Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 30 vom 29.05.1998  - Seite 1093 bis 1164 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 25. 5. 98 1093 G 5702 Nr. 30 Seite 1094 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Inhalt Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7833-3 GESTA: F012 25. 5. 98 Neufassung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7833-3 1105 26. 5. 98 Zweites Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 612-1-7, 612-7, 612-8-2, 613-7 GESTA: D067 1121 19. 5. 98 Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten . . . . . FNA: neu: 2125-43; 2120-4-2-1 1125 20. 5. 98 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9231-6 1127 20. 5. 98 Achte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (8. Ausnahmeverordnung zur StVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9232-1-8-1 1130 25. 5. 98 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 111-1-5 1134 25. 5. 98 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes FNA: 211-1-1 1138 26. 5. 98 Erste Verordnung zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 772-1 1142 26. 5. 98 Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-1-260 1145 26. 5. 98 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9232-1, 9240-1-2, 9240-2-5 1159 26. 5. 98 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozeßordnung (Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1998 ­ PKHB 1998) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 310-19-2-5 1162 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1162 1163 1164 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes*) Vom 25. Mai 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen." 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen." *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 340 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/29/EG vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 148 S. 52), 2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), 3. Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21), 4. Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. EG Nr. L 358 S. 1), 5. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 151 S. 32). c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte ,,und, soweit die Beförderung mit der Deutschen Bundespost berührt wird, mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation" gestrichen. bb) In Satz 2 wird Nummer 6 durch folgende Nummern ersetzt: ,,6. vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, ,,7. vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt: ,,1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, ,,1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,". b) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,handelt," das Wort ,,erforderlichenfalls" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,entledigen" die Worte ,,oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen" eingefügt. d) In Nummer 5 werden nach dem Wort ,,auszubilden" die Worte ,,oder zu trainieren" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 e) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: ,,8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,". f) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: ,,11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt." b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend." 5. In § 4a Abs. 2 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt; folgende Nummer wird angefügt: ,,3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist." 6. § 4b wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach Buchstabe c folgende Buchstaben angefügt: ,,d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen, 1095 ,,e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,". b) Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt: ,,3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen." c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern." b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,". c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,". bb) Nummer 5 wird gestrichen. cc) Nummer 6 wird Nummer 5 und wie folgt gefaßt: ,,5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,". dd) Nummer 7 wird Nummer 6. ee) Der Punkt am Ende der Nummer 6 wird durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten 1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd." dd) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Eingriffs, 2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere, 3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens, 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, 6. die Begründung für den Eingriff." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2" angefügt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde 1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel, 2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. (5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist." 9. § 6a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 6a Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, 2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist." 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. der Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,". bbb) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: ,,2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt, ,,3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,". bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt: ,,5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder ­ soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen ­ zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird." cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen." 10. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,dekorativen" gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um 1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder 2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen." 11. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 9a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 9a" ersetzt. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist." d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte ,,oder Rechtsverordnung" durch die Worte ,, , Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder 1097 b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern 1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird, 2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen, 3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und 4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend." 12. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) In der Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Versuchsvorhabens, 2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere, 3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens, 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, 6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist." 1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 16. Nach dem Sechsten Abschnitt wird folgender Siebenter Abschnitt eingefügt: ,,Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen § 10a Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend." 17. Die bisherigen Siebenten bis Zwölften Abschnitte werden die Achten bis Dreizehnten Abschnitte. 18. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren". 19. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,". bbb) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern werden eingefügt: ,,2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, ,,2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, ,,2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder". ccc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,". 13. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Worten ,,naturwissenschaftlichem Hochschulstudium" die Worte ,,oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben," eingefügt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Worte ,,ist nicht mit Leiden oder Schäden und mit nur unerheblichen Schmerzen verbunden" durch folgende Buchstaben ersetzt: ,,a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder ,,b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet." bb) Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind." 14. § 9a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 15. § 10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 8a, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a Abs. 1" durch die Angabe ,,§§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 bbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) mit Wirbeltieren handeln,". cccc) In Buchstabe c wird das Wort ) ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dddd) In Buchstabe d werden nach dem ) Wort ,,stellen" die Worte ,,oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder" angefügt. eeee) Nach Buchstabe d wird folgender ) Buchstabe e angefügt: ,,e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen". bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: ,,In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,". bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt. dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt: ,,4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden 1099 1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches, 2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl, 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung, 4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, 5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern." d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,kann" durch das Wort ,,soll" ersetzt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben." 20. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Wer Wirbeltiere 1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder 2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt, und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen." c) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind." 1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln, 2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen, 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten, 4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind, 5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist, 6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen." 24. § 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen 21. § 11b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11b (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken." 22. § 11c wird wie folgt gefaßt: ,,§ 11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden." 23. § 12 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 12 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden." 25. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen." 26. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr." b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu." 27. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Einrichtungen, in denen a) Tierversuche durchgeführt werden, b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden, c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden, d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5. Einrichtungen und Betriebe, 1101 a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren, b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,". dd) In Nummer 6 werden die Worte ,,Zoo- und" gestrichen sowie der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer wird angefügt: ,,7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern werden angefügt: ,,4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, ,,5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen." bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen." cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4a) Wer 1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder 1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen." 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden." 29. Nach § 16b wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln." 30. Die bisherigen §§ 16c bis 16h werden die §§ 16d bis 16i. 31. § 17 wird wie folgt geändert: In Satz 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 2 werden aa) in Nummer 3 am Ende das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt, bb) in Nummer 4 das Wort ,,und" angefügt und cc) folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister),". f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt. (7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann." 28. § 16a Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 32. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c". b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: ,,9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,". c) In Nummer 16 wird nach der Angabe ,,§ 8b Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3," eingefügt. d) In Nummer 18 wird nach der Angabe ,,§ 9a" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. e) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer eingefügt: ,,20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,". f) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer eingefügt: ,,21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,". g) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefaßt: ,,22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, ,,23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,". h) Nummer 24 wird aufgehoben. i) Nach Nummer 25 wird folgende Nummer eingefügt: ,,25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". k) In Nummer 26 werden nach der Angabe ,,Satz 2" die Worte ,, ,auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3," eingefügt. 33. In § 19 wird nach der Angabe ,,19," die Angabe ,,21a," eingefügt. 34. § 21 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 21 Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Artikel 3 1103 b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält, 2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält, 3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält, 4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind, 5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder 6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft, vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag." 35. In § 2a Abs. 1 und 2, §§ 4b, 5 Abs. 4, § 8 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b, § 11a Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 3 Satz 2, §§ 15a, 16 Abs. 5, §§ 16b, 16d ­ neu ­, 16f Abs. 3 ­ neu ­, § 16g Satz 1 bis 3 ­ neu ­ und § 21b werden jeweils a) die Worte ,,Der Bundesminister" durch die Worte ,,Das Bundesministerium", b) das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium", c) das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es", d) die Worte ,,den Bundesminister" durch die Worte ,,das Bundesministerium", e) die Worte ,,der Bundesminister" durch die Worte ,,das Bundesministerium" und f) das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der vom 1. Juni 1998 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft 1. am 1. November 1998 Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, 2. am 1. Mai 2000 Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe e und Nr. 32 Buchstabe e. 1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. Mai 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1105 Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes Vom 25. Mai 1998 Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der ab 1. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), 2. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), 3. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), 4. den am 1. April 1997 in Kraft getretenen § 16 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), 5. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), 6. den teils am 1. Juni 1998, teils am 1. November 1998, teils am 1. Mai 2000 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1094). Bonn, den 25. Mai 1998 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert 1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Tierschutzgesetz Erster Abschnitt Grundsatz §1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere 1. Anforderungen a) hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, b) an Transportmittel für Tiere festlegen, 1a. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, 2. 3. bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, Zweiter Abschnitt Tierhaltung §2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muß über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. § 2a (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen 1. hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, 2. an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, 3. hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, 4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, 5. an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bei Personen, die gewerbsmäßig Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben. (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen. 3a. vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, 4. 5. Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. §3 Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, 1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist, 1b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungs- 6. 7. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 fähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden, 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist, 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen, 4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt, 5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, 8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen, 9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, 10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, 11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundesoder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 1107 Dritter Abschnitt Töten von Tieren §4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a. (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend. § 4a (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder 3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist. § 4b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. a) das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln, b) bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, 1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 4. für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe, 5. für das Abschleifen der Eckzähne von Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist, 6. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages, 7. für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist, 2. Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. §6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn 1. der Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, 2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder 7 vorliegt, 3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist, 4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist, 5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder ­ soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen ­ zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Für die Eingriffe nach Satz 2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor c) die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen, d) nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen, e) nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern, um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden, 2. das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln, 3. für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren §5 (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern. (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich, 1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres, 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint. (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich 1. für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, 2. für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern, 3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 5 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Eingriffs, 2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere, 3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens, 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, 6. die Begründung für den Eingriff. (2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr. 2. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde 1. das Kürzen der Schnabelspitze bei Nutzgeflügel, 2. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, daß der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerläßlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und hat im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durchführende Person zu enthalten. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. (5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, daß der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerläßlich ist. § 6a Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen. 1109 2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können. (2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind: 1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier, 2. Erkennen von Umweltgefährdungen, 3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, 4. Grundlagenforschung. Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. (3) Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, daß sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. (4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten. (5) Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, im Falle von Kosmetika im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Ausnahmen zu bestimmen, soweit es erforderlich ist, um 1. konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder 2. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen. §8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. (2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag ist 1. wissenschaftlich begründet darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen, 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen, 3. darzulegen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen. Fünfter Abschnitt Tierversuche §7 (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken 1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder 1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 (7) Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben, 1. deren Durchführung ausdrücklich a) durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben, b) in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder c) auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlaß eines Verwaltungsaktes gefordert ist; 2. die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und a) der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen. Der Genehmigung bedürfen ferner nicht Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern 1. der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird, 2. bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen, 3. die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und 4. diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend. § 8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. (2) In der Anzeige sind anzugeben: 1. der Zweck des Versuchsvorhabens, 2. die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere, 3. die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung, 4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens, Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, daß a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen, b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist; 2. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben; 3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind; 4. eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist und 5. die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann. (4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird. (5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens. (5a) Hat die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 erforderlich ist. (6) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen, 6. bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit. (3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben. (4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, daß die Änderung für die Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist. (5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist. § 8b (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben. (2) Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie ­ Fachrichtung Zoologie ­ bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet, 1. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten, 2. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befaßten Personen zu beraten, 3. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen, 4. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken. 1111 (4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein. (5) Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, daß er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann. (6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen. §9 (1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium 1. der Veterinärmedizin oder Medizin oder 2. der Biologie ­ Fachrichtung Zoologie ­, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zu, wenn der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf andere Weise erbracht ist. (2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes: 1. Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. 2. Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist. 3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerläßlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden. 4. Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die 1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muß es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden. (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach § 8 verbunden sind. § 9a Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, daß mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muß das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, daß dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf a) kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt, b) ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, daß der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird. 5. Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch a) ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder b) wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet. 6. Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, daß es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt. 7. Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht. 8. Nach Abschluß eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muß es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Sechster Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung § 10 (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe. Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann. (2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe oder Behandlungen vor Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Eingriffe und Behandlungen nur durch die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 dort genannten Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person durchgeführt werden dürfen. (3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich. 1113 In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben: 1. die Art der betroffenen Tiere, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind. Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, 3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und 4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind. (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden 1. die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches, 2. eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl, 3. die regelmäßige Fort- und Weiterbildung, 4. das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden, 5. bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde, 6. die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern. (3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. (4) Die Ausübung der nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden. (5) Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben. Siebenter Abschnitt Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen § 10a Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend. Achter Abschnitt Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren § 11 (1) Wer 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten, 2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, 2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten, 2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, 2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder 3. gewerbsmäßig a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten, b) mit Wirbeltieren handeln, c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 § 11a (3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen. (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken. § 11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden. (1) Wer Wirbeltiere 1. nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder 2. nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält oder mit solchen Wirbeltieren handelt, hat über die Herkunft und den Verbleib der Tiere Aufzeichnungen zu machen und die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Wirbeltiere wildlebender Arten eine entsprechende Aufzeichnungspflicht auf Grund jagdrechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorschriften besteht. (2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann dabei vorsehen, daß Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten. (4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind. § 11b (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. (2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen. Neunter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot § 12 (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, 1. das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln, 2. die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen, 3. das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten, 4. das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind, 5. das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist, 6. vorzuschreiben, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 führt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden, soweit diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. 1115 Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen Gutachter festzulegen. Elfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 14 Zehnter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere § 13 (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch landoder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen. (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Ausfuhr) zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden. § 13a Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, daß serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können 1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Ladeund Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen. § 15 (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder muß ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. (2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. 1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 6. Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, 7. Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen. (1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des Absatzes 2 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten, b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, 3. geschäftliche Unterlagen einsehen, § 16 4. Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen, 5. Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bildoder Tonaufzeichnungen durchführen. Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet auf Anforderung die Stellungnahme zu. § 15a Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben, insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat. (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, 2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, 3. Einrichtungen, in denen a) Tierversuche durchgeführt werden, b) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden, c) Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden, d) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder e) Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden, 4. Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1, 5. Einrichtungen und Betriebe, a) die gewerbsmäßig Tiere transportieren, b) in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 (4a) Wer 1. als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder 2. Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen. (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere 1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme, 2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, 3. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten, 4. Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und 5. die zentrale Erfassung von Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung, sofern die Tätigkeit an wechselnden Standorten ausgeübt wird (Zirkuszentralregister), regeln. (6) Personenbezogene Daten dürfen erhoben werden, soweit dies durch dieses Gesetz vorgesehen oder ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für die erhebende Stelle notwendig ist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die hiernach zu erhebenden Daten näher zu bestimmen und dabei auch Regelungen zu ihrer Erhebung bei Dritten, Speicherung, Veränderung, Nutzung und Übermittlung zu treffen. Im übrigen bleiben das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder unberührt. (7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluß einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. § 16a 1117 Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, 2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, 3. demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, 4. die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden. § 16b (1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Tierschutzkommission zu regeln. § 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 § 16i (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln. § 16d Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 16e Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. § 16f (1) Die zuständigen Behörden 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen, 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen. § 16g Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. § 16h Die §§ 16f und 16g gelten entsprechend für Staaten, die ­ ohne Mitgliedstaaten zu sein ­ Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind. Zwölfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. § 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt, 3. einer a) nach § 2a oder b) nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 6. entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 8. einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt, 9a. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5, 6, 7 oder 8 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 10. entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet, 11. entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt, 12. Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt, 13. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 14. entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 15. entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt, 16. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt, 17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt, 18. entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, 19. entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt, 20. eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 20a. entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat, 21. entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 21a. ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt, 22. Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert, 23. entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt, 24. (aufgehoben), 25. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet, 1119 25a. entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 26. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder 27. (aufgehoben). (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 19 Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22, 23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden. § 20 (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird. (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat. (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 20a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten. (2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet. 1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469); 2. die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 3. a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 23 Satz 2 Nr. 5 dieses Gesetzes, b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 dieses Gesetzes; Bayern 4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung; Hamburg 5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten Fassung; Hessen 6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung; Nordrhein-Westfalen 7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Nord-Rheinprovinz; 8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz Westfalen. § 22 (Inkrafttreten) (3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dreizehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 21 Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998 1. Wirbeltiere a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchtet oder hält, 2. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält, 3. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält, 4. mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind, 5. Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder 6. Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft, vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird, 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. § 21a Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen werden. § 21b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht geändert worden sind: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1121 Zweites Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Vom 26. Mai 1998 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben zu werden; 3. Tabakstränge, die dazu bestimmt sind, durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt zu werden." b) In Absatz 4 wird ,,1,4" durch ,,1" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird ,,11" durch ,,13,7" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. für Zigarren und Zigarillos 2,6 Pf je Stück und 1 vom Hundert des Kleinverkaufspreises;". cc) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) Pfeifentabak 21 DM je kg und 13,5 vom Hundert des Kleinverkaufspreises." b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, daß sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Bei der Festlegung der Steuer wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma aufgerundet." c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in § 4 Abs. 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer 100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf 5 Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf 2 Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 8) und Nr. 92/80 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. EG Nr. L 316 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt." 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird ,,vom Lagerinhaber oder von dazu bestimmten Betriebsangehörigen" gestrichen. 4. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz ,,(Versender)" wird gestrichen, und nach ,,Anmelder" wird ,,jeweils als Versender" eingefügt. b) Es wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet." des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ,,Der Bundesminister der Finanzen" wird durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung und in Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nr. 2 anzupassen." 7. § 133 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird ,, , Steuerlager" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in der Klammer ,,Abs. 1" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird ,,(§ 134 Abs. 2, § 135 Abs. 2)" durch ,,(§ 135)" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zu Lager- und Herstellungstätigkeiten im Steuerlager zu treffen, 2. zur Durchführung der Steueraufsicht zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind." 8. § 134 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 134 Verschlußbrennerei (1) Verschlußbrennerei ist die unter amtlicher Mitwirkung verschlußsicher eingerichtete Brennerei, in der unter Steueraussetzung Branntwein durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen und anschließend gereinigt werden darf. (2) Wer eine Brennerei nach Absatz 1 betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, wenn gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und deren Brennerei verschlußsicher eingerichtet ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung 1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren der Verschlußbrennerei zu regeln, 2. die Maßnahmen zur verschlußsicheren Einrichtung und zur Alkoholerfassung zu bestimmen, 5. In § 18 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird ,,innergemeinschaftliche" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. In § 37 Abs. 3 Satz 3 wird ,,Der Bundesminister der Finanzen" durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" und ,,Monopolhinterziehung" durch ,,Steuerhinterziehung" ersetzt. 2. In § 66 Abs. 4 Satz 1 wird jeweils nach ,,1" und nach ,,Erzeugungsstufen" ein Komma eingefügt. 3. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird ,,Reichsmonopolverwaltung" durch ,,Bundesmonopolverwaltung" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. 4. § 89 wird aufgehoben. 5. § 108 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird ,,Monopoleinnahmen" durch ,,Branntweinsteuer" ersetzt. b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils ,,Sind Branntweinabgaben" durch ,,Ist Branntweinsteuer" und ,,werden die verkürzten Branntweinabgaben" durch ,,wird die verkürzte Branntweinsteuer" ersetzt. 6. § 131 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf 2 000 Deutsche Mark je hl A, 2. in einer Verschlußkleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 1 428 Deutsche Mark je hl A. Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, daß die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 3. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, daß Branntwein abweichend von den Absätzen 1 und 2 in besonderen Fällen in einem Branntweinlager gewonnen werden darf." 9. § 135 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorausgestellt: ,,(1) Das Branntweinlager ist ein Betrieb, in dem unter Steueraussetzung Erzeugnisse 1. zeitlich unbegrenzt gelagert und gegebenenfalls üblichen Lagerbehandlungen unterzogen werden dürfen, 2. durch Be- oder Verarbeitung von Branntwein oder andere Verfahren hergestellt, Erzeugnisse gereinigt, vergällt, bearbeitet oder zu alkoholhaltigen Getränken verarbeitet werden dürfen, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen. Als Herstellungshandlung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehaltes auf Trinkstärke." b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4. c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils ,,Mitverschluß" durch ,,Verschluß" ersetzt. 10. In § 136 Abs. 3 Nr. 1 wird ,,außerhalb des Steuerlagers" durch ,,ohne Erlaubnis nach § 134 Abs. 2" ersetzt. 11. In § 138 wird in der Überschrift ,, , Zahlungsaufschub" gestrichen. 12. Dem § 140 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer der Erzeugnisse die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet." 13. In § 143 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird ,,innergemeinschaftliche" gestrichen. 14. § 150 wird wie folgt geändert: a) ,,Der Bundesminister der Finanzen" wird durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, daß Trinkbranntwein in Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im 1123 übrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Es kann darüber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmen und anordnen, daß mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann es zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, daß Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden." 15. In § 154 wird folgender Absatz 8a eingefügt: ,,(8a) Die nach § 134 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis gilt Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlußbrennerei sind, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt." 16. In § 175 Abs. 6 wird ,,1997/98" durch ,,2000/2001" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird ,,2" durch ,,2,5" ersetzt. 2. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß der Beförderer oder der Eigentümer des Schaumweins die Sicherheit für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders leistet." 3. In § 13 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b wird ,,innergemeinschaftliche" gestrichen. 4. § 20 wird wie folgt geändert: a) ,,Der Bundesminister der Finanzen" wird durch ,,Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, daß Schaumwein in Fertigpackungen, der in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Steuerzeichen gekennzeichnet sein muß und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muß. Dabei kann es die Kennzeichnung und insbesondere Herstellung, Gestaltung, Bezug, Anbringung und Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im übrigen regeln sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Es kann darüber hinaus die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmen und anordnen, daß mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer treffen, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann es zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, daß Schaumwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden." Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze Das Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c wird in dem neugefaßten Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort ,,zureichender" das Wort ,,tatsächlicher" eingefügt. 2. In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1," durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2, 3, 5, 6," ersetzt. 3. In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 1998 in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Mai 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1125 Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten Vom 19. Mai 1998 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung mit Abs. 3 und des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, ­ des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, ­ des § 6 Abs. 2 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): Nr. 258/97 das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin. (2) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ist zuständig für das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97. §2 Verfahren (1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die zuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten. (2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt sind. Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu 1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin herzustellen sowie in den Fällen, in denen noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des Umweltbundesamtes einzuholen; 2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert KochInstitut herzustellen. (3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellenden Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu übermittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusammenfassung der Antragsunterlagen einschließlich der Beschreibung der verwendeten DNA-Sequenzen und den mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur Kennzeichnung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden. (4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet nach Abschluß des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden über das Ergebnis. Artikel 1 Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung ­ NLV) §1 Zuständigkeiten (1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist 1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Robert Koch-Institut, 2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG) 1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 §3 Inverkehrbringen und Kennzeichnung §5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat. (3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gekennzeichnet sind. §4 Straftaten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer 1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt. Artikel 2 Änderung der allgemeinen Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes Die allgemeine Kostenverordnung für Amtshandlungen von Gesundheitseinrichtungen des Bundes vom 29. April 1996 (BGBl. I S. 665) wird wie folgt geändert: Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 5a (1) Für Stellungnahmen nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) beträgt die Gebühr 5 000 bis 10 000 DM. (2) Für Entscheidungen im Rahmen von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 beträgt die Gebühr 1. im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5 000 bis 10 000 DM und 2. im Falle des Artikels 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 5 000 bis 10 000 DM." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 19. Mai 1998 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1127 Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung Vom 20. Mai 1998 Auf Grund des § 2 Nr. 3 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 18. August 1997, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Artikel 1 Änderung der Fahrpersonalverordnung Die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) oder nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBl. 1974 II S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550) nicht vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,(ausgenommen Personenkraftwagen)" gestrichen. bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8" durch die Angabe ,,Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Halteabstand" durch das Wort ,,Haltestellenabstand" ersetzt. c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt: ,,(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß Satz 2 bis 4 führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Tag getrennt erfolgen. Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vorund Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie der Gesamtfahrstrecke der benutzten Fahrzeuge versehen. Alle Eintragungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem gefahren wurde, mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen und von diesem ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Aufzeichnungen wöchentlich oder, im Falle der Verhinderung, sobald wie möglich zu prüfen und unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 6 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach den Sätzen 1, 2 und 3 sind erfüllt, wenn Muster der Anlage verwendet werden. (7) Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind entbehrlich, wenn 1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) während der gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und 2. im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt werden. Der Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des Kontrollgeräts muß nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend. Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend." d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs verwendet werden;". 1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,,3. Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;". cc) In den Nummern 4, 5 und 7 werden jeweils die Wörter ,,in der Nahzone" durch die Wörter ,,in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe c wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben angefügt: ,,d) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder e) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt." 5. § 10 Nr. 3 Buchstaben a und b werden wie folgt gefaßt: ,,a) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ein Schaublatt verwendet oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 kein Schaublatt benutzt oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt entnimmt, b) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, Abs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 eine Eintragung oder Änderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Angabe nicht oder nicht richtig vermerkt,". 6. § 13 wird § 12. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,in der Nahzone" durch die Wörter ,,in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: ,,(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85)." 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe angefügt: ,,d) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder". Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. Mai 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Anhang (zu Artikel 1 Nr. 2) Anlage zu § 6 Abs. 6 1. Tageskontrollblatt Nr. 3. Tag und Datum 7 8 9 10 11 12 3 4 5 6 2. Amtliches Kennzeichen des (der) Fahrzeuge(s) 2 1 4. 5. 6. 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 13 4. 5. 6. 8. Ort der Fahrtbeendigung Stundenzahl 4. km km 5. 6. 7. Ort der Fahrtaufnahme 9. Höchstzulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs einschließlich Anhänger 10. Kilometerstand bei Fahrtende bei Fahrtbeginn Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Gesamtfahrstrecke: ............................................................... km Bemerkungen und Unterschrift Erläuterungen: 4 = Ruhezeiten und Lenkzeitunterbrechungen 5 = Lenkzeiten 6 = Sonstige Arbeitszeiten einschl. Arbeitsbereitschaft 1129 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Achte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (8. Ausnahmeverordnung zur StVO) Vom 20. Mai 1998 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: §1 Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, brauchen die Führer von Krafträdern während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen, wenn 1. das Kraftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und 2. die vorhandenen Rückhaltesysteme angelegt sind. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 20. Mai 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1131 Anlage 1. Allgemeine Anforderungen an zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge als Voraussetzung für eine Befreiung von der Schutzhelmtragepflicht Es sind Tests zu folgenden Unfallkonfigurationen entsprechend der International Organization for Standardization ­ Norm ISO 13232-2, Abschnitt 4.3.1 der Ausgabe vom 15. Dezember 1996 durchzuführen: a) Versuchskonfiguration I: ISO 143 ­ 9,8/0 ­ seitlicher Anstoß des Personenkraftwagens; b) Versuchskonfiguration II: ISO 114 ­ 6,7/13,4 ­ schräger Frontalanstoß zwischen Zweirad und Personenkraftwagen; c) Versuchskonfiguration IV: ISO 412 ­ 6,7/13,4 ­ schräger seitlicher Anstoß des Zweirades von hinten; d) Versuchskonfiguration VI: ISO 225 ­ 0/13,4 ­ streifender Frontalanstoß von Personenkraftwagen und Zweirad; e) Versuchskonfiguration VII: ISO 413 ­ 0/13,4 ­ seitlicher 90°-Anstoß des Zweirades gegen stehenden Personenkraftwagen. Darüber hinaus sind ein seitlicher Umkipptest und ein Dacheindrücktest durchzuführen. Die jeweilige Versuchsbeschreibung und Durchführung ist im Abschnitt 2 dargestellt. erfüllt werden, sind Polsterungen in Kontaktbereichen der Extremitäten vorzusehen. 1.4 Das Zweirad ist durch ein geeignetes, dem Stand der Technik entsprechendes Rückhaltesystem auszustatten, das Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG über die Verankerung der Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Drei- und Vierradfahrzeugen mit Aufbau entspricht. Das Rückhaltesystem muß den Fahrzeugführer in allen Phasen eines möglichen Unfalles sicher zurückhalten und ihn somit von Kontakten mit Hindernissen oder Teilen der eigenen Fahrzeugstruktur schützen. Ist das für den Fahrzeugführer vorgesehene Rückhaltesystem manuell zu betätigen, ist im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers eine Signallampe zu installieren, die im fahrbereiten Zustand bei nicht angelegten Sicherheitsgurten aufleuchtet, um Nachlässigkeiten bei der Benutzung (z.B. Vergessen) vorzubeugen. Diese Lampe muß mit angemessener Intensität leuchten und den Anforderungen von Anhang III, Abbildung 9 der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABl. EG Nr. L 81 S. 3) entsprechen. Durch ein Hinweisschild im Sichtfeld des fahrbereiten Fahrzeugführers muß er darauf hingewiesen werden, daß die Helmtragepflicht besteht, wenn er die Sicherheitsgurte nicht anlegt. Ist der Schutzbereich des Zweirades mit Scheiben versehen, müssen diese den Anforderungen von Kapitel 12, Anhang I, Abschnitt 1.1 oder 1.2 der Richtlinie 97/24/EG über Scheiben entsprechen. Im Rahmen der Erteilung der (EG-)Betriebserlaubnis ist die Einhaltung dieser Anforderungen durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder eines Technischen Dienstes gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen. Von den in dieser Anlage beschriebenen Anforderungen an Krafträder, die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und dort rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen, darf abgewichen werden, wenn sie dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und der Verkehrssicherheit gewährleisten, wie solche Krafträder, die den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Soweit diese die Durchführung von Prüfungen oder die Vorlage von Prüfbescheinigungen vorsehen, werden auch Prüfungen und Prüfbescheinigungen von Prüfstellen, die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den 1.1 1.5 1.2 Bei allen vorstehend beschriebenen Versuchen wird der Grenzwert für die Kopfbelastung (HPC) des Fahrzeugführers entsprechend den Anforderungen beim Personenkraftwagen Frontalund Seitenaufpralltest auf den HPC = 1000 festgelegt (siehe Anhang II, Abschnitt 3.2.1.1 der Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 18 S. 7) und Anhang II, Abschnitt 3.2.1.1 der Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. EG Nr. L 169 S. 1). Die Extremitäten des Fahrzeugführers können in der Anprall- oder Ausschleuderphase den Schutzbereich des Fahrzeuges verlassen. Damit die Verletzungen der Extremitäten beim Einklemmen unter Beteiligung der eigenen Fahrzeugstruktur so gering wie möglich sind, müssen die Kontaktkräfte (Flächenpressungen) möglichst gering gehalten werden. Können die Anforderungen von Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen über vorstehende Außenkanten (ABl. EG Nr. L 226 S. 1) nicht 1.6 1.7 1.8 1.3 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, berücksichtigt, wenn diese hinsichtlich ihrer zugrundeliegenden technischen Anforderungen deutschen Prüfungen und Prüfverfahren gleichwertig sind. 2.1.3.2 Dummy Der Euro-SID Dummy ist mittig zur Fahrzeuglängsachse zu positionieren. Die Beine sind in normaler Fahrposition abzustellen. Der bzw. die Sicherheitsgurte werden mit der geringsten möglichen Gurtlose angelegt. Die Oberarme werden unter einem Winkel von 45° zur Oberkörpersenkrechten eingestellt. 2.1.3.3 Meßeinrichtungen 2. 2.1 2.1.1 Besondere Prüfanforderungen Seitlicher Umkipptest Anwendungsbereich Mit diesem Testverfahren ist zu untersuchen, ob es beim Umkippen des Fahrzeuges, besetzt mit einem Fahrer, zum Kopfkontakt des Fahrzeugführers mit der Fahrbahn kommt. 2.1.3.3.1 Bestimmung des Abstandes Kopf ­ Boden Zur Bestimmung des Abstandes zwischen Kopf und Kontaktebene nach 2.1 wird eine 75 mm dicke Platte (Distanzplatte) mit geeigneten Abmessungen so am Boden plaziert, daß vor und während der Berührung der Fahrzeugstruktur in der geforderten Kontaktebene keine Berührung mit anderen Körperteilen oder Fahrzeugteilen möglich ist. Die Distanzplatte wird vor dem Versuch an der Oberseite eingefärbt. Beim Berühren des Kopfes mit der Platte muß sich am Kopf eine Farbmarkierung abbilden. 2.1.3.3.2 Bestimmung der Kopfbelastungswerte Bei der Prüfung nach 2.1.2.2 werden die Kopfbeschleunigungswerte des Euro-SID-Dummys gemessen und ausgewertet (z.B. HPC). 2.1.3.3.3 Bestimmung der maximalen Kopfgeschwindigkeit Die Bestimmung der Kopfgeschwindigkeit erfolgt durch Auswertung einer HighspeedFilmaufzeichnung oder durch die Integration der Beschleunigung in y-Richtung. 2.1.4 2.1.4.1 Versuchsdurchführung Verfahren Für das Testverfahren wird als Berührungsfläche der Fahrzeugseite mit dem Boden eine Kontaktebene definiert. Die sich aufgrund der Dynamik des Versuches nach 2.1.3.1 Buchstabe a ergebende Berührungsebene zwischen Fahrzeugseite und einer ebenen Fläche, bei der der Kopfabstand zu dieser Fläche am geringsten ist, wird als Kontaktebene festgelegt. a) Das Fahrzeug kippt aus dem Stand (senkrechte Position) auf die vorgesehene Seite, so daß es den Boden in der Kontaktebene berührt. b) Das Fahrzeug fällt, nach 2.1.3.1 Buchstabe b ausgerichtet, aus einer durch 2.1.4.2 vorgegebenen Höhe auf den Boden. 2.1.4.2 Kopfgeschwindigkeit Die maximale Kopfgeschwindigkeit in den Testverfahren 2.1.4.1 Buchstabe a und b soll 20 km/h ± 2 km/h betragen. Um diese Geschwindigkeit zu erreichen, kann es im Versuch 2.1.4.1 Buchstabe a bauartbedingt erforderlich sein, daß das Fahrzeug aus einer erhöhten Position (siehe 2.1.3.1 Buchstabe a) umkippen muß. 2.1.2 Anforderungen Beim seitlichen Umfallen des Prüffahrzeuges muß die Kopfgeschwindigkeit der Versuchspuppe Euro-SID Dummy (entsprechend Anhang II der Richtlinie 96/27/EG) 20 km/h ± 2 km/h betragen. Dabei muß einer der beiden anschließend genannten Punkte erfüllt sein. 2.1.2.1 Abstand des Kopfes zur Fahrbahn Der Abstand zwischen Kopf und Fahrbahn darf während des Versuches den in 2.1.3.3.1 definierten Wert der Distanzplatte nicht unterschreiten. Am Kopf darf keine Farbmarkierung sichtbar sein. 2.1.2.2 Schutzeinrichtungen für den Kopf Beim Einsatz von Schutzeinrichtungen für den Kopf, die den unmittelbaren Kontakt zum Boden verhindern, gilt das Kopfbelastungskriterium HPC < 1000. 2.1.3 2.1.3.1 Versuchsaufbau Fahrzeug Möglichkeiten: a) Das Prüffahrzeug steht entweder mit beiden Rädern auf einer waagerechten, ebenen, nicht verschmutzten Fläche, die für eine normale, trockene, nicht verschmutzte Straßenoberfläche repräsentativ ist (im weiteren ,,Boden" genannt) oder gegebenenfalls auf einer erhöhten, parallel zu dieser Fläche eingerichteten Plattform. b) Das Fahrzeug wird mit der unter 2.1.4.1 definierten Kontaktebene parallel zum Boden aufgehängt. Das Vorderrad befindet sich in Geradeausstellung. Die Räder können durch die Betätigung des Bremssystems oder einen hierauf bezogenen Eingriff während des Versuches blockiert sein. Ragt der Lenker aus der in Abschnitt 2.1.4.1 definierten Kontaktebene heraus, muß dieser für den Versuch entfernt oder so abgeändert werden, daß ein Bodenkontakt vermieden wird. Bei verstellbarem Sitz und Kopfstütze sind diese jeweils in ihre Mittelstellung zu bringen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Bei der Versuchskonstellation 2.1.4.1 Buchstabe b ist die erforderliche Fallhöhe entsprechend einer Aufprallgeschwindigkeit von 20 km/h ± 2 km/h zu bestimmen. 2.1.5 Dokumentation Highspeed-Filmaufnahmen vom Aufschlagbereich des Kopfes dienen der Dokumentation des Bewegungsablaufes. 2.2 2.2.1 Dacheindrücktest Anwendungsbereich Das Verfahren dient der Überprüfung der Steifigkeit von Dachrahmen bzw. Dachstrukturen bei Einspurfahrzeugen mit Gurten, die den Fahrzeugführer bei Benutzung der Sicherheitsgurte von der Schutzhelmtragepflicht entbinden. 2.2.2 Anforderungen Bei der Dacheindrückprüfung von Einspurfahrzeugen mit Sicherheitsgurten muß die maximal auftretende Kraft, die während des Verformungsweges von 127 mm auftritt, mindestens 22,2 kN betragen. Die bei diesem Verformungsweg der Dachstruktur aufgenommene Energie muß mindestens 1,4 kJ betragen. (Dieses Niveau entspricht einem linearen Kraftanstieg von 0 bis 22,2 kN über einem Verformungsweg von 127 mm (siehe Abbildung 2). Sehr steife Dachstrukturen, die nach geringer Verformung kollabieren, können diese Anforderungen nicht erfüllen.) 2.2.3 2.2.3.1 Versuchsaufbau des Dacheindrücktestes Fahrzeug Der Rahmen des Fahrzeuges mit Dachstruktur wird auf einer ebenen, stabilen Grundplatte 1133 so fixiert, daß er beim Dacheindrücktest nicht verschoben werden kann (siehe Abbildung 1). Dabei muß sich der Rahmen des Fahrzeuges relativ zur Grundplatte in Normallage befinden und derart abgestützt sein, daß ein rahmenfester Punkt in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugschwerpunktes und die Neigung des Hauptrahmens während der Belastung nahezu unverändert bleiben (± 10 mm, ± 3°). Alle Abstützungen müssen unter einer zur Grundplatte parallelen Ebene durch den H-Punkt (ein Bezugspunkt entsprechend Abschnitt 1.1 des Anhangs III zu Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG) liegen. Bei verstellbaren Sitzen gilt der H-Punkt der tiefsten Sitzstellung. Oberhalb dieser Ebene dürfen keine zusätzlichen Versteifungen angebracht werden, außer Strukturteile, die bei dem entsprechenden Fahrzeug als tragende Elemente ausgelegt sind (z.B. Motor, Schalensitz, Karosserie). 2.2.3.2 Druckplatte Mit einer ausreichend großen, ebenen Platte (größer als die Kontaktfläche der gesamten Dachstruktur nach der Eindrückung) wird parallel zur Grundplatte mit konstanter Geschwindigkeit auf die Dachstruktur gedrückt (siehe Abbildung 1). 2.2.4 Versuchsdurchführung Die Druckplatte wird mit einer maximalen Geschwindigkeit von 0,013 m/s bis zu einer Verformung von 127 mm bewegt. Die maximale Testzeit beträgt 120 Sek. 2.2.5 Dokumentation Die Kraft-Weg-Kennung (senkrecht zur Druckplatte) wird zur Dokumentation des Kraftverlaufes aufgenommen. Abbildung 1 Versuchsaufbau Dachdrücktest F Druckplatte F [kN] Abbildung 2 Kraft-Weg-Diagramm Dachdrücktest 22,2 Unterhalb dieser Ebene darf der Rahmen abgestützt werden 20 H-Punkt 10 1,4 kJ Grundplatte 20 Rahmenabstützungen 40 60 80 100 120 127 s [mm] 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Sechste Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Vom 25. Mai 1998 Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Bundeswahlordnung Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495) wird wie folgt geändert: 1. In ,,Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 ­ Erstausfertigung ­" wird unter Nummer 12 die Zahl ,,10" durch die Zahl ,,25" ersetzt. 2. In ,,Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 ­ Rückseite der Erstausfertigung ­" wird unter Nummer 5.3 das Wort ,,Zehnjahresfrist" durch das Wort ,,25-Jahresfrist" ersetzt. 3. In ,,noch Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 ­ Zweitausfertigung ­" wird unter Nummer 12 die Zahl ,,10" durch die Zahl ,,25" ersetzt. 4. Die ,,noch Anlage 2 zu § 18 Abs. 5 ­ Merkblatt ­" wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 2, zweite Strichaufzählung, wird das Wort ,,zehn" durch die Zahl ,,25" ersetzt. b) Der Text zu Nummer 11 wird durch folgende Neufassung ersetzt: ,,Außer der Bundesrepublik Deutschland sind z. Zt. Mitgliedstaaten des Europarates: Albanien, Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern." 5. Anlage 3 wird durch die Neufassung im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 6. In ,,Anlage 6 zu § 20 Abs. 2 ­ Bekanntmachung für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag ­", wird unter Nummer 2, Buchstabe b, das Wort ,,zehn" durch die Zahl ,,25" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 25. Mai 1998 Der Bundesminister des Innern Kanther Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1135 Anhang zur Sechsten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung Wahlbenachrichtigung (bis zu 235 125 mm = DIN B6/DL) 1) 2) Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) 1136 Wahlbenachrichtigung für die Wahl zum Deutschen Bundestag 3) 4) Wahltag: Sonntag, der .............................. Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Deutsche Post AG Entgelt bezahlt 53111 Bonn Sie sind in das Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepaß bereit. Nicht nachsenden, bitte mit neuer Anschrift zurück! Wenn unzustellbar, zurück. ­ Seite 1 ­ 5) Wenn Sie in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß einer der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt (Hinweis zu Rückseite Nr. 2: Der 34. Tag vor der Wahl ist der .........). Wahlscheinanträge ­ die auch mündlich, aber nicht fernmündlich gestellt werden können ­ werden nur bis zum ........., 18.00 Uhr oder bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr entgegengenommen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postwege übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in Ihrer nebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit. Herrn/Frau 5) Stadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Wahlraum: Schulgebäude Agnesstraße 1 53225 Bonn Wahlbezirk/Wählerverz.-Nr. 316/00345 1) Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung als Infopost-Standard in Kartenform (automationsgerechte Gliederung siehe Seite 2). Auf der Kartenrückseite ist der Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 2) Bei Versendung als Infopost-Standard darf die Karte bis zu den o.a. angegebenen Maßen groß sein: Mindestmaß: Länge 140 mm, Breite 90 mm Höchstgewicht: 20 g Papierstärke (Flächengewicht): mindestens 150 g/m2, höchstens 500 g/m2. 3) Muster der Wahlbenachrichtigung kann auch ­ soweit möglich ­ für Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen verwendet werden. 4) Der Freimachungsvermerk entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen. In diesem Fall ist links neben dem Entgeltstempelabdruck der Zusatz ,,Entgelt bezahlt" anzubringen. Die Mindestmaße des Freimachungsvermerks betragen 35 mm in der Länge und 18 mm in der Breite. Die Sendungen können entgeltermäßigt als Infopost-Standard versandt werden, wenn je Einlieferung a) mindestens 4000 Sendungen nach Postleitzahlen in aufsteigender oder absteigender Reihenfolge geordnet oder b) mindestens 250 Sendungen für dieselbe Leitregion (Übereinstimmung der ersten beiden Stellen der Postleitzahl) nach Postleitzahlen in aufsteigender oder absteigender Reihenfolge geordnet oder c) mindestens 50 Sendungen für den Leitbereich (Sequenz von Postleitzahlen) der Einlieferungsstelle nach Postleitzahlen in aufsteigender oder absteigender Reihenfolge geordnet, z.B. Leitbereich Bonn mit der Postleitzahl-Sequenz 53000 bis 53359. Auskünfte erteilen die Geschäftskundenberater in den Direkt-Marketing-Centern. 5) Absender- und Anschriftangaben können in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden. Mit der Absenderangabe kann die Angabe des Wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbunden werden. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eine Versendung als Infopost-Standard bleibt möglich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen. Die Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen dann aber als Ordnungsbezeichnung nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile der Anschrift und nicht weiter nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers. Automationsgerechte Gliederung der Aufschriftseite einer Standardbriefsendung in Kartenform mit senkrechtem Trennungsstrich 74 mm 3 mm mind. 5 mm mind. ­ Wahlbenachrichtigung ­ ­ Freimachungszone ­ 40 mm 1,2 mm Mindestbreite Trennungsstrich ­ Text ­ ­ Seite 2 ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 140 mm Freimachungszone: Die Freimachungszone befindet sich in der rechten oberen Ecke der Aufschriftseite. Sie ist mindestens 74 mm lang und 40 mm breit. Diese Zone ist ausschließlich für die Freimachung und für postalische Stempelabdrucke vorgesehen. Postwertzeichen und Stempelabdrucke dürfen nicht in die Lesezone hineinragen. Lesezone: In der Lesezone steht die Aufschrift. Ihr Abstand vom oberen Rand der Sendung beträgt 40 mm, vom unteren Rand 15 mm. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) 1137 Codierzone: Die Codierzone befindet sich am unteren Rand der Sendung. Sie ist ab dem rechten Rand 140 mm lang und 15 mm breit. Die Codierzone muß frei von allen Angaben sowie von Unebenheiten sein. 15 mm ­ Codierzone ­ Mindesthöhe Trennungsstrich ­ Lesezone ­ 1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 25. Mai 1998 Auf Grund des § 70 Nr. 1, 3a, 9 und 11 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, nach § 70b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt worden ist, nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April 1997 (BGBl. I S. 989), wird wie folgt geändert: 1. § 9a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort ,,Bundesvertriebenengesetzes" die Wörter ,,oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,Eheschließung und Heiratsbuch (§§ 4 bis 11 des Gesetzes)". 3. § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich bei dem Standesbeamten anmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit der Anmeldung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. (2) Sind beide Verlobten aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden." 4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bei der Bestellung des Aufgebots" durch die Wörter ,,bei der Anmeldung der Eheschließung" ersetzt. 5. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 6. § 16 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 16 Der Standesbeamte erteilt den Ehegatten eine gebührenfreie Bescheinigung über die Eheschließung." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,die Nichtigerklärung oder" gestrichen. bb) Nummer 2 wird aufgehoben; die Nummern 3 bis 7 werden Nummern 2 bis 6. cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort ,,sonstige" gestrichen. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 8" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7" ersetzt. ee) In der neuen Nummer 6 wird das Wort ,,sonstige" gestrichen und die Angabe ,,Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,Satz 1 Nr. 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. 8. In § 20 Abs. 2 wird das Wort ,,Aussiedlern" durch die Wörter ,,Vertriebenen und Spätaussiedlern" ersetzt. 9. § 20a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und hat sich die Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt" durch die Wörter ,,und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Aussiedlern" durch die Wörter ,,Vertriebenen und Spätaussiedlern" ersetzt. 10. In § 20b Abs. 3 wird das Wort ,,Aussiedler" durch die Wörter ,,Vertriebene und Spätaussiedler" ersetzt. 11. In § 23 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt. 12. § 25 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 25 Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, so soll der Standesbeamte verlangen, daß ihm 1. bei verheirateten Eltern ein Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde der Eltern, 2. bei nicht verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls eine wirksame Vaterschafts- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 anerkennung vorliegt oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, die Geburtsurkunde des Vaters vorgelegt wird. Nummer 1 gilt auch, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst und das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung geboren worden ist. Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Er soll auf die Vorlage der Urkunden verzichten, wenn er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären." 13. § 26 wird aufgehoben. 14. In § 27 Abs. 1 wird die Angabe ,,und § 31 Abs. 1" gestrichen. 15. In § 28a Satz 1 werden die Wörter ,,und hat sich diese Namensänderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt" durch die Wörter ,,und ist dieser Name auch Familienname des Kindes geworden" ersetzt. 16. In § 29 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 24" durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 2" ersetzt. 17. § 33 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 33 (1) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Familienbuch für die Ehe führt. Er weist am unteren Rand des Geburtseintrags auf die Eheschließung und den Führungsort des Familienbuches der Eltern hin. (2) Der Standesbeamte, der die Geburt eines Kindes beurkundet, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, teilt dies dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt; er weist am unteren Rand des Geburtseintrags des Kindes auf den Geburtseintrag der Mutter und des Vaters hin. Ist die Geburt der Mutter oder des Vaters nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet, so ist die Mitteilung nach Satz 1 an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) zu richten. Die Mitteilung an den Standesbeamten, der das Geburtenbuch für die Mutter und den Vater führt, obliegt dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin, wenn die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich des Gesetzes beurkundet ist und ihm Nachweise über die Geburt oder die Vaterschaftsfeststellung zugehen." 18. Die §§ 34 und 35 werden aufgehoben. 19. § 36 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 36 Der Standesbeamte, der zum Geburtseintrag eines Kindes einen Randvermerk darüber einträgt, daß der als Vater eingetragene Mann nicht der Vater des Kindes ist, teilt dies, 1. falls für die Ehe der Mutter ein Familienbuch geführt wird und das Kind darin eingetragen ist, dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt; 1139 2. falls der als Vater eingetragene Mann nicht mit der Mutter verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für diesen Mann führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend; 3. falls die Mutter mit dem als Vater eingetragenen Mann verheiratet ist oder war, dem Standesbeamten mit, der das Geburtenbuch für die Mutter führt; § 33 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle der Nummer 3 weist der Standesbeamte im Randvermerk auf den Geburtseintrag der Mutter hin oder macht, falls dies nicht sofort geschehen kann, später einen Hinweis zum Randvermerk." 20. § 37 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Satz 3 werden jeweils wie folgt gefaßt: ,,Ist ein Kind angenommen worden, für dessen leibliche Eltern ein Familienbuch geführt wird, so teilt er dies außerdem dem Standesbeamten mit, der dieses Familienbuch führt." 21. In § 40 wird die Angabe ,,§§ 35 bis 38" durch die Angabe ,,§§ 36 bis 38" ersetzt. 22. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 35 bis 38" durch die Angabe ,,§§ 36 bis 38" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 23. § 42a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Standesbeamte, der in das Geburtenbuch oder Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, von dem das Kind seinen Geburtsnamen ableitet, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften geändert hat, teilt dies dem Standesbeamten mit, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat." 24. In § 63 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. 25. § 64 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 64 (1) Für die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden. (2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluß der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt: ,,3. die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag für Ehen Vertriebener und Spätaussiedler sowie für Ehen, die zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geschlossen worden sind, 4. die Erteilung einer Bescheinigung nach § 9a Nr. 1 und 2 sowie nach § 9a Nr. 3, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe zusammen mit der Heiratsurkunde erteilt wird." 29. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder". bbb) Die Buchstaben b und c werden aufgehoben; Buchstabe d wird Buchstabe b. ccc) In dem neuen Buchstaben b werden die Wörter ,,für einen Deutschen" gestrichen. bb) Die Nummern 2, 4 und 5 werden aufgehoben; die Nummer 3 wird Nummer 2, die Nummer 6 wird Nummer 3. cc) In der neuen Nummer 3 werden die Wörter ,,der das Aufgebot erlassen oder Befreiung vom Aufgebot bewilligt hat" durch die Wörter ,,der die Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen hat" ersetzt. dd) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 und 5 eingefügt: ,,4. für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamts, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 7 PStG . . . . . . . . . . . 100,­ 5. für die Anlegung eines Familienbuches auf Antrag . . . . . . . . . . . . . 60,­". (3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben 1. die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen, 2. die Übersetzungen des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1), 3. eine dem französischen Wortlaut der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache. (4) In die mehrsprachigen Auszüge sind Personen, die einen Ehenamen führen, nur mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; die Beifügung des Geburtsnamens nach § 9 entfällt. (5) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtenbuch (Formblatt A) sind nur die in eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben einzutragen. Feld 10 ist durch einen Strich zu sperren. (6) Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch (Formblatt B) ist auf Grund des Familienbuches zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch geführt wird. Bei bestehender Ehe sind in Feld 10 des Formblatts die zum Zeitpunkt der Ausstellung des mehrsprachigen Auszugs von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen. (7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbebuch (Formblatt C) sind die Felder 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterbebuch ergeben." 26. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,ehelich geborener" gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben; Nummer 3 wird Nummer 2. 27. Dem § 66 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In ihrer vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung sind zu verwenden 1. der Vordruck Bx für beglaubigte Abschriften aus Geburtenbüchern, die in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden sind, 2. der Vordruck Ern. B für neu anzulegende Geburtenbücher, wenn das verlorengegangene Geburtenbuch in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 30. Juni 1998 geführt worden ist." 28. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 1616 Abs. 2 und 4" durch die Angabe ,,§ 1617" ersetzt. ee) Die Nummern 7 bis 12 werden Nummern 6 bis 11, die Nummer 12a wird Nummer 12, die Nummer 13a wird Nummer 14, die Nummern 14 und 15 werden Nummern 15 und 16. ff) In der neuen Nummer 12 wird der Klammerhinweis ,,(§ 9a Satz 1 Nr. 3, Satz 2)" gestrichen. gg) In der neuen Nummer 15 werden die Wörter ,,und damit ein besonderer Arbeitsaufwand verbunden ist 30,­" durch die Wörter ,, , je nach Aufwand 30,­ bis 100,­" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,,3. bei einer Eheschließung die auf Wunsch der Eheschließenden veranlaßten Kosten für die Bereitstellung von Räumen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 angefügt: ,,4. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind." 30. § 70 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 70 (1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden. (2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluß der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind. (3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben 1. Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen, 2. die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen (Absatz 2 Satz 1), 3. die deutsche Übersetzung der Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9. (4) Führt ein Verlobter einen Ehenamen, so ist in Feld 5 des Formblatts nur dieser Name einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens; die Beifügung des Geburtsnamens nach § 9 entfällt. (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind." 1141 31. Die amtlichen Vordrucke (Anlagen zur PStV) werden wie folgt geändert: a) Die Vordrucke ,,B" (Anlage 2), ,,B 1" (Anlage 11), ,,Ern. B" (Anlage 14) und ,,Bx" (Anlage 17) werden wie folgt geändert: aa) Die Textzeilen 3 bis 6 mit den Wörtern ,,wohnhaft" in Zeile 3 und ,,Ehefrau des" in Zeile 4 werden gestrichen. bb) Vor den Angaben über den Anzeigenden werden fünf Textzeilen eingefügt, von denen die zweite mit den Wörtern ,,Vater des Kindes ist" und die vierte mit den Wörtern ,,wohnhaft in" beginnt. cc) Vor und nach der Textzeile, die mit den Wörtern ,,persönlich bekannt ­ ausgewiesen durch" beginnt, wird jeweils eine Textzeile gestrichen. dd) Der Vordruckteil für die Hinweise unterhalb des Geburtseintrags wird wie folgt gefaßt: ,,1. Eheschließung der Eltern am, in, St.Amt und Nr., Führungsort des Familienbuches Geburt der Mutter am, in, St.Amt und Nr. Geburt des Vaters am, in, St.Amt und Nr. 2. Eheschließung des Kindes mit, am, in, St.Amt und Nr. 3. Tod des Kindes am, in, St.Amt und Nr. ". b) Die Vordrucke ,,H" (Anlage 6), ,,J" (Anlage 7) und ,,K" (Anlage 28) werden aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. Mai 1998 Der Bundesminister des Innern Kanther 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Erste Verordnung zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes Vom 26. Mai 1998 Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft: Artikel 1 Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Bezeichnung der Textilfasern 1. ,,Wolle" für Fasern vom Fell des Schafes (Ovis aries). Die Bezeichnung ,,Wolle" darf auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 aufgeführten Tiere verwendet werden 2. ,,Alpaka", ,,Lama", ,,Kamel", ,,Kaschmir", ,,Mohair", ,,Angora(-Kanin)", ,,Vikunja", ,,Yak", ,,Guanako", ,,Kaschgora", ,,Biber", ,,Fischotter" mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung ,,Wolle" oder ,,Haar" für Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakaninchen, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege (Kreuzung zwischen Kaschmirziege und Angoraziege), Biber, Fischotter 3. ,,Haar" mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. ,,Rinderhaar", ,,Hausziegenhaar", ,,Roßhaar") für Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind 4. ,,Seide" für Fasern, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen werden 5. ,,Baumwolle" für Fasern aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) 6. ,,Kapok" für Fasern aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra) 19. ,,Acetat" für Fasern aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 vom Hundert jedoch mindestens 74 vom Hundert acetylierter Hydroxylgruppen 14. ,,Ramie" für Fasern aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima 15. ,,Sisal" für Fasern aus den Blättern der Agave sisalana 16. ,,Sunn" für Fasern aus dem Bast der Crotalaria juncea 17. ,,Henequen" für Fasern aus dem Bast der Agave Fourcroydes 18. ,,Maguey" für Fasern aus dem Bast der Agave Cantala 10. ,,Manila" für Fasern aus den Blattscheiden der Musa textilis 11. ,,Alfa" für Fasern aus den Blättern der Stipa tenacis-sima 12. ,,Kokos" für Fasern aus der Frucht der Cocos nucifera 13. ,,Ginster" für Bastfasern aus den Stengeln des Cytisus scoparius oder des Spartium junceum 9. ,,Jute" für Bastfasern aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis sowie Fasern aus Hibiscus-cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata 7. ,,Flachs" oder ,,Leinen" für Bastfasern aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum) 8. ,,Hanf" für Bastfasern aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 20. ,,Alginat" für Fasern aus den Metallsalzen der Alginsäure 21. ,,Cupro" für regenerierte Zellulosefasern nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren 22. ,,Modal" für nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (Bc) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 vom Hundert zu erzielen, sind folgende: Bc (Zentinewton) 1,3 T + 2 T, Bµ (Zentinewton) 0,5 T, wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist 23. ,,Regenerierte Proteinfaser" für Fasern aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß 24. ,,Triacetat" für aus Zellulose-Acetat hergestellte Fasern, bei denen mindestens 92 vom Hundert der Hydroxylgruppen acetyliert sind 25. ,,Viskose" für bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefasern 26. ,,Polyacryl" für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird 27. ,,Polychlorid" für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird 28. ,,Fluorfaser" für Fasern aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-KohlenstoffMonomeren gewonnen werden 29. ,,Modacryl" für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird 30. ,,Polyamid" oder ,,Nylon" für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 vom Hundert an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind 39. ,,Vinylal" 31. ,,Aramid" 1143 für Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 vom Hundert direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen dürfen 32. ,,Polyimid" für Fasern aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist 33. ,,Lyocell" für durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel1) hergestellte regenerierte Zellulosefasern ohne Bildung von Derivaten 1) Unter ,,organischem Lösungsmittel" ist im wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen. 34. ,,Polyester" für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephthalsäure besteht 35. ,,Polyäthylen" für Fasern aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe 36. ,,Polypropylen" für Fasern aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution 37. ,,Polyharnstoff" für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist 38. ,,Polyurethan" für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist für Fasern aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird 40. ,,Trivinyl" für Fasern aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzen, von denen keines 50 vom Hundert der Gewichtsanteile ausweist 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 44. ,,Metall" (,,metallisch", ,,metallisiert"), ,,Asbest", ,,Papier" mit oder ohne Zusatz ,,Faser" oder ohne Zusatz ,,Faser" oder ,,Garn" als Beispiel für Fasern aus verschiedenen und neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind". 2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die bisherigen Nummern 15a bis 15c werden die Nummern 16 bis 18. b) Die bisherigen Nummern 16 bis 27 werden die Nummern 19 bis 30. c) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die Nummern 34 bis 44. d) Die neuen Nummern 31, 32 und 33 werden wie folgt gefaßt : ,,31 32 33 Aramid Polyimid Lyocell 8,00 3,50 13,00". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. 41. ,,Elastodien" für elastische Fasern, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren bestehen, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren 42. ,,Elasthan" für elastische Fasern, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan bestehen und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren 43. ,,Glasfaser" für Fasern aus Glas Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Mai 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1145 Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau*) Vom 26. Mai 1998 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Automobilkaufmann/Automobilkauffrau wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, 1.2 Berufsbildung, 1.3 Betriebsorganisation, 1.4 Personalwirtschaft, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2.3 Information und Kommunikation, 2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, 2.6 Datenschutz und Datensicherheit; 3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 3.1 Betriebs- und Branchenkennzahlen, 3.2 Buchführung, 3.3 Kostenrechnung, 3.4 Kalkulation, 3.5 Statistik; 4. Markt und Vertrieb: 4.1 Vertriebsbeziehungen, 4.2 Fahrzeuge, 4.3 Einkauf und Beschaffung, 4.4 Lagerwirtschaft, 4.5 Marketing, 4.6 Vertrieb; 5. Finanzdienstleistungen: 5.1 Finanzierung, 5.2 Versicherungen, 5.3 zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen; 6. Serviceleistungen: 6.1 Kundendienst, 6.2 Gewährleistungen, 6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung, 6.4 technischer Kundendienst, Werkstatt, 6.5 Teile und Zubehör, 6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes; 7. betriebsspezifische Dienstleistungen. 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Arbeitsorganisation, Bürowirtschaft, 2. Lagerwirtschaft, 3. technischer Kundendienst, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. §8 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Vertriebs- und Serviceleistungen, Finanzdienstleistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. Prüfungsbereich Vertriebs- und Serviceleistungen: In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling zwei komplexe praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht sowie Arbeitsabläufe markt- und zielorientiert unter Beachtung technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, koordinieren und durchführen kann. Dabei soll er dispositive und wirtschaftliche Anforderungen berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Markt und Vertrieb, b) Serviceleistungen, §5 Ausbildungsplan c) kaufmännische Steuerung und Kontrolle; 2. Prüfungsbereich Finanzdienstleistungen: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling eine komplexe praxisbezogene Aufgabe bearbeiten und dabei zeigen, daß er fachliche Zusammenhänge versteht, Sachverhalte analysieren, Finanzdienstleistungen vergleichen sowie Lösungsmöglichkeiten ausarbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Finanzierungen, b) Versicherungen, c) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen; 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen: Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation, Produkte und Dienstleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll (2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen: 1. Flottenmanagement, 2. Kommunikationseinrichtungen, 3. Fahrzeugvermietung. Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt. §4 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §7 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er Gespräche kundenorientiert und situationsbezogen führen und betriebliche Leistungen anbieten kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- 1147 bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Vertriebs- und Serviceleistungen sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Bonn, den 26. Mai 1998 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Bünger 1148 Anlage I (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau ­ Sachliche Gliederung ­ Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen b) Zielsetzung, Geschäftsfelder und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes herausstellen c) die Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Behörden darstellen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe beschreiben e) wirtschaftliche Grunddaten bezogen auf die Automobilbranche bewerten f) aktuelle Branchentrends feststellen g) die gesellschaftliche, kulturelle und umweltpolitische Bedeutung des Automobils bewerten und den Bezug zur geschichtlichen Entwicklung herstellen 1.1 1.2 Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2) a) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen b) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis erläutern und den Beitrag der Beteiligten im dualen System beschreiben c) Fortbildung als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln 1.3 Betriebsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3) a) Organisation und Entscheidungsstrukturen des Unternehmens darstellen b) typische Geschäftsprozesse des Unternehmens unterscheiden c) zur Zusammenarbeit der Geschäftsfelder im Hinblick auf optimale Kundenorientierung beitragen d) Auswirkungen von Organisationsentwicklung auf den eigenen Arbeitsbereich einschätzen e) wirtschaftliche Verflechtungen in der Automobilwirtschaft darstellen f) Kooperationsformen in der Automobilwirtschaft und deren Vorund Nachteile aufzeigen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1149 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 1.4 Personalwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4) a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraussetzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die persönliche Entwicklung an Beispielen darstellen b) für den Ausbildungsbetrieb geltende tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern c) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten im Ausbildungsbetrieb erklären d) betriebliche Ziele und Grundsätze für die Personalplanung beschreiben e) betriebliche Vorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitregelung anwenden f) Aufgaben der Personalverwaltung bearbeiten g) Entgelte, Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und abrechnen 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs.1 Nr. 1.5) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.6 Umweltschutz (§ 3 Abs.1 Nr. 1.6) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) Arbeitsorganisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1) a) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen b) Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren c) Lern- und Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen d) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen e) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen f) qualitätsbewußtes Handeln am Beispiel des Ausbildungsbetriebes darstellen und zur Qualitätssicherung beitragen 2.1 1150 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 2.2 Bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Posteingang und Postverteilung durchführen b) Postausgang unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten organisieren c) Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen durchführen d) Textverarbeitungssystem anwenden e) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen f) betrieblichen Schriftverkehr unter Berücksichtigung ergonomischen Tastschreibens durchführen g) Termine planen, abstimmen und überwachen, bei Terminabweichungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten h) Besprechungen und Veranstaltungen vorbereiten, Vorlagen, Berichte und Protokolle erstellen 2.3 Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3) a) betriebswirtschaftliche Zusammenhänge von Informations- und Datenflüssen beurteilen b) Bedeutung von Information und Kommunikation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten c) Kommunikationsformen situationsbezogen anwenden d) Informations- und Kommunikationsstörungen feststellen und zu ihrer Vermeidung beitragen 2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4) a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswerten c) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.5) a) Informations- und Kommunikationssysteme effizient einsetzen b) betriebsübliche Nummernsysteme anwenden c) Eingabe- und Übertragungsfehler vermeiden, Fehlerrisiken und Fehlerfolgen einschätzen d) branchenspezifische Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung unterschiedlicher Geschäftsvorgänge, insbesondere in den Bereichen Neu- und Gebrauchtwagen, Kundendienst und Ersatzteile, Finanzierung und Versicherungen, anwenden e) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaffung nutzen sowie Angebote von Informations- und Kommunikationsdiensten vergleichen f) System- und Programmaktualisierungen beachten g) Fachliteratur, Dokumentationen, Handbücher und andere Hilfsmittel nutzen 2.6 Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.6) Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) Betriebs- und Branchenkennzahlen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden b) Daten pflegen und sichern 3 3.1 a) betriebswirtschaftliche Kennzahlen des Ausbildungsbetriebes, insbesondere Rentabilität, Liquidität, Umsatz, Bruttoertrag, Handelsspanne, Marge, Lagerumschlagsgeschwindigkeit bei Planung und Kalkulation, anwenden sowie mit Branchendurchschnittswerten vergleichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1151 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 b) Kostenstellen auf Basis vereinbarter Ziele und branchentypischer Kennzahlen vergleichen; Ergebnisse für Entscheidungen aufbereiten c) betriebswirtschaftliche Kennzahlen im Periodenvergleich auswerten und Trends ableiten; Ergebnisse für Entscheidungen aufbereiten 3.2 Buchführung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2) a) branchenspezifische Kontenpläne unterscheiden b) nach dem betrieblichen Kontenplan Geschäftsvorgänge kontieren c) Zahlungseingänge überwachen d) das betriebliche Mahnsystem anwenden 3.3 Kostenrechnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes erklären b) den Einsatz von Voll- und Teilkostenrechnung in der betrieblichen Praxis begründen c) Kosten für Geschäftsfelder auf Basis der im Ausbildungsbetrieb angewandten Systematik ermitteln d) an der Planungsrechnung für unterschiedliche Geschäftsfelder mitwirken e) Möglichkeiten der betrieblichen Risikoabsicherung einschätzen; Versicherungsangebote vergleichen und bewerten f) Funktion des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern g) an der Erstellung von Erfolgsrechnungen für einzelne Geschäftsfelder und den Gesamtbetrieb mitwirken 3.4 Kalkulation (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.4) a) Elemente der leistungsbezogenen Margensysteme in betriebliche Kalkulationsschemata einbeziehen b) Kalkulationen zur Auslastung der Werkstatt durchführen c) bei der Ermittlung der Stundenverrechnungssätze mitwirken d) Kalkulationsschemata für den Zubehörbereich anwenden e) Kalkulationsschemata für den Neu- und Gebrauchtwagenbereich anwenden f) Preisunter- und -obergrenzen ermitteln sowie Folgen und Risiken für den Unternehmenserfolg einschätzen 3.5 Statistik (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.5) a) Verkaufsdaten erfassen; bei Kontrolle und Auswertung mitwirken b) Bestandsstatistiken von Neu-, Vorführ- und Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere nach Marken und Typen, führen c) Soll-Ist-Vergleiche durchführen und Zielerreichungsgrade feststellen d) Statistiken als Planungs- und Prognosehilfe nutzen e) statistische Daten für Präsentationen aufbereiten 4 Markt und Vertrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) Vertriebsbeziehungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Vertriebssysteme und Vertriebsstufen in der Automobilwirtschaft unterscheiden b) Auswirkungen unterschiedlicher Vertriebsverträge, insbesondere von Händler- und Agenturverträge auf den Ausbildungsbetrieb, beurteilen 4.1 1152 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 c) das rechtliche und wirtschaftliche Verhältnis von Händlern zu Herstellern und Importeuren beurteilen d) den Einfluß von Vertriebsrichtlinien auf die Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen e) die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Ausbildungsbetrieb und seinen Vertragspartnern beschreiben f) Auswirkungen des EU-Binnenmarktes an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben 4.2 Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Fahrzeugarten und -typen nach Vorschriften und Typologien unterscheiden b) aktuelle Fahrzeugpalette beschreiben und mit der von Wettbewerbern vergleichen c) mit betriebsinternen und kundenbezogenen Medien und Fachpublikationen arbeiten d) technische Neuerungen nach ihrem Nutzen für Kunden, Verkehr und Umwelt beurteilen e) Leistungs- und Produktmerkmale, insbesondere Material, Verarbeitung, Ausstattung, Qualität, Lebensdauer und Design, im Hinblick auf Kundenansprüche bewerten f) das Preis-Leistungsverhältnis von Fahrzeugen vergleichen 4.3 Einkauf und Beschaffung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3) a) Einkaufsmöglichkeiten für Zubehör, Reifen, Betriebs- und Hilfsstoffe nutzen b) für den Ausbildungsbetrieb bedeutsame Absatz- und Beschaffungsmärkte einschätzen c) an der Sortimentsbildung mitwirken und Sortimentsveränderungen vorschlagen d) Bestellsysteme für Fahrzeuge und Teile anwenden, insbesondere Statusabfragen und Änderungsmöglichkeiten kundenorientiert nutzen e) Dispositionen für Fahrzeugeinkauf aufgrund von Kundenaufträgen durchführen f) saisonale Einflüsse auf den Verkauf von Fahrzeugen, Teilen und Zubehör beachten g) unterschiedliche Beschaffungsmöglichkeiten von Gebrauchtfahrzeugen nutzen h) Finanzierungsspielräume für den Einkauf ermitteln und beachten i) an der Aufstellung der Jahresplanung für den Neuwagenverkauf mitwirken k) den Zusammenhang zwischen Bestellsystemen und Fertigungssystemen sowie Bestelländerungen und Produktionssteuerung darstellen 4.4 Lagerwirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.4) a) die Möglichkeiten der Lagerbewirtschaftung im Hinblick auf die unterschiedlichen Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes aufzeigen; unterschiedliche Lagerorganisationen begründen b) Lieferungen annehmen, nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen; bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten c) Rechnungen und Lieferscheine mit den Bestell- und Wareneingangsunterlagen vergleichen; Differenzen klären Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1153 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 d) Rechnungen auf Richtigkeit prüfen; Unstimmigkeiten klären e) Lagersteuerungssysteme anwenden; Möglichkeiten zur Korrektur von Bestellvorschlägen nutzen f) Ware lagern, Warenbewegungen erfassen g) Stellenwert des Ersatzteillagers für den Kundennutzen darstellen h) Inventur durchführen 4.5 Marketing (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.5) a) regionale Wettbewerber beobachten und Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt ableiten b) Zulassungsdaten und Betriebsvergleiche, insbesondere Marktdaten und Kundenzufriedenheitsstudien, entscheidungsorientiert auswerten c) Zielgruppen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden; Adressen beschaffen, auswerten und verwalten d) Quellen zur Marktbeobachtung nutzen e) Kundenkontaktprogramme einsetzen f) Werbemittel gestalten; Werbemittel und -träger einsetzen g) wettbewerbsrechtliche Vorschriften anwenden h) betriebs- und markentypische Sortimentspolitik und den Stellenwert von Sortimentsteilen oder -gruppen im Gesamtsortiment begründen i) bei der Entwicklung und Umsetzung betrieblicher Marketingkonzepte mitwirken k) die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsfeldern Neuwagen, Gebrauchtwagen, Ersatzteile, Kundendienst als Voraussetzung für erfolgreiches Marketing begründen l) das Verhältnis von Preis zu Wert als Argument nutzen m) an Verkaufsförderungsmaßnahmen mitwirken, insbesondere Sonderaktionen planen, durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken 4.6 Vertrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.6) a) Verkaufsgespräche und -beratungen für Teile und Zubehör durchführen b) Verkaufsgespräche für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge vor- und nachbereiten c) Bedienungsanleitungen für die Kundenberatung einsetzen d) Kundendaten des Betriebes zur gezielten Akquisition auswerten und aufbereiten e) allgemeine Geschäftsbedingungen für die unterschiedlichen Geschäftsfelder beachten f) Kundenbestellungen dokumentieren g) Fahrzeugzulassung und -abmeldung vorbereiten und durchführen h) Fahrzeugübergabe vorbereiten i) Informationen und Daten zur Fahrzeugauslieferungsqualität bei Kunden erfragen und dokumentieren 1154 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 5 Finanzdienstleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) Finanzierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) a) Finanzierungsprogramme von Hersteller-Banken sowie anderen Finanzierungsinstituten erläutern und in bezug auf wesentliche Merkmale, insbesondere Anzahlung, effektiven Jahreszins, Laufzeit und Tilgung, vergleichen b) Finanzierungsverträge vorbereiten c) Leasingprogramme unterschiedlicher Anbieter in bezug auf wesentliche Merkmale, insbesondere Anzahlung, Ratenhöhe, Laufzeit, Restwert und Kaufoption, vergleichen d) Leasingverträge vorbereiten e) wirtschaftliche Auswirkungen von Finanzierung und Leasing aus betrieblicher Sicht einschätzen f) Kunden Unterschiede von Finanzierung und Leasing erläutern g) Informationssysteme für Finanzierung und Leasing einsetzen h) die Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen als Teil der Fahrzeugfinanzierung erläutern i) Laufzeiten von Verträgen kontrollieren und Anschlußmaßnahmen einleiten 5.1 5.2 Versicherungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) a) Kunden über die Möglichkeit der Risikoabdeckung durch Versicherungen informieren b) Kunden zu Konditionen von Fahrzeugversicherungen beraten c) Kunden über das Versicherungsangebot des Ausbildungsbetriebes informieren, Versicherungen anbieten d) Versicherungsanträge vorbereiten und Versicherungen vermitteln 5.3 zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3) a) Kunden über wesentliche Merkmale von Neuwagenanschlußgarantien und Gebrauchtfahrzeuggarantien informieren b) Garantieanträge vorbereiten und vermitteln c) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlußmaßnahmen einleiten d) Mobilitätsversicherung als Kundenbindungsinstrument nutzen 6 Serviceleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) Kundendienst (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) a) Beitrag des Kundendienstes zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Erfolg begründen b) Aufträge im Zusammenwirken mit dem Kunden formulieren und werkstattgerecht codieren c) Kostenvoranschläge erstellen d) Werkstattaufträge einplanen und überwachen e) bei der Planung zur Auslastung der Werkstatt mitwirken f) Reparatur- und Verkaufsabrechnungen erstellen und dem Kunden erläutern g) zusätzliche Serviceleistungen anbieten h) zeitwertgerechte Reparaturpreise anbieten, Bezugsmöglichkeiten für gebrauchte Teile ermitteln 6.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1155 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse 3 6.2 Gewährleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) a) über Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung informieren b) Gewährleistungen des Ausbildungsbetriebes durch Garantiezusagen von Lieferanten absichern c) Garantieaufträge bearbeiten d) Kulanzanträge nach Vorgaben bearbeiten 6.3 Amtliche Fahrzeugüberwachung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3) a) die periodisch technische Fahrzeugüberwachung durch den Ausbildungsbetrieb als besondere Dienstleistung anbieten b) Fristen für Fahrzeugüberwachungen beachten; Prüftermine koordinieren c) Bedingungen der Allgemeinen Betriebserlaubnis, insbesondere für Sonderzubehör, Sonderein- und -umbauten, beachten d) Prüfvorgänge dokumentieren 6.4 Technischer Kundendienst, Werkstatt (§ 3 Abs.1 Nr. 6.4) a) Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren formulieren b) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durch Sichtprüfung feststellen c) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen identifizieren und ihre Funktion unterscheiden d) an Diagnose-, Wartungs- und Reparaturarbeiten mitwirken e) Temperaturen und Füllmengen in Systemen prüfen, Füllstände korrigieren f) bei der Schadensaufnahme an Fahrzeugen mitwirken g) bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen für Karosserie- und Lackarbeiten mitwirken 6.5 Teile und Zubehör (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.5) a) typenspezifische Teile und Zubehör erfassen, zuordnen und verwalten b) Bestellungen für Ersatzteile unter Beachtung von Konditionen, Bestellkosten und -fristen durchführen c) Leistungs- und Produktmerkmale beschreiben und im Hinblick auf Hersteller und Kundenansprüche bewerten; Preis-Leistungsverhältnis vergleichen d) unterschiedliche Kriterien für die Sortimentspolitik bei Teilen und Zubehör abgrenzen 6.6 Betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 6.6) a) Kunden die Umweltkompetenz des Ausbildungsbetriebes und den daraus resultierenden Nutzen darstellen b) Vorschriften und Richtlinien für das Recycling von Fahrzeugen und deren Teilen anwenden c) Rücknahmerichtlinien der Hersteller und Lieferanten anwenden 7 Betriebsspezifische Dienstleistungen (§ 3 Abs.1 Nr. 7) a) betriebsspezifische Leistungen vom Kernangebot abgrenzen und ihre Wechselwirkungen bewerten b) betriebsspezifische Leistungspakete anbieten c) Möglichkeiten der kundenspezifischen Vertragsgestaltung bei der Beratung berücksichtigen d) betriebsspezifische Leistungen kalkulieren und abrechnen 1156 Anlage II (zu § 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau ­ Zeitliche Gliederung ­ 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a bis d, 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b, 1.3 Betriebsorganisation, Lernziel a, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz, 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d, 2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis e, 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b, 2.6 Datenschutz und Datensicherheit, 4.1 Vertriebsbeziehungen, Lernziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6.4 technischer Kundendienst, Werkstatt in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition 4.2 Fahrzeuge, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 6.5 Teile und Zubehör in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 4.3 Einkauf und Beschaffung, Lernziel a, 4.4 Lagerwirtschaft, 4.6 Vertrieb, Lernziel a, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b, fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 2. Ausbildungsjahr 1157 (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, Lernziel c, 1.4 Personalwirtschaft in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition 2.3 Information und Kommunikation, Lernziele a bis c, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.1 Kundendienst, 6.2 Gewährleistungen, 6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung, 6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele e und f, 2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziel g, 2.3 Information und Kommunikation, Lernziel d, 2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 1.6 Umweltschutz fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1 Vertriebsbeziehungen, Lernziele d bis f, 4.2 Fahrzeuge, Lernziel c, 4.3 Einkauf und Beschaffung, Lernziele b bis h, 4.5 Marketing, Lernziele a bis g, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 2.2 bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele f und h, 2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele a und b, fortzuführen. (4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.2 Buchführung, 3.3 Kostenrechnung, Lernziele a bis c, 3.4 Kalkulation, Lernziele a bis d, 3.5 Statistik in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele e und f, 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, Lernziele c bis g, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 2.6 Datenschutz und Datensicherheit fortzuführen. 1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 3. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 4.6 Vertrieb, Lernziele b bis i, in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel g, 3.4 Kalkulation, Lernziel e, 4.2 Fahrzeuge, Lernziele d bis f, 4.3 Einkauf und Beschaffung, Lernziele i und k, 4.5 Marketing, Lernziele h bis m, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3 Information und Kommunikation, 2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 5. Finanzdienstleistungen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3 Information und Kommunikation, 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7. betriebsspezifische Dienstleistungen zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 4.5 Marketing, Lernziele g bis m, fortzuführen. (4) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1.3 Betriebsorganisation, Lernziele b bis f, 3.1 Betriebs- und Branchenkennzahlen, 3.3 Kostenrechnung, Lernziele d bis g, 3.4 Kalkulation, Lernziel f, zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.5 Informations- und Kommunikationssysteme der Automobilwirtschaft, 3.4 Kalkulation, Lernziele a bis e, 3.5 Statistik fortzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1159 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften*) Vom 26. Mai 1998 Auf Grund ­ des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 und Nr. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927), Nummer 4 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBl. I S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und ­ des § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 29 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), verordnet das Bundesministerium für Verkehr: mit Sitzverankerungen und Sitzen, Personenkraftwagen auf den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein. (3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist. (7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, daß ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern. (8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muß dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, daß er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Auf jeden Fall sollte ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags zu sehen sein, falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist. (9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können. Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051), wird wie folgt geändert: 1. § 35a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme (1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug ­ auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems ­ sicher geführt werden kann. (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen *) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien ­ 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. EG Nr. L 221 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 186 S. 28), ­ 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 24 S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 187 S. 95), und ­ 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 220 S. 95), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 178 S. 15). 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muß von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, daß für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind." 2. § 69a Abs. 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: ,,7. des § 35a Abs. 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Abs. 7 über Sitze und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über Sitz, Handgriff und Fußstützen für den Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von Sitzen, ihre Lehnen und ihre Befestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung;". 5. Der Anhang wird wie folgt geändert: 3. Die Übergangsvorschriften zu § 35a in § 72 Abs. 2 werden durch folgende Übergangsvorschriften ersetzt: ,,§ 35a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 1 und Abs. 7 (Sitze, Sitzverankerungen, Kopfstützen, Anforderungen an Verankerungen und Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme) ist spätestens anzuwenden 1. für erstmals in den Verkehr kommende neue Typen von a) Kraftfahrzeugen ab dem 1. Juni 1998, b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 1999 und 2. für alle erstmals in den Verkehr kommende a) Kraftfahrzeuge ab dem 1. Oktober 1999, b) abweichend davon für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t ab dem 1. Oktober 2001. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Juni 1998 oder 1. Oktober 1999 (Nr. 1a und Nr. 2a) oder Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die vor dem 1. Oktober 1999 oder 1. Oktober 2001 (Nr. 1b und Nr. 2b) erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 35a einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung anwendbar." 4. In Anlage XXVIII wird die Angabe ,,(§ 35a Abs. 10)" durch die Angabe ,,(§ 35a Abs. 8)" ersetzt. Die Angabe ,,§ 35a Abs. 6" und die dazu anzuwendenden Bestimmungen werden wie folgt gefaßt: Zur Vorschrift des/der ,,§ 35a Abs. 2 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Anhang I, Abschnitt 6, Anhang II, III und IV der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. EG Nr. L 221 S. 1), geändert durch die a) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 34), b) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 186 S. 28, Nr. L 214 S. 27, Nr. L 221 S. 71). § 35a Abs. 3, 6 und 7 Anhang I, Abschnitt 1, 4 und 5 Anhang II und III der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. EG 1976 Nr. L 24 S. 6), geändert durch die a) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 30), b) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. EG Nr. L 139 S. 9), c) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 341 S. 14), d) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 187 S. 95, 1997 Nr. L 76 S. 35). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1161 Zur Vorschrift des/der § 35a Abs. 4, 6 und 7 sind folgende Bestimmungen anzuwenden: Anhang I, Abschnitt 1 und 3 Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 220 S. 95), geändert durch die a) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979 (ABl. EG Nr. L 291 S. 110), b) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. EG Nr. L 209 S. 32), c) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. EG Nr. L 139 S. 17, Nr. L 209 S. 48), d) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 302 S. 211), e) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. EG Nr. L 192 S. 43), f) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 341 S. 1), g) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992 (ABl. EG 1994 Nr. L 1 S. 1), h) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 178 S. 15)." Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 951), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind." 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind." 3. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe e werden nach dem Wort ,,Verständigungseinrichtungen" die Worte ,,und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten" eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,fahrlässig" folgende Nummer 1 eingefügt: ,,1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a unterläßt, dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind." Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden Nummern 2 bis 7. Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 117 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 4 werden in Satz 2 nach dem Wort ,,stehen" folgende Worte angefügt: ,,und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind." 2. § 18 wird aufgehoben. 3. § 19 wird § 18. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. Mai 1998 Der Bundesminister für Verkehr Wissmann 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozeßordnung (Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1998 ­ PKHB 1998) Vom 26. Mai 1998 Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht: Die vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1. für die Partei 663 Deutsche Mark, 2. für den Ehegatten 663 Deutsche Mark, 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 466 Deutsche Mark. Bonn, den 26. Mai 1998 Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 13. 5. 98 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen bestimmter Fischereierzeugnisse aus China und der Türkei 2125-40-67 6925 (91 16. 5. 98) 17. 5. 98 27. 4. 98 Sechzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Einhundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Dresden) 96-1-2-112 7053 (93 20. 5. 98) 18. 6. 98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 1163 Bundesgesetzblatt Te i l II Nr. 18, ausgegeben am 25. Mai 1998 Tag 19. 5. 98 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 31. Oktober 1996 zur Änderung des Abkommens vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über niederländische Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland (Kriegsgräberabkommen) . . . FNA: neu: 2184-4 GESTA: XA013 Seite 970 19. 5. 98 Gesetz zu dem Protokoll vom 19. Juni 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (Europol-Immunitätenprotokollgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB012 974 7. 4. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens sowie der Zusatzprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über den Schutz der Ozonschicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Personenund Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978 7. 4. 98 978 7. 4. 98 979 7. 4. 98 979 9. 4. 98 980 20. 4. 98 980 Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 16,00 DM (14,00 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 17,10 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 28. 4. 98 Verordnung (EG) Nr. 901/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3611/84 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für gefrorene K a l m a r e (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 28. 4. 98 Verordnung (EG) Nr. 902/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2573/97 zur Festsetzung der Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das F i s c h wirtschaftsjahr 1998 (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. 28. 4. 98 Verordnung (EG) Nr. 903/98 der Kommission zur Anpassung der Gesamtmengen in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im M i l c h sektor Verordnung (EG) Nr. 920/98 der Kommission zur Einstellung des K a b e l j a u fangs durch Schiffe unter schwedischer Flagge L 127/4 29. 4. 98 L 127/6 29. 4. 98 L 127/8 L 128/57 29. 4. 98 30. 4. 98 28. 4. 98 Andere Vorschriften 27. 4. 98 Verordnung (EG) Nr. 904/98 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Verordnung (EG) Nr. 906/98 des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Verordnung (EG) Nr. 919/98 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 128/1 30. 4. 98 27. 4. 98 L 128/18 L 128/20 30. 4. 98 30. 4. 98 27. 4. 98 28. 4. 98 L 128/51 30. 4. 98