Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2004  Nr. 21 vom 08.07.2004  - Seite 954 bis 956 - Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. März 1990

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954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. März 1990 Vom 29. Mai 2004 Das in Budapest am 1. Dezember 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 12. Januar 2004 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Nach Artikel 7 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum (BGBl. 1991 II S. 1056; 1992 II S. 159) am 12. Januar 2004 außer Kraft getreten. Berlin, den 29. Mai 2004 Auswärtiges Amt Im Auftrag Dr. L ä u f e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004 955 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Ungarn ­ im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Seiten, auf der Grundlage des Abkommens vom 1. März 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über kulturelle Zusammenarbeit, in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens zu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die Fortführung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu erleichtern, im Bewusstsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten ­ Artikel 4 haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Hochschulen im Sinne dieses Abkommens sind 1. in der Bundesrepublik Deutschland staatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder Hochschulen sind, und nichtstaatliche Bildungseinrichtungen, die nach den Rechtsvorschriften der Länder als Hochschulen staatlich anerkannt sind; 2. in der Republik Ungarn solche staatlichen, kirchlichen und privaten Bildungseinrichtungen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Hochschulen staatlich anerkannt sind. (2) Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 sorgt für die laufende Dokumentation und Veröffentlichung von Listen der Hochschulen gemäß Absatz 1, auf deutscher Seite durch die Hochschulrektorenkonferenz, auf ungarischer Seite durch das Ministerium für Bildung. (3) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums, für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion sowie für die Führung von Graden und Titeln. Es gilt nicht für grundständige Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von weniger als drei Jahren. (4) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf die von der Ungarischen Akademie der Wissenschaften verliehenen wissenschaftlichen Grade und Titel. Artikel 2 (1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Zweck werden auf Antrag einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Studiums an Hochschulen im jeweils anderen Staat anerkannt. Dabei werden gegebenenfalls Kreditpunkte berücksichtigt, die im Rahmen des European Credit Transfer System (ECTS) oder sonstiger Kreditpunktsysteme erworben worden sind. Die Einschlägigkeit wird von der aufnehmenden Hochschule festgestellt. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erforderlich ist. (2) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des jeweils geltenden Rechts. (1) Grade und Titel im Sinne von Artikel 1 sind 1. jeder Diplomgrad, Bakkalaureus-/Bachelorgrad, Magister-/Mastergrad, Grad eines Magister Artium, Lizenziatengrad und Doktorgrad sowie jeder akademische Grad eines habilitierten Doktors, der von einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 verliehen wird; 2. jede an einer ungarischen Hochschule oder Universität gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 verliehene Studienabschlussbezeichnung, der Doktortitel, der den Universitätsabschluss bestätigt, der Grad eines ,,doktor" (PhD und DLA). Gemäß Artikel 1 sind weitere Grade und Titel der Titel eines Doktors der Wissenschaften, der Dr. habil., ferner der Universitätsdoktortitel, der Kandidatengrad der Wissenschaften und der Doktorgrad der Wissenschaften. (2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades oder Titels ist berechtigt, diesen Grad oder Titel im jeweils anderen Staat zu führen. (3) Die Grade und Titel sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Ein Hinweis auf die verleihende Institution kann unterbleiben. Eine möglichst wörtliche Übersetzung des Grades oder des Titels kann hinzugefügt werden. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsland üblichen Form zu führen. Der ungarische Grad eines ,,doktor" (PhD und DLA) kann in Deutschland mit der Abkürzung ,,Dr." ohne Hinweis auf die verleihende Institution und ohne fachlichen Zusatz geführt werden. Abweichend von dieser Regelung können die in Ungarn mit dem Studienabschluss verliehenen Doktortitel doctor medicinae (dr. med.), doctor medicinae dentariae (dr. med. dent.), doctor medicinae veterinariae (dr. med. vet.), doctor iuris universi rerumque politicarum (dr. iur.) sowie der frühere Universitätsdoktortitel (doctor universitatis [dr. univ.]) in Deutschland nur unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. (4) Berufsrechtliche Regelungen zu geschützten Berufsbezeichnungen bleiben unberührt. (5) Unberührt bleiben die in Ungarn bestehenden Möglichkeiten, die akademischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen zu nostrifizieren. (6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades auf der jeweils anderen Seite umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis). (3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass Hochschulen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen weitergehende Anerkennungen festlegen oder in diesem Abkommen nicht genannte Leistungen und Qualifikationen anerkennen. Artikel 3 (1) Hochschulgrade sowie Zeugnisse über gleichrangige Staatsprüfungen eröffnen den Zugang zu einem weiterführenden beziehungsweise einem weiteren Studium oder zu Studien mit dem Ziel der Promotion im jeweils anderen Staat in dem Ausmaß, in dem dies im Herkunftsstaat möglich ist, gegebenenfalls nach weiterer Maßgabe der für die Hochschulen im Aufnahmestaat geltenden Regelungen. Die Ständige Expertenkommission gemäß Artikel 6 kann hierzu allgemeine Empfehlungen aussprechen. (2) Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß. 956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2004 Artikel 5 (2) Ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes Habilitationsverfahren und der in Ungarn verliehene Titel eines doctor habilitatus (Dr. habil.) werden als gleichwertige Qualifikationen für die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre anerkannt. (1) Soweit gemäß Artikel 3 Anerkennungen oder Anrechnungen von deutschen und ungarischen Qualifikationen vorgenommen werden, soll formal von folgenden Zuordnungen ausgegangen werden: Bundesrepublik Deutschland 1 Bakkalaureus/Bachelor (unter Berücksichtigung der Studiendauer von drei bis vier Jahren) Republik Ungarn Hochschul(föiskola)-Abschluss, zum Beispiel als Ingenieur oder Ökonom unter Berücksichtigung der Studiendauer von drei bis vier Jahren im Rahmen a) eines universitären Studienganges b) eines Hochschul(föiskola)Studienganges 2 Diplom-Grad (FH) Hochschul(föiskola)-Abschluss, zum Beispiel als Ingenieur oder Ökonom im Rahmen eines Hochschul(föiskola)Studienganges von 4 Jahren. Universitätsabschluss mit Angabe der Fachrichtung (zum Beispiel diplomierter Elektroingenieur) und gleichrangige Studienabschlüsse Artikel 6 (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Seiten zu benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglieder werden auf diplomatischem Wege ausgetauscht. (2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart. Artikel 7 (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. (2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 24. März 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich mitsamt dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Datum außer Kraft. 3 Magister/Master, Magister Artium, Diplom-Grad einer Universität oder gleichgestellten Hochschulen mit Angabe der Fachrichtung (zum Beispiel Diplom-Ingenieur), Lizenziat und gleichrangige Staatsprüfungen Doktorgrad mit Angabe der Fachrichtung 4 Doktorgrad (PhD und DLA) mit Angabe der Fachrichtung Geschehen zu Budapest am 1. Dezember 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland J. Fischer Für die Regierung der Republik Ungarn József Pálinkás