Zweiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
1278
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 16. Juni 1994
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. IS. 2445,2448), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2004), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "Acetylcystein" erhält folgenden Zusatz:
"- ausgenommen zur oralen Anwendung bei akuten Erkältungskrankheiten bei Menschen - ".
2. Die Position "Clotrimazol" erhält folgenden Zusatz:
"- ausgenommen zur vaginalen Anwendung in Packungsgrößen mit einer Gesamtmenge von bis zu 600 mg Clotrimazol, verteilt auf bis zu 3 Einzeldosen, und für eine Anwendungsdauer bis zu 3 Tagen -".
3. Die Position "Etofenamat" erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -".
4. Die Position "Heptenophos - zur Anwendung bei Tieren -" wird gestrichen.
5. Die Position "Nicotin" erhält folgende Fassung:
"Nicotin
und seine Salze
- ausgenommen zur oralen Anwendung als Kaugummi ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 2 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer Tagesdosis bis zu 32 mg -
- ausgenommen zur transdermalen Anwendung als Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform -".
6. Die Position "Piroxicam" erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -".
7. Folgende Positionen werden angefügt: "Cefuroximaxetil
Doxazosin
und seine Salze
Isofluran
Lovastatin
Oxiconazol
und seine Salze
- zur vaginalen Anwendung -
Prolintan
und seine Salze
Silibinin-C-2,3-dihydrogensuccinat
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juni 1994
Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer