Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 55 vom 08.12.1988  - Seite 2165 bis 2165 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988 2165 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 30. November 1988 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig-keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht verordnet: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 676), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. In der Position "Clavulansäure" werden die Worte "- zur Anwendung bei Menschen -" gestrichen. 2. Die Position "Ibuprofen" erhält folgende Fassung: "Ibuprofen und seine Salze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten - ausgenommen zur oralen Anwendung in festen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 200 mg je abgeteilte Form und in einer Tagesdosis bis zu 800 mg bei leichten bis mittelstarken Schmerzen und Fieber". 3. Die Position "Rifampicin" erhält folgende Fassung: "Rifampicin und seine Salze". 4. Folgende Positionen werden angefügt: "Alprazolam Ambroxol und seine Salze - zur parenteralen Anwendung - Azatadin und seine Salze Betaxolol und seine Salze Dembrexin und seine Salze - zur parenteralen Anwendung bei Tieren - Fenprostalen - zur Anwendung bei Tieren - Ivermectin - zur Anwendung bei Tieren - Levobunolol und seine Salze - zur lokalen Anwendung am Auge - Midazolam und seine Salze - zur parenteralen Anwendung - Norfloxacin und seine Salze Procaterol und seine Salze Proglumetacin und seine Salze 4-epi-Tetracyclin und seine Salze". Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. November 1988 Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit In Vertretung Chory