Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 31 vom 31.05.1994  - Seite 1084 bis 1088 - Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz — MPhG) Vom 26. Mai 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Erlaubnis §1 Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", 2. "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" führen will, bedarf der Erlaubnis. §2 (1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist. (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird. (3) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn der Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. (4) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses nachweist. Abschnitt 2 Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister §3 Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel). §4 (1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen Tätigkeit. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1085 (2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. (3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach § 7. §5 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach §4 ist 1. die Vollendung des 16. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. §6 (1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet 1. Ferien, 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang nach Absatz 2 bis zu höchstens drei Wochen. Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. (2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. §7 (1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten abzuleisten. (2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach Absatz 1 setzt voraus, daß die Krankenhäuser oder vergleichbaren Einrichtungen über a) Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels (§ 3) erforderlichen Zahl und Art, b) eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische Bademeister und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten sowie die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen und c) eine der medizinischen Entwicklung entsprechende apparative Ausstattung verfügen. (3) Wird die praktische Tätigkeit länger als vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4 verkürzte praktische Tätigkeit länger als zwei Wochen unterbrochen wird. (4) Auf Antrag kann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit in der Massage im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Abschnitt 3 Ausbildung als Physiotherapeut §8 Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel). §9 Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. §10 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach §9 ist 1. die Vollendung des 17. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbitdung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen, wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. §11 Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 werden angerechnet 1. Ferien, 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. §12 (1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt für Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung führen dürfen, entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 mit einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1 auf zwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1 400 Stunden verkürzt. Auf den verkürzten Lehrgang nach Satz 3 können auf Antrag Fort- oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei Monate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Bei einer verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann der theoretische Unterricht auch in Form von Femunterricht erteilt werden. Die verkürzte Ausbildung schließt mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung ab. Diese erstreckt sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 13 Abs. 2. Diese soll die Möglichkeit eröffnen, die Prüfung in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit der Prüfung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse. (2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag mit sechs Monaten anzurechnen: 1. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Tum- und Sportlehrer, 2. eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Gymnastiklehrer. (3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach § 9 angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Abschnitt 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen §13 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit nach § 7 sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu regeln. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach Maßgabe des § 8 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung sowie über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 zu regeln. (3) In der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 ist für Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die Vortage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG, 2. das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51 /EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 die im Heimatoder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimatoder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG. Abschnitt 5 Zuständigkeiten §14 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden hat. (2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach § 12 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften §15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung a) "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder b) "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut" oder Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1994 1087 2. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden. Abschnitt 7 Übergangs- und Schlußvorschriften §16 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder als "Masseur und medizinischer Bademeister" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. IS. 278), gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 1. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankengymnastin" oder als "Krankengymnast" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr. 2. (2) Eine Ausbildung in der Massage, in der Krankengymnastik oder als Physiotherapeut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes begonnen worden ist, wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung in der Massage erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" nach § 1 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes. Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes beantragen, müssen femer die Voraussetzungen des § 11 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes erfüllen. Nach Abschluß der Ausbildung in der Krankengymnastik oder als Physiotherapeut erhält der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. (3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiter führen. Ihnen ist auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 zu erteilen, wenn sie nach Erteilung der Erlaubnis als Masseur mindestens zwölf Monate in einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung zur medizinischen Massage tätig waren. Außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Sat2 1 darf die Berufsbezeichnung "Masseurin" oder "Masseur" nicht geführt werden. (4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung weiter führen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung "Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" nicht geführt werden. (5) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. IS. 886), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014), werden in § 2 Nr. 1 a Buchstabe d nach dem Wort "Krankengymnastin," die Worte "Physiotherapeut, Physiotherapeutin" angefügt. (6) Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014), werden in § 124 Abs. 2 nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt: "Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und eine oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 nachweisen. Sofern ein zugelassener Leistungserbringer anschließend die Qualifikation zum Physiotherapeuten erwirbt, gilt die berufspraktische Erfahrungszeit nach Absatz 2 Nr. 2 als erfüllt." §17 (1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an einer Schule statt, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von § 9 Satz 1 und 3 die praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten auch als praktische Tätigkeit außerhalb des Lehrgangs an einem zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten und unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 kann die praktische Tätigkeit bis zur Dauer von vier Monaten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch behandelt oder rehabilitiert werden, unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten abgeleistet werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nur für Schulen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind, und nur für Ausbildungen, die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wiederholung der staatlichen Prüfung erforderlich, kann der in Satz 1 für den Abschluß der Ausbildung genannte Zeitpunkt entsprechend überschritten werden. (3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. §18 Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Für Umschüler mit einer abge- 1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I schlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 10 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 be- gonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben unberührt. §19 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten außer Kraft. § 13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Mai 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer