Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1988  Nr. 59 vom 23.12.1988  - Seite 2355 bis 2356 - Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1988 2355 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 16. Dezember 1988 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), wird vom Bundesminister für Verkehr des §6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und Absatz 2a eingefügt durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089) geändert worden sind, wird, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach dem Hinweis auf § 30 a folgender Hinweis eingefügt: "§ 30b Berechnung des Hubraums". 2. Nach § 30 a wird folgender § 30 b eingefügt: "§30b Berechnung des Hubraums Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen: 1. Für jt wird der Wert von 3,1416 eingesetzt. 2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist. 3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden. 4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden." 3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor (Dieselmotor) mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1), fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und der Anforderungen in bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen." 4. In § 47 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt: "Die Prüfstellen haben die verwendeten Meß- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Meßergebnisse und der Meßgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig abzugleichen." 5. § 49 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABI. EG Nr. L 42 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43),". 6. In § 49 Abs. 5 Satz 1 werden nach der Bezeichnung "Absatz 2" die Worte "und 3" eingefügt. 7. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach den Übergangsvorschriften zu § 30a Abs. 2 (durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern) wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 30 b (Berechnung des Hubraums) ist ab I.Juli 1988 im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis auf Antrag für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden. 2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 69,10 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,17 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1988 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,81 DM (6,51 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,61 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 ¦ 5300 Bonn 1 Postvertriebsstück Z 5702 A - Gebühr bezahlt Ab 1. Oktober 1989 ist §30b für alle ab diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge anzuwenden; das bisherige Berechnungsverfahren gemäß der Fußnote 8 der Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988 geltenden Fassung ist auf Antrag anzuwenden, soweit und solange dies nach Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG und bei Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist." b) Den Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 1 (Abgase von Personenkraftwagen und leichten Lastkraftwagen) werden folgende Absätze angefügt: "§ 47 Abs. 1 ist für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor hinsichtlich der Vorschriften der Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988 (ABI. EG Nr. L 214 S. 1) spätestens anzuwenden ab den in dieser Richtlinie genannten Zeitpunkten. Für Kraftfahrzeuge, - für die vor dem in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/ 436/EWG genannten Zeitpunkt eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt wird, - die vor dem in Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 88/436/ EWG genannten Zeitpunkt erstmals in den Verkehr kommen, bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung anwendbar." c) Die Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 1 (Berechnung des Hubraums) werden aufgehoben. 8. Anlagen XV, XVI und XXIII bis XXV: a) In den Anlagen XV und XVI wird der Text der Nummer 2 (Abschnitt Allgemeines), b) in Anlage XXIII der Text der Nummer 1.9, c) in Anlage XXIV der Text der Nummer 1.6 und d) in Anlage XXV der Text der Nummer 2 jeweils gestrichen. Die jeweiligen Nummern bleiben als Leer-Nummern erhalten mit dem redaktionellen Hinweis "Text gestrichen". Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2090) und § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Dezember 1988 Der Bundesminister für Verkehr Jürgen Warnke Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer