Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 33 vom 01.07.1993  - Seite 1062 bis 1073 - Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften 1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften Vom 30. Juni 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Artikel 16a Abs. 1" ersetzt. 2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes und der gesundheitlichen Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern sowie für Maßnahmen der Strafverfolgung und auf Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür verarbeitet und genutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz, von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erforderlich ist und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. § 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländergesetzes findet entsprechende Anwendung." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern "Zustellungen und" das Wort "formlose" und nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muß Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muß." b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt: "(3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjährigen ledigen Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefaßt und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt werden. In der Anschrift sind alle Familienangehörigen zu nennen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt. (4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekanntzumachen. Der Ausländer hat sicherzustellen, daß ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. (5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 6 und 7. 4. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Vormundschaftsgerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16 Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist." Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1063 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§19)." 6. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ausländer, die als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes besitzen, können keinen Asylantrag stellen." 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die bisherige Nummer 6 zur Nummer 7 und nach Nummer 5 die folgende neue Nummer 6 eingefügt: "6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Paßersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken;". b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz solcher Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden." 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet." b) In Absatz 6 werden die bisherige Nummer 4 zur Nummer 5 und nach Nummer 3 die folgende neue Nummer 4 eingefügt: "4. im Falle einer Einreiseverweigerung (§18 Abs. 2) oder einer Zurückschiebung (§18 Abs. 3) nach drei Jahren,". 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn 1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) einreist, 2. die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 oder 2 offensichtlich vorliegen oder 3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt." c) nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) abzusehen, soweit 1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder 2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die Wörter "in den Fällen des Absatzes 1" werden gestrichen. 10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: "§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege (1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a), die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Paß oder Paßersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrages bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für den Fall der Einreise die Abschiebung an. (3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes. (4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist 1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 9) vollzogen werden. (5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als Aussetzung der Abschiebung. (6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn 1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, daß es nicht kurzfristig entscheiden kann, 2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags über diesen entschieden hat oder 3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach Absatz 4 entschieden 11. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "an die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist," eingefügt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) unerlaubt eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückgeschoben werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 12. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Erkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen." 13. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wörter angefügt: "im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln." 14. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt: "§ 22 a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens Ein Ausländer, der auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfah- rens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist." 15. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort "will" die Wörter "oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) eingereist ist" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist." 16. § 25 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen." 17. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt: "§ 26 a Sichere Drittstaaten (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland war, 2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder 3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist. (2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die in Anlage I bezeichneten Staaten. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, daß die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft." Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1065 18. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "anderen Staat" durch die Wörter "sonstigen Drittstaat" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, daß er bereits in diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Staat" durch die Wörter "sonstigen Drittstaat" ersetzt. 19. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "bereits in einem anderen Staat" durch die Wörter "bereits in einem sonstigen Drittstaat" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ein Asylantrag ist ferner unbeachtlich, wenn auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages ein anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26a) ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die Zuständigkeit übernimmt. § 26 a Abs. 1 bleibt unberührt." 20. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: "§ 29 a Sicherer Herkunftsstaat (1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, daß ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. (2) Sichere Herkunftsstaaten sind die in Anlage II bezeichneten Staaten. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, daß ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, daß die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft." 21. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen," durch die Wörter "ist offensichtlich unbegründet," ersetzt. b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt: "(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn 1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, 2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert, 3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat, 4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, 5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich, oder 6. er nach § 47 des Ausländergesetzes vollziehbar ausgewiesen ist. (4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes vorliegen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. 22. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a dem Ausländer selbst zuzustellen. Sie kann ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt, soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden." b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 30 Abs. 3" durch die Angabe "§ 30 Abs. 5" ersetzt. c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Davon kann abgesehen werden, wenn 1. der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird, 2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wird oder 3. der Asylantrag nach § 29 Abs. 3 unbeachtlich ist." d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: "(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, daß dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asyl recht zusteht." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 23. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt: "§ 32 a Ruhen des Verfahrens (1) Das Asylverfahren eines Ausländers, dem nach der Stellung des Asylantrages eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes erteilt wird, ruht, solange er im Besitz der Aufenthaltsbefugnis ist. Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz. (2) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsbefugnis dem Bundesamt anzeigt, daß er das Asylverfahren fortführen will." 24. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Der Asylantrag gilt femer als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist." 25. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt: "§ 34 a Abschiebungsanordnung (1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, daß sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. (2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden." 26. § 35 wird wie folgt gefaßt: "§35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an." 27. § 36 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. §58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichtes kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach §25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde." 28. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§ 34a) zu, unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über die Zustellung." 29. Nach § 43 werden folgende §§ 43a und 43b eingefügt: "§ 43 a Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt (1) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf ihm keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig. (2) Solange ein Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, finden auf ihn die Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1067 §§ 54 und 55 Abs. 3 des Ausländergesetzes keine Anwendung. (3) Das Bundesministerium des Innern kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern, auf die nach Absatz 2 der § 54 des Ausländergesetzes keine Anwendung findet, für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Das Bundesamt setzt die Abschiebung entsprechend der Anordnung aus. (4) Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, setzt das Bundesamt die Abschiebung vorübergehend aus, wenn diese sich als tatsächlich unmöglich erweist oder ein Aussetzungsgrund nach § 43 Abs. 3 vorliegt. (5) Für den Widerruf der Aussetzung und die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren Duldung ist die Ausländerbehörde zuständig, sobald der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. §43b Paßbeschaffung Für Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet sind, hat das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle für die Beschaffung der Heimreisedokumente im Wege der Amtshilfe Sorge zu tragen. Die erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu treffen." 30. § 48 wird wie folgt gefaßt: "§48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer 1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, 2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder 3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt." 31. In § 49 Abs. 1 werden nach den Wörtern "nicht möglich ist" folgende Wörter eingefügt: "oder wenn dem Ausländer nach § 32 a Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden soll". 32. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "§ 53 des Ausländergesetzes" die Wörter "in der Person des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen Kindes" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen." Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Im Falle der unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) erwirbt der Ausländer die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrages." § 58 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird." In § 67 Abs. 1 werden die bisherige Nummer 5 zur Nummer 6 und nach Nummer 4 die folgende neue Nummer 5 eingefügt: "5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a,". Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Folgeantrag, Zweitantrag". "§ 71 Folgeantrag (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer eine Erklärung nach § 32 a Abs. 1 Satz 4 des Ausländergesetzes abgegeben hatte. (2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er 33. 34. 35. 36. 37. 38. 35. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im übrigen längstens sechs Monate." b) In Absatz 4 werden die Wörter "von der Ausländerbehörde" gestrichen. 38. § 71 wird wie folgt gefaßt: 1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. War der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist der Folgeantrag schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend. § 19 Abs. 1 findet keine Anwendung. (3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend. (4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a) ist § 34 a entsprechend anzuwenden. (5) Stellt der Ausländer innerhalb von zwei Jahren, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden. (6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) kann der Ausländer nach § 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne daß es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf. (7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. (8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt." 39. Nach § 71 wird folgender § 71 a eingefügt: "§71a Zweitantrag (1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluß eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§26a), mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. (2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, daß kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend. (3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend. (4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 41 bis 43a entsprechend anzuwenden. (5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrages einen weiteren Asylantrag, gilt § 71." Dem § 73 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Im Falle der Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend." In § 74 Abs. 1 wird die Angabe "(§ 36 Abs. 2 Satz 1)" durch die Angabe "(§ 36 Abs. 3 Satz 1)" ersetzt. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "kann" durch die Wörter "soll in der Regel" ersetzt. b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: "(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will. (5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein." § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "die Gerichtskosten und" gestrichen. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: "(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben." 40. 41. 42. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1069 44. Nach § 80 wird folgender § 80 a eingefügt: "§ 80 a Ruhen des Verfahrens (1) Für das Klageverfahren gilt § 32 a Abs. 1 entsprechend. Das Ruhen hat auf den Lauf von Fristen für die Einlegung oder Begründung von Rechtsbehelfen keinen Einfluß. (2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes dem Gericht anzeigt, daß er das Klageverfahren fortführen will. (3) Das Bundesamt unterrichtet das Gericht unverzüglich über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis nach § 32 a des Ausländergesetzes." 45. § 83 wird wie folgt gefaßt: "§83 Besondere Spruchkörper (1) Streitigkeiten nach diesem Gesetz sollen in besonderen Spruchkörpern zusammengefaßt werden. (2) Die Landesregierungen können bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper bilden und deren Sitz bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Die nach Satz 1 gebildeten Spruchkörper sollen ihren Sitz in räumlicher Nähe zu den Aufnahmeeinrichtungen haben." 46. Nach § 83 werden folgende §§ 83a und 83b eingefügt: "§ 83 a Unterrichtung der Ausländerbehörde Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. §83b Gerichtskosten, Gegenstandswert (1) Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben. (2) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 6 000 Deutsche Mark, in sonstigen Klageverfahren 3 000 Deutsche Mark. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach diesem Gesetz beträgt der Gegenstandswert 3 000 Deutsche Mark, im übrigen die Hälfte des Wertes der Hauptsache. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 500 Deutsche Mark und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 750 Deutsche Mark." "§85 Sonstige Straftaten Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt, 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, mit der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt wird, zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt oder 5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt." "(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71 a Abs. 3, zuwiderhandelt." "§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlaß der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen (1) Soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 26 a und 34a auch für Ausländer, die vor dem 1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben. Auf Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem in der Anlage I bezeichneten Staat eingereist sind, finden die §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. (2) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorsch ritten: 47. § 85 wird wie folgt gefaßt: 48. § 86 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 49. In § 87 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Satz angefugt: "Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, und für den Erlaß einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt wird." 50. Nach § 87 wird folgender § 87 a eingefügt: 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 1. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 findet Anwendung, wenn der Ausländer insoweit ergänzend schrittlich belehrt worden ist. 2. § 33 Abs. 2 gilt nur für Ausländer, die nach dem 1. Juli 1993 in ihren Herkunftsstaat ausreisen. 3. Für Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1993 gestellt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ 71 und 87 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. (3) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn der Verwaltungsakt vor diesem Zeitpunkt bekanntgegeben worden ist. 2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach dem bis zum 1. Juli 1993 geltenden Recht, wenn die Entscheidung vor diesem Zeitpunkt verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. 3. § 76 Abs. 4 findet auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 1993 anhängig geworden sind, keine Anwendung. 4. Die Wirksamkeit einer vor dem 1. Juli 1993 bereits erfolgten Übertragung auf den Einzelrichter bleibt von § 76 Abs. 5 unberührt. 5. § 83 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden." 51. § 88 wird wie folgt gefaßt: "§88 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständigen Behörden für die Ausführung völkerrechtlicher Verträge über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren hinsichtlich 1. der Übermittlung eines Ersuchens an einen anderen Vertragsstaat, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 2. der Entscheidung über das Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, einen Ausländer zur Behandlung des Asylbegehrens zu übernehmen, 3. der Übermittlung eines Rückübernahmeantrages an einen anderen Vertragsstaat, 4. der Entscheidung über einen Rückübernahmeantrag eines anderen Vertragsstaates und 5. des Informationsaustausches. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des Landes übertragen." 52. Änderung der Behördenbezeichnung: a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 und § 90 werden jeweils die Wörter "Der Bundes- minister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" ersetzt. b) In § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" ersetzt. c) In § 6 Abs. 4 werden die Wörter "des Bundesministers des Innern" durch die Wörter "des Bundesministeriums des Innern" ersetzt. Anlage I (zu § 26 a) Finnland Norwegen Österreich Polen Schweden Schweiz Tschechische Republik Anlage II (zu § 29a) Bulgarien Gambia Ghana Polen Rumänien Senegal Slowakische Republik Tschechische Republik Ungarn Artikel 2 Änderung des Ausländergesetzes 1. In § 32 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern" gestrichen und folgender Satz 2 angefügt: "Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern." 2. Nach § 32 wird folgender § 32 a eingefügt: "§ 32 a Aufnahme von Kriegsund Bürgerkriegsflüchtlingen (1) Verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegsoder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126), wird wie folgt geändert: Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1071 zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Die Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt wird. Die Anordnung kann insbesondere auch vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestellten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, daß ihm keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 droht. (2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 gestellten Asylantrag zurücknimmt. (3) Familienangehörigen eines nach Absatz 1 aufgenommenen Ausländers darf eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 erteilt werden. (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Erteilung und den Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis, wenn sie einem Ausländer erteilt wird, der einen Asylantrag gestellt und nicht nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 zurückzunehmen hat. Sie hat den Ausländer über die Regelungen des § 32 a Abs. 2 und des § 80 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes schriftlich zu belehren. (5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er darf seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt nur in dem Gebiet des Landes nehmen, das die Aufenthaltsbefugnis erteilt hat, im Falle der Verteilung nur im Gebiet des Landes, in das er verteilt worden ist. Ist in einem Zuweisungsbescheid ein bestimmter Ort angegeben, hat der Ausländer an diesem Ort seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die Ausländerbehörde eines anderen Landes kann in begründeten Ausnahmefällen dem Ausländer erlauben, in ihrem Bezirk seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. (6) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden. (7) Ist der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes, wird ihm ein Ausweisersatz ausgestellt. (8) Im Falle der Aufhebung der Anordnung kann die Aufenthaltsbefugnis widerrufen werden. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach Absatz 1 entfallen,, hat der Ausländer das Bundesgebiet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis zu verlassen. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, auch wenn der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis oder die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat. (10) Die Länder können Kontingente für die vorübergehende Aufnahme von Ausländern nach Absatz 1 vereinbaren. Auf die Kontingente werden die Ausländer angerechnet, die sich bereits erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und die Aufnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen. Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung oder eine im Bundesgebiet erteilte oder verlängerte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als zwölf Monaten besitzen, werden nicht angerechnet. (11) Die Länder können vereinbaren, daß die aufzunehmenden Ausländer auf die Länder verteilt werden. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Auf die Quote eines Landes werden die Ausländer angerechnet, die sich dort bereits aufhalten und im Falle des Absatzes 10 auf die Kontingente anzurechnen wären. (12) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Widerspruch und Klage gegen eine Zuweisungsentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung." 3. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Das gleiche gilt, wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird." 4. In § 48 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt: "6. eine nach § 32a erteilte Aufenthaltsbefugnis besitzt,". 5. § 54 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, wenn die Abschiebung länger als sechs Monate ausgesetzt werden soll." 6. Dem § 55 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden ist." 7. In § 60 Abs. 5 Satz 1 und § 61 Abs. 3 wird jeweils die Angabe "§ 51 Abs. 1,2 und 4," durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 bis 3," ersetzt. 8. Dem § 64 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus huma- 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I nitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Duldung erteilt wird." 9. Nach § 74 wird folgender § 74 a eingefügt: "§ 74 a Pflichten der Flughafenunternehmer Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen." 10. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden der Schlußpunkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. im Falle des § 41 Abs. 3 Satz 2 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind." 11. In § 82 Abs. 3 Satz 1 und § 83 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs" jeweils durch die Wörter "bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise" ersetzt. 12. § 85 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; die Wörter "in der Regel" werden gestrichen. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Ein Einbürgerungsanspruch besteht nicht, wenn der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist. Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt." 13. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "hat und bis zum 31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt, ist in der Regel" durch die Wörter "hat, ist auf Antrag" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) § 85 Abs. 2 gilt entsprechend." 14. In § 31 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 30 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "§ 30 Abs. 5" ersetzt. 15. Änderung der Behördenbezeichnungen: a) In § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 1, §§ 38 und 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2, § 76 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 und § 104 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" ersetzt. b) In § 45 Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 4 Nr. 6, § 65 Abs. 1, § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 4 werden jeweils die Wörter "Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Bundesministerium des Innern" ersetzt. c) In § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" und die Wörter "Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" ersetzt. 16. § 103 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren hei Freiheitsentziehungen Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 21 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Verfahren nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird Abschiebungshaft (§ 57 des Ausländergesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, so gelten die §§ 171 und 173 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend." Artikel 4 Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1993 1073 nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Feststellung der Vaterschaft; das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat." 2. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, des Bundesrates die weiteren gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 100 Deutsche Mark, für die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und für sonstige Bescheinigungen 100 Deutsche Mark nicht übersteigen." §47 Abs. füllt,". 1 oder 2 des Ausländergesetzes er- 4. Änderung der Behördenbezeichnungen: 3. § 38 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Die Einbürgerung des nichtehelichen Kindes nach § 10 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung a) In § 22 Nr. 2 werden die Wörter "der Bundesminister der Verteidigung" durch die Wörter "das Bundesministerium der Verteidigung" ersetzt. b) In § 39 werden die Wörter "Der Bundesminister des Innern" durch die Wörter "Das Bundesministerium des Innern" ersetzt. Artikel 5 Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 30. Juni 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Rudolf Seiters Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger