Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 56 vom 27.08.1998  - Seite 2379 bis 2389 - Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 2379 Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung ­ VerpackV)*) Vom 21. August 1998 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1, 2 und 6, des § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 1 und des § 57, jeweils in Verbindung mit § 59, sowie des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Berücksichtigung der Rechte des Bundestages: (3) Die Befugnis des Bundes, der Länder und Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt. §3 Begriffsbestimmungen Abschnitt I Abfallwirtschaftliche Ziele, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Abfallwirtschaftliche Ziele Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden; im übrigen wird der Wiederverwendung von Verpackungen, der stofflichen Verwertung sowie den anderen Formen der Verwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpackungsabfällen eingeräumt. Bis zum 30. Juni 2001 sollen von den gesamten Verpackungsabfällen 65 Masseprozent verwertet und 45 Masseprozent stofflich verwertet werden. Die Bundesregierung führt die notwendigen Erhebungen durch. §2 Anwendungsbereich (1) Die Verordnung gilt für alle im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verkehr gebrachten Verpackungen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushaltungen oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen. (2) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen oder die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder die Beförderung von verpackten Erzeugnissen oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese unberührt. *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10) umgesetzt. Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Verpackungen: Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. 2. Verkaufsverpackungen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr und Einwegbestecke. 3. Umverpackungen: Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind. 4. Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen. (2) Getränkeverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir. 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 (11) Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist. (3) Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. (4) Verbundverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen aus unterschiedlichen, von Hand nicht trennbaren Materialien, von denen keines einen Masseanteil von 95 vom Hundert überschreitet. (5) Langlebige Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dem dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist. (6) Schadstoffhaltige Füllgüter im Sinne dieser Verordnung sind 1. Stoffe und Zubereitungen, die bei einem Vertrieb im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot nach § 4 der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen würden, 2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die a) als sehr giftig, giftig, ätzend, brandfördernd, hochentzündlich nach Anhang I Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung oder b) als gesundheitsschädlich nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 40, R 62 oder R 63 nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind, 3. Zubereitungen von Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI), soweit diese als gesundheitsschädlich (Xn) nach Anhang I Nr. 2 und mit dem R-Satz R 42 nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und in Druckgaspackungen in Verkehr gebracht werden. (7) Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt. (8) Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel. (9) Als Einzugsgebiet des Herstellers oder Vertreibers ist das Gebiet des Landes anzusehen, in dem die Waren in Verpackungen in Verkehr gebracht werden. (10) Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen und Freiberufler sowie landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe mit Ausnahme von Druckereien und sonstigen papierverarbeitenden Betrieben, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Abschnitt II Rücknahme-, Pfanderhebungsund Verwertungspflichten §4 Rücknahmepflichten für Transportverpackungen (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. (2) Die zurückgenommenen Transportverpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), insbesondere für einen gewonnenen Stoff ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt. §5 Rücknahmepflichten für Umverpackungen (1) Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, sind verpflichtet, bei der Abgabe der Waren an Endverbraucher die Umverpackungen zu entfernen oder dem Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände Gelegenheit zum Entfernen und zur unentgeltlichen Rückgabe der Umverpackung zu geben. Dies gilt nicht, wenn der Endverbraucher die Übergabe der Waren in der Umverpackung verlangt; in diesem Fall gelten die Vorschriften über die Rücknahme von Verkaufsverpackungen entsprechend. (2) Soweit der Vertreiber die Umverpackung nicht selbst entfernt, muß er an der Kasse durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinweisen, daß der Endverbraucher in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände die Möglichkeit hat, die Umverpackungen von der erworbenen Ware zu entfernen und zurückzulassen. (3) Der Vertreiber ist verpflichtet, in der Verkaufsstelle oder auf dem zur Verkaufsstelle gehörenden Gelände geeignete Sammelgefäße zur Aufnahme der Umverpackungen für den Endverbraucher gut sichtbar und gut zugänglich bereitzustellen. Dabei ist eine Getrennthaltung einzelner Wertstoffgruppen sicherzustellen, soweit dies ohne Kennzeichnung möglich ist. Der Vertreiber ist verpflichtet, Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. §6 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen (1) Der Vertreiber ist verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung oder Weitergabe an Vertreiber oder Hersteller nach Absatz 2 erfüllt werden. Der Vertreiber muß den privaten Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit nach Satz 1 hinweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe und auf Verpackungen solcher Waren, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 beschränkt sich die Rücknahmeverpflichtung auf die Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in Verkehr bringt. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. Soweit Vertreiber die Verpflichtungen nach Satz 1 nicht durch Rücknahme an der Abgabestelle erfüllen, haben sie diese durch ein System nach Absatz 3 sicherzustellen. Für Vertreiber von Verpackungen, für die die Möglichkeit einer Beteiligung an einem System nach Absatz 3 nicht besteht, gelten abweichend von Satz 1 die Verwertungsanforderungen nach § 4 Abs. 2 entsprechend. (2) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die nach Absatz 1 von Vertreibern zurückgenommenen Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe unentgeltlich zurückzunehmen, einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach Nummer 2 des Anhangs I zu erfüllen. Die Anforderungen an die Verwertung können auch durch eine erneute Verwendung erfüllt werden. Die Verpflichtungen nach Satz 1 beschränken sich auf Verpackungen der Art, Form und Größe sowie auf Verpackungen solcher Waren, welche die jeweiligen Hersteller und Vertreiber in Verkehr bringen. Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Absatz 1 verpflichteten Vertreibers eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die im Anhang I genannten Anforderungen erfüllt. Ein System (Systembetreiber, Antragsteller) nach Satz 1 hat die in sein System eingebrachten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den Anforderungen in Nummer 1 des Anhangs I zuzuführen und die Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 des Anhangs I zu erfüllen. Die Beteiligung an einem System nach Satz 1 ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Das System nach Satz 1 ist auf vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Bereich es eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat zwischen dem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schriftlich zu erfolgen. Die Abstimmung ist Voraussetzung für die Fest- 2381 stellung nach Satz 11. Die Belange der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Abstimmung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb (Anhang I Nr. 3 Abs. 3 Nr. 2) nicht entgegenstehen. Der Systembetreiber ist verpflichtet, sich an den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen, die durch Abfallberatung für sein System und durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung sowie Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen entstehen. Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Antrag des Systembetreibers fest, daß ein System nach Satz 1 flächendeckend eingerichtet ist. Die Feststellung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlaß der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Sie ist öffentlich bekanntzugeben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam. (4) Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung nach Absatz 3 Satz 11 widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. Sie gibt den Widerruf ebenfalls öffentlich bekannt. Der Widerruf ist auf Verpackungen bestimmter Materialien zu beschränken, soweit nur für diese die im Anhang I zu dieser Verordnung genannten Verwertungsquoten nicht erreicht werden. Die Absätze 1 und 2 finden am ersten Tage des auf die Bekanntgabe des Widerrufs folgenden sechsten Kalendermonats Anwendung. Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung nach Absatz 3 Satz 11 ferner widerrufen, sobald und soweit sie feststellt, daß der Betrieb des Systems eingestellt ist. Die Absätze 1 und 2 finden in diesem Falle zwei Monate nach Bekanntgabe des Widerrufs Anwendung. (5) Diese Vorschrift gilt für Vertreiber von Serviceverpackungen, die in Ladengeschäften des Lebensmittelhandwerks abgegeben werden, mit der Maßgabe, daß Nummer 2 Abs. 1 des Anhangs I keine Anwendung findet. Die Vorschrift gilt nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Nummer 4 Abs. 1 des Anhangs I bleibt unberührt. (6) Hersteller und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen haben bis zum 31. Dezember 1998 der zuständigen Behörde ein schlüssiges Konzept vorzulegen, in dem sie darstellen, welche Maßnahmen sie ergreifen werden, damit die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen nach Gebrauch ihnen oder einem beauftragten Dritten zurückgegeben werden. §7 Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2000 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 risierte Konsummilch gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn der im Geltungsbereich der Verordnung bestehende Anteil von Mehrwegverpackungen und von Schlauchbeutel-Verpackungen aus Polyethylen im Kalenderjahr unter 20 vom Hundert sinkt. (3) Die Bundesregierung gibt die nach Absatz 2 erheblichen Anteile von in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken jährlich im Bundesanzeiger bekannt. (4) Sofern der nach Absatz 2 erhebliche Anteil von in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränken nach einem Widerruf wieder erreicht wird, hat die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen eine erneute Feststellung nach § 6 Abs. 3 zu treffen. § 10 Beschränkung der Rücknahme- und Pfanderstattungspflichten Vertreiber in einem Einzugsgebiet, in dem § 8 Anwendung findet, können die Rücknahme und die Pfanderstattung für solche Verpackungen verweigern, die aus Einzugsgebieten stammen, in denen eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 erfolgt ist. Zur Unterscheidung können sie ihre Verpackungen zusammen mit Pfandmarken ausgeben oder auf andere Weise kenntlich machen. § 11 Beauftragung Dritter Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung der in dieser Verordnung bestimmten Pflichten Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung getroffen werden. (2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. §8 Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen sowie für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und von Dispersionsfarben (1) Vertreiber, die flüssige Lebensmittel in Getränkeverpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,50 Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben; ab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 Liter beträgt das Pfand mindestens eine Deutsche Mark einschließlich Umsatzsteuer. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 zu erstatten. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für an private Endverbraucher abgegebene Verpackungen 1. für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes, 2. für Dispersionsfarben mit einer Füllmasse ab zwei Kilogramm. In diesem Falle beträgt das Pfand zwei Deutsche Mark. §9 Befreiung von Pfandpflichten, Schutz von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen (1) § 8 findet keine Anwendung auf Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 beteiligt. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Sofern der Anteil der in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränke für Bier, Mineralwasser (einschließlich Quellwässer, Tafelwässer und Heilwässer), Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure, Fruchtsäfte (einschließlich Fruchtnektare, Gemüsesäfte und andere Getränke ohne Kohlensäure) und Wein (ausgenommen Perl-, Schaum-, Wermut- und Dessertweine) im Kalenderjahr insgesamt im Geltungsbereich dieser Verordnung unter 72 vom Hundert sinkt, wird für den Zeitraum von 12 Monaten nach der Bekanntmachung des Unterschreitens der Mehrweganteile eine erneute Erhebung über die erheblichen Mehrweganteile durchgeführt. Liegt danach der Mehrweganteil im Bundesgebiet unter dem nach Satz 1 festgesetzten Anteil, gilt die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 vom ersten Tage des auf die Bekanntgabe nach Absatz 3 folgenden sechsten Kalendermonats bundesweit für die Getränkebereiche als widerrufen, für die der im Jahr 1991 festgestellte Mehrweganteil unterschritten ist. Für pasteu- Abschnitt III Herstellen, Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Verpackungen § 12 Allgemeine Anforderungen Verpackungen sind so herzustellen und zu vertreiben, daß 1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist; 2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Verwertung oder Beseitigung von Verpackungsabfällen auf ein Mindestmaß beschränkt sind; 3. schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt sind. § 13 Konzentration von Schwermetallen (1) Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentrati- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 on von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ folgende Werte nicht überschreitet: ­ 600 ppm nach dem 30. Juni 1998, ­ 250 ppm nach dem 30. Juni 1999, ­ 100 ppm nach dem 30. Juni 2001. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, 2. Verpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung, 3. Verpackungen zur Wiederverwendung, die aus Rohstoffen, die die in Absatz 1 genannten Grenzwerte einhalten, und aus Mehrwegverpackungen hergestellt sind. (3) Absatz 1, 3. Anstrich gilt nicht für Verpackungen aus sonstigem Glas. § 14 Kennzeichnung Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den im Anhang II festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. 2383 dung mit Nummer 2 Abs. 2 des Anhangs I, eine Dokumentation oder ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Dokumentation durch einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt, 8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4, die Rücknahme nicht gewährleistet oder nicht sicherstellt, 9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 1 oder 2 des Anhangs I die Erfassung beim privaten Endverbraucher nicht durch geeignete Sammelsysteme sicherstellt oder eine Erfassung an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs nicht sicherstellt, 11. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 3 Nr. 3 des Anhangs I die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien nicht offenlegt, 12. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 3 Abs. 4 des Anhangs I einen Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder nicht in der geforderten Art und Weise erbringt, 13. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 4 Abs. 3 des Anhangs I gegenüber der Antragsbehörde den entsprechenden Nachweis nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß führt, 14. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Verpackungen zurückgegeben werden können, 15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 16. entgegen § 7 Abs. 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt, 17. entgegen § 8 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet, 18. entgegen § 13 Abs. 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 19. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet. § 16 Übergangsvorschriften (1) § 6 findet für Verpackungen von Füllgütern, die nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind und nicht dem § 7 unterliegen, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verpackungen bei privaten Endverbrauchern anfallen. § 4 findet für Verpackungen, die mit Resten oder Anhaftungen von schadstoffhaltigen Füllgütern behaftet sind, bis zum 31. Dezember 1999 keine Anwendung. (2) Soweit die Feststellung eines Systems ausschließlich für Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, beantragt wird, kann die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 bis zum 30. Juni 2002 unabhängig von Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 10, dieser auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 4, Verpackungen nach Gebrauch nicht zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Umverpackungen nicht entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe von Umverpackungen nicht gibt, 3. entgegen § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 4. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt, 5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 Umverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 oder 6 des Anhangs I, Nummer 2 Abs. 1 Satz 5 auch in Verbin- 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 ten der §§ 13 und 14 bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gebracht werden. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 15 Nr. 14 bis 16 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 15 Nr. 14 bis 16 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) außer Kraft. der Anforderung der Flächendeckung treffen, wenn der Systembetreiber geeignete Maßnahmen ergriffen hat, damit ein möglichst hoher Anteil der in das System eingebrachten Verpackungen einer Kompostierung zugeführt wird. (3) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung für eine Ware verwendet wurden, dürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Verkehr gebracht werden. Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung hergestellt wurden, dürfen abweichend von den Vorschrif- Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. August 1998 Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Angela Merkel Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 2385 Anhang I (zu § 6) 1. Anforderungen an die Verwertung von Verkaufsverpackungen (1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben hinsichtlich der von ihnen im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen die in den Absätzen 2 bis 5 enthaltenen Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen. Antragsteller nach § 6 Abs. 3 haben hinsichtlich der Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an ihrem System beteiligen, die in den Absätzen 2, 4 und 5 enthaltenen Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen. (2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgende Mengen an Verpackungen in Masseprozent einer stofflichen Verwertung zugeführt werden: Material Glas Weißblech Aluminium Papier, Pappe, Karton Verbunde ab 1. Januar 1996 70 % 70 % 50 % 60 % 50 % ab 1. Januar 1999 75 % 70 % 60 % 70 % 60 % Soweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbunde, die in einem Strom eines der vorgenannten Hauptmaterialien erfaßt und einer Verwertung zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Es ist sicherzustellen, daß Verbunde mit der Hauptmaterialkomponente stofflich verwertet werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft näherkommt, und im übrigen verwertet werden. Kunststoffverpackungen müssen mindestens in folgenden Mengen einer Verwertung zugeführt werden: ab 1. Januar 1996: 50 % ab 1. Januar 1999: 60 % Dabei sind mindestens 60 vom Hundert dieser Verwertungsquote durch Verfahren sicherzustellen, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren). Die Bundesregierung wird diese Anforderung an die Kunststoffverwertung bis zum 1. Januar 2000 im Lichte gewonnener Erkenntnisse überprüfen. Soweit Kunststoffverpackungen, die überwiegend aus biologisch abbaubaren Werkstoffen auf der Basis nachwachsender Rohstoffe hergestellt sind und deren sämtliche Bestandteile kompostierbar sind, in einem eigenständigen System erfaßt werden, sind ab Juli 2002 mindestens 60 vom Hundert einer Kompostierung zuzuführen. (3) Für gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber gelten die Anforderungen nach Absatz 2 erst ab dem Jahre 1998. In den Jahren 1998 und 1999 gelten die Anforderungen des Absatzes 2 als erfüllt, wenn mindestens 50 vom Hundert der jeweiligen Quoten erreicht werden. (4) Verpackungen aus Materialien, für die keine konkreten Verwertungsquoten vorgegeben sind, sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Verpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt. (5) Die tatsächlich erfaßte Menge an Verpackungen ist unbeschadet des Absatzes 2 einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Ansonsten sind sie nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beseitigen; dabei sind sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 2. Allgemeine Anforderungen an Verpflichtete nach § 6 Abs. 1 und 2 (1) Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 verpflichtete Hersteller und Vertreiber haben über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Hierzu sind bis zum 1. Mai eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verkaufsverpackungen in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Masse, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Verpackungsmaterialien, zu erstellen. Mehrwegverpackungen sind in die Dokumentation nicht aufzunehmen. Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller und Vertreiber ist zulässig. Die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist durch einen unabhängigen Sachverständigen nach Absatz 2 auf der Grundlage der Dokumentation zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist von den verpflichteten Herstellern und Vertreibern bei der nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes errichteten Stelle zu hinterlegen. Die Bescheinigung ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Zur Rücknahme von Verpackungen gemäß § 6 Abs. 1 verpflichtete Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m2 können auf die Bescheinigung der vorgelagerten Vertreiberstufe verweisen. Als Verkaufsfläche zählt bei Herstellern und Vertreibern mit mehreren Filialbetrieben die Gesamtfläche aller Betriebe. 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 (2) Unabhängiger Sachverständiger nach Absatz 1 ist 1. wessen Befähigung durch ein Mitglied des Deutschen Akkreditierungsrates in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist, 2. ein unabhängiger Umweltgutachter gemäß § 9 oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 des Umweltauditgesetzes oder 3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist. 3. Allgemeine Anforderungen an Systeme nach § 6 Abs. 3 (1) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 sicherzustellen, daß Verpackungen beim privaten Endverbraucher (Holsysteme) oder in dessen Nähe durch geeignete Sammelsysteme (Bringsysteme) oder durch eine Kombination beider Systeme erfaßt werden. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle am System beteiligten Verpackungen regelmäßig zu erfassen. Die Erfassung ist auf private Endverbraucher zu beschränken. (2) Es ist mit Systemen nach § 6 Abs. 3 ferner sicherzustellen, daß eine Erfassung der Verpackungen auch an typischen Anfallstellen des Freizeitbereichs erfolgt. Typische Anfallstellen sind insbesondere Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten und vergleichbare Einrichtungen. (3) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß 1. für die in das System aufgenommenen Verpackungen Verwertungskapazitäten tatsächlich vorhanden sind, 2. Entsorgungsleistungen (Erfassung, Sortierung, Verwertung) in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, ausgeschrieben werden, 3. die Kosten für Erfassung, Sortierung sowie Verwertung oder Beseitigung für die einzelnen Verpackungsmaterialien offengelegt werden, 4. die zur Verwertung bestimmten Verpackungen unter Wettbewerbsbedingungen abgegeben werden, 5. die nach Nummer 4 dieses Anhangs geforderten Nachweise über die Beteiligung am jeweiligen System vorgelegt werden, 6. die nach Nummer 1 dieses Anhangs festgelegten Anforderungen an die Wertstoffverwertung nachgewiesen werden und 7. im Falle der Einstellung des Systembetriebs die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfaßten Verpackungen gewährleistet wird. (4) Der Antragsteller hat in überprüfbarer Form Nachweise über die erfaßten und die einer stofflichen und einer energetischen Verwertung zugeführten Mengen zu erbringen. Dabei ist in nachprüfbarer Weise darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfaßt wurden. Der Nachweis ist jeweils zum 1. Mai des darauffolgenden Jahres auf der Grundlage der vom Antragsteller nachgewiesenen Menge an Verpackungen, die in das System eingebracht sind, aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien zu erbringen. Auf Verlangen der Antragsbehörde ist der Nachweis durch einen Prüfbericht eines unabhängigen Sachverständigen zu bestätigen. Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers eine Überprüfung der Verwertungsnachweise selbst oder durch eine geeignete Einrichtung vornehmen. (5) Der Systembetreiber kann Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System nicht beteiligen, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr gebrachten und vom System entsorgten Verpackungen in Rechnung stellen. 4. Beteiligung an Systemen nach § 6 Abs. 3 (1) Verpackungen von Füllgütern im Sinne von § 7 dürfen in Systeme nach § 6 Abs. 3 grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Der Antragsteller kann solche Verpackungen in sein System aufnehmen, wenn Hersteller oder Vertreiber durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verbraucherverhaltens die Systemverträglichkeit glaubhaft machen. Verpackungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein System nach § 6 Abs. 3 aufgenommen sind, dürfen in dem System verbleiben, wenn Hersteller oder Vertreiber bis spätestens zum 1. Januar 2000 die Systemverträglichkeit glaubhaft machen. (2) Der Träger des Systems hat den beteiligten Herstellern und Vertreibern die Beteiligung am System zu bestätigen. Hersteller und Vertreiber haben die Beteiligung durch Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen. (3) Der Antragsteller hat jeweils zum 1. Mai eines Jahres gegenüber der Antragsbehörde Nachweis zu führen, in welchem Umfang Hersteller oder Vertreiber im Vorjahr im Geltungsbereich der Verordnung Verkaufsverpackungen in sein System eingebracht haben. Der Nachweis ist aufgeschlüsselt nach Verpackungsmaterialien durch Testat eines Wirtschaftsprüfers zu bestätigen. Als eingebracht gelten sämtliche Verpackungen, für die sich Hersteller oder Vertreiber an dem System beteiligen. (4) Die Antragsbehörde kann auf Kosten des Antragstellers selbst oder durch eine geeignete Einrichtung eine Überprüfung der Nachweise vornehmen. Soweit durch die Aufnahme von Verpackungen in das System Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen, zu besorgen sind, kann die Antragsbehörde verlangen, daß der Antragsteller die Systemverträglichkeit der entsprechenden Verpackung glaubhaft macht. Die Antragsbehörde kann die Aufnahme der Verpackung im Einzelfall untersagen, wenn die Systemverträglichkeit nicht glaubhaft gemacht wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 Anhang II (zu § 14) 2387 1. Nummern und Abkürzungen 1) für Kunststoffe Stoff Abkürzung Nummer Polyethylenterephtalat Polyethylen hoher Dichte Polyvinylchlorid Polyethylen niedriger Dichte Polypropylen Polystyrol PET HDPE PVC LDPE PP PS 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 1) Nur Großbuchstaben verwenden. 2. Nummern und Abkürzungen 1) für Papier und Pappe Stoff Abkürzung Nummer Wellpappe Sonstige Pappe Papier PAP PAP PAP 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 1) Nur Großbuchstaben verwenden. 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 3. Nummern und Abkürzungen für Metalle Stoff Abkürzung Nummer Stahl Aluminium FE ALU 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 4. Nummern und Abkürzungen 1) für Holzmaterialien Stoff Abkürzung Nummer Holz Kork FOR FOR 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 1) Nur Großbuchstaben verwenden. 5. Nummern und Abkürzungen 1) für Textilien Stoff Abkürzung Nummer Baumwolle Jute TEX TEX 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 1) Nur Großbuchstaben verwenden. 6. Nummern und Abkürzungen 1) für Glas Stoff Abkürzung Nummer Farbloses Glas Grünes Glas Braunes Glas GL GL GL 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 1) Nur Großbuchstaben verwenden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 27. August 1998 7. Nummern und Abkürzungen 1) für Verbundstoffe Stoff Abkürzung*) Nummer 2389 Papier und Pappe/verschiedene Metalle Papier und Pappe/Kunststoff Papier und Pappe/Aluminium Papier und Pappe/Weißblech Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech Kunststoff/Aluminium Kunststoff/Weißblech Kunststoff/verschiedene Metalle Glas/Kunststoff Glas/Aluminium Glas/Weißblech Glas/verschiedene Metalle *) 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben (C/ ). 1) Nur Großbuchstaben verwenden.