Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1997  Nr. 60 vom 28.08.1997  - Seite 2117 bis 2135 - Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung)

Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung) Bundesgesetzblatt 2117 Teill G5702 1997 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Nr. 60 Tag Inhalt Seite 20.8.97 Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikations-zulassungsverordnung) .................................................................... 2117 FNA: neu: 9020-1-10; 9020-1-9 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger........................................................... 2136 Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36.............................................................. 2136 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ......................................... 2137 Verordnung über die Konformitätsbewertung, die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen (Telekommunikationszulassungsverordnung)*) Vom 20. August 1997 Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Festlegung des vorgesehenen Verwendungszwecks § 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme § 5 Grundlegende Anforderungen § 6 Standortbescheinigung für Sendefunkanlagen § 7 Konformitätsbewertungsverfahren § 8 Verfahren für die Baumusterprüfung § 9 Produktkontrolle § 10 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen Produktion § 11 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von umfassenden Qualitätssicherungssystemen § 12 Administrative Zulassung § 13 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung §14 Kennzeichnung § 15 Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S. 1), und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABI. EG Nr. L 290 S. 1). § 16 Kontrolle der Kennzeichnung § 17 Widerspruchsverfahren §18 Gebühren §19 Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 § 20 Ordnungswidrigkeiten § 21 Übergangsvorschriften §22 Inkrafttreten Anlagen Anlage 1 Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen Anlage 2 Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster Anlage 3 Konformitätserklärung Anlage 4 Muster für die nationalen Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland Anlage 5 Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen Anlage 6 Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind Anlage 7 Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind 2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Anlage 8 Muster für die CE-Kennzeichnung von Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die das Verfahren der internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben Anlage 9 Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen Anlage 10 Gebühren der Regulierungsbehörde im Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungs-verordnung Anlage 11 Verfahren der Konformitätsbewertung mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller Auf Grund des § 59 Abs. 4, des § 60 Abs. 5, der §§ 61 und 64 Abs. 3 und des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt 1. die Konformitätsbewertung, 2. die administrative Zulassung, 3. die Kennzeichnung und 4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Betreiben von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, sowie von Telekommunikationseinrichtungen. (2) Diese Verordnung regelt ferner 1. die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, 2. Maßnahmen und Verfahren zur Kontrolle der Kennzeichnung von Einrichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 sowie Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung dieser Einrichtungen und 3. die Zulassung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen Produktion und von umfassenden Qualitätssicherungssystemen im Geltungsbereich des Gesetzes. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. "Telekommunikationseinrichtungen" a) Endeinrichtungen und b) Satellitenfunkanlagen; 2. "Endeinrichtungen" Telekommunikationseinrichtungen, die unmittelbar an die Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden sollen oder die mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschaltet werden sollen, um Informationen zu senden, zu verarbeiten oder zu empfangen. Bei dem Verbindungssystem kann es sich um Kabel-, Funk-, optische oder andere elektromagnetische Systemehandeln. Endeinrichtungen sind auch Funkanlagen und Satellitenfunkanlagen, die an öffentliche Telekommunikationsnetze angeschaltet werden sollen. Eine Endeinrichtung gilt im Sinne dieser Verordnung als indirekt angeschaltet, wenn sie mittelbar über eine direkt angeschaltete Endeinrichtung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und betrieben werden kann. Indirekt angeschaltete Endeinrichtungen können sowohl direkt an ein öffentliches Telekommunikationsnetz anschaltbare Endeinrichtungen als auch Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sein; 3. "Satellitenfunkanlagen" Geräte, die entweder nur für Senden oder für Senden und Empfangen - "Sende/ Empfangsanlagen" - oder für ausschließlichen Empfang - "Empfangsanlagen" - von Funksignalen über Satelliten oder sonstige raumgestützte Systeme verwendet werden können, jedoch keine sondergefertigten Satellitenfunkanlagen, die als Teil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes verwendet werden sollen; 4. "Einrichtungen" eine besondere Kategorie von Geräten, die auf Grund ihrer technischen Eigenschaften für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet wären, jedoch für diesen Verwendungszweck nicht vorgesehen sind. Sie können in nichtöffentlichen Telekommunikationsnetzen, die keine Verbindung zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz haben, verwendet werden. Sie dürfen nach Nummer 2 Satz 3 indirekt an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, sofern die direkt angeschaltete Endeinrichtung über die Schnittstelle für die indirekte Anschaltung solcher Einrichtungen verfügt; 5. "Amateurfunkgeräte" Geräte für den Betrieb einer Amateurfunkstelle im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494); 6. "terrestrischer Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz" jede Verbindung mit öffentlichen Netzen, bei der in dieser Verbindung keine Satelliten-funkstrecke einbezogen ist; 7. "Konformitätsbewertung" die Prüfung, ob die in den technischen Vorschriften konkretisierten grundlegenden Anforderungen eingehalten worden sind; 8. "administrative Zulassung" die Feststellung, daß für Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und für Telekommunikationseinrichtungen jeweils die in § 12 genannten Voraussetzungen gegeben sind; 9. "Zulassung eines Qualitätssicherungssystems" die Bestätigung, daß der Betreiber eines solchen Systems Konformitätserklärungen für seine Produkte abgeben darf, ohne daß die einzelnen Produkte von einer benannten Stelle geprüft werden müssen; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2119 10. "Mitgliedstaaten" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, "Vertragsstaaten" die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Staaten, mit denen die Europäische Union Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen im Bereich der Telekommunikation geschlossen hat; 11. "Inverkehrbringen" die erste entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts im Gebiet der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Vertrieb oder die Benutzung in diesem Gebiet; 12. "Akkreditierung" das Verfahren, in dem durch die Regulierungsbehörde die fachliche Kompetenz eines Testlabors zur Durchführung von Prüfungen im Verfahren der Baumusterprüfung nach § 8 und von Produktkontrollen nach § 9 Abs. 2 oder einer Prüfstelle für Qualitätssicherungssysteme nach § 10 oder § 11 bestätigt wird; 13. "benannte Stelle" eine Stelle, die von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit der Durchführung der Zulassung und den damit zusammenhängenden Überwachungsaufgaben im Rahmen der Baumusterprüfung und der Anwendung der Qualitätssicherungsverfahren beauftragt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten gemeldet und der von der Kommission eine Kennummer zugeteilt worden ist. §3 Festlegung des vorgesehenen Verwendungszwecks (1) Der Hersteller oder Lieferant einer Funkanlage, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist, einer Telekommunikationseinrichtung oder einer Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 muß den vorgesehenen Verwendungszweck schriftlich, zweifelsfrei und allgemein verständlich festlegen. Diese Festlegung ist Bestandteil der produktbegleitenden Unterlagen (Gebrauchsanweisung). (2) Bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 muß die Festlegung bestimmen, daß diese Einrichtung nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen ist. (3) Bei Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1 muß diese Festlegung alle Angaben umfassen, die zur Inbetriebnahme und zur bestimmungsgemäßen Verwendung am öffentlichen Telekommunikationsnetz notwendig sind. Bei Telekommunikationseinrichtungen mit Anschlußpunkten für indirekt anzuschaltende Endeinrichtungen nach § 2 Nr. 2 Satz 4 sind darüber hinaus auch die dafür geltenden Bedingungen durch den Hersteller oder Lieferanten der direkt anzuschaltenden Telekommunikationseinrichtung aufzuführen. Bei Einhaltung dieser Bedingungen muß sichergestellt sein, daß auch am Netzabschlußpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die grundlegenden Anforderungen des § 5 erfüllt werden. (4) Der Hersteller oder Lieferant einer Satellitenfunkanlage muß in der Gebrauchsanweisung festlegen, ob die Anlage für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist. §4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4 administrativ zugelassen, mit den Angaben nach § 14 Abs. 7 versehen und 1. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 mit einem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 4 oder 2. entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 5 gekennzeichnet sind. Den Produkten nach Satz 1 ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in denen der vorgesehene Verwendungszweck entsprechend § 3 Abs. 1 zweifelsfrei und allgemein verständlich beschrieben ist. (2) Telekommunikationseinrichtungen dürfen nur dann an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei einwandfreier Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Benutzung entsprechend der Festlegung nach § 3 Abs. 3 die grundlegenden Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erfüllen und nach § 12 administrativ zugelassen sind. (3) Telekommunikationseinrichtungen, die mit dem nationalen Zulassungszeichen eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats gekennzeichnet sind, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen jedoch in der Bundesrepublik Deutschland an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschaltet und in Betrieb genommen werden, wenn die in § 12 Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (4) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in § 15 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie dürfen mittelbar über solche Telekommunikationseinrichtungen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet werden, die mit einer CE-Kennzeichnung oder einem deutschen Zulassungszeichen gekennzeichnet sind und die über Anschlußpunkte für indirekt anzuschaltende Endeinrichtungen verfügen. (5) Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und die das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1 durchlaufen haben, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Kennzeichnung nach Anlage 8 versehen sind. (6) Absatz 1 gilt nicht für Amateurfunkgeräte nach § 2 Nr. 5. §5 Grundlegende Anforderungen (1) Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1 müssen den grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes entsprechen. (2) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und die nicht von der Konformitätsbewertungspflicht nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 befreit worden sind, sowie Satellitenfunkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, müssen den 2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 grundlegenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 des Telekommunikationsgesetzes entsprechen. Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen muß auch beim Betrieb dieser Funkanlagen sichergestellt sein. (3) Die Regulierungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die technischen Vorschriften bekannt, die die grundlegenden Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 konkretisieren und die die Grundlage für eine Konformitätsbewertung nach § 7 sind. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis auf eine bestimmte technische Vorschrift oder Norm enthält, ist die Bezugsquelle anzugeben. (4) Für Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und die nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 von der Konformitäts-bewertungspflicht freigestellt worden sind, veröffentlicht die Regulierungsbehörde Technische Empfehlungen. Die Technischen Empfehlungen enthalten Parameter, die die Funkverträglichkeit dieser Funkanlagen mit anderen Frequenznutzungen gewährleisten sollen. Die Einhaltung dieser Parameter ist nicht verbindlich und nicht Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Funkanlagen. Wenn Funkanlagen diese Parameter einhalten, soll dies in den Gebrauchsanweisungen dokumentiert werden. §6 Standortbescheinigung für Sendefunkanlagen (1) Ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIPR) von zehn oder mehr als zehn Watt müssen die grundlegenden Anforderungen zur Sicherheit von Personen und zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes, insbesondere soweit sie den Standort der Sendeanlage betreffen, einhalten. Satz 1 gilt auch für Funkamateure. (2) Eine Sendefunkanlage nach Absatz 1 darf erst betrieben werden, wenn die Regulierungsbehörde die Einhaltung der Grenzwerte, die aus den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 resultieren, bescheinigt hat (Standortbescheinigung). Die in der Standortbescheinigung genannten Grenzwerte sind während des Betriebs der Sendeanlage jederzeit einzuhalten. (3) Die Regulierungsbehörde macht in ihrem Amtsblatt die technischen Vorschriften bekannt, die die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 durch die Vorgabe oder die Verfahren zur Ermittlung eines einzuhaltenden Abstandes mit dem Ziel sicherstellt, die Sicherheit von Personen vor schädigenden Wirkungen von elektromagnetischen Feldern zu gewährleisten und die Beeinflussung von Herzschrittmachern zu verhindern. Dabei ist die standortbezogene Vorbelastung durch andere Sendefunkanlagen zu berücksichtigen. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis auf eine bestimmte technische Vorschrift enthält, ist die Bezugsquelle anzugeben. (4) Die Standortbescheinigung erlischt, wenn die Sendefunkanlage geändert wird. §7 Konformitätsbewertungsverfahren (1) Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1 müssen vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 zum Nachweis, daß die grundlegenden Anforderungen nach § 5 eingehalten sind, vom Hersteller oder seinem im Gebiet der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 2 unterworfen werden. Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum produzierte Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen in Verkehr bringt. Satz 1 gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen, die vom Hersteller oder Lieferanten ausschließlich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind, die dazu kein Verbindungssystem unter Verwendung des Funkfrequenzspektrums nutzen und die nicht in den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen Union oder einer harmonisierten europäischen Norm fallen. (2) Folgende Verfahren stehen einem Antragsteller nach Absatz 1 zur Wahl: 1. die Baumusterprüfung nach § 8 oder 2. das umfassende Qualitätssicherungsverfahren nach §11. (3) Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gilt für die terrestrische Schnittstelle hinsichtlich der Konformitätsbewertung Absatz 2. Für andere Anlagenteile kann das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1 angewendet werden. Für Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die nicht für den terrestrischen Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gilt für die Konformitätsbewertung wahlweise Absatz 2 oder das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Anlage 1. (4) Für Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und für Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1, die unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten technischen Vorschrift fallen, kann aus besonderem Anlaß, insbesondere für Messen oder Ausstellungen oder zu Erprobungszwecken, eine Baumusterprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 durchgeführt werden. In diesen Fällen wird eine befristete Baumusterprüf-bescheinigung für diese Einrichtungen erteilt. Sie kann mit einer Stückzahlbegrenzung und mit weiteren Auflagen versehen werden. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet auf diese Einrichtungen keine Anwendung. (5) Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, kann die Regulierungsbehörde auch abweichend von Absatz 1 1. von der Konformitätsbewertungspflicht nach Absatz 1 freistellen oder 2. für sie das Verfahren der Konformitätsbewertung mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller nach Anlage 11 gestatten. Die Freistellung nach Nummer 1 oder die Einführung des Verfahrens nach Nummer 2 wird im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekanntgegeben. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit kann die Bekanntgabe nach Satz 2 in anderer geeigneter Weise erfolgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2121 §8 Verfahren für die Baumusterprüfung (1) Gegenstand der Baumusterprüfung ist die Feststellung einer benannten Stelle nach § 2 Nr. 13, daß ein für die beabsichtigte Produktion repräsentatives Baumuster die grundlegenden Anforderungen nach § 5 einhält. Die benannte Stelle bestätigt dies mit einer Baumuster-prüfbescheinigung. (2) Bei der Baumusterprüfung wird unterschieden zwischen 1. der deutschen Baumusterprüfung, soweit ein Produkt nur unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten deutschen technischen Vorschrift fällt, oder 2. der EG-Baumusterprüfung, soweit ein Produkt unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen Union im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABI. EG Nr. L 128 S. 1) fällt. (3) Anträge auf Baumusterprüfung können vom Hersteller oder seinem im Gebiet der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats gestellt werden. Anträge auf eine deutsche Baumusterprüfung müssen bei einer deutschen benannten Stelle gestellt werden. (4) Bei Anträgen für eine Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle gilt folgendes: 1. Der Antrag muß bei der benannten Stelle schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers, b) Bezeichnung des Produkts mit Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusammen mit einer entsprechenden technischen Dokumentation. Die technische Dokumentation muß bei Telekommunikationseinrichtungen die Benutzerinformationen enthalten, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und für den Betrieb erforderlich sind, c) einen Prüfbericht eines auf Grund des § 62 des Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Testlabors oder eines Testlabors aus der entsprechend Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 91/263/EWG im Amtsblatt der EG veröffentlichten Liste der Testlabors oder die Angabe, daß ein solcher Prüfbericht nachgereicht wird. Die benannte Stelle kann auch mit der Durchführung der technischen Prüfung beauftragt werden. In diesem Falle kann sie ein akkreditiertes Testlabor mit der Durchführung der technischen Prüfung beauftragen, d) eine Erklärung, daß ein gleichlautender Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht wurde, e) eine Erklärung des Antragstellers gegenüber der benannten Stelle, daß die Einrichtung die grund- legenden Anforderungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 bis 2 des Telekommunikationsgesetzes und die Schutzanforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995(BGBl. IS. 1118)einhält. 2. Die benannte Stelle fordert fehlende Unterlagen unter Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, beim Antragsteller an. Über die Anträge wird grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen entschieden. Über Anträge nach § 7 Abs. 4 ist vorrangig zu entscheiden. Die benannte Stelle muß innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden. 3. In Ausnahmefällen, die gegenüber der Regulierungsbehörde begründet werden müssen, kann die benannte Stelle auch technische Prüfungen von nicht auf Grund des § 62 des Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Testlabors ganz oder teilweise anerkennen. Ausnahmefälle sind insbesondere nicht abgeschlossene Akkreditierungsverfahren von Testlaboren, die einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen oder Erweiterungen des Prüfbereichs von bereits akkreditierten Testlaboren, die einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen. 4. Entspricht das Baumuster den Anforderungen der technischen Vorschriften im Sinne des § 5 Abs. 3, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Antragstellers und, sofern dieser nicht gleichzeitig der Hersteller ist, auch dessen Namen und Anschrift, die Ergebnisse der Prüfung, eventuelle Auflagen, die für die Identifizierung des Baumusters erforderlichen Angaben und eine Liste der wesentlichen Teile der technischen Dokumentation. 5. Der Antragsteller ist verpflichtet, die benannte Stelle über alle Änderungen an dem Produkt zu unterrichten, soweit diese Änderungen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder die Auflagen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Erforderlichenfalls erteilt die benannte Stelle eine neue Baumusterprüfbescheinigung. Nummer 4 gilt entsprechend. (5) Der Antragsteller hat zusammen mit der technischen Dokumentation die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Ergänzungen mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. (6) Die benannte Stelle übermittelt allen benannten Stellen im Gebiet der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die wesentlichen Angaben über ausgestellte oder widerrufene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen. §9 Produktkontrolle (1) Der Hersteller trifft bei Anwendung des Verfahrens nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem in der Baumusterprüf- 2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 bescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den dafür geltenden technischen Vorschriften gewährleistet ist. Er kann dafür 1. einen Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 2 abschließen oder 2. ein Qualitätssicherungssystem nach § 10 unterhalten. (2) Der Vertrag über die Produktkontrolle nach Absatz 1 Nr. 1 ist vom Hersteller mit einem akkreditierten Testlabor abzuschließen und der benannten Stelle vorzulegen, bei der der Antrag auf Erteilung einer Baumusterprüfbeschei-nigung gestellt worden ist. Auf Grund des Vertrags nach Absatz 1 Nr. 1 führt das vom Hersteller beauftragte akkreditierte Testlabor in unregelmäßigen Abständen Produktkontrollen durch und erstellt darüber einen Prüfbericht. Dieser Prüfbericht ist vom Hersteller zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben unaufgefordert der benannten Stelle zuzuleiten, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat. Wird durch die benannte Stelle festgestellt, daß eines oder mehrere Produkte dem Baumuster nicht entsprechen, so hat die benannte Stelle den Hersteller aufzufordern, das Produkt wieder in Übereinstimmung mit den maßgebenden Anforderungen der technischen Vorschriften zu bringen und ihm hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Hersteller der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach und erfüllt somit die Voraussetzungen für eine baumustergetreue Fertigung nicht, kann die benannte Stelle die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 widerrufen. (3) Der Hersteller darf nur dann eine Erklärung über die Konformität des Produkts mit dem Baumuster ausstellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 erfüllt sind. Diese Erklärung hat nach dem Muster der Anlage 2 zu erfolgen. (4) Der Antragsteller hat eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts aufzubewahren. §10 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen Produktion (1) Im Falle des § 9 Abs. 1 Nr. 2 hat der Hersteller oder sein im Gebiet der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter die Zulassung seines Qualitätssicherungssystems Produktion für eine deutsche Baumusterprüfung bei einer deutschen benannten Stelle, für eine EG-Baumusterprüfung bei einer benannten Stelle seiner Wahl eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats schriftlich zu beantragen. (2) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten Stelle durchgeführt, gilt folgendes: 1. Der Antrag muß enthalten: a) Namen und Anschrift des Antragstellers, b) alle erforderlichen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, c) die Prüfbescheinigung einer auf Grund des § 62 des Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Prüfstelle für Qualitätssicherungssysteme, d) die Kopie eines Vertrags mit der akkreditierten Prüfstelle über die Überwachung des Qualitätssicherungssystems, e) falls erforderlich die technische Dokumentation über das geprüfte Baumuster und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung. Wenn sich der Antrag auf ein geändertes Produkt bezieht, ist die ergänzende technische Dokumentation und die Baumusterprüfbescheinigung beizufügen. 2. Die benannte Stelle fordert fehlende Unterlagen unter Setzung einer Frist und mit dem Hinweis, daß der Antrag nach Ablauf der Frist zurückgewiesen wird, beim Antragsteller an. Über die Anträge wird grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen entschieden. Die benannte Stelle muß innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag entscheiden. 3. Die benannte Stelle kann bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Prüfbescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe c vor der Entscheidung über die Zulassung des Qualitätssicherungssystems einen Inspektionsbesuch beim Hersteller durchführen. 4. Sofern alle an das Qualitätssicherungssystem zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, erteilt die benannte Stelle einen schriftlichen Zulassungsbescheid. (3) Durch die Vorlage einer Kopie des Vertrags zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe d soll der benannten Stelle die Möglichkeit der Mitwirkung an den Überwachungsmaßnahmen gegeben werden. Insbesondere ist der benannten Stelle vom Zulassungsinhaber der geplante Überwachungstermin rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. Der Überwachungsbericht ist der benannten Stelle unaufgefordert zuzuleiten. (4) Die benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen im Gebiet der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die wesentlichen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme Produktion unter Angabe der betreffenden Produktkategorien, soweit gemeinsame technische Vorschriften für Telekommunikationseinrichtungen betroffen sind, die nach § 5 Abs. 3 bekanntgemacht worden sind. §11 Verfahren für die Zulassung und Überwachung von umfassenden Qualitätssicherungssystemen (1) Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist Voraussetzung für die Anwendung eines umfassenden Qualitätssicherungsverfahrens, daß der Hersteller alle erforderlichen Maßnahmen trifft, damit die betreffenden Produkte die für sie geltenden technischen Vorschriften erfüllen. (2) Der Hersteller oder sein im Gebiet der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter hat dazu schriftlich bei einer deutschen benannten Stelle oder einer benannten Stelle seiner Wahl eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats die Zulassung seines umfassenden Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Soweit Produkte Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2123 in Verkehr gebracht werden sollen, die deutschen technischen Vorschriften unterliegen und in Deutschland an ein öffentliches Telekommunikationsnetz angeschaltet werden sollen, muß der Antrag auf Zulassung des umfassenden Qualitätssicherungssystems bei einer deutschen benannten Stelle gestellt werden. (3) Wird das Verfahren bei einer deutschen benannten Stelle durchgeführt, gilt folgendes: 1. Der Antrag muß enthalten: a) Namen und Anschrift des Antragstellers, b) alle wesentlichen Angaben über die vorgesehenen Produktkategorien, c) die Prüfbescheinigung einer auf Grund des § 62 des Telekommunikationsgesetzes akkreditierten Prüfstelle für Qualitätssicherungssysteme, d) die Kopie eines Vertrags mit der akkreditierten Prüfstelle über die Überwachung des Qualitätssicherungssystems. 2. § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. §12 Administrative Zulassung (1) Die administrative Zulassung für das Inverkehrbringen, den Anschluß und den Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen nach § 2 Nr. 1 an öffentlichen Telekommunikationsnetzen gilt als erteilt 1. durch die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheini-gung nach § 8 Abs. 4 Nr. 4, die durch eine Erklärung des Herstellers über die Konformität mit dem Baumuster mit dem Inhalt nach Anlage 2 zu ergänzen ist, oder 2. durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung mit dem Inhalt nach Anlage 3. Der Hersteller darf nur dann eine Konformitätserklärung mit dem Inhalt nach Anlage 2 ausstellen, wenn er ein zugelassenes umfassendes Qualitätssicherungssystem nach § 11 Abs. 1 und 2 unterhält. Die Erklärung nach Anlage 2 oder 3 ist vom HersteHer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung erteilt hat oder die das umfassende Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, sowie der benannten Stelle des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem das Inverkehrbringen erfolgt, vor dem Inverkehrbringen zu übersenden. (2) Für die administrative Zulassung zum Inverkehrbringen von Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Baumusterprüfbescheinigung einer deutschen benannten Stelle nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 steht eine entsprechende Bescheinigung einer benannten Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats gleich, soweit Produkte betroffen sind, die unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen Union oder einer harmonisierten europäischen Norm fallen. (4) Nationale administrative Zulassungen anderer Länder von Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen werden für die Bundesrepublik Deutschland durch die Regulierungs- behörde anerkannt, sofern die grundlegenden Anforderungen nach § 5 erfüllt sind. Die Anerkennung nach Satz 1 sowie die anstelle des deutschen Zulassungszeichens verwendete Kennzeichnung werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekanntgemacht. §13 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung (1) Wird eine im Verfahren nach § 8 erteilte Baumusterprüfbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, so gilt auch die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1 bis 3 als zurückgenommen oder widerrufen. (2) Die Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder § 11 kann durch die in die Überwachung des Systems einbezogene benannte Stelle widerrufen werden, wenn im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen festgestellt wird, daß die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem nicht mehr erfüllt sind und somit die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht mehr bestehen. (3) Die Rücknahme oder der Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung nach Absatz 1 sowie der Widerruf der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach Absatz 2 sind von der benannten Stelle der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Rücknahme oder der Widerruf werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekanntgemacht. (4) Erfolgt der Widerruf einer EG-Baumusterprüf-bescheinigung oder der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems für Produktkategorien, die unter den Anwendungsbereich einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen Union oder einer harmonisierten europäischen Norm fallen, hat die benannte Stelle neben der Regulierungsbehörde auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie die benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten unverzüglich über den Widerruf zu informieren. §14 Kennzeichnung (1) Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen, die einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterliegen, sind vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Absatz 2 zu kennzeichnen, falls die Konformitätsbewertung auf der Grundlage deutscher technischer Vorschriften durchgeführt wurde. Sofern die Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer nach § 5 Abs. 3 bekanntgemachten gemeinsamen technischen Vorschrift der Europäischen Union erfolgte, sind Endeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den terrestrischen Anschluß an öffentliche Telekommunikationsnetze geeignet und vorgesehen sind, vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung sowohl mit dem deutschen Zulassungszeichen als auch mit der CE-Kennzeichnung ist zulässig, wenn die Konformitätsbewertung auf Grund des erklärten Verwendungszwecks auf der Grundlage deutscher technischer Vorschriften und auf der Grundlage nach § 5 Abs. 3 2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 bekanntgemachter gemeinsamer technischer Vorschriften der Europäischen Union erfolgte. Die Kennzeichnung darf erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 oder 2 erfüllt sind. (2) Das deutsche Zulassungszeichen richtet sich nach dem Muster der Anlage 4. (3) Die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach dem Muster der Anlage 5. Dabei ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, die die für die administrative Zulassung nach § 12 Abs. 1 und 2 maßgebliche Baumusterprüfbescheinigung entsprechend § 8 Abs. 4 Nr. 4 ausgestellt oder die die Qualitätssicherungssysteme nach § 10 oder § 11 zugelassen hat. (4) Telekommunikationseinrichtungen, die ausschließlich zur indirekten Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind und die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind, dürfen nicht nach Anlage 4 oder 5 gekennzeichnet werden. (5) Bei Funkanlagen, die nicht für die Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, wird mit dem deutschen Zulassungszeichen nach Anlage 4 bestätigt, daß sie den grundlegenden Anforderungen nach § 5 Abs. 2 entsprechen, in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht und nach Maßgabe der Verordnung nach § 47 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (Frequenzzuteilungsverordnung) und unter Beachtung des § 6 Abs. 2 dieser Verordnung betrieben werden dürfen. (6) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in den Anlagen 4 oder 5 abgebildeten Zeichen hinsichtlich Aussage und Bedeutung verwechselt werden können, ist auf Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und auf Telekommunikationseinrichtungen verboten. Jedes andere Zeichen darf auf diesen Produkten angebracht werden, wenn es die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (7) Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und Telekommunikationseinrichtungen sind vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit Bauartnummern, Losnummern oder Seriennummern sowie dem Namen desjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen. (8) Wenn auf Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und auf Telekommunikationseinrichtungen die Kennzeichnung wegen zu geringer Größe der Produkte nicht möglich ist, darf mit Zustimmung der benannten Stelle die Kennzeichnung auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein angebracht werden. (9) Sind Telekommunikationseinrichtungen mit der CE-Kennzeichnung nach Absatz 3 gekennzeichnet worden, wird durch diese CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Telekommunikationseinrichtung zusätzlich den Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften entspricht, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben. Steht jedoch nach diesen Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem Falle die CE-Kenn- zeichnung lediglich, daß die Telekommunikationseinrichtung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften entspricht. In diesen Fällen sind in den der Telekommunikationseinrichtung beigefügten Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen diese Rechtsvorschriften aufzuführen. (10) Funkanlagen, die entsprechend § 7 Abs. 5 Nr. 1 von der Konformitätsbewertungspflicht freigestellt worden sind, und Funkanlagen, die entsprechend § 7 Abs. 5 Nr. 2 dem Verfahren der Konformitätsbewertung mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller unterzogen worden sind, dürfen nicht mit einem Zulassungszeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet werden. §15 Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (1) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 müssen vom Hersteller vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anlage 6 versehen werden. Den Einrichtungen ist eine Erklärung des Herstellers nach Anlage 7 und eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Eine Ausfertigung dieser Unterlagen ist einer benannten Stelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem das erstmalige Inverkehrbringen erfolgt, vor dem Inverkehrbringen zuzuleiten. (2) Der Hersteller oder Lieferant hat auf Verlangen der benannten Stelle den Bestimmungszweck solcher Einrichtungen auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich zu begründen. (3) § 14 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. §16 Kontrolle der Kennzeichnung (1) Zuständige Behörde für die Kontrolle der Kennzeichnung nach den §§14 und 15 ist die Regulierungsbehörde. (2) Besteht der begründete Verdacht, daß die in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Kennzeichnung der in § 14 genannten Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen oder der in § 15 genannten Einrichtungen nicht eingehalten werden, sind die dazu ermächtigten Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, die in § 59 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen. Der Eigentümer und sonstige Berechtigte der Geschäftsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume haben diese Besichtigungen und Prüfungen zu den üblichen Geschäftszeiten zu dulden sowie den Bediensteten der Regulierungsbehörde die erforderlichen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Die nach Satz 2 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Der Besichtigung und Prüfung unterliegen neben Ausstellungsstücken auch verpackte Funkanlagen, die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, Telekommunikationseinrichtungen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1. Die Besichtigung und Prüfung erstreckt sich insbesondere auf Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2125 das berechtigte Vorhandensein der vorgeschriebenen Kennzeichnung. Beim Vorliegen eines begründeten Verdachts, daß die grundlegenden Anforderungen entsprechend § 5 nicht eingehalten werden, kann die Regulierungsbehörde die in Satz 1 genannten Produkte vorübergehend zur kurzfristigen Nachprüfung der technischen Parameter unentgeltlich entnehmen, sofern eine Nachprüfung vor Ort nicht angemessen durchführbar ist. (4) Bei der Durchführung einer Nachprüfung von Produkten, die nach Absatz 3 entnommen worden sind, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, daß das mit der Prüfung beauftragte Testlabor nicht ganz oder teilweise an der Erstprüfung im Rahmen der Erteilung der Baumuster-prüfbescheinigung beteiligt war, sofern das Verfahren der Baumusterprüfung nach § 8 angewendet wurde. (5) Tragen die in Absatz 3 Satz 1 genannten Produkte keine Kennzeichnung oder sind sie unberechtigterweise gekennzeichnet, so ist die Regulierungsbehörde befugt, das Inverkehrbringen oder den freien Warenverkehr dieser Erzeugnisse vorläufig zu untersagen und eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Verstreicht die Frist ergebnislos, so ist das Inverkehrbringen und der freie Warenverkehr dieser Erzeugnisse endgültig zu untersagen. Die unberechtigten Kennzeichnungen auf diesen Erzeugnissen werden auf Kosten des Herstellers oder seines Bevollmächtigten beseitigt. Sofern die Maßnahmen mündlich angeordnet worden sind, sind sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (6) Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach Absatz 5 gelten auch für Funkanlagen, die nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und die nach § 7 Abs. 5 von der Konfor-mitätsbewertungspflicht freigestellt worden sind, sofern die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt werden. §17 Widerspruchsverfahren Gegen Entscheidungen beliehener Stellen findet ein Vorverfahren statt. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, so erläßt die Regulierungsbehörde einen Widerspruchsbescheid. §18 Gebühren (1) Die benannten Stellen erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Anlage 9 und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes. (2) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 2, für die Kontrolle der Kennzeichnung nach § 16, für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Entscheidungen beliehener Stellen sowie von Widersprüchen nach §19 Abs. 2 erhebt die Regulierungsbehörde Gebühren nach Anlage 10 und Auslagen nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes. §19 Maßnahmen bei nicht zweckgerechter Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen oder von Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 (1) In den Fällen des § 59 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes darf die Abschaltung unverzüglich erfolgen, wenn die Telekommunikationseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach Beurteilung des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Sicherheit von Personen, den störungsfreien Betrieb seines Netzes oder den öffentlichen Telekommunikationsverkehr gefährdet. Ist dies nicht der Fall, darf die Abschaltung erst vorgenommen werden, nachdem der Kunde eine schriftliche Aufforderung des Betreibers des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, die Telekommunikationseinrichtung oder Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 unverzüglich vom Netz zu trennen, nicht befolgt hat. (2) Widerspricht der Kunde der Abschaltung, entscheidet die Regulierungsbehörde nach Eingang des Antrags des Betreibers auf Zustimmung nach § 59 Abs. 6 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes über die Zulässigkeit der Abschaltung innerhalb von fünf Werktagen. Die Gebühr für die Bearbeitung des Widerspruchs trägt der im Verfahren Unterlegene. §20 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig kn Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Funkanlage, eine Telekommunikationseinrichtung, eine Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder eine Satellitenfunk-Empfangsanlage in Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 Satz 2 eine Telekommunikationseinrichtung anschaltet oder in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Sendefunkanlage betreibt, 4. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 oder § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Konformitätserklärung ausstellt, 5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 ein Zeichen anbringt, 7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Besichtigung oder Prüfung nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt. §21 Übergangsvorschriften (1) Anträge auf Erteilung einer Baumusterprüfbeschei-nigung, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beim Bundesamt für Post und Telekommunikation eingegangen sind, werden auf Antrag nach den Bestimmungen der Telekommunikationszulas-sungsverordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1671) entschieden. (2) Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben gültig. (3) Befristungen von Allgemein- und Einzelzulassungen, Baumusterprüfbescheinigungen sowie Erprobungs- 2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Zulassungen für Funkanlagen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und für Telekommunikationseinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesprochen worden sind, bleiben gültig. (4) Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, die vor dem 20. Dezember 1995 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in Verkehr bleiben, ohne entsprechend § 15 Abs. 1 gekennzeichnet zu sein. (5) Eine nach dem Standortverfahren entsprechend den Verfügungen des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 95/1992, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 12 vom 1. Juli 1992, Seite 275, und Nr. 77/1994, veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation Nr. 6 vom 23. April 1994, Seite 260, erteilte Standortbescheinigung ist der in § 6 Abs. 2 genannten Bescheinigung gleichwertig und bleibt gültig, solange sich die ihrer Erteilung zugrundeliegenden Standortdaten oder die technischen Daten der Sendefunkanlage nicht ändern. §22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekommunikationszulassungsver-ordnung 1995 vom 13. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1671, 1996 IS. 451) außer Kraft. Bonn, den 20. August 1997 Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2127 Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3) Interne Fertigungskontrolle für Satellitenfunk-Empfangsanlagen 1. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden technischen Anforderungen erfüllen. 2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen. Er oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden technischen Anforderungen ermöglichen. Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten: a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts; b) Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -plane von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen; c) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind; d) eine Liste der in vollem Umfang oder teilweise im Rahmen ihrer Relevanz angewendeten Normen oder, sofern es keine derartigen Normen gibt, die Konstruktionsunterlagen sowie eine Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der für das Produkt geltenden grundlegenden Anforderungen nach § 5 gewählt wurden; e) die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen; f) Prüfberichte des Prod u kts. 4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden technischen Anforderungen gewährleistet. 5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 3) Erklärung über die Konformität mit dem Baumuster Hiermit wird erklärt, daß das Produkt (Bezeichnung des Produkts, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer) dem in der EG-Baumusterprüfbescheinigung/Baumusterprüfbescheinigung Registrier-Nr.................................beschriebenen Baumuster entspricht und alle für das Produkt relevanten technischen Vorschriften im Anwendungsbereich derTelekommunikationszulassungsverordnung erfüllt: (Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.) Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers (mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2129 Anlage 3 (zu §12 Abs. 1 Nr. 2) Konformitätserklärung Hiermit wird erklärt, daß das nachfolgend näher bezeichnete Produkt im Rahmen eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit der Registrier-Nr.................................gefertigt wird: (Bezeichnung des Produkts, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer) Die Konformität mit den nachfolgend genannten technischen Vorschriften im Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung ist gewährleistet: (Bezeichnung der Vorschriften, Normen usw.) Ort, Datum, Unterschrift des Herstellers (mit Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners) 2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Anlage 4 (zu §14 Abs. 2) Muster für die nationalen Zulassungszeichen der Bundesrepublik Deutschland A - Kurzzeichen für Zulassungsart (Buchstaben A bis Z) N - Jahresangabe nach DIN EN 60 062 A999 999N - Zulassungsnummer XYZ - Buchstabenkombination als Kurzzeichen der benannten Stelle Anmerkung: Die Zahlenangaben für die Maße sind Verhältniswerte. Die reale Größe des Zulassungszeichens kann frei bestimmt werden. Die Schriftgröße für die Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des Zulassungszeichens beträgt mithin 5,7 mm. Die Kurzzeichen der benannten Stellen in Deutschland werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekanntgemacht. Zeichenelement Verhältniswert Höhe des Bundesadlers, des XYZ-Schriftzugs und der alphanumerischen Zulassungsnummer Abstände zwischen Umrandungs- und Kennzeichenelementen Strichstärke der Umrandung 70 5 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2131 Anlage 5 (zu §14 Abs. 3) Muster für die CE-Kennzeichnung von Telekommunikationseinrichtungen Buchstaben "CE" Kennummer der benannten Stelle (Beispiel: 0188) Symbol für die Eignung zum Anschluß an das öffentliche Telekommunikationsnetz Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Die Kennummern der benannten Stellen in Deutschland werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekanntgemacht. Anlage 6 (zu §15 Abs. 1 Satzl) Kennzeichnung von Einrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der Kennzeichnung. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. 2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Anlage 7 (zu §15 Abs. 1 Satz 2) Muster einer Herstellererklärung für Einrichtungen, die nicht für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz vorgesehen sind Der Hersteller/Lieferant (Name und Anschrift, Telefon- und Telefax-Nummer) erklärt, daß.............................................(Kennzeichnung der Einrichtung) nicht zum Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt ist. Der Anschluß dieses Geräts an ein öffentliches Telekommunikationsnetz in den EG-Mitgliedstaaten verstößt gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Gesetze zur Anwendung der Richtlinie 91/263/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität und der Richtlinie 93/97/EWG des Rates zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen. Ort, Datum, Unterschrift Anlage 8 (zu § 4 Abs. 5) Muster für die CE-Kennzeichnung von Satellitenfunk-Empfangsanlagen, die das Verfahren der internen Fertigungskontrolle durchlaufen haben ¦•¦•••¦••••¦•¦•••••••«•¦¦¦••*••!«•••••••¦••¦¦•¦••¦• • •¦•••¦¦¦•¦•M ¦•••¦••••¦¦¦••••I!•••¦••••¦•••*•••••• MllllllHlllillilllltlllllllHIllllllllilillilllll Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Das Raster selbst ist nicht Bestandteil der CE-Kennzeichnung. Die Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2133 Anlage 9 (zu §18 Abs. 1) Gebühren für Amtshandlungen der benannten Stellen 1 Allgemeine Gebühren Gebührennummer Leistungsbeschreibung Gebühr 1.1 Beratungsleistungen außerhalb eines Antragsverfahrens Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand (bis zu DM 200 je angefangene Stunde) 1.2 Ablehnung eines Antrags Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes. 1.3 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht bis zu 100% der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung 1.4 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 10% des streitigen Betrags 1.5 Zurückziehen eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung bis zu 75 % der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung Anmerkung: Die Erstattung von entstandenen Reisekosten für Personal und Beförderungskosten für Meßgeräte sowie von Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengetzes. 2 Gebühren Gebührennummer Amtshandlung Deutsche Mark 2.1 Ausstellen einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Baumusterbescheinigung 250 2.2 Änderung einer Baumusterprüfbescheinigung oder Baumusterbescheinigung 200 2.3 Ausstellung eines Doppels einer Baumusterprüfbescheinigung oder einer Baumusterbescheinigung 150 2.4 Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingents 250 2.5 Vormerken einer Zulassungsnummer 150 2.6 Bewerten eines Prüfberichts von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit analogem Anschaltepunkt und Feststellen der Konformität von 500 bis 3 500 2.7 Bewerten eines Prüfberichts von leitergebundenen Telekommunikationsendeinrichtungen mit digitalem Anschaltepunkt und Feststellen der Konformität von 500 bis 5 000 2.8 Bewerten eines Prüfberichts von Mobilfunkeinrichtungen für die C-, D- und E-Netze und Feststellen der Konformität von 500 bis 7 000 2.9 Bewerten eines Prüfberichts von sonstigen Funkgeräten und Feststellen der Konformität von 500 bis 8 000 2.10 Einmalige Registrierungsgebühr für Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 50 2.11 Erteilen der Zulassung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder § 11 von 3 000 bis 30 000 2.12 Überwachung eines Qualitätssicherungssystems nach § 10 oder § 11 von 1 500 bis 5 000 2.13 Erteilung einer befristeten Zulassung 700 2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 Anlage 10 (zu §18 Abs. 2) Gebühren der Regulierungsbehörde im Anwendungsbereich der Telekommunikationszulassungsverordnung Gebührennummer Amtshandlung Deutsche Mark 101 Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 6 Abs. 2 von 50 bis 12 000 102 Rücknahme oder Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung oder der Zulassung von Qualitätssicherungssystemen nach § 13 Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes. 103 Kontrolle der Kennzeichnung nach § 16 Abs. 2 oder Einleitung und Auswertung der Nachprüfung von Produkten nach § 16 Abs. 3*) 500 104 Prüfung im eigenen Labor (Prüfpersonal und Meßmittel) nach § 16 Abs. 2 und 3*) je angefangene Stunde bis 500 105 Durchführung von Maßnahmen nach § 16 Abs. 5 bis 1 000 106 Entscheidungen über Widersprüche nach § 19 Abs. 2 500 107 Bearbeitung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung einer nach § 64 Abs. 2 TKG beliehenen Stelle bis zu 100% der Gebühr für den angegriffenen Verwaltungsakt 108 Bearbeitung eines ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung einer nach § 64 Abs. 2 TKG beliehenen Stelle gerichteten Widerspruchs bis zu 10 % des streitigen Betrags Anmerkung: Die Berechnung von Auslagen der Regulierungsbehörde für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 und 4 wie Transport und Prüfung im Fremdlabor erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes.*) •) Sofern bei der Kontrolle der Kennzeichnung nach §16 keine Mängel festgestellt werden, werden durch die Regulierungsbehörde weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1997 2135 Anlage 11 (zu § 7 Abs. 5 Nr. 2) Verfahren der Konformitätsbewertung mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller (1) Für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, für die die Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt die Anwendung des Verfahrens der Konformitätsbewertung mit anschließender Konformitätserklärung durch den Hersteller ausdrücklich gestattet hat, wird das Einhalten der in § 5 dieser Verordnung genannten grundlegenden Anforderungen für die Funkanlagen vermutet, die mit den Anforderungen einer zu diesem Zwecke nach § 5 Abs. 3 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlichten einschlägigen Technischen Vorschrift übereinstimmen. (2) Der Hersteller bescheinigt durch eine Konformitätserklärung mit dem Inhalt nach dem im Anhang angegebenen Muster die Übereinstimmung der Funkanlage mit den Vorschriften der unter Absatz 1 genannten Technischen Vorschrift. (3) Der Hersteller legt jeder Funkanlage eine Abschrift der Konformitätserklärung nach Absatz 2 bei. Anhang zu Anlage 11 Konformitätserklärung Hiermit wird erklärt, daß die Konformität der nachfolgend näher beschriebenen Funkanlage: (Bezeichnung der Funkanlage, insbesondere Bauartnummer, Los- oder Seriennummer) mit den Vorschriften der nachfolgend genannten Technischen Spezifikation gewährleistet ist: (Bezeichnung und Fundstelle der Technischen Spezifikation, mit Bezug auf die die Konformität erklärt wird) Ort, Datum, rechtsverbindliche Unterschrift des Herstellers (Angabe der Anschrift, der Telefon- und Telefax-Nummer und eines Ansprechpartners)