Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 39 vom 31.07.1996  - Seite 1120 bis 1150 - Telekommunikationsgesetz (TKG)

Telekommunikationsgesetz (TKG) 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Telekommunikationsgesetz fTKG) Vom 25. Juli 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Regulierung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Anzeigepflicht § 5 Berichtspflichten Zweiter Teil Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen Erster Abschnitt Lizenzen § 6 Lizenzpflichtiger Bereich § 7 Internationaler Status § 8 Lizenzerteilung § 9 Wechsel des Lizenznehmers § 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen § 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen § 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten § 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung §15 Widerruf der Lizenz §16 Lizenzgebühr Zweiter Abschnitt Universaldienst §17 Universaldienstleistungen § 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen § 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen § 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen § 21 Universaldienstleistungsabgabe §22 Umsatzmeldungen Dritter Teil Entgeltregulierung § 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung §25 Regulierung von Entgelten §26 Veröffentlichung § 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung § 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte § 29 Abweichung von genehmigten Entgelten § 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten § 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung §32 Zusammenschlußverbot Vierter Teil Offener Netzzugang und Zusammenschartungen § 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht § 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang §35 Gewährung von Netzzugang §36 Verhandlungspflicht § 37 Zusammenschaltungspflicht § 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen § 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang Fünfter Teil Kundenschutz § 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung § 41 Kundenschutzverordnung § 42 Rundfunksendeanlagen Sechster Teil Numerierung §43 Numerierung Siebenter Teil Frequenzordnung §44 Aufgaben § 45 Frequenzbereichszuweisung §46 Frequenznutzungsplan §47 Frequenzzuteilung § 48 Frequenzgebühr und Beiträge §49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme Achter Teil Benutzung der Verkehrswege § 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege § 51 Mitbenutzung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1121 §52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck §53 Gebotene Änderung § 54 Schonung der Baumpflanzungen §55 Besondere Anlagen § 56 Spätere besondere Anlagen § 57 Beeinträchtigung von Grundstücken §58 Ersatzansprüche Neunter Teil Zulassung, Sendeanlagen Erster Abschnitt Zulassung § 59 Endeinrichtungen § 60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen § 61 Störungsfreie Frequenznutzung § 62 Beleihung und Akkreditierung §63 Qualifikation § 64 Zulassungsbehörde Zweiter Abschnitt Sendeanlagen § 65 Mißbrauch von Sendeanlagen Zehnter Teil Regulierungsbehörde Erster Abschnitt Errichtung, Sitz und Organisation § 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung §67 Beirat § 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates § 69 Aufgaben des Beirates § 70 Wissenschaftliche Beratung Zweiter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse §71 Aufsicht § 72 Befugnisse Dritter Abschnitt Verfahren § 73 Beschlußkammern § 74 Einleitung, Beteiligte § 75 Anhörung, mündliche Verhandlung § 76 Ermittlungen § 77 Beschlagnahme § 78 Einstweilige Anordnungen § 79 Abschluß des Verfahrens Vierter Abschnitt Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 80 Wirkung von Klagen Fünfter Abschnitt Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit § 81 Tätigkeitsbericht § 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt § 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 84 Statistische Hilfen Elfter Teil Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung § 85 Fernmeldegeheimnis § 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen § 87 Technische Schutzmaßnahmen § 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen § 89 Datenschutz § 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen § 92 Auskunftspflicht § 93 Staatstelekommunikationsverbindungen Zwölfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Strafvorschriften § 94 § 95 Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften § 96 Bußgeldvorschriften Dreizehnter Teil Übergangsund Schlußvorschriften § 97 Übergangsvorschriften § 98 Überleitungsregelungen § 99 Änderung von Rechtsvorschriften §100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Teil Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen. §2 Regulierung (1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes. (2) Ziele der Regulierung sind: 1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation, 3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen, 4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen, 5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks, 6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit. (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. (4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministers der Verteidigung bleiben unberührt. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen, 2. ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz kommen, die im Eigentum Dritter stehen, 3. sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen, 4. sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden kann, 5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinn-erzielungsabsicht, 6. ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges Grundstück eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein Teil der Erdoberfläche, der durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück betrachtet, 7. ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, 8. sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die für die mobile Nutzung bestimmt sind, 9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen, 10. sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen, 11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, 12. ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient, 13. sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen werden, 14. sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden, 15. ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen, vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann, 16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermitteins und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen, 17. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können, 18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für Dritte, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1123 19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" das gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für beliebige natürliche oder juristische Personen und nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen, 20. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, 21. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken dient, 22. sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbin-dungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlußeinrichtungen, 23. ist "Verbindungsnetz" ein Telekommunikationsnetz, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet, 24. ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen. §4 Anzeigepflicht Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den wesentlichen Inhalt der Anzeigen. §5 Berichtspflichten Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, benötigt. Zweiter Teil Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen Erster Abschnitt Lizenzen §6 Lizenzpflichtiger Bereich (1) Einer Lizenz bedarf, wer 1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden, 2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze anbietet. (2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen eingeteilt: 1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz), b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz), c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse 1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3), 2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein. (3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit darstellt. (4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch in einer Lizenz zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des Absatzes 1 gebunden. §7 Internationaler Status Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. §8 Lizenzerteilung (1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde schriftlich erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 soll über Lizenzanträge innerhalb von sechs Wochen entscheiden. (2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben. (3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn 1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt, die dem Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden können oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche 1. Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird, 2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden, 3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. (4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist. (5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte Frequenzen werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt. §9 Wechsel des Lizenznehmers (1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 entsprechend. (2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. §10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann beschränkt werden, wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. §11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen (1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. (2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in Absatz 4 geregelte Verfahren durchgeführt worden ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine Lizenz ohne Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden Dienstleistung für die im Rahmen der Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung. (3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung gefährdet wird, können die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an der Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu berücksichtigen. (4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung, 1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren, 2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die ersteigerten Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden dürfen, 3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz, 4. die von einem Bieter für die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine solche erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1125 Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. (5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet, erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6. (6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung, 1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren, 2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den Lizenzen vergeben werden sollen, 3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz, 4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das Los. (7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen nach Absatz 4 oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden, in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich den Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der Wohnbevölkerung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzubieten. §12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten (1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist ver- pflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu machen. Hierfür kann ein Entgelt erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert. (2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt zugänglich zu machen. §13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten (1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden Endnutzer bereitzustellen. (2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, hat auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung und möglichst unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befinden, sind besonders zu kennzeichnen. Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt. §14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen führen. (2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung für bestimmte lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben. 1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 §15 Widerruf der Lizenz Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder Strafvorschriften verstößt, 2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem die Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 entsteht. §16 Lizenzgebühr (1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. (2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 wird eine Gebühr nach Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt. Zweiter Abschnitt Universaldienstleistungen (1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen nach § 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar geworden ist. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. §18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen (1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen. (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§19 bis 22 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 20 zu erbringen. (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde einen Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, dazu verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen. (3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Verfügen, kahn die " Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommen- Universaldienst §19 §17 Auferlegung von Universaldienstleistungen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1127 den Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht unbillig benachteiligen. (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein Unternehmen, das auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen. (5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer Verpflichtung einen Ausgleich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, kann die Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an denjenigen Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt. (6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich, wird die Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben. (7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach § 17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen Kriterien die erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. §20 Ausgleich für Universaldienstleistungen (1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1 das Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich für das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten. Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen. (2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis. §21 Universaidienstleistungsabgabe (1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20 für die Erbringung einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaidienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander. (2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 20 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum Angebot der Universaldienstleistung nach § 19 verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres. (3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung. (4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung. §22 Umsatzmeldungen (1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die Lizenznehmer, die in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen. (2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Dritter Teil Entgeltregulierung §23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen zu widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen und die Verfügbarkeit dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. §24 Maßstäbe der Entgeltregulierung (1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. (2) Entgelte dürfen 1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar sind, 2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder 3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation einräumen, es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird. §25 Regulierung von Entgelten (1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach § 6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. (2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24 und 27 Abs. 4 und des § 31 dem Verfahren nach § 30. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen. §26 Veröffentlichung - Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem Amtsblatt, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs. 2 einer Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht. §27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach §25 Abs. 1 1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung oder 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefaßter Dienstleistungen. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des Maßstabs nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr. 1 als erfüllt. (3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt. Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entgelte. Femer sind darin die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1129 genannten Maßgrößen und Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der Entgeltregulierung nach § 30. §28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte (1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei Monate vor Fristablauf zu erfolgen. (2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu entscheiden. (3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. (4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. §29 Abweichung von genehmigten Entgelten (1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen. (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält. §30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten (1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und der Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 1 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der ent-gettrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. (2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. (3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung. (4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 genügen, fordert die Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich entsprechend den Maßstäben anzupassen. (5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam zu erklären. § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. §31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung (1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß 1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Nutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt, 2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden. (2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung zu veröffentlichen ist. §32 Zusammenschlußverbot Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10 durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf Märkten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich des Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind. 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Vierter Teil Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen §33 Besondere Mißbrauchsaufsicht (1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, daß die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich gerechtfertigt ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt. (2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen. (3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen. §34 Schnittstellen für offenen Netzzugang (1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen, Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision -ONP) (ABI. EG Nr. L192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die in § 33 Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse. (2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, eingehalten, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt. (3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen, die Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen. §35 Gewährung von Netzzugang (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem solchen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzem Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann über für sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen. (2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden veröffentlicht. (3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung bedarf es nicht, wenn dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden ist. (4) Absatz T gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1131 durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen. (5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der Regulierungsbehörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten. §36 Verhandlungspflicht Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern. §37 Zusammenschattungspflicht (1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehörde das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über die Anordnung zu entscheiden. (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zusammenschal-tungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß und binnen welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzuführen haben. Die Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35 Abs. 2 entsprechen. §38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh- men auf einem Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen. (2) § 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. §39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend. Fünfter Teil Kundenschutz §40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. §41 Kundenschutzverordnung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen. (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABI. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln. (3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über 1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer, 2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander, 3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs. 1; die 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Bedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang gewährleisten, 4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung, 5. Informationspflichten, 6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen, 7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte und 8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren. §42 Rundfunksendeanlagen Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein. Sechster Teil Numerierung §43 Numerierung (1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, jederzeit den Anforderungen von Nutzem, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen. Wesentliche Elemente der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer. (2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen. Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht. (3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Für die Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Verwaitungs-kostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln. (4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung von Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die für Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbe-treiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist. (6) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß jeder Nutzer die Möglichkeit hat, den Verbindungsnetzbetreiber frei auszuwählen, und zwar durch eine dauerhafte Voreinstellung, die im Einzelfall des Verbindungsaufbaus durch die Wahl einer Verbindungsnetzbetreiberkennzahl ersetzt werden kann. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen gerechtfertigt ist. (7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden. Siebenter Teil Frequenzordnung §44 Aufgaben (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht. (2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser-und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1133 (3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen, stellt das Bundesministerium für Post und Telekommunikation das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her. §45 Frequenzbereichszuweisung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen. (2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist. §46 Frequenznutzungsplan (1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien. (2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen. (3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes zu regeln. §47 Frequenzzuteilung (1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen irr) Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Zuteilung. (3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die zu übertragenden Rundfunkprogramme. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln. (5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend. Eine Frequenzzuteilung kann auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. (6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei demjenigen, dem Frequenzen zugeteilt* sind, gilt § 9 unter Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen entsprechend. Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und § 15 entsprechend. §48 Frequenzgebühr und Beiträge (1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einen jährlichen Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten, für die bereits eine Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach § 9 oder § 10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. IS. 1118) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmihisterium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverord-nung, die nicht der Zustimmung des Buhdesrates bedarf, 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Beitragssätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt ist. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, soweit wie möglich marktbezogen zugeordnet. Innerhalb der Gruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags unter Berücksichtigung der Zahl und gegebenenfalls der Bandbreite der genutzten Frequenz sowie der Zahl der betriebenen Sendeanlagen. §49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Achter Teil Benutzung der Verkehrswege §50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer. (2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. (3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. (4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilüng nach Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des Wegebaulastträgers nutzen will. §51 Mitbenutzung Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten. §52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden. (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen. (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen. §53 Gebotene Änderung (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen. (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung. (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken. §54 Schonung der Baumpflanzungen (1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. (2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist" zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1135 kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt. (3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen. §55 Besondere Anlagen (1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann. (3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben. §56 Spätere besondere Anlagen (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen. (2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie muß auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann verlangt werden, wenn die kabelge- bundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann. (3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten. (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden Kosten zu tragen. (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. §57 Beeinträchtigung von Grundstücken (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als 1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder 2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. (2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. §58 Ersatzansprüche Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. 1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Neunter Teil Zulassung, Sendeanlagen Erster Abschnitt Zulassung §59 Endeinrichtungen (1) Endeinrichtungen, die die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und entsprechend einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 zugelassen und gekennzeichnet sind, dürfen in den Verkehr gebracht und zur bestimmungsgemäßen Verwendung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden. (2) Grundlegende Anforderungen an Endeinrichtungen sind: 1. die Sicherheit von Personen, soweit diese nicht durch die Zweite Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 146) oder durch das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1794), beide in der jeweils gültigen Fassung, geregelt ist, 2. die Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, soweit diese nicht durch die in Nummer 1 genannten Vorschriften geregelt ist, 3. die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, soweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind, 4. der Schutz eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden, 5. die effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und der Orbitressourcen sowie die Vermeidung funktechnischer Störungen zwischen raumgestützten und terrestrischen Kommunikationssystemen und sonstigen technischen Systemen bei entsprechenden Einrichtungen, 6. die Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und 7. die Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über ein öffentliches Telekommunikationsnetz in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gerechtfertigten Fällen. (3) Für Endeinrichtungen nach der Richtlinie 91/263/ EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L128 S.1) und Satellitenfunkanlagen nach der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S.1), die mit einer Spannung bis zu 50 Volt für Wechselstrom oder bis zu 75 Volt für Gleichstrom betrieben werden, gehören zu den grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch die Anforderungen zur Sicherheit von Personen nach § 2 der Ersten Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979(BGBl. IS. 629). (4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Beachtung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S.1) 1. die Einzelheiten der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2, das Verfahren der Konformitätsbewertung und der Zulassung von Endeinrichtungen und die Einzelheiten sowie das Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 8, 2. die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung von Endeinrichtungen und 3. die Form und den Inhalt der Kennzeichnung festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266,1294) zu beachten. Eine Zulassung wird erteilt, wenn die in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Das Einhalten der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 beschriebenen grundlegenden Anforderungen wird für Endeinrichtungen vermutet, die mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN-/VDE-Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht. (6) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes schaltet an sein Netz angeschaltete Endeinrichtungen ab, die nicht die grundlegenden Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Widerspricht der betroffene Teilnehmer der Abschaltung seiner Endeinrichtung, darf der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Endeinrichtung nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde abschalten. (7) Sind Endeinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungszeichen gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 vorliegen, untersagt die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Einrichtungen nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung und läßt deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten entwerten oder beseitigen. Entsprechendes gilt, wenn Endeinrichtungen mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der CE-Kennzeichnung oder dem nationalen Zulassungskennzeichen verwechselt werden können. (8) Die Bediensteten der Regulierungsbehörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Absatz 7 nach Maßgabe der nach Absatz 4 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume, auf und in denen Endeinrichtungen oder Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunika- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1137 tionsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern, ausgestellt sind oder zu diesem Zwecke betrieben werden, während der Betriebsund Geschäftszeiten zu betreten und die Endeinrichtungen und die anderen genannten Einrichtungen zu besichtigen und zu prüfen. §60 Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen (1) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. (2) Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers oder Lieferanten über den Verwendungszweck entsprechend Anhang VIII der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben werden und die Einrichtungen entsprechend Anhang VII der Richtlinie gekennzeichnet sind. (3) Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1) dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. das Verfahren der Konformitätsbewertung und Zulassung nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 durchlaufen haben und nach § 59 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 gekennzeichnet sind oder 2. das Verfahren der internen Fertigungskontrolle entsprechend dem Anhang zur Richtlinie 93/97/EWG durchlaufen haben und nach Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 93/97/EWG gekennzeichnet sind. (4) Für Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 und für Satellitenfunk-Empfangsanlagen nach Absatz 3, die die sie betreffenden Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen oder im Widerspruch zu diesen betrieben werden, gilt § 59 Abs. 6 bis 8 entsprechend. (5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten und das Verfahren zu den Absätzen 2 bis 4 festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993IIS. 266,1294) zu beachten. (6) Erfolgt das erstmalige Inverkehrbringen von Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat der Hersteller oder Lieferant vorher der Zulassungsbehörde eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck zu übermitteln. Der Hersteller oder Lieferant ist verpflichtet, auf Ersuchen der Zulassungsbehörde den Verwendungszweck solcher Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen auf der Grundlage ihrer technischen Merkmale und Funktion zu begründen sowie den vorgesehenen Marktbereich anzugeben. (7) Für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignete, aber dafür nicht vorgesehene Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen, auch wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 und 3 nicht einhalten, weiter im Verkehr bleiben, ohne entsprechend Absatz 2 gekennzeichnet zu sein. Absatz 1 bleibt unberührt. §61 Störungsfreie Frequenznutzung Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie zur Sicherstellung der störungsfreien und effizienten Nutzung des Frequenzspektrums entsprechend den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 in der Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 4 die Voraussetzungen und das Verfahren für das Inverkehrbringen und Betreiben von Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Geräten, die der Nutzaussendung elektromagnetischer Wellen dienen, zu regeln. Für die Überwachung gilt § 59 Abs. 7 und 8 entsprechend. §62 Beleihung und Akkreditierung (1) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1), die Anforderungen und das Verfahren für die Beleihung von benannten Stellen nach Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/EWG, die Anforderungen und das Verfahren für die Akkreditierung von Testlabors für Endeinrichtungen sowie für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme auf dem Gebiet der Telekommunikation festzulegen. Dabei sind auch die Bestimmungen des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266, 1294) zu beachten. In den Verfahren sind auch die Bedingungen für den Widerruf und für das Erlöschen von Beleihungen und Akkreditierungen festzulegen. (2) Zuständige Behörde für die Beleihung benannter Stellen und für die Akkreditierung von Prüfstellen für Qualitätssicherungssysteme und Testlabors im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Regulierungsbehörde. 1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 §63 Qualifikation (1) Soweit es zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 und 3 erforderlich ist, dürfen Endeinrichtungen nur von Unternehmen oder natürlichen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden, die auf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteausstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zugelassen sind. Die einem Unternehmen erteilte Zulassung berechtigt die bei diesem Unternehmen beschäftigten natürlichen Personen zu Aufbau, Anschaltung, Änderung und Instandhaltung von Endeinrichtungen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen, welche Endeinrichtungen nur von zugelassenen Unternehmen oder zugelassenen Personen aufgebaut, angeschaltet, geändert und instandgehalten werden dürfen, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Personenzulassung im einzelnen zu regeln. Als Voraussetzungen für dieZulassung können ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete praktische Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und der Funktionsweise der öffentlichen Telekommunikationsnetze sowie des Telekommunikationsrechts und. eine für die sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche Ausstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert werden. Unternehmen weisen das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 nach, indem sie natürliche Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Fachkräfte benennen. (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die Zulassung kann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der Ausführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit des zugelassenen Unternehmens oder der zugelassenen Person ergibt. §64 Zulassungsbehörde (1) Zuständige Stelle für die in den §§ 59,60, 61 und 63 genannten Zulassungen und die damit verbundenen sonstigen Aufgaben ist die Regulierungsbehörde oder eine Stelle, die nach Absatz 2 beliehen ist. Die Regulierungsbehörde kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungen nach den §§ 59 und 63 einstellen, wenn Stellen nach Absatz 2 beliehen worden sind. (2) Erfüllt eine benannte Stelle die nach einer nach § 62 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bedingungen, wird sie mit der Aufgabe beliehen, Zulassungen nach den §§ 59 und 63 zu erteilen und die Aufgaben der Zulassungsbehörde nach den §§ 60 und 61 wahrzunehmen. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft in den Verordnungen nach § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 5, den §§ 61, 62 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen. Zweiter Abschnitt Sendeanlagen §65 Mißbrauch von Sendeanlagen (1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage 1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, 2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt, 3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt, 4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt, 5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, 6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert, 7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überläßt oder sie für dauernd unbrauchbar macht, 8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat. (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesausfuhramt die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat. (3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1139 Zehnter Teil Regulierungsbehörde Erster Abschnitt Errichtung, Sitz und Organisation §66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung (1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft mit Sitz in Bonn errichtet. (2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft. § 73 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt. (4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt durch den Bundespräsidenten. (5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. §67 Beirat (1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt. (2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundetages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt. (3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung. (4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung. §68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates (1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft bedarf. (2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los. (3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter des Bundesrates und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann. (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Beirates kann jederzeit eine Sitzung anberaumen. (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich. (7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine Beauftragten können an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines seiner Stellvertreter verlangen. (8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft festsetzt. §69 Aufgaben des Beirates Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten: 1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde. 2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 mit. 3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Uni- 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 versaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden. 4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. 5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs. 1. 6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 46 anzuhören. §70 Wissenschaftliche Beratung (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen. (2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland, 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes, die Regulierung marktbeherrschender Anbieter, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Numerierung und den Kundenschutz. Zweiter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse §71 Aufsicht Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über eine gültige Lizenz verfügen, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. §72 Befugnisse (1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde 1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen, 2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. (2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet die Prüfung durch schriftliche Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen. (3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden. (4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. (6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende Anwendung. (7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Untertagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93,97,106 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1141 damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen. (9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten. (10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Deutsche Mark festgesetzt werden. Dritter Abschnitt Verfahren §73 Beschlußkammern (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern in den Fällen der §§11 und 19, des Dritten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen sowie des § 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschlußkammern nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft gebildet. (2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (3) In den Fällen der §§11 und 19 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern. Die Entscheidung der Beschlußkammer in den Fällen des § 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr. 2 und 3 und Abs. 7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat. (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. §74 Einleitung, Beteiligte (1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. (2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt 1. der Antragsteller, 2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet, 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. §75 Anhörung, mündliche Verhandlung (1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirt-schaftskreise kann die Beschfußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäftsoder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt. §76 Ermittlungen (1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387,390, 395 bis 397,398 Abs. 1 und die §§ 401,402, 404,406 bis 409,411 bis 414 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig. (3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen. (4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben. (5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht. §77 Beschlagnahme (1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzugeben. (2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat. (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht. (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. §78 Einstweilige Anordnungen Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. §79 Abschluß des Verfahrens (1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der Beschlußkammer als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu. (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. (3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen. Vierter Abschnitt Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten §80 Wirkung von Klagen (1) Ein Vorverfahren findet nicht statt. (2) Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten die Regulierungsbehörde und ihr Präsident. §81 Tätigkeitsbericht (1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwick- lung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 17 gelten, empfiehlt. (2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in ihrem Amtsblatt ihre Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die Festlegung von Lizenzauflagen. (3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach Absatz 1 den Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei kann die Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll dabei insbesondere darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung. §82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt In den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räumlich relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fügt sie der Lizenz nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 22 und 26 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. §83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen. (1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich der Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten amtlichen Statistiken zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der drei, Fünfter Abschnitt §84 Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit Statistische Hilfen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1143 sechs und zehn größten Unternehmen des jeweiligen Marktes 1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen, 2. am Umsatz, 3. an der Zahl der tätigen Personen, 4. an den Lohn- und Gehaltssummen, 5. an den Investitionen, 6. an der Wertschöpfung und 7. an der Zahl der Betriebe übermittelt werden. (2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist. Elfter Teil Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung §85 Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter. §86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Emächtigung bleiben unberührt. §87 Technische Schutzmaßnahmen (1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze 1. des Femmeldegehewnnisses und personenbezogener Daten, 2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe, 3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und 4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Anhörung von Verbraucherverbänden und von Wirtschaftsverbänden der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem Stand der Technik und internationalen Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu erreichen. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Katalog wird von der Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu erbringende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der Bedeutung der zu schützenden Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig. (2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht, 1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig erbracht werden, 2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und 3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind. Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, daß die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt werden. Stellt die Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei dessen 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber deren Beseitigung verlangen. (3) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu regeln. Dabei kann der Kreis der Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde Maß an Schutzvorkehrungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Telekommunikationsanlage festgelegt werden. §88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen (1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation sind von dem Betreiber der Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten. (2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die technische und organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in diesen Telekommunikationsanlagen und 2. das Genehmigungsverfahren zu regeln. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage 1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat und 2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat. (3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden soll und die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden, sind im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu gestalten. (4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang zu seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt. (5) Die nach den §§ 100ä und 100b der Strafprozeßordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsan- lagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde überläßt den Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die einzelnen Statistiken zusammen und nimmt das Ergebnis in ihren Bericht nach § 81 Abs. 1 auf. §89 Datenschutz (1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen zu berücksichtigen. Einzelangaben über juristische Personen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich. (2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist 1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, nämlich für a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses, b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer Telekommunikationsverbindung, c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste einschließlich der auf andere Netzbetreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile; für den Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen, d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an Telekommunikationsanlagen, e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Lei-stungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete Indizien für eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1145 mißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten enthalten, 2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf den Anschluß, von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlußinhabers verwendet und müssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschluß unverzüglich anonymisiert werden, 3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden, b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die Auskunftserteilung nachträglich informiert. (3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e unerläßlich ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und genutzt werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrichteninhalte ist unzulässig, es sei denn, daß sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall für Maßnahmen nach Absatz 5 unerläßlich ist. (4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen Bestandteil des Dienstes ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muß den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden. (6) Femer haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt werden. (7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die personenbezogenen Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat. Personenbezogene Daten von Kunden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er in angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. (8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben, wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen veröffentlicht werden sollen, daß die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt. Mitbenutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit einverstanden sind. Sind Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so muß die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht. Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. (9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen Verzeichnissen enthaltene Daten der Nutzer von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten erteilen oder durch Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf nur über Daten von Kunden erteilt werden, die in angemessener Weise darüber informiert worden sind, daß sie der Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald er in dem öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt ist. (10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhängig machen, haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die Einwilligung muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine Rücknahmemöglichkeit vorzusehen. §90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbietet, ist verpflichtet, Kundendateien zu führen, in die unverzüglich die Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere vergeben werden, sowie Name und Anschrift der Inhaber von Rufnummern und Rufnummernkontingenten aufzunehmen sind, auch soweit diese nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragen sind. (2) Die aktuellen Kundendateien sind von dem Verpflichteten nach Absatz 1 verfügbar zu halten, so daß die Regulierungsbehörde einzelne Daten oder Datensätze in einem von ihr vorgegebenen automatisierten Verfahren abrufen kann. Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können. (3) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden 1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und anderen Justizbehörden sowie sonstigen Strafverfolgungsbehörden, 2. den Polizeien des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, 3. den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes und 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundesnachrichtendienst jederzeit unentgeltlich erteilt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. (4) Die Regulierungsbehörde hat die Daten, die in den Kundendateien der Verpflichteten nach Absatz 1 gespeichert sind, auf Ersuchen der in Absatz 3 genannten Stellen im automatisierten Verfahren abzurufen und an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Sie prüft die Zulässig-keit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlaß besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 3 genannten Behörden. Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Pfo-tökolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. (5) Absatz 1 gilt entsprechend für Dritte, die Rufnummern aus einem Rufnummernkontingent vergeben, ohne Verpflichteter im Sinne des Absatzes 1 zu sein, mit der Maßgabe, daß es dem Dritten überlassen bleibt, in welcher Form er die in Absatz 1 genannten Daten zur Auskunftserteilung vorhält. Er hat die Auskünfte aus den Kundendateien den in Absatz 3 genannten Behörden auf deren Ersuchen zu erteilen. Über die Tatsache einer Abfrage und die erteilten Auskünfte sowie über deren nähere Umstände hat der Auskunftspflichtige Stillschweigen, insbesondere gegenüber dem Betroffenen, zu wahren. (6) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für den automatisierten Abruf gemäß Absatz 2 erforderlich sind. (7) In den Fällen der Auskunftserteilung nach Absatz 5, in denen das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nicht gilt, sind die Vorschriften des genannten Gesetzes über die Höhe der Entschädigung entsprechend anzuwenden. (8) Bei wiederholten Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 kann die geschäftliche Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahingehend eingeschränkt werden, daß der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf. §91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu können von den Verpflichteten erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. (2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 auferlegt sind, kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu drei Millionen Deutsche Mark und zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu zweihunderttausend Deutsche Mark festsetzen. (3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses Gesetzes kann die Regulierungsbehörde den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen. (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen ah die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1147 übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle. (5) Das Femmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt. §92 Auskunftspflicht (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein. (2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 1 § 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschließen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz 1 auf die Regulierungsbehörde übertragen. §93 Staatstelekommunikationsverbindungen Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten Telekommunikationsdienst anbieten, sind verpflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn dies von dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird. Zwölfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften Erster Abschnitt Strafvorschriften §94 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 65 Abs. 1 dort genannte Sendeanlagen 1. besitzt oder 2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §95 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt. Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften §96 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege betreibt oder Sprachtelefondienst anbietet, 4. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in der vorschriebenen Weise gewährleistet, 5. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs. 1 ein Entgelt erhebt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 5 Satz 2, nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 2, nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 44 Abs. 2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt, 9. einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 4, § 59 Abs. 4 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1 oder § 89 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt, 11. entgegen § 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung über den Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 12. entgegen § 65 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt, 13. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt, 14. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage aufnimmt, 15. entgegen § 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder 16. entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verfügbar hält, entgegen § 90 Abs. 5 Satz 2 eine Auskunft nicht, 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, entgegen § 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder entgegen § 90 Abs. 5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9,10 und 13 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,2,5,11,12,14,15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde. Dreizehnter Teil Übergangsund Schlußvorschriften §97 Übergangsvorschriften (1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 17 Abs. 2 zu erlassenden Universaldienstleistungs-verordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen. (2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember 1997 das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), und das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,2371,1996 I S. 103), geändert durch § 99 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), weiter. (3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das Angebot von Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet sich bis zum 31. Dezember 1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens zum 31. Dezember 2002 wirksam. (4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. IS. 2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort, daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Femmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325,2363) übertragenen Netzmonopol im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sinngemäß anzuwenden sind. (5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. IS. 1455) bleiben wirksam. Dieser Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft selbst genutzten Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung. §98 Überleitungsregelungen Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 31. Dezember 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen. Die dem Beirat nach § 69 zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 30. September 1997 von dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103) eingesetzten Regulierungsrat wahrgenommen. §99 Änderung von Rechtsvorschriften (1) Das Gesetz über Femmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht hiermit der Deutschen Telekom AG bis zum 31. Dezember 1997 das ausschließliche Recht, Sprachtelefondienst nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. IS. 1120) zu erbringen." c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation kann Änderungen an Inhalt und Umfang des ausschließlichen Rechtes nach Absatz 4 mit Beteiligung des Regulierungsrates nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens bestimmen." 2. § 12 wird wie folgt gefaßt: "§12 In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft Auskunft über die Telekommunikation verlangen, wenn die Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die Mitteilungen von dem Beschuldigten herrührten oder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die Untersuchung Bedeutung hat. Das Grundrecht des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt." 3. Es werden aufgehoben: § 1a, die §§ 2a bis 5e, § 7 Abs. 2, die §§ 9 bis 11, die §§ 13 bis 15, § 18, die §§ 20 bis 24 und § 27. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 1149 (2) Das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "2 und" wird gestrichen. bb) Die Wörter "gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie" werden gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Komma nach dem Wort "Postwesen" durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 4 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Komma nach der Angabe "7" durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 6 wird gestrichen. 4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Nummer 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen. (3) § 9 Abs. 11 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für 1. Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, 2. Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, 3. Anlagen zur Fortleitung von öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und 4. Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet liegen und vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sind. Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Grundstückseigentümer auf Grund einer abgegebenen Grundstückseigentümererklärung nach § 7 der Telekommunikationsverordnung vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1376) oder nach § 8 der Telekommunikations-Kunden-schutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2020) zur Duldung von Telekommunikationsanlagen verpflichtet sind. An die Stelle der Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 treten das Bundesministerium für Post und Telekommunikation für Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 und das Bundeseisenbahnvermögen für Anlagen der früheren Reichsbahn nach Satz 1 Nr. 2. Diese können mit der Erteilung der Bescheinigung auch eine andere öffentliche Stelle oder eine natürliche Person beauftragen, die nicht Bediensteter des Bundesministeriums oder des Bundeseisenbahnvermögens sein muß. Für Dienstbarkeiten nach Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei der Anlegung neuer öffentlicher Verkehrswege nur, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Vor diesem Zeitpunkt hat der Inhaber der Dienstbarkeit die Kosten einer erforderlichen Verlegung zu tragen." §100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Die §§ 67 und 68 treten am 1. Oktober 1997 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1. Januar 1998 an ausgeübt werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst beziehen. (2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen werden zum 1. Januar 1998 wirksam mit der Maßgabe, daß die erforderlichen technischen Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfügung stehen müssen. (3) Das Telegraphenwegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,19961 S. 103), und das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Femmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Juli 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1996 Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Für den Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Verkehr Wissmann