Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 26 vom 11.06.1985  - Seite 902 bis 909 - Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz – HebG) 902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) Vom 4. Juni 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. Abschnitt Erlaubnis §1 (1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Hebammen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dürfen diese Berufsbezeichnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. (3) Absatz 2 gilt für männliche Berufsangehörige entsprechend. §2 (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist. (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Ausbildung als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaats nachweist. Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden, der der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt beigetreten ist, so gilt, sofern sich aus den Vereinbarungen über den Beitritt nichts anderes ergibt, das Datum des Beitritts. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie 80/154/EWG vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L33 S. 1), geändert durch die Richtlinie 80/1273/EWG vom 22. Dezember 1980 (ABI. EG Nr. L 375 S. 74) anzupassen. (3) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 und 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet zu erteilen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. §3 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die staatliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 28 Abs. 1 oder 2 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist. (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist. II. Abschnitt Vorbehaltene Tätigkeiten §4 (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 903 (2) Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfaßt Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs. III. Abschnitt Ausbildung §5 Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und dem Wochenbett Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu gewähren, normale Geburten zu leiten, Komplikationen des Geburtsverlaufs frühzeitig zu erkennen, Neugeborene zu versorgen, den Wochenbettverlauf zu überwachen und eine Dokumentation über den Geburtsverlauf anzufertigen (Ausbildungsziel). §6 (1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab und dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Unterricht und praktische Ausbildung werden in staatlich anerkannten Hebammenschulen an Krankenhäusern vermittelt. (2) Hebammenschulen sind als geeignet für die Ausbildung nach Absatz 1 staatlich anzuerkennen, wenn sie 1. von einer Lehrhebamme oder einem Lehrentbin-dungspfleger oder gemeinsam von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Lehrhebamme oder einem Lehr-entbindungspfleger geleitet werden, 2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von Lehrhebammen oder Lehrentbindungspflegem sowie an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte verfügen, 3. die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht besitzen, 4. mit einem Krankenhaus verbunden sind, das die Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger durch Hebammen oder Entbindungspfleger im Krankenhaus gewährleistet. Teile der praktischen Ausbildung können, sofern das Ausbildungsziel es zuläßt oder darüber hinaus erfordert, auch in einer Einrichtung durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. §7 Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 6 Abs. 1 ist die Vollendung des siebzehnten Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Weiter ist Voraussetzung: 1. Der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder 2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern der Bewerber a) eine mindestens zweijährige Pflegevorschule erfolgreich besucht hat oder b) eine Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erfolgreich abgeschlossen hat oder 3. die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer. §8 Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Eine Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger ist mit zwölf Monaten anz1 "rechnen. §9 Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. § 10 (1) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L33 S. 8) genannten Ausbildungsvoraussetzungen, Ausbildungsinhalte, Tätigkeiten und Aufgaben die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu regeln. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Schülerin und der Schüler an theoretischem und praktischem Unterricht und an einer praktischen Ausbildung teilzunehmen haben. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist ferner für Antragsteller, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und 904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 80/154/EWG, 2. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 11 der Richtlinie 80/154/EWG. IV. Abschnitt Ausbildungsverhältnis §11 (1) Der Träger der Ausbildung, der einen anderen zur Ausbildung nach diesem Gesetz einstellt, hat mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. (2) Der Ausbildungsvertrag muß mindestens enthalten 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, 4. die Dauer der Probezeit, 5. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 6. die Dauer des Urlaubs, 7. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einem Vertreter des Trägers der Ausbildung sowie der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichem Vertreter auszuhändigen. (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. § 12 (1) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht. (2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluß oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen, 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen. § 13 (1) Der Träger der Ausbildung hat 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß das Ausbildungsziel (§ 5) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. (2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie sollen ihren körperlichen Kräften angemessen sein. § 14 Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, 3. die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. § 15 (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine Ausbildungsvergütung zu gewähren. (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über fünfundsiebzig vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten. § 16 Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate. §17 (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Bestehen die Schülerin und der Schüler die staatliche Prüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungs- Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 905 Verhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. § 18 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen, b) aus einem sonstigen wichtigen Grund, 2. von der Schülerin und dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 19 Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. §20 Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Vorschriften des IV. Abschnitts dieses Gesetzes abweicht, ist nichtig. §21 Die §§11 bis 20 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind. V. Abschnitt Erbringen von Dienstleistungen; zwischenstaatliche Verträge §22 (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 oder in § 28 Abs. 1 oder 2 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG- Vertrages vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzulegen, daß der Dienstleistungserbringer 1. den Beruf einer Hebamme im Herkunftsstaat ausüben darf und 2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 besitzt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für männliche Berufsangehörige entsprechend. (4) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers. Verstößt ein Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. (5) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er 1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben darf und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. §23 Zwischenstaatliche Verträge über die Tätigkeit der Hebammen in den Grenzgebieten bleiben unberührt. VI. Abschnitt Zuständigkeiten §24 (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer Ausbildung teilnehmen will. (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I VII. Abschnitt Bußgeldvorschriften §25 Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger" führt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Geburtshilfe leistet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. VIII. Abschnitt Anwendung des Berufsbildungsgesetzes §26 Für die Ausbildung der Hebamme und des Entbindungspflegers findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. IX. Abschnitt Übergangsvorschriften §27 (1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Anerkennung als Hebamme nach § 6 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung und ein durch § 23 des Hebammengesetzes der Anerkennung nach § 6 des Hebammengesetzes gleichgestelltes Prüfungszeugnis nach § 30 Abs. 3 der Gewerbeordnung gelten als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. § 28 (1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme beantragen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem 23. Januar 1986 ausgestellt worden sind, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei- nigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat. (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme beantragen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem 23. Januar 1983 ausgestellt worden sind und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4 der Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller nach Erhalt des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises als Hebamme während einer berufspraktischen Tätigkeit in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu diesem Zweck anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat. §29 (1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Niederlassungserlaubnis nach § 10 des Hebammengesetzes in der in § 33 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fassung gilt weiter. Sie erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Inhaberin der Erlaubnis das 70. Lebensjahr vollendet. (2) Eine Niederlassungserlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Hebamme ihren Beruf auf Grund eines Arbeitsvertrages in Krankenhäusern ausübt; sie kann widerrufen werden, wenn die Hebamme in den letzten drei Jahren weniger als zehn Geburtshilfen geleistet hat und die Geburtshilfe in dem zugewiesenen Bezirk anderweitig ausreichend sichergestellt ist. (3) Die Niederlassungserlaubnis darf nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerrufen werden. §30 (1) Eine Anerkennung als Wochenpflegerin nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. IS. 967), und eine durch § 8 dieser Verordnung gleichgestellte Anerkennung gelten weiter. (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als Wochenpflegerin wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Antragstellerin eine Anerkennung nach diesen Vorschriften. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 907 X. Abschnitt Schlußvorschriften §31 (1) Die außerhalb dieses Gesetzes für "Hebammen" bestehenden Rechtsvorschriften finden auch auf "Entbindungspfleger" Anwendung. (2) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird wie folgt geändert: 1. § 166 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger,". 2. § 475 d wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger (§ 166 Abs. 1 Nr. 4) haben selbst die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen. (2) Der Grundlohn bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit als freiberuflich tätige Hebamme oder Entbindungspfleger, mindestens jedoch nach dem 150. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiberuflich tätige Hebammen mit einem gewährleisteten Mindesteinkommen bemißt sich der Grundlohn mindestens nach dem gewährleisteten Betrag. § 180 Abs. 5 bis 8 gilt." b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. (3) Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" ersetzt. 2. § 127 Abs. 2 wird gestrichen. (4) Nach Artikel 2 § 48 b des Angestelltenversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821 -2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird folgender § 48 c eingefügt: "§48c § 127 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung gilt für die Hebammen mit Niederlassungserlaubnis weiter." (5) In § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1984, BGBl. I S. 1029) werden die Worte "Hebammen mit Niederlassungserlaubnis" durch die Worte "freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger" ersetzt. §32 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §33 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 27 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit sie Bundesrecht enthalten, außer Kraft: 1. das Hebammengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), 2. das Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Erste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), 4. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, 5. die Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1 -6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 20 der Verordnung vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923), 6. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1 -7, veröffentlichten bereinigten Fassung, 7. die Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469), 8. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Kränkenpflege vom 19. Dezember 1939 (RGBl. I S. 2458) vom 29. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 75), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-3 a, 908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 9. die Verordnung über die Altersgrenze bei Hebammen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, 10. die Verordnung über Wochenpflegerinnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 11 2124-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), die §§ 1,16 und 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 3. September 1981 (BGBl. I S. 923). Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 4. Juni 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Heiner Geißler Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1985 909 Anlage (zu § 2 Abs. 2) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft a) Belgien das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Central verliehene "diplöme daccoucheuse/vroedvrouwdiploma"; b) Dänemark der von der "Danemarks jordemoderskole" ausgestellte "bevis for bestaet jordemodereksamen"; c) Frankreich das vom Staat verliehene "diplöme de sage-femme"; d) Griechenland - das vom Ministerium für Soziale Dienste beglaubigte "nrüxio ^cricC - das vom KATEE verliehene "nxDxio dvioxepat, c%oXr\C, cceXex&v fyeia£ Kai koivcöwkt^ TtpovolaC T|iT||iaTo£ naicov"; e) Irland das vom "An Bord Altranais" verliehene "Certificate in Midwifery"; f) Italien das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte "diploma dostetrica"; g) Luxemburg das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte "diplöme de sage-femme"; h) Niederlande das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene "vroedvrouwdiploma"; i) Vereinigtes Königreich das "certificate of admission to the Roll of Midwives", das in England und Wales durch den "Central Midwives Board for England and Wales", in Schottland durch den "Central Midwives Board for Scotland" und in Nordirland durch den "Northern Ireland Council for Nurses and Midwives" verliehen wird.