Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1981 – PlanzV 81)
Bu ndesgesetzblatt
833
Teilt
Z 5702 AX
1981
Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1981
Nr. 35
Tag 30. 7. 8
10. 8. 8 10. 8. 8 10. 8. 8 13. 8. 8
6. 8. 8
Inhalt Seite
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1981 - PlanzV 81) .................................................... 833
neu: 213-1-4; 213-1-3
Verordnung über die Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für Minderjährige....... 835
neu: 404-22-3; 404-18-1
Verordnung über Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hühnern .. 836
neu: 7849-2-5
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung ............... 837
13-6-1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerber/zur Gerberin (Gerber-Ausbildungsverordnung - GerbAusbV)...................................................................... 838
neu: 800-21-1-94
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 4 Buchstabe b des Angestelltenversicherungsgesetzes).................................................................. 845
1104-5, 821-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 .......................................................... 846
Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................ 847
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 847
Die Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 30. Juli 1981 wird als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Verordnung
über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1981 - PlanzV 81)
Vom 30. Juli 1981
Auf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 5 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1 Planunterlagen
(1) Als Unterlagen für Bauleitpläne sind Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebietes in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen (Planunterlagen). Die Maßstäbe sind so zu wählen, daß der Inhalt der Bauleitpläne eindeutig dargestellt oder festgesetzt werden kann.
(2) Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftska-
taster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Von diesen Angaben kann insoweit abgesehen werden, als sie für die Festsetzungen nicht erforderlich sind. Der Stand der Planunterlagen (Monat, Jahr) soll angegeben werden.
§2
Planzeichen
(1) Als Planzeichen in den Bauleitplänen sollen die in der Anlage *) zu dieser Verordnung enthaltenen Planzeichen verwendet werden. Dies gilt auch insbesondere für Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke. Die Darstellungsarten können miteinander verbunden werden. Linien können auch in Farbe ausgeführt werden. Kennzeichnungen, nachrichtliche Über-
Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1981, Teil I
nahmen und Vermerke sollen zusätzlich zu den Planzeichen als solche bezeichnet werden.
(2) Die in der Anlage enthaltenen Planzeichen können ergänzt werden, soweit dies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. Soweit Darstellungen des Planinhalts erforderlich sind, für die in der Anlage keine oder keine ausreichenden Planzeichen enthalten sind, können Planzeichen verwendet werden, die sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen entwickelt worden sind.
(3) Die Planzeichen sollen in Farbton, Strichstärke und Dichte den Planunterlagen so angepaßt werden, daß deren Inhalt erkennbar bleibt.
(4) Die verwendeten Planzeichen sollen im Bauleitplan erklärt werden.
(5) Eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ist unbeachtlich, wenn die Darstellung, Festsetzung, Kennzeichnung, nachrichtliche Übernahme oder der Vermerk hinreichend deutlich erkennbar ist.
§ 3 Übergangsregelung
Die bis zum 31. Oktober 1981 geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
Bonn, den 30. Juli 1981
1. für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesem Zeitpunkt rechtswirksam geworden sind,
2. für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist, sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
§4 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundesbaugesetzes auch im Land Berlin.
§5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl. I S. 21) außer Kraft.
für
Der Bundesminister Raumordnung, Bauwesen und Dieter Haack
Städtebau