Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 82 vom 24.11.1994  - Seite 3455 bis 3459 - Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensordnung Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3455 Zweite Verordnung zur Änderung der Atomrechtiichen Verfahrensverordnung Vom 11. November 1994 Auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7a Abs. 2 und des § 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. IS. 1565), von denen § 7 Abs. 4 durch Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) neugefaßt und § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. IS. 1830) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1982 (BGBl. I S. 411) wird wie folgt geändert: 1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: "Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen § 1 Anwendungsbereich § 1a Prüfung der Umweltverträglichkeit § 1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen § 2 Form und Inhalt des Antrags § 3 Art und Umfang der Unterlagen Zweiter Abschnitt Beteiligung Dritter und anderer Behörden § 4 Bekanntmachung des Vorhabens § 5 Inhalt der Bekanntmachung § 6 Auslegung von Antrag und Unterlagen § 7 Einwendungen § 7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung Dritter Abschnitt Erörterungstermin § 8 Gegenstand und Zweck § 9 Besondere Einwendungen § 10 Wegfall § 11 Verlegung § 12 Verlauf § 13 Niederschrift Vierter Abschnitt Genehmigung § 14 Sachprüfung § 14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung § 15 Entscheidung § 16 Inhalt des Genehmigungsbescheides § 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften §18 Teilgenehmigung § 19 Vorbescheid § 19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren Sechster Abschnitt Schlußvorschriften Übergangsvorschrift § 20 § 21 Inkrafttreten". 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b eingefügt: »§1a Prüfung der Umweltverträglichkeit (1) Für Vorhaben der Errichtung und des Betriebes, der Stillegung, des sicheren Einschlusses oder des Abbaus einer in § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes genannten Anlage oder des Abbaus von Anlagenteilen sowie der wesentlichen Veränderung der Anlage oder ihres Betriebes, die nach § 4 bekanntzumachen sind (UVP-pflichtige Vorhaben), ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. (2) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit umfaßt als unselbständiger. Teil der in § 1 genannten Verfahren die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, 2. Kultur- und sonstige Sachgüter. §1b Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (1) Sobald der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Prüfung nach § 1a sowie sonstige für deren Durchführung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu kann sie andere Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie Sachverständige und Dritte hinzuziehen. Die Hinzuziehung kann sich insbesondere auf Standort-und Nachbargemeinden sowie nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände erstrecken. Die Genehmigungsbehörde soll den Träger 3456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I des Vorhabens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Prüfung nach § 1a sowie über Art und Umfang der nach den §§ 2 und 3 voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten. Verfügt die Genehmigungsbehörde über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, soll sie diese dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. (2) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung weitere Zuständigkeiten zu übertragen." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen" durch die Wörter "Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. ein Sicherheitsbericht, der im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen Auswirkungen des Vorhabens darlegt und Dritten insbesondere die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Hierzu muß der Sicherheitsbericht, soweit dies für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich ist, enthalten: a) eine Beschreibung der Anlage und ihres Betriebes unter Beifügung von Lageplänen und Übersichtszeichnungen; b) eine Darstellung und Erläuterung der Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), der sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und der Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme; c) eine Darlegung der zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2a des Atomgesetzes vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen, einschließlich einer Erläuterung der zum Ausschluß oder zur Begrenzung von Auswirkungen auslegungsüberschreitender Ereignisabläufe vorgesehenen Maßnahmen und deren Aufgaben; d) eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile; e) Angaben über die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundene Direktstrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe, einschließlich der Freisetzungen aus der Anlage bei Störfällen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung (Auslegungsstörfälle); f) eine Beschreibung der Auswirkungen der unter Buchstabe e dargestellten Direktbestrahlung und Abgabe radioaktiver Stoffe auf die in § 1 a Abs. 2 dargelegten Schutzgüter, einschließlich der Wechselwirkungen mit sonstigen Stoffen;". cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. eine Beschreibung der anfallenden radioaktiven Reststoffe sowie Angaben über vorgesehene Maßnahmen a) zur Vermeidung des Anfalls von radioaktiven Reststoffen; b) zur schadlosen Verwertung anfallender radioaktiver Reststoffe und ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile entsprechend den in § 1 Nr. 2 bis 4 des Atomgesetzes bezeichneten Zwecken; c) zur geordneten Beseitigung radioaktiver Reststoffe oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile als radioaktive Abfälle, einschließlich ihrer vorgesehenen Behandlung, sowie zum voraussichtlichen Verbleib radioaktiver Abfälle bis zur Endlagerung;". dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wie folgt gefaßt: "9. Angaben über sonstige Umweltauswirkungen des Vorhabens, die zur Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 des Atomgesetzes für die im Einzelfall in der Genehmigungsentscheidung eingeschlossenen Zulassungsentscheidungen oder für von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidungen nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind; die Anforderungen an den Inhalt der Angaben bestimmen sich nach den für die genannten Entscheidungen jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind dem Antrag folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen: 1. eine Übersicht über die wichtigsten, vom Antragsteller geprüften technischen Verfahrensalternativen, einschließlich der Angabe der wesentlichen Auswahlgründe, soweit diese Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3457 Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 7 des Atomgesetzes bedeutsam sein können; 2. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben für die Prüfung nach § 1a aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischen Lücken beruhen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die Wörter "in Absatz 1" werden durch die Wörter "in Absatz 1 oder 2" ersetzt. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt: "(4) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1,2 und 3 Satz 3 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der Anlage und der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vorzulegen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erstreckt sich die Kurzbeschreibung auch auf alle Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 8 und 9 sowie Absatz 2 Nr. 1. Er hat femer ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, in dem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. In der Abschnittsüberschrift vor § 4 werden die-Wörter "und anderer Behörden" angefügt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Absatzes 2" durch die Wörter "der Absätze 2 und 3" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Wird das Vorhaben während eines Genehmigungsverfahrens, in dem eine Prüfung nach § 1 a durchzuführen ist, geändert, ist ein Absehen von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur zulässig, wenn bei der Änderung keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt: "(4) Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes beantragt, kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen absehen. Ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung ist nicht zulässig, wenn in den auszulegenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zusätzliche oder andere Umstände darzulegen wären, die erhebliche nachteilige Auswirkungen der Veränderung auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen; dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn erkennbar ist, daß solche Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, hat die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Veränderung solche Auswirkungen besorgen läßt, die anderen Zulassungsbehörden und die Naturschutzbehörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zu beteiligen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefaßt: "(6) Wird eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beantragt, kann von einer Bekanntmachung und Auslegung abgesehen werden, wenn im Sicherheitsbericht oder in den sonstigen auszulegenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter besorgen lassen. Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 4 Satz 2,2. Halbsatz, und Satz 3 gelten entsprechend." 6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 wird die Angabe "§ 6 Abs. 1" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1 und 2" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefaßt: "§6 Auslegung von Antrag und Unterlagen (1) Während einer Frist von zwei Monaten sind bei der Genehmigungsbehörde und einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen 1. der Antrag, 2. der Sicherheitsbericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3. die Kurzbeschreibung nach § 3 Abs. 4. (2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 auszulegen. (3) Auf Verlangen eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung zu überlassen. (4) Die Genehmigungsbehörde gewährt während der Dauer des Zulassungsverfahrens Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige Rechte auf den Zugang zu Informationen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." 8. In § 7 Abs. 1 Satz 1 sind die Worte "in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten sonstigen Stelle" durch die Worte "in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stelle" zu ersetzen. 3458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: »§7a Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung (1) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben, werden die von dem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden im Hinblick auf die Prüfung nach § 1a zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes beteiligten Behörden über das Vorhaben unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auch zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem anderen Mitgliedstaat, falls eine solche Beteiligung dort vorgesehen ist. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes. (2) Könnte ein UVP-pflichtiges Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 zu beschreibende erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter in einem Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist, gilt unter den Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1 entsprechend." 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Auslegungsfrist bei den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Stellen" durch die Worte "Auslegungsfrist bei den in der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Stellen" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen" durch die Wörter "Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen" ersetzt. 11. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: "§14a Zusammenfassende Darstellung; Bewertung (1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben erarbeitet- die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Unterlagen nach § 3, der behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach § 7a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen und Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1 a Abs. 2 genannte Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, gilt § 1 b Abs. 2. (2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Auswirkungen des Vorhabens auf in § 1 a Abs. 2 genannte Schutzgüter auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, wirkt die Genehmigungsbehörde an der Gesamtbewertung durch alle Zulassungsbehörden nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit. Ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken aller Zulassungsbehörden sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat die vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen." "(3) Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach § 1 a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist für ein UVP-pflichtiges Vorhaben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP-pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1 a Abs. 2 genannte Schutzgüter zu beschränken. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 1 b beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach § 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2 zusätzlich beizufügenden Unterlagen." *§19a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren (raumordnerisches Verfahren) nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Abs. 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. 12. In der Abschnittsüberschrift vor § 18 werden die Wörter "für Teilgenehmigung und Vorbescheid" gestrichen. 13. In § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: 14. In § 19 Abs. 5 wird die Angabe "§ 18 Abs. 2" durch die Angabe "§ 18 Abs. 2 und 3" ersetzt. 15. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1994 3459 (2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter von den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes sowie der §§ 1 b, 3, 7a und 14a Abs. 1 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind." 16. § 20 wird wie folgt gefaßt: «§20 Übergangsvorschrift Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geänderten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich." neue Unterlagen erforderlich sind, sind diese im übrigen nur in Genehmigungsverfahren, die nach dem 3. Juli 1988 begonnen haben und die ein UVP-pflichtiges Vorhaben betreffen, nachzureichen; die Behörde setzt dafür eine angemessene Frist. Hat in diesem Fall bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens stattgefunden, finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3 über eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung sowie des § 7 über die Erhebung von Einwendungen Anwendung; eines weiteren Erörterungstermins nach § 8 bedarf es nicht. Neue Unterlagen sind in die Beteiligung anderer Behörden nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Atomgesetzes und nach § 7a der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung einzubeziehen. Zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a Abs. 2 genannte Schutzgüter sind in die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 14a einzubeziehen. 17. § 21 wird gestrichen; § 22 wird § 21. Artikel 2 Bei bereits begonnenen Verfahren über die Genehmigung der Stillegung einer Anlage, des sicheren Einschlusses der endgültig stillgelegten Anlage oder des Abbaus der Anlage oder von Antagenteilen finden die Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über ein Absehen von der Bekanntmachung und Auslegung in der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Anwendung. Soweit auf Grund dieser Verordnung Artikel 3 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. November 1994 für Umwelt, Der Bundesminister Naturschutz und Reaktorsicherheit Dr. Klaus Töpfer