Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2011  Nr. 34 vom 29.12.2011  - Seite 1366 bis 1375 - Bekanntmachung des deutsch-serbischen Durchführungsprotokolls zum Abkommen vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 B Bekanntmachung des deutsch-serbischen Durchführungsprotokolls zum Abkommen vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Vom 5. Dezember 2011 Das in Belgrad am 29. März 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien unterzeichnete Durchführungsprotokoll zum Abkommen vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Beschluss des Rates 2007/819/EG, ABl. L 334 vom 19.12.2007, S. 45, 46) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1 am 22. November 2011 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 5. Dezember 2011 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Gabriele Hauser BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. Dezember2011 1367 Durchführungsprotokoll zwischenderRegierungderBundesrepublikDeutschland undderRegierungderRepublikSerbien zumAbkommen zwischenderEuropäischenGemeinschaftundderRepublikSerbien überdieRückübernahmevonPersonenmitunbefugtemAufenthalt DieRegierungderBundesrepublikDeutschland und dieRegierungderRepublikSerbien, nachstehend,,Vertragsparteien"genannt­ eingedenk des Artikels 19 des am 18. September 2007 in BrüsselzwischenderEuropäischenGemeinschaftundderRe publikSerbienunterzeichnetenAbkommensüberdieRückübernahmevonPersonenmitunbefugtemAufenthalt,nachstehend ,,Abkommen"genannt, undvondemWunschgeleitet,eineeffektiveDurchführungdes Abkommenszugewährleisten­ sindwiefolgtübereingekommen: Artikel 1 Zuständige Behörden und Kommunikationsweise (1) ZuständigeBehördenderVertragsparteiensind: 1. FürdasStellenunddieBearbeitungeinesRückübernahmeersuchenssowiefürdieBeantragungvonReisedokumenten: a) fürdieBundesrepublikDeutschland: ­ diefürdieAusführungdesAusländerrechtszustän digenStellen b) fürdieRepublikSerbien: MinisteriumdesInnernderRepublikSerbien AbteilungfürVerwaltungsangelegenheiten UnterabteilungReisedokumente ReferatfürdieDurchführung desRückübernahme bkommens a BulevarMihajlaPupina2 11070Belgrad RepublikSerbien Tel.: Fax: 0038111/3008-170 0038111/3008-203 E-Mail: readmision@mup.gov.rs 2. FürdieAnnahmevonRückübernahmeersuchen: a) fürdieBundesrepublikDeutschland: BotschaftderBundesrepublikDeutschland KnezaMilosa74­76 11000Belgrad RepublikSerbien Tel.: Fax: 00381113064-300 00381113064-303 E-Mail: reg1@belg.auswaertiges-amt.de FürdasStellenunddieAnnahmeeinesRückübernahme ersuchens im beschleunigten Verfahren ist nur das Bundes olizeipräsidiumzuständig. p b) fürdieRepublikSerbien: MinisteriumdesInnernderRepublikSerbien AbteilungfürVerwaltungsangelegenheiten UnterabteilungReisedokumente ReferatfürdieDurchführung desRückübernahmeabkommens BulevarMihajlaPupina2 11070Belgrad RepublikSerbien Tel.: Fax: 0038111/3008-170 0038111/3008-203 oder ­ Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee103 14473Potsdam BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 004933197997-0 004933197997-1010 E-Mail: bpolp@polizei.bund.de E-Mail: readmision@mup.gov.rs 1368 BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. Dezember2011 ­ GeneralkonsulatderRepublikSerbien Böhmerwaldplatz2 81679München BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 004989982-475-21,982-47-50,982-475-72 004989981-319 3. Für das Stellen, die Annahme und die Bearbeitung von Durchbeförderungsersuchen: a) fürdieBundesrepublikDeutschland: Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee103 14473Potsdam BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 004933197997-0 004933197997-1010 E-Mail: gk-minhen@t-online.de ­ GeneralkonsulatderRepublikSerbien ThüringerStrasse3 60316FrankfurtamMain BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 0049699043-676-0 004969433-149 E-Mail: bpolp@polizei.bund.de b) fürdieRepublikSerbien: MinisteriumdesInnernderRepublikSerbien AbteilungfürVerwaltungsangelegenheiten UnterabteilungReisedokumente ReferatfürdieDurchführung desRückübernahmeabkommens BulevarMihajlaPupina2 11070Belgrad RepublikSerbien Tel.: Fax: 0038111/3008-170 0038111/3008-203 ­ E-Mail: info@gksrbfra.de ­ GeneralkonsulatderRepublikSerbien Taubenstrasse4 70199Stuttgart BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 0049711601-706-0 0049711649-40-48 E-Mail: gk-stutgart@t-online.de GeneralkonsulatderRepublikSerbien Klosterstrasse79 40211Düsseldorf BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: E-Mail: ­ 0049211239-55-00 0049211679-86-36 yukonzdis@freenet.de E-Mail: readmision@mup.gov.rs 4. FürdieAbrechnungderKostennachArtikel15desAbkommens: a) fürdieBundesrepublikDeutschland: Bundespolizeipräsidium Heinrich-Mann-Allee103 14473Potsdam BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 004933197997-0 004933197997-1010 E-Mail: bpolp@polizei.bund.de b) fürdieRepublikSerbien: MinisteriumdesInnernderRepublikSerbien AbteilungfürVerwaltungsangelegenheiten UnterabteilungReisedokumente ReferatfürdieDurchführung desRückübernahmeabkommens BulevarMihajlaPupina2 11070Belgrad RepublikSerbien Tel.: Fax: 0038111/3008-170 0038111/3008-203 GeneralkonsulatderRepublikSerbien HarvestehuderWeg101 20149Hamburg BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 004940416-22-60,416-22-612 004940410-47-47 E-Mail: gk-hamburg@web.de (2) DiezuständigenStellenderVertragsparteieninformieren sichunverzüglichüberÄnderungen. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über mittelneinandereinRückübernahmeersuchen,einDurchbeförderungsersuchen,dieAntwortaufeinErsuchenunddieBenachrichtigungübereineRückführunginschriftlicherForm,undzwar aufdemPostwegoderelektronisch.DieAntwortaufeinRückübernahmeersuchenundaufeinDurchbeförderungsersuchen unddieBenachrichtigungübereineRückführungkönnenauch perFaxübermitteltwerden. Artikel 2 Grenzübergangsstellen DieÜberstellungvonStaatsangehörigenderVertragsparteien, DrittstaatsangehörigenoderStaatenlosenkannnachvorheriger Einigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien an j edemfürdeninternationalenFlug-,Schienen-undStraßenverkehrzugelassenenGrenzübergangerfolgen. Artikel 3 Zusätzlicher Anscheinsbeweis für die Feststellung der Staatsangehörigkeit DiezuständigeBehördederersuchendenVertragsparteikann inÜbereinstimmungmitArtikel2Absatz1,Artikel4Absatz1, A rtikel8Absatz2undAnhang2desAbkommensderzustän digen Behörde der ersuchten Vertragspartei als zusätzlichen A nscheinsbeweisfürdieFeststellungderStaatsangehörigkeit auchFingerabdrückeundgegebenenfallssonstigebiometrische Datenvorlegen. E-Mail: readmision@mup.gov.rs 5. FürdieBefragungzurFeststellungderStaatsangehörigkeit derrückzuübernehmendenPersonennachArtikel8Absatz3 desAbkommens: a) fürdieBundesrepublikDeutschland: BotschaftderBundesrepublikDeutschland KnezaMilosa74­76 11000Belgrad RepublikSerbien Tel.: Fax: 00381113064-300 00381113064-303 E-Mail: reg1@belg.auswaertiges-amt.de b) fürdieRepublikSerbien: ­ BotschaftderRepublikSerbien Taubertstraße18 14193Berlin BundesrepublikDeutschland Tel.: Fax: 004930895-77-00,895-77-0222 004930825-22-06 E-Mail: info@botschaft-smg.de BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. Dezember2011 Artikel 4 Befragungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit (1) DieinArtikel8Absatz3undArtikel9Absatz6desAbkommens genannten Befragungen sind auf Ersuchen auch dann durchzuführen, wenn zuvor aufgrund eines Rückübernahme ersuchens gemäß Artikel 7 des Abkommens die Staatsange hörigkeit der rückzuübernehmenden Person nicht festgestellt werden konnte und das Rückübernahmeersuchen abgelehnt wordenist. (2) Die Befragung ist auf Ersuchen erneut durchzuführen, wennderzuständigenBehördederersuchendenVertragspartei zuderrückzuübernehmendenPersonneueHinweisevorliegen, die auf die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten V ertragsparteihindeuten. (3) DasErgebnisjederBefragungistderzuständigenBehörde derersuchendenVertragsparteiinnerhalbvon7(sieben)Arbeitstagen nach Durchführung der Befragung mitzuteilen. Kann a ufgrundderBefragungdieStaatsangehörigkeitdesStaatesder ersuchten Vertragspartei nicht festgestellt werden, sind der z uständigenBehördederersuchendenVertragsparteidiedafür maßgeblichenGründeschriftlichmitzuteilen. Artikel 5 Rückübernahmeersuchen (1) NachArtikel7Absatz3desAbkommensverwendetdie zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei für die ÜbermittlungdesRückübernahmeersuchensdasgemeinsame Formular,dasdemAbkommenalsAnhang6beigefügtist.Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt u nverzüglichperFaxoderelektronischdenEingangdesRückübernahmeersuchens.DiezuständigeBehördederersuchten VertragsparteibeantwortetdasRückübernahmeersuchenschriftlichunterVerwendungdesFormularsinAnhang1diesesProtokolls. (2) Sofern dies bei der Rückübernahme eines Staatsange hörigeneinerVertragsparteierforderlichist,umseineminderjährigenunverheiratetenKinderzusammenmitdemElternteilindas HoheitsgebietderersuchtenVertragsparteirückzuübernehmen, enthältdieAntwortaufdasRückübernahmeersuchendieBemerkung,dassjedemKindeineigenesReisedokumentausgestellt wird. Artikel 6 Modalitäten für Rückführungen im beschleunigten Verfahren SinddieVoraussetzungenfürdieRückübernahmenachArtikel 6Absatz3desAbkommenserfüllt,unterrichtetdiezustän dige Behörde der ersuchten Vertragspartei die nach Artikel 1 A bsatz 1 Ziffer 2 dieses Protokolls zuständige Behörde der e rsuchendenVertragsparteidarüberschriftlichunterVerwendung desFormularsimAnhang1diesesProtokolls. Artikel 7 Benachrichtigung über die Rückführung DiezuständigeBehördederersuchendenVertragsparteiwird diezuständigeBehördederersuchtenVertragsparteiüberdie RückführungderbetroffenenPersonunterVerwendungdesFormularsinAnhang2diesesProtokollsrechtzeitig,spätestensaber 2(zwei)ArbeitstagevordergeplantenRückführungbenachrichtigen. Artikel 8 Durchbeförderungsersuchen (1) NachArtikel14Absatz1desAbkommensverwendetdie zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei für die ÜbermittlungdesErsuchensaufDurchbeförderungvonDritt- 1369 staatsangehörigenundStaatenlosendasgemeinsameFormular, dasdemAbkommenalsAnhang7beigefügtist.Diezuständige BehördederersuchtenVertragsparteibestätigtunverzüglichper FaxoderelektronischdenEingangdesDurchbeförderungsersuchens. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei b eantwortetdasDurchbeförderungsersuchenschriftlichunter VerwendungdesFormularsinAnhang3diesesProtokolls. (2) ImFalleeinerDurchbeförderungaufdemLuftwegenthält dasDurchbeförderungsersuchennachAnhang7desAbkommensauchdieAngabederFlugnummern. (3) In dem Falle, dass die Durchbeförderung nicht wie an gekündigt stattfinden kann, teilt die zuständige Behörde der e rsuchten Vertragspartei dies der zuständigen Behörden der e rsuchendenVertragsparteiunverzüglichunterAngabederGründe schriftlich mit. Die zuständige Behörde der ersuchenden V ertragsparteiwirdinnerhalbvon24(vierundzwanzig)Stunden schriftlichdaraufantwortenundderzuständigenBehördeder e rsuchtenVertragsparteieinenVorschlagzumweiterenVorgehenunterbreiten. Artikel 9 Voraussetzungen für die begleitete Rückführung und Durchbeförderung (1) Die Beförderung von Staatsangehörigen der Vertrags parteien,DrittstaatsangehörigenundStaatenlosenerfolgtinder RegelaufdemLuftweg.AusSicherheitsgründenkönnensievon ermächtigtenPersonenbegleitetwerden. (2) DiezuständigeBehördederersuchendenVertragspartei teiltindemRückübernahmeersuchenoderindemDurchbeförderungsersuchenmit,obsieeineBegleitungplant.ImFalleiner amtlichenBegleitungwerdendieVornamen,Familiennamen,Art, NummernundAusstellungsdatenderPässederBegleitpersonen mitgeteilt. (3) DiezuständigeBehördederersuchtenVertragsparteikann ihreZustimmungzurRückführungoderDurchbeförderungvon einer Sicherheitsbegleitung abhängig machen, wobei sie der z uständigenBehördederersuchendenVertragsparteiallefürdie SicherheitsbegleitungrelevantenInformationenzurVerfügung stellt. (4) Die Begleitpersonen sind verpflichtet, die gesetzlichen B estimmungenderersuchtenVertragsparteieinzuhalten. (5) DieBegleitungwirdvonPersoneninZivilkleidungdurchgeführt,diegültigePässemitsichführen.DieBegleitpersonen dürfenkeineWaffenodersonstigenGegenständemitsichführen,fürdieaufdemHoheitsgebietderersuchtenVertragspartei Beschränkungengelten. (6) DiezuständigenBehördenarbeiteninallenFragen,diemit demAufenthaltvonBegleitpersonenaufdemHoheitsgebietdes StaatesderersuchtenVertragsparteiverbundensind,zusammen.DabeigewährendiezuständigenBehördenderersuchten VertragsparteidenBegleitpersonenjedemöglicheUnterstützung. (7) Sofern die von der ersuchenden Vertragspartei einge setztenBegleitpersonenbeiderAusübungihrerAufgabennach diesem Protokoll einen Schaden erleiden, ist die ersuchende V ertragsparteizumSchadensersatzverpflichtet,wobeisievon derersuchtenVertragsparteikeineErstattungverlangenkann. Artikel 10 Kosten (1) DieKostennachArtikel15desAbkommensbeinhalten Folgendes: 1. fürdieRückübernahmevonStaatsangehörigenderVertragsparteien: ­ dieKostenderAusstellungeinesReisedokumentsfürdie rückzuübernehmendenPerson; 1370 ­ ­ BundesgesetzblattJahrgang2011TeilIINr.34,ausgegebenzuBonnam29. Dezember2011 dieKostenderBeförderungzudeninArtikel2diesesProtokollsfestgelegtenGrenzübergangsstellen; die Kosten einer aus Sicherheits-, medizinischen oder sonstigenGründennotwendigenBegleitungvonPersonen. (2) DieersuchendeVertragsparteiträgtdieKostenderersuchtenVertragspartei,diesichausderAnwendungvonArtikel2,3 und13desAbkommensunterEinhaltungderzwischendenVertragsparteienbereitseingegangenenVerpflichtungenergeben. Artikel 11 Änderungen und Ergänzungen DieVertragsparteienkönneningegenseitigemEinvernehmen dasDurchführungsprotokolländernundergänzen.DerWortlaut des geänderten Durchführungsprotokolls wird auf diploma tischemWegeausgetauscht. Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) DasDurchführungsprotokolltrittinKraft,nachdemdem Gemischten Rückübernahmeausschuss nach Artikel 18 des A bkommensdasVorliegenderinnerstaatlichenVoraussetzungen fürdasInkrafttretennotifiziertwordenist. (2) Das Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem A bkommenaußerKraft. 2. für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen: ­ ­ dieKostenderBeförderungbiszudeninArtikel2dieses ProtokollsfestgelegtenGrenzübergangsstellen; die Kosten einer aus Sicherheits-, medizinischen oder sonstigenGründennotwendigenBegleitungvonPersonen. 3. für die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen: ­ ­ dieKostenderBeförderungbiszurGrenzübergangsstelledesBestimmungsstaates; die Kosten einer aus Sicherheits-, medizinischen oder sonstigenGründennotwendigenBegleitungvonPersonen. GeschehenzuBelgradam29.März2011inzweiUrschriften, jedeindeutscherundserbischerSprache,wobeijederWortlaut gleichermaßenverbindlichist. FürdieRegierungderBundesrepublikDeutschland WolframMaas OleSchröder FürdieRegierungderRepublikSerbien IvicaDaci Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 1371 Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Antwort auf ein Ersuchen zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei) Telefon: Telefax: E-Mail: Geschäftszeichen: Datum: (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei) Bezug: Ihr Rückübernahmeersuchen, Geschäftszeichen A) Bei positiver Antwort: 1. Unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen auf Rückübernahme des/der geboren am in wird mitgeteilt, dass diese Person als eigener Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser übernommen wird. Hierzu wird ihr ein Reisedokument ausgestellt. 2. Für folgende minderjährige, unverheiratete Kinder wird ebenfalls ein Reisedokument ausgestellt: lfd. Nr. 1. 2. 3. Wir bitten Sie, dass Sie sich wegen der Ausstellung der Reisedokumente an folgende Auslandsvertretung wenden: Name und Vorname Geburtsdatum und -ort Verwandtschaftsverhältnis , vom (Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei) 1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 B) Bei negativer Antwort: 1. Unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen auf Rückübernahme des/der , geboren am in wird mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Rückübernahme nicht vorliegen. Begründung: 2. Laut Erkenntnissen dieser Behörde ist die genannte Person Staatsangehöriger. (Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 1373 Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Benachrichtigung über eine begleitete / unbegleitete Rückführung (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei) Telefon: Telefax: E-Mail: Geschäftszeichen: Datum: (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei) Wir benachrichtigen Sie, dass am vom Flughafen Uhr am Grenzübergang (Tag, Monat und Jahr) , Abflugzeit um Uhr und Landung auf dem Flughafen um mit Flugnummer um Uhr die unten benannte(n) Person(en) in die zurückgeführt wird (werden), für die folgende Angaben mitgeteilt werden: I. lfd. Nr. 1. 2. Name und Vorname Geburtsdatum und -ort Geschäftszeichen und Datum der Antwort auf das Ersuchen II. Hinweis auf Personen, die besondere Hilfe, Pflege oder Betreuung wegen Krankheit oder Alter benötigen: lfd. Nr. 1. 2. Name und Vorname Grund 1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 III. Hinweis auf Personen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs einer Sicherheitsbegleitung bedürfen: lfd. Nr. 1. 2. Name und Vorname Grund IV. Die amtliche Sicherheitsbegleitung wird durch folgende ermächtigte Personen der ersuchenden Vertragspartei vorgenommen: lfd. Nr. 1. 2. Name und Vorname Art und Nr. des Reisedokuments gültig bis V. Folgende ärztliche Begleitperson(en) wird (werden) von der ersuchenden Vertragspartei gestellt: lfd. Nr. 1. 2. Name und Vorname Art und Nr. des Reisedokuments gültig bis VI. Es wird beantragt, dass die ersuchte Vertragspartei die Sicherheitsbegleitung übernimmt. Nach hiesiger Gefährdungsanalyse sind Sicherheitsbegleiter erforderlich. Es wird beantragt, dass die ersuchte Vertragspartei die erforderliche Gestellung eines Arztes für die Person(en) Nr. nimmt. über- (Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2011 1375 Anhang 3 zum Durchführungsprotokoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt Antwort auf ein Ersuchen zur Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei) Telefon: Telefax: E-Mail: Geschäftszeichen: Datum: (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei) Bezug: Ihr Durchbeförderungsersuchen, Geschäftszeichen vom Die Durchbeförderung wird genehmigt wie beantragt. genehmigt mit folgenden Auflagen: aus folgendem Grund abgelehnt: Die Übernahme der Begleitung der Durchbeförderung auf dem Landweg kann am durch erfolgen. um Uhr am Grenzübergang (Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei)