Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 58 vom 12.12.1985  - Seite 2166 bis 2166 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel 2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 5. Dezember 1985 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBl. I S. 1133), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Die Positionen "D-Norpseudoephedrin" und "Propylhexedrin" erhalten folgende Fassung: "D-Norpseudoephedrin (Cathin) und seine Salze" "Propylhexedrin und seine Salze". 2. Die Position "Fluoride, lösliche" wird wie folgt ergänzt: "- ausgenommen in Zubereitungen als Gel zur lokalen Anwendung an den Zähnen in Packungsgrößen bis zu 25 g, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sowie auf eine einmalige Dosis pro Woche, die einem Fluorgehalt bis zu 7 mg entspricht, beschränkt ist -". 3. Folgende Positionen werden angefügt: "Alfacalcidol Calcitriol Captopril und seine Salze Cefsulodin und seine Salze Ciclopirox und seine Salze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch bei Erwachsenen und Schulkindern - Cinoxacin und seine Salze Cloprednol Colestipol und seine Salze Dif lorason-17,21-diacetat Etoposid Fenofibrat Gliclazid und seine Salze Guanfacin und seine Salze Human-Plasmaproteine mit C,-lnaktivator Lisurid und seine Salze Mepindolol und seine Salze Netilmicin und seine Salze Oxazolam und seine Salze Praziquantel - zur Anwendung bei Menschen - Propafenon und seine Salze Salpetersäure in Zubereitungen, die Essigsäure und Oxalsäure enthalten (5E,7E)-9,10-Seco-5,7,10( 19)-cholestatrien-3ß,25-diol Somatostatin und seine Salze Urapidil und seine Salze". Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Bonn, den 5. Dezember 1985 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Rita Süssmuth