Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 7 vom 27.02.1982  - Seite 205 bis 208 - Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)

Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV) Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 205 Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV) Vom 24. Februar 1982 Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 5 und 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 4 kW, 1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt werden oder 2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt sind, soweit sie a) ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder b) mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten sind. (2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken. §2 Begriffsbestimmungen (1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstechnischen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile. (2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauchwasseranlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch vorhandene Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-, Meßeinrichtungen und andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile. (3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. (4) Der Nennwärmeleistungsbereich eines Wärmeerzeugers gibt die niedrigste und höchste bei normalem Betrieb nutzbare Wärmemenge je Zeiteinheit an. Die in den Grenzen des Nennleistungsbereiches fest eingestellte Leistung wird als Nennwärmeleistung bezeichnet. Sie gilt auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den Absätzen 1 und 2. (5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel) sind Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen sind, daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße sowie der Zeit durch selbsttätig wirkende Einrichtungen zwischen höchstens 75 CC und 40 °C oder tiefer gleitet bzw. die auf nicht mehr als 55 °C eingestellt sind. §3 Begrenzung der Abgasverluste (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten und erstmalig einzustellen, daß ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, die nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten: über 4 kW bis 25 kW 14v. H. über 25 kW bis 50 kW 13v. H. über 50 kW bis 120 kW 12v. H. über 120 kW 11 v. H. Für die Beurteilung der erstmaligen Einstellung ist die Meß- und Berechnungsmethode der Anlage la der 206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - LBImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165) maßgebend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit einer Nennwärmeleistung 1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauchwasserbereitung dienen; 2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Einzelraumes dienen. §4 Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur dann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die einstellbare Nennwärmeleistung nicht größer ist als der nach den anerkannten Regeln der Technik für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermittelnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstige Wärmeverbraucher. Zuschläge für Brauchwasserwärmung sind nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentralheizungen, die auch der Brauchwasserwärmung dienen, wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschriften der Länder bestimmten Berechnungsverfahren ermittelt werden; 2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgastemperaturen von nicht mehr als 130 C oder Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutzbare Leistung nicht begrenzt. Abweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung des Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der Wasserinhalt im Wärmetauscher 0,13 I je kW Nennwärmeleistung nicht überschreitet. (2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in bestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden und ihre Nennwärmeleistung 0,1 kW je Quadratmeter Grundfläche der beheizten Räume nicht überschreitet; für freistehende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt der Wert 0,13 kW je Quadratmeter. (3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrieben werden. §5 Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten (1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeu- ger selbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen Brennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und r IV im Sinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkessel-I Verordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) brauchen diese Einrichtungen nicht selbsttätig zu wirken. r (2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß die Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. §6 Wärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen (1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen sind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen: Zeile Nennweite (NW) Mindestdicke der der Rohrleitungen/Armaturen Dämmschicht, be- in mm zogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W rrHK-1 1 bis NW 20 20 mm 2 ab NW 22 bis NW 35 30 mm 3 ab NW 40 bis NW 100 gleich NW 4 über NW 100 100 mm 5 Leitungen und Armaturen Vz der Anforde-nach den Zeilen 1 bis 4 in rungen der Zei-Wand- und Deckendurch- len 1 bis 4 brüchen, im Kreuzungsbereich von Rohrleitungen, an Rohrleitungsverbindungsstellen, bei zentralen Rohrnetzverteilern, Heizkörperanschlußleitungen von nicht mehr als 8 m Länge Bei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung festgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurchmesser einzusetzen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralheizungen in 1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Men- -sehen bestimmt sind, 2. Bauteilen, die solche Räume verbinden, wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperreinrichtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich um Einrohrsysteme handelt. (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als nach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen. Für die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials können die in den anerkannten Regeln der Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Rechenverfahren und Rechenwerte verwendet werden. §7 Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1982 207 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und 2. der Zeit auszustatten. (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturregelung auszustatten. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind, sowie für Einzelräume mit einer Grundfläche von weniger als 8 m2. Für Raumgruppen gleicher Art und Nutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zulässig. Fußbodenheizungen können abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an den Wärmebedarf ausgestattet werden. (3) Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizungen für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum 30. September 1987 mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach den Absätzen 1 und 2 nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für Zentralheizungen mit NT-Kesseln. §8 Brauchwasseranlagen (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entsprechend, für Stichleitungen mit einer Länge von nicht mehr als 8 m jedoch nur die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Zeile 5. Ausgenommen von den Anforderungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen, die auch der Fußbodenheizung in Bädern dienen. (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnahmen auf höchstens 60 °C zu begrenzen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck höhere Temperaturen zwingend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als 5 m benötigen. (3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Oktober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die nicht den Mindestvorschriften des § 14 Abs. 3 an die Wärmedämmung von Rohrleitungen entsprechen und mehr als zwei Wohnungen versorgen, sind bis zum 30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1 nachzurüsten. (4) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen Heiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Mindestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik erfüllen. §9 Bekanntmachungen über anerkannte Regeln der Technik Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen des Deutschen Instituts für Normung über anerkannte Regeln der Technik zu den §§ 4 bis 8 hin. § 10 Ausnahmen Von den Anforderungen dieser Verordnung können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Energieverluste durch andere technische Maßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verordnung. §11 Überwachung Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 Satz 2 werden nicht überwacht. §12 Härtefälle Von den Anforderungen dieser Verordnung kann auf Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. §13 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeerzeuger nicht so errichtet oder erstmalig einstellt, daß die Abgasverluste die dort genannten Vom-Hundert-Sätze nicht überschreiten; 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder aufstellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeichneten Grenzen überschreitet; 3. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt, daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämm-schichtdicken eingehalten werden; 4. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen oder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder 5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen ausstattet. (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für Brauchwasseranlagen. § 14 Übergangsvorschriften (1) Bis zum 31. Dezember 1982 dürfen Wärmeerzeuger errichtet werden, die um bis zu 2 vom Hundert höhere Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1 aufweisen. (2) Bis zum 30. September 1982 gilt statt der in § 4 Abs. 3 genannten Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW eine solche von mehr als 250 kW. 208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (3) Bis zum 30. September 1982 gilt anstelle des § 6 Abs. 1 für fertig gedämmte Rohrleitungen und solche, für die vorgefertigtes Dämmaterial verwendet wird: Rohrleitungen bis zur Nennweite 100 sind so gegen Wärmeverluste zu dämmen, daß die Dämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m 1K 1, mindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohrleitung betragen; für Rohrleitungen mit größerer Nennweite ist mindestens die Dämmschichtdicke für Nennweite 100 einzuhalten. In Wand- und Decken-durchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken halbiert werden. Heizkörperanschlußleitungen mit einer Länge von nicht mehr als 8 m müssen eine Dämmschichtdicke, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,06 W rrr1 K~1, von mindestens einem Drittel der Nennweite der Rohrleitung haben. (4) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten nicht für heizungstechnische und Brauchwasseranlagen, für die ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb von Anlagen nach anderen Vorschriften vor Verkündung dieser Verordnung gestellt worden ist. § 15 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin. § 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1982 in Kraft. Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. September 1978 (BGBl. I S. 1581) tritt am 31. Mai 1982 außer Kraft. Bonn, den 24. Februar 1982 Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen E. Franke Für den Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen Hans Matthöfer für Der Bundesminister Raumordnung, Bauwesen und Dieter Haack Städtebau