Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 41 vom 02.07.1998  - Seite 1666 bis 1691 - Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG)

2030-1/12030-312030-12030-22030-651-12032-12030-2553-4301-12032-62032-102032-12-6-263-15-32030-25-553-4-152030-2-23900-10-4931-42031-196-3-151-4826-30-2-27620-12030-27-1
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 ­ VReformG) Vom 29. Juni 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Artikel 3 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz ­ KEZG) Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes Artikel 15 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Artikel 16 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung Artikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften Artikel 20 Übergangsvorschriften Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 23 Umsetzungspflicht Artikel 24 Inkrafttreten b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erworben werden." 2. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist oder 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat." 3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: ,,§ 26a (1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 26 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (4) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist. (5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden." Artikel 1 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294), wird wie folgt geändert: 1. § 14c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ,,Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" wird gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 4. Dem § 44b wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden kann. Absatz 4 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf." 5. In § 45 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 4 letzter Satz," gestrichen. 6. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§§ 13, 14, 14a und 14b" wird durch die Angabe ,,§§ 13 bis 14c" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat." Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 15 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der §§ 15a bis 25 1. die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten, 2. die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen. (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf oberste Dienstbehörden übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern." 2. § 20a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift ,,Anforderungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" wird gestrichen. b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund 1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, 1667 die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder 2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) erworben werden." 3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, 3. Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,". 4. § 42 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist oder 2. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat." 5. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: ,,§ 42a (1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 42 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (4) § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 44, 46a und 47 gelten entsprechend. § 65 Abs. 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist. (5) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden." 6. In § 44 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte ,,mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt worden ist," gestrichen. 1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 1. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,drei" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird der 2. Halbsatz wie folgt gefaßt: ,,wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat." c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,5" ersetzt. 2. § 45 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 45 Altersgrenzen (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete zweiundsechzigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten mit Ausnahme der Offiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Militärgeographischen Dienstes werden festgesetzt 1. die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres für die Obersten, 2. die Vollendung des neunundfünfzigsten Lebensjahres für die Oberstleutnante, 3. die Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres für die Majore und Stabshauptleute, 4. die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante, 5. die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres für die Berufsunteroffiziere, 6. die Vollendung des einundvierzigsten Lebensjahres für die Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind. (3) Die besonderen Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden." 3. Folgender § 75 wird angefügt: ,,§ 75 Übergangsvorschrift aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998 Abweichend von § 45 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 werden für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten folgende besondere Altersgrenzen festgesetzt: 1. für Obersten in der Besoldungsgruppe A 16 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, 2. für Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres, 3. für Majore bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres, 7. § 47 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 37 und 41, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist." 8. Dem § 72e wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf." 9. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,nachkommt" das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. 10. § 98 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1, 2 und 4 werden aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1. c) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 2 und 3. 11. § 100 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Beauftragten der Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören." 12. § 171 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes § 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe b der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes." 2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen." Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2846), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 4. für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres, 5. für Berufsunteroffiziere bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebensjahres." Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden." 2. In § 3a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Dienstbezüge" durch die Worte ,,Dienst- und Anwärterbezüge" ersetzt. 3. In § 9a Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Beamter" die Worte ,,oder Richter" und nach dem Wort ,,Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Worte ,,oder ein Soldat aus einer Kommandierung" eingefügt. 4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Versorgungsrücklage (1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert um 3 vom Hundert abgesenkt werden. (2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2013 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. (3) Das Nähere regeln der Bund und die Länder jeweils für ihren Bereich durch Gesetz. Dabei können insbesondere Bestimmungen über Verwaltung und Anlage der Sondervermögen getroffen werden. Soweit in einem Land eine Versorgungsrücklage, ein Versorgungsfonds oder eine ähnliche Einrichtung besteht, können die Bestimmungen den für diese Einrichtungen geltenden angepaßt werden." 5. § 17 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 17 Aufwandsentschädigungen 1669 Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, daß und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen; sie werden im Bundesbereich im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen des Einvernehmens mit einer zu bestimmenden Behörde bedarf." 6. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,,A 5 oder" gestrichen. 7. In § 28 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Zur Feststellung der Kinderbetreuungszeit nach Satz 1 für ein Kind bei mehreren Besoldungsempfängern dürfen die Bezügestellen die erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen." 8. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt." 9. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt." b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Einkommensteuergesetzes" die Worte ,,oder des Bundeskindergeldgesetzes" eingefügt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen." 10. § 46 Abs. 3 wird aufgehoben. 1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 20. Die §§ 74, 77 und 80a werden gestrichen. 21. Die §§ 81 und 82 werden wie folgt gefaßt: 11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe ,,20 000" durch die Angabe ,,40 000" ersetzt. 12. In § 57 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,Amts- und Stellenzulagen" durch die Worte ,,Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen" ersetzt. 13. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Anwärter (§ 39 Abs. 1 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Anwärtergrundbetrag" das Komma und die Worte ,,der Anwärterverheiratetenzuschlag" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,werden" die Worte ,,der Familienzuschlag," eingefügt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Anwärterverheiratetenzuschlag" durch das Wort ,,Familienzuschlag der Stufe 1" ersetzt. 14. In § 60 werden jeweils nach dem Wort ,,Anwärterbezüge" die Worte ,,und der Familienzuschlag" eingefügt. 15. § 62 wird aufgehoben. 16. In § 63 Abs. 3 und in § 64 Satz 3 werden jeweils die Worte ,,und dem Anwärterverheiratetenzuschlag" gestrichen und jeweils das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. 17. § 65 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Summe" die Worte ,,von Entgelt und Anwärterbezügen" durch die Worte ,,von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag" sowie das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 5 entsprechend." 18. In § 66 Abs. 1 wird das Wort ,,Dienstaltersstufe" durch das Wort ,,Stufe" ersetzt. 19. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: ,,§ 72a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes Landesrecht) erhält der Beamte Dienstbezüge entsprechend § 6. Sie werden mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 zu regeln." ,,§ 81 Übergangsregelungen bei Zulagenänderungen aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998 (1) Verringern sich durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage, gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages. (2) Soweit durch das Versorgungsreformgesetz 1998 die Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen wegfällt oder Zulagen nicht mehr zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören, sind für Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, die bisherigen Vorschriften über die Ruhegehaltfähigkeit in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden, für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010. Dies gilt nicht, wenn die Zulage nach dem 1. Januar 1999 erstmals gewährt wird. § 82 Übergangsregelungen für Anwärterbezüge aus Anlaß des Versorgungsreformgesetzes 1998 Anwärter, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften." 22. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I) werden wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird in Absatz 5 folgender Satz angefügt: ,,Entsprechendes gilt für das Amt ,,Lehrer ­ als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grundund Hauptschule mit bis zu 80 Schülern ­" und für das Amt ,,Hauptlehrer ­ als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern ­."" b) Nummer 3a wird aufgehoben. c) In Nummer 5a Abs. 2 wird das Wort ,,nichtruhegehaltfähige" gestrichen. d) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1 a) Buchstabe a in Höhe von 450 Deutsche Mark, b) Buchstabe b in Höhe von 360 Deutsche Mark, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 c) Buchstabe c in Höhe von 288 Deutsche Mark ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist." bb) In Absatz 5 werden die Worte ,,oder Nummer 23" gestrichen. e) Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. bb) Absatz 3 wird aufgehoben. f) In Nummer 8a werden die Worte ,,und deshalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklärung unterliegen" gestrichen. g) Nummer 8b wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. bb) Absatz 2 wird aufgehoben. cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. h) Die Nummer 8c wird aufgehoben, und die Nummer 8d wird gestrichen. i) In Nummer 9 werden die Worte ,,die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten," und die Worte ,,des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. j) Nummer 11 wird aufgehoben. k) Nummer 12 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor den Worten ,,erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX" die Worte ,,und in Abschiebehafteinrichtungen" eingefügt. bb) Der neue Wortlaut wird Absatz 1. cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt." l) Nach Nummer 13b wird folgende neue Nummer 13c eingefügt: ,,13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes (1) Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. (2) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend." m) Die Nummern 23 und 24 werden aufgehoben. 1671 n) In Nummer 25 und in Nummer 26 Abs. 1 wird jeweils das Wort ,,ruhegehaltfähige" gestrichen. o) Nummer 30 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird das Wort ,,ruhegehaltfähige" gestrichen. bb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 23. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 5 wird die Amtsbezeichnung ,,A s s i s t e n t" gestrichen. b) In der Besoldungsgruppe A 6 werden bei der Amtsbezeichnung ,,S e k r e t ä r" die Fußnotenhinweise ,,2) 3) 4)" durch den Fußnotenhinweis ,,1)" ersetzt und die Fußnoten 2, 3 und 4 aufgehoben. 24. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) wird in der Vorbemerkung Nummer 4 das Wort ,,ruhegehaltfähige" gestrichen. 25. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 1 dieses Gesetzes ersetzt. 26. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt ,,Bundesbesoldungsgesetz" wird die Angabe ,,§ 48 Abs. 2 bis zu 100" durch die Angabe ,,§ 48 Abs. 2 bis zu 200" ersetzt. b) Der Abschnitt ,,Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B" wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,Nummer 8 Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 und höher bb) Nummer 8b wird wie folgt gefaßt: ,,Nummer 8b Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 A 6 bis A 9 A 10 bis A 13 A 14 und höher 180,00 240,00 300,00 360,00". 225,00 300,00 375,00". cc) Die Nummern 8c und 11 werden gestrichen. dd) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13c eingefügt: ,,Nummer 13c Die Zulage beträgt für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 A 8 bis A 11 A 12 bis A 15 A 16 und höher 90,00 120,00 140,00 180,00". ee) Die Nummern 23 und 24 werden gestrichen. 1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt oder die diesem entsprechenden Dienstbezüge, 2. der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, 3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes." bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist." c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Absatz 4 gilt entsprechend." 5. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter c) Im Abschnitt ,,Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung R" werden in Nummer 2 Buchstabe b nach dem Wort ,,Bundesbehörden" das Komma und die Worte ,,der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach ,,§ 47 Übergangsgeld" wird ,,§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte" eingefügt. b) Die Worte ,,§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen" werden durch die Worte ,,§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" ersetzt. c) Die Worte ,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen" werden durch die Worte ,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen" ersetzt. d) Die Worte ,,§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle" werden durch die Worte ,,§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle" ersetzt. e) Nach ,,§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle" wird ,,§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte" eingefügt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Nummern 7 bis 10. c) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 71" durch die Angabe ,,§ 69b Abs. 2 Satz 5" ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach den Worten ,,geworden ist" das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) In Satz 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz ,,die Einschränkung des § 10 Abs. 2 gilt nicht." gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4 zurückgelegt hat." b) In Satz 2 werden die Worte ,,Buchstabe a" gestrichen. 7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,einem Drittel" durch die Worte ,,zwei Dritteln" ersetzt. 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte 1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 2. vor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird, 3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet." b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,Zusammentreffen von Mindestversorgung" die Worte ,,nach Absatz 4" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Worte ,,Erhöhungsbeträge nach Absatz 2 und" durch die Worte ,,Der Erhöhungsbetrag nach" ersetzt. d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden 1673 ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat." 9. In § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 53a Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 7" ersetzt. 10. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 11. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 6" ersetzt. 12. In § 24 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 6" ersetzt. 13. In § 30 Abs. 2 werden in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt: ,,7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), 8. Versorgung bei gefährlichen Dienstgeschäften im Ausland (§ 46a)." 14. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles." 15. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte ,,gilt § 13" durch die Worte ,,wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte ,,zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2" gestrichen. 16. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,nächsthöheren" durch das Wort ,,übernächsten" ersetzt. 1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 chenden Landesrechts nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat. § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt. (3) § 47 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte; § 63 Nr. 10 findet keine Anwendung." 23. In § 51 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz ,,(§ 43)" die Worte ,,und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a)" eingefügt. 24. § 53 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, 2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, 3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. 17. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte ,,zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2" gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ergibt" das Komma und die Worte ,,zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2" gestrichen. 18. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,einhunderttausend" durch das Wort ,,einhundertfünfzigtausend" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,fünfzigtausend" durch das Wort ,,fünfundsiebzigtausend" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,fünfundzwanzigtausend" durch das Wort ,,siebenunddreißigtausendfünfhundert" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird das Wort ,,zwölftausendfünfhundert" durch das Wort ,,achtzehntausendsiebenhundertfünfzig" ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,Absätze 1, 2 und 4" durch die Worte ,,Absätze 1 und 2" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte ,,Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5" durch die Worte ,,Absätze 1, 2 und 5" ersetzt. f) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6, wird nur die einmalige Unfallentschädigung gewährt." 19. In § 46 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 30 bis 43" durch die Angabe ,,§§ 30 bis 43a und 46a" ersetzt. 20. In § 46a Satz 1 wird die Angabe ,,43 Abs. 4 bis 7" durch die Angabe ,,43 Abs. 5 bis 7" ersetzt. 21. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort ,,wird" das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt. bb) Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben. b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte." 22. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: ,,§ 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte (1) Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entspre- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. (5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines Versorgungsbezuges zu belassen. (6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. (7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. (9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet anstelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene. (10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach 1675 Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen." 25. § 53a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen eines Wahlbeamten auf Zeit mit sonstigem Erwerbseinkommen". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht von § 53 Abs. 8 erfaßt ist, wird das Erwerbseinkommen auf das Ruhegehalt bis zur Höhe des Betrages angerechnet, um den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt, den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe, wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelungen des § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 14a sowie § 66 Abs. 6 unberücksichtigt bleiben." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) § 53 Abs. 3, 4 und 7 Satz 1 und 4 gilt entsprechend." d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 26. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe ,,§ 53 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 8" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,und des Betrages nach § 14 Abs. 2" gestrichen. c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 6" ersetzt. 27. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 wird die Angabe ,,der §§ 53, 53a" durch die Angabe ,,des § 53" ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 6" ersetzt. 28. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3 und 4" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, Absatz 3, 4 und 6" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Ruhestandsbeamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehalts zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, daß 1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet." weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert." b) In Nummer 4 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte ,,und 3 dieses Gesetzes" eingefügt und die Worte ,,§ 53a Abs. 2 dieses Gesetzes" durch die Worte ,,§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2, §§ 53 und 55 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 4" ersetzt. bb) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, andauert." 34. In § 69a werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: ,,1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 53, 54 und 55 Abs. 2 bis 8 dieses Gesetzes finden Anwendung. d) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: ,,(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend." 29. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung." 30. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54)" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe ,,§ 47 Abs. 5" die Worte ,,und des § 47a" eingefügt. 31. In § 65 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Angabe ,,§ 53 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 8" ersetzt. 32. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2" gestrichen. b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung mit der Maßgabe, daß das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Abwahl befunden hat, beträgt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, in der ein Wahlbeamter auf Zeit Versorgung nach Satz 1 erhält, bis zu fünf Jahren; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 darf nicht überschritten werden." 33. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Die §§ 3, 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Satz 2, die §§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 54, 55 Abs. 2 bis 8, die §§ 57 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2, die §§ 14a, 55 Abs. 1 und § 56 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Ist in den Fällen des § 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 53a Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 53a gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhestandsbeamten andauert." 35. § 69b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle". b) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4" ersetzt. 36. Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt: ,,§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2001 befördert worden sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts übertragen worden war, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die §§ 7 und 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53 und 53a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für 1677 weitere sieben Jahre vom 1. Januar 1999 an, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Im Falle des Satzes 1 sind ebenfalls anzuwenden § 2 Abs. 5 Satz 4, Abs. 7 und 8 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie § 2 Abs. 3 des Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung und § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682, 2690) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung. (5) § 56 findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 56 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 56 in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 56 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; § 85 Abs. 6 bleibt unberührt. (6) Für Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz), die ihre Versetzung in den Ruhestand nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht beantragen, gilt folgendes: 1. § 14 Abs. 3 gilt nicht, wenn sie a) vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, b) nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Januar 1943 geboren sind und am 1. November 1997 schwerbehindert waren, c) bis zum 31. Dezember 1998 einen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der am 1. Juni 1994 geltenden Fassung oder § 72e Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht bewilligten Urlaub angetreten haben. 2. Für Schwerbehinderte, die nach dem 31. Dezember 1939 und vor dem 1. Januar 1943 geboren sind und die am 1. November 1997 nicht schwerbehindert waren, gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres a) die Vollendung des einundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1941 geboren sind, b) die Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind. 3. Ist für Schwerbehinderte die Anwendung des § 14 Abs. 3 nicht ausgeschlossen, ist § 85 Abs. 5 entsprechend anzuwenden, auch wenn das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. (7) Für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ist § 85 Abs. 5 entspre- 1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 c) Im Sechsten Teil werden aa) die Nummer 6 wie folgt gefaßt: ,,6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger § 94", chend anzuwenden, auch wenn das Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, am 31. Dezember 1991 noch nicht bestanden hat. Die Minderung des Ruhegehalts darf 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2001 in den Ruhestand versetzt wird, 2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird." 37. In § 85 Abs. 5 werden in der Überschrift der Tabelle die Worte ,,§ 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht" durch die Worte ,,§ 42 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht sowie bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt. 38. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte ,,und 3 dieses Gesetzes" eingefügt und die Angabe ,,§ 53a Abs. 2" durch die Worte ,,§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" ersetzt. b) In Nummer 4 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" die Worte ,,und 3 dieses Gesetzes" eingefügt und die Angabe ,,§ 53a Abs. 2" durch die Worte ,,§ 53a Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" ersetzt. 39. § 107b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird in dem Klammerzusatz die Angabe ,,§ 26 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 4" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte ,,nach § 7 Satz 1 Nr. 2" gestrichen. Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 14 § 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 1998 I S. 946), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Zweiten Teil werden aa) im Abschnitt II Nr. 2e die Angabe ,,§§ 26a und 26b" durch die Angabe ,,§ 26a" ersetzt, bb) im Abschnitt IV Nr. 9 das Wort ,,Verwendungseinkommen" durch die Worte ,,Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" ersetzt, cc) im Abschnitt IV Nr. 9a die Worte ,,Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit sonstigem Erwerbseinkommen" durch das Wort ,,(weggefallen)" ersetzt. b) Im Dritten Teil Abschnitt I Nr. 2a wird die Angabe ,,§§ 81a bis 81d" durch die Angabe ,,§§ 81a bis 81e" ersetzt. bb) die Nummer 6a wie folgt gefaßt: ,,6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 94a", cc) in Nummer 8 das Wort ,,(weggefallen)" durch die Worte ,,Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe ,,63 und 63a" durch die Angabe ,,48, 63, 63a, 63b und 63d" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 wird die Nummer 4 gestrichen; die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 4. In § 13c Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte ,,in dem in § 13b Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Umfang" gestrichen. 5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 5 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Nummern 5 bis 8. c) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: ,,8. Anpassungszuschlag nach § 95 Abs. 2 Satz 5". 6. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen. 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 1, 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weitergewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, die dem Soldaten in den Fällen der Nummer 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,wegen Erreichens der jeweils für ihn" die Worte ,,nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 den Vorschriften des Soldatengesetzes" eingefügt und nach dem Wort ,,Altersgrenze" der Klammerhinweis gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen." 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Zweijahresfrist" durch das Wort ,,Dreijahresfrist" ersetzt. b) In Absatz 2 wird in Satz 1 nach den Worten ,,in den Ruhestand versetzt worden ist" ein Punkt eingefügt und der folgende Wortlaut sowie Satz 2 aufgehoben. 9. § 21 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich um die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat 1. in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen, 2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5." b) In Satz 2 werden die Worte ,,Buchstabe a" gestrichen. 10. In § 25 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,einem Drittel" durch die Worte ,,zwei Dritteln" ersetzt. 11. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort ,,Absatz" die Angabe ,,2," gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: ,,(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie unterhalb des sechzigsten Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze des dreiundfünfzigsten Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 13,125 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres 1679 Lebensalter festgesetzt ist, um 1,875 vom Hundert für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem dreiundfünfzigsten Lebensjahr liegt. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Überschreiten der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht. (4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 17,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres beruht." c) In Absatz 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,zuzüglich eines Betrages nach Absatz 5" gestrichen. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten ,,Zusammentreffen von Mindestversorgung" die Worte ,,nach Absatz 7" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Worte ,,Erhöhungsbeträge nach Absatz 5 und Absatz 7 Satz 3 sowie" durch die Worte ,,Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und" ersetzt. e) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat." f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend." 12. § 26a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: ,,b) wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,". 1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 5 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten." cc) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Überschreitens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können." 16. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Fünffachen" durch das Wort ,,Vierfachen" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Fünftel" durch das Wort ,,Viertel" und das Wort ,,sechzigste" durch das Wort ,,einundsechzigste" ersetzt. 17. In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Kampfflugzeugen" die Worte ,,im Soldatengesetz" eingefügt und nach dem Wort ,,Altersgrenze" die Worte ,,nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes" gestrichen. 18. In § 43 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 8" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 9" ersetzt. 19. In § 45 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ,,außer für die Anwendung des § 54" gestrichen. 20. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Unfallentschädigung" die Worte ,,und auf" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Entschädigung" die Worte ,,und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen" eingefügt. 21. Die Überschrift vor § 53 wird wie folgt gefaßt: ,,9. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen". 22. § 53 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 53 (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 5), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldaten im Ruhestand und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, 2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt, b) In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort ,,oder" durch einen Punkt ersetzt; die nachfolgende Nummer 3 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Bezieht der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 5, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Steht ein einmaliger Ausgleich nach § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung zu, werden die auf Absatz 1 bis 4 beruhenden Erhöhungen des Ruhegehaltes, soweit durch sie die jeweilige Mindestversorgung überstiegen wird, auf den einmaligen Ausgleich angerechnet, bis dessen Höhe durch die Summe dieser monatlichen Erhöhungen des Ruhegehaltes erreicht wird." 13. § 27 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt." 14. In § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden." 15. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 7" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird, fünfundsiebzig vom Hundert des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrages, zuzüglich eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Juli um den Betrag des Urlaubsgeldes nach § 4 des Urlaubsgeldgesetzes zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Juli zu berücksichtigen. (4) Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den Monat Dezember um den Betrag der Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im Monat Dezember zu berücksichtigen. (5) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6 Nr. 3 des Soldatengesetzes entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. (6) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, gelten die Absätze 1 bis 5 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. (7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 1681 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, vom Beginn des Ruhestandes an bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das einundsechzigste Lebensjahr vollenden, um zwanzig vom Hundert erhöht. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. Anstelle des einundsechzigsten Lebensjahres tritt das fünfundsechzigste Lebensjahr. 2. Die um zwanzig vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens aus der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen. 3. Die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Abs. 4, jedoch höchstens auf 7,625 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 4. § 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß. (8) Bezieht ein Berufssoldat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 5, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 6 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. (9) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6. 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1." 23. Die Überschrift vor § 54 und § 54 werden aufgehoben. 24. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 53 Abs. 5 Satz 1)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 53 Abs. 6)" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,und des Betrages nach § 26 Abs. 5" gestrichen. 25. In § 55a Abs. 5 wird die Angabe ,,der §§ 53, 54" durch die Angabe ,,des § 53" ersetzt. 26. § 55b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie die Absätze 4 und 5" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 4, 5 und 7" ersetzt. 1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Abs. 5, 3. bei einem kurzfristigen besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit und der Unfall auf sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, 4. als Folge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen, denen der Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes besonders ausgesetzt war, es sei denn, der Soldat hat sich grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt und die Versagung würde für ihn keine unbillige Härte bedeuten. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, daß der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflußbereich des Dienstherrn entzogen ist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Unfalles" werden die Worte ,,oder einer Erkrankung" eingefügt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,fünfzigtausend" durch die Angabe ,,fünfundsiebzigtausend" ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,fünfundzwanzigtausend" durch die Angabe ,,siebenunddreißigtausendfünfhundert" ersetzt. dd) In Nummer 3 wird die Angabe ,,zwölftausendfünfhundert" durch die Angabe ,,achtzehntausendsiebenhundertfünfzig" ersetzt. d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben; die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 4 und 5. e) Im neuen Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte ,,Absätze 1 bis 6" durch die Worte ,,Absätze 1 bis 3" und in Satz 2 die Worte ,,des Absatzes 4 Satz 3" durch die Worte ,,des Absatzes 2 Satz 2" ersetzt. 32. § 63d wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 63a Abs. 4 und 5" wird durch die Angabe ,,§ 63a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. bb) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben. b) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 63a Abs. 4 bis 7, § 63b und Satz 1 Halbsatz 2" durch die Worte ,,§ 63a Abs. 4 und § 63b" ersetzt. 33. § 81 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt; Satz 1 Nr. 3 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: ,,(7) Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Dem Soldaten im Ruhestand ist mindestens ein Betrag in Höhe von zwanzig vom Hundert seines deutschen Ruhegehaltes zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, daß 1. das deutsche Ruhegehalt in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,875 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht, oder 2. Absatz 1 Satz 2 Anwendung findet." 27. Dem § 55c wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung." 28. In § 60 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)" gestrichen und das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Stelle" ersetzt. 29. In § 61 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 53 Abs. 5)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 53 Abs. 6)" ersetzt. 30. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Die einmalige Unfallentschädigung beträgt 1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark für den Soldaten, 2. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 1, 3. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2, 4. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deutsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3." b) In Absatz 6 werden die Worte ,,wird nur die Leistung mit dem höheren Betrag gewährt; sind die Beträge gleich hoch," gestrichen. 31. § 63a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,einhunderttausend" durch die Angabe ,,einhundertfünfzigtausend" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 b) In Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,sein" die Worte ,,dem Grunde nach kindergeldberechtigendes" eingefügt und der Klammerzusatz ,,(§§ 1 und 2 des Bundeskindergeldgesetzes)" gestrichen. 34. § 81e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte ,,des § 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes" durch die Worte ,,der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes" ersetzt. b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung." 35. In § 84 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 81d" durch die Worte ,,§ 81e sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" ersetzt. 36. In § 88 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 7 Nr. 2 werden jeweils nach den Angaben ,,§§ 81a bis 81d" und ,,§§ 81 bis 81d" ein Komma und die Worte ,,§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" eingefügt. 37. In § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe ,,§§ 81a bis 81d" die Worte ,,sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c" eingefügt. 38. Die Überschrift vor § 94 wird wie folgt gefaßt: ,,6. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger". 39. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Die §§ 1a, 11, 17 Abs. 2, die §§ 30, 45 bis 49, 53, 55, 55a Abs. 2 bis 8, die §§ 55c bis 56, 59, 60, 67a Abs. 2 und § 89b sowie § 43 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung; § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, die §§ 26a, 55a Abs. 1 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 141a des Bundesbeamtengesetzes richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. Ist in den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1683 a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. c) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert." b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,die §§ 53 und 55a Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 55a Abs. 4" ersetzt. bb) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 53 findet Anwendung. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend." 40. Die Überschrift vor § 94a wird wie folgt gefaßt: ,,6a. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger". 41. § 94a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Die §§ 53, 55 und 55a Abs. 2 bis 8 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes finden Anwendung." b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre 1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. b) Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert." 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger; § 94b Abs. 5 bleibt unberührt. (6) Bei einer Versetzung in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2002 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, ist § 26 Abs. 10 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei Versetzung in den Ruhestand beträgt der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr vor dem 1. Januar 2000 nach dem 31. Dezember 1999 nach dem 31. Dezember 2000 nach dem 31. Dezember 2001 Die Minderung des Ruhegehaltes darf 0,0 1,8 2,4 3,0. 42. § 94b Abs. 4 wird aufgehoben. 43. In § 95 Abs. 1 wird nach der Angabe ,,§ 23 Abs. 4" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Satz 3" die Angabe ,,und § 26 Abs. 7 Satz 4" eingefügt. 44. Nach § 95 wird folgender Unterabschnitt 8 angefügt: ,,8. Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldaten § 96 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs. 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers. (2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (4) Die §§ 53, 54 und 94b Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. (5) § 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im übrigen ist § 55b in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 1. 3,6 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2001 in den Ruhestand versetzt wird, 2. 7,2 vom Hundert nicht übersteigen, wenn der Berufssoldat vor dem 1. Januar 2002 in den Ruhestand versetzt wird." Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz ­ KEZG) §1 (1) Hat ein Beamter oder Richter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder Richter wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Einem Beamtenverhältnis steht ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis gleich. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach sechsunddreißig Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Bei Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2000 gelten abweichend von Satz 1 die in § 256d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteile. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nach Satz 2 nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsrechts gilt der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehalts. §2 Hat ein Beamter oder Richter vor der Berufung in ein Beamten- oder Richterverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gilt § 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249, 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Einem Beamten- oder Richterverhältnis steht ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstoder Amtsverhältnis gleich. §3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft. Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend." 2. In § 48d wird die Angabe ,,§§ 48a bis 48c" durch die Angabe ,,§ 48a oder § 48c" ersetzt. 3. § 62 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;". b) In Nummer 4 Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 48a oder § 48b" durch die Angabe ,,§§ 48a bis 48c" ersetzt. 4. Dem § 76b wird folgender Absatz 5 angefügt: 1685 ,,(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Richter bis zum 31. Dezember 2004 Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres zu bewilligen ist. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf." 5. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe d wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;". b) Nummer 4 Buchstabe f wird wie folgt gefaßt: ,,f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 76a bis 76c." Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 1 werden das Wort ,,Ortszuschlag" durch das Wort ,,Familienzuschlag" und die Worte ,,der örtliche Sonderzuschlag" durch die Worte ,,der Zuschlag nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt sowie die Worte ,,Zulagen nach §§ 71e bis g und § 71k des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen," gestrichen. bb) In Satz 2 Nr. 2 werden das Wort ,,Anwärterverheiratetenzuschlag" durch das Wort ,,Familienzuschlag" ersetzt und die Worte ,,der örtliche Sonderzuschlag," gestrichen. cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,In den Fällen einer Beurlaubung ohne Bezüge ist der Grundbetrag nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor Beginn des Urlaubs zu bemessen; das gilt auch, wenn während eines Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat." 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ,,von der Landesregierung" durch die Worte ,,nach Landesrecht" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte ,,nach § 11 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes" durch die Worte ,,dem Fünften Vermögensbildungsgesetz" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 3 Satz 2" ersetzt. 4. In § 5 werden jeweils die Worte ,,der Bundesminister" durch die Worte ,,das Bundesministerium" und die Worte ,,dem Bundesminister" durch die Worte ,,dem Bundesministerium" ersetzt. 5. § 7 wird gestrichen. Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes Das Urlaubsgeldgesetz vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117, 2120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen eines Erziehungsurlaubs kein Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschädlich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder zustehen." b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Auf die Wartezeit nach Nummer 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet." 2. § 8 wird aufgehoben. 3. § 9 wird gestrichen. Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Im Sinne der Absätze 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,hauptberuflichen" und die Worte ,,oder einer Ausbildung" gestrichen. bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: ,,Der Zahlung von Dienstbezügen steht die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz während eines Arbeitsverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gleich. Für die Zeit eines Erziehungsurlaubs unterbleibt die Verminderung des Grundbetrages bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt des Erziehungsurlaubs Anspruch auf Bezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Satz 1 bestanden hat." cc) Satz 7 wird aufgehoben. c) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Erhält der Berechtigte eine der Zuwendung nach diesem Gesetz vergleichbare Leistung, vermindert sich die Zuwendung entsprechend." 2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 40 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 5" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. b) Der bisherige Absatz 3 wird einziger Absatz. 4. § 14 wird gestrichen. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des Artikels VI Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1237), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte ,,Ortszuschlag der Stufe 2" werden durch die Worte ,,Familienzuschlag der Stufe 1" ersetzt. bb) Nach dem Wort ,,Anwärterbezüge" werden die Worte ,,nebst Familienzuschlag der Stufe 1" eingefügt. cc) Die Worte ,,ab 1. März 1981" werden gestrichen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 2. Dem Artikel 3 § 3 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten Soldatenverhältnis, wenn dem Soldatenverhältnis, aus dem der Soldat in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (6) Änderungen der Zahlbeträge, die sich auf Grund des Absatzes 5 ergeben, werden auf Antrag vorgenommen, frühestens ab dem 1. Januar 1999. Ein Ausgleich nach Absatz 1 wird nicht gewährt. Absatz 5 ist vom Ersten des Monats der Antragstellung an anzuwenden." Artikel 15 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,entsprechend" die Worte ,,mit der Maßgabe, daß 40 vom Hundert des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben" eingefügt. b) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. c) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte ,,Erhöhungsbeträge nach § 14 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3" durch die Worte ,,Der Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3" ersetzt. bb) Satz 6 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Datum ,,31. Dezember 1996" durch das Datum ,,31. Dezember 1999" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: ,,(4) Erwirbt ein Beamter oder Richter im Ruhestand infolge einer Verwendung im Beitrittsgebiet neben seinem früheren Versorgungsbezug einen neuen Versorgungsbezug, kann er unwiderruflich auf den neuen Versorgungsbezug verzichten." Artikel 16 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), wird wie folgt geändert: Artikel 17 3. § 4 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1687 a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte ,,gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 81a des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Worte ,,gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 63d, 81a oder 81c bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Worte ,,eine Schädigung im Sinne des § 81b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Worte ,,eine Schädigung im Sinne der §§ 81b oder 81e des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. b) In Nummer 7 werden die Worte ,,Berufssoldaten, die nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt werden," durch die Worte ,,Berufssoldaten im Sinne des § 26 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der in § 26 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes genannten Soldaten" ersetzt. c) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte ,,Erhöhungsbeträge nach § 26 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie" durch die Worte ,,Der Erhöhungsbetrag nach § 26 Abs. 7 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes und" ersetzt. bb) Satz 6 wird aufgehoben. d) In Nummer 15 wird die Angabe ,,§§ 80, 81a und 81b" durch die Angabe ,,§§ 63d, 80 und 81a bis 81e" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Datum ,,31. Dezember 1996" durch das Datum ,,31. Dezember 1999" ersetzt. Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung § 5 Abs. 2 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983) wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Dem Beamten werden für die Zeit des Erziehungsurlaubs die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ­ ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ­ vor Beginn des Erziehungsurlaubs die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 gen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen." 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. (3) § 77 Abs. 5 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 3 wird in dem auf das Wort ,,Höchstgrenze" folgenden Klammerzusatz die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 53 Abs. 2" ersetzt. 2. Satz 4 wird aufgehoben. (4) § 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 Satz 4 und die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben. 2. Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 69c Abs. 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." (5) § 6 Abs. 6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) wird aufgehoben. (6) Die Sonderversorgungsleistungsverordnung vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1174), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Dies gilt nicht für Dienstbeschädigungsteilrenten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,,Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz" durch die Worte ,,Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz aufgehoben. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18a Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort ,,Schlechtwettergeld" durch die Worte ,,Winterausfallgeld oder einer entsprechenden Leistung" ersetzt. d) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,auszugehen" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Worte ,,sofern nicht § 6 Abs. 2 Anwendung findet" gestrichen. 3. § 6 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 6 Ruhen der Versorgungsleistung Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Anrechnungsfreibetrag übersteigt. Die Anrechnung von Ein- des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf seinen Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate eines Erziehungsurlaubs, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben." Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen. Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften (1) § 3 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das durch Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 15" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungsund Prüfungsordnungen) in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu erlassen. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend." 3. Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9. (2) § 7 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1998 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 15" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. 2. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: ,,(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 4 genannten Beamten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 kommen hat Vorrang vor einer Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes." 4. § 9 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 9 Rückforderung von Versorgungsleistungen Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen einschließlich der Aufrechnung und Verrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden." (7) § 31 Abs. 6 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Der Zentralbankrat erläßt mit Zustimmung der Bundesregierung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)." 2. In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch die Worte ,,Der Zentralbankrat" ersetzt. (8) In Artikel 17 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218, 2234) werden die Worte ,,zu Beginn" durch das Wort ,,in" ersetzt. Artikel 20 Übergangsvorschriften (1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gleich. (2) Artikel 5 Nr. 20 Buchstabe n dieses Gesetzes und § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376). (3) Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht. Artikel 24 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft: Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse 1689 (1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und der Sonderversorgungsleistungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 23 Umsetzungspflicht Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen. 1. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 20 Abs. 1, 2. mit Wirkung vom 1. Januar 1997 Artikel 15 Nr. 2 Buchstabe a und Artikel 16 Nr. 3 Buchstabe b, 3. mit Wirkung vom 1. Juli 1997 Artikel 6 Nr. 16 und 35, Artikel 7 Nr. 43 und Artikel 20 Abs. 3, 4. mit Wirkung vom 1. Juli 1998 Artikel 8, 5. am 1. Januar 2000 Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Artikel 6 Nr. 7, Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe a, Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie Artikel 7 Nr. 10, Nr. 11 Buchstabe f und Nr. 44, soweit § 96 Abs. 6 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, 6. am 1. Januar 2002 Artikel 7 Nr. 16, 7. am 1. Januar 2007 Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 und 3. 1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 29. Juni 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister der Verteidigung Volker Rühe Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1998 Anlage 1 1691 ,,(Anlage VIII) Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in DM) Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag A 1 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B) oder R 1 1240 1430 1515 1735 1785 1840 ".