Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1992  Nr. 58 vom 24.12.1992  - Seite 2094 bis 2108 - Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)

Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz – KfbG) 2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) Vom 21. Dezember 1992 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2044), wird wie folgt geändert: 1. Es werden a) die Inhaltsübersicht und b) nach den Wörtern "Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" die Wörter "Erster Titel Begriffsbestimmungen" gestrichen. 2. In § 1 werden a) in Absatz 1 und in Absatz 2 Nr. 3 jeweils die Wörter "zur Zeit" durch das Wort "ehemals" ersetzt, b) in Absatz 2 Nr. 3 die Wörter "der Aufnahme" durch die Wörter "des Aufnahmeverfahrens" ersetzt und dahinter die Wörter "vor dem 1. Januar 1993" eingefügt und c) in Absatz 2 Nr. 3 vor dem Wort "Sowjetunion" das Wort "ehemalige" eingefügt. 3. In § 2 werden a) in Absatz 1 nach dem Wort "(Vertreibungsgebiet)" ein Komma und die Wörter "und dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat" und b) in Absatz 2 nach dem Wort "Abkömmling" ein Komma und die Wörter "der die Vertreibungsgebiete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat" eingefügt. 4. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: -§4 Spätaussiedler (1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, daß Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. (2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, daß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. (3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine Abkömmlinge erwerben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. Sie sind auf Antrag nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, einzubürgern. §5 Ausschluß Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder 2 erwirbt nicht, wer 1. in den Aussiedlungsgebieten a) der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder b) durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder c) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat oder Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2095 d) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten oder dessen Eltern begünstigt wurde oder 2. die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines kriminellen Delikts verlassen hat." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn 1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, 2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und 3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte. Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist." 6. Vor § 7 wird folgende Überschrift "Zweiter Abschnitt Verteilung, Rechte und Vergünstigungen" eingefügt. 7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: "§7 Grundsatz (1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. (2) Die §§8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen. aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 gilt sinngemäß. §8 Verteilung (1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraus- setzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest {Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. (2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden. (3) Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel: Sollanteil v. H. Baden-Württemberg 12,3, Bayern 14,4, Berlin 2,7, Brandenburg 3,5, Bremen 0,9, Hamburg 2,1, Hessen 7,2, Mecklenburg-Vorpommern 2,6. Niedersachsen 9,2. Nordrhein-Westfalen 21,8, Rheinland-Pfalz 4,7, Saarland 1,4, Sachsen 6,5, Sachsen-Anhalt 3,9. Schleswig-Holstein 3,3. Thüringen 3,5. (4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wünschen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur Aufnahme verpflichtet werden. Personen mit einem Aufnahmebescheid im Sinne des § 26 sind dem Land zuzuweisen, das der Erteilung des Aufnahmebescheids zugestimmt hat, soweit nicht nach den Sätzen 1 und 2 eine abweichende Festlegung geboten ist. Näheres bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien im Benehmen mit den Ländern. (5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem Land ständigen Aufenthalt nimmt, muß dort nicht aufgenommen werden. (6) Personen im Sinne des Absatzes 5 werden dem Land zugerechnet, in dem über die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 entschieden wird. (7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaussiedlern." 8. Die Überschrift vor § 9 "Zweiter Titel Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen" wird gestrichen. 9. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefaßt: "§9 Hilfen (1) Spätaussiedler können erhalten 1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes, 2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 2. ein Einrichtungsdarlehen mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat und 3. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung. Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern durch Richtlinien. (2) Spätaussiedler aus der ehemaligen UdSSR, die vor dem 1. April 1956 geboren sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungshilfe in Höhe von 4 000 Deutsche Mark. Sie beträgt bei Personen im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946 geboren sind, 6 000 Deutsche Mark. §10 Prüfungen und Befähigungsnachweise (1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. (2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleichwertig sind. (3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Befähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungsoder Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung entsprechender Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen hat. (4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung 1. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder 2. durch schriftliche, an Eides Statt abzugebende Erklärungen von zwei Personen, die von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungsnachweises eigene Kenntnisse haben. (5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähigungsnachweis." 10. § 11 wird aufgehoben. § 90 b wird § 11 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten" durch die Wörter "Spätaussiedler aus den Aussiedlungsgebieten" ersetzt. b) Dem Absatz 5a wird angefügt: "Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und sonstige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Absatz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die sie erhalten würden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung wäre." c) Absatz 7a wird wie folgt gefaßt: "(7 a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird oder dem der Spätaussiedler ohne Festlegung zugerechnet wird." 11. § 12 wird aufgehoben, und § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach dem Fremdrentengesetz." 12. Die Überschrift vor § 14 "Dritter Titel Erweiterung des Personenkreises" wird gestrichen. 13. § 14 wird wie folgt gefaßt: "§ 14 Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (1) Spätaussiedlem ist die Begründung und Festigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleichtern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürgschaftsübernahmen vorgesehen werden. (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jahren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unternehmen, an denen Spätaussiedler mit mindestens der Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteiligung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für mindestens sechs Jahre sichergestellt sind. (3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 2 zu verfahren. (4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. (5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, daß sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf 13. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2097 Antrag bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden." 14. Die Überschrift vor § 15 "Vierter Titel Ausweise" wird gestrichen. 15. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefaßt: "§15 Bescheinigungen (1) Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung. Die Entscheidung über die Ausstellung dieser Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde beantragen. Wenn diese dem Antrag nicht entsprechen will, so entscheidet darüber die gemäß § 21 errichtete zentrale Dienststelle oder die von dieser bestimmte Behörde des Landes, in welchem die Bescheinigung ausgestellt worden ist. (2) Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers erhalten zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 auf Antrag eine Bescheinigung. Im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Über Rücknahme und Widerruf einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde. §16 Datenschutz Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes übermittelt und innerhalb derselben Behörde weitergegeben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1. oder § 15 Abs. 2 Satz 1 zurückgenommen, ganz oder teilweise abgelehnt oder eine Entscheidung nach § 15 ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, werden alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen gewähren, und die Stellen, die Pässe und Personalausweise ausstellen, von der Entscheidung unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden: 1. Namen einschließlich früherer Namen, 2. Tag und Ort der Geburt, 3. Anschrift, 4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbeständigkeit." 16. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben. 17. In der Überschrift vor § 21 wird das Wort "Zweiter durch das Wort "Dritter" ersetzt. 18. In der Überschrift vor § 21 werden die Wörter "Erster Titel Behörden" gestrichen. 19. Die Überschrift vor § 22 "Zweiter Titel Beiräte" wird gestrichen. 20. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "der Beiräte" angefügt. b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" ersetzt durch die Wörter "Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen". c) In Absatz 1 werden die Wörter "und bei den zentralen Dienststellen der Länder" gestrichen und die Wörter "sind Beiräte" ersetzt durch die Wörter "ist ein Beirat". d) In Absatz 2 werden im ersten Satz die Wörter "Die Beiräte haben" ersetzt durch die Wörter "Der Beirat hat". Im zweiten Satz werden die Wörter "Sie sollen" durch die Wörter "Er soll" ersetzt. e) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die Länder können bei ihren zentralen Dienststellen Beiräte für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen bilden. Deren Zusammensetzung sowie die Berufung und Amtsdauer ihrer Mitglieder regeln die Länder." 21. In § 23 Abs. 1 werden a) jeweils die Wörter "für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" gestrichen und b) die Wörter "Vertriebenen und Flüchtlinge" durch die Wörter "Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt. c) nach den Wörtern "Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 22)" die Wörter "oder der zentralen Dienststellen der Länder" angefügt. 22. § 24 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Amtsdauer" die Wörter "des Beirates bei dem Bundesminister des Innern" angefügt. b) Die Wörter "für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen" werden gestrichen. 23. § 25 wird aufgehoben. 24. Die Überschrift vor § 26 wird wie folgt gefaßt: "Vierter Abschnitt Aufnahme". 25. In § 26 werden die Wörter "in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebiete" durch das Wort "Aussiedlungsgebiete" und das Wort "Aussiedler" durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt. 2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 29. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: 26. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "des § 1 Abs. 2 Nr. 3" gestrichen, das Wort "Aussiedler" durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt und folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: "Der Ehegatte und die Abkömmlinge von Personen im Sinne des Satzes 1 sind auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. Wird die Ehe aufgelöst, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, verliert der Aufnahmebescheid insoweit seine Wirkung. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "erteilt" die Wörter "oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt" eingefügt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Durchschnitt der Jahre 1991 und 1992 verteilten Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und des § 1 Abs. 3 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen. Es kann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 den Zeitpunkt eintragen, von dem an der Antragsteller und die im Aufnahmebescheid eingetragenen Personen frühestens einreisen dürfen. (4) Der Zeitpunkt der frühesten Einreise richtet sich nach Maßgabe des Absatzes 3 nach den Wünschen des Antragstellers. Muß der gewünschte Zeitpunkt hinausgeschoben werden, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. der Antragsteller in einem Gebiet lebt, in dem er besonderen Gefährdungen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit ausgesetzt ist, 2. Eltern, Kinder oder Geschwister des Antragstellers im Geltungsbereich des Gesetzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 3. der Antragsteller zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen schon gelebt hat." 27. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Verteilungsver-ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung" durch die Wörter "des § 8" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 28. In § 29 Abs. 1 wird das Wort "Vertriebeneneigen-schaft" durch das Wort "Spätaussiedlereigenschaft" ersetzt. "(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden." a) jeweils die Überschriften vor den §§ 35, 69, 72, 77, 80, 82, 90 und 92 gestrichen und b) die §§ 35 bis 69, 71 bis 90 a und 91 bis 93 aufgehoben. 31. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt: "Fünfter Abschnitt Namensführung, Beratung". (1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten 1. Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind, 2. die männliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt, 3. eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen. Wird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben." 30. Es werden 32. § 94 wird wie folgt gefaßt: "§ 94 Familiennamen und Vornamen Nr. 58-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2099 33. In § 95 werden die Wörter "Vertriebenen und Flüchtlinge" durch die Wörter "Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler" und die Wörter "Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge" durch die Wörter "Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt. 34. In der Überschrift vor § 96 werden die Wörter "Fünfter Abschnitt" durch die Wörter "Sechster Abschnitt" ersetzt. 35. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Vertriebenen- und Flüchtlingswesens" durch das Wort "Spätaussiedlerwesens" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge" durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt. c) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. d) Absatz 2 wird aufgehoben. 36. In der Überschrift vor § 98 werden die Wörter "Sechster Abschnitt" durch die Wörter "Siebter Abschnitt" ersetzt. 37. In § 98 werden die Wörter "Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlinge" durch das Wort "Spätaussiedlern" ersetzt. 38. In § 99 werden die Wörter "Ausweise oder" und die Wörter "des Ausweises oder" gestrichen. 39. Vor § 100 wird folgende Überschrift "Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften" eingefügt. 40. Die §§ 100 bis 107 werden durch die folgenden §§ 100 bis 104 ersetzt: "§ 100 Anwendung des bisherigen Rechts (1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. (2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Januar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im übrigen wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt. (3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach den §§15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung. (4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 auch dann Spätaussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebe- scheid nach § 26 erteilt wurde. § 8 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spätaussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 erfüllen. (6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen habe, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsgenehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26 erteilt wurde. (7) § 90 a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Dezember 1992 bestanden haben. (8) § 90 a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. §101 Verwendung bestimmter Kapitaldienstleistungen Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistungen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungssätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finanzierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Eingliederung von aus der Landwirtschaft stammenden Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu verwenden. §102 Verhältnis zum Einigungsvertrag Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990II S. 885, 918) und mit Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) a) ist dieses Gesetz auch auf Personen im Sinne des § 4 anzuwenden, die den ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1992 genommen haben, b) sind die §§ 90 bis 90 b in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 bereits ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungvertrages genannten Gebiet hatten, c) ist § 92 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung auch auf Personen im Sinne des § 1 anzuwenden, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, wenn für die Gleichstellung einer Prüfung oder eines Befähigungsnachweises ein dringendes berufliches Interesse besteht. 2100 Bundesgesetzblatt, §103 Kostentragung Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes. §104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen." Artikel 2 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom I.Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), wird wie folgt geändert: 1. In § 230 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Datum "31. Dezember 1952" die Wörter "und vor dem 1. Januar 1993" eingefügt. 2. § 234 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Anträge auf Ausgleichsleistungen können vorbehaltlich des § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie des § 265 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden, längstens jedoch drei Jahre nach Eintritt der Antragsberechtigung. Absatz 3 Satz 2 und Vorschriften dieses Gesetzes, in denen der Ablauf von Antragsfristen vor dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt bestimmt ist, bleiben unberührt." 3. § 254 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Ein Aufbaudarlehen nach den Absätzen 2 und 3 kann Vertriebenen, insbesondere kinderreichen Familien und Schwerbehinderten, auch für den Kauf eines leerstehenden Familienheims oder einer leerstehenden sonstigen Wohnung gewährt werden sowie für den Kauf eines sonstigen leerstehenden Gebäudes, wenn durch dessen Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Wohnraum für den Darlehensnehmer geschaffen wird." 4. In § 263 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Sobald die Voraussetzungen sowohl für die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädigungsrente vorliegen, hat der Berechtigte zu wählen, in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen will; die Wahl kann nach dem 31. Dezember 1992 nur einmal ausgeübt werden." 5. § 267 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) An Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: "Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden." Jahrgang 1992, Teil I b) In Nummer 2 werden aa) in Buchstabe b die Wörter "oder infolge von Schäden, die sie als Verfolgte im Sinne der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben," gestrichen, bb) in Buchstabe d Satz 2 nach dem Wort "übersteigen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, cc) nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b." c) Absatz 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt: "Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach §269b übersteigen." 6. § 269 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Folgender Satz 2 wird angefügt: "Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist." 7. In § 276a Abs. 1 werden die Wörter "§ 181 der Reichsversicherungsordnung und in einer Rechtsverordnung zu §181a der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter "den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in Richtlinien zu § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 8. § 277 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 1 000 Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich zwei Deutsche Mark, sein Ehegatte eine Deutsche Mark bei; diese Beträge werden von den Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2101 laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Ausgleichsfonds." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. Die während des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet, ohne daß der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Einstellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301 b gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall noch nicht eingetreten war." d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. e) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter "diejenige Person, die nachweislich die Bestattungskosten getragen hat" durch die Wörter "diejenigen Personen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen haben" ersetzt. 9. In § 287 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen. 10. § 314 wird aufgehoben. 11. In § 317 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: "(4 a) Die im Aufnahmeverfahren nach § 28 des Bundesvertriebenengesetzes und im Verfahren nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes gesammelten Daten dürfen für lastenausgleichsrechtliche Verfahren genutzt und übermittelt werden, wenn dies erforderlich ist." 12. § 321 wird aufgehoben. 13. § 324 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird ermächtigt, für den Ausgleichsfonds im jeweiligen Haushaltsjahr Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 14. § 345 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "der Leiter des Ausgleichsamtes" durch die Wörter "das Ausgleichsamt" ersetzt; der zweite Halbsatz wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt; die Wörter "und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds" werden gestrichen. 15. Dem § 349 Abs. 4 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt: "Kriegsschadenrente und vergleichbare Leistungen werden nach Maßgabe der geltenden Vorschriften weitergewährt; eine Rückforderung von Hauptentschädigung nach Satz 1 mindert die laufenden Zahlungen nicht." Artikel 3 Änderung des Aligemeinen Kriegsfolgengesetzes § 65 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 965) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG) §1 Stiftung (1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung -Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt. (2) Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. (3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn. §2 Personenkreis (1) Von der Stiftung werden gefördert: 1. Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden (ehe- 2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I malige Kriegsgefangene). Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung; 2. hinterbliebene Ehegatten verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener, sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind; 3. Personen, die als ehemalige Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten (Geltungskriegsgefangene). Ehemalige Geltungskriegsgefangene sind a) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder bb) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden, und b) Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit aa) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten oder bb) aus dem Ausland in ein anderes ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden. (2) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Deutsche, die entweder vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren. Absatz 1 Nr. 3 gilt ferner nicht für Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig untergebracht waren. (3) Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam geborene Abkömmlinge von ehemaligen Kriegsgefangenen und Geltungskriegsgefangenen. (4) Antragsberechtigt sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rechtsstellung eines Deutschen besitzen und ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. (5) Von der Förderung durch die Stiftung ist ausgeschlossen, wer 1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder 2. durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder 3. in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat oder 4. eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnte, oder 5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen hat, oder 6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden ist. Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muß durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein. Solange wegen der in den Nummern 5 und 6 genannten Straftaten" ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren eingeleitet, nachdem eine Leistung durch Bescheid zuerkannt, aber noch nicht ausgezahlt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen. §3 Leistungen (1) Die Stiftung kann den in § 2 Abs. 1 genannten Personen einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Notlage gewähren. Eine Notlage ist gegeben, wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist oder es ihm nicht zuzumuten ist, bestimmte dringende Lebensbedürfnisse für sich oder die von ihm zu unterhaltenden Angehörigen mit eigenen Mitteln oder sonstiger Hilfe zu befriedigen. Die Förderung erfolgt nach der Reihenfolge der sozialen Dringlichkeit. (2) Über die in Absatz 1 genannte Leistung hinaus kann die Stiftung den ehemaligen Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, sofern sie nach dem 31. Dezember 1946 aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft entlassen worden sind, auch Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gewähren. Ein Nachteil wird vermutet, wenn bei der Rentenberechnung mindestens 25 Jahre an renten rechtlichen Zeiten, davon mindestens 36 Monate einer Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, angerechnet wurden und unter Berücksichtigung der Einkommensund Vermögensverhältnisse des Antragstellers und seines Ehegatten eine ausreichende Altersversorgung nicht vorhanden ist. Einer Ersatzzeit steht gleich die Zeit des Militärdienstes und der Kriegsgefangenschaft, die nach den Vorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurde. Die Höhe der Leistungen bestimmt sich nach Einkommensgruppen, die in den nach § 6 Abs. 4 zu erlassenden Richtlinien festgesetzt werden. (3) Hinterbliebenen Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann die Stiftung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung gewähren. Die Einkommensgruppen betragen 80 vom Hundert der nach Absatz 2 Satz 4 festgesetzten Beträge, wenn der Antrag auf die Leistung nach Satz 1 erstmals nach dem 31. Dezember 1992 gestellt wird. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert der Leistungen, die nach Absatz 2 in der jeweiligen Einkommensgruppe gewährt werden. Der hinterbliebene Ehegatte erhält keine Leistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 2 geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung war, dem hinterbliebenen Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2103 (4) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegsgefangenschaft und Intemierung vergeben. (5) Grundrenten für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, sowie Renten für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes. (6) Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet werden. §4 Finanzausstattung (1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt hat und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden der Stiftung hierfür in den Jahren 1995 und 1996 je sechs Millionen Deutsche Mark, 1997 und 1998 je fünf Millionen Deutsche Mark, 1999 und 2000 je vier Millionen Deutsche Mark, 2001 bis 2005 je drei Millionen Deutsche Mark aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. (2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gewährt worden sind, für Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt. (3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und 3 zur Verfügung gestellt. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. §5 Organe (1) Organe der Stiftung sind: 1. der Stiftungsrat, 2. der Stiftungsvorstand. (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. §6 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die der Bundesminister des Innern benennt, und weiteren fünf Mitgliedern, die er auf Vorschlag des auf Bundesebene tätigen Verbandes der Heimkehrer, Kriegsgefangenen und Vermißtenangehörigen Deutschlands e. V. (VdH) beruft. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 benannten Mitgliedern gewählt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und ihrer Steilvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe die in § 3 genannten Förderungsmaßnahmen gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministers des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. §7 Vorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger gewählt. (2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungsrates oder deren Stellvertreter sein. (3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter. (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt § 6 Abs. 5 entsprechend. §8 Bewilligungsausschüsse (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 und 3 werden bei dem Vorstand Ausschüsse gebildet. (2) Jeder Ausschuß besteht aus 1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Einer der Beisitzer soll ehemaliger Kriegsgefangener sein. (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Aus- 2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I Schusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. (5) Über Anträge nach § 3 Abs. 1,2 und 3, die offensichtlich unbegründet sind, weil der Antragsteller nicht die geforderte Gewahrsamsdauer nachweisen kann, kann abweichend von Absatz 1 die Verwaltung der Stiftung ohne Vorlage an den jeweiligen Bewilligungsausschuß entscheiden. Das Gleiche gilt für Anträge nach § 3 Abs. 2 und 3, bei denen das anzurechnende Einkommen mindestens 20 vom Hundert über der maßgebenden Einkommensgrenze liegt. (6) Über die Anträge wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. §9 Widerspruchsausschuß und Rechtsweg (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen Bescheide nach § 8 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gilt § 8 Abs. 3 und 4 entsprechend. (4) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. (5) Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist kostenfrei. §10 Aufsicht Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministers des Innern. §11 Aufhebung Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu. Artikel 5 Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes 1. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl, i S. 2317), wird aufgehoben. 2. Übergangsvorschriften (1) Für Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 bis 4 am 31. Dezember 1993. (2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Darlehen und einmalige Unterstützungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden. (3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung nach § 46 b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellte Anträge auf Renten-zusatzleistungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden. (4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Heimkehrerstiftung wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und die Verselbständigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz über die Heimkehrerstiftung nicht unterbrochen. Artikel 6 Änderung des Häftlingshilfegesetzes Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen und folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht, soweit die Verurteilung auf in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründen beruht." 2. § 2 Abs. 3 wird gestrichen. 3. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder diesen danach" die Wörter "vor dem 1. Januar 1993" eingefügt. b) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes" die Wörter "in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung" eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach der Angabe "§§ 9 a bis 9c" die Wörter "und die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 4" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2105 gegeben noch gemäß § 2 Abs. 4 wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, soweit zugleich ein Anspruch nach den §§ 9 a bis 9c besteht. Im übrigen wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen nur auf Ersuchen einer anderen Behörde festgestellt, wenn hiervon die Gewährung einer Leistung, eines Rechtes oder einer Vergünstigung abhängt." c) In Absatz 7 wird die Angabe "§ 15 Abs. 5 und der §§ 16 bis 18" durch die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4" ersetzt. 5. § 11 wird gestrichen. 6. § 18 wird wie folgt gefaßt: "§18 Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden." 7. § 25a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) § 2 Abs. 1 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1993 an geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Januar 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: "(5) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Staaten werden Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c nur gewährt, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 beantragt worden sind." d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 6 bis 8. 8. § 26 erhält folgende Fassung: "§26 Verhältnis zum Einigungsvertrag Abweichend von Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt IM Nr. 3 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920) und mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) findet das Gesetz auch auf Personen Anwendung, die vor dem 3. Oktober 1990 und nach dem 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ständigen Aufenthalt begründet haben." Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird die Angabe "11 bis" durch die Angabe "12" und einen Beistrich ersetzt. Artikel 8 Aufhebung der Verteilungsverordnung Die Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler vom 6. Juli 1989 (BGBl. I S. 1378), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler". 2. In § 1 werden die Wörter "Aussiedlern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes einschließlich der in § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Personen und den Übersiedlern aus der DDR und Berlin (Ost)" durch das Wort "Spätaussiedlern" ersetzt. 3. In § 2 werden a) in Absatz 1 die Wörter "Aussiedler und Übersiedler" und b) in Absatz 3 die Wörter "Aussiedler oder Übersiedler" jeweils durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Aussiedlers oder Übersiedlers" durch das Wort "Spätaussiedlers" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes In § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im 5. In § 4 werden a) in Nummer 1 die Wörter "Aussiedlern und Übersiedlern" durch das Wort "Spätaussiedlern" und b) in Nummer 4 die Wörter "Aussiedler und Übersiedler" durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt. 2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil I 6. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Übergangsvorschrift Auf Personen, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 14. Juli 1989 und vor dem 1. Januar 1993 genommen haben, ist das Gesetz in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 10 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 erhält der Wortlaut vor dem ersten Komma folgende Fassung: "die Vor- und Familiennamen der Ehegatten". 2. Es wird folgender § 15e eingefügt: "§ 15e (1) Die Erklärungen über die Führung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig." Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Dem § 2 Abs. 2 und dem § 82 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird jeweils folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt auch für Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes." Artikel 12 Änderung des Fremdrentengesetzes öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2207) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes" die Wörter "sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes" eingefügt. Artikel 13 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2044), wird wie folgt geändert: 1. Im Zweiten Abschnitt wird in der Überschrift des Siebten Unterabschnitts das Wort "Aussiedler" durch das Wort "Spätaussiedler" ersetzt. 2. § 62 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Aussiedler, die nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen können," durch die Wörter "Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 werden die Wörter "Eingliederungshilfe für Aussiedler" jeweils durch die Wörter "Eingliederungshilfe für Spätaussiedler" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Angabe "156 Tage" durch die Angabe "234 Tage" ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz eingefügt: "Spätaussiedler, die an einem Deutsch-Sprachlehrgang nach Nummer 4 teilnehmen, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe für weitere 156 Tage." bb) In Nummer 4 werden die Wörter "der Aussiedler" durch die Wörter "der Berechtigte" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. e) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Spätaussiedler oder dessen Ehegatte oder Abkömmling im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder". 0 In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Aussiedler" durch das Wort "Berechtigte" ersetzt. 3. § 62 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,". In § 1 Buchstabe a des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, ver- 4. In § 62 c Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 62 a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4" durch die Angabe "§ 62 a Abs. 3 und 4" ersetzt. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1992 2107 5. Nach § 242 m wird eingefügt: "§ 242 n §§ 62 a und 62 b in der bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung sind auf Ansprüche weiterhin anzuwenden, die ab 1. Januar 1993 bis vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Artikels entstanden sind." Artikel 14 Änderung des Wohngeldgesetzes § 14 Abs. 1 Nr. 23 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) geändert worden ist, mit den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1992 (BGBl. I S. 545), wird wie folgt gefaßt: "23. einmalige Leistungen auf Grund des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung, des Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes;". Artikel 15 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen. 2. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ".Vertriebene und Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Übersiedler" gestrichen. 3. Nach § 115b wird eingefügt: "§ 115c Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum 31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist sind, ist § 25 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 16 Änderung • des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), wird wie folgt geändert: 2. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter ".Vertriebene und Flüchtlinge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Übersiedler" gestrichen. 3. Nach § 60 wird eingefügt: "§61 Überleitungsvorschriften aus Anlaß des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen Für Aussiedler und Übersiedler, die bis zum 31. Dezember 1992 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist sind, ist § 14 Abs. 1 Satz 5 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 17 Änderung des Bundes-Seuchengesetzes Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 9 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: 1. In § 51 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565,1807), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1979 (BGBl. I S. 181)," gestrichen. 2. § 51 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefaßt: "Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer 1. als Deutscher bis zum 8. Mai 1945, 2. als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), 3. als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder 4. im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt." Artikel 18 Änderung des DSL Bank-Gesetzes 1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen. In § 2 Abs. 3 Satz 1 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421) werden die Wörter "Vertrie- 2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil l benen und Flüchtlinge" durch die Wörter "Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Verhältnisses von Kriegsfolgengesetzen zum Einigungsvertrag Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) tritt am 1. Januar 1993 außer Kraft. Artikel 20 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes kann auf der Grundlage der dortigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 21 Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingshilfegesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes Der Bundesminister des Innern kann das Bundesvertriebenengesetz, das Häftlingshilfegesetz und das Lastenausgleichsgesetz (ohne den zweiten Teil) in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 13 treten am 2. Januar 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1992 Der Bundespräsident: Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Seiters Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer