Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 36 vom 23.06.1994  - Seite 1278 bis 1278 - Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel Vom 16. Juni 1994 Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. IS. 2445,2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Artikel 1 In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2004), wird die Anlage wie folgt geändert: 1. Die Position "Acetylcystein" erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zur oralen Anwendung bei akuten Erkältungskrankheiten bei Menschen - ". 2. Die Position "Clotrimazol" erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zur vaginalen Anwendung in Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis zu 600 mg Clotrimazol, verteilt auf bis zu 3 Einzeldosen, und für eine Anwendungsdauer bis zu 3 Tagen -". 3. Die Position "Etofenamat" erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -". 4. Die Position "Heptenophos - zur Anwendung bei Tieren -" wird gestrichen. 5. Die Position "Nicotin" erhält folgende Fassung: "Nicotin und seine Salze - ausgenommen zur oralen Anwendung als Kaugummi ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 32 mg - - ausgenommen zur transdermalen Anwendung als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform -". 6. Die Position "Piroxicam" erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -". 7. Folgende Positionen werden angefügt: "Cefuroximaxetil Doxazosin und seine Salze Isofluran Lovastatin Oxiconazol und seine Salze - zur vaginalen Anwendung - Prolintan und seine Salze Silibinin-C-2,3-dihydrogensuccinat und seine Salze - zur parenteralen Anwendung -". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 16. Juni 1994 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer