Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1991  Nr. 36 vom 20.06.1991  - Seite 1234 bis 1238 - Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfäilen (Verpackungsverordnung - VerpackV) Vom 12. Juni 19Q1 Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Abschnitt I Abfallwirtschaftliche Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Abfallwirtschaftliche Ziele (1) Verpackungen sind aus umweltverträglichen und die stoffliche Verwertung nicht belastenden Materialien herzustellen. (2) Abfälle aus Verpackungen sind dadurch zu vermeiden, daß Verpackungen 1. nach Volumen und Gewicht auf das zum Schutz des Füllgutes und auf das zur Vermarktung unmittelbar notwendige Maß beschränkt werden, 2. so beschaffen sein müssen, daß sie wiederbefüllt werden können, soweit dies technisch möglich und zumutbar sowie vereinbar mit den auf das Füllgut bezogenen Vorschriften ist, 3. stofflich verwertet werden, soweit die Voraussetzungen für eine Wiederbefüllung nicht vorliegen. §2 Anwendungsbereich (1) Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt, wer gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen im Geltungsbereich des Abfallgesetzes 1. Verpackungen oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden (Hersteller) oder 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt (Vertreiber). (2) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Verpackungen 1. mit Resten oder Anhaftungen von Stoffen oder Zubereitungen, die - gesundheitsgefährdend entsprechend § 1 Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz oder - umweltgefährdend entsprechend § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes sind, wie Pflanzenschutz-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösemittel, Säuren, Laugen, Mineralöle oder Mineralölprodukte, 2. die auf Grund anderer Rechtsvorschriften besonders entsorgt werden müssen. §3 Begriffsbestimmungen (1) Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind 1. Transportverpackungen: Fässer, Kanister, Kisten, Säcke einschließlich Paletten, Kartonagen, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind und die dazu dienen, Waren auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden. 2. Verkaufsverpackungen: geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Kartonagen, Schachteln, Säcke, Schalen, Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Einweggeschirr und Einwegbestecke. 3. Umverpackungen: Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, als zusätzliche Verpackung um Verkauf sverpacku ngen a) die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder b) die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder zu verhindern oder c) überwiegend der Werbung zu dienen. (2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene und überwiegend geschlossene Behältnisse wie Beutel, Dosen, Flaschen, Kartons, Schläuche aus Materialien jeder Art für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir. (3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Behältnisse, die nach Gebrauch einer mehrfachen erneuten Verwendung zum gleichen Zweck zugeführt werden. (4) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in Verkehr gebracht werden. Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1235 (5) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist der Käufer, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Abschnitt II Rücknahme- und Verwertungspflichten §4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, es sei denn, der Endverbraucher verlangt die Übergabe der Waren in der Transportverpackung; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend. Verpackungen, die sowohl als Transportverpackung als auch als Verkaufsverpackung verwendet werden, sind als Verkaufsverpackung zu behandeln. §5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen (1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur kostenlosen Rückgabe der Umverpackung zu geben, es sei denn, der Endverbraucher verlangt die Übergabe der Ware in der Umverpackung; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend. (2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurückzulassen. (3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpak-kungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. §6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen (1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder in unmittel- barer Nähe der Verkaufsstelle kostenlos zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. (1 a) Der Versandhandel ist verpflichtet, gebrauchte Verkaufsverpackungen ohne Kosten für den Endverbraucher zurückzunehmen, zum Beispiel durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. (2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von Vertreibern nach Absatz 1 zurückgenommenen Verpak-kungen zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und Vertreiber in Verkehr bringen. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1,1a und 2 entfallen für solche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. Dieses System ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Feststellung nach Satz 6. Die Belange der entsorgungspflichtigen Körperschaften sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können die Übernahme beziehungsweise Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Daß ein solches System flächendeckend eingerichtet ist, stellt die für die Abfall Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf Antrag durch Allgemeinverfügung fest, die öffentlich bekanntzugeben ist. Die Freistellung nach Satz 1 wird vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung an wirksam. Wird der Antrag vor dem 1. Januar 1993 gestellt, so genügt für die Freistellung bis zum 1. März 1993 der Nachweis, daß ein System eingerichtet ist, das eine regelmäßige Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim Endverbraucher oder in der Nähe des Endverbrauchers gewährleistet. (4) Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung nach Absatz 3 Satz 6 widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, daß die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Sie macht den Widerruf ebenfalls öffentlich bekannt. Sie kann den Widerruf auf bestimmte Stoffarten beschränken, soweit nur für diese die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Erfassungs-, Sortierungs- und Verwertungsquoten nicht erreicht werden. § 6 Abs. 1,1a und 2 findet am ersten Tage des auf die Bekanntmachung des Widerrufs folgenden sechsten Kalendermonats Anwendung. 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I (5) Der Versandhandel wird von seiner Verpflichtung nach Absatz 1 a frei, wenn er sich an den nach Absatz 3 Satz 1 eingerichteten Systemen beteiligt. Abschnitt III Rücknahme- und Pfanderhebungspflichten für Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen für Wasch- und Reinigungsmittel und Dispersionsfarben §7 Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen Vertreiber, welche flüssige Lebensmittel in Getränkeverpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, mit einem Füllvolumen ab 0,2 I abgeben, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von 0,50 DM einschließlich Umsatzsteuer je Getränkeverpackung zu erheben. Für Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, beträgt das Pfand mindestens 0,50 DM einschließlich Umsatzsteuer; ab einem Füllvolumen von 1,5 I ist ein Pfand von mindestens 1,00 DM einschließlich Umsatzsteuer zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen (§ 6 Abs. 1 und 2) zu erstatten. §8 Pfanderhebungspflichten für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie von Dispersionsfarben § 7 gilt entsprechend für Verpackungen 1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes mit einem Füllvolumen ab 0,2 I, ausgenommen Weichverpackungen und kartongestützte Weichverpackungen, in denen Wasch- oder Reinigungsmittel zum Nachfüllen in Verkehr gebracht werden, 2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab 2 kg. In diesem Falle beträgt das Rand 2,00 DM. §9 Befreiung von Rücknahme- und Pfandpflichten - Schutz der Mehrwegsysteme (1) Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern im Einzugsgebiet des letzten Vertreibers ein System nach § 6 Abs. 3 eingerichtet ist und die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dies durch Allgemeinverfügung festgestellt hat. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Für Verpackungen für die Getränke Bier, Mineralwasser, Quellwässer, Tafelwässer, Trinkwässer und Heilwässer, Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte und Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure, Wein (ausgenommen Perl-, Schaum-, Wermut- und Dessertweine) gilt die Freistellung nach Absatz 1 nur solange, wie der Anteil für Mehrwegverpackungen dieser Getränke im jeweiligen Einzugsgebiet nicht unter den im Jahre 1991 im Einzugsgebiet bestehenden Anteil, unabhängig davon aber insgesamt im Geltungsbereich des Abfallgesetzes nicht unter 72 vom Hundert sinkt; bei Mehrwegverpackungen für pasteurisierte Konsummilch beträgt der entsprechende Anteil 17 vom Hundert. Die Bundesregierung entscheidet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die notwendige Erhöhung und Differenzierung der Mehrweganteile. (3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erheblichen Mehrwegverpackungsanteile jeweils bis zum 30. Juni jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt. Ist danach der Anteil der Mehrwegverpackungen unter die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze gesunken, so wird zu dem ersten Tage des auf die Bekanntmachung folgenden sechsten Kalendermonats eine erneute Erhebung über die nach Absatz 2 erheblichen Mehrwegverpackungsanteile durchgeführt. Auch diese Erhebung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Liegt auch bei dieser erneuten Erhebung der Anteil der Mehrwegverpackungen unter den in Absatz 2 genannten Vomhundertsätzen, findet § 7 vom ersten Tage des auf die letzte Bekanntmachung folgenden sechsten Kalendermonats Anwendung. §10 Beschränkung der Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem die §§ 7 und 8 Anwendung finden, können die Rücknahme und die Randerstattung für solche Verpackungen verweigern, die aus Einzugsgebieten stammen, in denen eine Freistellung nach § 6 Abs. 3 erfolgt ist. Zur Unterscheidung können sie ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken ausgeben oder auf andere Weise kenntlich machen. Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen §11 Beauftragung Dritter Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Rlichten Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des Abfallgesetzes handelt, "wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Transportverpackungen nicht nach Gebrauch zurücknimmt oder nicht einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Umverpackungen nicht entfernt und dem Endverbraucher auch keine Gelegenheit zum Entfernen von Umverpackungen gibt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 die dort bezeichneten Hinweise nicht gibt, Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1991 1237 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht gut sichtbar oder gut zugänglich bereitstellt, 5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Umverpackungen nicht einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt, 6 a. entgegen § 6 Abs. 1 a gebrauchte Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt, 7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommene Verkaufsverpackungen nicht einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt oder 8. entgegen § 7, auch in Verbindung mit § 8, ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet. §13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 10 und des § 12 Nr. 2 bis 8 am 1. Dezember 1991 in Kraft. § 5 und § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 treten am 1. April 1992, § 6 Abs. 1, 1 a, 2, 4 und 5 sowie die §§ 7 bis 9 und § 12 Nr. 6, 7 und 8 treten am 1. Januar 1993 in Kraft. § 6 Abs. 3 und der Anhang zu § 6 Abs. 3 und § 10 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. § 14 Außerkrafttreten Die Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2455) tritt am 1. Januar 1993 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Juni 1991 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Anhang (zu § 6 Abs. 3) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung nach § 6 Abs. 3, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: I. Allgemeine Anforderungen Es ist mit geeigneten Systemen sicherzustellen, daß Verpackungen beim Endverbraucher (Holsysteme) oder in der Nähe des Endverbrauchers durch Container oder andere geeignete Sammelbehältnisse (Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfaßt und anschließend sortiert und stofflich verwertet werden. Dabei sind die bestehenden Systeme der kommunalen Gebietskörperschaften einzubeziehen. Mit den Systemen nach Satz 1 sind die nach - Ziffer II festgelegten Erfassungsquoten, - Ziffer III festgelegten Sortierungsquoten und die nach - Ziffer IV festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung zu erreichen. 1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I li Quantitative Anforderungen an Erfassungssysteme Es müssen im Jahresmittel im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 4) vom Antragsteller mindestens folgende tatsächlich erfaßte Anteile, jeweils bezogen auf das gesamte Aufkommen an Verpackungsmaterialien im Einzugsgebiet in Gewichtsprozent nachgewiesen werden: am 1. Januar 1993 Material Glas 60 % Weißblech 40 % Aluminium 30 % Pappe, Karton 30 % Papier 30 % Kunststoff 30 % Verbünde 20 % In der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1995 gelten die für die einzelnen Verpackungsmaterialien angegebenen Quoten als erfüllt, wenn mindestens 50 % der insgesamt anfallenden Verpackungsmaterialien tatsächlich erfaßt werden. Ab 1. Juli 1995 sind für die einzelnen Verpackungsmaterialien folgende Anteile nachzuweisen: Material Glas 80 % Weißblech 80 % Aluminium 80 % Pappe, Karton 80 % Papier 80 % Kunststoff 80 % Verbünde 80 % Die Bundesregierung gibt alle drei Jahre, erstmals bis zum 31. August 1992, auf der Grundlage geeigneter Erhebungen, bezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet, das auf jeden Einwohner im Mittel entfallende Aufkommen an gebrauchten Verpackungen, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien und Pro-Kopf-Verbrauch, im Bundesanzeiger bekannt. Der Nachweis der tatsächlich erfaßten Anteile ist 1993 und 1994 vom Antragsteller bis zum 1. März des jeweiligen Jahres, ab 1995 bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, auf der Grundlage der Einwohnerstatistik für das Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 4) und des von der Bundesregierung bekanntgemachten Pro-Kopf-Aufkommens an gebrauchten Verpackungen zu erbringen. III. Quantitative Anforderungen an Sortieranlagen Von den im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 4) erfaßten Verpackungen müssen im Jahresmittel mindestens folgende Stoffarten in stofflich verwertbarer Qualität in Gewichtsprozent aussortiert werden: Material am 1. Januar 1993 am 1. Juli 1995 Glas 70 % 90 % Weißblech 65 % 90 % Aluminium 60 % 90 % Pappe, Karton 60 % 80 % Papier 60 % 80 % Kunststoff 30 % 80 % Verbünde 30 % 80 % Die Sortierungsquoten sind vom Antragsteller in überprüfbarer Form zu den in Ziffer II genannten Terminen nachzuweisen. Stofflich nicht verwertbare Sortierreste sind den Trägern der öffentlichen Abfallentsorgung als Gewerbeabfall zu überlassen. Als stofflich nicht verwertbare Sortierreste gelten nur Stoffe, die - nicht mit Hilfe manueller oder maschineller Sortierung in stofflich verwertbare Fraktionen zerlegt werden können, - durch andere als die ursprünglichen Füllgüter oder durch verpackungsfremde Stoffe verschmutzt oder kontaminiert sind, - keine Verpackungsbestandteile sind. IV. Anforderungen an die Wertstoffverwertung Die nach Ziffer III aussortierten Wertstoffmengen sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Der Antragsteller hat in überprüfbarer Form zu den in Ziffer II genannten Terminen Nachweise zu erbringen, daß eine stoffliche Verwertung der aussortierten Wertstoffe gewährleistet ist.