Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 53 vom 21.12.1984  - Seite 1548 bis 1557 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung - SchiLichtrAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung – SchiLichtrAusbV) 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/ zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklamehersteller-Ausbildungsverordnung - SchiLichtrAusbV) *) Vom 14. Dezember 1984 Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. IS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Schilder- und Lichtreklamehersteller/Schilder- und Lichtreklameherstellerin nach der Handwerksordnung. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. §3 Berufsfeldbreite Grundbildung Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarif recht, Arbeitsschutz, 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Standigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 5. Auswählen, Vorbereiten, Ordnen und Lagern von Werkstoffen, 6. Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen, 7. Be- und Verarbeiten von Werkstoffen, 8. Vorbereiten und Beschichten von Untergründen, 9. Zeichnen und Entwerfen: a) Gestalten und Anfertigen von Schrift, Zeichen und bildlichen Darstellungen, b) Gestalten und Anfertigen von Skizzen und Entwürfen, c) Anfertigen von Fertigungs- und Lesen von Genehmigungszeichnungen, 10. Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit deckenden Werkstoffen, 11. Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit transparenten Werkstoffen, 12. Beschriften und Bemalen von Großflächen, 13. Verarbeiten von Blattmetallen, 14. Anfertigen von Siebdrucken, 15. Zurichten von Schildern zum Beschriften und Anfertigen plastischer Buchstaben und Zeichen, 16. Einrichten, Einbauen und anschlußfertiges Herstellen elektrischer Baugruppen von Werbeanlagen, 17. Montieren beleuchteter und unbeleuchteter Werbeanlagen. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1549 §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Zeichnen, Malen oder Konstruieren von Schrift oder Zeichen, 2. Ausführen einer Beschriftung nach Fertigungszeichnung, 3. Ausführen einer Beschichtung. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Werk- und Hilfsstoffe, 2. Be- und Verarbeitungstechnik, 3. Technische Mathematik, 4. Form- und Farbenlehre, Stilkunde. Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §9 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling unter Aufsicht in insgesamt höchstens 32 Stunden 2 Prüfungsstücke anfertigen und drei Arbeitsproben durchführen. 1. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: a) Anfertigen eines rückseitig und transparent zu bearbeitenden Glasschildes, für das auch eine elektrische Ausleuchtung anschlußfertig herzustellen ist, b) Anfertigen einer Beschriftung auf vorgefertigtem beschichtetem Untergrund. Für diese Prüfungsstücke hat der Prüfling in der Prüfung einen Farbentwurf im Maßstab 1 :5 und entsprechende Fertigungszeichnungen im Maßstab 1 :1 auszuführen. 2. Als Arbeitsproben kommen Techniken aus denjenigen Tätigkeitsgebieten in Betracht, die in den Prüfungsstücken nicht oder nicht ausreichend gezeigt wurden, insbesondere: a) Installieren und anschlußfertiges Herstellen einer geformten Hochspannungsleuchtröhre, b) Anfertigen von Schrift, Ornamenten oder Zeichen, c) Schreiben von Schrift, d) Verarbeiten von Blattmetallen, e) Drucken im Siebdruckverfahren, f) Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, Metallen, Glas oder Holz. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Form- und Farbenlehre, Stilkunde, b) Werk- und Hilfsstoffe, c) Werkzeuge, Geräte und Maschinen, d) Leitern und Gerüste, e) Be- und Verarbeitungstechnik, f) Elektrotechnik der Hoch- und der Niederspannung für Werbeanlagen, g) technische Richtlinien und Vorschriften, h) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung; 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Berechnen des Werkstoffverbrauchs und des Zeitaufwands beim Bearbeiten von Flächen und Anfertigen von Körpern, b) Berechnen elektrischer Größen; 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: a) Lesen einer Genehmigungszeichnung für eine Werbeanlage, b) Anfertigen einer perspektivischen Zeichnung; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §11 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. §12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft. Bonn, den 14. Dezember 1984 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1551 Anlage (zu §5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/ zur Schilder- und Üchtreklameherstellerin Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 2 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, insbesondere Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen 4 Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) a) berufstypische Unfallursachen, insbesondere menschliches Fehlverhalten, beschreiben b) Gefahren des elektrischen Stroms für den jeweiligen Tätigkeitsbereich beschreiben und Möglichkeiten der Unfallverhütung nennen c) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung und Brandschutzeinrichtungen im jeweiligen Tätigkeitsbereich nennen 1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 2 1 2 3 4 d) Gefahren der Gase sowie der giftigen und leicht entzündbaren Stoffe erklären und im jeweiligen Tätigkeitsbereich Möglichkeiten der Unfallverhütung nennen e) Sicherheitsvorschriften für Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie für Leitern und Gerüste erläutern f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung einleiten g) berufsbezogene Umweltschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen nennen h) betriebsbedingte Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Vermeidung nennen i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen 5 Auswählen, Vorbereiten, Ordnen und Lagern von Werkstoffen (§ 4 Nr. 5) a) Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen beschreiben b) Eigenschaften von Untergründen beschreiben c) Werk- und Hilfsstoffe im Hinblick auf die technischen Anforderungen sowie Färb-, Licht- und Werbewirkung auswählen d) Werk- und Hilfsstoffe in der Werkstatt und auf Arbeitsstellen vorschriftsmäßig ordnen und lagern e) Beschichtungsstoffe mischen f) Verarbeitungsfähigkeit herstellen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 6 Auswählen, Handhaben, Riegen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Nr. 6) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen, vorschriftsmäßig handhaben, pflegen und instandhalten b) Leitern und Gerüste auswählen, prüfen, vorschriftsmäßig handhaben, pflegen und instand halten 7 Be- und Verarbeiten von Werkstoffen (§ 4 Nr. 7) a) Metalle be- und verarbeiten, insbesondere messen, anreißen, schneiden, sägen, bohren, feilen und abkanten b) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten, insbesondere messen, anreißen, kleben, kitten, bohren, schleifen, sägen, schrauben und nageln c) Glas be- und verarbeiten, insbesondere messen, anzeichnen, zuschneiden und kantenbrechen X X X Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1553 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 1 2 3 4 d) Kunststoffe be- und verarbeiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, sägen, trennschweißen, bohren, feilen, schleifen, polieren, umformen und verbinden; Folien aufziehen e) Papier, Pappe und Textilien be- und verarbeiten, insbesondere messen, anzeichnen, schneiden, aufziehen, kaschieren, spannen und verbinden X X 8 Vorbereiten und Beschichten von Untergründen (§ 4 Nr. 8) a) mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit und Alkalität prüfen, neutralisieren, grundieren, durch Spachteln und Schleifen ausgleichen und glätten, mit wasser- und lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen beschichten b) Metalle von Korrosionsprodukten befreien, entfetten, mit Korrosionsschutz- und Haftgrundanstrichstoffen beschichten, durch Spachteln und Schleifen glätten, zwischen-und schlußbeschichten c) Holz- und Holzwerkstoffe grundieren, durch Spachteln und Schleifen glätten, mit wasser-und lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen beschichten d) Papier, Pappe und Textilien mit wasser- und lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen beschichten e) Altanstriche auf Eignung für Beschichtungen prüfen, Altanstriche entfernen, grundieren, durch Spachteln und Schleifen glätten, mit wasser- und lösemittelverdünnbaren Anstrichstoffen beschichten f) Kunststoff säubern und beschichten g) Glas säubern und beschichten X X X X X X X 9 Zeichnen und Entwerfen (§ 4 Nr. 9) X X 9.1 Gestalten und Anfertigen von Schrift, Zeichen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) a) Gestaltungsprinzipien für Schrift im Hinblick auf Buchstabenbreite, Balkenstärke und Rundungen, Buchstaben-, Wort- und Zeilenabstände sowie Flächenaufteilung beschreiben b) Farbordnungssysteme erläutern c) Schriften konstruieren d) Schriften zeichnen e) Beschriftung im Klebe- und Abreibeverfahren anfertigen XXX 1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 2 1 2 3 4 10 Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit deckenden Werkstoffen (§4 Nr. 10) a) Beschriftungsfläche säubern und zum Ausführen von deckender Beschriftung vorbereiten b) Beschriftung im Schreib- und Malverfahren anfertigen c) Beschriftung im Schneideverfahren anfertigen und deckend beschichten d) Schablonen anfertigen und Beschriftung schablonieren X X X X 11 Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit transparenten Werkstoffen (§4 Nr. 11) a) Beschriftungsfläche säubern und Ausführen von transparenter Beschriftung vorbereiten b) Beschriftung im Schneideverfahren anfertigen und transparent beschichten X X 12 Anfertigen von Siebdrucken (§4 Nr. 14) a) Eigenschaften von Siebdruckschablonenträgern beschreiben b) Werkzeuge, Geräte und Siebdruckschablonen reinigen c) Siebdruckschablonenträger entschichten X X X Abschnitt II: Berufliche Fachbildung Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 3 4 5 6 1 2 3 4 1 die in § 4 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 6 Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 2 Zeichnen und Entwerfen (§ 4 Nr. 9) X XXX X 2.1 Gestalten und Anfertigen von Schrift, Zeichen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) a) Stilelemente und Schriften historischer Kunstepochen nennen b) Gestaltungsprinzipien für Zeichen, bildliche Darstellungen und Ornamente beschreiben c) Zeichen anfertigen d) bildliche Darstellungen und Ornamente anfertigen e) Schriften schreiben f) Schriften im Fotosatz anfertigen X Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1555 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 3 4 5 6 1 2 3 4 2.2 Gestalten und Anfertigen von Skizzen und Entwürfen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b) a) Gestaltungsprinzipien für Werbeflächen und -anlagen beschreiben, insbesondere im Hinblick auf Verwendungszwecke, architektonische Situation, Färb- und Lichtwirkung, Werbewirksamkeit, Konstruktion, technische Regeln für Bauleistungen und Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde b) Werbeflächen gestalten, insbesondere Ideenskizzen, Farbskizzen, flächige und perspektivische Entwürfe anfertigen c) Siebdrucke gestalten, insbesondere Ideenskizzen, Farbskizzen und Entwürfe anfertigen d) Lichtwerbeanlagen gestalten, insbesondere Ideenskizzen, Farbskizzen, flächige und perspektivische Entwürfe anfertigen X X X X 2.3 Anfertigen von Fertigungs- und Lesen von Genehmigungszeichnungen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c) a) berufsbezogene technische Regeln für Bauleistungen und Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde erläutern b) Zeichnungen zum Pausen von Schriften, Zeichen und bildlichen Darstellungen in maßstabgerechter Vergrößerung anfertigen c) technische Beschriftungssysteme beschreiben d) Fertigungszeichnungen für die Herstellung plastischer Buchstaben und Zeichen sowie Konstruktionsteile lesen und anfertigen e) Genehmigungszeichnungen lesen X X X X X 3 Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit deckenden Werkstoffen (§4 Nr. 10) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für deckende Beschriftung berechnen X 4 Beschriften und Bemalen von Werbeflächen mit transparenten Werkstoffen (§4 Nr. 11) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für transparente Beschriftung berechnen X 5 Beschriften und Bemalen von Großflächen (§4 Nr. 12) a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für Beschriftung auf Großflächen berechnen b) Beschriftungsfläche säubern und zum Ausführen von Beschriftung vorbereiten c) Schrift, Zeichen und bildliche Darstellungen auf Großflächen maßstabgerecht übertragen und mit Anstrichstoffen beschichten X X X 1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 3 4 5 6 1 2 3 4 6 Verarbeiten von Blattmetallen (§4 Nr. 13) a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für Blattmetallverarbeitung berechnen b) Räche säubern und für die Blattmetallverarbeitung vorbereiten c) Blattmetalltechniken im Mattverfahren anwenden d) Blattmetalltechniken im Blankverfahren anwenden X X X X 7 Anfertigen von Siebdrucken (§4 Nr. 14) a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für die Anfertigung von Siebdruckvorlagen und Siebdruckschablonen sowie für die Vorbereitung des Druckes und das Drucken berechnen b) Siebdruckvorlagen anfertigen c) Siebdruckvorlagen in einer kopierfähigen Montageform zusammenstellen d) Siebdruckschablonen anfertigen e) Siebdruckform und Bedruckstoff einrichten und Siebdruck vorbereiten f) im Siebdruckverfahren drucken X X X X X X 8 Zurichten von Schildern zum Beschriften und Anfertigen plastischer Buchstaben und Zeichen (§4 Nr. 15) a) Werkstoffverbrauch und Zeitaufwand für die Zurichtung von Schildern zum Beschriften und die Anfertigung plastischer Buchstaben und Zeichen berechnen b) Schilder zum Beschriften zurichten c) Buchstaben und Zeichen aus Metall anfertigen d) Buchstaben und Zeichen aus Kunststoff anfertigen X X X X 9 Einrichten, Einbauen und anschluBfertiges Herstellen elektrischer Baugruppen von Werbeanlagen (§4 Nr. 16) a) Aufbau und Funktion von Werbeanlagen für den Betrieb mit Hoch- und mit Niederspannung beschreiben b) Eigenschaften, Bedeutung der Kennzeichnung und Funktionszusammenhänge elektrischer Bauteile und Baugruppen beschreiben c) elektrische Größen berechnen d) VDE-Bestimmungen über Lichtwerbeanlagen für den Betrieb mit Hoch- und mit Niederspannung erläutern e) lichttechnische Merkmale von Werbeanlagen beschreiben, insbesondere Lampenarten, Lichtfarben, Beleuchtungsstärke, Lichtstreuung und Farbwiedergabeeigenschaften X X X X X Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1557 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 3 4 5 6 1 2 3 4 f) Bedeutung des Berührungsschutzes erläutern, Betriebsmittel für feuchte und nasse Räume auswählen, Schutzmaßnahmen beschreiben g) Lichtwerbeanlagen prüfen, insbesondere Spannung, Stromstärke und Isolationswiderstand messen h) Schalt-, Verdrahtungs- und Anordnungspläne lesen i) Handskizzen von Schaltungen anfertigen k) elektrische Bauteile und Baugruppen einbauen I) leitende Verbindungen unter besonderer Beachtung der VDE-Bestimmungen in Werbeanlagen für den Betrieb mit Hoch- und mit Niederspannung herstellen X X X X X X 10 Montieren beleuchteter und unbeleuchteter Werbeanlagen (§4 Nr. 17) a) formbedingte Merkmale von Haltekonstruktionen beschreiben b) Werbeanlagen unter besonderer Beachtung der technischen Regeln für Bauleistungen, der Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde und der Absperrmaßnahmen im Straßenverkehr montieren, insbesondere verbinden, befestigen, aufstellen und anhängen c) elektrische Betriebsmittel unter Beachtung der VDE-Bestimmungen in Gehäuse oder Kästen einbauen und bis zur Anschlußklemme verbinden X X X