Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 38 vom 29.06.1994  - Seite 1311 bis 1321 - Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)

Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – 2. SED-UnBerG) Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1311 Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG) Vom 23. Juni 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz -VwRehaG) §1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen. (2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. (3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokrati- schen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte. (4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben. (5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. (6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. §2 Folgeansprüche (1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. (3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts 1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend. (4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2 :1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Antragsteller das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Antragstellers, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. §3 Beschädigtenversorgung (1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält. (2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden ist. (3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung nach Absatz 1. (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich. (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind nicht zu erstatten. §4 Hinterbliebenenversorgung Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. §5 Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist. (2) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung. (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes gestorben oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Eltemrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen; § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. §6 Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990II S. 885,1067) aufgeführten Maßgaben. Abweichend hiervon beginnen Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes mit dem Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1313 §7 Eingriff in Vermögenswerte (1) Hat die Maßnahme nach § 1 die Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 des Vermögensgesetzes zur Folge, so richtet sich nach deren Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit die Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung nach dem Vermögensgesetz, dem Investitionsvorranggesetz und dem Entschädigungsgesetz. § 5 Abs. 2 des Vermögensgesetzes und § 7 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 15. Februar 1992 vorgelegen haben müssen. Der Antragsteller erhält von der Rehabilitierungsbehörde eine Bescheinigung über die Antragstellung zur Vorlage bei der nach dem Vermögensgesetz zuständigen Behörde, sofern sein Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Mit Vorlage der Bescheinigung bei dieser Behörde treten die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes ein. Die nach dem Vermögensgesetz zuständige Behörde trifft in dem Bescheid über die Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes auch die nach § 2 Abs. 4 erforderlichen Entscheidungen. (2) Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach § 1 in ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand des Grundstücks bestehen. Die Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt. §8 Berufliche Benachteiligung Hatte eine Maßnahme nach § 1 Auswirkungen auf den Beruf oder ein Ausbildungsverhältnis und wurde dadurch eine Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes verursacht, so findet nach der Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme das Berufliche Rehabilitierungsgesetz Anwendung. Eine schwere und unzumutbare Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt insbesondere dann vor, wenn infolge der Maßnahme ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in Betracht kommt. §9 Antrag (1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. (2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist. §10 Inhalt des Antrags Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, 2. eine Darstellung des die Aufhebung der Maßnahme rechtfertigenden Sachverhalts, 3. Angabe von Beweismitteln, 4. Angaben über Art und Umfang von Folgeansprüchen sowie 5. eine Erklärung, ob der Antragsteller andere Ausgleichsleistungen bereits erhalten und ob und wo er schon früher einen Antrag gestellt hat. §11 Verwendung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten aus einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden. §12 Rehabilitierungsbehörde (1) Die Aufhebung einer Maßnahme nach § 1 oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit sowie die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 erfolgt durch die Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden. (2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet. (3) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften. §13 Verwaltungsverfahren (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach § 1 beziehen, können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers 1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. §14 Kosten Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. §15 Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1) gelten die verwaltungsverfahrensrecht-lichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen. §16 Rechtsweg (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung. (2) Soweit dieses Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt. §17 Kostenregelung Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden. Artikel 2 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Begriff des Verfolgten (1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 1. infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung, 2. infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, 3. durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder 4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein. §2 Verfolgungszeit (1) Verfolgungszeit ist 1. der gemäß § 1 Abs. 2 festgestellte Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung oder eines Gewahrsams sowie 2. die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Die Verfolgungszeit nach Satz 1 Nr. 2 endet mit dem Verlassen des Beitrittsgebiets, spätestens mit Ablauf des 2. Oktober 1990. (2) Die Zeit, während derer der Verfolgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat, ist keine Verfolgungszeit. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1315 §3 Verfolgte Schüler (1) Wer in dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitraum infolge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung zugelassen wurde, 2. die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnte, 3. nicht zu einer Abschlußprüfung zur Erlangung der Hochschulreife oder 4. nicht zur Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt. (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. §4 Ausschließungsgründe Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. §5 Ausschluß von Ansprüchen Andere Ansprüche wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung im Beruf oder in der Ausbildung sind ausgeschlossen, wenn sie Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 135a Abs. 2 des Grundgesetzes betreffen. Zweiter Abschnitt Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung §6 Unterhaltsgeld als Zuschuß (1) Verfolgte, die an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung und Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungsgesetzes) teilnehmen und denen Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht gewährt wird, erhalten auf Antrag ein Unterhaltsgeld in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes. (2) Hat ein Verfolgter auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung (§§ 41, 47 des Arbeitsförderungsgesetzes) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes erhalten, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt, soweit es am Tage der Antragstellung noch nicht zurückgezahlt ist. Hat ein Verfolgter nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes, so wird das Darlehen auf Antrag in einen Zuschuß umgewandelt. (3) Auf das Unterhaltsgeld nach Absatz 1 sind die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, des Einkommensteuergesetzes und sonstige Gesetze, die das Unterhaltsgeld oder Empfänger dieser Leistung betreffen, entsprechend anzuwenden. Der Bezug von Unterhaltsgeld nach diesem Gesetz steht abweichend von § 107 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe d des Arbeitsförderungsgesetzes den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nicht gleich, es sei denn, der Verfolgte hat für diese Zeiten Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a des Arbeitsförderungsgesetzes bezogen oder zu beanspruchen. §7 Erstattung von Kosten Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 6 Abs. 1 erhalten auf Antrag 1. notwendige Lehrgangsgebühren einschließlich Kosten für Lernmittel bis zu einer Höhe von vier Deutsche Mark je Unterrichtsstunde, 2. tatsächlich entstehende Kinderbetreuungskosten bis zu 60 Deutsche Mark monatlich je Kind erstattet. Dritter Abschnitt Ausgleichsleistungen §8 Anspruchsvoraussetzungen (1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie auf Grund mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben einzutreten, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen. Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder §18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. (2) In ihrer wirtschaftlichen Lage nicht besonders beeinträchtigt sind Verfolgte, die über anrechenbares Vermögen nach § 88 des Bundessozialhilfegesetzes verfügen. Geringfügig sind Einkünfte, die nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes zu decken. (3) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, längstens bis zum Bezug einer Rente aus eigener Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt. §9 Anrechnungsfreiheit, Unpfändbarkeit (1) Ausgleichsleistungen nach diesem Abschnitt werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet. (2) Der Anspruch auf die Ausgleichsleistungen ist unpfändbar. 1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung Erster Unterabschnitt Allgemeines §10 Allgemeines Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden. Zweiter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozia Igesetzbuch §11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, als beitragsgeminderte Zeiten. §12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten (1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen. (2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen. §13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten (1) Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage 1. für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und 2. für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste berücksichtigt. Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (2) Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens 1. die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat, 2. die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte a) als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder b) in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1 200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monatlich erklärt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung 1. sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat, 2. der FZR angehört hat, 3. sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1 200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder 4. der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat. (3) Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Auf die nach Absatz 1 ermittelten, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden. (4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1317 Dritter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets §14 Verfolgungszeiten als rentenrechtliche Zeiten (1) Verfolgungszeiten gelten als 1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und 2. Beitragszeiten zur FZR, soweit sie nicht nach den allgemein anzuwendenden Vorschriften Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit oder Beitragszeiten zur FZR sind. (2) Verfolgungszeiten werden 1. Zeiten der bergbaulichen Versicherung, 2. Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen der §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S.401), 3. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, 4. Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn oder 5. Zeiten der Beschäftigung in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976 zugeordnet, wenn zu Beginn der Verfolgung eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 bis 5 ausgeübt worden ist. §15 Durchschnittseinkommen für Verfolgungszeiten (1) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, höchstens 600 Mark monatlich, zugrunde zu legen. (2) Bei der Ermittlung des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens sind für Verfolgungszeiten die nach § 13 ermittelten Beitragsbemessungsgrundlagen, geteilt durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen, soweit sie 600 Mark monatlich übersteigen. Vierter Unterabschnitt Übergangsregelungen §16 Rentenleistungen vor dem 1. Juli 1994 Wird zum Zeitpunkt der Anerkennung als Verfolgter eine Rente geleistet oder besteht auf Grund der Anerkennung als Verfolgter erstmals Anspruch auf eine Rente, ist die Rente in neuer Höhe für die Zeit des Bezugs, frühestens für die Zeit vom 1. Juli 1990 an, zu leisten. Fünfter Abschnitt Zuständigkeit und Verfahren §17 Rehabilitierungsbescheinigung und Behördenzuständigkeit (1) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht gegeben sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, die auf Antrag von der Rehabilitierungsbehörde erteilt wird. (2) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet. (3) Zuständig ist die Rehabilitierungsbehörde des Landes, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind hiemach Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. §18 Vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung (1) Erfordert die Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 voraussichtlich längere Zeit, kann die Rehabilitierungsbehörde als Grundlage für Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt oder für die Anwendung des § 60 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine vorläufige Bescheinigung erteilen. Diese Bescheinigung hat die Angaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zu enthalten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Verfolgteneigenschaft oder die Verfolgung als Schüler glaubhaft zu machen. Die Rehabilitierungsbehörde kann zu diesem Zweck auch eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. §19 Verwendung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden. §20 Antrag (1) Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 17 Abs. 1 kann von dem Verfolgten gestellt werden, nach dessen Tod von seinen Hinterbliebenen, wenn diese ein rechtliches Interesse an der Antragstellung haben. (2) Die Anträge nach § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 gestellt werden. In den in § 1 Abs. 2 genannten Fällen kann der Antrag nach § 17 Abs. 1 auch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach § 1 Abs. 2 erforderlichen Entscheidung gestellt werden. 1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (3) Der Antrag ist schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist. §21 Inhalt des Antrags Der Antrag soll enthalten 1. Angaben zur Person, 2. Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang, 3. eine Darstellung der Verfolgung, 4. Angaben zum Umfang der Benachteiligung in Ausbildung und Beruf, 5. die Angabe von Beweismitteln sowie 6. eine Erklärung, ob und wo der Antragsteller schon früher einen Antrag gestellt hat. §22 Inhalt der Bescheinigung (1) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 1 folgende Angaben zu enthalten: 1. die Feststellungen nach § 1 Abs. 1, 2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, 3. Beginn und Ende der Verfolgungszeit (§ 2), 4. Dauer der verfolgungsbedingten Untenbrechung eines Fach- oder Hochschulstudiums vor dem 3. Oktober 1990, 5. Angaben über eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fach- oder Hochschulausbildung oder sonstige berufsbezogene Ausbildung sowie die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß, 6. Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die a) Leistungsgruppe nach den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes für Verfolgungszeiten vor dem I.Januar 1950, b) Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 und den Bereich nach Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für Verfolgungszeiten nach dem 31. Dezember 1949, c) tatsächliche oder ohne die Verfolgung gegebene Zugehörigkeit zu einem zu benennenden Zusatzoder Sonderversorgungssystem und die jeweilige Tätigkeit oder Funktion, 7. Angaben über eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zu Beginn der Verfolgung in einem der in § 14 Abs. 2 genannten Bereiche oder im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. (2) Die Bescheinigung hat in den Fällen des § 3 folgende Angaben zu enthalten: 1. die Feststellungen nach § 3 Abs. 1, 2. die Bestätigung, daß Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen, 3. Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung (§ 1 Abs. 2) und Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990. Soweit die Bescheinigung nicht zur Vorlage bei den für die Ausführung des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden benötigt wird, sind nur die Angaben zu den Nummern 1 und 2 erforderlich. (3) Die für die Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnitts und des § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden sind an die in der Bescheinigung enthaltenen Feststellungen gebunden. §23 Antragsfrist für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt Der Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 gestellt werden. §24 Zuständigkeit für Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt (1) Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt werden von der Bundesanstalt für Arbeit als einem für diese Aufgabe entliehenen Organ des Landes, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, gewährt. (2) Für die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Abschnitt sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe (§§ 96 Abs. 1, 97 des Bundessozialhilfegesetzes) zuständig. §25 Verwaltungsverfahren (1) In dem Verfahren vor der Rehabilitierungsbehörde sind Zeugen zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. (2) Die Angaben des Antragstellers zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1) können, wenn Beweismittel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder desjenigen, von dem er seine Rechte herleitet, verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Rehabilitierungsbehörde vom Antragsteller die Versicherung an Eides Statt gemäß § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes. (4) Für das Verfahren nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt gelten das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. §26 Kosten Das Verwaltungsverfahren vor den Rehabilitierungsbehörden einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. Wurde ein Antrag im Verwaltungsverfahren oder ein Widerspruch als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so können dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1319 §27 Rechtsweg (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung. (2) Soweit bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bundesanstalt für Arbeit oder die Träger der Rentenversicherung tätig werden, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Sechster Abschnitt Kostenregelung §28 Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt (1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert. (2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet. §29 Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert. Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. IS. 1229) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können." Artikel 4 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. IS. 1606,1677), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 4 werden die Worte "diese Daten" durch die Worte "die Daten nach Satz 1" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: "Die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Sozialversicherungsträger" ein Komma sowie das Wort "Finanzbehörden" eingefügt. 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Bezeichnung "Satz 4" durch die Bezeichnung "Satz 5" ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird angefügt: "Abweichend von Satz 1 ist für den Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesversicherungsamt." Artikel 5 Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetzes Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 1993" durch das Datum "30. Juni 1994" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 3 Satz 1 wird das Datum "31. Dezember 1994" durch das Datum "30. Juni 1995" ersetzt. 3. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Vom Ablauf des Kalendermonats an, in dem der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt hat," durch die Worte "Hat der Berechtigte den Antrag auf Gleichstellung gestellt, wird vom 1. Juli 1994 an" und die Worte "wird die Summe" durch die Worte "die Summe" ersetzt. 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Bezeichnung "§ 1 Abs. 3" durch die Bezeichnung "§ 1 Abs. 4" ersetzt. b) In Satz 3 wird das Datum "31. März 1994" durch das Datum "30. September 1994" ersetzt. c) Satz 5 wird wie folgt geändert: aa) Das Datum "31. Dezember 1994" wird durch das Datum "30. Juni 1995" und das Wort "einschließlich" wird durch die Worte "einer Zahlung oder einer" ersetzt. bb) Am Ende des Satzes 5 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: "er teilt die übrigen Daten spätestens bis zum 30. Juni 1996 mit." 1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 6 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. IS. 1214), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefaßt: ..§2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. (2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt." 2. § 7 wird wie folgt geändert: In § 7 Abs. 1 wird das Datum "31. Dezember 1994" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 1995". 3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: "§25a Verwendung personenbezogener Daten Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden." Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes § 3 Nr. 23 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898,1991 IS. 808), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1994 (BGBl. IS. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz." Artikel 8 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,1680), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: Nach § 59 wird der folgende neue § 60 eingefügt: "§60 Opfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht Verfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte, die vor dem 1. Januar 1998 beginnen, 1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 geleistet, sofern sie eine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt, 2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach § 17 Abs. 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen, sofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit oder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt mehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a zu stellen." Artikel 9 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes § 267 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden a) in Nummer 2 Buchstabe a die Wörter "Kriegsbeschädigten, Kriegerwitwen und Kriegerwitwern" sowie das Wort "Kriegsbeschädigten" jeweils durch das Wort "Personen" ersetzt, b) in Nummer 2 Buchstabe a, c und d erster Halbsatz sowie im letzten Satz nach Nummer 8 nach dem Wort "Bundesversorgungsgesetz" jeweils die Wörter "oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes" eingefügt. Artikel 10 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. IS. 1078), wird wie folgt geändert: In § 28 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Absatz 2 gilt auch nicht für Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311, 1314), soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte." Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1321 (2) Artikel 3 und 5 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1991, Artikel 4 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. Juni 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft K. H. Laermann Artikeln Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.