Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 66 vom 29.09.1998  - Seite 2985 bis 3048 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1998 Tag 18. 9. 98 2985 G 5702 Nr. 66 Seite 2986 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Inhalt Neufassung des Seeaufgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9510-1 21. 9. 98 Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 791-1 2994 18. 9. 98 Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 9512-19-1; 9512-19, 9510-18-1, 9514-1-5, 9502-19, 9513-29, 9510-1-14, 9510-1-21 3013 23. 9. 98 Preisklauselverordnung (PrKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 720-17-2 3043 25. 9. 98 Verordnung über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1999 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 8253-1-3-11; 8253-1-2 3045 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 und Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046 3047 2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes Vom 18. September 1998 Auf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der ab dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), 2. den am 15. Juni 1995 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), 3. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S.1832), 4. den am 1. Oktober 1998 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 18. September 1998 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Hans Jochen Henke Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2987 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz ­ SeeAufgG) §1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; 2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; 3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, a) die Schiffahrtspolizei, b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei, d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb) nach der Strafprozeßordnung, e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen; 4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Systemen, Anlagen ­ einschließlich Funkanlagen ­, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Regulierung der Magnetkompasse, die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; 4a. die Untersuchung der Seeunfälle; 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entsprechender Bescheinigungen; 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbesatzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute; 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; 9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere a) der Seevermessungsdienst, b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflutwarndienst, c) der Eisnachrichtendienst, d) der erdmagnetische Dienst; 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen; 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt; 11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeresumwelt; 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und 2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 § 3b (1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn 1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder 2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzeitig durchgesetzt werden können. Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das internationale Recht dies zuläßt. § 3c (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen treffen, wenn 1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzureichend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können. (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen. § 3d Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Anschriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt erforderlich ist. §2 (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordausbildung von Besatzungsmitgliedern obliegen dem Bund. (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuß nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. §3 (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden. § 3a (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr verursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat. (2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. §4 (1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung. §5 (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Magnetkompasse, Funkanlagen sowie Ölhaftungsbescheinigungen handelt, nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechnischen Beratung der Schiffahrts- und Schiffbauunternehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden, nach § 1 Nr. 9 bis 11, §7 2989 Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personenbezogene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. §6 (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicherheitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die SeeBerufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der SeeBerufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufsgenossenschaft vereinnahmt. 2. 3. 4. 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von § 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-technische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologischer Forschungen sowie nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Verkehr auf dem Gebiet der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden, 6. wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. (2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsverordnung mit der Überwachung der Bordausbildung, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministerium für Verkehr kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Personen übertragen. (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzusehen. 2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 §8 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Meldungen; die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelungen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung. (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahrzeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind. §9 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer; die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeugen, Traditionsschiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen, die nicht Kauffahrteischiffe sind, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge sowie das Verfahren zur Erlangung und Entziehung der erforderlichen Befähigungsnachweise solcher Personen; die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierungen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs; 7. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausführung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvoraussetzungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten der Schiffstechnik weitere befähigte Schiffsbesichtiger-Gesellschaften zugelassen werden. (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur 1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, 2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, 2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind, 3. wie und von wem a) die Bücher zu führen sind, b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) (aufgehoben) (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. (5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. 2. 3. 4. 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a; 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 (6) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie übertragen. § 9a Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahrzeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen. § 9b Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Festsetzung und Überwachung der für die Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erforderlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder dieser Schiffe, 2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und 3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsverfahren zu regeln. § 9c Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. § 9d Von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zuständigen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekanntgemacht. § 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere 1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffsregister eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteilten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungssignal), 2991 2. der Name des Eigentümers, Betreibers oder Führers eines Schiffes oder eines sonst im Sinne des § 15 Verantwortlichen, 3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewordenen Klassifikationsgesellschaft, 4. bei festgehaltenen Schiffen Gründe und Umstände des Festhaltens. (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden sind. (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist. § 10 (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbringen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemißt. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln. § 11 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. § 12 (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amtshandlungen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach 2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Eigentümer oder Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der Überwachung betrauten Personen das Betreten des Wasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäftsräume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt; 2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für ein Wasserfahrzeug oder bestimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 3. als Eigentümer eines Seeschiffes, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Besteller eines Schiffsbauwerkes einer nach § 9a, auch in Verbindung mit § 9c, erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 4. als im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes Verantwortlicher einer auf Grund von Vorschriften jenes Gesetzes getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder eine solche Zuwiderhandlung anordnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 16 (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, daß bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfaßt neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Absatz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Auslaufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheitsleistung entgegennehmen. § 13 (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden. § 14 (1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem NordOstsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen. (3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird ­ vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen ­ nur stattgegeben, wenn 1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände, 2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre, 3. der ersuchende Staat zusichert, a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich sind und, b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist. Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden. (5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig. § 17 Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 2993 Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß Anwendung. § 17a Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. § 18 (Änderung des Handelsgesetzbuches) § 19 Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bundeswasserstraße Elbe. § 20 (1) Dieses Gesetz berührt nicht 1. die Reichsversicherungsordnung, 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen, 3. das Seemannsgesetz, 4. das Atomgesetz, 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59), b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83), c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293), d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137). (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvorschriften übertragen worden sind. § 21 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. 2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes Vom 21. September 1998 Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2481) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der seit 29. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), 2. den am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205, 212), 3. den am 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 481), 4. den am 15. August 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458), 5. den am 1. Juni 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Mai 1997 (BGBl. 1997 II S. 1054), 6. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), 7. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823), 8. den am 29. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 21. September 1998 Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 2995 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz ­ BNatSchG)*) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (3) (weggefallen) §2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist: 1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. 2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. 3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuern*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), 2. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), 3. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30). den Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen. 4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu vermeiden. 5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen. 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen. 7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten. 8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern. 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen. 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. 11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten. 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern. 13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 (2) Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung oder Unterbrechung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gilt als ausgeübt die Bodennutzung, die vor der Einschränkung oder Unterbrechung ausgeübt wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für solche Nutzungsbeschränkungen, die nach dem 28. August 2001 festgesetzt werden oder fortwirken und auf Rechtsvorschriften oder Anordnungen beruhen, die nach dem 28. August 1998 erlassen worden sind. Dies gilt nicht für Rechtsvorschriften oder Anordnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 erlassen worden sind und nach diesem Zeitpunkt durch landesrechtliche Bestimmungen ohne wesentliche Änderung des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs der Nutzungsbeschränkungen abgelöst worden sind oder abgelöst werden. (4) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. §4 Vorschriften für die Landesgesetzgebung Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen. Die §§ 1 bis 3, 7, 8a, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, § 19a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, § 19b Abs. 1 Satz 2 und 3, § 19d Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, die §§ 19e, 19f Abs. 1, die §§ 20, 20a, 20d Abs. 4 bis 6, § 20e Abs. 1 bis 4, die §§ 20f, 20g Abs. 1 bis 6 und die §§ 21c bis 23, 26 bis 26b, 28 bis 31, 38, 39 gelten unmittelbar. Soweit Behörden des Bundes Entscheidungen über Projekte im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 treffen oder solche Projekte durchführen, gilt abweichend von Satz 3 auch § 19c unmittelbar. (2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze aufgestellt werden. (3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft zu berücksichtigen. §3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rahmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. (2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. (3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können. § 3a Vertragliche Vereinbarungen Die Länder stellen sicher, daß bei Maßnahmen zur Durchführung der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geprüft werden soll, ob der Zweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. § 3b Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land- und Forstwirtschaft (1) Werden in 1. Rechtsvorschriften, die im Rahmen der §§ 12 bis 19b erlassen worden sind, oder 2. Anordnungen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege standortbedingt erhöhte Anforderungen festgesetzt, die die ausgeübte land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinaus beschränken, die sich aus den für die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) ergeben, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu gewähren. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit ein Anspruch auf Entschädigung oder anderweitigen Ausgleich nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen besteht. Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung §5 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne (1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. (2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne sollen unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne aufgenommen werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Bereich des Landes in Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die Landschaftspläne die Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne. §6 Landschaftspläne (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. (2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich ist, Darstellungen 1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft und seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen, 2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes, b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Vierten Abschnittes und c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der besonders geschützten Arten, im Sinne des Fünften Abschnittes. (3) Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. (4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des Landschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne aufgenommen werden. §7 Zusammenwirken der Länder bei der Planung (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen, daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird. (2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung der Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festlegen. 2997 Dritter Abschnitt Allgemeine Schutz-, Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen §8 Eingriffe in Natur und Landschaft (1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. (2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, daß für den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Die Verpflichtung wird durch die für die Entscheidung oder Anzeige zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. (3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. (4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. (5) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden selbst entscheiden. Dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen werden. (6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behörden, denen keine behördliche Entscheidung nach Absatz 2 vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. (7) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den Vorschriften des Rechts der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Rechts der Binnenfischerei und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 §§ 8b und 8c (weggefallen) §9 Verfahren bei Beteiligung von Behörden des Bundes Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. § 10 Duldungspflicht (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen. § 11 Pflegepflicht im Siedlungsbereich (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks verpflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist. (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen. Praxis bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war. (8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht als Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. (9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatzmaßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen. (10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften nach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen. § 8a Verhältnis zum Baurecht (1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. (2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs sind die Vorschriften der Eingriffsregelung nicht anzuwenden; § 29 Abs. 3 des Baugesetzbuchs bleibt unberührt. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt. (3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuchs ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuchs die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, daß Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuchs und in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs. Vierter Abschnitt Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 12 Allgemeine Vorschriften (1) Teile von Natur und Landschaft können zum 1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden. (2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen hierzu. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 (3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über 1. das Verfahren nach Absatz 1, 2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft, 3. ihre Registrierung. (4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparke abweichende Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. § 13 Naturschutzgebiete (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. § 14 Nationalparke (1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, 3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflußten Zustand befinden und 4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen. (2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. § 14a Biosphärenreservate (1) Biosphärenreservate sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, 2999 2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen. (2) Die Länder stellen sicher, daß Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete geschützt werden. § 15 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 2 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. § 16 Naturparke (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und 4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind. (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. § 17 Naturdenkmale (1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit 3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, 2. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, 3. Konzertierungsgebiete einem Konzertierungsverfahren nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG unterliegende Gebiete von der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission bis zur Beschlußfassung des Rates, 4. Europäische Vogelschutzgebiete Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist, 5. prioritäre Biotope die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Biotope, 6. prioritäre Arten die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten, 7. Erhaltungsziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands a) der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen, b) der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen, 8. Projekte a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. § 18 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz 1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. (2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Die Länder können für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen festlegen. § 19 Kennzeichnung und Bezeichnungen (1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet werden. (2) Die Bezeichnungen ,,Naturschutzgebiet", ,,Nationalpark", ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturpark" und ,,Naturdenkmal" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kennzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden. § 19a Europäisches Netz ,,Natura 2000", Begriffsbestimmungen (1) Die §§ 19a bis 19f dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlaß von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 19b, 19c, 19d Satz 1 Nr. 2 und des § 19f Abs. 2 und 3. (2) Im Sinne der §§ 19a bis 19f bedeutet 1. Europäisches ökologisches Netz ,,Natura 2000" das kohärente Europäische ökologische Netz ,,Natura 2000" gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 9. Pläne Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Pläne, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen. (3) Soweit in Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf Anhänge der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG verwiesen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Fassung maßgeblich. (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die Konzertierungsgebiete und die Europäischen Vogelschutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt. § 19b Schutzgebiete (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG zu benennen sind, nach den in dieser Vorschrift genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit her; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien. Die ausgewählten Gebiete werden der Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannt. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs für die Landwirtschaft erforderlich ist. (2) Die Länder erklären die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 12 Abs. 1. (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, daß den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. (5) Ist ein Gebiet nach § 19a Abs. 4 bekanntgemacht, sind 1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung, 3001 2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 12 Abs. 2 alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig. § 19c Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 12 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, daß das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat. (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes ,,Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. § 19d Pläne § 19c ist entsprechend anzuwenden bei 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes 3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, 3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. (2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagdund Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. § 20a Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet 1. Tiere a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten, b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wildlebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten und d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse, 2. Pflanzen a) wildlebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wildlebender Arten, b) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wildlebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wildlebender Arten und d) ohne weiteres erkennbar aus Pflanzen wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse, 3. Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend, 4. Population eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen, 5. heimische Art eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise a) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder b) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt; als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art im Inland in freier Natur und ohne oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie 2. sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 19c Abs. 1 Satz 1. Bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs ist § 19c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. § 19e Stoffliche Belastungen Ist zu erwarten, daß von einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage Emissionen ausgehen, die, auch im Zusammenwirken mit anderen Anlagen oder Maßnahmen, im Einwirkungsbereich dieser Anlage ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen, und können die Beeinträchtigungen nicht entsprechend § 8 Abs. 2 ausgeglichen werden, steht dies der Genehmigung der Anlage entgegen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 19c Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 erfüllt sind. § 19c Abs. 1 und 5 gilt entsprechend. Die Entscheidungen ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. § 19f Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (1) § 19c gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuchs und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuchs. Für Vorhaben im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuchs, im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung des § 19c unberührt. (2) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne des § 20c sind die §§ 19c und 19e nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 19c Abs. 4 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 19c Abs. 5 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt. (3) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die im Rahmen des § 8 erlassenen Vorschriften der Länder sowie die §§ 8a und 9 unberührt. Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten § 20 Aufgaben des Artenschutzes (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaßt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten, 6. europäische Vogelarten in Europa heimische Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG, 7. besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 vom 18. November 1997 (ABl. EG Nr. L 325 S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, soweit es sich nicht um Tierarten handelt, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 1 aufgeführt sind, 8. streng geschützte Arten besonders geschützte Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 20e Abs. 2 aufgeführt sind, 9. gezüchtete Tiere Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind, 10. künstlich vermehrte Pflanzen Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind, 11. Anbieten Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen, 12. Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere, 13. rechtmäßig in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit, 14. Mitgliedstaat ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist, 15. Drittland 3003 ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. (2) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich. (3) Wenn die in Absatz 1 Nr. 7 genannten Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die in Absatz 1 Nr. 8 genannten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren. (4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. Soweit in diesem Abschnitt oder in § 30 auf Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97, der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. EG Nr. L 308 S. 1), der Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG und der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. EG Nr. L 91 S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/370/EWG vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 S. 37), verwiesen wird oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind diese jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Gemeinschaften ergebenden geltenden Fassung maßgeblich. (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit macht die besonders geschützten und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger bekannt. § 20b Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeignete Maßnahmen 1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten, 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung. (2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Artenund Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. § 20c Schutz bestimmter Biotope (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: 3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 1. die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können, 2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten führen können, zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft. (5) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (6) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. § 20e Ermächtigungen zur Unterschutzstellung (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b fallende und nicht nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b verwechselt werden können. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. bestimmte, nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b besonders geschützte a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, b) europäische Vogelarten, 2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1 unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol- 1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, 2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, 4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, 5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich. (2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen anordnen. (3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 genannten gleichstellen. § 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (1) Es ist verboten, 1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. (3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist. (4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfüllung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus internationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden Verpflichtungen, erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 chen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buchstabe c und d anzusehen sind, 2. bestimmte besonders geschützte Arten oder ausländische Herkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders geschützter Arten von Verboten des § 20f ganz, teilweise oder unter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen, soweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. (5) Die Länder können Vorschriften über den besonderen Schutz weiterer wildlebender heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführter Arten, erlassen, soweit dies wegen der Gefährdung des Bestands durch den menschlichen Zugriff oder zur Sicherung der in Artikel 14 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Zwecke in dem jeweiligen Land erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen. § 20f Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohnoder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten, 3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören, 4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. (2) Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), 2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b und c 3005 a) zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern, b) zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote). Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. (2a) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für 1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/ EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind, 2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a bestimmt sind. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20c zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben von dieser Regelung unberührt. § 20g Ausnahmen (1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes ergibt, ausgenommen Tiere und Pflanzen, die rechtmäßig 1. in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind, 2. aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht 1. für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind, 2. für lebende Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind, es sei denn, eine Zollstelle hat auf einer Einfuhrbescheinigung vermerkt, daß die Tiere oder Pflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. (2) Von den Besitzverboten sind ferner ausgenommen Tiere und Pflanzen der in § 20f Abs. 2a Nr. 2 genannten Arten, die vor ihrer Aufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a rechtmäßig im Inland erworben worden sind. (2a) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nicht für 1. der Natur entnommene Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, 3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 zung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b zu ermöglichen. Ausnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur zugelassen werden, soweit der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflußt wird, Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG beachtet sind und Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannten Ausnahmen allgemein durch Rechtsverordnung zulassen, soweit es sich nicht um Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten handelt. Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. (7) Die Länder können für das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden. §§ 21 bis 21b (weggefallen) § 21c Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Artikels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind 1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens) und die in Artikel 12 Abs. 1, 3 und 5, den Artikeln 13 und 14 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Satz 2, Artikel 15 Abs. 1 und 4 Buchstabe a und c und Abs. 5 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufgaben, 2. das Bundesamt für Naturschutz a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 und des Artikels 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Artenschutzübereinkommens, b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Falle der Einfuhr, c) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im Sinne des Artikels VII Abs. 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden, 3. die nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstellen für die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittländern, 2. der Natur entnommene Vögel europäischer Arten, soweit sie nicht in Anhang III der Richtlinie 79/409/ EWG aufgeführt sind. (2b) Von den Vermarktungsverboten sind abweichend von Absatz 2a Satz 2 ausgenommen 1. a) Tiere und Pflanzen der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die vor dem 5. Juni 1994, b) Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden sind, 2. Tiere und Pflanzen der den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG unterliegenden Arten, die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind, 3. Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c, die nach dem 8. Mai 1998 rechtmäßig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. (3) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden. (4) Abweichend von den Verboten des § 20f Abs. 1 Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen. (5) Die nach den §§ 21c und 21d Abs. 1 oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. (6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, soweit dies 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder 3. für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung erforderlich ist. Das Bundesamt für Naturschutz kann im Falle des Verbringens aus Drittländern im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 20f zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nut- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97. (2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist das Bundesamt für Naturschutz. § 21d Mitwirkung der Zollbehörden (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt im Warenverkehr mit Drittländern mit. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Einund Ausfuhr abgefertigt werden. Auf Zollstellen, bei denen lebende Tiere und Pflanzen abgefertigt werden, ist besonders hinzuweisen. § 21e Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr Wer Tiere oder Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, ein- oder ausführt, hat sie zur Einoder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21d Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. § 21f Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen (1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- oder Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen 3007 Stelle oder Person darüber verlangen, daß die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Abschnitt unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten. (2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen. (4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt. (5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt sein mußten. (6) Artikel 8 Abs. 6 und Artikel 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleiben unberührt. § 21g Kosten (1) Für seine Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Abschnittes erhebt das Bundesamt für Naturschutz Kosten (Gebühren und Auslagen). (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. 3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 § 22 Nachweispflicht, Einziehung (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 24 Tiergehege (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden, 2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen und 3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. (2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entscheiden. (3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können sie die Genehmigung von weitergehenden Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine Übergangsregelung treffen. § 25 Schutz von Bezeichnungen Die Bezeichnungen ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten", ,,Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden. § 26 Sonstige Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über 1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen, 2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht, 3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen, 4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. (1) Wer 1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder 2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 in Besitz hatte. (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Juli 1990 erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nicht besteht. (3) Soweit nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen. (4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21f gilt entsprechend; § 21f Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann. § 23 Auskunfts- und Zutrittsrecht (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach § 21c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäftsund Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung der Tiere gewährleistet ist, 2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken, 2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22, 3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, die künstliche Vermehrung, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22, 4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz- und Vermarktungsverbote. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft. (3a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nichtheimische nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 20f Abs. 2a Nr. 2 die Verbote des § 20f Abs. 2 gelten, soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens 3009 mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, auf Tierarten, die zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes eingesetzt werden, oder auf durch künstliche Vermehrung gewonnene oder forstlich nutzbare Pflanzen beziehen. (4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 3a keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. § 26a Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen. § 26b Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind. § 26c (weggefallen) Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft § 27 Betreten der Flur (1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. (2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. (3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befugnisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt. 3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 § 28 Bereitstellung von Grundstücken 5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. (3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes hinausgehen, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der Länder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnahmen des Bundes beziehen. (4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen. (5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht. § 30 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört, 2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet oder 3. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder ein Tier oder eine Pflanze zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder sonst verwendet. 4. (weggefallen) 5. (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 20d Abs. 4 Satz 1, § 26 Abs. 1 oder 3 Satz 1, b) § 21d Abs. 2 oder c) § 26 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört, Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere 1. Ufergrundstücke, 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen, 3. Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Meeresstränden ermöglichen läßt, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der Grundstücke unvereinbar ist. Siebenter Abschnitt Mitwirkung von Verbänden, Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen § 29 Mitwirkung von Verbänden (1) Einem rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegenüber verbindlich sind, 3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken erlassen sind, 4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 verbunden sind, soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) gelten sinngemäß. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen, 4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3. entgegen § 20f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zerstört, 4. entgegen § 20f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2a Nr. 1 oder 2, Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 3a, ein Tier oder eine Pflanze in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet, 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. entgegen § 21e ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt, 8. (weggefallen) 9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt. 11. (weggefallen) (2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen Artikel 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5, ein Exemplar einer dort genannten Art zu kommerziellen Zwecken kauft, zum Kauf anbietet, erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft, zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder 4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder 2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 4, des Absatzes 2a Nr. 1 und 3 und des Absatzes 2b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen a) des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4 und des Absatzes 2a Nr. 3 bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft, 3011 b) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, c) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des Bundesamts, d) des Absatzes 2a Nr. 1 und des Absatzes 2b Nr. 2, 2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7 und des Absatzes 2a Nr. 2, 3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde. § 30a Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbsoder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen. § 30b Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat nach § 30a begangen worden, so können 1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und 2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden. § 30c Befugnisse der Zollbehörden Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. § 31 Befreiungen (1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, 2. des Bundesgrenzschutzes, 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Verkehrswege, 4. der See- oder Binnenschiffahrt, 5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung, 6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder 7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundespost dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. (2) (weggefallen) § 39 Übergangsvorschrift (1) Abweichend von § 4 Satz 3 gelten bis zum 8. Mai 2003 auch § 19b Abs. 5, § 19c und § 19d Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich der dort genannten Vorschriften Regelungen zur Erfüllung der sich aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Pflicht erlassen, tritt Satz 1 mit Inkrafttreten der jeweiligen landesgesetzlichen Regelung außer Kraft. (2) Auf Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in bezug auf Tiere oder Pflanzen einer der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders geschützten Art, die vor dem 1. Juni 1997 begangen worden sind, finden die §§ 30 und 30a in der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches finden insoweit keine Anwendung. § 40 (Inkrafttreten) 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten. (2) Die Befreiung wird 1. im Falle der Einfuhr aus Drittländern vom Bundesamt für Naturschutz, 2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährt. Achter Abschnitt (Änderung von Bundesgesetzen) §§ 32 bis 37 (vollzogene Gesetzesänderungen) Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 38 Übergangsvorschrift für besondere Fälle (1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich oder überwiegend Zwecken Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3013 Erste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung 1) 2) Vom 18. September 1998 Auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 sowie der §§ 9a und 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), hinsichtlich des § 9 Abs. 3 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, ­ des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), ­ des § 22 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit Nummer 6 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), ­ des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2809, 3499), ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 6 sowie des § 3e Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), § 3e umnumeriert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), ­ des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), Absatz 3 geändert durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340), verordnet das Bundesministerium für Verkehr: Artikel 1 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) wird wie folgt gefaßt: 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. Diese Verordnung dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 1. Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1), geändert durch: 1.1 Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) 2. Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322 S. 20) 3. Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29), geändert durch: 3.1 Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) 4. Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (ABl. EG Nr. L 247 S. 19), geändert durch: 4.1 Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 196 S. 7), 4.2 Richtlinie 97/26/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 158 S. 40), 4.3 Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 215 S. 65) 5. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) 2) 6. Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 319 S. 28), geändert durch: 6.1 Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 172 S. 1) 7. Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungsund -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26), geändert durch: 7.1 Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 (ABl. EG Nr. L 274 S. 8) 8. Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juli 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), a) in Verbindung mit: 8.01 Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 196 S. 8) b) geändert durch: 8.1 Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 (ABl. EG Nr. L 133 S. 19), 8.2 Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 184 S. 40) 9. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31) 10. Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) 11. Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) 12. Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) 13. Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. EG Nr. L 188 S. 35). 3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 ,,Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard A. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen: I. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141); zuletzt geändert durch die am 5. Dezember 1996 vom Schiffssicherheitsausschuß (MSC.) der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) angenommene Entschließung MSC.57(67) (BGBl. 1998 II S. 1042) ­ Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens in der amtlichen deutschen Übersetzung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2579) ­ I.0.1 Änderung vom Juni 1997 (MSC.65(68)) Angenommen am 4. Juni 1997 (BGBl. 1998 II S. 2549) I.0.2 Änderung vom November 1997 Angenommen am 27. November 1997 durch Entschließung 1 der Vertragsstaatenkonferenz (BGBl. 1998 II S. 2549) I.1 Zu Kapitel I der Anlage zu SOLAS (Allgemeine Bestimmungen): ­­ I.2/1 Z u K a p i t e l I I - 1 d e r A n l a g e z u S O L A S ( B a u a r t ­ B a u w e i s e , U n t e r t e i l u n g u n d S t a b i lität, Maschinen und elektrische Anlagen): ­­ I.2/2 Z u K a p i t e l I I - 2 d e r A n l a g e z u S O L A S ( B a u a r t ­ B r a n d s c h u t z , F e u e r a n z e i g e u n d Feuerlöschung): Zu Regel 3: Internationaler Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (MSC.61(67)) Angenommen am 5. Dezember 1996 (VkBl. 1998 S. 387, Anlagenband B 8058) I.3 Zu Kapitel III der Anlage zu SOLAS (Rettungsmittel und -vorrichtungen): Internationaler Rettungsmittel-(LSA-)Code (MSC.48(66)) Angenommen am 4. Juni 1996 (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998) Zu Regel 4 (in Verbindung mit Regel 1.2.7 und 1.2.2.7 des LSA-Codes): Gebrauch und Anbringung von retroreflektierendem Material an Rettungsmitteln (Entschließung der 16. Versammlung der IMO ­ Entschl. ­ A.658(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) Zu Regel 9.2.3: Symbole für Rettungsmittel und -vorrichtungen (Entschl. A.760(18)) Angenommen am 4. November 1993 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) I.4 Zu Kapitel IV der Anlage zu SOLAS (Funkverkehr): ­­ I.5 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS (Sicherung der Seefahrt): Z u R e g e l 12 (­ hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord ­) a) Leistungsanforderungen an Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse (Entschl. A.382(X)) Angenommen am 14. November 1977 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) b) Leistungsanforderungen an Radargeräte (Entschl. A.477(XII) und Entschl. A.278(VIII)) Angenommen am 20. November 1973 und am 19. November 1981 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 I.6 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS (Beförderung von Ladung): Z u R e g e l 2: 3015 Code für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung (CSS-Code) (Entschl. A.714(17)), veröffentlicht als Bekanntmachung der inhaltsgleichen Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (MSC./Rundschreiben 530 vom 11. Juni 1990), Angenommen am 6. November 1991 (BAnz. Nr. 8a vom 12. Januar 1991) ­ Änderungen von 1994 und 1995 (MSC./Rundschreiben 664 vom 22. Dezember 1994 und MSC./Rundschreiben 691 vom 1. Juni 1995) (BAnz. Nr. 85a vom 7. Mai 1996) ­ Änderungen von 1996 und 1997 (MSC./Rundschreiben 740 vom 14. Juni 1996 und MSC./Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) Zu Regel 9(1): Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (MSC.23(59)) Angenommen am 23. Mai 1991 (BAnz. Nr. 213a vom 11. November 1993) I.7 Zu Kapitel VII der Anlage zu SOLAS (Beförderung gefährlicher Güter): (unter dem Vorbehalt des § 1 Abs. 3 Nr. 3 dieses Gesetzes)1) Z u R e g e l 8: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) (MSC.4(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986) ­ Änderung von 1987 (MSC.10(54) und MEPC.19(22)) (BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987) ­ Änderung von 1989 (MSC.14(57)) (BAnz. Nr. 13a vom 19. Januar 1991) ­ Änderung von 1992 (MSC.28(61)) (BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994) ­ Änderungen von 1996 (MSC.50(66) und MSC.58(67)) (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998) Z u R e g e l 11: Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code) (MSC.5(48)) Angenommen am 17. Juni 1983 (BAnz. Nr. 125a vom 12. Juli 1986) ­ Änderung von 1992 (MSC.30(61)) (BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994) ­ Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.32(63) und MSC.59(67)) (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998) I.8 I.9 Zu Kapitel VIII der Anlage zu SOLAS (Reaktorschiffe): ­­ Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsorganisation): Z u R e g e l 3: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes und der Verhütung der Meeresverschmutzung (Internationaler Code für sichere Schiffsbetriebsführung) (ISM-Code) (Entschl. A.741(18)) Angenommen am 4. November 1993 (BAnz. 1995 S. 2732) Z u R e g e l 6.3: Nummer 3.3 der Richtlinien für die Umsetzung des ISM-Codes durch die Verwaltungen (Entschl. A.788(19)) Angenommen am 23. November 1995 (BAnz. S. 12 798) ____________ 1) Vgl. § 1 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419). 3016 I.10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Zu Kapitel X der Anlage zu SOLAS (Sicherheitsmaßnahmen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge): ­ Nur soweit das Schiff ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge führt ­: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) (MSC.36(63)) Angenommen am 20. Mai 1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996) Z u A b s c h n i t t 13.13 d e s H S C - C o d e s (­ hinsichtlich der Verwendung der Ausrüstung an Bord ­): Leistungsanforderungen an Radargeräte für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (Entschl. A.820(19)) Angenommen am 23. November 1995 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) I.11 Zu Kapitel XI der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schiffahrt): Z u R e g e l 2: Richtlinien über das verbesserte Besichtigungsprogramm bei der Überprüfung von Massengutfrachtern und Öltankern (Entschl. A.744(18)) Angenommen am 4. November 1993 ­ Änderung von 1996 (MSC.49 (66)) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) Z u R e g e l 3: IMO-System für die Schiffsidentifikationsnummern (Entschl. A.600(15)) Angenommen am 19. November 1987 (VkBl. 1998 S. 385) II. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III und V sowie Anhang zum Protokoll von 1978 ­ Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens in der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399) ­ II.0.1 ­ Änderung von 1990 durch Entschließung des Ausschusses für die Meeresumwelt (MEPC.) der IMO (MEPC.39(29)), angenommen am 16. März 1990, und ­ Änderung von 1994 (Entschließungen Nummer 1 bis 3 der Vertragsstaatenkonferenz vom 2. November 1994) (BGBl. 1996 II S. 977) II.0.2 Änderungen von 1995 und 1996 (MEPC.65(37) und MEPC.68(38)) Angenommen am 14. September 1995 und am 10. Juli 1996 (BGBl. 1997 II S. 2006) II.1 Zu Anlage I: Z u R e g e l 13 G: (­ siehe auch oben Nr. I.11. ­) Z u R e g e l 15 A b s . 3 (a): Überarbeitete Richtlinien und Anforderungen an Überwachungs- und Kontrollsysteme für das Einleiten von Öl für Öltankschiffe (Entschl. A.586(14)) Angenommen am 20. November 1985 (VkBl. 1998 S. 908) II.2 Z u A n l a g e II: Z u R e g e l 13: (­ siehe auch oben Nr. I.7 ­) Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code) in der Fassung der Nachträge 1 bis 9 (Entschl. A.212(VII)) Angenommen am 12. Oktober 1972 (BAnz Nr. 146a vom 9. August 1983) ­ 10. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 397) (BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986) ­ Änderung von 1987 (MEPC. 20(22)) (BAnz. Nr. 166a vom 8. September 1987) ­ Änderung von 1989 (MEPC. 33(27)) (BAnz. Nr. 13a vom 19. Juni 1991) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 ­ Änderung von 1992 (MEPC. 56(33)) (BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994) ­ Änderung von 1996 (MEPC. 70(38)) (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998) III. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164) Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 mit Anlage (BGBl. 1975 II S. 65) Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II S. 1417) 3017 IV. V. VI. Regeln I/2 Abs. 9 und I/14 sowie Kapitel VIII in Verbindung mit Regel I/1 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (BGBl. 1982 II S. 297); zuletzt geändert durch die am 7. Juli 1995 angenommene Entschl. 1 der Vertragsstaatenkonferenz (BGBl. 1997 II S. 1118) VI.1 Kapitel VIII des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code), Teil A (Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 vom 25. Juni 1997, S. 139 (deutsch)) B. F ü r d i e j e w e i l i g e n V e r t r a g s s t a a t e n a n w e n d b a r e w e i t e r e R e g e l n i n m u l t i l a t e r a l e n völkerrechtlichen Vereinbarungen: I. Artikel 11 des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot (RGBl. 1913 S. 66, 89) Artikel 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 7, 8 und 10 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1994 II S. 2478) II. III. Regeln 4, 5, 7 Buchstabe C, D, F und G sowie Regel 8 in Verbindung mit Regeln 1 bis 3 der Anlage IV in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (BGBl. 1979 II S. 1229, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1996 ­ BGBl. 1996 II S. 977) IV. Artikel 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) (BGBl. 1993 II S. 266) in Verbindung mit 1. folgenden EWG-Verordnungen: a) Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates vom 4. März 1991 zur Umregistrierung von Schiffen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 68 S. 1) sowie ­ Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Anwendung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 (ABl. EG Nr. L 194 S. 5); b) Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast (ABl. EG Nr. L 319 S. 1); c) Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nr. L 320 S. 14); 2. den in Abschnitt D Nr. 1 bis 4.1, 6 bis 8, 8.01 und 9 dieser Anlage genannten Richtlinien V. Artikel 2, 4 und 5 in Verbindung mit den Anhängen 1, 3 und 4 sowie mit Artikel 1 der Regionalen Vereinbarung vom 25. Januar 1996 über den Binnenschiffahrtsfunk (BGBl. 1996 II S. 1082) 3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 VI. Übereinkommen vom 28. Februar 1996 über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen in Nordwesteuropa und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen von 1996) (BGBl. 1997 II S. 540) C. I n t e r n a t i o n a l e R i c h t l i n i e n u n d S t a n d a r d s , d i e b e s t i m m t e n i n A b s c h n i t t A g e n a n n ten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen: I. I.1 Zu der Anlage zu SOLAS: Z u R e g e l II-1/3-3: Richtlinien für den sicheren Zugang zum Vorschiff von Tankschiffen (MSC.62(67)) Angenommen am 5. Dezember 1996 (VkBl. 1998 S. 169) I.2.1 Z u R e g e l n II-2/20 u n d 41-2: Richtlinien für die inhaltliche Gestaltung von Brandschutz-Plänen und -Handbüchern auf Fahrgastschiffen in der Auslandfahrt nach den Vorschriften der SOLAS-Regeln II-2/20 und II-2/41-2 (Entschl. A.756(18)) Angenommen am 4. November 1993 (VkBl. 1994 S. 549) I.2.2 Z u R e g e l n II-2/59 u n d 62: a) Überarbeitete Standards für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von flammendurchschlagsicheren Einrichtungen für Ladetanks auf Tankschiffen (MSC./Rundschreiben 677 vom 30. Dezember 1994) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) b) Überarbeitete Richtlinien über zu berücksichtigende Faktoren bei der Ausführung von Lüftungs- und Entgasungseinrichtungen von Ladetanks (MSC./Rundschreiben 731 vom 12. Juli 1996) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) I.3 Z u R e g e l V/17: a) Leistungsanforderungen für mechanische Lotsenaufzüge (Entschl. A.275(VIII)) Angenommen am 20. November 1973 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) b) Lotsenversetzeinrichtungen auf sehr großen Schiffen (Entschl. A.426(XI)) Angenommen am 15. November 1979 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) c) Lotsenversetzeinrichtungen (Entschl. A.667(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) d) Lotsenversetzeinrichtungen (MSC./Rundschreiben 773 vom 2. Januar 1997) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) I.4 Z u R e g e l VI/5.6: a) Richtlinien zur Erstellung des Ladungssicherungshandbuchs (Rundschreiben 1 des Unterausschusses für gefährliche Güter, feste Ladungen und Container (DSC.) der IMO vom 18. Februar 1996) (BAnz. S. 5452) b) Änderung dieser Richtlinien (MSC./Rundschreiben 745 vom 13. Juni 1996) (BAnz. S. 10 101) II. II.1 Zu MARPOL: Z u A n l a g e I: ­ Zu Regel 13B Abs. 2: Revidierte Spezifikationen für den Entwurf, Betrieb und die Kontrolle von Rohöl-Waschsystemen (Entschl. A.446(XI) und Entschl. A.497(XII)) Angenommen am 15. November 1979 und am 19. November 1981 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) ­ Zu Regel 26: Richtlinien für die Erstellung bordeigener Notfallpläne für Ölverschmutzungen (MEPC.54(32)) Angenommen am 6. März 1992 (VkBl. 1994 S. 833) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 II.2 Z u A n l a g e II: ­ Z u R e g e l 5 A b s . 2 u n d 3, R e g e l 5A A b s . 5 u n d R e g e l 8 A b s . 1, 5 b i s 7: Standards für Verfahren und Vorkehrungen für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe (MEPC.18(22)) Angenommen am 5. Dezember 1985 ­ Änderung von 1994 (MEPC.62(35)) Angenommen am 11. März 1994 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) II.3 Z u A n l a g e V: ­ Z u R e g e l 9(2): Richtlinien für die Aufstellung von Müllbehandlungsplänen (MEPC. 71(38)) Angenommen am 10. Juli 1996 (VkBl. 1997 S. 545) II.4 Z u P r o t o k o l l I: 3019 Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesysteme und Schiffsmeldeerfordernisse einschließlich Richtlinien für die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern, Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen (Entschl. A.851(20)) Angenommen am 27. November 1997 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) D. R e c h t s a k t e d e r E u r o p ä i s c h e n G e m e i n s c h a f t e n : ­ Die hier genannten Gemeinschaftsverpflichtungen umfassen nicht die unmittelbar geltenden Verordnungen des Gemeinschaftsrechts.2) ­ 1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden Richtlinie): Artikel 3 zweiter Anstrich, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5, 17 Abs. 1 bis 3 und Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III sowie mit Artikel 1 und 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1), geändert durch: 1.1 Artikel 1 und 3 des Vertrages über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union vom 24. Juni 1994 (ABl. EG Nr. C 241 S. 9) in Verbindung mit Artikel 29 und Anhang VI.D. Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EG Nr. C 241 S. 21) 2. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 und 7 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322 S. 20) 3. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 2, 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Gruppe A und Anhang II sowie mit Artikel 1 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29), geändert durch: 3.1 Artikel 1 und 3 des zu Nummer 1.1 genannten Vertrages in Verbindung mit Artikel 29 und Anhang VI.D. Nr. 3 der zu Nummer 1.1 genannten Akte (ABl. EG Nr. C 241 S. 21) ____________ 2) Solche Verordnungen sind außer den in Abschnitt B zu Ziffer IV. genannten: 1) Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG Nr. L 274 S. 1), geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. EG Nr. L 339 S. 11) ­ Entscheidung der Kommission (95/84/EG) vom 20. März 1995 zur Durchführung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. EG Nr. 67 S. 33) 2) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 32 und Anhang I Nr. 3 und 6) (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) 3) Verordnung (EG) Nr. 179/98 der Kommission vom 23. Januar 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen (ABl. EG Nr. L 19 S. 35). 3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 4. Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 und 10 in Verbindung mit Anhang I sowie mit Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Buchstabe b bis k und Artikel 3 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern3) (ABl. EG Nr. L 247 S. 19), geändert durch: 4.1 Artikel 1 der Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 196 S. 7) 4.2 Artikel 1 der Richtlinie 97/26/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 158 S. 40) 4.3 Artikel 1 der Richtlinie 98/55/EG des Rates vom 17. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 215 S. 65) 5. Bezogen auf die Inbetriebnahme von Sportbooten: Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 1 der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) 6. Artikel 3a Abs. 10, Artikel 5g und 8 in Verbindung mit den Artikeln 1,4 und 5b Abs. 2 der Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 319 S. 28), geändert durch: 6.1 Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 der Richtlinie 98/35/EG des Rates vom 25. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 172 S. 1) 7. Artikel 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6, 10 bis 12, 14 Abs. 1 und 15 in Verbindung mit dem Anhang sowie den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26), geändert durch: 7.1 Artikel 1 der Richtlinie 97/58/EG der Kommission vom 26. September 1997 (ABl. EG Nr. L 274 S. 8) 8. Artikel 4 bis 10 Abs. 1 und 3, Artikel 11 bis 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den Anhängen I bis VII sowie den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juli 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) a) in Verbindung mit: 8.01 Artikel 1 der Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 196 S. 8); b) geändert durch: 8.1 Artikel 1 der Richtlinie 98/25/EG des Rates vom 27. April 1998 (ABl. EG Nr. L 133 S. 19) 8.2 Artikel 1 der Richtlinie 98/42/EG der Kommission vom 19. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 184 S. 40) 9. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang I Kapitel 1 der in Nummer 1 genannten Richtlinie): Artikel 1 Abs. 3 erster Anstrich, Abs. 4 und 5 sowie Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen I und II Kapitel A Teil 1 und Kapitel B der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31) 10. Artikel 3 bis 6, 8 bis 13 Abs. 1 und 3, Artikel 14 bis 16 sowie 19 in Verbindung mit den Anhängen A bis D sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46 S. 25) 11. Artikel 3, 5 bis 7 und 11 in Verbindung mit den Anhängen I bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr4) (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) ____________ 3) 4) Artikel 2 dieser Richtlinie verweist zusätzlich auf Entschl. A.648(16) der IMO; siehe Anhang 1 in BGBl. 1994 I S. 2246. Artikel 3 der Richtlinie verweist zusätzlich auf das Protokoll vom 2. April 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 (,,Torremolinos-Protokoll"). Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3021 12. Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5 bis 7, 10, 11 und 13 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie mit den Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe5) (ABl. EG Nr. L 144 S. 1) 13. Artikel 4 bis 8, 9 Abs. 1, 2 und 5, Artikel 10 Satz 1 und 2 sowie Artikel 14 in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 3, 11 und 15 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. EG Nr. L 188 S. 35) E. I n t e r n a t i o n a l e S c h i f f s s i c h e r h e i t s n o r m e n , d i e i n D e u t s c h l a n d a l s a n w e n d b a r e anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemacht worden sind (§ 6 Abs. 4): 1. Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (GC-Code) einschließlich der Nachträge 1 bis 3 (Entschl. A.328(IX)) Angenommen am 12. November 1975 (BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983) ­ 4. Nachtrag (MSC./Rundschreiben 356 vom 13. Juli 1983) (BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986) ­ Änderungen von 1994 und 1996 (MSC.34(63) und MSC.60(67)) (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998) 2. a) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 79) (Entschl. A.414(XI)), Angenommen am 15. November 1979, ­ § 10 Abs. 3 der Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554) ­ b) Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89) (Entschl. A.649(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 Änderungen von 1991 und 1994 (MSC./Rundschreiben 561 und MSC.38(63)) (BAnz. Nr. 121a vom 4. Juli 1997) 3. Richtlinien für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen (Entschl. A.434(XI)) Angenommen am 15. November 1979 sowie MSC./Rundschreiben 507 vom 17. Mai 1989 und MSC./Rundschreiben 532 vom 12. Juni 1990 (BAnz. Nr. 226a vom 6. Dezember 1990 ­ Neufassung) ­ Änderungen 1991 (MSC./Rundschreiben 554 und 555 vom 20. Juni 1991) (BAnz. 1993 S. 810) ­ Änderung 1993 (MSC./Rundschreiben 626 vom 18. Juni 1993) (BAnz. 1994 S. 4477) ­ Änderungen 1994 und 1996 (MSC./Rundschreiben 662 vom 22. Dezember 1994 und MSC./Rundschreiben 742 vom 14. Juni 1996) (BAnz. 1996 S. 12 621) 4. IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschl. A.534(13)) Angenommen am 17. November 1983 (VkBl. 1993 S. 671) ­ Änderung von 1996 (Überlebensfahrzeuge auf Segelschulschiffen) (MSC./Rundschreiben 739 vom 28. Juni 1996) (VkBl. 1996 S. 636) ____________ 5) Die Richtlinie verweist zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Gesetzes auf Bestimmungen folgender Instrumente der IMO: 1. Entschl. A.123(V) vom 25. Oktober 1967 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 14.3 des Anhangs I der Richtlinie) 2. Entschl. A.167(ES IV) vom 28. November 1968 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I) 3. Entschl. A.206(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I) 4. Entschl. A.229(VII) vom 12. Oktober 1971 (vgl. Kapitel III Abschnitt 5-2.2 des Anhangs I) 5. Entschl. A.265(VIII) vom 20. November 1973 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 8-1.1 des Anhangs I) 6. Entschl. A.373(X) vom 14. November 1977; Änderung durch Entschließung MSC.37(63) vom 19. Mai 1994 (vgl. Artikel 6 Abs. 4 Buchstabe a) 7. Entschl. A.562(14) vom 20. November 1985 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 1 des Anhangs I) 8. Entschl. A.686(17) vom 6. November 1991 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 16.3 des Anhangs I) 9. Entschl. A.746(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 10 Abs. 4) 10. Entschl. A.749(18) vom 4. November 1993 (vgl. Artikel 2 Buchstabe b) 11. Entschl. A.771(18) vom 4. November 1993 (vgl. Kapitel III Abschnitt 5-1.3.3 des Anhangs I) 12. Entschl. A.800(19) vom 23. November 1995 (vgl. Kapitel II-2 Teil B Abschnitt 13.2 und Abschnitt 16.3.1 des Anhangs I) 13. MSC./Rundschreiben 574 vom 3. Juni 1991 (vgl. Kapitel II-1 Teil B Abschnitt 8-1.1 des Anhangs I). 3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 5. Richtlinien für Sicherungsvorkehrungen bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit Ro-Ro-Schiffen (Entschl. A.581(14)) Angenommen am 20. November 1985 (BAnz. 1988 S. 4439) ­ Änderungen von 1997 (MSC./Rundschreiben 812 vom 16. Juni 1997) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) 6. Richtlinien zur Beschaffung und Darstellung von Manövrierinformationen auf Seeschiffen (Entschl. A.601(15)) Angenommen am 19. November 1987 (VkBl. 1989 S. 296) 7. Anweisungen für Maßnahmen in Überlebensfahrzeugen (Entschl. A.657(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) 8. Richtlinien für die Beförderung und Behandlung begrenzter Mengen gefährlicher und schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut an Bord von Offshore-Versorgern (Entschl. A.673(16)) Angenommen am 19. Oktober 1989 (BAnz. 1991 S. 1728) 9. Richtlinien für regelmäßige Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf Fahrgastschiffen (Entschl. A.690(17)) Angenommen am 6. November 1991 (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) 10. Richtlinien für Systeme zur Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinenräumen von Schiffen (MEPC./Rundschreiben 235 vom 13. Dezember 1990) (VkBl. 1995 S. 128) 11. Richtlinien für die Berechnung der Breite der Treppen, die auf Fahrgastschiffen als Fluchtwege dienen (Entschl. A.757(18)) Angenommen am 4. November 1993 (VkBl. 1994 S. 687) 12. Richtlinien über die Sicherheit von geschleppten Schiffen und sonstigen schwimmenden Gegenständen, insbesondere von Anlagen, Bauwerken und Plattformen auf See (Entschl. A.765(18)) Angenommen am 4. November 1993 (BAnz. 1994 S. 6996) 13. Empfehlungen für die Ausrüstung von Massengutfrachtern mit 20 000 tdw Tragfähigkeit und darüber mit Systemen zur Überwachung der Schiffsfestigkeit für eine Verbesserung des sicheren Schiffsbetriebes (MSC./Rundschreiben 646 vom 6. Juni 1994) (VkBl. 1995 S. 314) 14. a) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC./Rundschreiben 617 vom 22. Juni 1993 und MSC./Rundschreiben 617/Rev. 1 vom 10. Januar 1995) (BAnz. 1995 S. 195) b) Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (MSC./Rundschreiben 681 vom 31. Mai 1995) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) c) Überarbeitete Richtlinien für Sicherheitsanweisungen an Fahrgäste (MSC./Rundschreiben 699 vom 17. Juli 1995) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3023 Artikel 2 Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) §1 Zielsetzung und Geltungsbereich Diese Verordnung dient der Sicherheit auf See einschließlich des damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutzes von Beschäftigten auf Seeschiffen, des Umweltschutzes auf See und der wirksamen Anwendung des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860). Der Geltungs- und Anwendungsbereich nach den §§ 1 und 2 des Schiffssicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung; dabei umfaßt die Seefahrt im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes für Seeschiffe, die seewärts der Grenze der Seefahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389) eingesetzt werden, auch das Aufsuchen, Benutzen und Verlassen der zugehörigen Lade-, Lösch-, Liege- und Werftplätze binnenwärts dieser Grenze. §2 Selbstkontrolle Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, hat dafür zu sorgen, daß im Schiffsbetrieb auftretende Gefahrenquellen überprüft, im Betrieb gewonnene Erkenntnisse sowie andere wichtige hierzu zur Verfügung stehende Informationen und Unterlagen einschließlich der Aufzeichnungen der mit der Bedienung des Schiffes beauftragten Personen im Rahmen der Sicherheitsvorsorge ausgewertet und die zur Gefahrvermeidung und -verminderung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. §3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft (1) In der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Bundesverkehrsverwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes Verpflichteten oder den für sie Tätigen können, insbesondere in den Bereichen der §§ 2 und 7 dieser Verordnung oder des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes, 1. mit Unternehmen, Verbänden oder zuständigen Stellen in bezug auf bestimmte Produkte, Systeme, Verfahren, Konzepte, Entwicklungen, Erprobungen, Kontrollen oder Erfahrungen zur Verbesserung der Schiffssicherheit Absprachen getroffen und 2. zur Förderung solcher Absprachen ­ auch unter Beteiligung geeigneter anderer Stellen ­ sachdienliche konkrete Modelle ausgearbeitet werden. (2) Die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden berücksichtigen möglichst, soweit dies der Sicherheit förderlich ist, die Sicherheitskonzepte, Initiativen und Erklärungen, die ihnen bei der Sicherheitsvorsorge nach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes und § 2 dieser Verordnung unterbreitet werden. (3) Die Behörden der Bundesverkehrsverwaltung sind auch für folgendes zuständig: 1. Ist eine Neuregelung im Bereich der internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit oder zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe beschlossen worden, aber noch nicht in Kraft getreten, so prüft und bescheinigt die Behörde, die für den Sachverhalt nach dem Seeaufgabengesetz grundsätzlich zuständig ist, bei Vorliegen der in der Neuregelung enthaltenen Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag, daß ein bestimmtes darin vorgeschriebenes Baumuster, System, Verfahren, Konzept oder Verhalten unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften den Anforderungen der Neuregelung entspricht. 2. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft können nach Maßgabe ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auf schriftlichen Antrag Vermessungen von Schiffen, Teilen oder Typen und Serien von Schiffen, schiffsbezogene Baumusterprüfungen oder sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen, auch soweit sie nicht vorgeschrieben sind, durchführen oder bescheinigen, wenn dies für die Anwendung von Rechtsvorschriften sachdienlich ist. 3. Macht eine zuständige Behörde Auslegungen, allgemeine Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des § 7, international beschlossene Empfehlungen im Sinne des § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes oder international angenommene Standards im Sinne des § 9d des Seeaufgabengesetzes bekannt, so bezeichnet sie die zugehörigen Rechtsvorschriften. 4. Das Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht im Januar jeden Jahres im Verkehrsblatt und anschließend im Bundesanzeiger eine Liste der Fundstellen der neuen a) bekanntgemachten Richtlinien nach § 6, b) Bekanntmachungen über Seegebiete nach den Abschnitten A II und A III Nr. 2 der Anlage 1, c) Beschlüsse der Organe der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation, die nach Abschnitt C I Nr. 6.1 der Anlage 1 in Verbindung mit Regelung 2.3.1. des Anhangs der Entschließung A.788(19) der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation vom 23. November 1995 (BAnz. S. 12 798) bei der Festlegung eines Schiffsmanagement-Systems berücksichtigt werden müssen, d) Bekanntmachungen der Muster von Zeugnissen und sonstigen Bescheinigungen nach Abschnitt A Nr. 1 bis 3 der Anlage 2, e) Änderungen dieser Verordnung, f) nach § 12 des Schiffssicherheitsgesetzes zu berücksichtigenden Beschlüsse, g) Änderungen der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, h) nach § 9d des Seeaufgabengesetzes zugrundezulegenden internationalen Standards sowie i) Bekanntmachungen des Inkrafttretens internationaler Schiffssicherheitsregelungen. §4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis (1) Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum 3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 5. Fahrzeuge, die für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres oder für deren Verarbeitung verwendet werden, 6. Schlepper, Kleinfahrzeuge, Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb und schwimmende Arbeitsgeräte (Sonderfahrzeuge), 7. schwimmende bewegliche Plattformen, 8. Behördenfahrzeuge sowie 9. Schiffe im Lotsenversetzdienst. (2) Die Richtlinien dienen als Grundlage für Schiffssicherheitszeugnisse im Sinne des § 9 Abs. 3 und haben zum Ziel, daß die Schiffe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung und ihres Einsatzgebietes sowie ­ vorbehaltlich der für Kauffahrteischiffe geltenden Bestimmungen im Rahmen des Seemannsgesetzes ­ der Bemannung den für die Sicherheit auf See einschließlich der funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen. Sie können insoweit auch Einzelheiten über Prüfungen, Besichtigungen und Kontrollen, über Ausnahmen sowie über Bescheinigungen vorsehen. (3) Die Richtlinien werden im Verkehrsblatt bekanntgemacht. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 sind auf sie entsprechend anzuwenden. (4) Auf die in Absatz 1 genannten Schiffe sind in bezug auf die Pflicht zur Ausrüstung mit Funkanlagen die Anforderungen der Kapitel III und IV der Anlage zum SOLASÜbereinkommen entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Richtlinie nach Absatz 1 aus wichtigem Grund eine Ausnahme vorsieht. §7 Ausnahmen und Befreiungen (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die See-Berufsgenossenschaft können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz 1. nach Maßgabe der internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes, 2. in Anwendung des § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 oder C.I.2 Nr. 13 der Anlage 1, 3. im Rahmen des § 16 Abs. 4 oder 4. nach Maßgabe der Richtlinien im Sinne des § 6 auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind. (2) Für Binnenschiffe auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), in der jeweils geltenden Fassung, treten hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten. (2) Für Schiffe, die Küstenschiffahrt im Sinne des Gesetzes über die Küstenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2809, 3499), in der jeweils geltenden Fassung, betreiben, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 und die sonstigen nach dieser Verordnung auf sie anwendbaren Anforderungen für die Dauer der Küstenschiffahrt als übernommene zusätzliche Verpflichtungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Schiffssicherheitsgesetzes. Diese Schiffe genügen den Anforderungen nach dieser Verordnung, wenn das geforderte Schutzniveau, insbesondere die Sicherheit und die Abwehr von Gefahren für das Wasser, auf gleichwertige Weise gewährleistet wird. §5 Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard (1) Soweit die Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Abschnitts D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff die jeweiligen in Abschnitt A der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (2) Ergänzend zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes sind für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die in Abschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (3) Soweit die internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne der Abschnitte A und C der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz auf ein Schiff, das die Bundesflagge führt, Anwendung finden, sind für dieses Schiff daneben die jeweiligen in Abschnitt C der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften einzuhalten. (4) Schiffe, die einer bestimmten Schiffskategorie angehören, müssen, wenn sie in einer anderen Schiffskategorie eingesetzt werden sollen, den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind. §6 Sicherheitsstandard in besonderen Fällen (1) Soweit Schiffe, die die Bundesflagge führen, nicht internationalen Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterliegen, erläßt das Bundesministerium für Verkehr oder in seinem Auftrag entweder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie oder die See-Berufsgenossenschaft zur Konkretisierung der Anforderungen an die Schiffssicherheit dieser Schiffe im Sinne der §§ 3 und 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes, wenn erforderlich, Richtlinien, insbesondere für 1. als Fracht- oder als Fahrgastschiffe eingesetzte Seeschiffe, 2. Binnenschiffe, 3. Traditionsschiffe, 4. Fahrzeuge, auf denen jeweils nicht mehr als zwölf Personen zum Führen von Sportfahrzeugen geschult werden (Ausbildungssportfahrzeuge), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung. (3) Die in den internationalen Schiffssicherheitsregelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Ersatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Schiffssicherheitsregelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden. (4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht. (5) Für Schiffe , deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl. (6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge werden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen. §8 Überwachung von Funkanlagen, Kennzeichnung von Schiffsausrüstung (1) Soweit in den internationalen Schiffssicherheitsregelungen nicht anders bestimmt, bedürfen Funkanlagen, die einer Überwachung der funktechnischen Sicherheit unterliegen, zur Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, der Zulassung. (2) Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord solcher Schiffe von der zuständigen Stelle geprüft worden ist, kann von dieser mit einer Kennzeichnung versehen werden, aus der sich ergeben kann, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Meß- und Anzeigengenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Vor einem so bestimmten Zeitpunkt ist vom Schiffseigentümer für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb und eine entsprechende Kennzeichnung zu veranlassen. §9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen (1) Die zuständigen Behörden erteilen, auch im Rahmen des Harmonisierten Besichtigungs- und Zeugniserteilungssystems, schiffsbezogene Zeugnisse und Bescheinigungen, auf die die internationalen Schiffssicherheitsregelungen sowie insbesondere die Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden sind. 3025 (2) Auf Besichtigungen von Schiffen zur Erteilung von Zeugnissen durch befähigte Schiffsbesichtiger ist zu der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG in der jeweils geltenden Fassung insbesondere Abschnitt B der Anlage 2 zu dieser Verordnung anzuwenden. (3) Die See-Berufsgenossenschaft bescheinigt für Schiffe, für die Richtlinien nach § 6 erlassen sind, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis ­ erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen ­, daß das Schiff den geltenden Vorschriften, Richtlinien und Schiffssicherheitsnormen entspricht. (4) Soweit in den Richtlinien nach § 6 nicht anders bestimmt, hat der Verantwortliche sicherzustellen, daß ein Schiff im Sinne des Absatzes 3, das die Bundesflagge führt und für das weder ein solches Schiffssicherheitszeugnis noch ein entsprechendes nach internationalen Schiffssicherheitsregelungen an Bord mitzuführendes Bau- und Ausrüstungszeugnis oder eine Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 5 gültig ist, vor der ersten Inbetriebnahme des Schiffes durch ihn oder auf seine Veranlassung oder vor der ersten Fahrt nach Ungültigwerden eines solchen Zeugnisses 1. bei Bestehen einer Ausrüstungs- oder Zulassungspflicht für Navigations- oder Funkausrüstung an Bord dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Überprüfung dieser Ausrüstung sowie 2. in jedem Fall der See-Berufsgenossenschaft zur Überprüfung des sicheren Zustands des Schiffes und seiner Ausrüstung vorgeführt wird. Er hat unverzüglich alle ­ auch betrieblichen ­ Mängel zu beseitigen, bei denen eine dieser Behörden feststellt, daß sie eine Gefahr für Schiffe, Schiffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellen. Die Vorführung ist in zeitlichen Abständen zu wiederholen, soweit die Behörde dies nach den in § 6 Abs. 2 genannten Kriterien festlegt. Die Abstände betragen bei Einsatz des Schiffes für eine vorbestimmte Anzahl von Reisen mindestens sechs Wochen, bei Dauerbetrieb mindestens drei Monate. Über das Ergebnis jeder Überprüfung und die Festlegung der Abstände wird eine Prüfbescheinigung ausgestellt. (5) Für Binnenschiffe ­ ausgenommen Öl-, Gas- und Chemikalientankschiffe in der Massengutschiffahrt sowie Fahrgastschiffe mit nicht zur Besatzung zählenden Personen an Bord ­ genügt hinsichtlich der baulichen Beschaffenheit und der Ausrüstung im Bereich seewärts bis zur Verbindungslinie Quermarkenfeuer Schillig über das Vogelwärterhaus der Insel Alte Mellum zum Kirchturm Cappel eine gültige Bescheinigung der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinien nach § 6. (6) Die Gleichwertigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 bei Schiffen, die Küstenschiffahrt betreiben, kann durch geeignete an Bord mitgeführte gültige Zeugnisse oder Bescheinigungen zuständiger Behörden des jeweiligen Flaggenstaats nachgewiesen werden. (7) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen, wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit oder Gleichwertigkeit im Sinne der Absätze 4 und 6 auf amtliche Aufforderung nicht erbracht wird. 3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) (1) Für die Hafenstaatkontrolle ist die See-Berufsgenossenschaft zuständig. Sehen das Schiffssicherheitsgesetz oder die internationalen Schiffssicherheitsregelungen ein Verhindern des Auslaufens oder der Weiterfahrt von Schiffen unter einer ausländischen Flagge vor, ist § 11 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Schiffssicherheitsregelungen auf ein Schiff unter ausländischer Flagge keine Anwendung finden, stellen die zuständigen Behörden sicher, daß dieses Schiff nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schifffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt; sie lassen sich hierbei von Anlage 1 der Pariser Vereinbarung vom 26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585) in der jeweils geltenden Fassung leiten. (3) Bei der Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Verweigerung des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft befunden wurde, ein Staat, dessen Seeschiffahrtsbehörde zu den Unterzeichnern der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört, einem Mitgliedstaat gleich. (4) Die See-Berufsgenossenschaft arbeitet im Rahmen der Hafenstaatkontrolle insbesondere eng mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und tauscht mit diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 5 bis 13 der Richtlinie 95/21/EG des Rates erforderlichen Informationen aus. Dabei bedient sie sich der Verbindung mit dem auf Grund der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle eingerichteten Informationssystem. (5) Eine Veröffentlichung in dem nach Artikel 15 der Richtlinie 95/21/EG vorgesehenen Umfang kann zusätzlich auch durch das Sekretariat nach der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle erfolgen. § 13 Verhaltenspflichten (1) Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß 1. bei wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner Ausrüstung, die den ­ auch im Bauzustand ­ zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig deren Wirksamkeit oder Betriebssicherheit beeinträchtigen, unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt, zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand wiederhergestellt und die zuständige Behörde unverzüglich davon unterrichtet wird, 2. auf der Brücke stets folgende Unterlagen vorhanden sind: a) die für die jeweilige Seereise erforderlichen amtlichen Ausgaben von Seekarten und Seebüchern; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See, (8) Beabsichtigt die See-Berufsgenossenschaft, einen Verstoß gegen Anforderungen oder Pflichten in Bezug auf die Sicherheit auf See im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes, auch im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes, zu berücksichtigen, so unterrichtet sie hiervon umgehend die Verantwortlichen durch eine schriftliche Abmahnung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten (1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1 mit Auflagen verbinden. (2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung. (3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten. § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen (1) Wenn 1. ein zur Führung der Bundesflagge berechtigtes Schiff Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz oder im Rahmen des Seeaufgabengesetzes vorgeschrieben sind, im wesentlichen nicht erfüllt und dies eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schifffahrt oder Schiffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt, oder 2. für ein solches Schiff nicht die vorgeschriebenen gültigen Zeugnisse über die Erfüllung der genannten Anforderungen nachgewiesen werden können, verbietet die See-Berufsgenossenschaft sein Auslaufen, seine Weiterfahrt oder seinen Betrieb oder gestattet diese nur unter Bedingungen oder Auflagen, durch welche die gebotene Gefahrabwehr gewährleistet wird. (2) Besteht der konkrete Verdacht, daß einer der beiden in Absatz 1 genannten Sachverhalte vorliegt, ­ insbesondere weil eine dort genannte Anforderung nicht eingehalten ist, ­ so kann das Auslaufen oder die Weiterfahrt für die Dauer der zur Gefahrverhütung erforderlichen Sachverhaltsermittlung verhindert werden. (3) Stellt eine Schiffahrtspolizeibehörde einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt fest, so kann sie bis zur Entscheidung der See-Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt für einen zu bestimmenden angemessenen Zeitraum verhindern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 b) die von der See-Berufsgenossenschaft herausgegebenen amtlichen Ausgaben der Schiffssicherheitsvorschriften und des Schiffssicherheitshandbuchs, der Schautafeln mit der Darstellung von Manövrierinformationen und Lotsenversetzeinrichtungen sowie auf Fahrgastschiffen die Listen der Fahrtbeschränkungen; das gilt nicht für Schiffe in der Kleinen Hochseefischerei, in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, für Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sowie für die in § 6 ausdrücklich genannten Schiffe, sofern in den Richtlinien nach § 6 nichts anderes bestimmt ist, c) die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie herausgegebenen Nachrichten für Seefahrer des laufenden und der zwei vorangegangenen Jahre bei Reiseantritt; das gilt nicht für Sportboote im Sinne der SportbootführerscheinverordnungSee sowie für Schiffe in der Küstenfischerei und in der Wattfahrt, 3. Seetagebücher nach Maßgabe des Abschnitts B II Nr. 6 der Anlage 1 aufbewahrt werden. (2) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß 1. ein amtlich festgelegter Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird; dies gilt nicht in einem Hafen zwischen der Eingangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlußzustand des Schiffes dies zuläßt, 2. das Schiff nur so beladen ist, daß die nach den Stabilitätsunterlagen erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird, 3. Decksladungen so gestaut sind, daß Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen werden können, gegen das Eindringen von Wasser gesichert sind und zugänglich bleiben, 4. auf Schiffen nach Kapitel V Regel 22 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, die dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Sicht eingehalten werden, 5. auf einer Decksladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirksame Schutzvorkehrung für die Besatzung angebracht sind, wenn auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden ist, 6. auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, zusätzlich zu den Erfordernissen nach den Nummern 3 und 5 auf jeder Seite der Decksladung bis zur Höhe von mindestens 1 m über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechtem Abstand von höchstens 0,33 m angebracht sind, 7. vorbehaltlich der für Binnenschiffe auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung geltenden Sonderregelungen Ladeluken vor Antritt der Fahrt wetterdicht geschlossen werden und während der Fahrt verschlossen bleiben, soweit sie nicht bei ruhigem Wetter, insbesondere wegen Arbeiten unter Deck oder wegen der Art der Ladung, vorübergehend geöffnet werden, 3027 8. Getreide auf einem Schiff von mindestens 6,50 m Breite als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn dafür eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 9 der Anlage zu dem Übereinkommen, das in Abschnitt A.I. der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, vorliegt, 9. ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst im Sinne der Regel VIII/2 Abs. 2 der Anlage zum STCWÜbereinkommen getroffen werden, 10. die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten wird, 11. § 6 Abs. 3 des Schiffssicherheitsgesetzes eingehalten wird. (3) Der verantwortliche nautische Wachoffizier eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat 1. dafür zu sorgen, daß das Ruder bei hoher Verkehrsdichte, bei verminderter Sicht oder wenn es die Bauart des Schiffes, dessen Beladung oder besondere Umstände erfordern, mit einem geeigneten Rudergänger besetzt ist und bei Benutzung der Selbststeueranlage sichergestellt ist, daß erforderlichenfalls sofort auf Handsteuerung unter seiner Aufsicht übergegangen werden kann und insbesondere bei der Fahrt im Revier sich ein Rudergänger in der Nähe des Ruders aufhält, 2. dafür zu sorgen, daß der Ausguck bei der Fahrt im Revier sowie von der Zeit vom Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang mit einer geeigneten Person besetzt ist, 3. die Ausführung der Ruder- und Maschinenkommandos und des Ankermanövers zu überwachen, 4. im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 49 Satz 3 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen den gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwindigkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten Zeitabständen zu überprüfen und dabei die vorgeschriebenen und verfügbaren Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn das Schiff unter Lotsenberatung steht. (4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, daß in Absprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer Wachdienst im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/3 Nr. 10 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen besteht. (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten auch in bezug auf Schiffe unter einer ausländischen Flagge nach Maßgabe des § 2 des Schiffssicherheitsgesetzes. (6) Die See-Berufsgenossenschaft kann von den Verhaltenspflichten in Absatz 2 Nr. 9 und Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Ausnahmen zulassen. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 5. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d, g und h sowie Nr. 5 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5. (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a, b, d, g und i sowie Nr. 3 und 4 auf die See-Berufsgenossenschaft, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat, 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Wasserund Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. § 15 Überleitungsregelung (1) Soweit die internationalen Schiffssicherheitsregelungen und die Vorschriften dieser Verordnung nicht entgegenstehen, sind zusätzlich die Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), mit Ausnahme des § 23 Abs. 2 und des § 73 1. in bezug auf Sachverhalte, die in den in Abschnitt D Nr. 10 und 11 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Rechtsakten geregelt sind oder in anderer Weise die Fischereifahrzeuge oder die Schiffsausrüstung betreffen, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 anzuwenden, 2. in bezug auf Pflichten hinsichtlich der in § 6 genannten Schiffe sowie der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge, auch über den in Nummer 1 genannten Zeitpunkt hinaus oder in Verbindung mit § 4 Abs. 2, einschließlich der zugehörigen Definitionen, Ausnahmen und Abweichungen sowie Zeugnisse vorbehaltlich der Bestimmungen der SchiffsausrüstungsverordnungSee anzuwenden, bis das Bundesministerium für Verkehr in einer Richtlinie nach § 6 feststellt, daß sie abgelöst werden. (2) Die Gültigkeit von Zeugnissen, Bescheinigungen, Zulassungen, Vermerken und Nebenbestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Vorschriften der in Absatz 1 genannten Schiffssicherheitsverordnung erteilt worden sind, bleibt unberührt. Soweit sie die Einhaltung von Anforderungen für das in § 9 Abs. 3 genannte Schiffssicherheitszeugnis nachweisen, gelten sie als ein solches. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die aufgrund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden sind. (3) Die Bezugnahme auf die Schiffssicherheitsverordnung in § 3 der Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), gilt als Bezugnahme auf die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431). 1. als Eigentümer a) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß unverzüglich die sachgemäße Instandsetzung veranlaßt wird, b) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind oder c) entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher aufbewahrt werden, 2. als Schiffsführer a) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird, b) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird, c) entgegen § 13 Abs 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind, d) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden, e) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind, f) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind, g) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben, h) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt, i) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden, j) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 10 nicht dafür sorgt, daß die amtlich zulässige Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Personen an Bord nicht überschritten wird oder k) entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, daß die dort genannte Vorschrift eingehalten wird, 3. als nautischer Wachoffizier a) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist, b) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist, c) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder d) entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit (1) Die sich aus den internationalen Schiffssicherheitsregelungen (§ 1 Abs. 2 des Schiffssicherheitsgesetzes) ergebenden Pflichten, Anforderungen, Befugnisse und Aufgaben gehen in ihrem Anwendungsbereich, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, den Pflichten, Anforderungen, Befugnissen und Aufgaben einschließlich der Ausnahmen und Befreiungen nach dieser Verordnung vor. (2) Soweit diese Verordnung auf internationale Schiffssicherheitsregelungen Bezug nimmt, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, in der neuesten Fassung heranzuziehen, die in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannt ist. (3) Auf die Pflichten und Anforderungen nach dieser Verordnung, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu erfüllen sind, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen benannt werden, sind die in den §§ 7 bis 9 des Schiffssicherheitsgesetzes enthaltenen einheitlichen Grundsätze entsprechend anzuwenden. Im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes stehen Schiffen, die die Bundesflagge führen, soweit nicht anders bestimmt, Schiffe gleich, die als Binnenschiffe in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind. (4) Vorbehaltlich der internationalen Schiffssicherheitsregelungen und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung wendet das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie bei der funktechnischen Überwachung nach § 8 Abs. 1 und bei allen Zulassungen das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), geändert durch Artikel 2 Abs. 34 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 3029 (BGBl. I S. 3108), und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß an. Die Regelungen des vorbezeichneten Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen bleiben in bezug auf die Regulierungsziele und die Frequenzordnung unberührt. (5) Nach dieser Verordnung zuständige Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, die jeweils nach dem Seeaufgabengesetz zuständige Behörde oder Stelle. § 17 Änderung und Aufhebung anderer Vorschriften (1) In § 2 der Verordnung über den Betrieb von Küstenschiffahrt durch norwegische Seeschiffe vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1919) wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281, 3532), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 880) geändert worden ist," durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. (2) In § 5c der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), die durch Verordnung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3176) geändert worden ist, werden die Angabe ,,§ 17" sowie die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1994 (BGBl. I S. 237), geändert durch die Verordnung vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2562)," gestrichen. 3030 Anlage 1 (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Besondere Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard A. A.I. 1. 1.1 Zu den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Zur Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung Zuständige Stellen Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind für die Ausrüstungsbereiche a) Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, b) Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz die See-Berufsgenossenschaft. 1.2 Diese können sich bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens anerkannter Organisationen oder sonstiger Stellen bedienen, die von einer in der European Co-operation for Accreditation (EA) vertretenen Stelle akkreditiert sind, insbesondere der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder einer von ihr benannten Stelle. Ausstattung eines neuen Schiffes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l oder eines vorhandenen Schiffes im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie Die im Anhang A 1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung darf bei sachgemäßer Aufstellung (Einbau), Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und die Meeresumwelt nicht beeinträchtigen. Sie darf zur Ausstattung eines Schiffes nur verwendet werden, wenn sie a) mit der Konformitätskennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie versehen ist und ihr eine schriftliche EGKonformitätserklärung nach Artikel 10 der Richtlinie beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Ausrüstung den Sicherheitsanforderungen der Nummer 2.1 sowie des Artikels 5 der Richtlinie entspricht und die vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren eingehalten sind, oder b) den Bestimmungen der Richtlinie aus anderen Gründen genügt. 3. Prüfnormen Für alle Gegenstände der Ausrüstung, für die in Anhang A.1 der Richtlinie sowohl IEC- als auch ETSI-Prüfnormen aufgeführt sind, gelten diese wahlweise. Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter kann bestimmen, welche Prüfnormen angewandt werden sollen. 4. Funkfrequenzspektrum In den Fällen des Artikels 8 Abs. 4, Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 und Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie bildet das Verlangen der Verwaltung, daß sich die Ausrüstung in bezug auf die Anforderungen betreffend das Funkfrequenzspektrum nicht nachteilig auswirkt, einen Teil des Genehmigungsverfahrens. 5. Ausstattung außerhalb der Gemeinschaft Wenn für ein Schiff Ausrüstung in einem Hafen außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ersetzt werden soll, ohne daß es aus Zeit- und Kostengründen mit Ausrüstung mit EG-Baumusterprüfung ausgestattet werden kann, sind die Voraussetzungen und das Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie anzuwenden. 6. 6.1 Instandsetzungen Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten, die eine nach der Richtlinie vorgeschriebene Ausrüstung betreffen, ist a) die Überprüfung durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb, b) bei Funkausrüstung eine außerordentliche Nachprüfung zu veranlassen. Ausnahmen sind bei wichtigem Grund nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 zulässig. 6.2 In den Fällen der Nummer 6.1 Buchstabe a erteilt der Betrieb eine Prüfmarke im Sinne der Kennzeichnung nach § 8 Abs. 2 oder für Positionslaternen, Schallsignal- und Manövriersignalanlagen eine Bescheinigung, die an Bord mitzuführen ist. Übergangsregelung Im Anhang A.1 der Richtlinie aufgeführte Ausrüstung, die vor dem 1. Januar 1999 nach den in der Schiffssicherheitsverordnung und der Telekommunikationszulassungsverordnung geregelten Verfahren der Baumusterzulassung hergestellt wurde, darf innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder zur Ausstattung eines Schiffes verwendet werden. 2. 2.1 2.2 7. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 8. Vorrangregelung 3031 Der in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehene Vorrang gilt entsprechend für die Vorschriften über Schiffsausrüstung im Rahmen dieser Verordnung. A.II. 1. Zur Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Karten der Seegebiete Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie stellt die Seegebiete für Inlandsfahrten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o und Artikel 14 der Richtlinie, in denen Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D von Deutschland aus eingesetzt werden dürfen, jeweils kartographisch dar und veröffentlicht diese Darstellungen sowie die Fundstellen der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemachten Listen im Verkehrsblatt. 2. Lecksicherheit im Helgolandverkehr Die im Verkehr nach und von der Insel Helgoland eingesetzten Fahrgastschiffe müssen ­ vorbehaltlich des Verfahrens nach Artikel 9 der Richtlinie ­ einen Unterteilungsfaktor F 0,5 aufweisen. A.III. Zur Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord bestimmter Schiffe befindlichen Personen 1. 1.1 1.2 Zuständige Stellen Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für die Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befaßt wird. Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für a) die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 und des Artikels 9 Abs. 1 und 2, b) die Genehmigung der gemäß Artikel 8 eingerichteten Registrierungssysteme sowie c) die Durchführung von Stichproben im Sinne des Artikels 10 Satz 2 der Richtlinie. 2. Karten der Seegebiete Abschnitt A.II. Nr. 1 ist auf Seegebiete im Sinne des Artikels 9 Abs. 4 der Richtlinie für Fahrten, die einen deutschen Hafen betreffen, entsprechend anzuwenden. B. B.I. 1. 1.1 Ergänzende Anforderungen zu § 6 des Schiffssicherheitsgesetzes Amtliche Vermessung Mitwirkung des Eigentümers Der Eigentümer des Schiffes hat den mit der Vermessung beauftragten Personen die Durchführung ihres Auftrages zu ermöglichen, die benötigten Hilfsmittel bereitzustellen, die benötigten Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Das Schiff ist, soweit für die Vermessung erforderlich, in leerem, von Ballast und Ladung freien Zustand, nötigenfalls auf Land oder im Dock, bereitzustellen. Schiffsbehälter und Laderäume müssen leer, gereinigt und gasfrei sein. Auf Verlangen ist eine amtliche Bescheinigung über die Gasfreiheit vorzulegen. Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu einem Schiff, für das ein Meßbrief oder eine Meßbescheinigung ausgestellt worden ist, unverzüglich a) jede Veränderung der Abmessungen, des Fassungsvermögens oder der Nutzung einzelner vermessener Räume, der zugelassenen Anzahl der Fahrgäste, des erteilten Freibords oder des zugelassenen Tiefgangs sowie b) einen Wechsel der Flagge anzuzeigen. 2. Erneuerung von Schiffsmeßbriefen Hat das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen Schiffsmeßbrief ausgestellt, so ist dieser innerhalb von drei Monaten, nachdem das Recht zur Führung der Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, zu erneuern, sofern er nicht durch eine wesentliche Veränderung im Sinne der Nummer 1.2 ungültig geworden ist. 3. Liegeplatz im Ausland Hält sich das Schiff im Ausland auf, so zieht das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie eine andere geeignete Stelle im Ausland hinzu oder bedient sich der Hilfe des Germanischen Lloyds, wenn dies zur Kostenersparnis vertretbar ist. B.II. Tagebücher 1. 1.1 1.2 Seetagebücher Seetagebücher sind das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch, bei Binnenschiffen wahlweise das Bordbuch und das Fahrtenbuch. Als Nebenbücher können geführt werden a) als Bestandteil des Schiffstagebuchs das Brückenbuch, b) als Bestandteil des Maschinentagebuchs das Peilbuch und das Manöverbuch. 1.2 3032 1.3 2. 2.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Eine Eintragungspflicht wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch Eintragung in das Schiffstagebuch erfüllt. Maschinentagebuch Für die Führung des Maschinentagebuchs ist neben dem Schiffsführer der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Die Genannten können diese Aufgabe auf den wachhabenden nautischen oder technischen Offizier oder auf ein anderes geeignetes Besatzungsmitglied übertragen. Dem Maschinentagebuch ist eine Beschreibung der Maschinenanlage beizufügen. Sie ist nach jedem Umbau der Maschinenanlage, der Dampfkesselanlage oder wesentlicher Anlageteile zu berichtigen. Ein Maschinentagebuch braucht nicht geführt zu werden, wenn die Maschinenanlage des Schiffes nicht mit einem technischen Schiffsoffizier, der in dieser Eigenschaft angemustert worden ist, besetzt ist und kein Dampfkessel der Gruppe IV nach § 4 Abs. 4 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung, betrieben wird. Form der Bücher Seetagebücher sind auf ein Schiff auszustellen, dessen Namen und Unterscheidungssignal in dem Buch bezeichnet werden. Das Schiffstagebuch und das Maschinentagebuch müssen für jeden Kalendertag in Spalten eingeteilte, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten und in ausreichender Anzahl Leerseiten enthalten. Die Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein. Maßnahmen und Tatsachen, die im Schiffsbetrieb, insbesondere bei Revierfahrten, häufig wiederkehren, können in Nebenbücher eingetragen werden. Im Schiffstagebuch und im Maschinentagebuch ist auf der ersten Seite einzutragen, welche Nebenbücher geführt werden. In Seetagebücher einzutragende Tatbestände können ganz oder teilweise mit anderen Datenträgern erfaßt werden. Die Datenträger bedürfen bei vorgeschriebenen Seetagebüchern zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit mit Seetagebüchern der Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr oder durch die von ihm bestimmte Stelle. Sie müssen die aufgezeichneten Daten, die für sich allein verständlich sein müssen, jederzeit lesbar wiedergeben können und ein nachträgliches Verändern oder Löschen der Aufzeichnungen erkennbar machen. Eintragungen Die Seetagebücher sind in deutscher Sprache oder in der an Bord verwendeten Arbeitssprache zu führen. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen oder Symbole sind zu erklären. Die Eintragungen in die Seetagebücher sind nach der Bordzeit vorzunehmen. Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen in Seetagebüchern, das Entfernen von Seiten aus diesen Büchern sowie die Veränderung automatischer Aufzeichnungen sind nicht zulässig. Wird eine Eintragung gestrichen, muß das Gestrichene lesbar bleiben. Streichungen oder Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen. Eintragungen in die Seetagebücher sind von den für die Eintragung Verantwortlichen zu unterschreiben. Eintragungen von Dritten auf Grund besonderer Rechtsvorschriften sind von diesen unter Angabe ihrer Befugnis zu unterschreiben. Auswertung der Tagebücher Der Schiffseigentümer hat durch Aufzeichnung nachzuweisen, daß und wann er in regelmäßigen Abständen, ­ hinsichtlich der Eintragungen, die keine frühzeitigen Maßnahmen erforderlich machen, sofern nicht anders bestimmt mindestens alle zwölf Monate ­, den vollständigen aktuellen Inhalt der Tagebücher zur Kenntnis genommen hat. 2.2 2.3 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 5. 6. Aufbewahrung Seetagebücher sind, soweit nicht anders bestimmt, ab dem Tag der letzten Eintragung für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch bei einem Verkauf des Schiffes vor Ablauf dieser Frist. 7. Veröffentlichung der eintragungspflichtigen Vorgänge Das Bundesministerium für Verkehr oder in seinem Auftrag die See-Berufsgenossenschaft veröffentlicht im Verkehrsblatt eine Liste der Einzelvorgänge, die nach den internationalen Schiffssicherheitsregelungen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich im Seetagebuch eingetragen werden müssen. C. C.I. Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen SOLAS C.I.1. (Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS) Schiffe mit frühem Baujahr 1. Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 (BGBl. 1997 II S. 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3033 deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (1. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde. 2. In diesem Fall müssen a) Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I S. 1089) ergeben; b) Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ­ Anlage A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II S. 1009), ­ sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. November 1979 (BGBl. I S. 1912), ergeben. C.I.2. (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS) 1. 1.1 1.2 2. 2.1 F e s t e i n g e b a u t e G a s f e u e r l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/5) Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein. Türverbindungen zwischen Maschinen- oder Unterkunftsräumen und Räumen, in denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert ist, sind nicht zulässig. B r a n d s c h u t z a u s r ü s t u n g (vgl. Regel II-2/17) (Absatz 1.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, daß mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein. (Absatz 1.1.1) Die vorgeschriebene Schutzkleidung (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein. (Absatz 1.2) Als Atemschutzgerät dürfen nur Preßluftatmer verwendet werden. V e r s c h i e d e n e s (vgl. Regel II-2/18) (Absatz 1.1) Schränke und andere Behälter für Reinigungsmittel und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein. 4. 5. 6. F e u e r l ö s c h s y s t e m e (vgl. Regel II-2/21) Schaummittel für fest eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme müssen zugelassen sein. F l u c h t w e g e (vgl. Regel II-2/28) (Absatz 3.1) Türen müssen selbstschließend sein. B e s c h r ä n k t e V e r w e n d u n g b r e n n b a r e r W e r k s t o f f e (vgl. Regel II-2/34) (Absatz 1) Die Isolierungen in Laderäumen müssen, außer für Trennflächen vom Typ ,,A" oder ,,B", mindestens schwerentflammbar sein; die zugehörigen Unterkonstruktionen müssen nichtbrennbar sein, und die Isolierung ist mit nichtbrennbaren Werkstoffen abzudecken. 7. E i n z e l h e i t e n d e r B a u a r t v o n F a h r g a s t s c h i f f e n (vgl. Regel II-2/35) Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur oberhalb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch wetterdichte Stahltüren vom freien Deck aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind diese Räume bei Fahrgastschiffen mit mehr als 36 Fahrgästen der Gruppe 14 der Regel II-2/26.2.2 und bei Fahrgastschiffen mit nicht mehr als 36 Fahrgästen der Gruppe 9 der Regel II-2/27.2.2 zuzuordnen. Die Trennflächen angrenzender Räume müssen gasdicht gebaut sein. Die Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein. 8. 8.1 E i n z e l h e i t e n d e r B a u a r t v o n F r a c h t s c h i f f e n (vgl. Regel II-2/50) (Absatz 3.1) Die Isolierungen in Laderäumen oder im Ladetankdeckbereich müssen, außer für Trennflächen vom Typ ,,A" oder ,,B", mindestens schwerentflammbar sein; die zugehörigen Unterkonstruktionen müssen nichtbrennbar sein und die Isolierung muß mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt sein. Nummer 7 Sätze 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der umschließenden Trennflächen sind die betreffenden Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der Regel II-2/44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel II-2/58.2.2 zuzuordnen. B r a n d s c h u t z v o r k e h r u n g e n i n L a d e r ä u m e n (vgl. Regel II-2/53) (Absatz 2.3.1) Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein. (Absatz 3) Es gilt auch die Zusatzvorschrift der Nummer 9.1. 2.2 2.3 3. 8.2 9. 9.1 9.2 3034 10. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 B e - u n d E n t l ü f t e n , S p ü l e n , G a s f r e i m a c h e n u n d L ü f t u n g (vgl. Regel II-2/59.4.4.1) Geräte zur Messung von Sauerstoff und entzündbaren Dampfkonzentrationen müssen zugelassen sein. 11. I n e r t g a s s y s t e m e (vgl. Regel II-2/62) (Absatz 17) Nummer 10 gilt entsprechend. 12. L a d e p u m p e n r ä u m e (vgl. Regel II-2/63) 12.1 Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Notstoppeinrichtungen abgestellt werden können. 12.2 Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von 150 Meter und mehr muß eine weitere Notstoppauslösung für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß in der Ladekontrollstation mit der zentralen Überwachungseinrichtung für den Lade- und Löschbetrieb oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich der Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein. 12.3 Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Überwachungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen der Ladeund Löschanlage nicht zentral gesteuert werden können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine sichere Verständigung zwischen den Schaltstellen und der Überwachungseinrichtung gewährleistet ist. 13. Ausnahmen Die See-Berufsgenossenschaft kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 von den Anforderungen des Abschnitts C.I.2. Ausnahmen zulassen. C.I.3. (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung) 1. 1.1 A u s r ü s t u n g n a c h A n h a n g A.2 d e r R i c h t l i n i e 96/98/EG Auf im Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates aufgeführte Schiffsausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet wird, finden die einschlägigen in der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1431), enthaltenen Verfahrensvorschriften über die Baumusterzulassung Anwendung. Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 darf nur verwendet werden, wenn sie mit der Baumusternummer der zuständigen Stelle gekennzeichnet ist. Die Nummern 1 und 6 im Abschnitt A.I. dieser Anlage und Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 96/98/EG sind auf die Ausrüstung im Sinne der Nummer 1.1 entsprechend anzuwenden. Antragsprinzip Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. 3. 3.1 3.2 Rettungsmittel (Regel III/11.7) Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist. (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen. (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufsgenossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind. Alarmanlagen (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA-Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muß mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können. Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein. 1.2 1.3 2. 3.3 4. 4.1 4.2 C.I.4. Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS Amtliche Veröffentlichungen (Regel 20) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der erforderlichen Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie oder eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates mitgeführt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 C.I.5. Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS 3035 Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, daß die Ladung entsprechend den Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen (BAnz. Nr. 69a vom 8. April 1992) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist. C.I.6. (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS) 1. Internationale Richtlinien für die Verwaltung Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschl. A.788(19) der IMO beschlossenen Richtlinien (BAnz. 1995 S. 12 798) zugrunde. 2. 2.1 Durchführung der Prüfungen (Audits) Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der See-Berufsgenossenschaft eigenständig und in eigener Verantwortung durch. Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates vom 8. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastschiffen (ABl. EG Nr. L 320 S. 14) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt. Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden. Um das Auftragsverhältnis mit der See-Berufsgenossenschaft zu regeln, muß die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen: a) Sie entspricht den Richtlinien der Entschl. A.788(19) der IMO in der jeweils geltenden Fassung. b) Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung. C.I.7. (Zu Kapitel XI der Anlage zu SOLAS) Schiffsidentifikationsnummer (Regel XI.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen. C.II. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 1. Ä n d e r u n g e n d e s Ü b e r e i n k o m m e n s v o n 1966 Ergänzend zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 sind die Änderungen vom 12. Oktober 1971, 12. November 1975 und 15. November 1979 (BGBl. 1981 II S. 98) sowie das Protokoll von 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457), das auch die Änderung von 1983 (Entschl. A.513(13)) umfaßt, anzuwenden. 2. Schiffe mit frühem Baujahr Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. C.III. Kapitel VIII (,,Wachdienst") der Anlage zum STCW-Übereinkommen Durchführung von Erprobungen Die See-Berufsgenossenschaft kann auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluß der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. D. Verweisung auf technische Regelwerke Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. 2.2 3. 3.1 3.2 3036 Anlage 2 (zu § 9) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen A. 1. Schiffszeugnisse und -bescheinigungen Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert: Zeugnisse/Bescheinigungen ausstellende Stelle See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG (I). Z e u g n i s s e / B e s c h e i n i g u n g e n i m R a h m e n v o n S O L A S (1.) (2.) (3.) (4.) (5.) (6.) (7.) (8.) (9.) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach SOLAS Regel I/12 Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach SOLAS Regel I/12 Ausnahmezeugnis (SOLAS) nach SOLAS Regel I/12 Bescheinigung nach SOLAS Regel II-2/54.3 Dokument über die für einen sicheren Schiffsbetrieb erforderliche Mindestbesatzung nach SOLAS Regel V/13 (b) Genehmigung für Getreidetransporte nach SOLAS Regel VI/9 in Verbindung mit dem Internationalen Getreide-Code Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC) nach SOLAS Regel VII/10 in Verbindung mit I/12 (10.) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC) nach SOLAS Regel VII/13 in Verbindung mit Regel I/12 (11.) (a) Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (DOC) nach den SOLAS Regeln IX/4.1 und 4.2 (Internationales Schiffssicherheitsmanagement ­ ISM) (b) Vorläufiges Dokument über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften (12.) (a) Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach SOLAS Regel IX/4.3 in Verbindung mit Regel I/12 (ISM) (b) Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (13.) (a) Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach SOLAS Regel X/3 (b) Bescheinigung über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen nach Abschnitt 1.9 des Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes in Verbindung mit SOLAS Regel X/3 (II). Z e u g n i s s e / B e s c h e i n i g u n g e n n a c h M A R P O L 1 9 7 3 / 7 8 , s o w e i t international in Kraft (14.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 5 (15.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 11 (16.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach MARPOL Anlage II Regel 13 (III). Z e u g n i s s e n a c h d e m I n t e r n a t i o n a l e n F r e i b o r d - Ü b e r e i n k o m m e n v o n 1966 (17.) Internationales Freibordzeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 1 des Übereinkommens See-BG See-BG See-BG See-BG See-BG Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3037 ausstellende Stelle (18.) Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis nach den Artikeln 3 und 16 Abs. 2 des Übereinkommens (IV). B e s c h e i n i g u n g n a c h d e m I n t e r n a t i o n a l e n S c h i f f s v e r m e s s u n g s Übereinkommen von 1969 (19.) Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) nach Artikel 7 des Übereinkommens (V). B e s c h e i n i g u n g n a c h d e r R i c h t l i n i e 9 7 / 7 0 / E G d e s R a t e s v o m 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. EG Nr. L 34 S. 1) (20.) Konformitätszeugnis, Ausrüstungsverzeichnis und Ausnahmezeugnis nach Artikel 6 der Richtlinie (VI). Z e u g n i s s e u n d B e s c h e i n i g u n g e n n a c h d e r R i c h t l i n i e 9 8 / 1 8 / E G des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S.1) (21.) a) Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie b) Sicherheitszeugnis und Erlaubnisschein für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie c) Bau- und Ausrüstungszeugnis für Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb sowie Erlaubnisschein zum Betrieb von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie (VII). S o n s t i g e Z e u g n i s s e u n d B e s c h e i n i g u n g e n (22.) a) Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 b) Bescheinigung nach § 9 Abs.5 See-BG BSH See-BG, BSH See-BG See-BG See-BG See-BG Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt BSH, See-BG BSH BSH c) Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 (23.) a) Bescheinigung der amtlichen Vermessung (Meßbrief) b) Meßbescheinigung (auf sechs Monate befristet) (24.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (1973) nach MARPOL Anlage IV Regeln 4 bis 7 See-BG (25.) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut in Verbindung mit Nummer 1.6.5 des GC-Codes See-BG (26.) Vorbehaltlich Nummer (22.) sonstige Zeugnisse und Bescheinigungen nach der Schiffssicherheitsverordnung in einer Fassung vor dem 1. Oktober 1998 sowie Verlängerungen von Zeugnissen und Bescheinigungen, die auf Grund von inzwischen außer Kraft getretenen Vor- BSH, schriften erteilt wurden See-BG. 2. Harmonisiertes System der Besichtigung und Zeugniserteilung Für die nachstehenden Zeugnisse sind die Regeln des Systems einer Harmonisierten Besichtigung und Zeugniserteilung im Sinne der Entschl. A.718(17) der IMO vom 6. November 1991 (VkBl. 1996 S. 34) sowie die dazu mit Entschl. A.746(18) beschlossenen Richtlinien dieser Organisation vom 4. November 1993 (VkBl. 1998 S. 829) anzuwenden: 3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 a) Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe und b) Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe nach Maßgabe des Artikels II des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458), c) Internationales Freibord-Zeugnis nach Maßgabe des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457), d) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung nach Maßgabe der Änderung 1990 zur Anlage zum Protokoll von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen 1973 (MEPC.39(29)) (BGBl. 1996 II S. 985), e) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut nach Maßgabe der Änderung 1990 zum IBC-Code (MSC.16(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994), f) Internationales Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Maßgabe der Änderung 1990 zum IGC-Code (MSC.17(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994), g) Zeugnis über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut nach Maßgabe der Änderung 1990 zum BCH-Code (MSC.18(58)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994). Auf das Schiffssicherheitszeugnis nach § 9 Abs. 3 sind die genannten Regeln auf schriftlichen Antrag entsprechend anzuwenden. 3. Muster der Zeugnisse Die zuständige Behörde bestimmt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr die Muster der genannten Zeugnisse und sonstiger Bescheinigungen, soweit sie nicht anderweitig verbindlich festgelegt sind, und macht sie im Verkehrsblatt bekannt. 4. 4.1 4.2 4.3 5. Eintragungen Reicht bei einem Frachtschiff die Festigkeit des Schiffskörpers nur für einen begrenzten Fahrtbereich aus, so ist dies in einem mit dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzutragen. Auflagen bei der Anwendung des § 7 oder § 9 werden in einen mit dem entsprechenden Zeugnis zu verbindenden Anhang eingetragen. Die einschlägigen Vorschriften über die Erteilung der Zeugnisse gelten entsprechend für Eintragungen in die Zeugnisse. Probefahrten Auf Probefahrten in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer können erforderliche Zeugnisse durch eine Probefahrtbescheinigung der See-Berufsgenossenschaft ersetzt werden. 6. Ersatzausfertigung Ist ein Zeugnis oder eine Bescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, daß sie verlorengegangen sind, stellt die zuständige Behörde eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. 7. Rückgabe von Bescheinigungen Der Eigentümer eines Schiffes hat ungültige oder verlorene und nach Neuausstellung wiedergefundene Schiffszeugnisse und -bescheinigungen unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben. 8. Versicherung an Eides Statt Die zuständige Behörde ist befugt, für die Glaubhaftmachung von Angaben zum Zeugnis oder zur Bescheinigung oder zu deren Verlust eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen. B. 1. 1.1 1.2 Zur Zeugniserteilung für Schiffe, die die Bundesflagge führen, erforderliche Besichtigungen von Schiffen (zu § 9 Abs. 2) Zuständige Behörde Die für Besichtigungen von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist die See-Berufsgenossenschaft. Die für die Überprüfung (Prüfung vor Verwendung an Bord und Erstbesichtigung, Wiederholungsprüfungen, Stichprüfungen) zulassungspflichtiger Navigations- und Funkausrüstung auf Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Abschnitt A.I. Nr. 1.2 der Anlage 1 findet entsprechende Anwendung. Für die Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften im Rahmen der Richtlinie 94/57/EG ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig. Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 dieser Richtlinie. Das Bundesministerium für Verkehr entzieht einer Klassifikationsgesellschaft die Anerkennung, soweit die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 9 der Richtlinie 94/57/EG dazu aufgefordert wurde. Harmonisiertes System Soweit Zeugnisse nach dem Harmonisierten System auszustellen sind, sind die Vorschriften für dieses System auch auf die hierfür erforderlichen Besichtigungen anzuwenden. 1.3 1.4 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3. 3.1 Anerkannte Klassifikationsgesellschaften 3039 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1), (2), (5), (9), (10), (13), (14) bis (16), (17) und (18) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Soweit für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1), (5), (9), (10), (13) und (16) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen mit Ausnahme der Funkanlagen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch. Das Auftragsverhältnis sieht auch folgendes vor: a) Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend. b) Die von der Klassifikationsgesellschaft wahrgenommenen Aufgaben werden regelmäßig alle zwei Jahre von der See-Berufsgenossenschaft oder einer von ihr benannten unparteiischen Stelle kontrolliert. Dabei ist die See-Berufsgenossenschaft von zusätzlichen Kosten freizustellen. c) Die See-Berufsgenossenschaft kann sich jederzeit ­ auch ohne vorherige Anmeldung ­ vergewissern, daß die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt. d) Die nach § 1 Nr. 12 des Seeaufgabengesetzes und insbesondere für eine Schiffsbestandsdatei erforderlichen Schiffsdaten sowie die in Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG genannten sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen sind dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 4a des Seeaufgabengesetzes zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zu übermitteln. e) Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft muß als Sicherheitsvoraussetzung für die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung unterhalten. 3.2 3.3 Die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG mit Klassifikationsgesellschaften, die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG nicht im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Staat, in dem die Gesellschaft ihre Niederlassung hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auch die in der Europäischen Union niedergelassenen anerkannten Klassifikationsgesellschaften anerkennt und deren Tätigkeit ohne Diskriminierung zuläßt. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft hat die Schiffsbesichtigungen nach diesem Abschnitt gemäß den in den internationalen Übereinkommen, dieser Verordnung und in der Dampfkesselverordnung enthaltenen Vorschriften sowie unter Beachtung der zur Auslegung dieser Vorschriften im Verkehrsblatt oder durch Rundschreiben gegenüber der Klassifikationsgesellschaft bekanntgemachten einschlägigen Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse durch die See-Berufsgenossenschaft gilt der Nachweis, daß die hierfür festgelegten Besichtigungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die anerkannte Klassifikationsgesellschaft die Besichtigung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der SeeBerufsgenossenschaft bestätigt, daß die Anforderungen erfüllt werden. Hat die See-Berufsgenossenschaft triftige Gründe für die Annahme, daß die Besichtigungen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse weitere Nachweise für die Erfüllung der entsprechenden Besichtigungsanforderungen verlangen und eigene Besichtigungen durchführen. Das Bundesministerium für Verkehr kann aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit und Umwelt vorläufig anordnen, daß Besichtigungsergebnisse einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nicht der Erteilung der in Nummer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde gelegt werden können. Die Entscheidung wird der zuständigen Behörde, der betroffenen Klassifikationsgesellschaft und den betroffenen Schiffseigentümern mitgeteilt. Ferner wird das Verfahren nach Artikel 10 Satz 2 der Richtlinie 94/57/EG eingeleitet. Besichtigungen nach Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen Die Besichtigungen nach Regel 3 der Anlage IV zum MARPOL-Übereinkommen richten sich für den Bereich der Nordsee nach der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser vom 6. Juni 1991 (BGBl. I S. 1221). 3.4 3.5 3.6 3.7 4. 5. Anerkennung bei ausländischen Bescheinigungen Die zuständige Behörde erkennt im Einzelfall oder allgemein eine von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigte Prüfung, Untersuchung oder Erprobung an, soweit nachweislich gleichwertige Anforderungen erfüllt sind. Sie kann eine solche Anerkennung vornehmen, wenn es sich um Bescheinigungen eines sonstigen Staates handelt. Die Anforderungen sind gleichwertig, wenn das geforderte Schutzniveau im Hinblick auf die Eignung für den Schiffsbetrieb und die sichere Funktion an Bord sowie die Gesundheit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. 3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Artikel 3 Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3050), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 5 wird aufgehoben. 2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Ein für den Einsatz in der Seeschiffahrt bestimmtes Radargerät darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist." ,,Anlage 1 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Kompaß darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist." b) In den Absätzen 3 bis 5 werden die Wörter ,,Deutschen Hydrographischen Institut" durch die Wörter ,,Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 4. § 112 Abs. 4 wird aufgehoben. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefaßt: Bundeswasserstraßen der Zonen 1 und 2 Zone 1 Ems: von der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock seewärts bis zum Breitenparallel 53° 30n Nord und dem Meridian 6° 45n Ost, d.h. geringfügig seewärts des Leichterplatzes für Trockenfrachter in der Alten Ems*) Zone 2 Ems: von der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Halte bis zur Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm Delfzijl und der Peilbake Knock*) binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Quermarkenfeuer Schillig und dem Kirchturm Langwarden von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Langwarden und Cappel mit den Nebenarmen Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) mit den Nebenelben sowie die Nebenflüsse Este, Lühe, Schwinge, Oste, Pinnau, Krückau und Stör (jeweils von der Mündung bis zum Sperrwerk) binnenwärts der Verbindungslinie von der westlichen Kante des Deiches des Friedrichskoogs (Dieksand) zum Westmolenkopf Büsum vom Gieselaukanal bis zum Eider-Sperrwerk binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack binnenwärts der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde Jade: Weser: Elbe: Meldorfer Bucht: Eider: Flensburger Förde: Schlei: Eckernförder Bucht: binnenwärts der Verbindungslinie von Boknis-Eck zur Nordostspitze des Festlandes bei Dänisch Nienhof Kieler Förde: binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine-Ehrenmal Laboe Nord-Ostsee-Kanal: von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal Trave: von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit dem Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel von der Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse von Leer bis zur Mündung vom Hafen Oldenburg und von 140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg bis zur Mündung von der Eisenbahnbrücke in Bremen-Burg bis zur Mündung Leda: Hunte: Lesum: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Este: Lühe: Schwinge: Oste: Pinnau: Krückau: Stör: Freiburger Hafenpriel: vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zum Este-Sperrwerk vom Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg bis zum Lühe-Sperrwerk von der Salztorschleuse in Stade bis zum Schwinge-Sperrwerk von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zum Oste-Sperrwerk von der Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg bis zum Pinnau-Sperrwerk 3041 von der Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn bis zum Krückau-Sperrwerk vom Pegel Rensing bis zum Stör-Sperrwerk von der Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe bis zur Mündung Wismarbucht, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinien zwischen Hohen Wieschendorf Huk und dem Kirchsee, Breitling, Leuchtfeuer Timmendorf sowie zwischen dem Leuchtfeuer Gollwitz auf der Insel Poel und der Salzhaff und WisSüdspitze der Halbinsel Wustrow marer Hafengebiet: Warnow mit Breitling und Nebenarmen: Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet): unterhalb des Mühlendammes von der Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock, seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den nördlichen Punkten der West- und Ostmole in Warnemünde seewärts begrenzt zwischen ­ Halbinsel Zingst und Insel Bock: durch das Breitenparallel 54° 26n 42 Nord ­ Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee ­ Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken Greifswalder Bod- seewärts begrenzt durch die Verbindungslinie von der Ostspitze Thiessower Haken (Südperd) den und Greifsüber die Ostspitze Insel Ruden zur Nordspitze Insel Usedom (54° 10n 37 Nord, 13° 47n 51 Ost) walder Hafengebiet mit Ryck: Gewässer, die vom östlich begrenzt durch die Grenze zur Republik Polen im Stettiner Haff Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom einschließlich Wolgaster Hafengebiet, Achterwasser, Stettiner Haff): ____________ *) Für Schiffe, die in einem anderen Staat beheimatet sind, ist die Regelung nach Maßgabe des Artikels 32 des Ems-Dollart-Vertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 602) anzuwenden." 3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Artikel 4 Rechtsbereinigung hinsichtlich anderer Vorschriften Aufgehoben werden 1. die Wachdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), 2. die Schiffsbesichtigungs-Verordnung See vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1706), 3. die Schiffsausrüstungsverordnung-See vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1168). 1. die Nummern I.0.1. und I.0.2. des Abschnitts A an den Tagen, an denen die darin genannten Entschließungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten; die Tage werden im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht; 2. die Nummern 4.3, 10, 11 und 13 des Abschnitts D am 1. Januar 1999; 3. die Nummer 6.1 des Abschnitts D am 25. Mai 1999. (2) Artikel 2 § 7 Abs. 6 und § 15 tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. (3) In Artikel 4 tritt Nummer 3 am 1. Juli 1999 in Kraft; bis dahin geht die Schiffsausrüstungsverordnung-See in ihrem Geltungsbereich den Bestimmungen nach Artikel 2 dieser Verordnung vor. (4) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Oktober 1998 in Kraft. Artikel 5 Inkrafttreten (1) In Artikel 1 treten in der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in Kraft: Bonn, den 18. September 1998 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Hans Jochen Henke Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3043 Preisklauselverordnung (PrKV) Vom 23. September 1998 Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der durch Artikel 9 § 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Genehmigungsfreie Klauseln Das Verbot von Preisklauseln nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes ­ nachfolgend Gesetz genannt ­ gilt nicht für 1. Klauseln, die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum lassen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (Leistungsvorbehaltsklauseln), 2. Klauseln, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln), 3. Klauseln, nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kostenelementeklauseln), 4. Klauseln in Erbbaurechtsbestellungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer Laufzeit von mindestens 30 Jahren, wobei § 9a der Verordnung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), und § 4 des Erholungsnutzungsrechtsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2548) unberührt bleiben. §2 Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel hinreichend bestimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen. (2) Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn 1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt oder 2. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße überproportional ändern kann. §3 Genehmigungsfähigkeit bei langfristigen Zahlungen (1) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes können Preisklauseln genehmigt werden, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind. Dies gilt insbesondere für Preisklauseln, nach denen der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden soll, wenn 1. es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die a) auf Lebenszeit des Gläubigers oder des Schuldners, b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles des Empfängers, c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers, d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder e) auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern oder 2. es sich um Zahlungen handelt, die a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinandersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern und Kindern, auf Grund einer letztwilligen Verfügung oder b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines Dritten zu entrichten sind, sofern zwischen der Begründung der Verbindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen nach dem Tode eines Beteiligten zu erbringen sind. (2) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzeloder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt, die 1. für die Lebenszeit, 2. bis zum Erreichen der Erwerbsunfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder 3. bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind. (3) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder 3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 c) durch die künftige Einzel- oder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, bestimmt werden soll und 2. der Vermieter oder Verpächter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder der Mieter oder Pächter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. (2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen über Wohnraum gilt § 10a des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe. §5 Genehmigungsfähigkeit aus Wettbewerbsgründen Daneben können Preisklauseln genehmigt werden, wenn besondere Gründe des nationalen oder internationalen Wettbewerbs sie rechtfertigen. §6 Geld- und Kapitalverkehr Die Freistellung vom Indexierungsverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für Kreditverträge mit Verbrauchern im Sinne des § 1 des Verbraucherkreditgesetzes. Die Genehmigung solcher Klauseln setzt voraus, daß die Anforderungen des § 2 erfüllt sind. §7 Genehmigungsbehörde Zuständig für die Genehmigung von Preisklauseln ist das Bundesamt für Wirtschaft. §8 Übergangsvorschrift Bereits nach § 3 des Währungsgesetzes erteilte Genehmigungen gelten fort. Genehmigungsanträge nach § 3 des Währungsgesetzes, die am 31. Dezember 1998 noch nicht erledigt sind, werden auf das Bundesamt für Wirtschaft übergeleitet. Über Genehmigungsanträge, die nach dem 31. Dezember 1998 gestellt werden, ist, auch wenn sie sich auf früher geschlossene Verträge beziehen, nach dieser Verordnung zu entscheiden. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die 1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder 2. auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. (4) Preisklauseln können ferner genehmigt werden, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzeloder Durchschnittsentwicklung des Preises oder des Wertes von Grundstücken abhängig sein soll, wenn sich das Schuldverhältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt und es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, die 1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder 2. auf Grund von Verträgen zu erbringen sind, bei denen der Gläubiger für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern. (5) Die Verwendung weiterer Klauseln kann genehmigt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten dies erfordern. §4 Vertragsspezifische Klauseln (1) Preisklauseln in Miet- und Pachtverträgen über Gebäude oder Räume, soweit es sich nicht um Mietverträge über Wohnraum handelt, gelten als genehmigt, wenn 1. die Entwicklung des Miet- und Pachtzinses a) durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten Verbraucherpreisindexes, b) durch die Änderung der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen, die der Schuldner in seinem Betrieb erzeugt, veräußert oder erbringt oder Bonn, den 23. September 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3045 Verordnung über die Vomhundertsätze der Künstlersozialabgabe im Jahr 1999 Vom 25. September 1998 Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes In § 4 der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. September 1997 (BGBl. I S. 2364) geändert worden ist, wird die Jahreszahl ,,1998" durch die Jahreszahl ,,1999" ersetzt. Artikel 2 Künstlersozialabgabe-Verordnung 1999 Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1999 für den Bereich Wort 3,8 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 3,6 vom Hundert, für den Bereich Musik 1,6 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 1,0 vom Hundert. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 25. September 1998 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm 3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Bundesgesetzblatt Te i l II Nr. 38, ausgegeben am 22. September 1998 Tag 11. 9. 98 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit vom 22. April 1996 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XE054 Seite 2378 11. 9. 98 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 6. Oktober 1997 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der im Königreich der Niederlande stationierten deutschen Truppen einschließlich des ergänzenden Protokolls und zu dem Abkommen vom 6. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Rahmenbedingungen für das I. (Deutsch-Niederländische) Korps und dem Korps zugeordnete Truppenteile, Einrichtungen und Dienststellen (Gesetz zu dem Vertragswerk über die deutsch-niederländische militärische Zusammenarbeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 57-7; 55-6 GESTA: XH004 2405 11. 9. 98 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Januar 1998 zwischen der Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation (RaumstationsÜbereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 188-90 GESTA: XO001 2445 14. 9. 98 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB014 2479 5. 6. 98 23. 7. 98 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten der in Genf am 19. März 1991 unterzeichneten Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Preis dieser Ausgabe: 24,40 DM (22,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 2491 2492 23. 7. 98 2493 24. 7. 98 2493 24. 7. 98 2494 2495 27. 7. 98 27. 7. 98 2495 27. 7. 98 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 3047 Nr. 39, ausgegeben am 25. September 1998 Tag 18. 9. 98 Inhalt Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 188-89 GESTA: XN012 Seite 2498 27. 7. 98 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Rechtsstellung von Missionen und Vertretern von Drittstaaten bei der Nordatlantikvertrags-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1994 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2539 2539 27. 7. 98 27. 7. 98 2541 28. 7. 98 2542 29. 7. 98 2543 29. 7. 98 2543 31. 7. 98 2544 Preis dieser Ausgabe: 10,40 DM (8,40 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. _______________ Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Vorschriften für die Agrarwirtschaft 3. 9. 98 Verordnung (EG) Nr. 1891/98 der Kommission zur Festsetzung der auf bestimmte Beihilfen im Vereinigten Königreich und in Schweden anwendbaren l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Umrechnungskurse und der entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 1892/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1098/94 zur Festsetzung der regionalen Grundflächen im Rahmen der Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher K u l t u r p f l a n z e n Verordnung (EG) Nr. 1893/98 der Kommission zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1997/98 Werbekampagnen zur Förderung des T r a u b e n s a f t verbrauchs durchgeführt werden L 245/30 4. 9. 98 3. 9. 98 L 245/32 4. 9. 98 3. 9. 98 L 245/34 4. 9. 98 3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 29. September 1998 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 2,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1997 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 13,20 DM (11,20 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 14,30 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Andere Vorschriften 27. 8. 98 Verordnung (EG) Nr. 1845/98 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Thailand Verordnung (EG) Nr. 1858/98 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Entscheidung (EG) Nr. 1889/98/EGKS der Kommission über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern Verordnung (EG) Nr. 1890/98 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie L 240/4 28. 8. 98 27. 8. 98 L 241/17 29. 8. 98 3. 9. 98 L 245/3 4. 9. 98 3. 9. 98 L 245/28 4. 9. 98 -- B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (ABl. L 133 vom 17. 6. 1995) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1008/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1371/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Eier (ABl. L 145 vom 15. 5. 1998) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1009/98 der Kommission vom 14. Mai 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 145 vom 15. 5. 1998) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1372/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 133 vom 17. 6. 1995) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94 (ABl. L 267 vom 30. 9. 1997) B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EG) Nr. 1833/98 der Kommission vom 25. August 1998 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 238 vom 26. 8. 1998) L 249/12 9. 9. 98 -- L 249/12 9. 9. 98 -- L 249/12 9. 9. 98 -- L 250/24 10. 9. 98 -- L 250/24 10. 9. 98 -- L 251/43 11. 9. 98