Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2008  Nr. 26 vom 06.10.2008  - Seite 1002 bis 1004 - Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz

1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008 Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz Vom 1. September 2008 Das in Brasilia am 14. Mai 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz wird nachstehend veröffentlicht. Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 9 Abs. 1 erfüllt sind. Berlin, den 1. September 2008 Bundesministerium f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Im Auftrag Detlef Dauke Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008 1003 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Zusammenarbeit im Energiesektor mit Schwerpunkt auf erneuerbarer Energie und Energieeffizienz Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden als ,,Vertragsparteien" bezeichnet) ­ angesichts der wachsenden Nachfrage nach Energie und der steigenden Energiepreise sowie der eindeutig stattfindenden Erderwärmung, wie im Vierten Sachstandsbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe über Klimaänderungen beschrieben, wodurch verstärkte Maßnahmen zur Reduzierung der globalen Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem internationalen Regime nach dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dem dazugehörigen Protokoll von Kyoto und dem Bali-Aktionsplan erforderlich sind; eingedenk der Notwendigkeit, eine sichere und nachhaltige Energieversorgung und -nutzung zu gewährleisten; in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, bei Verfahren der Energieerzeugung und im Bereich Energieeffizienz zusammenzuarbeiten, um die Schadstoff- und Treibhausgasemissionen in der Atmosphäre zu reduzieren und eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten; mit dem gemeinsamen Ziel der Zusammenarbeit bei der Verbesserung und Entwicklung einer nachhaltigen Energieinfrastruktur durch Energieeffizienz, Energiesparmaßnahmen und einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien; in Anbetracht des gemeinsamen Interesses an bilateraler Zusammenarbeit mit dem Ziel der Entwicklung und Verbreitung von Technologien, insbesondere im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien; angesichts der wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile eines wissenschaftlichen, technologischen, industriellen und wirtschaftlichen Austauschs auf den Gebieten Energieeffizienz und erneuerbare Energien für beide Seiten; unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an einer Vertiefung der Partnerschaft im Energiebereich, wie im von den Regierungen Brasiliens und Deutschlands im Februar 2002 gebilligten Aktionsplan vorgesehen; unter Berücksichtigung der am 17. September 1996 unterzeichneten Grundsatzvereinbarung über technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie des am 20. März 1996 unterzeichneten Rahmenabkommens über Zusammenarbeit für wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung zwischen den Vertragsparteien ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Hauptziel des Abkommens ist die Verbesserung und Entwicklung einer nachhaltigen Energieinfrastruktur zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung und -nutzung, insbesondere durch Energieeffizienz, Energiesparmaß- nahmen und der stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien. Zur Verwirklichung dieses Zieles sowie als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung unternehmen die Vertragsparteien Anstrengungen zur Förderung und Belebung des politischen Dialogs, des wissenschaftlichen und technologischen Austauschs und der Beteiligung der Privatwirtschaft an im Rahmen dieses Abkommens entwickelten Initiativen. Artikel 2 Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel der Erörterung von Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit und zur Beurteilung der entsprechenden Ergebnisse im Rahmen dieses Abkommens zusammenzukommen, gegebenenfalls gemeinsam mit der Deutsch-Brasilianischen Gemischten Kommission. Artikel 3 Folgende Bereiche sind für die bilaterale Zusammenarbeit nach diesem Abkommen geeignet: 1. Erneuerbare Energien: Nachhaltige Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien wie: ­ Wasserkraft ­ Windkraft ­ Solarenergie ­ Energie aus Biomasse ­ Energie aus festen Abfällen ­ Geothermische Energie ­ Meeresenergie ­ Energie aus Biokraftstoffen; 2. Energieeffizienz: Alle Arten der Energieeinsparung und verantwortungsvollen Nutzung von Energie wie: ­ Entwicklungen in den Bereichen Stromerzeugung, -übertragung und -verteilung ­ Zuverlässigkeit und Sicherheit des Stromnetzes ­ Kraft-Wärme-Kopplung ­ Verfahren und Maßnahmen für Gebäude, Transportsysteme, Geräte und andere Ausrüstungsgegenstände sowie industrielle Verfahren ­ Verfahren zu Energiemessung, -audit und -prüfung ­ Bewährte Verfahren zur Beurteilung der Wirksamkeit von Leitsätzen und Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz; 3. Innovative Antriebs- und Erzeugungstechnologien; 4. Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung: Förderung der Entwicklung und Durchführung von Projekten im Einklang mit dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter Einbeziehung von Teilnehmern beider Länder im Energiebereich; Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 6. Oktober 2008 (2) Im Einklang mit Absatz 1 erwarten die Vertragsparteien, dass beteiligte Stellen sich im Voraus über die Bedingungen hinsichtlich des Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums verständigen, die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entwickelt oder geschaffen werden, und zwar unter anderem in Bezug auf Erwerb, Bewahrung, Nutzung und wirtschaftliche Verwertung der Rechte des geistigen Eigentums sowie Vertraulichkeit von Informationen, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe den Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums gefährden könnte. Artikel 6 Die Vertragsparteien verweisen auf bestehende Mechanismen für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit auf den Gebieten erneuerbare Energien und Energieeffizienz. Artikel 7 (1) In Übereinstimmung mit den Haushaltsbestimmungen beider Vertragsparteien unterliegen Ausgaben im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten der Verfügbarkeit entsprechender Mittel. (2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit Reisekosten, insbesondere für Flugtickets und Tagegelder, die infolge von im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Aktivitäten entstehen, werden von der jeweiligen Vertragspartei beglichen. (3) Die Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten, Unterstützung, Beratung und Ähnlichem werden von der Vertragspartei beglichen, die diese gewünscht hat, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Artikel 8 Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 9 (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die gesetzlichen Verfahren der beiden Vertragsparteien abgeschlossen sind und die entsprechenden diplomatischen Noten ausgetauscht wurden. (2) Dieses Abkommen bleibt ab dem Tag seines Inkrafttretens fünfzehn Jahre lang in Kraft und wird automatisch jeweils um fünf Jahre verlängert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien mindestens zwölf Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. 5. Bestmögliche Technologien für die nachhaltige Erforschung, Nutzbarmachung und Nutzung von Öl, Kohle und Gas. Artikel 4 (1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen der Zusammenarbeit aus. Dazu zählen Steuerfördermodelle, Messwesen, Normung, technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren, Verbreitung bewährter Verfahren, industrielle Entwicklung sowie verwandte soziale und ökologische Fragen. (2) Um die Zusammenarbeit in den in Artikel 3 genannten Bereichen zu vertiefen, setzen die Vertragsparteien spezielle Arbeitsgruppen ein. Die erste Gruppe befasst sich mit Biokraftstoffen mit Hinblick auf einen Informationsaustausch über Handelsfragen, Normen, ökologische und soziale Zertifizierung sowie die Erzeugung und Nutzung von Biokraftstoffen im Einklang mit den drei Grundpfeilern der nachhaltigen Entwicklung: Umwelt, Wirtschaft und Soziales. (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, den Informationsaustausch in Bereichen wie Marktzugang und Handelshemmnisse zu fördern und so den internationalen Handel zu vereinfachen. (4) Die Förderung des Austauschs von Fachwissen erfolgt durch Konsultationen auf Regierungsebene, Beteiligung an gemeinsamen Seminaren und Workshops sowie im Rahmen von Messen und Ausstellungen. Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Wissenschaftlern und Sachverständigen sowie die intensivere Nutzung bereits vorhandener gemeinsamer Foren mit der Wirtschaft. (5) Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf Forschung und Entwicklung in den in Artikel 3 genannten Bereichen. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über die Standpunkte auszutauschen, die sie im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Bereichen in internationalen Foren vertreten. Artikel 5 (1) Nach den in beiden Ländern geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften achten die Vertragsparteien die Rechte des geistigen Eigentums, die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entwickelt oder geschaffen werden. Geschehen zu Brasilia am 14. Mai 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dagmar Wöhrl Prot von Kunow Für die Regierung der Föderativen Republik Brasilien Samuel Pinheiro Guimarães Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de