Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 29 vom 11.06.1999  - Seite 1241 bis 1268 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 1999 Tag 2. 6. 99 1241 G 5702 Nr. 29 Seite 1242 Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Inhalt Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 312-2/2 GESTA: C030 1. 6. 99 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-14-3 1244 1. 6. 99 Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung ­ TierZEV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7824-5-6; 7824-5 1245 2. 6. 99 Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7610-2-17 1247 2. 6. 99 Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung ­ MHmV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2125-40-76; 2125-40-8 1248 7. 6. 99 Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung ­ SchHaltHygV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7831-1-46-6; 7831-1-46-5 1252 8. 6. 99 Erste Verordnung zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7842-6, 7842-2-5, 7842-2-8, 7842-11 1261 9. 6. 99 Erste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenmeldeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 190-1-5 1266 6. 6. 99 Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozeßordnung (Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1999 ­ PKHB 1999) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 310-19-2-6 1268 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Vom 2. Juni 1999 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes Das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der Strafprozeßordnung entsprechend." 2. Nach § 2 werden folgende Vorschriften eingefügt: ,,§ 2a Antragsbefugnis zur Feststellung der Verurteilten gemäß § 2 (1) Die Staatsanwaltschaften dürfen für Zwecke des § 2 bis zum 30. Juni 2001 um Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen im Zentralregister und im Erziehungsregister ersuchen, ohne daß es dabei der Angabe der Personendaten der Betroffenen bedarf. (2) Das Bundeskriminalamt darf zum Zweck des Abgleichs mit der Haftdatei nach § 2e um Auskünfte in dem in Absatz 1 bestimmten Umfange ersuchen. § 2b Übermittlungsbefugnis des Bundeszentralregisters Die Registerbehörde darf für die in § 2a genannten Zwecke Auskünfte über die in § 2c genannten Eintragungen an die Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die letzte Eintragung wegen einer Katalogtat erfolgte, und das Bundeskriminalamt übermitteln. § 2c Umfang der Auskunft Die Ersuchen nach § 2a und die Übermittlung nach § 2b dürfen sich nur auf Eintragungen beziehen, welche die in der Anlage aufgeführten Straftatbestände betreffen. § 2d Verwendung und Löschung Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach § 2b übermittelten Daten nur für den in § 2a Abs. 1 genannten Zweck verwenden. § 2e Abgleich mit der Haftdatei (1) Das Bundeskriminalamt darf die Registerauskünfte nur für einen Abgleich mit den Daten der Haftdatei nach § 9 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes verwenden, um festzustellen, welche wegen einer Straftat nach § 2c abgeurteilten Straftäter in dieser Datei gespeichert sind. Das Bundeskriminalamt übermittelt die Angaben in der Haftdatei und die dazugehörigen Registerauskünfte an das zuständige Landeskriminalamt zur Vorbereitung von Maßnahmen nach § 2. Dieses übermittelt die Angaben an die zuständigen Staatsanwaltschaften für Zwecke des § 2 weiter. (2) Das Bundeskriminalamt hat die Registerauskünfte und die Daten, die sich aufgrund des Abgleichs ergeben haben, innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung zu löschen. Das Bundeskriminalamt löscht alle übrigen Registerauskünfte unverzüglich nach dem Abgleich. (3) Die sonstigen Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den in § 2 genannten Zweck verwenden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie für den Zweck des § 2 nicht mehr erforderlich sind." 3. In § 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Das gleiche gilt unter den in § 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Voraussetzungen für die gemäß § 81e der Strafprozeßordnung gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster eines Beschuldigten; im Fall eines unbekannten Beschuldigten genügt der Verdacht einer Straftat gemäß § 81g Abs. 1 der Strafprozeßordnung." 4. Folgende Anlage wird angefügt: ,,Anlage (zu § 2c) 1. Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), 2. sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), 3. sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB), 4. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB), 5. sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB), 6. sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB), 7. schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 8. sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB), 9. sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB), 10. sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB), 11. sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB), 12. Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB), 13. Menschenhandel (§ 180b StGB), 14. schwerer Menschenhandel (§ 181 StGB), 15. sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB), 16. Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs. 3 StGB), 17. Mord (§ 211 StGB), 18. Totschlag (§ 212 StGB), 19. gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), 20. Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), 21. schwere Körperverletzung (§ 226 StGB), 22. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), 23. Menschenraub (§ 234 StGB), 24. Verschleppung (§ 234a StGB), 25. Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB), 26. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Artikel 2 Inkrafttreten 1243 27. erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB), 28. Geiselnahme (§ 239b StGB), 29. besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), 30. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB), 31. schwerer Bandendiebstahl (§ 244a StGB), 32. Raub (§ 249 StGB), 33. schwerer Raub (§ 250 StGB), 34. Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), 35. räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB), 36. Erpressung (§ 253 StGB), 37. räuberische Erpressung (§ 255 StGB), 38. Brandstiftung (§§ 306 bis 306c StGB), 39. räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB), 40. Vollrausch (§ 323a StGB), 41. Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), sowie entsprechende Straftaten, die zu Verurteilungen durch Gerichte der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geführt haben." Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. Juni 1999 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Der Bundesminister des Innern Schily 1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft Vom 1. Juni 1999 Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 In § 12 Satz 2 der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Lagerwirtschaft vom 25. März 1991 (BGBl. I S. 837), die durch Verordnung vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird das Datum ,,31. Juli 1999" durch das Datum ,,31. Juli 2003" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 1. Juni 1999 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Tacke Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1245 Verordnung über tierzüchterische Bedingungen für die Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern (Tierzucht-Einfuhrverordnung ­ TierZEV)*) Vom 1. Juni 1999 Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2, des § 15a und des § 23a des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: §1 Anwendungsbereich (1) Büffel und Esel zu Zuchtzwecken sind hinsichtlich ihrer Einfuhr in den Anwendungsbereich des Tierzuchtgesetzes einbezogen; Büffel gelten als Rinder im Sinne dieser Verordnung. (2) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von 1. Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen als reinrassige Zuchttiere, 2. Pferden und Eseln als eingetragene Zuchttiere, 3. Schweinen als registrierte Zuchttiere sowie 4. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren nach den Nummern 1 und 3 zu Zuchtzwecken. §2 Einfuhr von Zuchttieren Zuchttiere dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie begleitet sind 1. im Falle reinrassiger Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 von einer Bescheinigung nach dem Anhang I der Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), 2. im Falle eingetragener Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 von einem Equidenpaß nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpaß) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45), 3. im Falle registrierter Zuchttiere nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 von einer Bescheinigung nach dem Anhang II der Entscheidung 96/510/EG und 4. , zusätzlich im Falle der Trächtigkeit, von einer Bescheinigung nach dem Anhang III der Entscheidung 96/510/EG. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66). §3 Einfuhr von Samen (1) Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen darf vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn er von einer Bescheinigung nach dem Anhang IV der Entscheidung 96/510/EG begleitet ist, aus der sich ergibt, daß das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung 1. bei Rindern nach der Entscheidung 86/130/EWG der Kommission vom 11. März 1986 über die Methoden der Leistungs- und Zuchtwertprüfung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EG Nr. L 101 S. 37), geändert durch Entscheidung 94/515/EG der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Entscheidung 86/130/EWG (ABl. EG Nr. L 207 S. 30 sowie ABl. EG Nr. L 260 S. 36), 2. bei Schweinen nach der Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 43) oder 3. bei Schafen und Ziegen nach der Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35) unterzogen worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 darf Samen von Tieren, die noch keiner Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung unterzogen worden sind, zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden, wenn er 1. von einer Bescheinigung nach dem Anhang I und 2. von einer Bescheinigung der für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung zuständigen Behörde nach dem Anhang II der Entscheidung 96/509/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47) begleitet ist. §4 Einfuhr von Eizellen und Embryonen Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen dürfen vorbehaltlich des § 5 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Bescheinigung begleitet sind 1. bei Eizellen nach dem Anhang V, 1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: §5 Einfuhrbeschränkung a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte ,,und beim Verbringen aus dem Ausland" gestrichen. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,und § 12 Abs. 1" gestrichen. 2. § 12 wird aufgehoben. 3. In § 13 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe ,,und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen. 4. In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,oder § 12 Abs. 1 Satz 1" gestrichen. (2) Bayern § 23 der Verordnung über den Vollzug des Tierzuchtrechts vom 7. September 1990 (GVBl. S. 372), die durch Verordnung vom 18. November 1994 (GVBl. S. 1035) geändert worden ist, wird aufgehoben. (3) Mecklenburg-Vorpommern § 11 der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 4. Februar 1997 (GVOBl. M-V S. 100) wird aufgehoben. (4) Niedersachsen § 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 18. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 10) wird aufgehoben. (5) Rheinland-Pfalz In § 7 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 8. November 1994 (GVBl. S. 447), die durch Verordnung vom 6. Mai 1995 (GVBl. S. 143) geändert worden ist, wird die Angabe ,,und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen. (6) Schleswig-Holstein In § 5 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes vom 27. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), die zuletzt durch Verordnung vom 25. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) geändert worden ist, wird die Angabe ,,und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2. bei Embryonen nach dem Anhang VI der Entscheidung 96/510/EG. Hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) im Hinblick auf ein Drittland ein Verzeichnis der zugelassenen Zuchtorganisationen angelegt und hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dieses im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so dürfen Zuchttiere sowie Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus dem betreffenden Drittland nur eingeführt werden, wenn die Tiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Zuchtorganisation eingetragen sind, die in diesem Verzeichnis aufgeführt ist. §6 Ersatzbescheinigungen An Stelle der Bescheinigungen nach § 2 Nr. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 und § 4 können andere Bescheinigungen verwendet werden, wenn diese 1. alle für die jeweiligen Bescheinigungen vorgeschriebenen Angaben und 2. folgende Erklärung der für das Ausstellen der jeweiligen Bescheinigungen zuständigen Stelle: ,,Der Unterzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission beinhalten" enthalten. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2, § 3 Abs. 1, § 4 oder § 5 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt. §8 Änderung von Vorschriften (1) Das Tierzuchtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), geändert Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 1. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1247 Dritte Verordnung über die Freistellung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen Vom 2. Juni 1999 Auf Grund des § 53c Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien, die der Aufsicht der Australian Prudential Regulation Authority unterstehen, werden 1. der Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über die Eigenmittel zur Begrenzung des Gesamtkreditvolumens und der Preisrisiken in Verbindung mit den §§ 10 und 10a des Gesetzes über das Kreditwesen und 2. § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen über die Begrenzung von bestimmten Anlagen nicht mehr angewandt. §2 Auf die in § 1 genannten Zweigstellen werden die §§ 13 bis 13b des Gesetzes über das Kreditwesen über Großkredite mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle der Eigenmittel der Zweigstelle nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen die konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe treten. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2. Juni 1999 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Verordnung über Höchstmengen an Mykotoxinen in Lebensmitteln (Mykotoxin-Höchstmengenverordnung ­ MHmV)*) Vom 2. Juni 1999 Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund ­ des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von dem Abs. 3 gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie sowie ­ des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Lebensmittel. Die §§ 4 und 5 gelten auch für die in Anlage 2 aufgeführten Lebensmittel. §2 Höchstmengen in Lebensmitteln (1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Gehalt an den Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 oder M1 die dort für sie festgesetzten Höchstmengen einzeln oder in der Summe überschreitet, dürfen weder unvermischt noch nach Vermischung als Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt in Fällen von unvermischten Erzeugnissen nicht für 1. Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten werden, 2. sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, daß die in Anlage 1 genannten Höchstmengen nicht überschritten, sowie gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Aflatoxine vollständig beseitigt werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat, 3. die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung im Sinne der Nummer 1 oder 2 vornehmen. *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93). Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden. §3 Lagerung und Aufbewahrung sowie Kenntlichmachung von unverarbeiteten Erzeugnissen und Lebensmitteln mit überhöhten Aflatoxingehalten (1) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxingehalt die dort für sie festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben von Lebensmitteln getrennt gehalten werden. (2) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse, deren Aflatoxingehalt die für sie dort festgesetzten Höchstmengen überschreitet, müssen in Lebensmittelbetrieben ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Höchstmengenüberschreitung und bei der Abgabe an Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Hinweis ,,Ware mit überhöhtem Aflatoxingehalt ­ Nicht an Endverbraucher abgeben" gemäß Absatz 3 Satz 1 kenntlich gemacht werden. Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen werden sollen, kann das Kenntlichmachen nach Satz 1 auch mit dem Hinweis ,,Das Erzeugnis muß vor seinem direkten Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die Aflatoxingehalte zu reduzieren" erfolgen. (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind deutlich sichtbar und leicht lesbar auf einer Außenfläche der Packungen und Behältnisse, bei der Lagerung und Aufbewahrung loser Ware auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Im Falle der Abgabe müssen die Angaben zusätzlich in den Begleitpapieren vermerkt werden. §4 Probenahme und Analysemethoden (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sowie in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 sind die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93) zu nehmen. (2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 und 2 müssen Probenvorbereitung und die Analysemethoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen. §5 Straftaten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 ein Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr bringt oder zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer ein Erzeugnis 1. entgegen § 3 Abs. 1 nicht getrennt hält oder 2. entgegen § 3 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht. (3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 43), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer l.2.1 des Anhangs ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an 1249 Kontaminanten einen dort festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, oder 2. entgegen Artikel 2 Abs. 4 zweiter Anstrich ein Erzeugnis, das einem unter Nummer l.2.1.1.1, l.2.1.2.1 oder l.2.1.3 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalt nicht genügt, als Zutat zur Herstellung anderer Lebensmittel verwendet. §6 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 5 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3313), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2443), außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. Juni 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer 1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Anlage 1 (zu §§ 2 und 3) Aflatoxine Erzeugnis Höchstmenge in oder auf Lebensmitteln1) in µg/kg 1. Aflatoxin B1 2. Summe der Aflatoxine B1, B2, G1, G2 3. Aflatoxin M1 Lebensmittel2) a) Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind; b) Lebensmittel2) a) Milch3) b) getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse3) 2 0,05 4 0,05 0,05 unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration 1) 2) Die Höchstmengen beziehen sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil. Andere als in Anlage 2 aufgeführte Lebensmittel. 3) Andere als in Anlage 2 aufgeführte Milch, die nicht von Kühen, Schafen, Ziegen oder Büffeln gewonnen oder im Falle von Milcherzeugnissen aus dieser hergestellt worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Anlage 2 (zu § 1) 1251 Erzeugnisse (Nach Anhang Nr. l.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln vom 31. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 31 S. 48), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1525/98 vom 16. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 43)) 2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte 2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen 2.1.1.3 Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen 2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) 2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind 2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp.), das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll 2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Konsummilch gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. EG Nr. L 268 S. 1)) und getrocknete, verarbeitete oder aus mehreren Zutaten bestehende Milcherzeugnisse, die daraus hergestellt wurden 1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung ­ SchHaltHygV) Vom 7. Juni 1999 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, des § 17h Nr. 1, des § 73a und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 und 13 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038): 6. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt; 7. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt; 8. arbeitsteilige Ferkelproduktion: die Organisationsform eines Betriebes oder eines Zusammenschlusses von Betrieben bei der die Zuchtschweine wiederholt an bestimmte Deck-, Warte- und Abferkelbetriebe oder die Ferkel vom Zuchtbetrieb an einen Aufzuchtbetrieb abgegeben werden; 9. Gemischter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt; dabei entsprechen jeweils sieben Plätze für Mastschweine im Alter von mehr als 12 Wochen einem Sauenplatz; 10. Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen; 11. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen in Ställen, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden; 2. Stall: ein räumlich, lüftungstechnisch und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen innerhalb eines Betriebes; 3. Stallabteilung: ein räumlich abgegrenzter Teil eines Stalles; 4. Isolierstall: ein von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt liegender, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall, der innerhalb des Betriebes getrennt ver- und entsorgt wird und in dem entweder zur Abgabe bestimmte oder neu einzustellende Schweine gehalten und untersucht werden können; 5. Rein-Raus-System: die Organisationsform eines Betriebes, bei der sich das Belegen und Räumen des Betriebes oder der Stallabteilung jeweils zeitgleich auf alle Schweine des Betriebes oder der betreffenden Stallabteilung erstreckt; Abschnitt 2 Anforderungen an die Schweinehaltung §3 Anforderungen an die Stallhaltung (1) Tierbesitzer haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 1 zu halten, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 20 und bis zu 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als drei und bis zu 150 Sauenplätze haben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als drei und bis zu 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 2 zu halten. (3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 und 2 haben Tierbesitzer in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mastoder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben, 3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 3 zu halten. §4 Anforderungen an die Freilandhaltung (1) Tierbesitzer in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierbesitzer in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mastoder Aufzuchtplätze haben, 2. Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben, 3. anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben, die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten. (3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn 1. eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, daß die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder 2. der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen gefährdet ist. Anstelle des Widerrufes einer Genehmigung nach Satz 4 Nr. 2 kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen dienen, für die Einrichtung oder den Betrieb einer Freilandhaltung anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. §5 Beförderung von Schweinen 1253 Zucht- oder Nutzschweine dürfen nicht gemeinsam mit Schlachtschweinen aus einem anderen Betrieb befördert werden. §6 Betriebseigene Kontrollen Wer Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung) vorgesehene Überprüfung hinaus durch betriebseigene Kontrollen und durch Hygienemaßnahmen das seuchenhygienische Risiko für die Schweine seines Bestandes niedrig zu halten. Der Tierbesitzer kontrolliert jede Ein- und Ausstallung und stellt eine tierärztliche Bestandsbetreuung sicher. §7 Tierärztliche Bestandsbetreuung (1) Jeder Tierbesitzer hat im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen seinen Bestand durch einen Tierarzt betreuen zu lassen. Die Bestandsbetreuung umfaßt zumindest 1. die Beratung des Tierbesitzers mit dem Ziel, den Gesundheitsstatus des Bestandes aufrechtzuerhalten und sofern erforderlich zu verbessern und 2. die klinische Untersuchung der Schweine insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche; dies hat bei Beständen, für die Anlagen 2 bis 5 gelten, regelmäßig ­ mindestens jedoch zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang ­ zu erfolgen. Bei Zuchtbetrieben ist die Dokumentation nach § 9 in die Untersuchung und Beratung einzubeziehen. (2) Der Tierarzt kann die Aufgaben nach Absatz 1 nur übernehmen, sofern er 1. zur Ausübung des Berufs des Tierarztes berechtigt ist und 2. über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt und ihm dieses von der für seinen Praxisort zuständigen Tierärztekammer schriftlich bestätigt wird; von besonderem Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit ist dann auszugehen, wenn der Tierarzt regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich a) der einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, b) seuchenprophylaktischer und betriebshygienischer Maßnahmen sowie c) der Epidemiologie teilgenommen hat. Die Bestätigung der Tierärztekammer nach Satz 1 ist auf 3 Jahre befristet. (3) Der Tierarzt hat in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation, die entsprechend § 24c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung aufzubewahren ist, 1. das Datum der tierärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, 1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 § 10 Amtliche Beaufsichtigung Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung durch den beamteten Tierarzt. § 11 §8 Besondere Untersuchungen Ermächtigung für die zuständige Behörde Die zuständige Behörde kann 1. wenn es zum Schutz gegen die Gefährdung durch Tierseuchen erforderlich ist, für Schweinehaltungen insbesondere hinsichtlich weitergehender Untersuchungen ergänzende Anordnungen erteilen, 2. für Schweinehaltungen, in denen die Schweine nicht nach den Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 gehalten werden oder die nicht vom Tierbesitzer nach § 24b der Viehverkehrsverordnung angezeigt wurden, das Verbringen von Schweinen aus dem Betrieb beschränken oder 3. für Schweinehaltungen Ausnahmen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird. 2. die eingeleiteten weiteren Untersuchungen sowie deren Ergebnisse und 3. die durchgeführten Maßnahmen unverzüglich einzutragen; die Eintragung muß mit dem Namenszeichen des Tierarztes versehen sein. (1) Bei 1. gehäuftem Auftreten von Todesfällen von Schweinen in einem Stall, 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C in einem Stall sowie 4. Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. (2) Gehäuftes Auftreten von Todesfällen, gehäuftes Auftreten von Kümmeren, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden. §9 Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe (1) Der Tierbesitzer eines Zuchtbetriebes mit mehr als drei Sauenplätzen hat für jede Sau unverzüglich 1. Belegungsdatum, 2. den Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber, 3. Umrauschen, 4. Aborte, 5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel), 6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen zu dokumentieren. § 24 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. (2) Steigt innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen in einem Stall die Umrauschquote1) auf über 20 vom Hundert oder die Abortquote 2) von über 2,5 vom Hundert an, so hat der Tierbesitzer eine Untersuchung durch den Tierarzt gemäß § 7 Abs. 1 zur Feststellung der Ursache zu veranlassen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 1) Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 oder 2 ein Schwein hält, 2. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Freilandhaltung betreibt, 3. entgegen § 5 ein Zucht- oder Nutzschwein befördert, 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 den Bestand nicht betreuen läßt, 5. entgegen § 7 Abs. 2 eine tierärztliche Bestandsbetreuung übernimmt, 6. entgegen § 7 Abs. 3 die vorgeschriebenen Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen läßt, 8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die vorgeschriebene Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. § 13 Übergangsregelungen (1) Bis zum 11. Juni 2002 sind am 11. Juni 1999 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen der Umrauschquote in vom Hundert = Zahl der Umrauscher + Aborte vor dem 110. Trächtigkeitstag i 100 Zahl der Belegungen einschließlich der Umrauschbelegungen Abortquote in vom Hundert = Aborte vor dem 110. Tag + Aborte nach dem 110. Tag i 100 Anzahl aller geborenen Würfe einschließlich Aborte nach dem 110. Tag + Aborte vor dem 110. Tag 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Anlagen 2, 4 und 5 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen erforderlich werden. (2) Am 11. Juni 1999 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 11. Dezember 1999 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 4 Abs. 3 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. 1255 (3) Bis zum 11. Juni 2000 gilt für Tierärzte gemäß § 7 Abs. 1 das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit nach § 7 Abs. 2 als vorhanden. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1208), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. März 1995 (BGBl. I S. 406), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 7. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Allgemeine Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen 1. Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden. 2. Der Stall muß durch ein Schild ,,Schweinebestand ­ für Unbefugte Betreten verboten" kenntlich gemacht werden. 3. Der Stall muß so eingerichtet sein, daß Schweine nicht entweichen können. 4. Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, daß ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild ,,Schweinebestand ­ unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden. Abschnitt II Anforderungen an den Betrieb 1. Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer betreten werden. 2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können. 3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muß sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluß befinden. 1256 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2 Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen 1. Die für die Haltung von Schweinen bestimmten Gebäude sowie die für die Ver- und Entsorgung der Schweine erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht. 2. Die Ein- und Ausgänge der Ställe oder der sonstigen Standorte müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs ermöglichen. Der Betrieb muß über eine Vorrichtung verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion der Ställe sowie der Räder von Fahrzeugen ermöglicht. Die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs und der Fahrzeugräder müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. 3. Der Betrieb muß a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen, c) über befestigte Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen verfügen, d) über einen abschließbaren Raum, einen geschlossenen, fugendichten Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entleert werden können. Abschnitt II Betriebsablauf Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen, 2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht, 3. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert wird und 4. über die Eintragung in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden. Abschnitt III Reinigung und Desinfektion 1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. 4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß a) eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird, b) freiwerdende Buchten umgehend gereinigt werden, c) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und d) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhzeug regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden. 5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen. Abschnitt IV Dung und flüssige Abgänge 1. Dung ist vor dem Verbringen aus dem Betrieb mindestens drei Wochen lang, flüssige Abgänge sind mindestens acht Wochen lang zu lagern. 2. Abweichend von Nummer 1 können Dung oder flüssige Abgänge a) auf eine ausreichende betriebseigene oder sonst dem Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaftlich genutzte Fläche bodennah ausgebracht werden oder b) in einer betriebseigenen Kläranlage oder einer anderen Anlage zur technischen oder biologischen Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen einem Verfahren unterzogen werden, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1257 Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3) Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 3 Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen 1. Zur seuchenhygienischen Absicherung der innerbetrieblichen Abläufe müssen die Ställe in Stallabteilungen untergliedert sein. Werden gleichzeitig Zuchtschweine und Mastschweine gehalten, so müssen sie in verschiedenen Stallabteilungen untergebracht sein. Schweine müssen räumlich getrennt von anderem Vieh gehalten werden. Satz 2 gilt nicht für Organisationsformen, bei denen Ferkel von der Sau nicht abgesetzt werden. 2. Der Betrieb muß a) über eine Einfriedung dergestalt, daß er nur durch verschließbare Tore befahren oder betreten werden kann, b) außerhalb der Ställe über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere (betriebseigene) Einrichtung, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß, c) über einen stallnahen Umkleideraum, d) über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen und e) in Abhängigkeit von der Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen. 3. Der Umkleideraum muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: a) Handwaschbecken, b) Wasseranschluß mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug, c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs. 4. Der Zugang von Personen zum Stallbereich darf nur über den Umkleideraum möglich sein; der Stallbereich darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden, die vor Verlassen wieder abzulegen ist. 5. Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände dürfen in anderen Betrieben nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind. 6. Nummer 2 Buchstabe e gilt nicht für Betriebe, für die die Vorschriften des Abschnitts II Nr. 1 Satz 4 oder Nr. 2 anzuwenden sind. Abschnitt II Ausstallung/ Einstallung von Schweinen; Absonderung 1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden, a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, b) zu diagnostischen Zwecken oder c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. Abweichend von Satz 1 kann die Absonderung auch im Isolierstall des Zulieferbetriebes durchgeführt werden, sofern dieser nicht gleichzeitig für neu eingestallte Schweine genutzt wird und der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt. 2. Nummer 1 und Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e gelten nicht für a) Mastbetriebe oder Aufzuchtbetriebe mit ReinRaus-System, b) Betriebe, die sich zu einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion zusammengeschlossen haben, c) Betriebe, die nachweisbar Schweine direkt ab Stall und ohne Zuladung beziehen, sowie d) Betriebe, die Schweine aus anderen Betrieben mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Gesundheitskontrollprogramm beziehen. 3. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern oder den beteiligten Viehhändlern oder Viehtransporteuren sicherzustellen, daß a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den Stallbereich betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 4 eingehalten werden, c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können. Abschnitt III Betriebsablauf Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 1. unbefugter Personen- und Fahrzeugverkehr von dem Betriebsgelände ferngehalten wird und 2. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich Beginn, Verlauf und Ende der Absonderung im Isolierstall eingetragen werden. 1258 Anlage 4 (zu § 4 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Abs. 1 Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation 1. Bei Freilandhaltung a) muß diese nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde doppelt eingefriedet werden, so daß sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann, b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein, c) muß der Betrieb durch ein Schild ,,Schweinebestand ­ unbefugtes Füttern und Betreten verboten" kenntlich gemacht werden, d) muß der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine verfügen, e) muß der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhzeugs, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. 2. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierbesitzer und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird. 3. Der Betrieb muß a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen, c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt so aufzustellen, daß sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können. Abschnitt II Betriebsablauf Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß 1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, 2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden, 3. in das nach der Viehverkehrsverordnung erforderliche Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden. Abschnitt III Reinigung und Desinfektion 1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. 2. Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluß von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren. 3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden. 4. Der Tierbesitzer hat sicherzustellen, daß a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muß diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden. c) Einstreu und Dung sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert werden. 5. Im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallende Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1259 Anlage 5 (zu § 4 Abs. 2) Zusätzliche Anforderungen an Freilandhaltungen mit Betriebsgrößen nach § 4 Abs. 2 Abschnitt I Bauliche Voraussetzungen 1. Die Freilandhaltung muß a) zur Ver- oder Entladung von Schweinen über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere Einrichtung verfügen, der oder die zu reinigen und zu desinfizieren sein muß, b) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen. 2. Der Umkleideraum oder -container muß so eingerichtet sein, daß er naß zu reinigen und zu desinfizieren ist. Er muß mindestens über folgende Einrichtungen verfügen: a) Handwaschbecken, b) Wasserbehälter mit Abfluß zur Reinigung von Schuhzeug, c) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhzeug, d) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeitsund Schutzkleidung einschließlich des Schuhzeugs. 3. Die Freilandhaltung darf nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden können, die vor Verlassen wieder abzulegen ist. Abschnitt II Ausstallung/ Einstallung von Schweinen; Absonderung 1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden, a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, b) zu diagnostischen Zwecken oder c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. Abweichend von Satz 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt. 2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, daß a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, b) die am Viehverkehr sowie die bei der Ver- oder Entladung beteiligten betriebsfremden Personen nicht den unmittelbaren Bereich der Schweinehaltung betreten und zum Betrieb gehörende Personen das betriebsfremde Transportfahrzeug nicht betreten, sofern nicht die Bedingungen des Abschnitts I Nr. 3 eingehalten werden, c) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können. 1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Anlage 6 (zu § 8 Abs. 2) Grenzwerte für besondere Untersuchungen Abschnitt I Gehäufte Todesfälle Todesfälle treten gehäuft auf, wenn innerhalb von sieben Tagen in einem Stall die in der nachfolgenden Tabelle genannten Vom-Hundert-Werte überschritten werden: Todesfälle im Abferkelbereich Todesfälle im Aufzuchtbereich Todesfälle im Mast- oder Zuchtbereich Betriebe gemäß Anlage 3 Betriebe gemäß Anlage 5 Sonstige Betriebe*) 10 % 10 % 20 % 3% 3% 5% 3% 3% 5% *) Die Maßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 sind nur dann einzuleiten, wenn ­ im Abferkelbereich mindestens 5 Saugferkel, ­ im Aufzuchtbereich mindestens 3 Aufzuchtferkel, ­ im Mast- oder Zuchtbereich mindestens 2 Schweine verendet sind. Abschnitt II Gehäuftes Auftreten von Kümmerern Gehäuft treten Kümmerer auf a) in Betrieben gemäß Anlage 2 und 4, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 15 Tiere betroffen sind, b) in Betrieben gemäß Anlage 3 und 5, wenn bei den aufgezogenen Ferkeln der letzten zehn Würfe mehr als 7 v.H. oder mehr als 30 Tiere betroffen sind. Abschnitt III Fieberhafte Erkrankungen Gehäufte fieberhafte Erkrankungen liegen vor, wenn innerhalb von sieben Tagen a) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 2 oder 4 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch aa) im Falle von Mast- oder Aufzuchtbetrieben zehn Tiere, bb) im Falle von Betrieben mit Sauenhaltung zur Zucht oder Vermehrung drei Tiere, b) in Betrieben, die die Voraussetzungen der Anlage 3 oder 5 erfüllen müssen, mehr als 10 v.H., wenigstens jedoch 30 Tiere Fieber zeigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1261 Erste Verordnung zur Änderung milch- und margarinerechtlicher Vorschriften*) Vom 8. Juni 1999 Es verordnen, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), ­ auf Grund des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und Technologie und ­ auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Käse sind auch Erzeugnisse, 1. die aus Süßmolke oder Sauermolke durch Entzug von Wasser, auch unter Zusatz von Milch, Sahne (Rahm), Molkensahne (Molkenrahm), Butter, Butterschmalz, Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch hergestellt sind (Molkenkäse); 2. die aus Sauermilchquark hergestellt sind (Sauermilchkäse); 3. die durch Behandlung der Bruchmasse mit heißem Wasser, heißem Salzwasser oder heißer Molke und durch Kneten, Ziehen der plastischen Masse zu Bändern oder Strängen und Formen hergestellt sind (Pasta filata Käse)." b) Absatz 3a wird aufgehoben. 2. § 6 Abs. 1a erhält folgende Fassung: ,,(1a) Absatz 1 gilt nicht für 1. Molkenkäse und Molkeneiweißkäse, 2. Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie 3. Pasta filata Käse." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte ,,­ ausgenommen bei Betrieben, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern ­" gestrichen. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) Nummer 4 wird die Nummer 3. b) In Absatz 5 werden die Worte ,,­ ausgenommen Betriebe, die Emmentaler herstellen oder fertiglagern ­" gestrichen. c) Absatz 6 wird aufgehoben. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. 1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort ,, ,,Molkeneiweißkäse";" die Worte ,,bei Pasta filata Käse, der nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte in den Verkehr gebracht wird, die Bezeichnung ,,Pasta filata Käse";" eingefügt. bb) In Buchstabe e werden die Worte ,,bei Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird" durch die Worte ,,bei Käse, ausgenommen Mozzarella, der aus oder in einer Flüssigkeit in den Verkehr gebracht wird" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Worte ,,Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Worte ,,Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, d oder e und Nr. 7,". bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder d,". 5. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Angabe ,, , 3a" gestrichen und nach dem Wort ,, ,,Sauermilchkäse"," die Worte ,, ,,Pasta filata Käse"," eingefügt. b) In Nummer 9 werden in Buchstabe a das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt, Buchstabe b gestrichen und Buchstabe c neuer Buchstabe b. 6. § 31a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 31a Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden." 7. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A werden in der Gruppe ,,Halbfeste Schnittkäse" bei der Standardsorte ,,Butterkäse" in Spalte 8 Buchstabe B die Worte ,,Teig möglichst ohne Lochung" durch die Worte ,,Teig auch mit Lochung" ersetzt. b) Nach Abschnitt B wird folgender Abschnitt C angefügt: ,,C. Standardsorten bei Pasta filata Käse 1 Standardsorte 2 Herstellungsvorschrift Fettgehaltsstufen 3 4 Beschaffenheit Mindestgehalt an Trockenmasse in 100 Gewichtsteilen Herstellungsgewicht Mindestalter 5 6 7 Sonstige Eigenschaften A. Aussehen ­ Äußeres B. Aussehen ­ Inneres und Konsistenz C. Geruch und Geschmack Provolone gereift Dreiviertelfettstufe Fettstufe Vollfettstufe Rahmstufe 49 51 53 55 0,3 bis 50 kg 15 Tage A. rund, birnenförmig oder zylindrisch, glänzend B. wenig Lochung und Spalten, faserige Struktur, weiß bis strohgelb C. mild bis pikant Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 1 Standardsorte 2 Herstellungsvorschrift Fettgehaltsstufen 3 4 Beschaffenheit Mindestgehalt an Trockenmasse in 100 Gewichtsteilen Herstellungsgewicht Mindestalter 5 6 7 1263 Sonstige Eigenschaften A. Aussehen ­ Äußeres B. Aussehen ­ Inneres und Konsistenz C. Geruch und Geschmack Mozzarella nicht gereift, auch in Aufgußflüssigkeit Halbfettstufe Dreiviertelfettstufe Fettstufe Vollfettstufe Rahmstufe Doppelrahmstufe 24 26 29 31 34 38 A. weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlossene Oberfläche B. Teig weich bis elastisch, faserige Struktur C. arteigen nach Milch, neutral bis mild säuerlich A. weiß bis leicht gelblich, glatt, geschlossene Oberfläche B. Teig elastisch bis geschmeidig, faserige Struktur C. arteigen nach Milch, neutral bis mild säuerlich ". Schnittfester nicht gereift Mozzarella (Mozzarella schnittfest) Halbfettstufe Dreiviertelfettstufe Fettstufe Vollfettstufe Rahmstufe Doppelrahmstufe 36 38 40 42 44 46 Artikel 2 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte ,,Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Worte ,,Kennzeichnung der Nennfüllmenge nach § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Satz 1 gilt bei Milcherzeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, nicht, es sei denn, daß trotz einer Angabe im Zutatenverzeichnis eine Irreführung des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden kann." 3. In § 7a wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1" ersetzt. 4. § 7b wird wie folgt gefaßt: ,,§ 7b Übergangsvorschrift Erzeugnisse, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden." 1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Artikel 3 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch § 28 Abs. 4 der Verordnung vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544, 554), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 1 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr. L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird. (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird." 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder entrahmte Milch (Magermilch),". b) In Nummer 3 werden die Worte ,,bei pasteurisierter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe ,,bei + 10 °C" " durch die Worte ,,bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch zusätzlich mit der Angabe ,,bei + 8 °C" " ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) ,,höchstens ... % Fett" bei entrahmter Milch;". b) Nummer 3 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Inkrafttreten, Übergangsvorschriften". b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze ersetzt: ,,(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden. (3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis dahin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden." Artikel 4 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 Margarineschmalz oder Mischfettschmalz, das den in der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht entspricht, darf nicht in den Verkehr gebracht werden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 2. Die Anlage zu § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage (zu § 3) 1 Bezeichnung 2 Herstellungsweise Zusammensetzung 3 1265 Fettgehalt in 100 Gewichtsteilen I. Margarineschmalz (Schmelzmargarine) hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, keine Emulsion, aromatisiert, in der Regel kräftig gelb und einem Höchstgehalt an Milchfett von 3 % des Gesamtfettgehaltes hergestellt aus genußtauglichen Fettstoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft, keine Emulsion; Milchfettanteil am Gesamtfett 10 % bis 80 % mindestens 99 II. Mischfettschmalz (Schmelzmischfett) mindestens 99 ". Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 8. Juni 1999 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Funke Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer 1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Erste Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenmeldeverordnung Vom 9. Juni 1999 Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068) eingefügt worden ist, und Artikel 1 § 7 des Ausführungsgesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778) zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997, verordnet die Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156), in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997 (1) Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen im Sinne von Absatz 2 in ihrem Eigentum oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dem Bundesausfuhramt Meldungen abzugeben über 1. die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen, 2. die Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen, 3. den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen, einschließlich ausführlicher Methoden, die bei der Vernichtung nach Artikel 4 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997 angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen, 4. die Art und Menge aller Antipersonenminen, die seit dem 1. März 1999 nach Artikel 4 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997 vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen, 5. die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, und die Weitergabe von Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Anti- Artikel 1 Die Kriegswaffenmeldeverordnung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert: 1. Der Titel der Verordnung wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen (Kriegswaffenmeldeverordnung ­ KWMV)". 2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt geändert: ,,§ 1 Allgemeine Meldepflichten". 3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einführen oder aus dem Bundesgebiet ausführen, haben dem Bundesausfuhramt schriftlich Anzahl, Kriegswaffennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei der Einfuhr den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das Bestimmungsland zu melden." Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 personenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvorrichtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können. (2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. (3) Die Meldungen sind spätestens binnen 2 Wochen nach dem 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am 28. Juni 1999 abzugeben. (4) § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt entsprechend." 5. Der bisherige § 3 wird § 4. 1267 6. Der bisherige § 4 wird § 5 und erhält folgenden Wortlaut: ,,§ 5 Zuständigkeit des Bundesausfuhramtes Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf das Bundesausfuhramt übertragen." 7. § 5 wird § 6. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 9. Juni 1999 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1999 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08 - 0, Telefax: (02 28) 3 82 08 - 36. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 88,00 DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 7,40 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1998 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 7,40 DM (5,60 DM zuzüglich 1,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozeßordnung (Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1999 ­ PKHB 1999) Vom 6. Juni 1999 Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954) neu gefaßt worden ist, wird bekanntgemacht: Die vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz der Zivilprozeßordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen 1. für die Partei 672 Deutsche Mark, 2. für den Ehegatten 672 Deutsche Mark, 3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 473 Deutsche Mark. Bonn, den 6. Juni 1999 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin