Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2004  Nr. 18 vom 15.06.2004  - Seite 780 bis 782 - Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen MPRI" (Nr. DOCPER-AS-09-01)

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780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,MPRI" (Nr. DOCPER-AS-09-01) Vom 29. April 2004 Nach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 8. April 2004 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ,,MPRI" (Nr. DOCPER-AS-09-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel rückwirkend zum 15. Februar 2003 in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 29. April 2004 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004 Auswärtiges Amt Berlin, den 8. April 2004 781 Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 508 vom 8. April 2004 zu bestätigen, die wie folgt lautet: ,,Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 16. April 2002 (amerikanische Verbalnote Nummer 1787) zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ,,Anteon Corporation" (DOCPER-AS-12-01), ,,Cubic Applications, Inc." (DOCPER-AS-03-01) und ,,MPRI" (DOCPER-AS-09-01) Folgendes mitzuteilen: Um die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen MPRI zwei Verträge auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen (am 10. Januar 2003 für den Zeitraum vom 15. Februar 2003 bis zum 14. Februar 2004 und am 7. Januar 2004 für den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 14. Februar 2005). Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unternehmen MPRI zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll: 1. Das Unternehmen MPRI wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen: Unterstützung der Dienststelle für Truppenschutz mit dem Ziel, Schwachstellen der Einrichtungen bei Terroranschlägen zu bestimmen und eine frühe Warnung vor drohenden Terroranschlägen bereitzustellen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst ­ Counterintelligence/Human Intelligence (Anhang II.e.) und Program/Project Manager (Anhang V.a.). Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt. 2. Das Unternehmen MPRI wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung. 3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 vereinbarten Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie ihnen beschränken. 4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003. 5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. 6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von 782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 2004 Amerika und dem Unternehmen MPRI endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Je eine Kopie des Vertrags mit der Laufzeit vom 15. Februar 2003 bis 14. Februar 2004 und des Vertrags mit der Laufzeit vom 15. Februar 2004 bis 14. Februar 2005 sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit. 7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. August 2003 oder dieser Vereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft. Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die rückwirkend zum 15. Februar 2003 in Kraft tritt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern." Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 508 vom 8. April 2004 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die rückwirkend zum 15. Februar 2003 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. An die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin