Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 71 vom 28.12.1993  - Seite 2288 bis 2302 - Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung)

Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung) 2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte (Eiprodukte-Verordnung) *) Vom 17. Dezember 1993 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet - auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d und Nr. 3 und des § 19a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, - auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft, - auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, - auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, - auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und - auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchen-gesetzes vom 18. Dezember 1979 (BGBl. IS. 2262), der zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 6. Februar 1993 (BGBl. IS. 278) geändert worden ist: §1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Eiprodukten, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. ) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt: 1. Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG vom 19. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 376 S. 38), 2. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG Nr. L 395 S.13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), 3. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 373 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L173 S. 13). (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf 1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten hergestellt worden sind, 2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben hergestellt wurden, und dort zur unmittelbaren Herstellung von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet werden, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Eiprodukte: a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein; b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben werden, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt; 2. Erzeugerbetrieb: Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden; 3. Betrieb: Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt oder behandelt werden; 4. Knickeier: Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrten Membranen; 5. Partie: Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und behandelt wird; 6. Sendung: Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben Bestimmungsort verbracht wird; Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2289 7. Vorbehandeln: Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2. §3 Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von Eiprodukten (1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. in einem nach § 7 zugelassenen Betrieb hergestellt und behandelt, 2. unter Einhaltung der Anforderungen a) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt und b) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4,2 hergestellt und behandelt worden sind. (2) Eiprodukte dürfen nur 1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart hergestellt und 2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3.7 und Kapitel III und IV hergestellt und behandelt werden. (3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur Anlagen verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung sind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5 einzuhalten. (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte, die in einem gemäß § 7 zugelassenen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen anderen gemäß § 7 zugelassenen Betrieb abgegeben und dort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 5 Abs. 3 und die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten. Ausnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus Enten- oder Gänseeiem sowie aus Salmonella infizierten Beständen erteilt werden. (5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde ferner auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte ohne Vorbehandlung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern 1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebensmitteln erforderlich ist, 2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht vorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel nach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleichwertigen Verfahren erfolgt, 3. die Eiprodukte a) am Tage der Herstellung verwendet werden und bis dahin bei einer Produkttemperatur von höchstens +4 °C gelagert oder b) tiefgefroren worden sind und 4. sichergestellt ist, daß sie nicht aus Enten- oder Gänseeiern, Knickeiern, Eiern aus Salmonella-infizierten Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und behandelt worden sind. §4 Verwendung von Zusatzstoffen (1) Zur Verwendung bei der Vorbehandlung von Eiweiß (Eiklar) werden als Zusatzstoffe zugelassen: 1. Aluminium-Ammoniumsulfat und Aluminiumsulfat, 2. Ammoniumhydroxid zur Einstellung des pH-Wertes. Die in Nummer 1 genannten Stoffe dürfen in einer Menge von höchstens 0,3 g/l Eiweiß zugesetzt werden. Der Gehalt an Ammoniumionen darf im fertigen Eiprodukt insgesamt 0,2 vom Hundert nicht überschreiten. (2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den in Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt. (3) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung über die Verwendung sonstiger Zusatzstoffe bleiben unberührt. §5 Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten (1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Packungen und Behältnisse müssen so verschlossen sein, daß der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt ist. (2) Bei Eiprodukten in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, sind zusätzlich anzugeben 1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben, 2. der Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt, 3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühnereier verwendet worden sind. (3) Bei Eiprodukten, die nicht nach Absatz 2 zu kennzeichnen sind, haben die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben auf den Behältnissen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 zu erfolgen. (4) In den Beförderungspapieren müssen die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben aufgeführt sein. (5) Bei Eiprodukten nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren anzugeben: 1. Datum und Uhrzeit des Aufschiagens, 2. der Hinweis "nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am Bestimmungsort vorzubehandeln". 2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I §6 Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte (1) Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig und die dazu bestimmt sind, für andere Zwecke in den Verkehr gebracht zu werden, müssen zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht und deutlich sichtbar durch den Hinweis "Nicht zum Verzehr geeignet" gekennzeichnet werden. (2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht, wenn sie mit 1. mindestens 0,1 % Rosmarinöl, 2. mindestens 0,4 % Benzaldehyd oder 3. Fischmehl vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muß der Fischmehlzusatz im Eiprodukt eindeutig wahrnehmbar sein. §7 Zulassung von Betrieben (1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten werden. (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt. (3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn 1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt. §8 Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt. §9 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt, hat Nachweise zu führen über 1. die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstellung von Eiprodukten, 2. den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers, 3. den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie, 4. die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2, 5. die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §10 Personaluntersuchungen Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unterziehen und durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß Hinderungsgründe nach § 17 Abs. 1, 3 oder 4 des Bundes-Seuchengesetzes nicht vorliegen. § 18 Abs. 4 und 5 des Bundes-Seuchengesetzes findet Anwendung. §11 Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch während der Beförderung überwacht werden. (2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 8, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen. §12 Einfuhr von Eiprodukten (1) Eiprodukte dürfen aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden, wenn 1. sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben nach § 13 stammen, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, 2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2 entspricht, sofern sie nicht von einer nach einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Bescheinigung begleitet ist, und 3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 Nr. 1 unterzogen worden sind, es sei denn, die Eiprodukte werden über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat. (2) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2291 gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 6 Abs. 2 zu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen. (3) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verord-nung vom 24. Juni 1993 (BAnz. S. 5965) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. §13 Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten (1) Betriebe in Drittländern, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in das Verzeichnis nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABI. EG Nr. L 212 S. 87), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABI. EG Nr. L 376 S. 38), aufgenommen sind, gelten als zugelassene Betriebe. (2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit anerkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, daß der Betrieb 1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, 2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und 3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Tierärzte überprüft werden darf. (3) Die Zulassung und die Anerkennung der Betriebe nach den Absätzen 1 und 2 sowie deren Aufhebung werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht. §14 Straftaten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Eiprodukte entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 in den Verkehr bringt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, entgegen § 6 Abs. 1 nicht unbrauchbar macht oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet. (3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Zusatzstoffe zusetzt. §15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer eine in § 14 Abs. 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt oder behandelt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage für die Vorbehandlung von Eiprodukten verwendet. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 5 Abs. 2, 3, 4 oder 5 die dort vorgeschriebenen Angaben nicht macht. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9 Satz 1 einen vorgeschriebenen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 9 Satz 2 einen Nachweis nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 2 den Eingang von Eiprodukten nicht anzeigt oder 2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte einführt. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 in Verbindung mit §18 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes einer Unter-suchungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. §16 Änderung der Teigwarenverordnung und der Speiseeisverordnung (1) Die Verordnung über Teigwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281,1859), wird wie folgt geändert: 1. In § 5a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dürfen" die Worte "aus Drittländern" eingefügt und das Wort "verbracht" durch das Wort "eingeführt" ersetzt. 2. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ergebende Fassung. (2) Die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2443), wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "darf" die Worte "aus Drittländern" eingefügt und das Wort "verbracht" durch das Wort "eingeführt" ersetzt. 2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 2. Die Anlage erhält die sich aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ergebende Fassung. §17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537,1031), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. IS. 1625), außer Kraft. (2) Betriebe, die über eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 der Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 verfügen, gelten bis zum 1. Juli 1994 als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Dezember 1993 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2293 Anlage 1 (zu §2 Nr. 7, §§3,5) Kapitel I 1. Allgemeine Anforderungen Betriebe müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1.1 In den Räumen, in denen Eier gelagert oder Eiprodukte hergestellt oder behandelt werden, müssen 1.1.1 Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, beständigem Material bestehen und so beschaffen sein, daß Wasser leicht ablaufen kann; zur Ableitung der Abwässer müssen abgedeckte, geruchssichere Abflüsse vorhanden sein; 1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Kühl- oder Lagerräumen mindestens bis in Lagerungshöhe, mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sein. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich gestaltet sein, so daß sie leicht gereinigt werden können; 1.1.3 Türen aus verschleiß- und korrosionsbeständigem Material bestehen; Holzfüren müssen beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen; 1.1.4 Decken leicht zu reinigen und so gestaltet sein, daß eine Ansammlung von Schmutz, Schimmelbildung und mögliches Abblättern von Farbe sowie Kondensierung von Wasserdampf verhindert wird; 1.1.5 ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung vorhanden sein; 1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein; 1.1.7 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände mit fließendem heißem Wasser vorhanden sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Die Einrichtungen müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein; 1.1.8 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes Einrichtungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Arbeitsgeräte vorhanden sein. 1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden, Waschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Hände sowie Einmalhandtüchern ausgestattet sein. Die Hähne dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. 1.3 Ein abgetrennter Raum und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren von Behältern sowie von festen und beweglichen Tanks müssen vorhanden sein, es sei denn, daß das Reinigen und Desinfizieren der Behältnisse und Tanks in anderen gleichwertigen Anlagen durchgeführt werden kann. 1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein. 1.5 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein. 1.6 Die Oberfläche der Geräte, Leitungen und Gegenstände, die mit den Eiprodukten in Berührung kommen, muß aus korrosionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. 2. Zusätzliche Anforderungen an Betriebe Ferner müssen in Betrieben vorhanden sein: 2.1 geeignete und ausreichend große Räume zur getrennten Lagerung der Eier und der fertigen Eiprodukte; sofern die Eier oder die Eiprodukte zu kühlen sind, müssen Kühlanlagen vorhanden sein, die die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur der Eiprodukte gewährleisten; die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit einem Registrierthermometer oder Registrierfernthermometer ausgerüstet sein; 2.2 geeignete Einrichtungen zum Waschen und Desinfizieren verunreinigter Eier; 2.3 ein gesonderter Raum 2.3.1 mit geeigneten Vorrichtungen zum Aufschlagen der Eier, zur Gewinnung des Eiinhaltes und zur Beseitigung der Schalen und Membranen; 2.3.2 für andere als die unter Nummer 2.3.1 genannten Arbeitsgänge; im Falle des Pasteurisierens der Eiprodukte kann dieses in dem unter Nummer 2.3.1 genannten Raum erfolgen, wenn der Betrieb über ein geschlossenes Pasteurisierungssystem verfügt, andernfalls muß es in dem unter Nummer 2.3.2 genannten Raum erfolgen. Im letzteren Fall sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination der Eiprodukte nach ihrer Pasteurisierung zu vermeiden; 2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 2.4 geeignete Anlagen zur innerbetrieblichen Beförderung des Eiinhaltes; 2.5 Anlagen zur Vorbehandlung von Eiprodukten, die im Falle des Pasteurisierens mindestens ausgestattet sind mit 2.5.1 einem automatischen Temperaturregler, Registrierthermometer und einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert, 2.5.2 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von nicht pasteurisierten Eiprodukten mit pasteurisierten Eiprodukten und einem automatischen Aufzeichnungsgerät für diese Schutzvorrichtung; 2.6 einem Raum für die Lagerung sonstiger Lebensmittel und Zusatzstoffe; 2.7 einem geeigneten und abgetrennten Platz für die Lagerung von Einwegbehältnissen sowie für die Lagerung der Ausgangsmaterialien zur Herstellung dieser Behältnisse; 2.8 geeigneten Einrichtungen für das unverzügliche Entfernen und getrennte Lagern von leeren Eierschalen sowie von Eiern und Eiprodukten, die für den Genuß für Menschen nicht geeignet sind; 2.9 geeigneten Anlagen zur hygienischen Verpackung der Eiprodukte; 2.10 geeigneten Vorrichtungen zum Auftauen gefrorener Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb vorbehandelt und weiter verarbeitet werden sollen; 2.11 einem abgetrennten Raum für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Gegenständen zur Reinigung; 2.12 einem geeigneten Labor. Verfügt der Betrieb nicht über ein eigenes Labor, so sind die Laboruntersuchungen von einem Labor durchzuführen, das in der Lage ist, die erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. In letzterem Fall ist die zuständige Behörde darüber zu informieren. Die Untersuchungen müssen nach Methoden durchgeführt werden, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Forschung entsprechen. Kapitel II 1. Hygieneanforderungen an Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgerät in den Betrieben 1.1 Personen, die Eiprodukte herstellen oder behandeln, haben sich stets sauber zu halten. Sie haben insbesondere saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen. Sie sind gehalten, sich mehrmals während eines Arbeitstages, sowie bei jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu waschen und zu desinfizieren. In den Arbeitsräumen und Lagerräumen für Eier und Eiprodukte darf nicht geraucht, gegessen, getrunken, gespuckt oder gekaut werden; 1.2 Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte sind sauber und in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind am Ende der Tagesarbeit sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren, erforderlichenfalls mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie bei Verunreinigung vor der Wiederverwendung. Im Anschluß an die Reinigung und Desinfektion müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden; 1.3 geschlossene Rohrleitungssysteme für die Beförderung von Eiprodukten müssen mit geeigneten Reinigungsvorrichtungen ausgestattet sein, die die Reinigung und Desinfektion aller Leitungsteile gewährleisten. Nach der Reinigung und Desinfektion sind die Reinigungs- und Desinfektionsmittel aus den Leitungen zu entfernen. Anschließend ist das Leitungssystem gründlich mit Trinkwasser zu spülen; 1.4 die Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur zur Herstellung oder Behandlung von Eiprodukten benutzt werden, es sei denn, sie werden zur Herstellung oder Behandlung anderer Lebensmittel verwendet, durch die die Eiprodukte nicht nachteilig beeinflußt werden. 1.5 Tiere sind aus den Räumen, in denen Eiprodukte hergestellt und behandelt werden, fernzuhalten. Ungeziefer (Nagetiere, Insekten usw.) sind systematisch zu bekämpfen. 2. Anforderungen an Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden sollen 2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten dürfen nur nicht angebrütete, zum Genuß für Menschen geeignete Eier mit voll entwickelter und unbeschädigter Schale, Hühnereier nur im Sinne des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L173 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden. 2.2 Eier, die den Anforderungen nach Nummer 2.1 Satz 1 nicht entsprechen, sind unverzüglich in eine Einrichtung gemäß Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen. 2.3 Die zur Herstellung von Eiprodukten bestimmten Hühnereier müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABI. EG Nr. L 121 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung, verpackt sein. 2.4 Abweichend von Nummer 2.1 können Knickeier für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, sofern sie von den Packstellen oder den Erzeugerbetrieben schnellstmöglich nach dem Anfallen an einen zugelassenen Betrieb geliefert und umgehend aufgeschlagen werden. In diesen Fällen müssen die Knickeier bis zum Aufschlagen bei einer Temperatur von höchstens +4 °C gelagert werden. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2295 2.5 Eier und Eiprodukte, die in einem zugelassenen Betrieb einer Vorbehandlung unterzogen werden sollen, sind nach ihrer Ankunft und bis zu ihrer Verarbeitung in den Räumen gemäß Kapitel I Nr. 2.1 aufzubewahren. Die Innentemperatur dieser Räume muß gewährleisten, daß die Eier nicht nachteilig beinflußt werden. Eiprodukte sind bei den in Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern. Tablette (Höckerlagen) mit Eiern dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden. 2.6 Eier sind in einem Raum auszupacken, der von dem Raum, in dem Eier aufgeschlagen werden, getrennt ist. 2.7 Die Eier sind in dem in Kapitel I Nr. 2.3.1 genannten Raum aufzuschlagen; Knickeier sind umgehend zu verarbeiten. 2.8 Verunreinigte Eier sind vor dem Aufschlagen zu reinigen; dies hat in einem Raum zu geschehen, der von dem Raum, in dem die Eier aufgeschlagen werden, oder jedem anderen Raum, in dem Eiinhalt behandelt wird, getrennt ist. Die Reinigung muß so erfolgen, daß die Kontamination oder sonstige Beeinträchtigung des Ei-inhalts vermieden wird. Die Schalen müssen zum Zeitpunkt des Aufschiagens ausreichend trocken sein, damit Reste des Reinigungswassers nicht mit dem Eiinhalt in Berührung kommen. 2.9 Eier von Gänsen, Enten und Wachteln dürfen nicht mit Eiern von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern im Betrieb gemeinsam befördert und verarbeitet werden. Vor Wiederaufnahme der Verarbeitung der von Hühnern, Truthühnern oder Perlhühnern stammenden Eier sind sämtliche Geräte und Einrichtungen zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Besondere Hygieneanforderungen an die Herstellung von Eiprodukten 3.1 Das Aufschlagen hat unabhängig vom angewandten Verfahren so zu erfolgen, daß Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird. Der Eiinhalt darf nicht durch Zentri-fugieren oder Zerdrücken der Eier gewonnen werden. Die Eierschalen sind in einen Raum nach Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen. Auch das Zentrifugieren der leeren Schalen zur Gewinnung von Eiweißresten ist unzulässig, es sei denn, die Eiweißreste werden unmittelbar nach dem Zentrifugieren entsprechend § 6 Abs. 2 unbrauchbar gemacht. 3.2 Erfolgt das Aufschlagen der Eier und die Vorbehandlung im gleichen Betrieb, sind alle Teile des Eiproduktes vorbehaltlich Nummer 3.4 unverzüglich nach dem Aufschlagen einer Vorbehandlung zuzuführen. Bei der Wärmebehandlung ist eine geeignete Zeit-Temperatur-Kombination anzuwenden, um die Einhaltung der Beurteilungsmerkmale in Nummer 4.1.2 zu gewährleisten. Unzureichend vorbehandelte Partien sind unverzüglich einer erneuten Vorbehandlung in demselben Betrieb zu unterziehen. 3.3 Eiprodukte, die trotz Vorbehandlung zum Verzehr für Menschen nicht geeignet sind, müssen aussortiert, unschädlich beseitigt oder einem Verfahren nach § 6 Abs. 2 unterzogen werden. Diese Eiprodukte sind sofort in einen Raum entsprechend Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.8 zu verbringen. 3.4 Erfolgt die Vorbehandlung abweichend von Nummer 3.2 nicht unverzüglich nach dem Aufschlagen, so ist der Eiinhalt unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei einer Temperatur von höchstens 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei 4 °C darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten; dies gilt nicht für Bestandteile, die einer Entzuckerung unterzogen werden. 3.5 Das weitere Behandeln nach der Vorbehandlung ist so durchzuführen, daß eine erneute Kontamination der Eiprodukte ausgeschlossen ist; die Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperaturen haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzuckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die 4 °C nicht überschreitet. Sollen die Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Vorbehandlung einzufrieren. 3.6 Die vorbehandelten Eiprodukte sind bei den nach Kapitel IV Nr. 2 vorgeschriebenen Temperaturen zu lagern, bis sie zur Herstellung anderer Nahrungsmittel verwendet werden. 3.7 Die Herstellung von Eiprodukten aus Ausgangsstoffen, die nicht zur Herstellung von Lebensmitteln geeignet sind, ist auch zur technischen Verwendung unzulässig. Ausgenommen sind die in Nummer 3.1 Satz 4 und Nummer 3.2 Satz 3 genannten Fälle. 4. Probenahme, mikrobiologische und sonstige Beurteilungsmerkmale 4.1 Eiproduktpartien müssen nach der Vorbehandlung Stichprobenkontrollen unterzogen werden, die der Betrieb, in dem die Vorbehandlung stattgefunden hat, vornimmt. 4.1.1 Probenahme: Von einer Eiproduktpartie sind 10 Proben mit jeweils etwa 50 g wie folgt zu ziehen: Bei Vorliegen von 10 Packstücken ist aus jedem Packstück eine Probe zu entnehmen. Besteht die Partie aus weniger als 10 Packstücken, ist zunächst aus allen Packstücken jeweils eine Probe zu nehmen. Die restlichen Proben sind aus jeweils einem bereits beprobten Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen. 2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Besteht die Partie aus mehr als 10 Packstücken, sind die 10 Proben aus nicht mehr als jeweils einem Packstück nach dem Zufallsprinzip zu entnehmen. Sofern sich das Eiprodukt in Großbehältern befindet, sind die 10 Proben, verteilt über die Gesamtzahl der Behälter zu ziehen. Jede gezogene Probe ist auf Salmonellen und jede zweite der 10 gezogenen Proben ist auf die aerobe mesophile Keimzahl, auf Enterobakteriaceae und Staphylococcus aureus zu untersuchen. 4.1.2 Mikrobiologische Beurteilungsmerkmale: Eiprodukte müssen bei Stichprobenkontrollen nach dem Vorbehandeln folgende Anforderungen erfüllen: Keimart oder Keimgruppe n c m M Bezugsgröße Salmonella: 10 0 0 25 g oder ml Aerobe mesophile Keimzahl: 5 2 10" 105 1g oder ml Enterobacteriaceae: 5 2 10 102 1g oder ml Staphylococcus aureus: 5 0 0 1g oder ml Definitionen: n: Anzahl der zu untersuchenden Proben; c: kennzeichnet bei der Untersuchung auf Salmonellen und Staphylococcus aureus die Anzahl der Proben, die nicht über dem Wert m liegen dürfen; bei der Feststellung der aeroben mesophilen Keimzahl und der Enterobacteriaceae ist c die Anzahl der Proben, die zwischen den Grenzwerten m und M liegen dürfen; m: ist bei der Untersuchung auf Salmonella und Staphylococcus aureus der obere Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf; bei der Bestimmung der aeroben mesophilen Keimzahl und der Untersuchung auf Enterobacteriaceae ist es der untere Grenzwert, über dem nur die unter c genannte Zahl von Proben liegen darf; M: ist bei der Bestimmung der aeroben mesophilen Keimzahl und der Untersuchung auf Enterobacteriaceae der obere Grenzwert, der von keiner Probe überschritten werden darf. Für die mikrobiologischen Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden. 4.2 Sonstige Beurteilungsmerkmale: Eiproduktpartien müssen bei Stichprobenkontrollen ferner die unter Nummer 4.2.2 genannten Anforderungen erfüllen. 4.2.1 Probenahme: Zu untersuchen sind fünf repräsentativ gezogene Proben einer Partie. Sofern vorbehandelte Eiprodukte untersucht werden, kann das gleiche Stichprobenmaterial wie für die mikrobiologische Untersuchung verwendet werden. Es sind fünf Proben mit jeweils 50 ml bzw. 50 gnach dem Zufallsprinzip aus der Partie zu ziehen. Werden solche Proben nicht innerhalb von 30 Minuten der Analyse zugeführt, sind sie unmittelbar nach der Probenahme so aufzubewahren und zu befördern, daß keine die Analysenwerte beeinflussenden Veränderungen an dem Produkt auftreten. 4.2.2 Produktmerkmale: In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an Bernsteinsäure 25 mg/kg Ei-Trockenmasse überschreiten. Bei Bestimmung des Milchsäuregehaltes darf von fünf Proben einer Eiproduktepartie nur eine Probe zwischen 600 und 1000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Keine Probe darf einen Milchsäuregehalt von mehr als 1000 mg/kg Ei-Trockenmasse aufweisen. Diese Parameter gelten nicht für Partien, bei denen die Vorbehandlung durch ein Fermentationsverfahren durchgeführt worden ist, durch das der Milchsäure- oder Bernsteinsäuregehalt beeinflußt wird. Bei fermentierten Erzeugnissen sind diese Werte vor der Fermentierung zu bestimmen. In keiner der fünf Proben einer Partie Eiprodukte darf der Gehalt an ß-hydroxy-Buttersäure 10 mg/kg Ei-Trockenmasse überschreiten. Für die Untersuchungen sind die Methoden der Amtlichen Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzuwenden. Reste von Schalen, Membranen und anderen Teilchen in den Eiprodukten dürfen 100 mg/kg des Eiproduktes nicht überschreiten. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2297 4.3 Abweichend von den Nummern 4.1 und 4.2 ist bei Eiprodukten, die 4.3.1 nach § 3 Abs. 3 ohne Vorbehandlung in einen zugelassenen Betrieb transportiert werden, um dort einer Vorbehandlung unterzogen zu werden, 4.4.2 nach § 3 Abs. 4 unbehandelt in den Verkehr gebracht werden sollen, bei jeder Partie der Milchsäure- und der Bemsteinsäuregehalt nach Maßgabe der Nummer 4.2 zu bestimmen. Kapitel III Besondere Anforderungen an das Abfüllen 1. Das Abfüllen der Eiprodukte in Behälter oder Tanks muß unter hygienischen Bedingungen erfolgen, insbesondere muß sichergestellt sein, daß Eiprodukte dabei nicht nachteilig beeinflußt werden können. Die Behälter oder Tanks 1.1 dürfen die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte nicht verändern, 1.2 müssen ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz der Eiprodukte zu gewährleisten. 2. Gereinigte und desinfizierte Behältnisse müssen so gelagert werden, daß sie wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sind; das Material für Einwegbehältnisse darf nicht unmittelbar auf dem Fußboden gelagert werden. 3. Behälter oder Tanks müssen 3.1 beim Befüllen in hygienisch einwandfreiem Zustand sein. Mehrwegbehälter oder Tanks müssen sofort nach jedem Gebrauch und, soweit erforderlich, vor jedem erneuten Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden. Danach sind Reinigungs- und Desinfektionsmittel zu entfernen und die Behältnisse mit Trinkwasser gründlich zu spülen; 3.2 während der Beförderung in den Arbeitsraum vor nachteiliger Beeinflussung geschützt werden; sie müssen unverzüglich verwendet werden; 3.3 sofort nach dem Einfüllen verschlossen und in die Lagerräume gemäß Kapitel I Nr. 2.1 gebracht werden. 4. Für Eiprodukte benutzte Behältnisse dürfen für andere Nahrungsmittel nur verwendet werden, sofern sie bei erneuter Verwendung für Eiprodukte gereinigt, desinfiziert und entsprechend Nummer 3.1 Satz 2 behandelt worden sind. Kapitel IV Lagerung und Beförderung der Eiprodukte 1. Eiprodukte müssen in den in Kapitel I Nr. 2.1 vorgesehenen Räumen gelagert werden. 2. Bei der Lagerung dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden: 2.1 tiefgefrorene Produkte: -18 °C 2.2 gefrorene Produkte: -12 °C 2.3 gekühlte Produkte: + 4 °C 3. Eiprodukte müssen mit einer solchen Geschwindigkeit gekühlt werden, daß sie die erforderliche Temperatur unverzüglich erreichen. 4. Behältnisse mit Eiprodukten müssen so gelagert werden, daß die Luft um die Behältnisse frei zirkulieren kann. 5. Eiprodukte dürfen nur befördert werden 5.1 in Fahrzeugen und Behältnissen, die so beschaffen sind, daß die in Nummer 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen während der gesamten Beförderungsdauer kontinuierlich eingehalten werden können, 5.2 wenn sie vor allen nachteiligen Einflüssen geschützt sind, 5.3 wenn die in Nummer 2 aufgeführten Temperaturen eingehalten werden. Kapitel V Zusätzliche Kennzeichnung von Eiprodukten 1. Jede Partie von Eiprodukten muß mit einem Etikett versehen sein, das folgende Angaben enthält: 1.1 im oberen Teil in Großbuchstaben die Anfangsbuchstaben des Herkunftslandes, d.h. einen der folgenden Buchstaben: B-D-DK-EL-ESP-F-IRL-I-L-NL-P-UK und die Zulassungsnummer des Betriebes und im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen: CEE - EEC - EEG - EOK - EWG - E0F oder 2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 1.2 im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Herkunftslandes, in der Mitte die Zulassungsnummer des Betriebes, im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen: CEE - EEG - EEG - EOK - EWG - E0F; für Eiprodukte aus Betrieben im Inland dürfen jedoch nur die Buchstaben D und EWG verwendet werden; 1.3 die Temperatur, bei der die Eiprodukte gelagert oder befördert werden müssen; 1.4 die Partienummer. 2. Die Beförderungspapiere müssen folgende Angaben enthalten: 2.1 die Bezeichnung des Erzeugnisses, einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen, 2.2 die Partienummer, 2.3 den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers. 3. Die Angaben unter den Nummern 1 und 2 haben in der oder in den Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungslandes zu erfolgen. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2299 Anlage 2 (zu §12 Abs. 1 Nr. 2) Genußtauglichkeitsbescheinigung für eingeführte Eiprodukte nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Eiprodukte-Verordnung Herkunftsland: .................................................................................................................................. Zuständiges Ministerium:.................................................................................................................. Ausstellende Behörde:...................................................................................................................... I. Angaben zur Identifizierung der Ware Art des Eiproduktes mit Angabe der Tierart:................................................................................ Art der Verpackung1):.................................................................................................................. Anzahl der Packstücke der Sendung: ......................................................................................... Menge des Inhalts je Packstück nach Volumen oder Gewicht1):................................................................................................... Kennzeichnung der Sendung:..................................................................................................... Partienummer(n): ........................................................................................................................ Anzahl der Packstücke je Partie:................................................................................................. II. Herkunft der Ware Name und Anschrift des Absenders:........................................................................................... III. Bestimmung der Ware Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................ Art und Kennzeichen des Transportmittels2):.............................................................................. Die Ware wird versandt von......................................................... (Versandort) nach....................................................... (Bestimmungsort) IV. Angaben zur Behandlung der Ware Name und Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebes:..................................................... Art der Vorbehandlung:................................................................................................................................................. Zeitpunkt der Vorbehandlung: .............,........................................................................................................................ Verwendete Hilfs-oder Konservierungsstoffe: ............................................................................................................. Prozentualer Eianteil (sofern Zusatzstoffe oder andere Lebensmittel beigegeben werden):........................................................................................................... V. Bescheinigung Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware 1. aus einem Betrieb stammt, der nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt ist, 2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und befördert worden ist. (Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/zuständige Behörde) 1) Besteht eine Sendung aus Packstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt anzugeben. 2) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen. 2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Aniage 3 (zu §12 Abs. 1 Nr. 3) Einfuhruntersuchung von Eiprodukten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 1. Einfuhruntersuchung: Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind 2 Stichproben nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu entnehmen und zu untersuchen. 2. Beurteilung: Liegen die Werte für aerobe mesophile Keime und Enterobacteriäceae zwischen m und M sind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei Nachproben sind zusammen mit den beiden ersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort genannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen. Liegt einer der Werte für aerobe mesophile Keime und für Enterobacteriäceae über M oder in bezug auf Salmonella oder Staphylococcus aureus über m, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2301 Anlage 4 (zu §16 Abs. 1) Amtliche Bescheinigung für die Einfuhr von Teigwaren, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind Herkunftsland:.................................................................................................................................................................... Zuständiges Ministerium: ................................................................................................................................................... Ausstellende Behörde: ....................................................................................................................................................... I. Angaben zur Identifizierung der Ware Art der Teigware:........................................................................................................................................................... Kennzeichnen der Herstellungseinheit (Chargennummer):........................................................................................................................................................ Art der Verpackung:...................................................................................................................................................... Anzahl der Behältnisse:................................................................................................................................................. Angabe der Menge der Ware nach Gewicht: ................................................................................................................ Kennzeichnung der Sendung:....................................................................................................................................... II. Herkunft der Ware Name und Anschrift des Herstellerbetriebes:............................................................................................................... Name und Anschrift des Absenders:............................................................................................................................. III. Bestimmung der Ware Name und Anschrift des Empfängers: .......................................................................................................................... Art und Kennzeichen des Transportmittels*):................................................................................................................ Die Ware wird versandt von........................................................................................... (Versandort) nach......................................................................................... (Bestimmungsort) IV. Bescheinigung Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die 1. aus Betrieben stammen, die nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind, 2. unter Einhaltung der Anforderungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und befördert worden sind. (Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/zuständige Behörde) *) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen. 2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Anlage 5 (zu §16 Abs. 2) Amtliche Bescheinigung für die Einfuhr von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis, die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind Herkunftsland:............................................................................................................................. Zuständiges Ministerium: ............................................................................................................ Ausstellende Behörde:................................................................................................................. I. Angaben zur Identifizierung der Ware Art des Speiseeises oder Halberzeugnisses für Speiseeis:..................................................... Kennzeichnung der Herstellungseinheit (Chargennummer):................................................... Art der Verpackung:................................................................................................................ Anzahl der Behältnisse:........................................................................................................... Angabe der Menge der Ware nach Volumen:.......................................................................... Kennzeichnung der Sendung:................................................................................................. II. Herkunft der Ware Name und Anschrift des Herstellerbetriebes: ......................................................................... Name und Anschrift des Transportmittels*): Die Ware wird versandt von........................................................................................... (Versandort) nach......................................................................................... (Bestimmungsort) IV. Bescheinigung Der unterzeichnende amtliche Tierarzt/Die unterzeichnende zuständige Behörde bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden ist, die 1. aus Betrieben stammen, die nach § 13 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung anerkannt sind, 2. unter Einhaltung der Bestimmungen der Eiprodukte-Verordnung hergestellt, vorbehandelt, behandelt und befördert worden sind. (Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/zuständige Behörde) *) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.