Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
3666
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 2. Dezember 1994
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:
Artikel 1
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1994 (BGBl. I S. 1278), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position "Dimethylsulfoxid" erhält folgenden Zusatz:
"- ausgenommen zur cutanen Anwendung bei Menschen in einer Konzentration bis zu 15 % -".
3. Die Position "D-GlucosaminM erhält folgenden Zusatz: "- ausgenommen zur oralen Anwendung -".
4. Folgende Positionen werden angefügt: "Acemetacin
und seine Salze
Blutzubereitungen humanen Ursprungs
- zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper -
Flunixin
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung bei Tieren -Fluvoxamin
und seine Salze
Pirbuterol
und seine Salze
Roxatidinacetat
und seine Salze
Zotepin
und seine Salze".
Die Position "Flufenaminsäure" erhält folgenden
Zusatz:
"- ausgenommen zur cutanen Anwendung -".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Baidur Wagner