Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 27 vom 06.05.1994  - Seite 922 bis 953 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) 922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) Vom 25. April 1994 Auf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Ausbildung (1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig 1. nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1230 Stunden, 2. nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1600 Stunden, 3. nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2 030 Stunden, 4. nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1230 Stunden. Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind. (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. §2 Staatliche Prüfung (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. §3 Prüfungsausschuß (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einem Medizinalbeamten oder im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Veterinärbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden, 2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, 3. folgenden Fachprüfern: a) mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt, b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges, c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern; dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen. (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. §4 Zulassung zur Prüfung (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 923 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. §5 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. §6 Benotung Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, - "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, - "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. §7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. (3) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. (4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. §8 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. §9 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. §10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig. §11 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. 924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten §12 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/ Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie; 2. Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie. Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfem zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten: - die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1, - die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2. Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt. §13 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie, 2. Klinische Chemie, 3. Hämatologie, 4. Mikrobiologie. Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden. (2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfem die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten. §14 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie: der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezial-färbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen, 2. Klinische Chemie: der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen, 3. Hämatologie: der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämato-logische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen, 4. Mikrobiologie: der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen. (2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfem, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird. (3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden. Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 925 Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten §15 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; 2. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz. (2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §16 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren, 2. Strahlentherapie, 3. Nuklearmedizin, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §17 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren: der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, 2. Strahlentherapie: der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen, 3. Nuklearmedizin: der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz: der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen. (2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abschnitt 4 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik §18 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre; 2. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik. (2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §19 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik, 2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik, 3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik, 4. Pneumologische Funktionsdiagnostik. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §20 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer 1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik: der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmo-grafie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, 2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik: der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine 926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, 3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnpstik: der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, 4. Pneumologische Funktionsdiagnostik: der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirome-trie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären. (2) §14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten §21 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen: 1. Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere; 2. Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie. (2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §22 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie/Spermatologie, 2. Klinische Chemie, 3. Hämatologie, 4. Mikrobiologie, 5. Lebensmittelkunde. (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §23 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer 1. Histologie/Zytologie/Spermatologie: der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfär-bung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffin- schnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen, 2. Klinische Chemie: der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen, 3. Hämatologie: der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen, 4. Mikrobiologie: der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitolo-gischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen, 5. Lebensmittelkunde: der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen. (2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Erlaubniserteilung §24 Erlaubnisurkunden Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus. §25 Sonderregelungen für Inhaber von Diplomen oder Prüfungszeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 927 Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben ist der Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen. (4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. Abschnitt 7 Schlußvorschriften §26 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungsund Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990IIS. 885,1081), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. April 1994 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer 928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 1 (zu §1 Abs "«Nr.1) A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Laboratoriumsasststenten Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40 1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 1.7 Medizingeräteverordnung 1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht 1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 1.13 Wirtschaftsordnung 1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 2 Mathematik 40 2.1 Mathematische Grundlagen 2.2 Potenzen 2.3 Logarithmen 2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 2.5 Fachbezogene Anwendungen 3 Biologie und Ökologie 40 3.1 Zelle und Zellstoffwechsel 3.2 Zellvermehrung 3.3 Vererbungslehre 3.4 Humangenetik und Gentechnologie 3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz 3.6 Naturschutz 4 Hygiene 40 4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 4.2 Sterilisation und Desinfektion 4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvörsorge, öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 4.4 Epidemiologie 4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus 4.6 Lebensmittelhygiene 4.7 Umwelthygiene Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 5 Physik 5.1 Physikalische Größen und Einheiten 5.2 Mechanik 5.3 Wärmelehre 5.4 Elektrizitätslehre 5.5 Schwingungen und Wellen 5.6 Optik 5.7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle 5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes 5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung 6 Statistik 6.1 Einführung in die Statistik 6.2 Beschreibende Statistik 6.3 Regression und Korrelation 6.4 Fachbezogene Anwendungen 7 EDV und Dokumentation 7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung 7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 8 Chemie/Biochemie 8.1 Allgemeine und anorganische Chemie 8.1.1 Aufbau und Zustandstormen der Materie 8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht 8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen 8.1.4 Lösungen 8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie 8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente 8.2 Organische Chemie und Biochemie 8.2.1 Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen 8.2.2 Wasser und Elektrolyte im Organismus 8.2.3 Kohlenhydrate 8.2.4 Proteine 8.2.5 Enzyme 8.2.6 Nukleinstoffe 8.2.7 Lipide 8.2.8 Biologische Oxidation 8.2.9 Zitratzyklus 8.2.10 Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren 9 Anatomie 9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 9.2 Topografische Anatomie 9.3 Bewegungssystem 9.4 Herz- und Blutgefäßsystem 9.5 Lymphatisches System 9.6 Atmungssystem 930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 9.7 Verdauungssystem 9.8 Urogenitalsystem 9.9 Nervensystem und Sinnesorgane 9.10 Endokrines System 9.11 Haut und Hautanhangsorgane 10 Physiologie/Pathophysiologie 60 10.1 Grundlagen der Zellphysiologie 10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems 10.3 Innere und äußere Atmung 10.4 Verdauung und Resorption 10.5 Elektrolythaushalt und Wasser 10.6 Säure-Basen-Haushalt 10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz 10.8 Regulationsmechanismen 10.9 Nervensystem und Sinnesorgane 10.10 Zusammenwirken der Organsysteme 11 Krankheitslehre 30 11.1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen 11.2 Pathologie der Zelle 11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 11.4 Wunden und Wundheilung 11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme 11.6 örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen 11.7 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses 12 Erste Hilfe 20 12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 12.2 Erstversorgung von Verletzten 12.3 Blutstillung und Wundversorgung 12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 12.5 Versorgung von Knochenbrüchen 12.6 Transport von Verletzten 12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 13 Psychologie 30 13.1 Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie 13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA 13.3 Psychologie des kranken Menschen 13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision 14 Fachenglisch 40 14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse 14.2 Fachwortschatz 14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 15 Immunologie 50 15.1 Grundlagen der Immunologie 15.1.1 Unspezifische Abwehrmechanismen 15.1.2 Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation der Immunantwort, Immuntoleranz Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 931 Stundenzahl 15.2 Immundefekt 15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie 15.4 Immunisierung 15.5 Immundiagnostik 16 Histologie/Zytologie 500 16.1 Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nervengewebe 16.2 Spezielle Histologie: Lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen 16.3 Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre 16.4 Histologische Technik 16.4.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnitt-Technik 16.4.2 Färbungen und Imprägnationen 16.4.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden 16.4.4 Artefakte 16.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden 16.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt 16.7 Zytologie 16.7.1 Gynäkologische Zytologie 16.7.2 Nichtgynäkologische Zytologie 16.8 Überblick Zytopathologie 16.9 Zytologische Technik 16.9.1 Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat 16.10 Differenzierung zytologischer Präparate 16.11 Einordnungs- und Eingruppierungsmerkmale 16.12 Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheitsbildern 16.13 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate 16.14 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung 17 Klinische Chemie 580 17.1 Grundlagen der Analyse 17.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren 17.3 Photometrie 17.4 Physikalische und chemische Trennverfahren 17.5 Mechanisierung und Automation 17.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen 17.7 Wasser- und Elektrolythaushalt 17.8 Säure-Basen-Haushalt 17.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber 17.10 Proteine und Elektrophorese 17.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen 17.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels 17.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels 17.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten 17.15 Blutgasanalysen 17.16 Entzündungsparameter 17.17 Tumormarker Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 17.18 Hormonbestimmungen 17.19 Bestimmung von Pharmaka 17.20 Immunologische Untersuchungsmethoden 17.21 Analytische Plausibilitätskontrolle 17.22 Qualitätssicherung 17.23 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation 18 Hämatologie 500 18.1 Morphologische Hämatologie 18.1.1 Blut als Organ und Blutbildung 18.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen 18.1.3 Das normale Blutbild 18.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen 18.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems 18.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark 18.2 Hämostaseologie 18.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase 18.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen 18.3 Immunhämatologie 18.3.1 ABO-System und Bestimmung 18.3.2 Rh-System und Bestimmung 18.3.3 Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung 18.3.4 Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung 18.3.5 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe 18.3.6 Nachweis von Antigenen 18.3.7 Komplementsystem 18.3.8 Transplantationsimmunologie 18.4 Plausibilitätskontrolle 18.5 Qualitätssicherung 18.6 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation 19 Mikrobiologie 580 19.1 Grundlagen der Mikrobiologie 19.2 Grundlagen der Epidemiologie 19.3 Spezielle Mikrobiologie 19.3.1 Bakteriologie 19.3.2 Mykologie 19.3.3 Parasitologie 19.3.4 Virologie 19.4 Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen 19.5 Serologische Untersuchungsverfahren 19.6 Nachweissysteme für Viren 19.7 Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen 19.8 Plausibilitätskontrolle 19.9 Qualitätssicherung 19.10 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 20 Gerätekunde 20.1 Einführung in die Gerätekunde 20.2 Mechanisierung der Analyse 20.3 Bauelemente 20.4 Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte 20.5 Messprinzipien 20.6 Reaktionsabläufe und ihre Auswertung 20.7 Kalibration Stundenzahl 50 Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150 Stundenzahl insgesamt 3170 B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten Praktische Ausbildung in Stundenzahl 1. Histologie/Zytologie 100 2. Klinische Chemie 300 3. Hämatologie 100 4. Mikrobiologie 100 Zur Verteilung 400 Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230 Stundenzahl insgesamt 1 230 934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40 1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 1.7 Medizingeräteverordnung 1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht 1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 1.13 Wirtschaftsordnung 1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 2 Mathematik 40 2.1 Mathematische Grundlagen 2.2 Potenzen 2.3 Logarithmen 2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 2.5 Fachbezogene Anwendungen 3 Biologie und Ökologie 40 3.1 Zelle und Zellstoffwechsel 3.2 Zellvermehrung 3.3 Vererbungslehre 3.4 Humangenetik und Gentechnologie 3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz 3.6 Naturschutz 4 Hygiene 40 4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 4.2 Sterilisation und Desinfektion 4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 4.4 Epidemiologie 4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus 4.6 Lebensmittelhygiene 4.7 Umwelthygiene Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 935 Stundenzahl 5 Physik 140 5.1 Physikalische Größen und Einheiten 5.2 Mechanik 5.3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik 5.4 Wärmelehre 5.5 Optik 5.6 Elektrizitätslehre 5.7 Elektromagnetische Erscheinungen 5.8 Halbleiter 6 Statistik 20 6.1 Einführung in die Statistik 6.2 Beschreibende Statistik 6.3 Regression und Korrelation 6.4 Fachbezogene Anwendungen 7 EDV und Dokumentation 80 7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung 7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 8 Chemie/Biochemie 100 8.1 Aufbau und Zustandsformen der Materie 8.2 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen 8.3 Lösungen 8.4 Reaktionstypen der anorganischen Chemie 8.5 Eigenschaften der wichtigsten Elemente 8.6 Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie 8.7 Kohlenwasserstoffe 8.8 Kohlenhydrate 8.9 Proteine 8.10 Enzyme 8.11 Nukleinsäuren 8.12 Lipide 9 Anatomie 80 9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 9.2 Zelle und Gewebe 9.3 Topografische Anatomie 9.4 Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem 9.5 Herz- und Blutgefäßsystem 9.6 Lymphatisches System 9.7 Atmungssystem 9.8 Verdauungssystem 9.9 Urogenitalsystem 9.10 Nervensystem und Sinnesorgane 9.11 Endokrines System 9.12 Haut und Hautanhangsorgane 936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 10 Physiologie 50 10.1 Grundlagen der Zellphysiologie 10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems 10.3 Innere und äußere Atmung 10.4 Verdauung und Resorption und Störungen 10.5 Elektrolythaushalt und Wasser 10.6 Säure-Basen-Haushalt 10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen 10.8 Regulationsmechanismen 10.9 Nervensystem und Sinnesorgane 10.10 Zusammenwirken der Organsysteme 11 Krankheitslehre 60 11.1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen 11.2 Pathologie der Zelle 11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 11.4 Wunden und Wundheilung 11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme 11.6 Störungen des Kreislaufs 11.7 Immunologie und Immunpathologie 11.8 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses 11.9 Krankheitsbilder im Überblick 12 Erste Hilfe 20 12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 12.2 Erstversorgung von Verletzten 12.3 Blutstillung und Wund Versorgung 12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wiederbelebung 12.5 Versorgung von Knochenbrüchen 12.6 Transport von Verletzten 12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 13 Psychologie 40 13.1 Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie 13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA 13.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder 13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision 14 Fachenglisch 40 14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse 14.2 Fachwortschatz 14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 15 Immunologie 30 15.1 Grundlagen der Immunologie 15.2 Immunreaktionen 15.3 Immunisierung 15.4 Immundiagnostik Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 937 Bildverarbeitung in der Radiologie 1 Filme 2 Verstärkungsfolien 3 Kassetten 4 Film-Folien-Systeme 5 Einfluß von Belichtung und Entwicklung 6 Ausstattung eines Dunkelraumes 7 Filmverarbeitung 8 Tageslichtsysteme 9 Qualitätssicherung nach DIN 10 Film- und Verarbeitungsfehler 11 Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion 12 Fotografisch-medizinische Dokumentation 13 Digitale Aufnahmeverfahren 14 Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren 15 Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600 1 Geschichtlicher Rückblick 2 Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche Praxis 3 Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik 4 Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator 5 Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik 6 Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung 7 Qualität des Röntgenbildes und bildverbessemde Maßnahmen 8 Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung 9 Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeitsplätzen 10 Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken 11 Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie 12 Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtrak-tionsangiografie 13 Computertomografie 14 Magnetresonanztomografie 15 Sonografie 16 Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik 17 Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen 18 Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie 19 Interventionelle Radiologie 20 Strahlenschutz für Patienten und Personal 21 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach der Röntgenverordnung 22 Qualitätssicherung nach DIN 23 Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie 24 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologischen Diagnostik Strahlentherapie 340 1 Geschichte der Strahlentherapie im Überblick 2 Strahlenbiologische Grundlagen 3 Physikalische Grundlagen 4 Apparative Grundlagen Stundenzahl 120 938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 18.5 Grundprinzipien der Strahlentherapie 18.6 Bestrahlungsmethoden 18.7 Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalischtechnischen Bestrahlungsplanes 18.8 Dokumentation 18.9 Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche Praxis 18.10 Strahlenbehandlung maligner Tumoren 18.11 Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen 18.12 Einstelltechniken und Lagerungshilfen 18.13 Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen 18.14 Verifikationsmöglichkeiten 18.15 Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN 18.16 Patientenführung und Patientenbetreuung 18.17 Qualitätssicherung nach DIN 18.18 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie 19 Nuklearmedizin 340 19.1 Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin 19.2 Physikalische Grundlagen 19.3 Messtechnische und apparative Grundlagen 19.4 Radiochemische und pharmakologische Grundlagen 19.5 Gewinnung radioaktiver Nuklide 19.6 Markierungstechniken 19.7 Qualitätskontrolle der Radiopharmaka 19.8 Arbeitssicherheit und Strahlenschutz 19.9 Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten 19.10 In-vitro-Untersuchungsmethoden 19.11 Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden 19.11.1 Bewegungsapparat 19.11.2 Zentralnervensystem 19.11.3 Endokrine Drüsen 19.11.4 Herz-Kreislauf-System 19.11.5 Atmungssystem 19.11.6 Verdauungssystem 19.11.7 Urogenitalsystem 19.11.8 Blut und Abwehrsystem 19.12 Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen 19.13 Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren 19.14 Qualitätssicherung nach DIN 19.15 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin 20 Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240 20.1 Ionisierende Strahlen 20.2 Röntgenstrahlen 20.3 Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung 20.4 Wechselwirkung der Teilchenstrahlung 20.5 Dosisbegriffe 20.6 Dosimeter 20.7 Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie lonisationsdosimetrie 20.8 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung 20.9 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung 20.10 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung 20.11 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 939 21 Elektrodiagnostik 21.1 Herz-Kreislauf-Diagnostik 21.2 Elektrokardiografie 21.3 Blutdruckmessung Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21 Stundenzahl insgesamt Stundenzahl 20 320 2 800 B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten Praktische Ausbildung in 1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren 2. Strahlentherapie 3. Nuklearmedizin Zur Verteilung Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG Stundenzahl insgesamt Stundenzahl 600 300 300 170 230 1600 940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40 1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme intemationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 1.7 Medizingeräteverordnung 1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht 1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 1.13 Wirtschaftsordnung 1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 2 Mathematik 40 2.1 Mathematische Grundlagen 2.2 Potenzen 2.3 Logarithmen 2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 2.5 Fachbezogene Anwendungen 3 Biologie und Ökologie 40 3.1 Zelle und Zellstoffwechsel 3.2 Zellvermehrung 3.3 Vererbungslehre 3.4 Humangenetik und Gentechnologie 3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz 3.6 Naturschutz 4 Hygiene 40 4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 4.2 Sterilisation und Desinfektion 4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 4.4 Epidemiologie 4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus 4.6 Lebensmittelhygiene 4.7 Umwelthygiene Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 Physik 1 Physikalische Größen und Einheiten 2 Mechanik 3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik 4 Wärmelehre 5 Optik 6 Elektrizitätslehre 7 Elektromagnetische Erscheinungen 8 Grundlagen der Atomphysik Statistik 1 Einführung in die Statistik 2 Beschreibende Statistik 3 Regression und Korrelation 4 Fachbezogene Anwendungen EDV und Dokumentation 1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 2 Grundlagen der Datenverarbeitung 3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 5 - Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung Anatomie 1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 2 Nervensystem 3 Sinnesorgane 4 Herz- und Blutgefäßsystem 5 Lymphatisches System 6 Atmungssystem 7 Verdauungssystem 8 Urogenitalsystem 9 Topografie der inneren Organe 10 Bewegungssystem 11 Endokrines System 12 Haut und Hautanhangsorgane Physiologie/Pathophysiologie 1 Allgemeine Physiologie 1.1 Kennzeichen des Lebens 1.2 Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus * 1.3 Vorgänge in Lösungen 1.4 Transportvorgänge im Organismus 1.5 Grundfunktionen der erregbaren Strukturen 1.6 Regelung biologischer Funktionen 2 Stoff- und Energiewechsel 3 Physiologie des Zentralnervensystems 4 Sinnesphysiologie 5 Physiologische Regulationen Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 10 Allgemeine Krankheitslehre 30 10.1 Krankheit und Krankheitsursachen 10.2 Pathologie der Zelle 10.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen 10.4 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen 10.5 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung 10.6 Entzündungen und Ödeme 10.7 Störungen der immunologischen Reaktionen 11 Arzneimittellehre 30 11.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln 11.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung 11.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung 11.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie 11.5 Arzneimittelgruppen 11.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln 12 Erste Hilfe 20 12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 12.2 Erstversorgung von Verletzten 12.3 Blutstillung und Wundversorgung 12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 12.5 Versorgung von Knochenbrüchen 12.6 Transport von Verletzten 12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 13 Psychologie, Pädagogik, Soziologie 80 13.1 Psychologie 13.1.1 Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie 13.1.2 Patient und Technik, Stellung der MTA 13.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder 13.1.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision 13.2 Pädagogik 13.2.1 Grundlagen der Pädagogik 13.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik 13.3 Soziologie 13.3.1 Grundlagen der Soziologie 13.3.2 Spezielle Soziologie Behinderter 14 Fachenglisch 40 14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse 14.2 Fachwortschatz 14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 15 Gerätekunde 70 15.1 Einführung in die Medizintechnik 15.2 Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin 15.3 Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie und Neurophysiologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie 15.4 Medizintechnik und Sicherheit Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 943 Spezielle Krankheitslehre 1 Neurologie 2 Psychiatrie 3 Oto-Rhino-Laryngologie 4 Audiologie und Phoniatrie 5 Pädiatrie 6 Kardiologie und Angiologie 7 Pneumologie Neurophysiologische Funktionsdiagnostik 370 1 Elektroencephalografie (EEG) 1.1 Technische Grundlagen 1.2 Elektrodenplazierung 1.3 Formen der Registrierung 1.4 Normales und abnormes EEG 1.5 EEG bei Erkrankungen 2 Evozierte Potentiale 2.1 Technische Grundlagen 2.2 Arten der evozierten Potentiale 2.3 Normale und abnormale evozierte Potentiale 2.4 Evozierte Potentiale bei Erkrankungen 3 Elektronystagmografie 4 Elektromyografie und Neurografie 5 Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme 6 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 7 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik 370 1 Psychoakustische Audiometrie 2 Objektive Audiometrie 3 Pädaudiometrie 4 Vorsorge- und Risikountersuchungen 5 Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation 6 Vestibularisprüfungen 7 Ventilationsprüfungen 8 Gustometrie und Olfaktometrie 9 Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik 10 Technische Assistenz bei myografischen Messungen 11 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 12 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik 270 1 Elektrokardiografie (EKG) 1.1 Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, spezielle Ableitungen, Belastungsuntersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen 1.2 Invasive Untersuchungsverfahren 2 Mechanokardiografie und Phonokardiografie 3 Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen 3.1 Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung 3.2 Invasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und Medikation, Indikatorverdünnungsmethoden Stundenzahl 240 944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 19.4 Herzschrittmacherfunktionskontrolle 19.5 Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße 19.5.1 Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie 19.5.2 Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen 19.6 Angiokardiografie und Koronarangiografie 19.7 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 19.8 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik 20 Pneumologische Funktionsdiagnostik 150 20.1 Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen 20.2 Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest 20.3 Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse 20.4 Physikalische Analyse der Atemgase 20.5 Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie 20.6 Ganzkörperplethysmografie 20.7 Rhinomanometrie 20.8 Schlafapnoediagnostik 20.9 Diffusionsanalyse 20.10 Compliancebestimmung 20.11 Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs 20.12 Untersuchung des Atemantriebes 20.13 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle 20.14 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 160 Stundenzahl insgesamt 2 370 B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik Praktische Ausbildung in Stundenzahl 1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik 500 2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik 500 3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik 350 4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik 150 Zur Verteilung 300 Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230 Stundenzahl insgesamt 2 030 Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 945 Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) A Theoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten Stundenzahl 1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40 1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs 1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat 1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen 1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens 1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind 1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz 1.7 Medizingeräteverordnung 1.8 Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung 1.9 Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das Arzneimittelrecht 1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten 1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) 1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland 1.13 Wirtschaftsordnung 1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen 2 Mathematik 40 2.1 Mathematische Grundlagen 2.2 Potenzen 2.3 Logarithmen 2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen 2.5 Fachbezogene Anwendungen 3 Biologie und Ökologie 40 3.1 Zelle und Zellstoffwechsel 3.2 Zellvermehrung 3.3 Vererbungslehre 3.4 Genetik, Gentechnologie 3.5 Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz 3.6 Naturschutz 4 Hygiene 40 4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung 4.2 Sterilisation und Desinfektion 4.3 Umwelthygiene 4.4 Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge 4.5 öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene 4.6 Epidemiologie, Hospitalismus 4.7 Arbeitshygiene 4.8 Lebensmittelhygiene 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 5 Physik 120 5.1 Physikalische Größen und Einheiten 5.2 Mechanik 5.3 Wärmelehre 5.4 Elektrizitätslehre 5.5 Schwingungen und Wellen 5.6 Optik 5.7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle 5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes 5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung 5.10 Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung 6 Statistik 20 6.1 Einführung in die Statistik 6.2 Beschreibende Statistik 6.3 Regression und Korrelation 6.4 Fachbezogene Anwendungen 7 EDV und Dokumentation 110 7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen 7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung 7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen 7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen 7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung 7.6 Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen 8 Chemie/Biochemie 300 8.1 Allgemeine und anorganische Chemie 8.1.1 Aufbau und Zustandsform der Materie 8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht 8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen 8.1.4 Lösungen 8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie 8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente 8.2 Organische Chemie und Biochemie 8.2.1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe 8.2.2 Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen 8.2.3 Aromatische Kohlenwasserstoffe 8.2.4 Kohlenhydrate 8.2.5 Proteine .8.2.6 Lipide 8.2.7 Enzyme 8.2.8 Intermediärer Stoffwechsel 9 Anatomie der Tiere 40 9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen 9.2 Bewegungssystem 9.3 Herz- und Blutgefäßsystem 9.4 Lymphatisches System 9.5 Atmungssystem 9.6 Verdauungssystem Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 947 Stundenzahl 9.7 Urogenitalsystem 9.8 Nervensystem und Sinnesorgane 9.9 Endokrines System 9.10 Haut und Hautanhangsorgane 10 Physiologie der Tiere 40 10.1 Konstitutionstypen 10.2 Funktion des Blutkreislaufs 10.3 Innere und äußere Atmung 10.4 Funktion der Leber 10.5 Allgemeine Verdauung und Pansengärung 10.6 Funktion der Nieren 10.7 Sinnesorgane 11 Krankheitslehre der Tiere 60 11.1 Allgemeine Krankheitslehre 11.1.1 Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung 11.1.2 Äußere Krankheitsursachen 11.1.3 Wachstum und seine Störungen 11.2 Spezielle Krankheitslehre 11.2.1 Organerkrankungen 11.2.2 Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten 12 Ethologie und Tierschutz 30 12.1 Tierartgerechte Haltung 12.2 Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobioten) 12.3 Tierschutzrecht 13 Erste Hilfe 20 13.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen 13.2 Erstversorgung von Verletzten 13.3 Blutstillung und Wundversorgung 13.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung 13.5 Versorgung von Knochenbrüchen 13.6 Transport von Verletzten 13.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen 14 Fachenglisch 40 14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse 14.2 Fachwortschatz 14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte 15 Immunologie 50 15.1 Grundlagen der Immunologie 15.2 Immundefekt 15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie 15.4 Immunisierung 15.5 Immundiagnostik 948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 16 Histologie/Zytologie/Spermatologie 400 16.1 Histologie 16.1.1 Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe 16.1.2 Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen 16.1.3 Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre 16.2 Histologische Technik 16.2.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnittechnik 16.2.2 Färbungen und Imprägnationen 16.2.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden 16.2.4 Artefakte 16.2.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden 16.2.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt 16.3 Zytologie 16.3.1 Gewinnung von Zellmaterial 16.3.2 Zytologische Technik 16.4 Spermatologie 16.4.1 Geschlechtszellen und-drüsen 16.4.2 Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats 16.4.3 Bewegungsaktivitäten und -arten 16.4.4 Samenanhäufung und Beimischungen 16.4.5 Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren 16.4.6 Embryotransfer 16.4.7 Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität 16.5 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate 16.6 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung 17 Lebensmittelkunde 350 17.1 Rechtliche und organisatorische Grundlagen 17.2 Fleischgewinnung und -hygiene 17.3 Fleischuntersuchung 17.4 Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen 17.5 Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch 17.6 Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen 17.7 Warenkunde und Untersuchung von Wild 17.8 Milchgewinnung und -hygiene 17.9 Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen 17.10 Zusatzstoffe 17.11 Lebensmittelinfektionen 17.12 Lebensmitteltoxikologie 17.13 Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Überprüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit 17.14 Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik 17.15 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung 17.16 Ergebnisübermittlung, Dokumentation Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 949 Stundenzahl 18 Klinische Chemie 410 18.1 Grundlagen der Analyse 18.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren 18.3 Photometrie 18.4 Physikalische und chemische Trennverfahren 18.5 Mechanisierung und Automation 18.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen 18.7 Wasser-und Elektrolythaushalt 18.8 Säure-Basen-Haushalt 18.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber 18.10 Proteine und Elektrophorese 18.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen 18.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels 18.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels 18.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten 18.15 Blutgasanalysen 18.16 Entzündungsparameter 18.17 Hormonbestimmungen 18.18 Immunologische Untersuchungsmethoden 18.19 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung 18.20 Ergebnisübermittlung, Dokumentation 19 Hämatologie 270 19.1 Morphologische Hämatologie 19.1.1 Blut als Organ und Blutbildung 19.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen 19.1.3 Das normale Blutbild 19.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen 19.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems 19.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild 19.2 Hämostaseologie 19.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase 19.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen 19.3 Immunhämatologie 19.3.1 Technik der Blutgruppenserologie 19.3.2 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe 19.4 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung 19.5 Ergebnisübermittlung, Dokumentation 20 Mikrobiologie 600 20.1 Bakteriologie 20.1.1 Allgemeine Bakteriologie 20.1.2 Spezielle Bakteriologie 20.1.3 Nährbodentechnik 20.2 Virologie 20.2.1 Allgemeine Virologie 20.2.2 Spezielle Virologie 20.2.3 Zell- und Gewebekultur 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Stundenzahl 20.3 Mykologie 20.3.1 Allgemeine Mykologie 20.3.2 Spezielle Mykologie 20.4 Parasitologie 20.4.1 Allgemeine Parasitologie 20.4.2 Spezielle Parasitologie 20.5 Serologie 20.5.1 Allgemeine Serologie 20.5.2 Spezielle serologische Diagnostik 20.6 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung 20.7 Ergebnisübermittlung, Dokumentation Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150 Stundenzahl insgesamt 3 170 B Praktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten Praktische Ausbildung in Stundenzahl 1. Histologie/Zytologie/Spermatologie 230 2. Lebensmittelkunde 300 3. Mikrobiologie 300 Zur Verteilung 400 Stundenzahl insgesamt 1 230 Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 951 Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3) (Bezeichnung der Schule) Bescheinigung Ober die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom____________________________________bis. regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Nr. 1 - § 1 Nr. 2 - § 1 Nr. 3 - § 1 Nr. 4*) MTA-Gesetz teilgenommen. Die Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen Unterrichts um___Tage und während der praktischen Ausbildung um___Tage unterbrochen. Ort, Datum _________________________________________________________ (Stempel) (Unterschrift[en] der Schulleitung) *) Nichtzutreffendes streichen. 952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 6 (zu §7 Abs. 2 Satz 1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für _____________________________________________________________•) Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am______________________________________die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der_________________________________________________________ in_____________________________________________bestanden. Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: Prüfungsnoten in den Fächergruppen der schriftlichen Prüfung: 1_________________________________ 2_________________________________ Gesamtnote: Prüfungsnoten in den Fächern der mündlichen Prüfung: 1_________________________________ 2_________________________________ 3_________________________________ 4_________________________________ Gesamtnote: Prüfungsnoten im praktischen Teil der Prüfung: 1_________________________________ 2_________________________________ 3_________________________________ 4_________________________________ Gesamtnote: Ort, Datum _________________________________________________________ (Siegel) (Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) *) Jeweilige Berufsbezeichnung nach § 1 des MTA-Gesetzes. Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 Anlage 7 (zu §24) Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung » Herr/Frau/Fräulein*) geboren am in erhält auf Grund des MTA-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung zu führen. Ort, Datum _________________________________________________________ (Siegel) (Unterschrift) *) Nichtzutreffendes streichen.