Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für technische Assistenten in der Medizin
(MTA-APrV)
Vom 25. April 1994
Auf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§1 Ausbildung
(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig
1. nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1230 Stunden,
2. nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1600 Stunden,
3. nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2 030 Stunden,
4. nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1230 Stunden.
Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
§2 Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in
deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einem Medizinalbeamten oder im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Veterinärbeamten der zuständigen Behörde oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe Beauftragten als Vorsitzenden,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3. folgenden Fachprüfern:
a) mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt,
b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§4
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
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2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
§5 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§6 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung
darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§8 Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§9 Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
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Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen
für die Ausbildung
zum Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten
§12 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/ Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie;
2. Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfem zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:
- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1,
- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt.
§13 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Histologie/Zytologie,
2. Klinische Chemie,
3. Hämatologie,
4. Mikrobiologie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden.
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen
mit den Fachprüfem die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
§14 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Histologie/Zytologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezial-färbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2. Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3. Hämatologie:
der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämato-logische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4. Mikrobiologie:
der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfem, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.
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Abschnitt 3
Prüfungsbestimmungen
für die Ausbildung
zum Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten
§15 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie;
2. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§16 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
2. Strahlentherapie,
3. Nuklearmedizin,
4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§17 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:
der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2. Strahlentherapie:
der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3. Nuklearmedizin:
der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung
oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten, 4. Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:
der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Prüfungsbestimmungen
für die Ausbildung
zum Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik
§18 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre;
2. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§19
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik,
2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik,
3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik,
4. Pneumologische Funktionsdiagnostik.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§20
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer
1. Neurophysiologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmo-grafie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
2. Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine
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Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
3. Kardiovaskuläre Funktionsdiagnpstik:
der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
4. Pneumologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirome-trie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären.
(2) §14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Prüfungsbestimmungen
für die Ausbildung
zum Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten
§21 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
1. Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere;
2. Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§22
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie,
2. Klinische Chemie,
3. Hämatologie,
4. Mikrobiologie,
5. Lebensmittelkunde.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§23
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer 1. Histologie/Zytologie/Spermatologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfär-bung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffin-
schnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2. Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen,
3. Hämatologie:
der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen,
4. Mikrobiologie:
der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitolo-gischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen,
5. Lebensmittelkunde:
der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 6 Erlaubniserteilung
§24
Erlaubnisurkunden
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.
§25
Sonderregelungen für Inhaber
von Diplomen oder Prüfungszeugnissen
aus anderen Mitgliedstaaten der EG
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
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Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates zulässig ist, ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben ist der Name und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufzuführen.
(4) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens
vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von vier Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von vier Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch die Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen.
Abschnitt 7 Schlußvorschriften
§26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungsund Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990IIS. 885,1081), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 1994
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Anlage 1
(zu §1 Abs "«Nr.1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Laboratoriumsasststenten
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvörsorge, öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4.7 Umwelthygiene
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
5 Physik
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Wärmelehre
5.4 Elektrizitätslehre
5.5 Schwingungen und Wellen
5.6 Optik
5.7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
6 Statistik
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Chemie/Biochemie
8.1 Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1 Aufbau und Zustandstormen der Materie
8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4 Lösungen
8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2 Organische Chemie und Biochemie
8.2.1 Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen
8.2.2 Wasser und Elektrolyte im Organismus
8.2.3 Kohlenhydrate
8.2.4 Proteine
8.2.5 Enzyme
8.2.6 Nukleinstoffe
8.2.7 Lipide
8.2.8 Biologische Oxidation
8.2.9 Zitratzyklus
8.2.10 Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren
9 Anatomie
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Topografische Anatomie
9.3 Bewegungssystem
9.4 Herz- und Blutgefäßsystem
9.5 Lymphatisches System
9.6 Atmungssystem
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Stundenzahl
9.7 Verdauungssystem
9.8 Urogenitalsystem
9.9 Nervensystem und Sinnesorgane
9.10 Endokrines System
9.11 Haut und Hautanhangsorgane
10 Physiologie/Pathophysiologie 60
10.1 Grundlagen der Zellphysiologie
10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Verdauung und Resorption
10.5 Elektrolythaushalt und Wasser
10.6 Säure-Basen-Haushalt
10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz
10.8 Regulationsmechanismen
10.9 Nervensystem und Sinnesorgane
10.10 Zusammenwirken der Organsysteme
11 Krankheitslehre 30
11.1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11.2 Pathologie der Zelle
11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11.4 Wunden und Wundheilung
11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6 örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen
11.7 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie 30
13.1 Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3 Psychologie des kranken Menschen
13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Immunologie 50
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.1.1 Unspezifische Abwehrmechanismen
15.1.2 Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation der Immunantwort, Immuntoleranz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 931
Stundenzahl
15.2 Immundefekt
15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4 Immunisierung
15.5 Immundiagnostik
16 Histologie/Zytologie 500
16.1 Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nervengewebe
16.2 Spezielle Histologie: Lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen
16.3 Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre
16.4 Histologische Technik
16.4.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnitt-Technik
16.4.2 Färbungen und Imprägnationen
16.4.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.4.4 Artefakte
16.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.7 Zytologie
16.7.1 Gynäkologische Zytologie
16.7.2 Nichtgynäkologische Zytologie
16.8 Überblick Zytopathologie
16.9 Zytologische Technik
16.9.1 Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat
16.10 Differenzierung zytologischer Präparate
16.11 Einordnungs- und Eingruppierungsmerkmale
16.12 Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheitsbildern
16.13 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.14 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17 Klinische Chemie 580
17.1 Grundlagen der Analyse
17.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
17.3 Photometrie
17.4 Physikalische und chemische Trennverfahren
17.5 Mechanisierung und Automation
17.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
17.7 Wasser- und Elektrolythaushalt
17.8 Säure-Basen-Haushalt
17.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber
17.10 Proteine und Elektrophorese
17.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
17.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
17.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
17.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
17.15 Blutgasanalysen
17.16 Entzündungsparameter
17.17 Tumormarker
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
17.18 Hormonbestimmungen
17.19 Bestimmung von Pharmaka
17.20 Immunologische Untersuchungsmethoden
17.21 Analytische Plausibilitätskontrolle
17.22 Qualitätssicherung
17.23 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
18 Hämatologie 500
18.1 Morphologische Hämatologie
18.1.1 Blut als Organ und Blutbildung
18.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
18.1.3 Das normale Blutbild
18.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen
18.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems
18.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark
18.2 Hämostaseologie
18.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
18.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
18.3 Immunhämatologie
18.3.1 ABO-System und Bestimmung
18.3.2 Rh-System und Bestimmung
18.3.3 Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung
18.3.4 Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung
18.3.5 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
18.3.6 Nachweis von Antigenen
18.3.7 Komplementsystem
18.3.8 Transplantationsimmunologie
18.4 Plausibilitätskontrolle
18.5 Qualitätssicherung
18.6 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
19 Mikrobiologie 580
19.1 Grundlagen der Mikrobiologie
19.2 Grundlagen der Epidemiologie
19.3 Spezielle Mikrobiologie
19.3.1 Bakteriologie
19.3.2 Mykologie
19.3.3 Parasitologie
19.3.4 Virologie
19.4 Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen
19.5 Serologische Untersuchungsverfahren
19.6 Nachweissysteme für Viren
19.7 Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen
19.8 Plausibilitätskontrolle
19.9 Qualitätssicherung
19.10 Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
20 Gerätekunde
20.1 Einführung in die Gerätekunde
20.2 Mechanisierung der Analyse
20.3 Bauelemente
20.4 Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte
20.5 Messprinzipien
20.6 Reaktionsabläufe und ihre Auswertung
20.7 Kalibration
Stundenzahl 50
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150
Stundenzahl insgesamt 3170
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Histologie/Zytologie 100
2. Klinische Chemie 300
3. Hämatologie 100
4. Mikrobiologie 100
Zur Verteilung 400
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt 1 230
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4.7 Umwelthygiene
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 935
Stundenzahl
5 Physik 140
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4 Wärmelehre
5.5 Optik
5.6 Elektrizitätslehre
5.7 Elektromagnetische Erscheinungen
5.8 Halbleiter
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 80
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8 Chemie/Biochemie 100
8.1 Aufbau und Zustandsformen der Materie
8.2 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.3 Lösungen
8.4 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.5 Eigenschaften der wichtigsten Elemente
8.6 Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie
8.7 Kohlenwasserstoffe
8.8 Kohlenhydrate
8.9 Proteine
8.10 Enzyme
8.11 Nukleinsäuren
8.12 Lipide
9 Anatomie 80
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Zelle und Gewebe
9.3 Topografische Anatomie
9.4 Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem
9.5 Herz- und Blutgefäßsystem
9.6 Lymphatisches System
9.7 Atmungssystem
9.8 Verdauungssystem
9.9 Urogenitalsystem
9.10 Nervensystem und Sinnesorgane
9.11 Endokrines System
9.12 Haut und Hautanhangsorgane
936
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
10 Physiologie 50
10.1 Grundlagen der Zellphysiologie
10.2 Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Verdauung und Resorption und Störungen
10.5 Elektrolythaushalt und Wasser
10.6 Säure-Basen-Haushalt
10.7 Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen
10.8 Regulationsmechanismen
10.9 Nervensystem und Sinnesorgane
10.10 Zusammenwirken der Organsysteme
11 Krankheitslehre 60
11.1 Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11.2 Pathologie der Zelle
11.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11.4 Wunden und Wundheilung
11.5 Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6 Störungen des Kreislaufs
11.7 Immunologie und Immunpathologie
11.8 Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
11.9 Krankheitsbilder im Überblick
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wund Versorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie 40
13.1 Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder
13.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Immunologie 30
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.2 Immunreaktionen
15.3 Immunisierung
15.4 Immundiagnostik
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 937
Bildverarbeitung in der Radiologie
1 Filme
2 Verstärkungsfolien
3 Kassetten
4 Film-Folien-Systeme
5 Einfluß von Belichtung und Entwicklung
6 Ausstattung eines Dunkelraumes
7 Filmverarbeitung
8 Tageslichtsysteme
9 Qualitätssicherung nach DIN
10 Film- und Verarbeitungsfehler
11 Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion
12 Fotografisch-medizinische Dokumentation
13 Digitale Aufnahmeverfahren
14 Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren
15 Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren 600
1 Geschichtlicher Rückblick
2 Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche Praxis
3 Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik
4 Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator
5 Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik
6 Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung
7 Qualität des Röntgenbildes und bildverbessemde Maßnahmen
8 Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung
9 Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeitsplätzen
10 Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken
11 Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie
12 Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtrak-tionsangiografie
13 Computertomografie
14 Magnetresonanztomografie
15 Sonografie
16 Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik
17 Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen
18 Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie
19 Interventionelle Radiologie
20 Strahlenschutz für Patienten und Personal
21 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach der Röntgenverordnung
22 Qualitätssicherung nach DIN
23 Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie
24 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologischen Diagnostik
Strahlentherapie 340
1 Geschichte der Strahlentherapie im Überblick
2 Strahlenbiologische Grundlagen
3 Physikalische Grundlagen
4 Apparative Grundlagen
Stundenzahl 120
938
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
18.5 Grundprinzipien der Strahlentherapie
18.6 Bestrahlungsmethoden
18.7 Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalischtechnischen Bestrahlungsplanes
18.8 Dokumentation
18.9 Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche Praxis
18.10 Strahlenbehandlung maligner Tumoren
18.11 Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen
18.12 Einstelltechniken und Lagerungshilfen
18.13 Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen
18.14 Verifikationsmöglichkeiten
18.15 Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN
18.16 Patientenführung und Patientenbetreuung
18.17 Qualitätssicherung nach DIN
18.18 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie
19 Nuklearmedizin 340
19.1 Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin
19.2 Physikalische Grundlagen
19.3 Messtechnische und apparative Grundlagen
19.4 Radiochemische und pharmakologische Grundlagen
19.5 Gewinnung radioaktiver Nuklide
19.6 Markierungstechniken
19.7 Qualitätskontrolle der Radiopharmaka
19.8 Arbeitssicherheit und Strahlenschutz
19.9 Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten
19.10 In-vitro-Untersuchungsmethoden
19.11 Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden
19.11.1 Bewegungsapparat
19.11.2 Zentralnervensystem
19.11.3 Endokrine Drüsen
19.11.4 Herz-Kreislauf-System
19.11.5 Atmungssystem
19.11.6 Verdauungssystem
19.11.7 Urogenitalsystem
19.11.8 Blut und Abwehrsystem
19.12 Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen
19.13 Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren
19.14 Qualitätssicherung nach DIN
19.15 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin
20 Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz 240
20.1 Ionisierende Strahlen
20.2 Röntgenstrahlen
20.3 Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung
20.4 Wechselwirkung der Teilchenstrahlung
20.5 Dosisbegriffe
20.6 Dosimeter
20.7 Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie lonisationsdosimetrie
20.8 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung
20.9 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung
20.10 Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung
20.11 Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
939
21 Elektrodiagnostik
21.1 Herz-Kreislauf-Diagnostik
21.2 Elektrokardiografie
21.3 Blutdruckmessung
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21 Stundenzahl insgesamt
Stundenzahl 20
320
2 800
B
Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Praktische Ausbildung in
1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren
2. Strahlentherapie
3. Nuklearmedizin
Zur Verteilung
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG
Stundenzahl insgesamt
Stundenzahl
600 300 300
170
230
1600
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme intemationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Humangenetik und Gentechnologie
3.5 Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4 Epidemiologie
4.5 Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6 Lebensmittelhygiene
4.7 Umwelthygiene
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
Physik
1 Physikalische Größen und Einheiten
2 Mechanik
3 Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
4 Wärmelehre
5 Optik
6 Elektrizitätslehre
7 Elektromagnetische Erscheinungen
8 Grundlagen der Atomphysik
Statistik
1 Einführung in die Statistik
2 Beschreibende Statistik
3 Regression und Korrelation
4 Fachbezogene Anwendungen
EDV und Dokumentation
1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
2 Grundlagen der Datenverarbeitung
3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
5 - Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
Anatomie
1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
2 Nervensystem
3 Sinnesorgane
4 Herz- und Blutgefäßsystem
5 Lymphatisches System
6 Atmungssystem
7 Verdauungssystem
8 Urogenitalsystem
9 Topografie der inneren Organe
10 Bewegungssystem
11 Endokrines System
12 Haut und Hautanhangsorgane
Physiologie/Pathophysiologie
1 Allgemeine Physiologie
1.1 Kennzeichen des Lebens
1.2 Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus *
1.3 Vorgänge in Lösungen
1.4 Transportvorgänge im Organismus
1.5 Grundfunktionen der erregbaren Strukturen
1.6 Regelung biologischer Funktionen
2 Stoff- und Energiewechsel
3 Physiologie des Zentralnervensystems
4 Sinnesphysiologie
5 Physiologische Regulationen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
10 Allgemeine Krankheitslehre 30
10.1 Krankheit und Krankheitsursachen
10.2 Pathologie der Zelle
10.3 Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
10.4 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
10.5 Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
10.6 Entzündungen und Ödeme
10.7 Störungen der immunologischen Reaktionen
11 Arzneimittellehre 30
11.1 Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
11.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
11.3 Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung
11.4 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
11.5 Arzneimittelgruppen
11.6 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
12 Erste Hilfe 20
12.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2 Erstversorgung von Verletzten
12.3 Blutstillung und Wundversorgung
12.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5 Versorgung von Knochenbrüchen
12.6 Transport von Verletzten
12.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13 Psychologie, Pädagogik, Soziologie 80
13.1 Psychologie
13.1.1 Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.1.2 Patient und Technik, Stellung der MTA
13.1.3 Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder
13.1.4 Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
13.2 Pädagogik
13.2.1 Grundlagen der Pädagogik
13.2.2 Einführung in die Sonderpädagogik
13.3 Soziologie
13.3.1 Grundlagen der Soziologie
13.3.2 Spezielle Soziologie Behinderter
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Gerätekunde 70
15.1 Einführung in die Medizintechnik
15.2 Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin
15.3 Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie und Neurophysiologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie
15.4 Medizintechnik und Sicherheit
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 943
Spezielle Krankheitslehre
1 Neurologie
2 Psychiatrie
3 Oto-Rhino-Laryngologie
4 Audiologie und Phoniatrie
5 Pädiatrie
6 Kardiologie und Angiologie
7 Pneumologie
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik 370
1 Elektroencephalografie (EEG)
1.1 Technische Grundlagen
1.2 Elektrodenplazierung
1.3 Formen der Registrierung
1.4 Normales und abnormes EEG
1.5 EEG bei Erkrankungen
2 Evozierte Potentiale
2.1 Technische Grundlagen
2.2 Arten der evozierten Potentiale
2.3 Normale und abnormale evozierte Potentiale
2.4 Evozierte Potentiale bei Erkrankungen
3 Elektronystagmografie
4 Elektromyografie und Neurografie
5 Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme
6 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
7 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik 370
1 Psychoakustische Audiometrie
2 Objektive Audiometrie
3 Pädaudiometrie
4 Vorsorge- und Risikountersuchungen
5 Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation
6 Vestibularisprüfungen
7 Ventilationsprüfungen
8 Gustometrie und Olfaktometrie
9 Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik
10 Technische Assistenz bei myografischen Messungen
11 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
12 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik 270
1 Elektrokardiografie (EKG)
1.1 Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, spezielle Ableitungen, Belastungsuntersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen
1.2 Invasive Untersuchungsverfahren
2 Mechanokardiografie und Phonokardiografie
3 Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen
3.1 Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung
3.2 Invasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und Medikation, Indikatorverdünnungsmethoden
Stundenzahl 240
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
19.4 Herzschrittmacherfunktionskontrolle
19.5 Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße
19.5.1 Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie
19.5.2 Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen
19.6 Angiokardiografie und Koronarangiografie
19.7 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
19.8 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
20 Pneumologische Funktionsdiagnostik 150
20.1 Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen
20.2 Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest
20.3 Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse
20.4 Physikalische Analyse der Atemgase
20.5 Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie
20.6 Ganzkörperplethysmografie
20.7 Rhinomanometrie
20.8 Schlafapnoediagnostik
20.9 Diffusionsanalyse
20.10 Compliancebestimmung
20.11 Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs
20.12 Untersuchung des Atemantriebes
20.13 Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
20.14 Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 160
Stundenzahl insgesamt 2 370
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik 500
2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik 500
3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik 350
4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik 150
Zur Verteilung 300
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG 230
Stundenzahl insgesamt
2 030
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994 945
Anlage 4
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Stundenzahl
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7 Medizingeräteverordnung
1.8 Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung
1.9 Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das Arzneimittelrecht
1.10 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13 Wirtschaftsordnung
1.14 Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2 Mathematik 40
2.1 Mathematische Grundlagen
2.2 Potenzen
2.3 Logarithmen
2.4 Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5 Fachbezogene Anwendungen
3 Biologie und Ökologie 40
3.1 Zelle und Zellstoffwechsel
3.2 Zellvermehrung
3.3 Vererbungslehre
3.4 Genetik, Gentechnologie
3.5 Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz
3.6 Naturschutz
4 Hygiene 40
4.1 Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2 Sterilisation und Desinfektion
4.3 Umwelthygiene
4.4 Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge
4.5 öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.6 Epidemiologie, Hospitalismus
4.7 Arbeitshygiene
4.8 Lebensmittelhygiene
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
5 Physik 120
5.1 Physikalische Größen und Einheiten
5.2 Mechanik
5.3 Wärmelehre
5.4 Elektrizitätslehre
5.5 Schwingungen und Wellen
5.6 Optik
5.7 Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8 Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9 Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
5.10 Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung
6 Statistik 20
6.1 Einführung in die Statistik
6.2 Beschreibende Statistik
6.3 Regression und Korrelation
6.4 Fachbezogene Anwendungen
7 EDV und Dokumentation 110
7.1 Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2 Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3 Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4 Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5 Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
7.6 Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen
8 Chemie/Biochemie 300
8.1 Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1 Aufbau und Zustandsform der Materie
8.1.2 Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3 Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4 Lösungen
8.1.5 Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6 Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2 Organische Chemie und Biochemie
8.2.1 Aliphatische Kohlenwasserstoffe
8.2.2 Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen
8.2.3 Aromatische Kohlenwasserstoffe
8.2.4 Kohlenhydrate
8.2.5 Proteine .8.2.6 Lipide
8.2.7 Enzyme
8.2.8 Intermediärer Stoffwechsel
9 Anatomie der Tiere 40
9.1 Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2 Bewegungssystem
9.3 Herz- und Blutgefäßsystem
9.4 Lymphatisches System
9.5 Atmungssystem
9.6 Verdauungssystem
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
947
Stundenzahl
9.7 Urogenitalsystem
9.8 Nervensystem und Sinnesorgane
9.9 Endokrines System
9.10 Haut und Hautanhangsorgane
10 Physiologie der Tiere 40
10.1 Konstitutionstypen
10.2 Funktion des Blutkreislaufs
10.3 Innere und äußere Atmung
10.4 Funktion der Leber
10.5 Allgemeine Verdauung und Pansengärung
10.6 Funktion der Nieren
10.7 Sinnesorgane
11 Krankheitslehre der Tiere 60
11.1 Allgemeine Krankheitslehre
11.1.1 Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung
11.1.2 Äußere Krankheitsursachen
11.1.3 Wachstum und seine Störungen
11.2 Spezielle Krankheitslehre
11.2.1 Organerkrankungen
11.2.2 Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten
12 Ethologie und Tierschutz 30
12.1 Tierartgerechte Haltung
12.2 Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobioten)
12.3 Tierschutzrecht
13 Erste Hilfe 20
13.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
13.2 Erstversorgung von Verletzten
13.3 Blutstillung und Wundversorgung
13.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
13.5 Versorgung von Knochenbrüchen
13.6 Transport von Verletzten
13.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
14 Fachenglisch 40
14.1 Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2 Fachwortschatz
14.3 Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15 Immunologie 50
15.1 Grundlagen der Immunologie
15.2 Immundefekt
15.3 Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4 Immunisierung
15.5 Immundiagnostik
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
16 Histologie/Zytologie/Spermatologie 400
16.1 Histologie
16.1.1 Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe
16.1.2 Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen
16.1.3 Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre
16.2 Histologische Technik
16.2.1 Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnittechnik
16.2.2 Färbungen und Imprägnationen
16.2.3 Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.2.4 Artefakte
16.2.5 Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.2.6 Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.3 Zytologie
16.3.1 Gewinnung von Zellmaterial
16.3.2 Zytologische Technik
16.4 Spermatologie
16.4.1 Geschlechtszellen und-drüsen
16.4.2 Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats
16.4.3 Bewegungsaktivitäten und -arten
16.4.4 Samenanhäufung und Beimischungen
16.4.5 Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren
16.4.6 Embryotransfer
16.4.7 Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität
16.5 Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.6 Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17 Lebensmittelkunde 350
17.1 Rechtliche und organisatorische Grundlagen
17.2 Fleischgewinnung und -hygiene
17.3 Fleischuntersuchung
17.4 Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen
17.5 Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch
17.6 Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen
17.7 Warenkunde und Untersuchung von Wild
17.8 Milchgewinnung und -hygiene
17.9 Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen
17.10 Zusatzstoffe
17.11 Lebensmittelinfektionen
17.12 Lebensmitteltoxikologie
17.13 Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Überprüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit
17.14 Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik
17.15 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
17.16 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
949
Stundenzahl
18 Klinische Chemie 410
18.1 Grundlagen der Analyse
18.2 Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
18.3 Photometrie
18.4 Physikalische und chemische Trennverfahren
18.5 Mechanisierung und Automation
18.6 Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
18.7 Wasser-und Elektrolythaushalt
18.8 Säure-Basen-Haushalt
18.9 Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber
18.10 Proteine und Elektrophorese
18.11 Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
18.12 Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
18.13 Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
18.14 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
18.15 Blutgasanalysen
18.16 Entzündungsparameter
18.17 Hormonbestimmungen
18.18 Immunologische Untersuchungsmethoden
18.19 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
18.20 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
19 Hämatologie 270
19.1 Morphologische Hämatologie
19.1.1 Blut als Organ und Blutbildung
19.1.2 Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
19.1.3 Das normale Blutbild
19.1.4 Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen
19.1.5 Erkrankungen des blutbildenden Systems
19.1.6 Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild
19.2 Hämostaseologie
19.2.1 Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
19.2.2 Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
19.3 Immunhämatologie
19.3.1 Technik der Blutgruppenserologie
19.3.2 Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
19.4 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung
19.5 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
20 Mikrobiologie 600
20.1 Bakteriologie
20.1.1 Allgemeine Bakteriologie
20.1.2 Spezielle Bakteriologie
20.1.3 Nährbodentechnik
20.2 Virologie
20.2.1 Allgemeine Virologie
20.2.2 Spezielle Virologie
20.2.3 Zell- und Gewebekultur
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Stundenzahl
20.3 Mykologie
20.3.1 Allgemeine Mykologie
20.3.2 Spezielle Mykologie
20.4 Parasitologie
20.4.1 Allgemeine Parasitologie
20.4.2 Spezielle Parasitologie
20.5 Serologie
20.5.1 Allgemeine Serologie
20.5.2 Spezielle serologische Diagnostik
20.6 Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
20.7 Ergebnisübermittlung, Dokumentation
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 150
Stundenzahl insgesamt 3 170
B Praktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Praktische Ausbildung in Stundenzahl
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie 230
2. Lebensmittelkunde 300
3. Mikrobiologie 300
Zur Verteilung 400
Stundenzahl insgesamt 1 230
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
951
Anlage 5
(zu § 1 Abs. 3)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung Ober die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom____________________________________bis.
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Nr. 1 - § 1 Nr. 2 - § 1 Nr. 3 - § 1 Nr. 4*) MTA-Gesetz teilgenommen.
Die Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen Unterrichts um___Tage und während der
praktischen Ausbildung um___Tage unterbrochen.
Ort, Datum
_________________________________________________________ (Stempel)
(Unterschrift[en] der Schulleitung)
*) Nichtzutreffendes streichen.
952
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Anlage 6
(zu §7 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung für
_____________________________________________________________)
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am______________________________________die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des MTA-Gesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der_________________________________________________________
in_____________________________________________bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
Prüfungsnoten in den Fächergruppen der schriftlichen Prüfung:
1_________________________________
2_________________________________
Gesamtnote:
Prüfungsnoten in den Fächern der mündlichen Prüfung:
1_________________________________
2_________________________________
3_________________________________
4_________________________________
Gesamtnote:
Prüfungsnoten im praktischen Teil der Prüfung:
1_________________________________
2_________________________________
3_________________________________
4_________________________________
Gesamtnote:
Ort, Datum
_________________________________________________________ (Siegel)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
*) Jeweilige Berufsbezeichnung nach § 1 des MTA-Gesetzes.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1994
Anlage 7
(zu §24)
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
»
Herr/Frau/Fräulein*)
geboren am in
erhält auf Grund des MTA-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
_________________________________________________________ (Siegel)
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.