Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG)
392
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I
Gesetz über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten
(VerjährungsG)
Vom 26. März 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zweites Gesetz
zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
(Zweites BerechnungsG)
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes begangen wurden, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staatsund Parteiführung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:
In Artikel 315a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt auch, soweit für die Tat vor dem Wirksamwerden des Beitritts auch das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten hat."
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. März 1993
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger