Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1988
2165
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 30. November 1988
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig-keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 676), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. In der Position "Clavulansäure" werden die Worte "- zur Anwendung bei Menschen -" gestrichen.
2. Die Position "Ibuprofen" erhält folgende Fassung:
"Ibuprofen
und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten
- ausgenommen zur oralen Anwendung in festen Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 200 mg je abgeteilte Form und in einer Tagesdosis bis zu 800 mg bei leichten bis mittelstarken Schmerzen und Fieber".
3. Die Position "Rifampicin" erhält folgende Fassung:
"Rifampicin
und seine Salze".
4. Folgende Positionen werden angefügt: "Alprazolam
Ambroxol
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
Azatadin
und seine Salze
Betaxolol
und seine Salze
Dembrexin
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung bei Tieren -
Fenprostalen
- zur Anwendung bei Tieren -
Ivermectin
- zur Anwendung bei Tieren -
Levobunolol
und seine Salze
- zur lokalen Anwendung am Auge -
Midazolam
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
Norfloxacin
und seine Salze
Procaterol
und seine Salze
Proglumetacin
und seine Salze
4-epi-Tetracyclin
und seine Salze".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory