Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 5. Dezember 1985
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBl. I S. 1133), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Positionen "D-Norpseudoephedrin" und "Propylhexedrin" erhalten folgende Fassung:
"D-Norpseudoephedrin (Cathin)
und seine Salze"
"Propylhexedrin
und seine Salze".
2. Die Position "Fluoride, lösliche" wird wie folgt ergänzt:
"- ausgenommen in Zubereitungen als Gel zur lokalen Anwendung an den Zähnen in Packungsgrößen bis zu 25 g, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sowie auf eine einmalige Dosis pro Woche, die einem Fluorgehalt bis zu 7 mg entspricht, beschränkt ist -".
3. Folgende Positionen werden angefügt: "Alfacalcidol
Calcitriol
Captopril
und seine Salze
Cefsulodin
und seine Salze
Ciclopirox
und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch bei Erwachsenen und Schulkindern -
Cinoxacin
und seine Salze
Cloprednol
Colestipol
und seine Salze
Dif lorason-17,21-diacetat
Etoposid
Fenofibrat
Gliclazid
und seine Salze
Guanfacin
und seine Salze
Human-Plasmaproteine
mit C,-lnaktivator
Lisurid
und seine Salze
Mepindolol
und seine Salze
Netilmicin
und seine Salze
Oxazolam
und seine Salze
Praziquantel
- zur Anwendung bei Menschen -
Propafenon
und seine Salze
Salpetersäure
in Zubereitungen, die Essigsäure und Oxalsäure enthalten
(5E,7E)-9,10-Seco-5,7,10( 19)-cholestatrien-3ß,25-diol
Somatostatin
und seine Salze
Urapidil
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 1985
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth