Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1995  Nr. 31 vom 27.06.1995  - Seite 819 bis 834 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995)

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995) Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 819 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1995 (Haushaltsgesetz 1995) Vom 22. Juni 1995 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1995 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 477685000000 Deutsche Mark festgestellt. §2 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 Kredite bis zur Höhe von 48985000000 Deutsche Mark aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1995 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. §3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind. §4 Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 12104 fließen dem Erblastentilgungsfonds (Kap. 3209 Tit. 62001) gemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,984) zu. §5 (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit): 1. Einsparungen bei Titel 42201 zur Verstärkung der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben, 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben, 3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425 und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen 443 und 453 veranschlagten Ausgaben, 4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und 425, die durch die Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei Titel 42701 veranschlagten Ausgaben. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig. (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: 1. Titel 422 01,422 02,425 01,426 01 und 427 01 aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, 2. Titel 441 01,443 01 und 446 01 aus Schadensersatzleistungen Dritter, 3. Titel 511 01 und 51801 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren, 4. Titel 51301 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Femmeldeanlagen, 5. Titel 51401 (im Kapitel 0625 Titel 51404, im Kapitel 1415 Titel 553 04, im Kapitel 1417 Titel 522 01) aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger. 820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I (5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf Grund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 52201 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben bei dem Titel 52601 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bundesministeritfm der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 52201 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. (9) Die in den Kapiteln 1414 bis 1420 bei Titeln der Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gespenl. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Bei Titel 54702 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 52701 und 45301 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. §6 § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet auf die Kapitel in den Einzelplänen 06,09,11 und 14 des Bundeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben flexiblere Budgetierungs-verfahren erprobt werden, keine Anwendung. §7 (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Bundeshaushaltsordnung wird auf 10000000 Deutsche Mark festgesetzt. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 Bundeshaushaltsordnung wird auf 20000000 Deutsche Mark festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 10000000 Deutsche Mark festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. §8 (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gespenl, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn die Zuwendungen des Bundes den Betrag von 2000000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. (3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-Institut Berlin GmbH (HMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im Bereich Bergbau, die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 821 stillgelegter Bergwerksbetriebe mbH und die Energiewerke Nord GmbH. Bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben werden die Stellen gemäß dem eigenen Vergütungssystem ausgewiesen. Die auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden Stellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe des Vermerks zum Stellenplan verbindlich. §9 (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist stets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind. §10 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Aus- fuhren zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durchführung ein besonderes staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuldner; c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-maßnahmen nicht durchgeführt werden können; 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt; b) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für bisher ungedeckte Forderungen übernommen werden, wenn andernfalls die Umschuldungs-maßnahmen nicht durchgeführt werden können; 3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet erscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt festlegt; 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; 5. zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds; 6. für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien übernommen, die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Auswärtigen Amt festlegt und der Genehmigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedürfen. (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195000000000 Deutsche Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 auf insgesamt 35*000000000 Deutsche Mark und der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 6 auf 1000000000 Deutsche Mark festgesetzt. (3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten für Ausführer, Kreditgeberund Investoren im Inland. §11 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 10000000000 Deutsche Mark zu übernehmen. §12 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 91500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht; 2. zur Förderung des Verkehrswesens; 822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson- dere des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues, b) zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungen, c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen steht, d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte; 5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen erwachsen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des DSL Bank-Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1421), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist); 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341) geändert worden ist; 7. zur Förderung der Fischwirtschaft; 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahmter deutscher Auslandsvermögen; 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aushändigung von Schuldverschreibungen nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist; 10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 11. für Kredite, die das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem Rentenkapitali-sierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist, aufnimmt; 12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete; 13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen seiner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Verpflichtungen gegenüber Behörden und Personen des Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder nach den örtlichen Umständen unvermeidbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; 14. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwendungsempfängern des Bundes veranstalteten Ausstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Deckung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern; 15. zur Förderung von Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen; 16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. §13 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von 50 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen. §14 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien, Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen bis zu einer Höhe von 2400000000 Deutsche Mark zu übernehmen. Schadensfälle aus der Inanspruchnahme sind aus Kapitel 0820 zu leisten. §15 Gewährleistungen nach den §§ 10 bis 14 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. §16 (1) Auf die Höchstbeträge der §§ 10 bis 14 werden jeweils die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden Ermächtigungen des Haushaitsgesetzes 1994 angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 823 (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (3) Soweit in den Fällen der §§ 10 bis 14 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 10 bis 14 können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. §17 Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF) und am Multilateralen Fonds des Montrealer Protokolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie am Regenwald-Treuhandfonds (RFT) der Weltbank, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds (MIF), den Zuschuß für den Fonds zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen in der Russischen Föderation und zum multilateralen Sicherheitsfonds für die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken sowjetischer Bauart einschließlich des Aktionsprogramms Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen. §18 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. §19 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu Stellung nehmen. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen. (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk "künftig wegfallend" oder "künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk "künftig wegfallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz trägt "mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförderungsämter. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten oder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bisheriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Dienstherm in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den weiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt wird oder wenn die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk "kw mit Fortfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die gemäß § 19 Abs. 5 oder gemäß § 20 Abs. 3 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. §20 (1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, ihre Planstelle neu zu besetzen, so kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Das gleiche gilt femer, wenn Beamte nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842) unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der 824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Tätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung gewährt worden ist. (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu nehmen ist. (3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und die auf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann das Bundesministerium der Finanzen für die Zeit bis zum Wegfall der Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen Planstellen neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge bei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art verwendet werden oder künftig verwendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind. (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn planmäßige Beamte nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes mindestens für 1 Jahr oder im unmittelbaren Anschluß an einen Erziehungsurlaub nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden. (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn planmäßige Beamte im dienstlichen Interesse des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Verwendung im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel-und Osteuropa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, zur Verwendung für eine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel-und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder zur Verwendung bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 6 ausgebrachten Leerstellen, Stellen und Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes befördert oder höhergruppiert worden ist. §21 (1) Für planmäßige Beamte, die 1. nach § 72a des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beurlaubt werden oder 2. nach § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung mindestens für 1 Jahr ohne Unterbrechung Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Richter, Soldaten und Angestellte. (3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 und 2 als ausgebracht geltenden Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. §22 Werden planmäßige Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richter im Einzelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. §23 Die Planstelle eines Beamten eines höheren Beförderungsamtes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zu einer anderen Verwaltung des Bundes umgesetzt werden, wenn sonst die Weiterverwendung des Beamten bei dieser Behörde im Rahmen des Verwendungsförderungsgesetzes nicht möglich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Berufssoldat nach seiner Entlassung im Rahmen des Verwendungsförderungsgesetzes bei einer Bundesverwaltung als Beamter weiterverwendet werden soll. Die umgesetzte Planstelle erhält den Vermerk "künftig umzuwandeln". Gleichzeitig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist die nächste freiwerdende Planstelle einer niedrigeren Besoldungsgruppe einzusparen. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Finanzen. §24 Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können 1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen für Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet worden sind, 2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet worden sind, 3. für Beamte der Zollverwaltung, die wegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zollverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 4. für Beamte oder Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und Berufssoldaten, die wegen Personalabbaus in einen anderen Organisationsbereich innerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet worden sind, 5. für Beamte, die zur Ausbildung an das Bundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind, von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 825 §25 Es wird zugelassen, daß aus den Titeln 425 und 426 Umlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt werden, die nach Beendigung des Zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet begründen. Die Erstattungen durch die Arbeitgeber im Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten Titel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die Arbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu anderen Arbeitgebern im Beitrittsgebiet beurlaubt werden. §26 (1) Im Haushaltsjahr 1995 sind bei der Bundesverwaltung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte und für Arbeiter kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und beim Bundeskriminalamt sowie die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Die auf die Einzelpläne entfallenden Einsparungen nach Absatz 1 sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeit der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen muß dem Verhältnis der Wertigkeit der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 1995 entsprechen. Bei Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die oberste Bundesbehörde, die Bundesoberbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote auf Grund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen. Die Regelung in Satz 2 vermindert die Einsparungsquote nicht. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1995 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (6) Würde bei Wegfall einer freien oder freiwerdenden Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist statt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. (7) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Einsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann, weil bis zum Jahresende 1995 nicht genügend Planstellen in dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen, daß eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe oder, falls dies nicht möglich ist, der nächstniedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt für Stellen für Angestellte entsprechend. (8) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §27 Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europäischen Union erforderlich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten. §28 Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 8000000000 Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. §29 Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu verwenden. §30 Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Einigungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes Bundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen Deckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. 826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I §31 § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) findet keine Anwendung. §32 (1) Bei der Berechnung der Ablieferung nach § 63 Abs. 1 des Postverfassungsgesetzes in der Fassung des Artikels 13 § 2 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) werden die Betriebseinnahmen der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und Deutschen Telekom AG aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach Satz 1 wird mit der Maßgabe verbunden, daß der erlassene Betrag zur Verstärkung des Eigenkapitals der Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG und Deutschen Telekom AG verwandt wird. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Haushaltsjahr 1995 der Saarbergwerke AG eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu 265 000 000 Deutsche Mark einzuräumen. §33 § 2 Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 32 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. §34 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 22. Juni 1995 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 827 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 1995 Teil I: Haushaltsübersicht mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan 828 Gesamtplan Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht Bezeichnung Steuern und Steuer-ähnliche Abgaben 1995 1 OOODM Bundespräsident und Bundespräsidialamt........................................................................ Deutscher Bundestag........................................................................................................ Bundesrat........................................................................................................................... Bundeskanzler und Bundeskanzleramt............................................................................. Auswärtiges Amt................................................................................................................ Bundesministerium des Innern.......................................................................................... Bundesministerium der Justiz............................................................................................ Bundesministerium der Finanzen...................................................................................... Bundesministerium für Wirtschaft...................................................................................... Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten....................................... Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung............................................................. Bundesministerium für Verkehr......................................................................................... Bundesministerium für Post und Telekommunikation....................................................... Bundesministerium der Verteidigung................................................................................. Bundesministerium für Gesundheit................................................................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit............................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend....................................... Bundesministerium für Familie und Senioren.................................................................. Bundesverfassungsgericht............................................................................................... Bundesrechnungshof........................................................................................................ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung....................... Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.................................. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie.................. Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft........................................................... Bundesschuld................................................................................................................... Versorgung....................................................................................................................... Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte. Zivile Verteidigung............................................................................................................ Allgemeine Finanzverwaltung........................................................................................... Summe Haushalt 1995................................................................................................... Summe Haushalt 1994..................................................................................................... gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)-.............................................................................. 3 700 383 162 500 383 166 200 375 709 600 +7 456 600 Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 382,67 Milliarden DM. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 48 985 Millionen DM) = 45 534 Millionen DM. Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 829 Teil i: Haushaltsubersicht Einnahmen Gesamtplan Verwaltungseinnahmen 1995 Übrige Einnahmen 1995 Summe Einnahmen gegenüber 1994 mehr (+) weniger (-) 1995 1994 Epl. 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 4 5 6 7 8 9 51 - 51 51 - 01 2 575 1 2 576 2 634 - 58 02 63 - 63 34 + 29 03 1 483 30 1 513 1 352 + 161 04 87 716 2 400 90 116 85 919 + 4 197 05 301 105 7 846 308 951 291 332 + 17 619 06 361 153 2 106 363 259 368 496 - 5 237 07 13 365 928 109 275 13 475 203 4 686 264 + 8 788 939 08 173 760 119 285 293 045 319 957 - 26 912 09 148 141 212 254 364 095 315 261 + 48 834 10 16 464 3 346 507 3 362 971 1 459 427 + 1 903 544 11 2 235 740 570 354 2 806 094 1 884 720 + 921 374 12 3 433 915 6 149 3 440 064 6 669 864 - 3 229 800 13 698 592 115 602 814 194 822 084 - 7 890 14 62 833 1 825 64 658 57 696 + 6 962 15 512 516 1 406 513 922 503 608 + 10 314 16 27 157 78 401 105 558 22 986 + 82 572 17 - - - 74 729 - 74 729 18 118 - 118 120 - 2 19 44 228 272 166 + 106 20 32 571 1 566 832 1 599 403 1 609 156 - 9 753 23 53 917 1 606 674 1 660 591 1 524 016 + 136 575 25 91 874 491 771 583 645 63 620 + 520 025 30 - - - 412 732 - 412 732 31 2 000 008 50 974 727 52 974 735 71 972 203 - 18 997 468 32 33 144 985 660 1 018 804 996 460 + 22 344 33 - - - 127 130 - 127 130 35 5 908 541 6 449 12 233 - 5 784 36 8 620 180 2 051 970 393 834 650 385 665 750 + 8 168 900 60 32 266 956 62 251 844 477 685 000 479 950 000 - 2 265 000 24 762 675 79 477 725 +7 504 281 -17 225 881 830 Gesamtplan Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1995. Teil I Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht EpI. Bezeichnung Personalausgaben Sächliche Verwaltungsausgaben Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. Schuldendienst 1995 1995 1995 1995 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM i 2 3 4 s 6 01 Bundespräsident und Bundespräsidial- 16 106 8 524 02 Deutscher Bundestag............................ 562 783 196 427 . 03 16 828 8 685 . . 04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt. 109 148 414 151 - - 05 Auswärtiges Amt.................................... 1 121 495 245 916 . 06 Bundesministerium des Innern.............. 3 593 501 426 350 1 047 313 128 383 - 07 Bundesministerium der Justiz................ 08 Bundesministerium der Finanzen.......... 3 288 340 1 221 843 . 09 Bundesministerium für Wirtschaft.......... 586 083 267 365 m 10 Bundesministerium für Ernährung, 400 831 136 401 11 Bundesministerium für Arbeit und Sozi- 223 429 105 320 m m 12 Bundesministerium für Verkehr............. 1 971 683 220 806 2 537 794 74 140 m 13 Bundesministerium für Post und Tele- 14 Bundesministerium der Verteidigung..... 24 815 213 5 858 312 14 567 052 - 15 Bundesministerium für Gesundheit....... 259 053 193 695 - - 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit................ 235 330 2 045 460 295 851 66 493 - 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend........................ 18 Bundesministerium für Familie und Se- 19 249 3 553 . . 19 - 20 59 723 7 267 - - 23 Bundesmintsterium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung........ 54 344 28 624 . . 25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau..................... 116 787 134 641 269 653 59 786 - 30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie . 31 Bundesministerium für Bildung und _ . . . 32 31 282 514 655 - 54 206 703 33 11 863 088 _ . . 35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer 36 Zivile Verteidigung................................. 164 278 157 345 m m 60 Allgemeine Finanzverwaltung................ 1 498 806 482 535 80 000 . Summe Haushalt 1995........................ 53 834 637 52 293 538 14 330 031 14 845 055 14 647 052 15 213 292 54 206 703 Summe Haushalt 1994.......................... 52 768 783 gegenüber 1994 -mehr(+)/weniger(-)-... +1 541 099 -515 024 -566 240 +1 437 920 Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 831 Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan Zuweisungen und Zuschüsse Ausgaben für Investitionen 1995 Besondere Finanzierungsausgaben 1995 Summe Ausgaben (ohne Investitionen) 1995 1995 1994 gegenüber 1994 mehr (+) weniger (-) Epl. 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 7 8 9 10 11 12 13 3 725 1 544 29 899 28 332 + 1 567 01 128 554 27 909 - 915 673 950 351 34 678 02 335 388 - 26 236 26 499 263 03 52 794 9 753 - 585 846 606 008 20 162 04 2 036 133 161 521 400 3 565 465 3 803 824 238 359 05 2 887 284 943 509 -641 8 470 966 8 527 167 56 201 06 43 903 81 953 - 680 589 659 876 + 20 713 07 4 171 715 2 783 424 - 11 465 322 5 899 911 + 5 565 411 08 6 032 120 5 790 096 -768 12 674 896 14 145 230 - 1 470 334 09 10 254 362 1 776 426 -488 12 567 532 13 326 419 758 887 10 126 188 951 2 314 626 -402 128 831 924 130 403 383 - 1 571 459 11 22 525 480 26 200 409 - 53 235 366 53 808 262 572 896 12 21 503 60 497 . 376 946 464 072 87 126 13 2 271 488 346 477 - 47 858 542 48 481 233 622 691 14 261 718 96 778 - 811 244 859 214 47 970 15 90 263 741 951 - 1 363 395 1 331 375 + 32 020 16 30 897 780 52 613 28 33 062 374 2 708 674 + 30 353 700 17 . . . . 28 368 225 - 28 368 225 18 - 2 031 - 24 833 24 505 + 328 19 818 1 523 - 69 331 71 292 1 961 20 1 673 667 6 347 329 - 8 103 964 8 365 214 261 250 23 5 295 643 4 410 763 - 10 092 846 10 537 608 444 762 25 9 854 086 5 582 192 -100 000 15 530 705 9 468 132 + 6 062 573 30 . . . . 6 185 756 - 6 185 756 31 25 737 865 7 504 962 - 87 995 467 67 076 457 + 20 919 010 32 2 849 380 - - 14 712 468 14 049 656 -I- 662 812 33 " _ . m 1 194 224 • 1 194 224 35 107 071 161 942 - 590 636 662 599 71 963 36 14 880 251 6 948 644 152 299 24 042 535 47 916 502 - 23 873 967 60 268 266 889 72 349 260 50 428 477 685 000 479 950 000 . 285 718 778 64 259 889 -5 149 335 -17 451 889 +8 089 371 +5 199 763 832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Anlage zur Haushaltsübersicht Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan und deren Inanspruchnahme Bezeichnung Verpflich-tungs-ermächti-gung 1995 von dem Qesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden Epl. 1996 1997 1998 Folgejahre Für künftige Haushaltsjahre 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1 2 3 4 6 6 7 8 01 Bundespräsident und Bundespräsidi- m — m 02 Deutscher Bundestag.......................... 18 531 15 534 2 334 663 03 . . 04 Bundeskanzler und Bundeskanzler- 10 418 9 576 842 . . . 05 Auswärtiges Amt................................. 520 894 234 479 187 025 69 390 30 000 06 Bundesministerium des Innern............ 741 983 390 885 213 108 103 990 13 000 21 000 07 Bundesministerium der Justiz............. 108 973 78 153 22 510 8 310 08 1 224 019 796 579 309 440 103 500 14 500 • 09 Bundesministerium für Wirtschaft....... 11 529 139 4 012 056 3 741 950 1 899 233 74 400 1 801 500 10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten................. 2 087 610 861 640 449 220 312 250 464 500 11 Bundesministerium für Arbeit und So- 2 006 142 1 358 182 475 460 132 000 38 500 2000 12 Bundesministerium für Verkehr........... 75 934 670 13 124 425 10 288 875 8 217 858 44 281 512 22 000 13 Bundesministerium für Post und Tele- 64 146 36 146 22 600 1 800 3 600 14 Bundesministerium der Verteidigung.. 11 179 580 3 295 508 2 130 031 1 610 328 4 138 715 5000 15 Bundesministerium für Gesundheit..... 146 371 66 921 45 245 32 445 110 1 650 16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.......... 370 770 193 020 120 560 57 190 17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend................. 332 352 150 002 92 600 69 750 20 000 18 Bundesministerium für Familie und m 19 Bundesverfassungsgericht.................. 2 600 1 900 700 - - • 20 Bundesrechnungshof........................... 29 000 8 000 10 000 11 000 - - 23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung...... 5 811 181 344 300 296 000 214 300 45 000 4 911 581 25 Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau................... 4 907 800 5 435 427 1 256 549 2 005 491 1 187 898 1 609 880 946 214 1 078 256 1 517 139 646 800 30 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Forschung und Technolo- 95 000 31 Bundesministerium für Bildung und . . . . . . 32 Bundesschuld...................................... 11 850 3 850 4000 4000 - - 33 - - - - - - 35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte................................. 36 Zivile Verteidigung............................... 129 425 54 725 45 500 29 200 60 Allgemeine Finanzverwaltung.............. 559 500 213 500 191 500 154 500 - 123 162 381 28 511 419 21 447 278 15 056 177 51 257 776 6 889 731 Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1995 Gesamtplan: Teil II 833 Finanzierungsübersicht Betrag für 1995 Betrag für 1994 -1 000 DM - Ermittlung des Finanzierungssaldos 1. Ausgaben............................................................................................................... (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags) 2. Einnahmen............................................................................................................. (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit 121 04 in 1994, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäBigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 3. Finanzierungssaldo.............................................................................................. Zusammensetzung des Finanzierungssaldos 4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt 4.1 . Einnahmen.............................................................................................................. 4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt............................................................................... (darunter aus Krediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr höchstens bis zu 50 000 000 TDM) 4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04.................................................... 4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt..................................................... 4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt............................................................................... 4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04................................................. 4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge............................................ Saldo....................................................................................................................... 5. Marktpflege............................................................................................................ 6. Nettoneuverschuldung insgesamt...................................................................... 7. Einnahmen aus kassenmäBigen Oberschüssen............................................... 8. Rücklagenbewegung 8.1 Entnahmen aus Rücklagen..................................................................................... 8.2 Zuführungen an Rücklagen.................................................................................... 9. Münzeinnahmen.................................................................................................... 10. Finanzierungssaldo.............................................................................................. 477 685 000 428 209 000 49 476 000 (196 293 630) 196 293 630 (147 308 630) 147 308 630 48 985 000 -48 985 000 491 000 479 950 000 410 300 000 -69 650 000 (189 282 781) 178 027 448 11 255 333 (120 182 781) 108 927 448 11 255 333 69100 000 69100 000 -550 000 49 476 000 69 650 000 834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Gesamtplan: Teil III Kreditfinanzierungsplan Betrag für 1995 Betrag für 1994 -1 000 DM- 1. Einnahmen 1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: 1.1.1 mehr als vier Jahre................................................................................................. 1.1.2 ein bis vier Jahre.................................................................................................... 1.1.3 weniger als ein Jahr................................................................................................ 1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit. 121 04................................................ Summe 1................................................................................................................ 2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren............................ 2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung.................................. 2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatzanweisungen)....................................................... 2.103 Bundesschatzbriefe................................................................................................. 2.104 Schuldbuchkredite................................................................................................... 2.105 Schuldscheindarlehen............................................................................................. 2.106 Bundesschatzanweisungen.................................................................................... 2.107 Bundesobligationen................................................................................................. 2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz........................ 2.109 Ablösungsschuld..................................................................................................... 2.110 Altsparerentschädigung.......................................................................................... 2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen)............................. 2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)................................. 2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus Anschlußgebieten......... 2.114 Ausgleichsfbrderungen und Rentenausgleichsförderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen......................................................................................... 2.115 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen..................................... 2.116 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen............................. 2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren..................... 2.201 Bundesschatzanweisungen.................................................................................... 2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen....................................................................... 2.203 Finanzierungsschätze des Bundes......................................................................... 2.204 Schuldscheindarlehen............................................................................................. 2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr........................ 2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge.................................................................... Summe 2................................................................................................................ 3. Ausgaben zur Schuldentilgung Insgesamt........................................................ 4. Marktpflege............................................................................................................ 5. Zusammen............................................................................................................. Saldo aus 1. und 5. (im Haushaltsplan insgesamt veranschlagte Nettoneuver-schuldung)............................................................................................................... Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt)........... Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt)........... 105000000 82 444 667 41 293 630 45 582 781 50000000 50 000 000 - 11 255 333 196 293 630 189 282 781 (86 200 183) (71 133 700) 20 250 000 17 750 000 2 751 280 2 480 703 2 969 830 21 874 576 14 073 660 3 876 120 46 000 000 25 000 000 9 721 10 546 115464 111 526 20 828 20 829 9400 9400 (31 108 447) (19 049 081) 12 000 000 - 1 292111 - 12 316 336 18 999 081 5500 000 50 000 30 000 000 30 000 000 147 308 630 120182 781 147 308 630 120 182 781 147 308 630 120 182 781 48 985 000 69 100 000