Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 35 vom 18.06.1998  - Seite 1281 bis 1288 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 9. 6. 98 1281 G 5702 Nr. 35 Seite Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 Inhalt Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1998 (Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 ­ ZAV 1998) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 822-13-4-6 1282 10. 6. 98 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung ­ BaustellV) FNA: neu: 805-3-5 1283 12. 6. 98 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 8053-6-21 1286 ­­00 Berichtigung der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze ,,50 Jahre DM") . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 691-15-26 1288 1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Jahre 1998 (Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar 1998 ­ ZAV 1998) Vom 9. Juni 1998 Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen ZusatzversicherungsGesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Aus Anlaß des Anstiegs des aktuellen Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1998 werden die Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zum 1. Juli 1998 nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung angepaßt. §2 Zusatzrenten, die nach den §§ 4, 5 und 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet sind, werden zum 1. Juli 1998 mit dem Faktor 1,0044 angepaßt. §3 (1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sind Abrundungen zulässig. §4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 1283 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung ­ BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: §1 Ziele; Begriffe (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes. (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen. §2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. (3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. *) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 6). §3 Koordinierung (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. §4 Beauftragung Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. §5 Pflichten der Arbeitgeber (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel, 2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, 3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle, 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 §7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. §8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, 5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt. §6 Pflichten sonstiger Personen Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 Anhang I 1. Ort der Baustelle, 2. Name und Anschrift des Bauherrn, 3. Art des Bauvorhabens, 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5. Name und Anschrift des Koordinators, 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. 1285 Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind, 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontrolloder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. 1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung Vom 12. Juni 1998 Auf Grund des § 19 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V folgende Angabe angefügt: ,,Nr. 7 Künstliche Mineralfasern". 2. In § 50 Abs. 1 wird nach Nr. 11 folgende Nr. 11a eingefügt: ,,11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,". 3. Anhang V wird wie folgt geändert: a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,Nr. 7 Künstliche Mineralfasern". b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,Anhang V Nr. 7 Künstliche Mineralfasern 7.1 Anwendungsbereich (1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, wenn dabei lungengängige Faserstäube freigesetzt werden können und die künstlichen Mineralfasern nicht eines der in Satz 2 genannten Kriterien erfüllen. Kriterien im Sinne des Satzes 1 sind: 1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht, 2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5µm, einem Durchmesser kleiner 3µm und einem Länge-zu-DurchmesserVerhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt weniger oder gleich 65 Tage, 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in vom Hundert) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in vom Hundert) von Aluminiumoxid ergibt, ist größer oder gleich 40. (2) Kann der Arbeitgeber aus eigener Erkenntnis die Eigenschaften der Fasern entsprechend Absatz 1 nicht beurteilen, hat er die Angaben des Sicherheitsdatenblattes nach § 14 zugrunde zu legen oder nach § 16 Abs. 3 die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Auftraggeber einzuholen. 7.2 Ersatzstoffverpflichtung Der Arbeitgeber hat künstliche Mineralfasern nach Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch künstliche Mineralfasern, die eines der in Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Kriterien erfüllen, oder durch sonstige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko zu ersetzen. 7.3 Anzeigepflicht (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde den Umgang mit künstlichen Mineralfasern nach Nummer 7.1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn des Umgangs, gemäß Satz 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten: 1. die Eigenschaften der Fasern, 2. begründende Darlegungen, warum ein Ersatz nach Nummer 7.2 nicht zumutbar oder nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, 3. eine Beschreibung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens, der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungszwecks und der Verwendungsart, 4. die Menge der verwendeteten Produkte, 5. Art, Dauer und Ausmaß der Exposition, 6. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künstlichen Mineralfasern umgehen, 7. die getroffenen Schutzmaßnahmen sowie die Art und Qualität der zu verwendenden Schutzausrüstungen und 8. Angaben, aus denen ersichtlich ist, daß die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern geeignet ist. (2) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die künstlichen Mineralfasern 1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder 2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden oder wenn bereits eine Anzeige nach § 37 erstattet ist, aus der sich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 ergeben. (3) Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 sechs Monaten nach der erstmaligen Anzeige, mitzuteilen. (4) Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Änderungen 1. des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens, 2. der Schutzmaßnahmen, 3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit den künstlichen Mineralfasern umgehen, 4. des Ergebnisses der Ersatzstoffprüfung nach Nummer 7.2, spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges sowie für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. (5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zur Kenntnis zu geben. 7.4 Schutzmaßnahmen (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden: 1. Arbeitsstätten einschließlich der Lagerräume sind so zu errichten, daß Staubablagerungen vermieden werden und Fußböden und ebene Flächen leicht und möglichst ohne Staubaufwirbelung zu reinigen sind. 2. Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, daß so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt werden. 3. Die Erzeugnisse sind so zu lagern oder zu transportieren, daß so wenig Faserstäube wie möglich freigesetzt werden. 4. Die Faserstäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Andernfalls sind dem Stand der Technik entsprechende Lüftungsmaßnahmen vorzusehen. 5. Abgesaugte Luft, die nicht ausreichend von Faserstäuben gereinigt ist, darf nicht in Arbeitsbereiche zurückgeführt werden. Die Luft muß so geführt oder gereinigt werden, daß Faserstäube nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen können. 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 21 angefügt: 1287 Ist eine Exposition gegenüber künstlichen Mineralfasern unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber sicherzustellen, daß der Luftgrenzwert unterschritten wird. (2) Arbeitnehmern, die mit künstlichen Mineralfasern umgehen, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen oder geordnet zu entsorgen. (3) Der Arbeitgeber hat Umkleideräume für Straßenund Arbeitskleidung, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind, zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs." Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: ,,(21) Anhang V Nr. 7.2 und Nr. 7.3 gilt bis zum 1. Oktober 2003 nicht für den Umgang mit künstlichen Mineralfasern, bei denen die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension von Fasern mit einer Länge größer 5µm, einem Durchmesser kleiner 3µm und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) weniger als 65 Tage beträgt und die zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes für die Verwendung in folgenden Einsatzbereichen vorgesehen sind: 1. Schiffsbau bei Brandschutzanforderungen nach A 60, 2. Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge oder 3. untertägiger Bergbau." 2. In Anhang V Nr. 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,65 Tage" durch die Angabe ,,40 Tage" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 12. Juni 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 4,60 DM (2,80 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Berichtigung der Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze ,,50 Jahre DM") Die Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze ,,50 Jahre DM") vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1237) ist wie folgt zu berichtigen: Die Abbildung der Gedenkmünze ,,50 Jahre DM" ist durch die nachstehende Abbildung zu ersetzen: