Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 58 vom 22.12.1988  - Seite 2246 bis 2261 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1989 (Haushaltsgesetz 1989)

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1989 (Haushaltsgesetz 1989) 2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1989 (Haushaltsgesetz 1989) Vom 20. Dezember 1988 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989 wird in Einnahme und Ausgabe auf 290 255 000 000 Deutsche Mark festgestellt. §2 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1989 Kredite bis zur Höhe von 27 900 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1989 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Mehreinnahmen bei Titel 121 04 im Kapitel 60 02 sind zur Tilgung fälliger Schulden zu verwenden und vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen 1. bei Diskontpapieren der Nettobetrag, 2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös. (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligationen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2247 §3 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. §4 (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit): 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben, 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben, 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und 425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 veranschlagten Ausgaben. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig. (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finanzen. (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: 1. Titel 427 01 aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadensersatzleistungen Dritter, 3. Titel 511 01 und 518 01 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren, 4. Titel 513 01 (im Kapitel 1414 Titel 513 02) aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen, 5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger, 6. Titel 517 01 aus Erstattungen Dritter. (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. (7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 1411 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. (9) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 im Kapitel 60 02 im Bundeshaushaltsplan 1987 auch aus Titeln der Obergruppen 71 bis 73 des jeweiligen Einzelplans geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann im übrigen zulassen, daß Mehrausgaben für die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch Einsparungen bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppe 6 des jeweiligen Einzelplans gedeckt werden. (10) Die in den Kapiteln 1413 bis 14 20 bei Titeln der Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (11) Im Bundeshaushaltsplan 1989 sind die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bemißt sich der zu sperrende Betrag nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan. Ausgaben der Zuschußtitel der Hauptgruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in Höhe von 3 vom Hundert des Bundesanteils der Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht erbracht werden^ kann, kann der Bundesminister der Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel 2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I zulassen. Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden. Bei Zuschußtiteln mit Wirtschaftsplan ist eine Verlagerung auf andere Titel grundsätzlich nicht zulässig. Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. §5 § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist in folgender Fassung anzuwenden: "Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind." §6 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesminister und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bundesminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-Institut für Kernforschung Berlin GmbH (HMI). §7 Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewähren. §8 (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2415), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, sind stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind. §9 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt, b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner, c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu- sammenhang mit der Gewährung von Krediten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit, b) für andere Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2249 c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können; 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen festlegt; 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft. (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark festgesetzt. §10 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. §11 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 40 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht; 2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den sonst beteiligten Fachministern festlegt; 3. zur Förderung des Verkehrswesens; 4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues, b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht, c) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte; 6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen.Siedlungsund Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001), geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBl. I S. 1558); 7. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist; 8. zur Förderung der Fischwirtschaft; 9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter deutscher Auslandsvermögen; 10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aushändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), das zuletzt durch § 30 des Haushaltsgesetzes 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2747) geändert worden ist; 11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen. fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910), aufnimmt; 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finanzierung der Investitionskosten von Krankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33) aufnehmen; 14. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; 2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I 15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. §12 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und Karibischen Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von 34 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. §13 Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. § 14 (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Ermächtigungen des Haushaltsgesetzes 1988 angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. §15 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und Karibischen Entwicklungsbank, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur sowie die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, Asiatischen, Interamerikanischen und Karibischen Entwicklungsbank durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. § 16 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des §202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. §17 (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12,18,19 und 21 zur Besoldungsgruppe B3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A16, die mit dem Vermerk "künftig wegfallend" oder "künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk "künftig wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz trägt "mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungsämter. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2251 § 18 (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (3) Für Beamte,"die demnächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann der Bundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind. (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein Beamter nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird. (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. §19 (1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe^ ausgebracht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach §48b des Deutschen Richtergesetzes und §28a des Soldatengesetzes. § 20 Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters ausbringen. §21 Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet sind, 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 1981 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, zur Ableistung -der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet sind, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden. §22 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. §23 Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. §187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. §24 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Arti- 2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I kel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu verwenden. §27 § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 7 bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. §25 § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1284), das zuletzt durch Artikel 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, findet keine Anwendung. §26 Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haushaltsjahr 1989 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des §10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 24) gegenüber dem Bund zusteht. §28 In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), das zuletzt durch § 30 des Haushaltsgesetzes 1988 vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2747) geändert worden ist, wird die Zahl "1988" durch die Zahl "1989" ersetzt. §29 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. §30 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Stoltenberg Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2253 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 1989 Teil I: Haushaltsübersicht mit Anlage Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht Epl. Bezeichnung Steuern und steuerähnliche Abgaben 1989 1 000 DM 1 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 19 20 23 25 27 30 31 32 33 35 36 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt............................ Deutscher Bundestag............................................. Bundesrat ...................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt.............................. Auswärtiges Amt ................................................ Bundesminister des Innern ........................................ Bundesminister der Justiz......................................... Bundesrninister der Finanzen...................................... Bundesminister für Wirtschaft...................................... Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten........... Bundesrninister für Arbeit und Sozialordnung ........................ Bundesminister für Verkehr....................................... Bundesrninister für das Post- und Fernmeldewesen.................... Bundesminister der Verteidigung................................... Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit........... Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit......... Bundesverfassungsgericht......................................... Bundesrechnungshof ............................................. Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit................... Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........... Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen....................... Bundesminister für Forschung und Technologie ....................... Bundesminister für Bildung und Wissenschaft........................, Bundesschuld ..................................................., Versorgung..................................................... Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte...................................................... Zivile Verteidigung .............................................. Allgemeine Finanzverwaltung *)..................................... Summe Haushalt 19892)........................................... Summe Haushalt 1988............................................ . 3 400 241 070 000 241 073 400 218 413 300 gegenüber 1988 — mehr (+)/weniger (-) + 22 660 100 1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 240,3 Mrd. DM. 2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 27 900 Millionen DM) = 21 282 Millionen DM. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2255 Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan Verwaltungseinnahmen 1989 1 000 DM Übrige Einnahmen 1989 1 000 DM Summe E innahmen gegenüber 1988 mehr (+) weniger (—) 1 000 DM Epl. 1989 1 000 DM 1988 1 000 DM 4 5 6 7 8 9 101 — 101 117 16 01 2 910 1 2 911 2 945 34 02 16 — 16 17 1 03 2 135 — 2 135 2 329 194 04 50 995 2 200 53 195 50 710 + 2 485 05 20 260 9 182 29 442 28 580 + 862 06 261 818 198 262 016 250 502 + 11514 07 664 396 212 180 876 576 926 520 49 944 08 293 937 121 980 415 917 400 331 + 15 586 09 60 703 205 570 269 673 301 351 31 678 10 8 268 427 937 436 205 423 872 + 12 333 11 865 524 139 566 1 005 090 932 324 + 72 766 12 5 489 053 — 5 489 053 5 085 750 + 403 303 13 521 340 193 916 715 256 738 425 23 169 14 47 741 35 928 83 669 75 122 + 8 547 15 3 001 1 117 4 118 1508 + 2 610 16 474 — 474 387 + 87 19 19 648 B67 19 + 648 20 54 206 1 294 410 1 348 616 1 406 262 57 646 23 23 135 1 163 885 1 187 020 894 508 + 292 512 25 1553 — 1553 1549 + 4 27 45 543 28 600 74 143 79 131 4 988 30 2 242 335 641 337 883 268 474 + 69 409 31 1 450 003 28 091 700 29 541 703 40 245 659 -10 703 956 32 1380 83 620 85 000 96 300 11 300 33 52 780 146 850 199 630 209 675 10 045 35 8 604 9 508 18 112 14 540 + 3 572 36 5 206 156 1 538 670 247 814 826 222 963 093 +24 851 733 60 15 138 293 34 043 307 290 255 000 275 400 000 +14 855 000 12 223 512 44 763 188 + 2 914 781 -10 719 881 2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht Personal- Sächliche Militärische Schulden- ausgaben Verwaltungsausgaben Beschaffungen Anlagen usw. dienst Epl. Bezeichnung 1989 1989 1989 1989 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 2 3 4 5 6 Ol Bundespräsident und Bundespräsidialamt......... 10 815 6 867 — — 02 Deutscher Bundestag........... 347 297 129 630 — — 03 9 403 4 860 — — 04 Bundeskanzler 05 und Bundeskanzleramt.......... 98 896 825 273 413 091 187 446 __ — — 06 1 635 604 571 487 — — 07 314 029 107 050 — — 08 Bundesminister der Finanzen .... 2 197 262 490 701 — — 09 Bundesminister für Wirtschaft .... 379 095 162 467 — — 10 Bundesminister für Ernährung, 294 164 112 351 — — 11 Bundesminister für Arbeit 126 596 61 131 — — 12 1 348 450 1 594 551 — — 13 Bundesminister für das Post- 14 und Fermeldewesen............ 509 23 425 730 5 666 066 21 859 395 — Bundesminister der Verteidigung . — 15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit.. 1 249 587 190 789 — — 16 Bundesminister für Umwelt, Natur- 100 475 192 394 — — 19 13 011 2 168 — — 20 43 824 7 336 — — 23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit............... 43 183 18 408 — — 25 Bundesminister für Raumordnung, 80 305 67 145 — — 27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen.................. 39 698 16 037 __ — 30 Bundesrninister für Forschung 68 985 28 172 — — 31 Bundesminister für Bildung 32 und Wissenschaft .............. 30 410 14 995 21407 512 539 __ — 32 355 809 33 8 037 660 — — — 35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländi- 36 scher Streitkräfte............... 640 951 139 949 529 280 240 624 : — — 60 Allgemeine Finanzverwaltung .... Summe Haushalt 1989.......... 2 500 315 810 — — 41 518 656 40 291 157 11649 807 11383 637 21 859 395 21 309 600 32 355 809 Summe Haushalt 1988.......... 32 327 002 gegenüber 1988 — mehr(+)/weniger(-) — ....... + 1227 499 +266 170 +549 795 + 28 807 Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2257 Teil I: Haushaltsfibersicht Ausgaben Gesamtplan Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 1989 Ausgaben für Investitionen 1989 Besondere Finanzierungsausgaben 1989 Summe Ausgaben Epl. 1989 1988 gegenüber 1988 mehr (+) weniger (-) 1000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM • 9 10 11 12 13 1930 7 314 26 926 22 444 + 4 482 01 91329 48 131 — 616 387 588 777 + 27 610 02 236 284 — 14 783 14 533 + 250 03 39 809 8 601 _ 560 397 534 929 + 25 468 04 1 693 421 176 372 — 2 882 512 2 654 241 + 228 271 05 1 685 798 427 787 — 4 320 676 3 956 034 + 364 642 06 16 245 29 408 — 466 732 453 595 + 13 137 07 672 580 436 799 — 3 797 342 3 735 492 + 61850 08 5 204 767 1 785 447 — 7 531 776 6 386 064 + 1 145 712 09 8 045 143 1 013 336 1558 9 466 552 8 554 562 + 911 990 10 67 382 127 82 708 _ 67 652 562 61 795 593 + 5 856 969 11 9 304 164 12 693 943 — 24 941 108 25 828 384 — 887 276 12 _ 20 700 _ 21209 22 098 — 889 13 2 018 684 314 946 — 53 284 821 51 404 204 + 1 880 617 14 18 971 995 130 272 — 20 542 643 19 382 151 + 1 160 492 15 42 653 205 946 — 541468 495 259 + 46 209 16 — 360 — 15 539 14 915 + 624 19 11 8 138 — 59 309 52 079 + 7 230 20 1 327 341 5 720 214 — 7 109 146 6 848 088 + 261 058 23 2 894 288 3 287 901 — 6 329 639 6 137 429 + 192 210 25 1 019 786 120 239 — 1 195 760 1 100 842 + 94 918 27 6 070 658 1 669 148 - 191558 7 645 405 7 563 722 + 81683 30 1 194 106 2 311 337 _ 3 557 260 3 457 923 + 99 337 31 1 233 335 3 451 747 — 37 568 425 35 878 713 + 1 689 712 32 2 150 650 — — 10 188 310 10 212 457 — 24 147 33 226 265 423 250 _ 1 819 746 1 809 686 + 10 060 35 105 037 383 792 — 869 402 882 835 - 13 433 36 15 729 549 2 641 306 -1460 000 17 229 165 15 612 951 + 1616 214 60 147 121 907 37 399 426 -1650 000 290 255 000 275 400 000 + 14 855 000 137 199 398 34 091 206 -1202 000 +9 922 509 +3 308 220 - 448 000 2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden tungs-ermächti- Für Epl. Bezeichnung gung künftige 1989 1990 1991 1992 Folgejahre Haushaltsjahre 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 2 3 4 5 6 7 8 Ol Bundespräsidialamt......... 4 026 4 026 — — — — 02 Deutscher Bundestag ....... 43 879 21666 19 566 2 647 — — 03 Bundesrat................. — — — — — — 04 208 957 13 000 190 557 1800 3 600 — 05 874 742 389 787 260 521 145 834 18 600 60 000 06 Bundesminister des Innern . . . 434 178 152 994 48 239 23 159 1400 208 386 07 Bundesminister der Justiz . . . 10 789 8 989 1709 91 — — 08 Bundesminister der Finanzen. 226 055 153 925 34 100 — — 38 030 09 Bundesminister für Wirtschaft 15 041 737 3 962 687 3 640 600 1 228 950 14 000 6 195 500 10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten . . 1 267 678 519 978 296 400 206 500 244 800 — 11 Bundesminister für Arbeit und 108 360 71250 25 560 11550 — — 12 Bundesminister für Verkehr . . 3 593 718 2 286 168 924 750 351 200 31600 — 13 Bundesrninister für das Post- und Fernmeldewesen....... 17 300 12 300 5 000 — — — 14 Bundesminister der Verteidi- gung..................... 16 363 4R7 5 605 870 4 078 880 2 860 946 3 817 791 — 15 Bundesrninister für Jugend, Fa- milie, Frauen und Gesundheit 373 030 182 701 121 200 55 729 9 700 3 700 16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- heit ...................... 268 040 133 760 80 750 33 530 — 20 000 19 Bundesverfassungsgericht . . . — — — — — — 20 Bundesrechnungshof........ 850 850 — — — — 23 Bundesrninister für wirtschaftli- 7 687 630 482 276 400 456 312 396 355 290 6 137 212 25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- 1 791 740 876 755 603 115 194 665 117 205 — 27 Bundesminister für innerdeut- sche Beziehungen.......... 179 056 119 406 22 350 7 300 — 30 000 30 Bundesminister für Forschung 4 271 856 1 281 764 1 186 042 1 016 850 559 400 227 800 31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .............. 376 748 208 599 97 678 63 797 6 674 — 32 — — — — — — 35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .... 43 450 35 450 8 000 — — — 36 Zivile Verteidigung......... 644 993 269 228 194 527 86 736 92 302 2 200 60 Allgemeine Finanzverwaltung 9 231 800 950 000 945 000 915 000 6 405 000 16 800 Summe................... 63 064 099 17 743 429 13 185 000 7 518 680 11677 362 12 939 628 Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1988 2259 Gesamtplan: Teil II Finanzierungsübersicht Betrag für 1989 Betrag für 1988 1 000 DM - Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben ................................... 290 255 000 275 400 000 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 2. Einnahmen .................................. 261 555 000 236 266 045 (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 3. Finanzierungsaldo............................ -28 700 000 -39 133 955 Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt 4.1 Einnahmen .................................. (86 384 000) (90 760 955) 4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt.................. 86 384 000 90 760 955 4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04___ — — 4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ... (58 404 000) 52 047 000 4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt................. 58 404 000 — 4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 . . — — 4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge — — Saldo ....................................... -27 980 000 -38 713 955 5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe . 80 000 80 000 6. Marktpflege ................................. — — 7. Nettoneuverschuldung insgesamt............... -27 900 000 -38 633 955 8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen .... — — 9. Rücklagenbewegung 9.1 Entnahmen aus Rücklagen..................... — — 9.2 Zuführungen an Rücklagen .................... — — 10. Münzeinnahmen............................. -800 000 -500 000 11. Finanzierungssaldo........................... -28 700 000 -39 133 955 2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1989 Betrag für 1988 - 1 000 DM 1. Einnahmen 1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich 1.1.1 langfristig ................................... 76 384 000 80 760 955 1.1.2 kürzerfristig.................................. 10 000 000 10 000 000 1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ... . — — Summe 1 . . . ................................ 86 384 000 90 760 955 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr als 4 Jahren............................. (51 832 000) (39 702 000) 2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................................... — — 2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanweisungen) ........................... 8 800 000 1 900 000 2.103 Bundesschatzbriefe ........................... 4 040 000 4 400 000 2.104 Schuldbuchkredite............................ - — 2.105 Schuldscheindarlehen___..................... 21 570 000 21 850 000 2.106 Bundesschatzanweisungen..................... 1 064 000 — 2.107 Bundesobligationen........................... 16 250 000 11 450 000 2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungser- gänzungsgesetz .............................. 12 000 11 000 2.109 Ablösungsschuld ............................. — — 2.110 Altsparerentschädigung........................ — — 2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .................................. — — 2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .............. — — 2.113 Nachkriegsschulden für Verbindüchkeiten der Koka — — aus Anschlußgebieten......................... 2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ..................................... 96 000 91 000 Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22: Dezember 1988 2261 2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu 4 Jahren................................. 2.201 Bundesschatzanweisungen.................... 2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen.............. 2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ............... 2.204 Schuldscheindarlehen ......................... 2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge............ Summe 2.................................... 3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe . 4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt........ 5. Marktpflege ................................. 6. Zusammen................................... Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuverschuldung) .............. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften — einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt)........... Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften — einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .... Betrag für 1989 Betrag für 1988 - 1 000 DM - S (6 572 000) 2 192 000 (12 345 000) 5 115 000 1 105 000 2 414 000 960 000 1 000 000 2 315 000 3 816 000 58 404 000 52 047 000 80 000 80 000 58 484 000 52 127 000 58 484 000 27 900 000 52 127 000 38 633 955