 5 Nr. 1 bis 4. Kann bei einer Meldung auf einem Vordruck nach der Anlage 5 die Versicherungsnummer noch nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne Versicherungsnummer zu erstatten. §9 Meldung von Änderungen, Berichtigungen und Stornierungen (1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten ist vom Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Gleichzeitig ist gegebenenfalls eine bisher noch nicht mitgeteilte Änderung der Anschrift zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat von ihm bereits abgegebene Meldungen (§§ 3 bis 6) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unverzüglich zu ändern, zu berichtigen oder zu stornieren und gegebenenfalls neue Meldungen zu erstatten: 1. Waren Meldungen nicht zu erstatten, sind sie zu stornieren. 2. Wurden Meldungen beim unzuständigen Träger der Krankenversicherung erstattet, sind sie zu stornieren und beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu wiederholen. Hierbei sind im Fall der Verwendung eines Vordrucks nach der Anlage 2 die Anmeldung und gegebenenfalls die Abmeldung/Jahresmeldung auf demselben Vordruck zu erstatten. 3. Enthielten Meldungen fehlerhafte Beitragsgruppen, sind sie zu stornieren und bei demselben Träger der Krankenversicherung berichtigt zu wiederholen. Nummer 2 Satz 2 gilt. Enthielt eine stornierte Anmeldung Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer, ist die neue Anmeldung ohne diese Daten zu erstatten. 4. Sind in Meldungen Angaben hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums, des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, des Grundes der Abgabe, der Betriebsnummer, der Angaben zur Tätigkeit oder des Beschäftigungsbeginns zu berichtigen, ist die Berichtigung zu melden. 5. Hat sich die Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten geändert, ist die Änderung zu melden. (3) Stellen der Beschäftigte, der zuständige Träger der Krankenversicherung, der zuständige Träger der Rentenversicherung oder die Bundesanstalt für Arbeit fest, daß eine Meldung nach Absatz 2 erforderlich ist, muß der Arbeitgeber zur Abgabe einer entsprechenden Meldung nach Absatz 2 aufgefordert werden, es sei denn, der zuständige Träger der Krankenversicherung kann Angaben über die Beschäftigungszeit, die Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts oder den Grund der Abgabe selbst berichtigen; im Fall einer Beitragsrückzahlung kann er die gegebenenfalls erforderliche Berichtigung selbst vornehmen. (4) Für Änderungen, Berichtigungen und Stornierungen ist ein Vordruck nach der Anlage 6 zu verwenden; für die Ausfüllung gelten die Ausführungen in § 8 entsprechend. Kann die Versicherungsnummer noch nicht angegeben werden, ist die Meldung ohne Versicherungsnummer zu erstatten. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt auch für den Träger der Krankenversicherung. Nimmt der Träger der Krankenversicherung eine Berichtigung nach Absatz 3 vor, hat er sicherzustellen, daß der Arbeitgeber und der Beschäftigte über die Berichtigungsmeldung unterrichtet werden. § 10 Abgabe der Meldungen durch den Arbeitgeber Bei Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 6 ist die Erstschrift dem zuständigen Träger der Krankenversicherung sicher verpackt zu übersenden; die erste Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhändigen; die zweite Durchschrift behandelt der Arbeitgeber wie Lohnunterlagen. Bei Meldungen nach § 5 Abs. 2 ist die Erstschrift des Endlosformularsatzes nach der Anlage 3 bei der Annahmestelle getrennt von den übrigen Anlagen einzureichen. 598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I § 11 Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können Abweichungen von der Form der in den §§ 3 bis 6 und 9 genannten Meldungen und deren Ausfüllung bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Krankenkasse der nach § 2 Abs. 3 zuständige Träger der Krankenversicherung ist, sind über die in § 2 Abs. 2 bestimmten Angaben hinaus auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu machen; die Frist für die Anmeldung beträgt abweichend von § 3 einen Monat. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. Bei Meldungen bei der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen. § 12 Aufgaben der Träger der Krankenversicherung (1) Die Träger der Krankenversicherung haben dafür zu sorgen, daß die Meldungen rechtzeitig erstattet und die erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht werden. (2) Von Personen, die nach dieser Verordnung zu melden sind, haben die Träger der Krankenversicherung die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestand) aufzunehmen. (3) Für die Übernahme der Daten von Meldungen auf Vordrucken nach den Anlagen 2 bis 6 dieser Verordnung und von Meldungen nach § 18 auf maschinell verwertbare Datenträger (Aufbereitung), ihre Weiterleitung und die Sicherung der Daten gilt die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung. Die zulässige Zahl an Weiterlei-tungsstellen je Kassenart der Krankenversicherung ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder des Spitzenverbands zuzüglich des Spitzenverbands; in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist jedoch der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Weiterleitungsstelle. (4) Die Träger der Krankenversicherung haben alle eingehenden Meldungen nach den §§ 3 bis 6 und 9 vor der Weiterleitung an Hand des Bestandes maschinell zu prüfen und die Vollzähligkeit der Jahresmeldungen zu überwachen. Für die Prüfung gelten folgende Mindestanforderungen: 1. Bei allen Meldungen ist die Versicherungsnummer mit dem Bestand zu vergleichen. Meldungen ohne Versicherungsnummer sind mit Angabe der Betriebsnummer des Trägers der Krankenversicherung entsprechend der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung aufzubereiten. Im Bestand ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer ermittelt werden kann. Ist das der Fall, ist die Meldung unter dieser Versicherungsnummer, eine Anmeldung auf einem Vordruck nach der Anlage 4 jedoch ohne die Daten zur Ver- gabe einer Versicherungsnummer weiterzuleiten. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind im Fall einer Meldung auf einem Vordruck nach der Anlage 4 die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln; im übrigen sind Meldungen ohne Versicherungsnummer unverzüglich nach Rückmeldung der Versicherungsnummer nach § 12 Abs. 3 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung weiterzuleiten. Liegt dem Träger der Krankenversicherung nach zwei Monaten seit Übermittlung der Vergabedaten die Versicherungsnummer nicht vor, hat er bei der Datenstelle anzufragen. Das Nähere über das maschinelle Anfrageverfahren wird zwischen den Beteiligten vereinbart. 2. Bei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6) sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppen mit dem Bestand zu vergleichen. 3. Bei Berichtigungen nach § 9 Abs. 2 und 3 sind die Daten, die berichtigt werden sollen - im Fall einer Berichtigung auf einem Vordruck nach der Anlage 6 Abschnitt C Nr. 1 einschließlich der Beitragsgruppen -, mit den im Bestand bereits vorhandenen Daten aus den zu berichtigenden Meldungen zu vergleichen. Die Träger der Krankenversicherung haben ferner bei Anmeldungen nach den §§ 3 und 6 aus der angegebenen Beitragsgruppe der Rentenversicherung der Angestellten den Kennbuchstaben B, im übrigen den Kennbuchstaben A zu ermitteln und weiterzuleiten; bei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6) und in Fällen des § 9 ist dieser Buchstabe aus dem Bestand zu übertragen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten hat der Träger der Krankenversicherung mit den beteiligten Stellen aufzuklären. (5) Bei Verwendung eines Vordrucks nach der Anlage 2 mit gleichzeitiger Anforderung eines SVN-Hef-tes, bei Verwendung eines Vordrucks nach den Anlagen 4 und 5, bei der Änderung des Namens des Beschäftigten und im Fall, daß die Versicherungsnummer aus dem Bestand ermittelt worden ist, haben die Träger der Krankenversicherung den Datensatz nach Nummer 3 der Anlage 2 zur Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu erzeugen und weiterzuleiten. § 13 Meldung beitragsloser Zeiten (1) Beitragslose Zeiten von Versicherten der Rentenversicherung sind innerhalb eines Monats nach bekanntgewordenem Abschluß nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 unter Angabe der Versicherungsnummer auf Magnetband nach den Anlagen der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu melden, auch wenn ein Kalendermonat nicht erreicht ist. Von Versicherten, an die noch keine Versicherungsnummer vergeben wurde, hat der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversicherung zunächst die für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten aufzunehmen. Dazu kann ein Vordruck nach der Anlage 4 verwendet werden; für die Ausfüllung gilt § 8 entsprechend. Die erste Durchschrift des Vor- Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 599 drucks nach der Anlage 4 ist dem Versicherten auszuhändigen, die zweite Durchschrift zu vernichten. Im Fall des Satzes 2 gilt § 1 2 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. (2) Zuständig für die Meldung ist 1. der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversicherung für Tatbestände im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 57 Nr. 1 und 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, 2. die Bundesanstalt für Arbeit für Tatbestände im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 57 Nr. 2 a und 3 des Reichsknappschaftsgesetzes. Satz 1 Nr. 1 gilt für Tatbestände im Sinne des § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung, § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 57 Nr. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes, auch wenn diese Zeiten nicht abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Meldung ausschließlich der nach § 2 Abs. 4 zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig, wenn er Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer übermittelt hat. (3) Tatbestände nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen zu melden, wenn dem nach § 2 Abs. 4 zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit bei Erledigung ihrer Aufgaben ein entsprechender Tatbestand bekannt wird. Im übrigen sind Tatbestände nach Absatz 2 auf Antrag des Versicherten durch den nach § 2 Abs. 4 zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Tatbestände nach Absatz 2, die nicht von Amts wegen zu melden sind, dürfen nur dann gemeldet werden, wenn sie in den dafür bestimmten oder in anderen amtlichen Bescheinigungen nachgewiesen werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Berichtigung und Stornierung von Meldungen entsprechend mit der Maßgabe, daß die Berichtigung und Stornierung von der Stelle vorzunehmen ist, die die Meldung abgegeben hat. (5) Die Träger der Krankenversicherung haben Meldungen einschließlich Berichtigungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu behandeln, jedoch ist vor der Weiterleitung die Versicherungsnummer mit dem Bestand zu vergleichen. Bei der Berichtigung einer Meldung, die von Amts wegen vorgenommen wurde, sind außerdem die Daten, die berichtigt werden sollen, mit den im Bestand bereits vorhandenen Daten aus der zu berichtigenden Meldung zu vergleichen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, die Mitglieder der Betriebskrankenkasse der Deutschen Bundesbahn sind, mit der Maßgabe, daß die Betriebskrankenkasse der Deutschen Bundesbahn Meldungen unmittelbar an die Bundesbahn-Versicherungsanstalt erstattet und daß die Form der Meldungen zwischen der Betriebskrankenkasse der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahn-Versicherungsanstalt vereinbart werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die Mitglieder der See-Krankenkasse sind und für welche die Seekasse die Rentenversicherung durchführt, sowie für Beschäftigte, die Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung sind und für die die Bundesknappschaft die Rentenversicherung durchführt. (7) Ist für die Meldung und gegebenenfalls für den Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer kein Träger der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 4 zuständig, kann der Versicherte die Vormerkung von Ausfallzeiten und gegebenenfalls die Vergabe einer Versicherungsnummer bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beantragen; die Vormerkung von Ersatzzeiten erfolgt ausschließlich auf diesem Weg. Dem Antrag sind geeignete Beweismittel beizufügen. (8) Hat der Träger der Krankenversicherung im Fall des Absatzes 3 Satz 2 Zweifel, ob der Tatbestand einer Ausfallzeit vorliegt, ist der Versicherte auf die Möglichkeit der Vormerkung nach Absatz 7 zu verweisen. (9) Über den Inhalt der Meldungen eines Kalenderjahres ist dem Versicherten von der meldenden Stelle bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahrs eine Bescheinigung zu erteilen, es sei denn, der Versicherte benötigt vorher eine entsprechende Bescheinigung. (10) Die Träger der Krankenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit sind an Erklärungen der Träger der Rentenversicherung zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. § 14 Aufgaben der Träger der Rentenversicherung (1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten eine Datenstelle. Die Datenstelle führt eine maschinell verarbeitungsfähige Datei, in der alle Personen, denen von einem Träger der Rentenversicherung eine Versicherungsnummer vergeben worden ist, so erfaßt sind, daß bei Angabe der für die Vergabe einer Versicherungsnummer erforderlichen Daten die Versicherungsnummer und der kontoführende Träger der Rentenversicherung ermittelt werden können. Die Datenstelle hat im übrigen die aus dieser Verordnung sich ergebenden Aufgaben. (2) Die Datenstelle und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben von den bei ihnen nach den §§ 12 und 14 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung eingehenden Meldungen die Daten anzunehmen und, soweit sie von der Bundesanstalt für Arbeit benötigt werden, an sie weiterzuleiten. Die Datenstelle hat darüber hinaus Daten, soweit sie vom kontoführenden Träger der Rentenversicherung benötigt werden, an ihn weiterzuleiten. Die Datenstelle und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben die Daten zu schützen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu sichern. Nach einwandfreier Übernahme der Daten sind die Magnetbänder der Weiterleitungsstellen gelöscht zurückzusenden. Über die Einzelheiten der Datenweiterleitung an die Bundesanstalt für Arbeit ist Einvernehmen herzustellen. Die Daten sind innerhalb von zwei Wochen auf Magnetband weiterzuleiten. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat Meldungen mit einer Versicherungsnummer, unter der sie kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle weiterzuleiten. 600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (3) Die Datenstelle und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte können unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. Wird das Konto unter einer anderen Versicherungsnummer geführt, sind die Daten unter dieser Versicherungsnummer weiterzuleiten; der meldende Träger der Krankenversicherung ist hiervon über die Weiterleitungsstelle, gegebenenfalls unter Beteiligung der Datenstelle, zu unterrichten. Ist die Versicherungsnummer in der Datei der Datenstelle nicht vorhanden, wird die erforderliche Sachaufklärung von dem Träger der Rentenversicherung vorgenommen, der die Versicherungsnummer vergeben haben müßte; dem meldenden Träger der Krankenversicherung wird vom Träger der Rentenversicherung über die Datenstelle und die Weiterleitungsstelle die richtige Versicherungsnummer mitgeteilt. Wird bei Anmeldungen nach den §§ 3 und 6 festgestellt, daß ein Wechsel in der Kontoführung eintreten muß, ist die Durchführung des Wechsels auszulösen. Bei Stornierung einer Anmeldung muß der Wechsel in der Kontoführung rückgängig gemacht werden. (4) Die Datenstelle hat die ihr übermittelten Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer, soweit sie aus ihrer Datei die Versicherungsnummer nicht ermitteln und zurückmelden kann, unverzüglich an den für die Vergabe zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzugeben. Ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Vergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig, leitet sie die Vergabedaten unverzüglich an die Datenstelle weiter. Nach Vergabe der Versicherungsnummer teilt die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich dem Träger der Krankenversicherung über die Weiterleitungsstelle die vergebene Versicherungsnummer mit. (5) Die Datenstelle ist von den Trägern der Rentenversicherung über jede vergebene Versicherungsnummer und über jede Änderung der in der Datenstelle gespeicherten Daten unverzüglich zu unterrichten. (6) In den Fällen des § 12 Abs. 5, bei Vergabe einer Versicherungsnummer, bei der Meldung der Änderung der Staatsangehörigkeit des Versicherten und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist unverzüglich ein SVN-Heft zu übersenden. Die Bundesknappschaft und die Seekasse veranlassen die Übersendung eines SVN-Heftes nur für Versicherte, für die Meldungen nicht nach § 11 zu erstatten sind. (7) Bei der Übernahme von Daten in das Konto des Versicherten festgestellte Unstimmigkeiten hat der Träger der Rentenversicherung mit den beteiligten Stellen aufzuklären. (8) Ist ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter für die ihm übermittelten Daten aus Meldungen oder zur Vergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig, sind diese Daten unverzüglich dem zuständigen Träger der Rentenversicherung über die Datenstelle zuzuleiten. § 15 Datenspeicherung (1) Die Träger der Rentenversicherung haben für die Versicherten, für die in maschineller Form ein Konto geführt wird, alle Daten, die nach dem jeweils geltenden Recht der Rentenversicherung erheblich sein können, mindestens soweit sie für Zeiten vom 1. Januar 1973 an anfallen, so zu speichern, daß sie jederzeit für jeden Versicherten abrufbar bereitstehen und zwischen den Trägern der Rentenversicherung auf maschinell verwertbaren Datenträgern ausgetauscht werden können. Bei der Datenspeicherung und bei einem Datenaustausch sind die Daten zu schützen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu sichern. Zuständig für die Datenspeicherung ist der jeweils für die Kontoführung zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Datenspeicherung kann für mehrere Träger der Rentenversicherung gemeinsam erfolgen. (2) Die einen Versicherten betreffenden Versicherungsunterlagen, deren Inhalt nach Absatz 1 gespeichert ist, können vernichtet werden, wenn sie so mikro-verfilmt sind, daß auf sie im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann. Soweit es sich um Unterlagen über Beitragszeiten handelt, gilt Satz 1 nicht für Zeiten, die nach dem 31. Dezember 1972 nach den Datenerfassungsund Datenübermittlungs-Verordnungen gemeldet worden sind. Alle vom Versicherten vorgelegten Versicherungsunterlagen sind nach Speicherung und Mikroverfilmung an den Versicherten zurückzusenden. Die Mikroverfilmung von Versicherungsunterlagen für Zeiten vor Eintritt eines Versicherungsfalls kann nach bindender Rentenfeststellung sowie einer Beitragserstattung unterbleiben, wenn der Inhalt der Versicherungsunterlagen vollständig (Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten; bei Beitragszeiten Angaben über Versichertengruppe, Beitragsart, versicherte Zeiträume, Höhe der Entgelte, Anzahl und Höhe der Beiträge im Markenverfahren) im Konto gespeichert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen Zeiten bei der Festsetzung der Leistung berücksichtigt worden sind. § 16 Zuständigkeit für die Kontoführung (1) Zuständig für die Kontoführung in der Rentenversicherung der Arbeiter ist 1. die Landesversicherungsanstalt, die die Versicherungsnummer vergeben hat, 2. die Landesversicherungsanstalt, deren Bereichsnummer sich ergibt, wenn von der in der Versicherungsnummer enthaltenen Bereichsnummer die Zahl 40 abgezogen wird, wenn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Versicherungsnummer vergeben hat, 3. die Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, wenn die Bundesbahn-Versicherungsanstalt die Versicherungsnummer vergeben hat, 4. die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Seekasse die Versicherungsnummer vergeben hat, 5. die Landesversicherungsanstalt Westfalen, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 80 vergeben hat, 6. die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 81 vergeben hat, Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 601 7. die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, wenn die Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer mit der Bereichsnummer 82 vergeben hat, 8. abweichend von den Nummern 1 bis 7 die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz für die Dauer der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter aus dem Ausland. Satz 1 gilt nicht bei Versicherten, für die die Seekasse, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Bundesknappschaft für die Kontoführung zuständig ist. Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die Seekasse sind für die Kontoführung zuständig bei Versicherten, für die sie die Rentenversicherung der Arbeiter durchzuführen haben. Die Seekasse ist außerdem zuständig bei Versicherten, für die mindestens für 60 Monate Beiträge zur Seekasse entrichtet sind, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder nach Absatz 4 die Bundesknappschaft für die Kontoführung zuständig ist. (2) Hat ein Versicherter der Rentenversicherung der Arbeiter seinen Wohnsitz im Bezirk einer anderen als der kontoführenden Landesversicherungsanstalt, wird diese Versicherungsanstalt abweichend von Absatz 1 für die Kontoführung zuständig, wenn sie zur Betreuung des Versicherten das Konto benötigt. Wendet sich ein ausländischer Staatsangehöriger an den Träger der Arbeiterrentenversicherung, der für die Rentenfeststellung zuständig sein würde, so wird dieser Versicherungsträger für die Kontoführung zuständig. (3) Zuständig für die Kontoführung in der Rentenversicherung der Angestellten ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, soweit nicht die Seekasse oder die Bundesknappschaft zuständig ist. Die Seekasse ist für die Versicherten zuständig, für die sie die Renten festzustellen und zu zahlen hat. (4) Die Bundesknappschaft ist für die Kontoführung bei den Versicherten zuständig, die nach dem Reichsknappschaftsgesetz versicherungspflichtig sind oder die die Wartezeit für die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt haben, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder nach Absatz 1 Satz 3 die Seekasse zuständig ist. (5) Bei Mehrfachbeschäftigten ist für die Kontoführung zuständig 1. die Bundesknappschaft, wenn eine der Beschäftigungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder der Versicherte die Wartezeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes erfüllt hat, es sei denn, daß nach Absatz 1 Satz 3 die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist, 2. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt, wenn sie für eine der Beschäftigungen die Rentenversicherung der Arbeiter durchzuführen hat, 3. die Seekasse, wenn sie für eine der Beschäftigungen die Rentenversicherung durchzuführen hat oder der Versicherte mindestens für 60 Monate Beiträge zur Seekasse entrichtet hat, soweit nicht nach den Nummern 1 und 2 die Bundesknappschaft oder die Bundesbahn-Versicherungsanstalt zuständig ist, 4. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wenn eine der Beschäftigungen in der Angestelltenversicherung versicherungspflichtig ist, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 3 die Bundesknappschaft, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist. (6) Die Träger der Rentenversicherung haben sicherzustellen, daß bei einem Wechsel des kontoführenden Trägers ein maschineller Datenaustausch zwischen den Trägern über die Datenstelle möglich ist. (7) Tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Kontoführung ein, hat der vor dem Wechsel zuständige Träger dem künftig kontoführenden Träger nach Anzeige des Zuständigkeitswechsels den Inhalt des Versicherungskontos sofort zu übermitteln; der Datenaustausch für Zeiten ab I.Januar 1973 findet ausschließlich auf maschinell verwertbaren Datenträgern statt. Auf Anforderung des künftig kontoführenden Trägers sind auch die den Versicherten betreffenden Versicherungsunterlagen oder die entsprechende Reproduktion des Mikrofilms zu übersenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Wechsel in der Zuständigkeit für die Kontoführung vor Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. (8) Jeder Träger der Rentenversicherung ist verpflichtet, alle ihm in bezug auf einen Versicherten bekannt werdenden Daten, die nach dem jeweils geltenden Recht der Rentenversicherung für die Datenspeicherung oder für die Gewährung von Leistungen erheblich sein können, dem kontoführenden Träger mitzuteilen. § 17 Unterrichtung der Versicherten (1) Der für die Kontoführung zuständige Träger der Rentenversicherung hat den Versicherten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und für die er in maschineller Form ein Konto führt, mindestens alle sechs Jahre, beginnend am I.Januar 1981, einen Nachweis über die gespeicherten Daten (Versicherungsverlauf) zu übersenden, soweit nicht innerhalb der letzten drei Kalenderjahre ein Versicherungsverlauf versandt worden ist. Versicherten, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, ist ein Versicherungsverlauf nur auf Antrag zu erteilen. Der erste Versicherungsverlauf hat in zeitlicher Reihenfolge alle für den Versicherten gespeicherten Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit zu enthalten. Auf Zeiten, für die rechtserhebliche Tatbestände nicht gespeichert worden sind, ist besonders hinzuweisen, sofern sie mindestens einen Kalendermonat umfassen. Alle folgenden Versicherungsverläufe können sich auf die den Versicherten bisher noch nicht mitgeteilten Daten beschränken; sind keine weiteren Zeiten zurückgelegt worden, ist der nächste Versicherungsverlauf frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren seit Speicherung der noch nicht mitgeteilten Daten zu erteilen. Soweit nicht nach Satz 2 ein Versicherungsverlauf nur auf Antrag zu erteilen ist, ist ein erster Versicherungsverlauf spätestens bis zum 31. Dezember 1986 zu übersenden, frühestens jedoch nach Ablauf von fünf Kalenderjahren seit dem Eintritt in die Versicherung. 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I (2) Der Versicherte soll den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen und aufbewahren. Mängel sollen dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Übersendung mitgeteilt werden. Der Mitteilung sind die zur Beseitigung von Mängeln geeigneten Beweismittel beizufügen. (3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Ausstellung eines Versicherungsverlaufs nach Absatz 1 können die darin enthaltenen Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten von den Trägern der Rentenversicherung nicht mehr beanstandet werden; das gesetzliche Beanstandungsverbot für Beitragszeiten geht jedoch vor. Berichtigungen, die zur Verbesserung der Rechtsstellung des Versicherten führen, sind nicht ausgeschlossen. § 18 Sonderregelung für unständig und kurzfristig Beschäftigte (1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 3 bis 6 kann der zuständige Träger der Krankenversicherung dem Arbeitgeber gestatten, unständig Beschäftigte nach den folgenden Sätzen zu melden; die Meldepflicht nach § 444 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt. Die Meldung ist bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat zu erstatten. Sie hat den Namen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers, die Versicherungsnummer, den Namen und gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Beitragsgruppen des unständig Beschäftigten zu enthalten. In der Meldung sind ferner Angaben über die einzelnen Tage, an denen eine Beschäftigung ausgeübt wurde, über die Höhe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und über einbehaltene Beiträge zur Krankenversicherung zu machen. Der Träger der Krankenversicherung kann bestimmen, daß die genannten und sonstigen von ihm für die Durchführung der Versicherung und der ihm übertragenen Aufgaben benötigten Angaben in einer bestimmten Form (Liste) zu machen sind. Die Versicherungsnummer ist aus dem Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung oder aus Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung des unständig Beschäftigten zu entnehmen. Ist bei Aufnahme der Beschäftigung die Versicherungsnummer nicht bekannt, ist der Beschäftigte auf einem Vordruck nach der Anlage 4 unverzüglich anzumelden; im übrigen sind die Meldungen ohne Versicherungsnummer zu erstatten. Abweichend von den Vorschriften der §§3 bis 6 kann der zuständige Träger der Krankenversicherung für Beschäftigte, die innerhalb eines Monats regelmäßig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben (kurzfristig Beschäftigte), die Anwendung der vorstehenden Sätze anordnen. (2) Im Fall einer Anmeldung ohne Versicherungsnummer hat der Träger der Krankenversicherung im Bestand festzustellen, ob die Versicherungsnummer ermittelt werden kann. Ist das nicht der Fall, sind die Daten zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 6 und 7 gilt. Wird eine Meldung ohne Versicherungsnummer erstattet, ohne daß der Beschäftigte auf einem Vordruck nach der Anlage 4 angemeldet worden ist und kann im Bestand des Trägers der Krankenversicherung die Versicherungsnummer nicht festgestellt werden, hat der Träger der Krankenversicherung den Arbeitgeber zur Abgabe der Anmeldung aufzufordern und ihre Erstattung zu überwachen. Ist die Versicherungsnummer im Bestand ermittelt worden, ist entsprechend § 12 Abs. 5 zu verfahren. Der Träger der Krankenversicherung hat über die Weiterleitungsstelle bis zum 31. März eines jeden Jahres und für den Fall, daß die Versicherungsnummer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, unverzüglich nach Rückmeldung der Versicherungsnummer die unständig und kurzfristig beschäftigten Arbeiter der Datenstelle, die unständig und kurzfristig beschäftigten Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestelite auf Magnetband nach den Anlagen der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu melden, wenn für diese Beschäftigten im Lauf des voraufgegangenen Jahres Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet sind. Die Meldung hat die Versicherungsnummer, die Beschäftigungszeit, die Höhe des erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts und die Betriebsnummer des Trägers der Krankenversicherung zu enthalten. Der Träger der Krankenversicherung hat ferner aus dem Bestand bei Versicherten der Ange-steiltenversicherung den Kennbuchstaben B, im übrigen den Kennbuchstaben A zu ermittein und zu meiden. Als Beschäftigungszeit ist die Zeit vom ersten bis zum letzten Tag der Beschäftigung in dem voraufgegangenen Jahr zu melden, wenn in jedem Kalendermonat mindestens an einem Tag eine Beschäftigung ausgeübt wurde; ist in einem Kalendermonat keine Beschäftigung ausgeübt worden, sind die einzelnen Beschäftigungszeiträume und das in ihnen erzielte Bruttoarbeitsentgelt getrennt auszuweisen. Entfallen auf dieselben Zeiträume Beschäftigungen bei mehreren Arbeitgebern, sind die Zeiträume nur einmal und die Bruttoarbeitsent-gelte zusammengezählt in einer Summe anzugeben. Die Versicherungsnummer ist mit dem Bestand zu vergleichen. (3) § 9 Abs. 1 gilt. Für die Berichtigung und Stornierung einer Meldung nach Absatz 1 und 2 gilt § 9 Abs. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Träger der Krankenversicherung nur die Namensänderung und gegebenenfalls die Änderung der Anschrift, die Berichtigung der Beschäftigungszeit und des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts sowie die Stornierung einer Meldung zu melden hat; dabei ist stets die mit dem Bestand verglichene Versicherungsnummer anzugeben. § 12 Abs. 4 Nr. 3 gilt hinsichtlich der Beschäftigungszeit und des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts. § 19 Kontrollmeldung durch Entleiher Der Entleiher (§ 317 a der Reichsversicherungsordnung und §10 des Arbeitsförderungsgesetzes) hat Beginn und Ende der Überlassung eines Leiharbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen auf einem Vordruck nach der Anlage 7 zu melden. Die Erstschrift und die erste Durchschrift sind bei dem in § 2 Abs. 3 bestimmten Träger der Krankenversicherung einzureichen; die zweite Durchschrift ist vom Entleiher drei Jahre aufzubewahren. Ist der Leiharbeitnehmer weder krankenver-sicherungspflichtig, rentenversicherungspflichtig noch beitragspflichtig auf Grund des Arbeitsförderungsge- Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 603 setzes und sind für ihn auch keine Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten, ist die Meldung nach Satz 1 bei dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten, dem der Leiharbeitnehmer anzugehören hätte, wenn er zu dem Entleiher in einem krankenversi-cherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Der Träger der Krankenversicherung hat die erste Durchschrift an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige Arbeitsamt oder, falls die Bundesanstalt für Arbeit eine andere Stelle bestimmt hat, an diese zu senden. § 20 Kostenregelung Zwischen den am Meldeverfahren Beteiligten findet kein Kostenausgleich statt. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 530 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Arbeitgeber, der nach § 317 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflichtet ist, a) entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Meldung nicht vollständig erstattet, b) entgegen § 2 Abs. 3 eine Meldung nicht bei dem in dieser Vorschrift bestimmten Träger der Krankenversicherung erstattet oder c) entgegen den §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Satz 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet, 2. als Entleiher, der nach § 317 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflichtet ist, entgegen §19 Satz 1 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 19 Satz 2 erster Halbsatz nicht bei dem in § 2 Abs. 3 bestimmten Träger der Krankenversicherung einreicht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 1431 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Arbeitgeber, der nach § 1400 Abs. 1 in Verbindung mit § 317 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder 2. als Entleiher, der nach § 1400 Abs. 1 in Verbindung mit § 317 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vornimmt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Arbeitgeber, der nach § 122 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit §317 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder 2. als Entleiher, der nach § 122 Abs! 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 317 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vornimmt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als landwirtschaftlicher Unternehmer, der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur Meldung verpflichtet ist, 1. eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b bezeichneten Handlungen vornimmt oder 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Satz 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 eine Meldung nicht rechtzeitig erstattet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 231 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber, der nach § 178 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes zur Meldung verpflichtet ist, eine der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt. § 22 Übergangs- und Schlußvorschriften (1) Für Meldungen auf Grund von Tatbeständen, die vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, gilt die Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S.2159) weiter. Die Träger der Krankenversicherung müssen nach dem 30. Juni 1981 solche Meldungen nach der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung aufbereiten und weiterleiten; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Bis zum 30. Juni 1981 können die Träger der Krankenversicherung nach Satz 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 gilt für Jahresmeldungen Absatz 2 entsprechend. (2) Meldungen auf Grund der §§ 3 bis 6, 9, 18 und 19 dieser Verordnung sind erstmalig für nach dem 31. Dezember 1980 eingetretene Tatbestände zu erstatten. Liegt dem Arbeitgeber bei Ausstellung einer Meldung das SVN-Heft nach dieser Verordnung nicht vor, können Vordrucke nach den Anlagen 3 und 7 der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S.2159) bis zum 31. Dezember 1982, Vordrucke nach den Anlagen 2 und 6 auch darüber hinaus weiterverwendet werden. Für die Ausfüllung, Aufbereitung und Weiterleitung von Meldungen auf den in Satz 2 genannten Vordrucken gelten jedoch die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Bei Verwendung eines Vordrucks nach den Anlagen 3 und 7 der in Satz 2 genannten Verordnung haben die Träger der Krankenversicherung entsprechend § 12 Abs. 5 den Datensatz nach Nummer 3 der Anlage 2 zur Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung zu erzeugen und weiterzuleiten. Bei Abmeldungen/Jahresmeldungen (§§ 4 bis 6) nach Satz 2 hat der Träger der Krankenversicherung abweichend von Satz 3 an Stelle der Beitragsgruppen nach 604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I der Anlage 8 den Grund der Abgabe aus der Meldung in den Bestand zu übertragen und weiterzuleiten, wobei im Datensatz Nr. 6 der Anlage 2 zur Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung die Stellen 70 bis 72 leer bleiben (Zwischenraum); § 12 Abs. 4 Nr. 2 gilt insoweit nicht. Vordrucke nach der Anlage 15 der in Satz 2 genannten Verordnung können weiterverwendet werden. (3) Die Träger der Krankenversicherung haben sicherzustellen, daß Vordrucke nach den Anlagen 4 bis 7 dieser Verordnung den Arbeitgebern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können. (4) Das auf § 11 der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S.2159) beruhende Verfahren der Betriebskrankenkassen ist bis zum 31. Dezember 1984 zulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß ab 1. Januar 1981 die Beitragsgruppen nach der Anlage 8 zu melden sind. (5) Sind gemeinsame Grundsätze nach § 5 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nicht aufgestellt worden, haben die Träger der Krankenversicherung über Anträge der Arbeitgeber auf Zulassung zu dem dort vorgesehenen Verfahren unverzüglich zu entscheiden. (6) Soweit für besondere Personenkreise zwischen den Trägern der Krankenversicherung, der Rentenversi- Bonn, den 29. Mai 1980 cherung und der Bundesanstalt für Arbeit abweichende Regelungen hinsichtlich der Betriebsnummer, der Angaben zur Tätigkeit und des Grundes der Abgabe vereinbart worden sind, verbleibt es bei diesen Regelungen. § 23 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes, § 115 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Satz 4, der am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 22 die Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November 1972 (BGBl. I S.2159) außer Kraft mit Ausnahme des § 17, der am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft tritt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Ehrenberg Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 605 Anlagen zur Zweiten Datenerfassungs-Verordnung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen zu den Anlagen Anlage 1 - Deckblatt des SVN-Heftes mit Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung Anlage 2 - Versicherungsnachweis des SVN-Heftes (Anmeldung und Abmeldung/Jahresmeldung) Anlage 3 - Versicherungsnachweis bei Erstattung der Jahresmeldung nach § 5 Abs. 2 Anlage 4 - Ersatz-Versicherungsnachweis (Anmeldung) Anlage 5 - Ersatz-Versicherungsnachweis (Abmeldung/Jahresmeldung) Anlage 6 - Meldung von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen Anlage 7 - Kontrollmeldung für Leiharbeitnehmer Anlage 8 - Beitragsgruppen Vorbemerkungen zu den Anlagen (1) Bei den Anlagen 1 bis 7 handelt es sich jeweils um Dreifachsätze. Zwischen die einzelnen Blätter ist wischfestes Kohlepapier gelegt. Die Vordrucke nach den Anlagen 2 bis 7 sind schreibmaschinengerecht herzustellen. Die Durchschriften der Anlagen 2 bis 6 unterscheiden sich von der Erstschrift dadurch, daß a) auf der ersten und zweiten Durchschrift der Zusatz "Durchschrift" und b) an Stelle der Worte "bei Krankenkasse einreichen" auf der ersten Durchschrift die Worte "für den Beschäftigten", auf der zweiten Durchschrift die Worte "für den Arbeitgeber" aufgedruckt sind. (2) Die Anlagen 1 und 2 sind in einem Heft zusammengefaßt, das von den Trägern der Rentenversicherung ausgestellt wird. (3) Die Vordrucke nach den Anlagen 3 bis 6 werden von der Datenstelle im Auftrage aller Träger der Rentenversicherung den Trägem der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt; die Arbeitgeber haben ihren Bedarf bei den Trägern der Krankenversicherung anzufordern. (4) Auf der Anlage 1 sind der das SVN-Heft ausstellende Träger der Rentenversicherung und das Ausstellungsdatum, außerdem die Anschrift und ggf. der Geburtsname des Versicherten eingetragen. Darüber hinaus sind auf den Anlagen 1 und 2 der Name des Versicherten in der Reihenfolge: Familienname, Vorname (Rufname) und die Versicherungsnummer eingetragen. Auf der Anlage 2 sind außerdem das Geburtsdatum und der Staatsangehörigkeitsschlüssel eingetragen. (5) Auf der Erstschrift des letzten Vordrucks nach der Anlage 2 ist in deutlich lesbarer Schrift der Zusatz "Hinweis: Ein neues Versicherungsnachweisheft wird automatisch angefordert!" aufgedruckt. Für die Heftanforderung ist auf der Erstschrift und als Hinweis auch auf den Durchschriften im Feld "SVN-Heft" ein "X" vorgedruckt. (6) Vordrucke nach der Anlage 7 werden von der Bundesanstalt für Arbeit den Trägern der Krankenversicherung zur Verfügung gestellt; die Arbeitgeber haben ihren Bedarf bei den Trägern der Krankenversicherung anzufordern. (7) Das jeweils erste Blatt der Anlagen 2 und 3 besteht aus 80 g/m2-Papier; die Grundfarbe ist weiß. Die für Eintragungen vorgesehenen Felder sind entsprechend der OCR-Spezifikationen in blauer Farbe, die auf den Vordrucken nach der Anlage 2 für eine "Anmeldung" vorgesehenen Felder jedoch in grüner Farbe zu umranden. Die Feldbezeichnungen sind in schwarzer Farbe zu drucken. Die Erläuterungen auf der Rückseite des jeweils ersten Blattes der Anlagen 2 und 3 sind entsprechend der OCR-Spezifikationen in blauer Farbe zu drucken. (8) Eine Metdung auf einem Vordruck nach den Anlagen 2, 3, 5 oder Anlage 6 Abschnitt C Nr. 1 gilt bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten gleichzeitig als Versicherungskarte der Rentenversicherung, wenn Entgelt gemeldet wird. 606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil Anlage 1 f^ o 8 1 ® © VERSICHERUNGSNACHWEISE DER SOZIALVERSICHERUNG Bitte beim Arbeitgeber abgeben Veuillez remettre ä lemployeur llaQaSiüaaTt w naQ(xxahl) oxöv iQyodörrj Please pass over to employer Si prega c di lavoro Izvolite predati poslodavcu Entreguese af patrono Lütfen, i^verene teslim ediniz Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 607 noch Anlage 1 i—""¦"¦¦-------------------;--------------------- 1 o | © | ¦ V?i Sie: SS r an 9 s n.gW:*:«ir:.:?/ir;:^i^E>. Sorisipt! 6(SUurt8il8lijm :: SertSÄ.:;:: > Gebunsname AUSWEIS © ÜBER DIE VERSICHERUNGSNUMMER IN DER SOZIALVERSICHERUNG ausgestellt von der ausgestellt am ® | ® Diesen Ausweis sorgfältig aufbewahren. Die Versicherungsnummer ist bei allen Anfragen, Mitteilungen und Anträgen anzugeben. Hinweis: Die Anlagen 1 bis 7 sind aus drucktechnischen Gründen im Bundesgesetzblatt geringfügig verkleinert wiedergegeben. 608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 2 o Bei Anmeldung: Anschrift Bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung Nntraytjn in <.k;r Heihunlolgi. ShaBc und Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen r~*\ ^tiatean- Unrhoi- 73hl ri Kinrl Rentner Od. Mehrfach- Annshpn 7nr Tätinkpit Vursicherungsruimmur genöngkct Ä ja it Steuer? tof ^^ J»«™- *n9aöen zur I atigkeit Betriebsnummer o ;. T»fl:: viMöWit:¦¦.:. .Jalw: ¦¦: ::J:- *«**£-) üßnTafl »Oflaf trf*T»| »ftfi« M3»tV #<$*siei5 nnitenwrtieheniiiB |BV| KV RV BA (¦ein Beitrag 0 »oller Beittag zut ArV 1 halber Beitrag zur ArV 3 SVN-Helt 1 D o ö f Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) 1 AUK BKK IKK EK LKK Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Kontonummer bei der Krankenkasse {sofern nicht mit Betnebsnumrner identisch) 1 i 1 Ejngangsstompel der Krankenkasse -—~- 1 i Rückseite ERLÄUTERUNGEN Anmeldung Beginn der Beschäftigung Sonstige Gründe Krankenversicherung (KV) kein Beitrag 0 allgemeiner Beitrag 1 erhöhter Beitrag 2 Grund der Abgabe ¦Abmeldung/Jahresmeldung ¦¦¦ Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2 Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses 3 Sonstige Gründe 4 Ende der Beschäftigung wegen Todes 9 ^ Beitragsgruppen Rentenversicherung (RV) kein Beitrag 0 voller Beitrag zur ArV 1 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag zur ArV 3 halber Beitrag zur AnV 4 Bundesanstalt für Arbeit (BA) kein Beitrag 0 i Beitrag 1 Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 609 Anlage 3 OD ^ ?H Anschrlttenfinderung eintragen in der Reihr-nfokju Straße und Hausnummer, Postleitzahl Wohnort Hausnummer und Postleitzahl durch Komma ti Staaten Verhei- zaftf d Kind 5?)!!*S! Äa?h Angaben zur Tatiokeit nr hunnkfil intet id II Slpurrk Rentenarttt üescridt " a R ycnufigKL.il ldl*-[ Jd " feuern S[enet ,a tiqter ia A » (t ,&&* ^fiffKf & &&§, Renlentiersicherung |fiV| kein Beitrag volter Beitrag zur ArV voller Beilrag zur AnV lafi wwstt öäfi $ KV RV BA $\H Heft |«te*$*})8«i6t}s«s Si<afea&*%iaifi«t *» m & Wfff&t* Name dnr Krankenkost (Geschäftsstelle) AÜK BKK IKK LK L.KK Emgangsslempe-I der Krankenkasse Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) ;i Krankenkasse einreichen 1 VERSICHERUNGSNACHWEIS Rückseite I ERLÄUTERUNGEN Krankenversicherung (KV) i kein Beitrag 0 allgemeiner Beitrag 1 i erhöhter Beitrag 2 Beitragsgruppen Rentenversicherung (RV) kein Beitrag 0 voller Beitrag zur ArV 1 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag zur ArV 3 halber Beitrag zur AnV 4 Bundesanstalt für Arbeit (BA) kein Beitrag 0 Beitrag 1 610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Arttage 4 Geburtsdatum der Rflhl nlotgo Straße i Slaatsan gehötiyk Postleitzahl, Wohnort. Hausnummer und Posüeilzahl durch Komma trennen. Verhei- Zahl d. Rentner od. Mehrfach- Beitragsgruppe(n) Anmeldung ¦ .. .. ¦ 1 Beginn der Beschäftigung Tag Monal Jaiir Bei Ausländem der Europäischen Gemeinschaden: StaalsangehotiykehJandes Grund d Abgabe Rückseite) .......,,,.., .4 Wenn keine deutsche Versicherungsnummer eingetragen ist: Staatsangehörigkeit...... i Geburtsort Geschlecht ;! I männlich 1 Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.....I Pflicht- .......! Freiw. f.....| vers.-pfl. I \ Versicherter l * Versicherter |_ % Selbständige r fingangsGlc-nipel fiot Krankenkasse Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Kontonummer bei der Krankenkasse (sofern nicht mit Betriebsnummer identisch) bei Krankenkasse einreichen ERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS O o o o o o o Rückseite ERLÄUTERUNGEN Grund der Abgabe Anmeldung Beginn der Beschäftigung Sonstige Gründe Krankenversicherung (KV) kein Beitrag 0 allgemeiner Beitrag 1 erhöhter Beitrag 2 Wichtiger Hinweis bei der erstmaligen Erhebung von Daten: Die hiermit angeforderten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben; ihre Kenntnis ist zur Durchführung des Meldeverfahrens nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung erforderlich. Beitragsgruppen Rentenversicherung (RV) kein Beitrag 0 voller Beitrag zur ArV 1 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag zur ArV 3 halber Beitrag zur AnV 4 Bundesanstalt für Arbeit (BA) kein Beitrag 0 Beitrag 1 Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 611 Anlage 5 o Name, Vornarno (Rufname) Anschriftenänderung eintragen in der Roihnntolgo ¦ Strafte und Hau Geburtsdatum , Postleitzahl, Wohnort. Hausnummer und Postleitzahl durch Komma trennen. Verhet- Zahl d. Rentnerod. Mehrfach-Slaatsan- ratei: Kinder II. Rmfcnantr.- beschäl- An gehöngk. ja Steuerk. steifer:ja tigter: ja A r Tätigkeit Betriebsnummer Abmeldung/Jahresmeldung Beschäftigt gegen Entgelt von Tag Monat bis Tag Monat im Jahr x Rentenversicherung (RV) kein Beitrag 0 voller Beitrag zi r ArV 1 voller Beitrag zi r AnV 2 . halber Beitrag z ur Art/ 3 naiber Beitrag z ur AnV 4 Dngarigsslompel der Krankenkasse Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Kontonummer bei der Krankenkasse ^ (sofern nicht mit Betriebsnummer identisch) bei Krankenkasse einreichen ERSATZ-VERSICHERUNGSNACHWEIS Rückseite I I I l ! I l ERLÄUTERUNGEN Grund der Abgabe i ! I I I I I l Abmeldung/Jahresmeldurtg u /;-v;^;>%/.->v^V/- /..;. Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) 2 I ! i I i i i I Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses 3 Sonstige Gründe 4 Ende der Beschäftigung wegen Todes 9 ^ I l I I t I I ! I I I Beitragsgruppen i, •Krankenversicherung (KV) Rentenversicherung (RV) Bundesanstalt für Arbeit (BA) i I 1 r i 1 1 | cein Beitrag 0 kein Beitrag illgemeiner Beitrag 1 voller Beitrag zur ArV ärhöhter Beitrag 2 voller Beitrag zur AnV halber Beitrag zur ArV halber Beitrag zur AnV 0 1 2 3 4 kein Beitrag 0 Beitrag 1 I ! I I I i I t i I T~ I A i ____ 4 1 1 • T 612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 6 OOOOOOOOOOOOO ^"-ty O Meldung von Änderungen, Berichtigungen, Stornierungen bei Krankenkasse einreichen I___I Namensänderung D Berichtigung / Stornierung einer Anmeldung Berichtigung / Stornierung einer Abmeldung / Jahresmeldung Änderung der Staatsangehörigkeit Versicherter (Name, Vorname) ACHTUNG! Zutreffendes ankreuzen und die Felder "Versicherter" bis "Versicherungsnummer" stets ausfüllen; in den Feldern B und C1 bei Berichtigung/Stornierung "Es wurden (zuletzt) gemeldet" und zusätzlich bei Berichtigung "Es waren zu melden", bei Stornierung lediglich ein "X" ausfüllen. Geburtsdatum Straße und Hausnumm Postleitzahl und Wohnort Vers ;herunqsnumrn er I I ERLÄUTERUNGEN siehe Rückseite! A Namensänderung (Zutreffender Name) Anschriftenänderung - eintragen in der Reihenfolge Straße und Haus-Nr., PLZ Wohnort (Haus-Nr und PLZ durch Komma trennen) B Berichtigung / Stornierung einer Anmeldung Es wurden gemeldet Es waren zu melden. Betriebsnummer Beginn der Beschäftigung Angaben zur Tätigkeit Tag Monat Jahr Grund der Tag Monat Jahr Stornierung D A B D Grund der Abgabe D C Berichtigung / Stornierung einer Abmeldung / Jahresmeldung 1) Berichtigung von Beschäftigungszeitraum / Entgelt / Grund der Abgabe / oder Stornierung insgesamt Es wurden zuletzt gemeldet von Tag Monat bis Tag Monat Jahr Entgelt in vollen DM Grund der Abgabe Beit KV agsc RV r BA — Es waren zu melden Tag Monat bis Tag Monat Jahr Entgelt in vollen DM Grund der Abgabe Stornierung D für den gemeldeten Beschäftigungszeitraum 2) Berichtigung von Betriebsnummer/ Angaben zur Tätigkeit Betriebsnummer Angaben zur Tätigkeit Taq Monat bis Tag Monat Jahr Es wurden zuletzt gemeldet Es waren zu melden A B A B D Änderung der Staatsangehörigkeit zutreffende Staatsangehörigkeit Nicht ausfüllen! Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Name, Anschrift und Unterschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel) Betriebsnummer AOK BKK IKK EK LKK Konto-Nr. bei der Krankenkasse sofern nicht mit der Betriebsnummer identis ch) Eingangsstempel der Krankenkasse | Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 613 Rückseite der Anlage 6 ERLÄUTERUNGEN Anmeldung f.. -. jirn il.i Hi w h ift Sonstnii (,n liiing Uli 0 I Grund der Abgabe Abmeldung/Jahresmeldung Ende der Beschäftigung (Tod ausgenommen) Jahresentgelt und Unterbrechung bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses Sonstige Grunde Ende der Beschäftigung wegen Todes Ki inh i i(i ki n V iti i iln n i i i t i inci KV) 0 i 1 Beitragsgruppen Rentenversicherung (RV) kein Beitrag 0 voller Beitrag zur ArV 1 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag zur ArV 3 halber Beitrag zur AnV 4 Bundesanstalt für Arbeit (BA) kein Beitrag 0 Beitrag 1 614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I Anlage 7 Kontrollmeldung nach § 317a RVO und § 10 AFG für Krankenkasse und Arbeitsamt Leiharbeitnehmer Name, Vorname bei KronkenkotMi einreichen Ver Sicherungsnummer Geburtsdatum Tag Monat Jnhr Staatsangehörigkeit Beginn der Überlassung Ende der Übwlawung Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr 1 Anschrift (mit Postleitzahl) Verleiher Name, Vorname (Firma) Anschrift (mit Postleitzahl) r Konto-Nr. bei der Krankenkasse, sofern nicht mit der Betriebsnumrner identisch Entleiher Name, Vorname (Fii Anschrift (mit Postleitzahl) Betriebsnummer KONTROLLMELDUNG DURCH ENTLEIHER Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle) Firn lenstempei jnd Unterschrift des Entleihers Konto-Ni, bei der Krankenkasse AOK BKK IKK EK LKK (sofern nicht mit der Betrieb»nummer identisch) EingangsBternpel der Krankenkasse ... Zu der Anlage 7 b) auf der zweiten Durchschrift der Zusatz "Durch- schrift der" und an Stelle der auf der Erstschrift und Die Durchschriften zu der Anlage 7 unterscheiden auf der ersten Durchschrift aufgedruckten Worte "bei sich von der Erstschrift nur dadurch, daß Krankenkasse einreichen" die Worte "für Entleiher a) auf der ersten Durchschrift der Zusatz "Durchschrift (3 Janre aufbewahren)" der" und aufgedruckt sind. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1980 615 Anlage 8 Schlüsselverzeichnis für die Beitragsgruppen Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge: Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit, die jeweilige in Betracht kommende Ziffer anzugeben ist. Krankenversicherung kein Beitrag 0 allgemeiner Beitrag 1 erhöhter Beitrag 2 Rentenversicherung kein Beitrag 0 voller Beitrag zur ArV 1 voller Beitrag zur AnV 2 halber Beitrag zur ArV 3 halber Beitrag zur AnV 4 Beitrag zur BA kein Beitrag 0 Beitrag 1