Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 30 vom 18.07.1984  - Seite 897 bis 901 - Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV)

Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung – ZVerkV) Bu ndesgesetzblatt 897 Teill Z 5702 A 1984 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1984 Nr. 30 Tag Inhalt Seite 10. 7. 84 Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwen- deten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV).................................. 897 neu: 2125-40-32; 2125-40-25, 2125-40-26, 2125-4-41, 2125-4-29, 2125-4-36, 2125-40-27, 2125-40-18, 2125-40-16 11. 7. 84 Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher oder privater Lagerhaltung zur Verarbei- tung zu bestimmten Erzeugnissen oder zur Ausfuhr, über die Gewährung von Beihilfen für die Verwendung von Milchfett durch bestimmte Verarbeitungsbetriebe sowie über die Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (Milchfett-Verarbeitung und -Ausfuhr-Verbilligungs-verordnung)............................................................................. 902 neu: 7847-11-6-8; 7847-11-6-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............ 907 Die Anlagen 1 bis 4 zur Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV) Vom 10. Juli 1984 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit verordnet auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1, des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 und 6, des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1,3 und 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945,1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates: §1 Gleichstellung mit Zusatzstoffen Den Zusatzstoffen werden gleichgestellt: 1. Adipinsäure, 2. Nicotinsäure, 3. Nicotinsäureamid, 4. Nitritpökelsalz. §2 Reinheitsanforderungen (1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe (Zusatzstoffe, den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe und wie Zusatzstoffe verwendete Stoffe) müssen den Reinheitsanforderungen nach Anlage 1 und Anlage 2 Spalten 4 und 5 entsprechen. (2) Die Reinheit ist nach den in Anlage 3 aufgeführten Analysenmethoden zu bestimmen, auf die in den Anlagen 1 und 2 durch eine Zahl im Kreis hingewiesen wird, sofern die betreffende Methode in Anlage 3 mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist. §3 Verwendungs- und Verkehrsverbote (1) Zusatzstoffe und den Zusatzstoffen gleichgestellte Stoffe, die den in § 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht entsprechen, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht verwendet werden. (2) In Anlage 2 Spalte 2 mit einem Sternchen (*) gekennzeichnete, wie Zusatzstoffe verwendete Stoffe, die den in § 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig 898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 1. zur Verwendung bei dem Herstellen von Lebensmitteln nicht in den Verkehr gebracht und 2. bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nicht verwendet werden. Lebensmittel, bei deren Herstellung solche Stoffe verwendet worden sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Essigsäure darf zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln nicht an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden, wenn sie in 100 Gramm mehr als 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält. (4) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natriumnitrit in Betriebe, die Nitritpökelsalz herstellen. §4 Kennzeichnung, Warnhinweise (1) Die in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Stoffe und Vermischungen dieser Stoffe untereinander dürfen zum Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelassenen Verkäufers, 2. die Verkehrsbezeichnung des Stoffes nach Anlage 2 Spalte 2, bei Vermischungen die Verkehrsbezeichnungen aller Stoffe; soweit in Anlage 2 Spalte 2 für einen Stoff mehrere Verkehrsbezeieh-nungen aufgeführt sind, genügt die Angabe einer dieser Bezeichnungen, 3. die E-Nummer oder C-Nummer des Stoffes nach Anlage 2 Spalte 1, bei Vermischungen die E-Num-mern und C-Nummern aller Stoffe, 4. bei Stoffen nach Anlage 2 Liste 1, für die eine E-Nummer festgesetzt ist, der Hinweis "Lebensmittelfarbstoff", 5. bei Stoffen nach Anlage 2 Liste 1, für die eine C-Nummer festgesetzt ist, ein Hinweis auf den beschränkten Verwendungszweck nach Anlage 6 Liste A Spalte 4 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung unter Verwendung der Worte "nur bestimmt für...", 6. bei Stoffen nach Anlage 2 Listen 2 bis 11, für die eine E-Nummer festgesetzt ist, der Hinweis "für Lebensmittel (beschränkte Verwendung)", 7. bei Nitritpökelsalz der Hinweis "Trocken aufbewahren!", 8. bei Carrageen und Pektin, wenn sie durch Zusatz von Zuckerarten auf eine einheitliche Gelierstärke eingestellt worden sind, der Hinweis "mit Zucker standardisiert", 9. bei Sorbitsirup, der nach Hydrolyse mehr als 1 vom Hundert Gesamtzucker liefert, der Hinweis "für Diabetikerlebensmittel nicht geeignet", 10. bei Distickstoffoxid der Hinweis "zum Aufschäumen von Sahneerzeugnissen und ähnlichen Erzeugnissen", 11. bei Vermischungen von Stoffen der Anlage 2, die Stoffe der Listen 2 oder 3, Natriumnitrat oder Kali-umnitrat enthalten, die Anteile dieser Stoffe an der Vermischung, 12. bei Saccharin und Zubereitungen von Saccharin die Süßkraft entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 der Diätverordnung. (2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Werden Stoffe in Einzelmengen mit einem Gewicht von mehr als 300 Kilogramm abgegeben, genügt es, wenn diese Angaben auf einem Begleitpapier gemacht werden. (3) Die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe und Vermischungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht sowie in Lebensmittelbetrieben nur aufbewahrt, gelagert und gebraucht werden, wenn die Packungen, Behältnisse und sonstigen Umhüllungen folgende Warnhinweise und warnende Aufmachungen aufweisen: 1. die Gefahrensymbole, die Gefahrenbezeichnungen, die Hinweise auf die besonderen Gefahren und die Sicherheitsratschläge nach Anhang I Nr. 1.2 bis 1.4 der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBl. I S. 144), soweit dort solche Warnhinweise oder warnende Aufmachungen für in Anlage 2 aufgeführte Stoffe vorgesehen sind, 2. bei Nitritpökelsalz zwei umlaufende bandförmige rote Streifen, deren Breite bei Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen bis zu 50 Zentimeter Höhe mindestens 2 Zentimeter und bei einer darüber hinausgehenden Höhe mindestens 5 Zentimeter betragen muß. §5 Zusätzliche Vorschriften für Nitritpökelsalz und Natriumnitrit (1) Wer Nitritpökelsalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller 1. zuverlässig ist und 2. über die erforderlichen Einrichtungen verfügt. (2) Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller 1. jede Charge mit einer laufenden Nummer versieht und diese Nummer auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Nitritpökelsalz in den Verkehr gebracht wird, anbringt, Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 899 2. jede Charge daraufhin überprüft oder überprüfen läßt, ob das hergestellte Nitritpökelsalz den Reinheitsanforderungen nach Anlage 2 Liste 2 Spalten 4 und 5 entspricht. 3. Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen nach Nummer 2 macht und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. (3) Nitritpökelsalz muß in Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zweck dienen. (4) Nitritpökelsalz darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sendung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zollstelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten. (5) Natriumnitrit, das für die Herstellung von Nitritpökelsalz bestimmt ist, muß in einem besonderen, trockenen, verschlossen zu haltenden Raum aufbewahrt oder gelagert werden. Es darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht sowie in Lebensmittelbetrieben nur gelagert, aufbewahrt oder gebraucht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett folgende Warnhinweise angebracht sind: "Nur zur Herstellung von Nitritpökelsalz!" und "Vorsicht! Trocken aufbewahren!". (6) Mischungen von Nitritpökelsalz mit anderen Zusatzstoffen dürfen weder hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden. Dieses Verbot gilt nicht für die zur Erhaltung der Rieselfähigkeit von Speisesalz zugelassenen Zusatzstoffe. §6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 3 Essigsäure abgibt, 2. entgegen § 5 Abs. 3 Nitritpökelsalz herstellt, 3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Natriumnitrit aufbewahrt oder lagert oder 4. entgegen § 5 Abs. 6 Satz 1 Mischungen von Nitritpökelsalz mit anderen Zusatzstoffen herstellt oder in den Verkehr bringt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 4 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert, 2. entgegen § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 dort aufgeführte Stoffe oder Vermischungen ohne die vorgeschriebenen Warnhinweise oder warnenden Aufmachungen in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht oder 3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz ohne Genehmigung herstellt. (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet. (4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete Stoffe oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebensmittel in den Verkehr bringt. (5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dort bezeichnete Stoffe verwendet oder 2. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 dort aufgeführte Stoffe oder Vermischungen in Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz ohne die vorgeschriebene Bescheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt. §7 Änderung anderer Verordnungen (1) § 6 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1626), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 1984 (BGBl. I S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Bei in Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen genügt die Angabe der 900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung." 2. Absatz 4 Nr. 2 letzter Halbsatz wird gestrichen. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit kann den Wortlaut der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der vom 19. Juli 1984 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (<2) Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. März 1984 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen. 2. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zulassungen nach Absatz 1 gelten ferner nicht für Speisesalz." 3. In Anlage 1 werden die Worte "Kalium-L-ascorbat" und "Tocopherolacetat" sowie die zugehörigen Gedankenstriche gestrichen. 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Bei der Position "Mittel zur Erhaltung der Rieselfähigkeit" wird nach dem Stoff Natriurnhexacya-noferrat(ll) in den Spalten 1 bis 4 folgendes eingefügt: "Natriumcarbonat - für Speisesalz, dem die vorgenannten Cyano-ferrate zugesetzt wurden 60 mg in 1 kg Calciumcarbonat E 170 Magnesiumcarbonat - für Speise salz" b) Bei den Positionen "Trennmittel" und "Überzugsmittel" wird jeweils die Zeile "Spermöl -" gestrichen und das Wort "Walrat" jeweils durch das Wort "Wachsester" ersetzt. 5. In Anlage 5 Liste A werden die Worte "Kalium-L-ascorbat", "Tocopherolacetat" und "beta-Tocophe-rol, synthetisches" sowie die zugehörigen Gedankenstriche gestrichen. 6. In Anlage 6 Liste A Nr. 3 wird nach dem Stoff Kurkumin die Zeile "Riboflavin-5-phosphat 101 a eingefügt und nach dem Stoff Chinolingelb die entsprechende Zeile gestrichen. (3) Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. IS. 71), geändert durch § 7 der Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1434), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: "3. die in Anlage 2 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen,". b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Liste A Teil I Nr. 6 wird die für amidiertes Pektin angegebene Höchstmenge von 0,5 Gramm in "5 Gramm" berichtigt. b) In Liste B Nr. 4 wird die Zeile "Kalium-L-ascorbat" durch die Zeile "Calcium-L-ascorbat E 302" ersetzt. 3. In Anlage 1 a Nr. 4 werden das Wort "Spermöl" gestrichen und das Wort "Walrat" durch das Wort "Wachsester" ersetzt. 4. In Anlage 2 wird nach Teil III folgender Teil III a eingefügt: "lila. Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2: Magnesiumverbindungen der Kohlensäure." (4) Die Fleischverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. März 1984 (BGBl. I S. 393), wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Nr. 2 wird in den Spalten 2 und 3 die Zeile "Kalium-L-ascorbat durch die Zeile "Calcium-L-ascorbat E 302" ersetzt. 2. In Anlage 1 Nr. 9 werden a) in den Spalten 2 und 3 die Zeile "Kalium-L-ascorbat -" gestrichen und b) in Spalte 4 die Worte "synthetischem alpha- und beta-Tocopherol" durch die Worte "synthetischem alpha-Tocopherol" ersetzt. (5) Die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBl. I 5. 1825), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verord- Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1984 901 nung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1673), wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 9 der Anlage wird das Wort "Walrat" durch das Wort "Wachsester" ersetzt. 2. In Nummer 17 der Anlage wird das Wort " , Tocophe-rolacetat" gestrichen. (6) In Anlage 2 Nr. 1 Buchstabe a der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), die durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (BGBl. IS. 601) geändert worden ist, wird das Wort "Heptinsäure-methylester" durch das Wort "Methylheptincarbonat" ersetzt. (7) In § 1 Abs. 3 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die durch die Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden die Worte "Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2653)" durch die Worte "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897)" ersetzt. §8 Übergangsregelung Erzeugnisse, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1985 in den Verkehr gebracht werden. §9 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. § 10 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, unbeschadet der Übergangsregelung des § 8, die Zusatzstoffverkehrsverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. IS. 2653), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 220), außer Kraft. Bonn, den 10. Juli 1984 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Geißler Anlage 1 (zu §2 Abs. 1) Allgemeine Reinheitsanforderungen Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3) Besondere Reinheitsanforderungen Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2) Analysenmethoden für in den Anlagen 1 und 2 festgesetzte Reinheitskriterien Anlage 4 (zu § 5 Abs. 4) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von Nitritpökelsalz in die Bundesrepublik Deutschland Die Anlagen 1 bis 4 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.