Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 42 vom 07.08.1993  - Seite 1422 bis 1425 - Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes

Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes 1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes Vom 29. Juli 1993 zu 4. und 8. zu 5. Auf Grund des Artikels 23 Abs. 2 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes in der seit I. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- zu 3. mer 612-6-1, veröffentlichte bereinigte Fassung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451), 2. die am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Verordnung vom 5. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2169), 3. die nach ihrem Artikel 3 im wesentlichen am 1. November 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1505), 4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 7 Nr. 7 der Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), 5. die am 26. Mai 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 752), 6. die am 28. Oktober 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1907), 7. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen § 17 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2711), 8. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 5 Nr. 7 der Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), 9. die am 7. Dezember 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 28. November 1980 (BGBl. I S. 2196), 10. den am 1. Juli 1984 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1984 (BGBl. I S. 747), II. den am 7. Juli 1990 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 der zu 9. Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), 12. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 § 28 des eingangs genannten Gesetzes. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 3 Abs. 3 Satz 2, des § 5 Satz 1, des § 6a Abs. 3 und 4, des § 7 Abs. 1 zu 10. und 2, des § 8, des § 9 Abs. 10 Satz 2, des § 10 Abs. 1 Satz 4, des § 12 Abs. 3 Satz 2 und des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes in zu 6. zu 7. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten bereinigten Fassung sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6a Abs. 3 und 4, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung, des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBl. I S. 933), des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 6a Abs. 3 und des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), sowie des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), geändert durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Biersteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 25 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist, des § 2 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) und des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945), des § 2 Abs. 1 Satz 2, des § 8 und des § 25 Abs. 1 des Biersteuergesetzes, sowie des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) und des Artikels 99 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes, der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1695) neu gefaßt worden ist, Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1423 zu 11. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 Bonn, den 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1945,1946) und des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945). Der Bundesminister für Gesundheit In Vertretung Baidur Wagner 1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes §§ 1 und 2 (weggefallen) §3 Das Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der ehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maßgabe der Gesetze vom 27. März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345) und vom 24. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in der durch das Gesetz vom 9. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 94) geänderten Fassung. §§ 4 bis 7 (weggefallen) §8 Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht berücksichtigt. §§ 9 bis 15 (weggefallen) §16 Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher. §17 (1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2, 4 und 11 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein. (2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffenheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt. (3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet werden. Malzschrot, aus dem die Hülsen ganz oder teilweise entfernt sind, sowie Malzmehl darf, soweit nicht die nach Landesrecht zuständige Behörde Ausnahmen zuläßt, nur verwendet werden, wenn das Entfernen der Hülsen oder das Vermählen zu Mehl in der Brauerei selbst erfolgt. (4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesetzes. §18 Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus natürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu verwenden. §19 Wasser im Sinne des § 9 Abs. 1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden. §20 (1) Die Verwendung von Rückständen, die bei der Bereitung obergärigen Bieres verbleiben, zu dem anderes Malz als Gerstenmalz oder zu dem Zucker verwendet wurde, ist bei der Bereitung untergärigen Bieres nicht zulässig. (2) bis (4) (weggefallen) §21 Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere. §22 (1) Zucker, Süßstoff und aus Zucker hergestellte Farbmittel dürfen nur bei der Bereitung von solchem Bier verwendet werden, dessen Würze mit reiner obergäriger Hefe, also weder mit untergäriger Hefe noch mit einer aus obergäriger und untergäriger Hefe zusammengesetzten Mischhefe, angestellt worden ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann jedoch im Bedürfnisfall widerruflich zulassen, daß unter Zuckerverwendung oder aus Weizenmalz hergestellten obergärigen Bieren eine verhältnismäßig geringe Menge untergäriger Hefe oder untergäriger Krausen (in Gärung befindlicher, mit untergäriger Hefe angestellter Würze) zum Zweck einer besseren Klärung oder zur Erzielung eines festeren Absetzens der Hefe zugesetzt wird. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen und Auflagen zu knüpfen: a) Der Zusatz der untergärigen Krausen darf 15 vom Hundert, der Zusatz der untergärigen Hefe 0,1 vom Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1425 Hundert der Menge der mit reiner obergäriger Hefe angestellten Würze nicht überschreiten; an untergäriger Hefe dürfen jedoch nicht mehr als 50 vom Hundert der verwendeten Menge obergäriger Hefe zugesetzt werden. Einfachbier, das unter Verwendung von Süßstoff hergestellt und in der Brauerei nur angegoren wird, dürfen bis zu 75 vom Hundert der insgesamt zu verwendenden Hefe untergärige Hefe zugesetzt werden; werden, sondern, wenn das Bier die Haupt- und Nachgärung in der Brauerei durchmacht, erst in den Gär-und Lagerfässern und auch hier erst, wenn keine Hefe mehr ausgestoßen wird und der auftretende zarte weiße Schaum erkennen läßt, daß die Hauptgärung und der erste Teil der Nachgärung - die sogenannte beschleunigte Nachgärung - beendet sind. Wenn das Bier in der Brauerei nur angegoren wird, darf der Zusatz erst im Abziehbottich oder in den Versandgefäßen stattfinden. b) untergärige Hefe oder untergärige Krausen dürfen niemals in den Anstell- oder Gärbottichen zugesetzt (2) (weggefallen)