Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 25 vom 23.04.1987  - Seite 1212 bis 1213 - Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)

Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung – LMTV) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV) Vom 13. April 1987 Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an Tanks, Aufsetztanks und andere tankähnliche Transporteinrichtungen einschließlich dazugehöriger Be-und Entladevorrichtungen (Transportbehälter), in denen unverpackte flüssige Lebensmittel einschließlich der für Lebensmittel zugelassenen flüssigen Zusatzstoffe gewerbsmäßig befördert werden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Getränkeschankanlagen, 2. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Erzeugnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Weingesetzes, 3. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milchgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Transportbehälter, die ausschließlich in der internationalen Seeschiffahrt verwendet werden. §2 Verwendung der Transportbehälter (1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur Transportbehälter verwendet werden, die 1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und 2. a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand entsprechende Beschaffenheit haben oder b) ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der Anlage bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt worden sind. (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als Lebensmittel oder der in der Anlage bezeichneten Stoffe zu benutzen. §3 Anforderungen an die Transportbehälter Transportbehälter müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können, 2. sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, 3. sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung eine Besichtigung des Innenraumes zulassen, 4. das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfektionsmittel müssen leicht auslaufen können, 5. sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der Aufschrift "Nur für Lebensmitteltransporte" gekennzeichnet sein. §4 Reinigung der Transportbehälter Die Transportbehälter müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können. §5 Abfüllen in Transportbehälter Lebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entsprechen. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1213 §6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln Transportbehälter verwendet oder b) § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, oder 2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe benutzt. §7 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. §8 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. (2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kennzeichnung verwendet werden. Bonn, den 13. April 1987 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit In Vertretung Chory Anlage (zu § 2) Stoffe, die in Transportbehältern befördert werden dürfen 1. Flüssige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind, jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, 2. flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforderungen des Arzneibuches entspricht, 3. Rizinusöl.