Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 70 vom 18.10.1994  - Seite 2911 bis 2953 - Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2911 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) Vom 5. Oktober 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Teil Neufassung des Anfechtungsgesetzes Artikel 1 Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) §1 Grundsatz (1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich. §2 Anfechtungsberechtigte Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde. §3 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. §4 Unentgeltliche Leistung (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar. §5 Rechtshandlungen des Erben Hat der Erbe aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im Insolvenzverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im Rang vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise anfechten wie eine unentgeltliche Leistung des Erben. §6 Kapitalersetzende Darlehen Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist; 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist. 2912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §7 Berechnung der Fristen (1) Die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen angeordnet waren. §8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt. (3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. §9 Anfechtung durch Einrede Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen. §10 Vollstreckbarer Titel Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist. §11 Rechtsfolgen (1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erfor- derlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. (2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. §12 Ansprüche des Anfechtungsgegners Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten. §13 Bestimmter Klageantrag Wird der Anfechtungsanspruch im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise der Anfechtungsgegner das Erlangte zur Verfügung stellen soll. §14 Vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel. Vorbehaltsurteil Liegt ein nur vorläufig vollstreckbarer Schuldtitel des Gläubigers oder ein unter Vorbehalt ergangenes Urteil vor, so ist in dem Urteil, das den Anfechtungsanspruch für begründet erklärt, die Vollstreckung davon abhängig zu machen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung rechtskräftig oder vorbehaltlos wird. §15 Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden. (2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; 2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; 3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist. (3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll. §16 Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2913 berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstritte-nen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten. (2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend. §17 Unterbrechung des Verfahrens (1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitem. (3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen. §18 Beendigung des Insolvenzverfahrens (1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind. (2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3, 4 und 6 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. §19 Internationales Anfechtungsrecht Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. §20 Übergangsregeln (1) Dieses Gesetz ist auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. (2) Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), wird aufgehoben. Es ist jedoch weiter auf die Fälle anzuwenden, bei denen die Anfechtbarkeit vor dem 1. Januar 1999 gerichtlich geltend gemacht worden ist. Zweiter Teil Aufhebung und Änderung von Gesetzen Artikel 2 Aufhebung von Gesetzen Es werden aufgehoben: 1. die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744); 2. das Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. März 1974(BGBl. IS. 671); 3. das Einführungsgesetz zu dem Gesetz, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 4. die Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1744); 5. die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637); 6. das Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1. März 1989(BGBl. IS.326); 7. die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994(BGBl. IS. 1374); 8. das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. IS. 1191); 9. das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355). Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen In § 12 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt 2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Verwaltungskostengesetzes In § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2324), wird wie folgt geändert: 1. § 159 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem geschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwalter verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeichnisses geltend machen. Im übrigen haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers im Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung erlangt haben." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 2. § 161 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Vereinsgesetzes Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "seiner in § 31 Nr. 2 der Konkursordnung genannten Angehörigen" durch die Worte "einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht," ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Forderungen, die im Falle des Konkurses Konkursforderungen wären" durch die Worte "Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "gelten als Massekosten, die Verwaltungsschulden als Masseschulden" durch die Worte "sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" und das Wort "Konkursgericht" durch das Wort "Insolvenzgericht" ersetzt. e) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden." 3. In § 19 Nr. 2 werden die Worte "den Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes In § 88 Abs. 3 Satz 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), das durch Artikel 12 Abs. 21 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Wort "konkursrechtlichen" durch das Wort "insolvenzrechtlichen" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2915 Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau In § 18 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) geändert worden ist, werden in Satz 1 und Satz 5 die Worte "des Konkursverfahrens" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens", in Satz 2 das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" und in Satz 3 das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland In § 51a Abs. 3 Satz 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991 5. 273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184) geändert worden ist, wird das Wort "konkursrechtlichen" durch das Wort "insolvenzrechtlichen" ersetzt. Artikeln Änderung des Auslandskostengesetzes In § 20 Abs. 3 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. IS. 301) wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. IS. 1749), wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23 b Abs. 3 Satz 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt." b) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: "(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen." 2. § 32 Nr. 3 wird aufgehoben; der Strichpunkt am Ende der Nummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt. 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt. b) Nach der Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 angefügt: "5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind." 4. An § 109 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach § 33 Nr. 5 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll." 5. § 113 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Ein ehrenamtlicher Richter soll seines Amtes enthoben werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden neue Absätze 3 und 4. 6. In § 202 werden die Worte ", das Konkursverfahren und das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses" durch die Worte "und das Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung In Artikel 1 Eingangssatz des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkurses und des Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e wird das Wort "Konkursordnung" durch das Wort "Insolvenzordnung" ersetzt. b) Buchstabe f wird gestrichen. 2. § 11 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§§ 77, 237 und 238 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen." 2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 3. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Worte "Konkursverfahren, Vergleichsverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: ,,e) auf Löschungen im Handelsregister nach den §§ 141a, 142 und 144 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen,". b) Die Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) die Ernennung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht, wenn eine Löschung nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt ist, soweit sich diese nicht auf Genossenschaften bezieht, sowie die Verfügungen nach § 47 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen und nach § 38 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen;". 5. § 18 wird wie folgt gefaßt: "§18 Insolvenzverfahren (1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluß dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung, 2. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 289, 296, 297 und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung. (2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält. (3) Die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach den §§ 77, 237 und 238 der Insolvenzordnung hat nicht die in § 256 der Insolvenzordnung bezeichneten Rechtsfolgen. Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluß des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattgefunden hat. (4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen." 6. § 19 wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 3 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 2. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Nr. 6 und Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 5 bis 7" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1438) und Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". b) Die Nummer 10 wird aufgehoben; die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10. 2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 7 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die neuen Nummern 7 und 8. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2917 b) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". 3. In § 66 wird Nummer 1 aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 1 bis 3. 4. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 66 Nr. 1 und 4" durch die Angabe "§ 66 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 66 Nr. 3" durch die Angabe "§ 66 Nr. 2" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Rechtsberatungsgesetzes In Artikel 1 § 3 Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1438) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 18 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2323), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: "§19a Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt." 2. § 240 wird wie folgt gefaßt: "§240 Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuld- -ners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht." 3. In § 243 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 4. In § 782 Satz 2 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" und die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 5. In § 784 Abs. 1 werden die Worte "der Nachlaßkonkurs" durch die Worte "das Nachlaßinsolvenzverfahren" ersetzt. 6. In § 786 wird die Angabe "419," gestrichen. 7. In § 804 Abs. 2 werden die Worte "eines Konkurses" durch die Worte "eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. 8. § 807 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein 1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung); 2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten." 9. In § 993 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" jeweils durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzver-fahrens" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln In Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil MI, Gliederungsnummer 310-11, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), wird wie folgt geändert: 2918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 1. In § 10 Abs. 1 wird nach der Nummer 1 die folgende Nummer 1 a eingefügt: "1a. im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;". 2. Der bisherige § 30c wird aufgehoben. 3. Der bisherige § 30d wird neuer § 30c; in seinem Absatz 1 werden die Worte "oder § 30c" und die Worte "und des § 30c" gestrichen. 4. Es wird folgender neuer § 30d eingefügt: "§ 30d (1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn 1. im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht, 2. das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird, 3. durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder 4. in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. (2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen. (3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind. (4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist." 5. Nach § 30d wird folgender § 30e eingefügt: "§30e (1) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Ist das Versteigerungsverfahren schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen eingestellt worden, so ist die Zahlung von Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an anzuordnen, der drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung liegt. (2) Wird das Grundstück für die Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers weiter die Auflage an, daß der entstehende Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist." 6. Nach § 30e wird folgender § 30f eingefügt: ,.§ 30f (1) Im Falle des § 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt. Auf Antrag des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. (2) Die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, zu hören. § 30b Abs. 3 gilt entsprechend." 7. § 31 Abs. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: ,,c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,". 8. In § 145a Nr. 5 Satz 2 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 9. Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt: "§153b (1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2919 Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. (2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden. (3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören." 10. Nach § 153b wird folgender § 153c eingefügt: "§153c (1) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hebt das Gericht die Anordnung der einstweiligen Einstellung auf, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 153b Abs. 2 nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter der Aufhebung zustimmt. (2) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter zu hören. Wenn keine Aufhebung erfolgt, enden die Wirkungen der Anordnung mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens." 11. In § 168c Nr. 5 Satz 2 und in § 171 e Nr. 5 Satz 2 wird das Wort "Konkurs" jeweils durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 12. In den §§ 172 und 173 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" jeweils durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 13. In § 174 wird das Wort "Gemeinschuldner" durch die Worte "Schuldner des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 14. Nach § 174 wird folgender § 174a eingefügt: "§174a Der Insolvenzverwalter kann bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die den Ansprüchen aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 a vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall ist das Grundstück auch mit der verlangten Abweichung auszubieten." 15. § 178 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung (1) Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte "§ 108 Abs. 2 der Konkursordnung" durch die Worte "§ 27 Abs. 3 der Insolvenzordnung" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 6 werden die Worte "das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 3. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend." 4. § 18 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend." 5. § 19 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß." 6. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "§ 158 der Konkursordnung" durch die Worte "§ 194 der Insolvenzordnung" ersetzt. 7. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "§ 147 Satz 2 der Konkursordnung" durch die Worte "§ 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung" ersetzt. (2) Die Maßgabe zur Seerechtlichen Verteilungsordnung in Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 960) ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 22 Änderung des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren In § 8 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkursund Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBl. I S. 369), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "1998" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735), wird wie folgt geändert: 2920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 1. Nach § 141 wird folgender neuer § 141 a eingefügt: "§141a (1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag auch der Steuerbehörde gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören. (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Das Gericht kann anordnen, auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, daß die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Einrückung in die Blätter, die für die Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister bestimmt sind, sowie durch Einrückung in weitere Blätter erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschriften des § 141 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die zur Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist." 2. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 141a bis 143 finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende Anwendung." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Im Falle des § 141a Abs. 1 tritt der Prüfungsverband an die Stelle der in § 126 bezeichneten Organe." c) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden neue Absätze 3, 4 und 5. d) Im neuen Absatz 5 werden die Worte "der Absätze 2, 3" durch die Worte "der Absätze 3, 4" ersetzt. Artikel 24 Änderung der Grundbuchordnung Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1114) wird wie folgt geändert: 1. § 12c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;". 2. In § 144 Abs. 1 werden der Nummer 1 folgende Sätze angefügt: "Vorschriften nach den Sätzen 2 und 3 können auch dann beibehalten, geändert oder ergänzt werden, wenn die Grundbücher wieder von den Amtsgerichten geführt werden. Sind vor dem 19. Oktober 1994 in Grundbüchern, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geführt werden, Eintragungen vorgenommen worden, die nicht den Vorschriften des § 44 Abs. 1 entsprechen, so sind diese Eintragungen dennoch wirksam, wenn sie den Anforderungen der für die Führung des Grundbuchs von dem jeweiligen Land erlassenen Vorschriften genügen." Artikel 25 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 21 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 wird aufgehoben; die Nummer 4 wird die neue Nummer 3. b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht als ehrenamtliche Richter berufen werden." Artikel 26 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes § 17 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 3 wird aufgehoben; die Nummer 4 wird die neue Nummer 3. b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden." Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2921 Artikel 27 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Die Nummer 3 wird aufgehoben; die Nummer 4 wird die neue Nummer 3. c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: "(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden." Artikel 28 Änderung der Finanzgerichtsordnung § 18 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben; die Nummer 5 wird die neue Nummer 3. c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: "(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden." Artikel 29 Änderung des Gerichtskostengesetzes*) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 25 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a werden die Worte "der Konkursordnung, der Vergleichsordnung" durch die Worte "der Insolvenzordnung" ersetzt. 2. In § 12 Abs. 1 werden die Worte "und § 148 der Konkursordnung" durch die Worte "und § 182 der Insolvenzordnung" ersetzt. 3. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Worte "Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. *) Der Artikel ist in den Nummern 2,10,13 und 14 noch nicht an die Änderung des Gerichtskostengesetzes durch Artikel 1 des Kostenrechts-änderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) angepaßt. 4. In § 35 werden die Worte "im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, im Konkursverfahren" durch die Worte "im Insolvenzverfahren" ersetzt. 5. § 36 wird aufgehoben. 6. § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Wertberechnung (1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. (2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben." 7. § 38 wird wie folgt gefaßt: "§38 Beschwerden Bei der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt § 37 Abs. 1. Bei der Beschwerde eines sonstigen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt § 37 Abs. 2." 8. § 50 wird wie folgt gefaßt: "§50 Kostenschuldner im Insolvenzverfahren (1) Im Insolvenzverfahren ist der Antragsteller Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen. (2) Der Insolvenzgläubiger, der die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung beantragt, ist Schuldner der Kosten. (3) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und Auslagen der Schuldner des Insolvenzverfahrens." 9. § 51 wird aufgehoben. 10. In § 60 wird die Angabe "§§ 57 bis 60, 142 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung" ersetzt. 11. In § 61 werden die Worte "im Konkursverfahren, im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses" durch die Worte "im Insolvenzverfahren" ersetzt. 12. In § 73 Abs. 3 werden die Worte "Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 2922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 13. Der Hauptabschnitt D des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt gefaßt: Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in DM oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG 1400 1401 1410 1411 1412 1413 1420 1421 1422 1423 1430 1431 1440 1441 1445 1450 1451 "D. Insolvenzverfahren, seerechtliches Verteilungsverfahren I. Insolvenzverfahren 1. Eröffnungsverfahren Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ................................................................. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht. Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ................................................................. 2. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde Durchführung des Insolvenzverfahrens...................................... Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben...................... Verfahren wird vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt.................................................. Verfahren wird nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt.................................................. 3. Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers Durchführung des Insolvenzverfahrens...................................... Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben...................... Verfahren wird vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt.................................................. Verfahren wird nach dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt.................................................. 4. Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§177 InsO) Prüfung von Forderungen je Gläubiger...................................... 5. Restschuldbefreiung Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) ...................................... II. Seerechtliches Verteilungsverfahren Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens ................................................................. Durchführung des Verteilungsverfahrens.................................... Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger............................ III. Beschwerdeverfahren Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 34 InsO) ................................................................. Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.............................................................. 1/2 72 mindestens 200 DM 2V2 Gebühr 1410 entfällt Gebühr 1410 ermäßigt sich auf 1/2 Gebühr 1410 ermäßigt sich auf 11/2 Gebühr 1420 entfällt Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 1 Gebühr 1420 ermäßigt sich auf 2 20 DM 50 DM 1 2 20 DM 1". Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2923 14. In Nummer 1903 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird die Angabe "§ 142 KG*" durch die Angabe "§ 177 InsO" ersetzt. Artikel 30 Änderung der Kostenordnung*) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 26 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige einzige Satz wird Satz 1; in ihm werden die Worte "des Vergleichs-, Konkurs- oder Vollstreckungsgerichts" durch die Worte "des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts" ersetzt. b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "Soweit eine Eintragung oder Löschung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgt, ist sie ebenfalls gebührenfrei." 2. In § 87 Nr. 1 werden die Worte "eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens" durch die Worte "eines Insolvenzverfahrens" und die Worte "des Vollstreckungsgerichts" durch die Worte "des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts" ersetzt; es wird folgender Halbsatz angefügt: "ferner für Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen;". 3. § 88 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für Löschungen nach den §§ 141a bis 144 und 147 Abs. 1 und den §§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben." Artikel 31 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2323), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubi- *) Der Artikel ist in Nummer 3 noch nicht an die Änderung der Kostenordnung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) angepaßt. gerausschusses, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird." 2. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden die Worte "Konkursverfahren und in Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses sowie" durch die Worte "Insolvenzverfahren und" ersetzt. 3. Die §§ 72 bis 77 werden wie folgt gefaßt: "§72 Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Schuldenbereinigungsplan (1) Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhält der Rechtsanwalt, der den Schuldner vertritt, für das Betreiben des Geschäfts (Geschäftsgebühr) drei Zehntel der vollen Gebühr. Ist der Rechtsanwalt auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, so erhöht sich die Geschäftsgebühr auf eine volle Gebühr. (2) Der Rechtsanwalt, der einen Gläubiger vertritt, erhält im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte der vollen Gebühr. Wird er auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, so erhöht sich die Geschäftsgebühr auf acht Zehntel der vollen Gebühr. §73 Vertretung im Insolvenzverfahren Für die Vertretung im Insolvenzverfahren erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der vollen Gebühr. §74 Restschuldbefreiung, Insolvenzplan (1) Für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Gebühr. Vertritt er im Verfahren über einen Insolvenzplan den Schuldner, der den Plan vorgelegt hat, so erhält er neben der Gebühr des Satzes 1 zwei weitere volle Gebühren. Wird der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung als auch im Verfahren über einen Insolvenzplan tätig, erhält er die Gebühr nur einmal nach dem höchsten Gebührensatz. (2) Wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt (§§ 296, 297,300 und 303 der Insolvenzordnung), so erhält der Rechtsanwalt in dem Verfahren die Hälfte der vollen Gebühr. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit; das Verfahren über mehrere, gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. §75 Anmeldung einer Insolvenzforderung Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung, so erhält er drei Zehntel der vollen Gebühr. 2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §76 Beschwerdeverfahren, Feststellungsverfahren Der Rechtsanwalt erhält im Beschwerdeverfahren besonders fünf Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. §77 Gegenstandswert (1) Die Gebühren des § 72 Abs. 1 und des § 73 sowie des § 76 im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 37 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Falle des § 72 Abs. 1 beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 6000 Deutsche Mark. (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, so werden die Gebühren des § 72 Abs. 2 und der §§ 73, 75 sowie die Gebühren im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem Nennwert der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen. (3) Im übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen." 4. Die §§ 78 bis 80 sowie der bisherige § 81 werden aufgehoben. 5. Der bisherige § 81a wird neuer § 81. In seinem Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der Aktivmasse" durch die Worte "des Wertes der Insolvenzmasse" ersetzt. Artikel 32 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 51 werden das Wort "Konkursordnung" durch das Wort "Insolvenzordnung" und die Worte "Gesetze, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichsgesetzblatt S. 277)" durch das Wort "Anfechtungsgesetz" ersetzt. 2. In Artikel 131 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und die Worte "dem Konkursverwalter das Recht," durch die Worte "das Recht, für die Insolvenzmasse" ersetzt. Artikel 33 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), wird wie folgt geändert: 1. § 42 wird wie folgt gefaßt: "§42 (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden. (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner." 2. In § 47 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt; es wird folgendes angefügt: "sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist." 3. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 4. § 75 wird wie folgt gefaßt: "§75 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt für 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; 3. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 4. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung." 5. In § 89 Abs. 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 3. In Artikel 232 § 5 Abs. 2 wird die Jahreszahl "1994" 6. In § 161 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwal-durch die Jahreszahl "1998" ersetzt. ter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2925 7. In § 184 Abs. 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 8. In § 207 Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 9. In § 209 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Konkurse" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 10. §214 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "im Konkurse" durch die Worte "im Insolvenzverfahren" und die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "des Konkurses" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 11. In § 218 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 12. In § 353 Abs. 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 13. In § 377 Abs. 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 14. In § 401 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 15. In § 418 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und die Worte "im Konkurs" durch die Worte "im Insolvenzverfahren" ersetzt. 16. § 419 wird aufgehoben. 17. Der bisherige einzige Absatz des § 455 wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt." 18. In § 457 werden die Worte "durch den Konkursverwalter" durch die Worte "aus einer Insolvenzmasse" ersetzt. 19. In § 499 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 20. In § 512 werden die Worte "durch den Konkursverwalter" durch die Worte "aus einer Insolvenzmasse" ersetzt. 21. § 728 wird wie folgt gefaßt: "§728 (1) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. (2) Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Vorschriften des § 727 Abs. 2 Satz 2,3 finden Anwendung." 22. In § 730 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt; es wird folgendes angefügt: "sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist." 23. In § 736 Abs. 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 24. In § 773 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 25. In § 883 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 26. In § 925 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "in einem gerichtlichen Vergleich" die Worte "oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan" eingefügt. 27. In § 1098 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 28. § 1670 wird aufgehoben. 29. § 1680 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder endet seine Vermögenssorge nach § 1670," gestrichen. 30. In § 1781 wird die Nummer 3 gestrichen; der Strichpunkt am Ende der Nummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt. 31. In § 1968 wird das Wort "standesmäßigen" gestrichen. 32. In § 1971 werden die Worte "Konkurse" in Satz 1 und "Konkurs" in Satz 2 jeweils durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 33. In § 1974 Abs. 2 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" ersetzt. 34. In den §§ 1975 und 1976 werden die Worte "der Nachlaßkonkurs" jeweils durch die Worte "das Nachlaßinsolvenzverfahren" ersetzt. 35. In § 1977 Abs. 1 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" jeweils durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" ersetzt. 36. In § 1978 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Nachlaßkonkurs" durch die Worte "das Nachlaßinsolvenzverfahren" ersetzt. 2926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 37. §1980 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens zu beantragen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Kenntnis" die Worte "der Zahlungsunfähigkeit oder" eingefügt. 38. In § 1984 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 7 und 8 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 81 und 82 der Insolvenzordnung" ersetzt. 39. In § 1988 Abs. 1 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" ersetzt. 40. § 1989 erhält folgende Fassung: "§1989 Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so finden auf die Haftung des Erben die Vorschriften des § 1973 entsprechende Anwendung." 41. In § 1990 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Nachlaßkonkurses" durch die Worte "des Nachlaßinsolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 42. In § 1991 Abs. 4 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 43. § 2000 wird wie folgt gefaßt: "§ 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlaßverwaltung oder des Nachlaßinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlaßinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht." 44. § 2060 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. wenn das Nachlaßinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist." 45. In § 2115 Satz 1 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Vertragshiifegesetzes Das Vertragshilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 402-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 10 werden die Worte "des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 2. §12 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Insbesondere kann es dem Schuldner Verfügungsbeschränkungen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2, §§ 22 bis 25 der Insolvenzordnung auferlegen mit der Maßgabe, daß an Stelle des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Vertrauensperson bestellt werden kann. Der Vertrauensperson kann die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes des Schuldners übertragen werden. Auf ihre Rechte und Pflichten sind die §§ 56, 58 bis 65 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden." Artikel 35 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen." 2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 36 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 2. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren über das Vermögen" ersetzt. Artikel 37 Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht In § 8 der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2927 Artikel 38 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 2. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren über das Vermögen" ersetzt. 3. § 98 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "in diesem Gesetz" durch das Wort "gesetzlich" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 39 Änderung des Kabelpfandgesetzes In § 31 des Kabelpfandgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 123 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. Artikel 40 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert: 1. In § 13e Abs. 4 werden die Worte "eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens" durch die Worte "eines Insolvenzverfahrens oder ähnlichen Verfahrens" ersetzt. 2. § 32 wird wie folgt gefaßt: "§32 (1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, 3. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 4. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. (2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden." 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe "§ 33 Abs. 3" durch die Angabe "§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3" und die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 33 Abs. 3" durch die Angabe "§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 4. § 130a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, zahlungsunfähig oder ergibt sich die Überschuldung der Gesellschaft, so ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen; dies gilt nicht, wenn zu den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist." b) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. d) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Satz 4 gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird." 5. In § 130b Abs. 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 6. § 131 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) In den Nummern 3 und 5 werden die Worte "des Konkurses" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. c) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: "(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; 2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist." 7. In § 137 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 8. In § 138 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 9. §141 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder, wenn Eigenverwaltung angeordnet ist, gegenüber dem Schuldner zu erfolgen hat und daß der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt." 10. In § 142 Abs. 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 11. § 143 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft." 12. § 144 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen." 13. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung ange- ordnet, so tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners." c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt." 14. § 146 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 2 wird folgender neuer Satz angefügt: "Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters." 15. § 171 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt." 16. § 236 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 17. § 237 wird aufgehoben. 18. § 370 wird aufgehoben. 19. In § 505 Abs. 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 20. Nach § 506 wird folgender neuer § 506a eingefügt: "§ 506a Die Reederei wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Reederei vorsieht, aufgehoben, so können die Mitreeder die Fortsetzung der Reederei beschließen." 21. In § 761 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: "Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen." 22. In § 888 Satz 1 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 23. In § 889 Abs. 1 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2929 Artikel 41 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes Das EWIV-Ausführungsgesetz vom 14. April 1988 (BGBl. IS. 514) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vereinigung" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "des Konkursoder des Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Konkursantragspflicht" durch die Worte "Antragspflicht bei Insolvenz" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 42 Änderung des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei In § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, werden die Worte "§ 41 der Konkursordnung" jeweils durch die Worte "§ 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung" ersetzt. Artikel 43 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. IS. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. IS. 560), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das gleiche gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine bergrechtliche Gewerkschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft vorsieht, aufgehoben worden ist." 2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen." 4. § 53 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Prüfung hat sich femer darauf zu erstrecken, ob die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen." 5. In § 54 Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 6. § 55 Abs. 3 wird gestrichen. 7. In § 56e Abs. 2 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 8. In § 56f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ", 3" gestrichen. Artikel 44 Änderung des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung In § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 45 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt femer mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird (§ 26 der Insolvenzordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft." b) In Absatz 4 werden die Worte "oder wird das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet" gestrichen. 2930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen In § 11 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. IS. 854), das durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 47 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961), wird wie folgt geändert: 1. § 50 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigem vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird." 2. § 62 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus." 3. § 87 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen." 4. § 92 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt." 5. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigem vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird." b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitgliederaus." 6. § 117 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus." 7. In § 225 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 8. In § 233 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte .des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 9. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 3 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;". c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgende neue Nummer 6 angefügt: "6. durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 10. § 263 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt: "Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung." 11. § 264 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. b) Absatz 2 wird neuer Absatz 3. c) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen." 12. § 274 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;". 13. §283 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt: "14. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens." Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2931 14. § 289 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;". b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgende neue Nummer 3 angefügt: "3. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. d) An Absatz 6 werden folgende neue Sätze angefügt: "In den Fällen des Absatzes 2 hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 entfällt die Eintragung der Auflösung." 15. An § 290 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen." 16. § 302 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird." 17. In § 303 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 18. § 309 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird." b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Aktionäre und Gläubiger, den Ersatzanspruch der Gesellschaft geltend zu machen, aus." 19. In § 321 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 20. In § 347 Abs. 2 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 21. § 385q wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe "§§ 105 bis 115a, 116 und 117" durch die Angabe "§§ 105 bis 115a und §116 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 22. In § 401 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 48 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682), wird wie folgt geändert: 1. § 9b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigem vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird." 2. § 32a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, statt dessen ein Darlehen gewährt, so kann er den Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen." b) In Absatz 2 werden die Worte "im Konkursverfahren oder im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses" ersetzt durch die Worte "im Insolvenzverfahren". 3. § 32b Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Hat die Gesellschaft im Fall des § 32a Abs. 2, 3 das Darlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag zurückgezahlt, so hat der Gesellschafter, der die Sicherung bestellt hatte oder als Bürge haftete, der Gesellschaft den zurückgezahlten Betrag zu erstatten; § 146 der Insolvenzordnung gilt entsprechend." 4. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a bis 58f eingefügt: "§ 58a (1) Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. 2932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist. (3) Im Beschluß über die vereinfachte Kapitalherabsetzung sind die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Stammkapital anzupassen. Die Geschäftsanteile können auf jeden durch zehn teilbaren Betrag, müssen jedoch auf mindestens fünfzig Deutsche Mark gestellt werden. Geschäftsanteile, deren Nennbetrag durch die Herabsetzung unter fünfzig Deutsche Mark sinken würde, sind von den Geschäftsführern zu gemeinschaftlichen Geschäftsanteilen zu vereinigen, wenn die Einlagen auf die Geschäftsanteile voll geleistet, die Geschäftsanteile nicht mit einer Nachschußpflicht oder mit Rechten Dritter belastet und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Die Erklärung über die Vereinigung der Geschäftsanteile bedarf der notariellen Beurkundung. Die Vereinigung wird mit der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung in das Handelsregister wirksam. (4) Das Stammkapital kann unter den in § 5 Abs. 1 bestimmten Mindestnennbetrag herabgesetzt werden, wenn dieser durch eine Kapitalerhöhung wieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapitalherabsetzung beschlossen ist und bei der Sacheinlagen nicht festgesetzt sind. Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfech-tungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden. (5) Neben den §§ 53 und 54 über die Abänderung des Gesellschaftsvertrags gelten die §§ 58b bis 58f. §58b (1) Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapitaloder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. (2) Daneben dürfen die gewonnenen Beträge in die Kapitalrücklage eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert des Stammkapitals nicht übersteigt. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag. (3) Ein Betrag, der auf Grund des Absatzes 2 in die Kapitalrücklage eingestellt worden ist, darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur verwandt werden 1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann; 2. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuß gedeckt ist und nicht durch Auflösung von Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann; 3. zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. §58c Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre, daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen. Für einen nach Satz 1 in die Kapitalrücklage eingestellten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß. §58d (1) Gewinn darf vor Ablauf des fünften nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnenden Geschäftsjahrs nur ausgeschüttet werden, wenn die Kapital- und Gewinnrücklagen zusammen zehn vom Hundert des Stammkapitals erreichen. Als Stammkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der nach § 5 Abs. 1 zulässige Mindestnennbetrag. (2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben. Einer Sicherstellung der Gläubiger bedarf es nicht, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf die Befriedigung oder Sicherstellung hinzuweisen. §58e (1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung abgelaufene Geschäftsjahr können das Stammkapital sowie die Kapital- und Gewinnrücklagen in der Höhe ausgewiesen werden, in der sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen sollen. Dies gilt nicht, wenn der Jahresabschluß anders als durch Beschluß der Gesellschafter festgestellt wird. (2) Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses soll zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt werden. (3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß über die Kapitalherabsetzung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Lauf der Frist ist ge- Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2933 hemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist. (4) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung offengelegt werden. §58f (1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung in dem Jahresabschluß als vollzogen berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die neuen Stammeinlagen übernommen, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und wenn auf jede neue Stammeinlage die Einzahlung geleistet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmeldung der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß. Die Übernahme und die Einzahlung sind dem Notar nachzuweisen, der den Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals beurkundet. (2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die Kapitalerhöhung nicht binnen drei Monaten nach der Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt worden ist. Die Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden. (3) Der Jahresabschluß darf nach § 325 des Handelsgesetzbuchs erst offengelegt werden, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung eingetragen worden sind." 5. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;". b) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 6; der Punkt am Ende dieser Nummer wird durch einen Strichpunkt ersetzt. c) Es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt: "5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;". d) Es wird folgende neue Nummer 7 angefügt: "7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 6. § 63 wird aufgehoben. 7. § 64 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig, so haben die Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich eine Überschuldung der Gesellschaft ergibt." 8. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags oder der Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach § 19 Abs. 4." b) Es wird folgender neuer Satz 4 angefügt: "Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung." 9. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: "(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen." "2. als Geschäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Liquidator entgegen § 71 Abs. 4 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen." Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 1. In § 6 Nr. 3 werden die Worte "im Konkurs" durch die Worte "im Insolvenzverfahren über das Vermögen" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 2. In § 22a Abs. 1 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "Konkursgrund nach § 98 Abs. 1" durch die Worte "nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 10. § 84 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202) wird wie folgt geändert: 2934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursverwalter" durch die Worte "Insolvenzverwalter oder Sachwalter" ersetzt. 4. In § 47 Abs. 3 werden in Satz 1 nach dem Wort "betrifft," die Worte "oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen," eingefügt. 5. In § 73 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 6. In § 76 Abs. 3 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 7. Nach § 81 wird folgender neuer § 81 a eingefügt: "§81a Die Genossenschaft wird aufgelöst 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit." 8. An § 82 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft (§ 81a Nr. 2) sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden." 9. An § 83 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: "(5) Ist die Genossenschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen." 10. In § 87a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 11. In § 93m Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 12. In § 93r Abs. 2 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 13. In § 95 Abs. 4 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 14. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 15. § 98 wird wie folgt gefaßt: "§98 Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn 1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt, 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder 3. die Genossenschaft aufgelöst ist." 16. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft der Liquidator, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Überschuldung besteht, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die für die Genossenschaft Konkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist" durch die Worte "die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist" ersetzt. 17. § 100 wird aufgehoben. 18. In § 101 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 19. § 102 wird wie folgt gefaßt: "§102 (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das gleiche gilt für 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, 3. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 4. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. (2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekanntgemacht." 20. § 103 wird aufgehoben. 21. § 104 wird aufgehoben. 22. § 105 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlußverteilung (§ 196 der Insolvenzordnung) berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2935 Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, daß das Statut die Nachschußpflicht ausschließt. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschußpflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist." b) In Absatz 5 wird das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. 23. § 106 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Insolvenzverwalter hat sofort, nachdem die Vermögensübersicht (§ 153 der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wieviel zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs-und Stillegungswerte nebeneinander angegeben, so ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stillegungswerte ergibt." b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Konkursgericht" durch das Wort "Insolvenzgericht" ersetzt. 24. In § 108 Abs. 1 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 25. In § 108a Abs. 1 werden das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" und die Worte "des Konkursgerichts" durch die Worte "des Insolvenzgerichts" ersetzt. 26. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. b) In Absatz 3 werden das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" und die Worte "der Bezirk des Konkursgerichts" durch die Worte "das Insolvenzgericht" ersetzt. 27. § 110 wird wie folgt gefaßt: "§110 Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen." 28. In § 111 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 29. § 112a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Insolvenzverwalter kann über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht." 30. In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 31. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Sobald mit dem Vollzug der Schlußverteilung (§ 196 der Insolvenzordnung) begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 der Insolvenzordnung) die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist." b) In Absatz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 32. § 115 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Verwalter" jeweils durch das Wort "Insolvenzverwalter" und die Angabe "(Konkursordnung § 166)" durch die Angabe "(§ 203 der Insolvenzordnung)" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§168 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 189 bis 191 der Insolvenzordnung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 33. § 115a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insolvenzgerichts die eingezogenen Beträge (§ 110) schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den §§187 bis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubiger verteilen. Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Genossen nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist." b) In Absatz 2 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 34. In § 115b werden das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger", die Worte "vor der Eröffnung des Konkursverfahrens" durch die Worte "vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 35. In § 115c Abs. 1 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 36. In § 115d Abs. 2 wird das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. 37. Der bisherige § 115e wird aufgehoben; an seiner Stelle wird eingefügt: "§115e Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt." 2936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 38. Der bisherige § 116 wird aufgehoben; an seiner Stelle wird eingefügt: "§116 Die Vorschriften der Insolvenzordnung über den Insolvenzplan sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Ein Plan wird berücksichtigt, wenn er vor der Beendigung des Nachschußverfahrens beim Insolvenzgericht eingeht; 2. im darstellenden Teil des Plans ist anzugeben, in welcher Höhe die Genossen bereits Nachschüsse geleistet haben und zu welchen weiteren Nachschüssen sie nach dem Statut herangezogen werden könnten; 3. bei der Bildung der Gruppen für die Festlegung der Rechte der Gläubiger im Plan kann zwischen den Gläubigem, die zugleich Mitglieder der Genossenschaft sind, und den übrigen Gläubigem unterschieden werden; 4. vor dem Erörterungstermin hat das Insolvenzgericht den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Genossen vereinbar ist." 39. Der bisherige § 117 wird aufgehoben; an seiner Stelle wird eingefügt: "§117 (1) Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Genossenschaft vorsieht, aufgehoben worden, so kann die Generalversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Zugleich mit dem Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft ist die nach § 6 Nr. 3 notwendige Bestimmung im Statut zu beschließen, ob die Genossen für den Fall, daß die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine Haftsumme oder überhaupt nicht zu leisten haben. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen. Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. (3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusammen mit dem Beschluß über die Nachschußpflicht der Genossen durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden." 40. Nach § 117 wird eingefügt: "§118 (1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft gemäß § 117 beschlossen, so kann kündigen 1. jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, wenn er gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist; 2. jeder in der Generalversammlung nicht erschienene Genosse, wenn er zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig berufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist. Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, so kann jeder Genosse kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. (2) Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung innerhalb eines Monats zu geschehen. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung, in den Fällen des Absatzes "• Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlußfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt der Beschluß über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen den Genossen. (3) Der Zeitpunkt des Ausscheidens des Genossen ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; der Genosse ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für die Auseinandersetzung des ausgeschiedenen Genossen mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch. § 74 ist anzuwenden." In § 148 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 50 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften 1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Konkursvorrecht" durch die Worte "Vorrang im Insolvenzverfahren" ersetzt. 41. In § 119 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 42. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 51 Änderung des Depotgesetzes Das Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt geändert: Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2937 2. § 32 wird wie folgt gefaßt: "§32 Vorrangige Gläubiger (1) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der in den §§1,17,18 bezeichneten Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionäre haben Vorrang nach den Absätzen 3 und 4: 1. Kommittenten, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren noch nicht erlangt, aber ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere dem Kommissionär gegenüber vollständig erfüllt haben; dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Kommissionär die Wertpapiere noch nicht angeschafft hat; 2. Hinterleger, Verpfänder und Kommittenten, deren Eigentum oder Miteigentum an Wertpapieren durch eine rechtswidrige Verfügung des Verwahrers, Pfandgläubigers oder Kommissionärs oder ihrer Leute verletzt worden ist, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Verpflichtungen aus dem Geschäft über diese Wertpapiere dem Schuldner gegenüber vollständig erfüllt haben; 3. die Gläubiger der Nummern 1 und 2, wenn der nichterfüllte Teil ihrer dort bezeichneten Verpflichtungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert des Wertes ihres Wertpapierliefe-rungsanspruchs nicht überschreitet und wenn sie binnen einer Woche nach Aufforderung des Insolvenzverwalters diese Verpflichtungen vollständig erfüllt haben. (2) Entsprechendes gilt im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Eigenhändlers, bei dem jemand Wertpapiere gekauft oder erworben hat, und im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kommissionärs, der den Auftrag zum Einkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat (§ 31). (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorrangigen Forderungen werden vor den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger aus einer Sondermasse beglichen; diese wird gebildet aus den in der Masse vorhandenen Wertpapieren derselben Art und aus den Ansprüchen auf Lieferung solcher Wertpapiere. Die vorrangigen Forderungen werden durch Lieferung der vorhandenen Wertpapiere beglichen, soweit diese nach dem Verhältnis der Forderungsbeträge an alle vorrangigen Gläubiger verteilt werden können. Soweit eine solche Verteilung nicht möglich ist, wird der volle Erlös der nichtverteilten Wertpapiere unter die vorrangigen Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge verteilt. (4) Die Gläubiger der Absätze 1 und 2 haben den beanspruchten Vorrang bei der Anmeldung der Forderung nach § 174 der Insolvenzordnung anzugeben. Sie können aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners nur unter entsprechender Anwendung der für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der §§ 52,190 und 192 der Insolvenzordnung Befriedigung erlangen. Im übrigen bewendet es für sie bei den Vorschriften der Insolvenzordnung über Insolvenzgläubiger. (5) Das Insolvenzgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforderlich ist, den vorrangigen Gläubigem zur Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Vormundschaftsgerichts das Insolvenzgericht. § 78 Abs. 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden." 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Ausgleichsverfahren bei Verpfändung". b) In Absatz 1 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt; In Satz 4 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. e) In Absatz 5 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "der Konkurseröffnung" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Die Zahl "43" und das Komma vor dieser Zahl werden gestrichen; das Wort "Konkursverfahren" wird durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 52 Änderung des Wechselgesetzes Das Wechselgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 29 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden die Worte "der Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren (Ausgleichsverfahren)" jeweils durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 2. In Artikel 44 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren (Ausgleichsverfahren)" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und die Worte "des Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens (Ausgleichsverfahrens)" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 53 Änderung des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch 2938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2182), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, kann von der Gläubigerversammlung höchstens für die Dauer von drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beschlossen werden. Wird binnen drei Jahren nach einem solchen Beschluß das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird die Aufgabe oder Beschränkung der Rechte allen Gläubigern gegenüber hinfällig." 2. § 18 wird wie folgt gefaßt: "§18 (1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten in Ansehung der Versammlung der in § 1 bezeichneten Gläubiger die folgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Versammlung wird von dem Insolvenzgericht einberufen und geleitet. (3) Unverzüglich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Versammlung der Gläubiger einzuberufen, um über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu beschließen; die Berufung kann unterbleiben, wenn schon vorher von einer Versammlung über die Bestellung eines solchen Vertreters Beschluß gefaßt worden ist. (4) Das Insolvenzgericht hat außer den Fällen des § 3 Abs. 2 eine Versammlung der Gläubiger einzuberufen, wenn dies von dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß (§ 67 der Insolvenzordnung) oder der Aufsichtsbehörde verlangt wird. (5) Die Stelle, bei welcher die Gläubiger die Schuldverschreibungen zu hinterlegen haben, wird durch das Insolvenzgericht bestimmt. (6) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 13 sind nicht anzuwenden." 3. In § 19 Satz 1 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 4. § 19a wird wie folgt gefaßt: "§19a (1) In einem Insolvenzplan sind allen in § 1 bezeichneten Gläubigem gleiche Rechte anzubieten. (2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und des § 12 Abs. 3 sind nicht anzuwenden." Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten § 6 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe "der §§ 64,153,155,156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe "der §§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. 3. In Absatz 3 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 4. Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: "(4) Konkursvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht des Absatzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist." Artikel 55 Änderung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten In Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Randbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Keditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Worte "eines Konkurses" durch die Worte "eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen § 27 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 5. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§27 Insolvenzverfahren Wird nach unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes: 1. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (§ 9) ein. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2939 2. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb, so hat der Arbeitnehmer ein Vorkaufsrecht. Übt der Arbeitnehmer das Vorkaufsrecht aus, so kann er mit seinen Ansprüchen auf Vergütung für die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer das Vorkaufsrecht nicht ausübt, kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, daß sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung (§ 9) für die weitere Verwertung der Diensterfindung zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so erhält der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung aus dem Veräußerungserlös. 3. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen. 4. Will der Insolvenzverwalter die Diensterfindung weder im Unternehmen des Schuldners verwerten noch veräußern, so gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend. Verlangt der Arbeitnehmer die Übertragung der Erfindung, so kann er mit seinen Ansprüchen auf Vergütung für die unbeschränkte Inanspruchnahme der Diensterfindung gegen den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Übertragung aufrechnen. 5. Im übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche nur als Insolvenzgläubiger geltend machen." Artikel 57 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), wird wie folgt geändert: 1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen, 1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; 2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Urteil aus der Patentanwaltschaft oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind; 4. wenn gegen den Bewerber im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege oder aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts rechtskräftig erkannt worden ist; 5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben; 6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; 7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsmäßig auszuüben; 8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Patentanwalts oder mit dem Ansehen der Patentanwaltschaft nicht vereinbar ist; 9. wenn der Bewerber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses dem Auftraggeber seine Arbeitszeit und -kraft für eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes überwiegend zur Verfügung stellen muß; 10. wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist; 11. wenn der Bewerber Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, daß er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder daß seine Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen; 12. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) sowie Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben unberührt." 2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 10 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 10 und 11. b) Die neue Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: "10. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". 3. In § 46 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "10 bis 12" durch die Angabe "10 und 11" ersetzt. 4. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "10 bis 12" durch die Angabe "10 und 11" ersetzt. 5. In § 60 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die neuen Nummern 1 bis 3. 2940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 6. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 60 Nr. 1 und 4" durch die Angabe "§ 60 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 60 Nr. 3" durch die Angabe "§ 60 Nr. 2" ersetzt. Artikel 58 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb In § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursmasse" jeweils durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. Artikel 59 Änderung des Gesetzes über das Verlagsrecht § 36 des Gesetzes über das Verlagsrecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 441-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 141 Nr. 4 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und die Worte "§17 der Konkursordnung" durch die Worte "§ 103 der Insolvenzordnung" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter", das Wort "Konkursmasse" jeweils durch das Wort "Insolvenzmasse" und das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 60 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch § 35 des Gesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2835), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Vierundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils wird das Wort "Konkursstraftaten" durch das Wort "Insolvenzstraftaten" ersetzt. 2. § 283 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. b) In Absatz 6 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 3. § 283d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder 2. nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht." b) In Absatz 4 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 61 Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes § 6 des EG-Beitreibungsgesetzes vom 10. August 1979 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 1993 I S. 169) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 62 Änderung des Steuerberatungsgesetzes*) Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1744), wird wie folgt geändert: 1. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 5 wird aufgehoben; die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die neuen Nummern 5 und 6. b) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;". 2. In § 56 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 6" ersetzt. *) Der Artikel »st noch nicht an das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1387) angepaßt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2941 Artikel 63 Änderung des Tabaksteuergesetzes In § 25 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 64 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol § 113 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1395) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 65 Änderung des Altsparergesetzes Das Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 965), wird wie folgt geändert: 1. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt; nach dem Wort "und" werden die Worte ", wenn das Unternehmen nicht auf der Grundlage eines Insolvenzplans vom Schuldner fortgeführt wird," eingefügt. c) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 2. § 20 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. In § 20 Abs. 4 werden die Worte "des Konkursverwalters" durch die Worte "des Insolvenzverwalters" ersetzt. Artikel 66 Änderung des Reichsschuldbuchgesetzes Das Reichsschufdbuchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 67 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes In § 9 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 46 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325) geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 69, 70 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 45,46 der Insolvenzordnung" ersetzt. Artikel 68 Änderung des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes Das Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBl. IS. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2460), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 65 bis 67 und 69 der Konkursordnung" ersetzt durch die Angabe »§§ 41,42 und 45 der Insolvenzordnung". 2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "im Konkursfalle" durch die Worte "im Falle des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 69 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 IIS. 1438), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 wird die Nummer 1 aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2. 2. In § 20 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satzteil gestrichen: "infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen allgemein beschränkt ist oder wenn er". 3. In § 34 Abs. 2 wird folgender Satzteil gestrichen: "infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen allgemein beschränkt ist oder wenn sie". Artikel 70 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr § 1 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr vom 14. Dezember 1970 (BGBl. IS. 1709) wird wie folgt geändert: 2942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 1. In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort "Konkursverfahren" jeweils durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 2. In Satz 3 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 71 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt: "§12 Insolvenzverfahren Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhäit-nisse zurückzuführen ist, ermöglichen, finden während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) keine Anwendung in bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde." 2. § 34b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist." 3. § 34c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Konkursstraftat" durch das Wort "Insolvenzstraftat" ersetzt. b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist." Artikel 72 Änderung der Handwerksordnung Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Nachlaßkonkursverwalter" durch das Wort "Nachlaßinsolvenzverwalter" ersetzt. 2. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "im Falle der Überschuldung" durch die Worte "im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung" und die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. § 96 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen." 4. In § 104 Abs. 2 wird die Nummer 3 aufgehoben; das Komma nach der Nummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt. Artikel 73 Änderung des Waffengesetzes In § 43 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 74 Änderung des Sprengstoff gesetzes In § 12 Abs. 1 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I 5. 577), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 59 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Wort "Nachlaßkonkursverwalter" durch das Wort "Nachlaßinsolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 75 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden In § 93 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, wird das Wort "Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2943 Artikel 76 Änderung des Bundesberggesetzes In § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird das Wort "Nachlaßkonkursverwalter" durch das Wort "Nachlaßinsolvenzverwalter" ersetzt. Artikel 77 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes In § 24 Abs. 2 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. IS. 2509) wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 78 Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen § 9 des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsuntemehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "im Konkursfalle" durch die Worte "im Falle eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe "§§ 65 bis 67 und 69 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 41,42 und 45 der Insolvenzordnung" ersetzt. Artikel 79 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 64 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) und Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2735), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung" gestrichen. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte ", dem Vergleich oder dem Konkurs" durch die Worte "oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen" ersetzt. 3. §10 wird wie folgt geändert a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2, in Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 5a Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "des Konkurses" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts" ersetzt. b) In Absatz 5a Satz 7 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 4. § 46a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Konkursgefahr" durch das Wort "Insolvenzgefahr" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "des Konkurses" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 5. § 46b wird wie folgt gefaßt: "§46b Insolvenzantrag Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden." 6. § 46c wird wie folgt gefaßt: "§46c Berechnung von Fristen Die nach den §§ 88,130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen." 7. In § 47 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "das Vergleichsverfahren oder der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 8. In § 49 wird die Angabe "der §§ 36, 45, 46, 46a Abs. 1 und des § 46b" durch die Angabe "der §§ 36, 45, 46 und des § 46a Abs. 1" ersetzt. 9. § 63a Abs. 6 wird aufgehoben. Artikel 80 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. IS. 1465), wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 2. In § 23 Abs. 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 81 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftsbank § 16 des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Im Falle des Insolvenzverfahrens gehen bei der Befriedigung aus der nach § 14 Abs. 4 gebildeten Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen einschließlich ihrer seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger vor." 3. In Absatz 3 wird die Angabe "§§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe ,,§§ 52,190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. Artikel 82 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank § 15 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Im Falle des Insolvenzverfahrens gehen bei der Befriedigung aus der nach § 18 Abs. 2 gebildeten Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der gedeckten Schuldverschreibungen einschließlich ihrer seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger vor." c) In Absatz 3 wird die Angabe "§§ 64,153,155,156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe »§§ 52,190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Worte "im Konkursfalle" durch die Worte "im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 83 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank In Artikel 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7624-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 84 Änderung des Gesetzes betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft § 1 des Gesetzes betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7627-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Gibt die Industriekreditbank Aktiengesellschaft Schuldverschreibungen auf den Inhaber aus und bildet sie für eine bestimmte Gattung von Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungsmasse, so gehen, falls über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in Ansehung der Befriedigung aus der gesonderten Deckungsmasse die Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen, für die die gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, einschließlich ihrer seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsforderungen den Forderungen aller anderen Insolvenzgläubiger vor." b) In Absatz 2 wird die Angabe "§§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 52,190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. Artikel 85 Änderung des Hypothekenbankgesetzes Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2898), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a werden jeweils nach den Worten "Europäischen Wirtschaftsraum" die Worte "oder in der Schweiz" eingefügt. 2. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2945 b) In Absatz 2 wird die Angabe "§§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 52,190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Konkursvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger eines Realkreditinstituts, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht des Absatzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist." 3. Die §§ 43 und 47 werden gestrichen. Artikel 86 Änderung des Schiffsbankgesetzes Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211), wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. b) In Absatz /wird die Angabe "§§ 64, 153,155,156, 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 52,190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 2. In § 36a Nr. 4 Satz 2 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 87 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 66 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 3 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird." 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "des Konkursgerichts" durch die Worte "des Insolvenzgerichts" ersetzt. 3. In § 46 Abs. 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 4. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist." 5. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Konkurs" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "vor der Konkurseröffnung" durch die Worte "vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag" ersetzt. 6. § 51 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter diesen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt." 7. § 52 erhält folgende Fassung: "§52 (1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insolvenzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwalter festgestellt und ausgeschrieben. Dieser hat sofort, nachdem die Vermögensübersicht (§ 153 der Insolvenzordnung) auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben. Für diese Vorschußberechnung und für Zusatzberechnungen gelten entsprechend § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 107 bis 113 des Genossenschaftsgesetzes. 2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Alsbald nach Beginn der Schlußverteilung (§ 196 der Insolvenzordnung) hat der Insolvenzverwalter zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig zu leisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren gelten entsprechend § 114 Abs. 2 und die §§115 bis 118 des Genossenschaftsgesetzes." 8. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort "Konkurseröffnung" jeweils durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "§§ 64, 153, 155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt. d) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt: "(5) Konkursvorrechte zugunsten der Versicherten eines Lebensversicherungsunternehmens und zugunsten von Versicherten eines Kranken- und Unfallversicherungsunternehmens der in § 12 genannten Art, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind in einem Inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie dem Vorrecht des Absatzes 4 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist." 9. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Konkursgericht" jeweils durch das Wort "Insolvenzgericht" ersetzt. b) In Absatz 4 werden das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" und die Worte "des Gemeinschuldners" durch die Worte "des Schuldners" ersetzt. 10. Die Überschrift vor § 80 wird gestrichen. 11. § 80 wird aufgehoben. 12. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden." b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "die Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 13. In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 14. § 11 Od Abs. 4 Nr. 6 wird gestrichen. Artikel 88 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Konkurseröffnung" durch die Worte "Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 werden die Worte "des Konkurses oder des Vergleichsverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. In § 77 Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. 4. In § 157 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 5. § 177 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. Artikel 89 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen In § 15 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. IS. 454), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 512,2436) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 90 Änderung des Gesetzes über die Lohnstatistik In § 9 Nr. 5 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 1994 (BGBl. I S. 384) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfaügc-d" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2947 Artikel 91 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. IS. 1630), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann ihm mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt wurde, oder wenn die Monatsrente eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel dieser Bezugsgröße, nicht überschreitet. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als zehn Jahre zu dem Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört hat; im übrigen gilt Satz 1 entsprechend. Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Ebenso kann dem Arbeitnehmer für den Teil einer Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, ohne seine Zustimmung eine einmalige Abfindung gewährt werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird." 2. § 7 wird wie folgt gefaßt: (1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt oder wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 2. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, 3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1 unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder 2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetreten sind. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung der Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind. (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfange, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, so vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als im Plan vorgesehen ist, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Ist im Plan vorgesehen, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieb- 2948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I liehen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Für den Fall des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 2 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Im Plan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil wieder vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung übernommen werden. (5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihrer Verbesserung, der Beleihung oder Abtretung eines Anspruchs aus einer Direktversicherung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Verbesserungen der Versorgungszusagen werden bei der Bemessung der Leistungen des Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksichtigt, soweit sie in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalles vereinbart worden sind. (6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, so kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen." 3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt; es wird folgender Satzteil angefügt: "oder wenn die Monatsrente eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel dieser Bezugsgröße, nicht überschreitet." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens" durch die Worte "eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) An Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: "Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht." c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2,3 oder 5" durch die Angabe "§ 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" ersetzt. d) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: "(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, kann für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe gebildet werden. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen. (5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt; die Worte "des Konkursverfahrens" werden jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. c) In Absatz 4 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 4) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 3 vom Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger der Versorgung zu erfüllen." 6. In § 17 Abs. 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 7. § 31 wird wie folgt gefaßt: "§31 Auf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden." Artikel 92 Änderung des Mutterschutzgesetzes In § 14 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und die Worte "des Konkurseröffnungsantrags" durch die Worte "des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 93 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. IS. 2456), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 2. In § 42a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2949 3. § 71 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers, der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch nicht ausgezahlt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann die Bundesanstalt diese Beträge als Insolvenzgläubiger zurückverlangen." 4. Im Vierten Abschnitt wird in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 5. In § 141a wird der Klammerzusatz "(Konkursausfallgeld)" durch den Klammerzusatz "(Insolvenzausfallgeld)" ersetzt. 6. § 141 b wird wie folgt gefaßt: "§141b (1) Anspruch auf Insolvenzausfallgeld hat ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestorben ist. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt begründen keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld. (2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. (3) Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnitts gleich: 1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 2. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (4) Hat der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses nach Absatz 3 Nr. 1 weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, so treten an die Stelle der letzten dem Abweisungsbeschluß vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses die letzten dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. (5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluß des Insolvenzgerichts, mit dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgewiesen worden ist, dem Betriebsrat oder, soweit ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekanntzugeben." 7. § 141 c wird wie folgt gefaßt: "§141c Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die der Arbeitnehmer durch eine Rechtshandlung erworben hat, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten worden ist, begründen keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld; das gleiche gilt, wenn der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, die Leistungen zu verweigern. Ist ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden, so begründen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld, wenn die Rechtshandlung im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung angefochten werden könnte. Soweit Insolvenzausfallgeld auf Grund von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt zuerkannt worden ist, die nach den Sätzen 1 und 2 keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld begründen, ist es zu erstatten." 8. § 141 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" und die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 9. § 141 e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird das Wort "Konkursausfallgeld" jeweils durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Konkursgericht" durch das Wort "Insolvenzgericht" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 10. §141f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" und die Worte "des Konkursverwalters" durch die Worte "des Insolvenzverwalters" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Konkursausfallgeld" jeweils durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 11. In § 141g wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 12. § 141 h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter", das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" und die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) In den Fällen, in denen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird (§ 141 b Abs. 3) oder nach § 207 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist, sind die Pflichten des Insolvenzverwalters nach Absatz 1 vom Arbeitgeber zu erfüllen." 2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 13. In § 141 i Satz 1 werden das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter", das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" und die Worte "des Konkursausfallgelds" durch die Worte "des Insolvenzausfallgelds" ersetzt. 14. § 141k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" jeweils durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. b) In Absatz 2a Satz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 15. In § 1411 wird das Wort "Konkursausfallgeld" jeweils durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 16. § 141m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" jeweils durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Konkursordnung" durch das Wort "Insolvenzordnung" ersetzt. 17. In § 141 n Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Konkursverfahrens" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 18. In § 145 Nr. 3 wird das Wort "Konkursverwalter" durch das Wort "Insolvenzverwalter" ersetzt. 19. Im Sechsten Abschnitt wird in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 20. In § 186b Abs. 1 werden das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" und die Worte "des Konkursausfallgelds" durch die Worte "des Insolvenzausfallgelds" ersetzt. 21. § 186c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" ersetzt. 22. In § 186d Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 23. In § 231 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "des Konkursgerichts" durch die Worte "des Insolvenzgerichts" und die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 24. § 249c Abs. 21 wird aufgehoben. Artikel 94 Änderung des Vorruhestandsgesetzes § 9 Abs. 1 Satz 1 des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Nummer 1 wird das Wort "Konkursverfahren" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 2. In der Nummer 2 werden die Worte "des Konkursverfahrens" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 3. Die Nummer 3 wird gestrichen; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3. 4. In der neuen Nummer 3 werden die Worte "nach vorausgegangener Zahlungseinstellung im Sinne der Konkursordnung" durch die Worte "zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens" ersetzt. Artikel 95 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch In § 19 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. Artikel 96 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. IS. 1890), wird wie folgt geändert: 1. In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Konkursausfallgeld" durch das Wort "Insolvenzausfallgeld" ersetzt. 2. § 51 Abs. 6 Nr. 3 wird aufgehoben. Artikel 97 Änderung des Schwerbehindertengesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 73 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: An § 19 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, soll die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilen, wenn Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2951 1. der Schwerbehinderte in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist (§ 125 der Insolvenzordnung), 2. die Schwerbehindertenvertretung beim Zustandekommen des Interessenausgleichs gemäß § 25 Abs. 2 beteiligt worden ist, 3. der Anteil der nach dem Interessenausgleich zu entlassenden Schwerbehinderten an der Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten nicht größer ist als der Anteil der zu entlassenden übrigen Arbeitnehmer an der Zahl der beschäftigten übrigen Arbeitnehmer und 4. die Gesamtzahl der Schwerbehinderten, die nach dem Interessenausgleich bei dem Arbeitgeber verbleiben sollen, zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 5 ausreicht." Artikel 98 Änderung des Fahrlehrergesetzes In § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 78 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird das Wort "Nachlaßkonkursverwalters" durch das Wort "Nachlaßinsolvenzverwalters" und das Wort "Nachlaßkonkursverwaltung" durch das Wort "Nachlaßinsolvenzverwaltung" ersetzt. Artikel 99 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes § 102b Abs. 2 Nr. 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1993 (BGBl. I S. 1839, 1992), das durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "4. über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,". Artikel 100 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs Das Gesetz über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 932-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "Konkurs" durch das Wort "Insolvenzverfahren" ersetzt. 2. In § 2 werden die Worte "im Konkurs" durch die Worte "im Insolvenzverfahren", die Worte "§ 134 der Konkursordnung" durch die Worte "§ 160 der Insolvenzordnung", das Wort "Genehmigung" durch das Wort "Zustimmung" und die Worte "des Konkursverwalters" durch die Worte "des Insolvenzverwalters oder des Sachwalters" ersetzt; die Worte "oder zur Masse gehörige Gegenstände verpfändet" werden gestrichen. 3. In § 5 Abs. 2 werden die Worte "vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225)" durch die Worte "vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378, 2396)" ersetzt. 4. § 6 wird gestrichen. Artikel 101 Änderung des Vermögensgesetzes Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446, 1993 I 5. 1811), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 7 und 9 sowie in § 3b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "der Gesamtvollstreckung" jeweils durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" ersetzt. 2. In § 6 Abs. 6a Satz 6 werden die Worte "die Gesamtvollstreckung" durch die Worte "das Insolvenzverfahren über das Vermögen" ersetzt. Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften Artikel 102 Internationales Insolvenzrecht (1) Ein ausländisches Insolvenzverfahren erfaßt auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners. Dies gilt nicht, 1. wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach inländischem Recht nicht zuständig sind; 2. soweit die Anerkennung des ausländischen Verfahrens zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. (2) Eine Rechtshandlung, für deren Wirkungen inländisches Recht maßgeblich ist, kann vom ausländischen Insolvenzverwalter nur angefochten werden, wenn die Rechtshandlung auch nach inländischem Recht entweder angefochten werden kann oder aus anderen Gründen keinen Bestand hat. (3) Die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens schließt nicht aus, daß im Inland ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet wird, das nur das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfaßt. Ist im Ausland gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bedarf es zur Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens nicht des Nachweises der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung. 2952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist. Artikel 104 Anwendung des neuen Rechts In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Artikel 105 Finanztermingeschäfte (1) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere 1. die Lieferung von Edelmetallen, 2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist, 3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind, 4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird, 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4. Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag. (2) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Konkursgläubiger geltend machen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens. Artikel 106 Insolvenzanfechtung Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Artikel 107 Restschuldbefreiung War der Schuldner bereits vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähig, so verkürzt sich die Laufzeit der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung von sieben auf fünf Jahre, die Dauer der Wirksamkeit von Verfügungen nach § 114 Abs. 1 der Insolvenzordnung von drei auf zwei Jahre. Artikel 108 Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung (1) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen ein Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt worden ist, ist auch nach dem 31. Dezember 1998 die Vollstreckungsbeschränkung des §18 Abs. 2 Satz 3 der Gesamtvollstreckungsordnung zu beachten. (2) Wird über das Vermögen eines solchen Schuldners nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren eröffnet, so sind die Forderungen, die der Vollstreckungsbeschränkung unterliegen, im Rang nach den in § 39 Abs. 1 der Insolvenzordnung bezeichneten Forderungen zu berichtigen. Artikel 109 Schuldverschreibungen Soweit den Inhabern von Schuldverschreibungen, die vor dem 1. Januar 1963 von anderen Kreditinstituten als Hypothekenbanken ausgegeben worden sind, nach Vorschriften des Landesrechts in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung ein Vorrecht bei der Befriedigung aus Hypotheken, Reallasten oder Darlehen des Kreditinstituts zusteht, ist dieses Vorrecht auch in künftigen Insolvenzverfahren zu beachten. Artikel 110 Inkrafttreten (1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleiches gilt für § 65 der Insolvenzordnung und für Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2953 § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 der Insolvenzordnung, soweit sie § 65 der Insolvenzordnung für entsprechend anwendbar erklären. (3) Artikel 2 Nr. 9 dieses Gesetzes, soweit darin die Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Auf- lösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften angeordnet wird, Artikel 22, Artikel 24 Nr. 2, Artikel 32 Nr. 3, Artikel 48 Nr. 4, Artikel 54 Nr. 4 und Artikel 85 Nr. 1 und 2 Buchstabe e, Artikel 87 Nr. 8 Buchstabe d und Artikel 105 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 5. Oktober 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm