Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2015  Nr. 15 vom 03.06.2015  - Seite 0 bis 0 - Anlageband: c) Anhänge I bis XXXV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 (EU – Republik Moldau)

G 1998 Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 15 vom 3. Juni 2015 Anhänge I bis XXXV und Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (Gesetz vom 27. Mai 2015 zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits) vakat vakat Anhang I zu Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden Verpflichtungen und Grundsätze in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten 1. Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses und anderer Abkommen gewährleisten die Vertragsparteien ein rechtliches Datenschutzniveau, das mindestens dem in der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sowie dem am 28. Januar 1981 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS Nr. 108) und dem am 8. November 2001 unterzeichneten dazugehörigen Zusatzprotokoll bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschreitendem Datenverkehr (ETS Nr. 181) festgelegten Schutzniveau entspricht. Die Vertragsparteien berücksichtigen gegebenenfalls die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerausschusses des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich. 2. Zusätzlich gelten die folgenden Grundsätze: a) Sowohl die übermittelnde Behörde als auch die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit Artikel 13 dieses Abkommens in Einklang steht, insbesondere weil sie nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder weil sie darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein. b) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. c) Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die weitere Übermittlung an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. d) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. 1 Anhang II zu Titel IV Kapitel 3 (Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Prüfung sowie Corporate Governance) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Gesellschaftsrecht Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, geändert durch die Richtlinien 92/101/EWG, 2006/68/EG und 2009/109/EC Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 77/91/EWG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 78/855/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften, geändert durch die Richtlinien 2007/63/EG und 2009/109/EG Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 82/891/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2008 zur externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (2008/362/EG) Frist: nicht zutreffend. Empfehlung 2008/473/EG der Kommission vom 5. Juni 2008 zur Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften (2008/473/EG) Frist: nicht zutreffend. Corporate Governance OECD-Grundsätze der Corporate Governance Frist: nicht zutreffend. Empfehlung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2004/913/EG) Frist: nicht zutreffend. Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats (2005/162/EG) Frist: nicht zutreffend. Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (2009/384/EG) Frist: nicht zutreffend. Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG zur Regelung der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (2009/385/EG) Frist: nicht zutreffend. 2 Anhang III zu Titel IV Kapitel 4 (Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Arbeitsrecht Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ­ Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ­ Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Diskriminierungsbekämpfung und Gleichstellung der Geschlechter Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/85/EWG werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang II dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsstätten innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 3 In Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der in Anhang II dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/104/EG, einschließlich der Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Anhang I dieser Richtlinie, werden in Bezug auf neue Arbeitsmittel innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Für Arbeitsmittel, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Verwendung sind, werden die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Mindestvorschriften gemäß Anhang I dieser Richtlinie, innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 89/656/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/37/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/270/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/58/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 92/104/EWG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der im Anhang dieser Richtlinie dargelegten Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz, werden in Bezug auf Arbeitsstätten, die bereits bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb sind, innerhalb von 16 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/92/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 4 Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/44/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/10/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/40/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/25/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 93/103/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 90/269/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/322/EWG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/39/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/15/EG werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/161/EU werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 5 Anhang IV zu Titel IV Kapitel 5 (Verbraucherschutz) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Produktsicherheit Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2006/502/EG der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Vermarktung Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Vertragsrecht Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufsund Tauschverträgen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Finanzdienstleistungen Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verbraucherkredit Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Rechtsmittel Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (98/257/EG) Frist: nicht zutreffend. Empfehlung der Kommission vom 4. April 2001 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (2001/310/EG) Frist: nicht zutreffend. Durchsetzung Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 6 Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Verordnung) Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (,,Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz") Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 7 Anhang V zu Titel IV Kapitel 6 (Statistik) Der in Artikel 46 des Kapitels 6 (Statistik) von Titel V (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens aufgeführte Besitzstand im Bereich Statistik ist in dem jährlich aktualisierten Kompendium der statistischen Anforderungen dargelegt, das von den Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird. Die neueste verfügbare Fassung des Kompendiums der statistischen Anforderungen kann auf der Website des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) in elektronischer Form abgerufen werden http://epp.eurostat.ec.europa.eu 8 Anhang VI zu Titel IV Kapitel 8 (Steuern) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Indirekte Steuern Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Gegenstand und Geltungsbereich (Titel I Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c und d) ­ Steuerpflichtige (Titel III Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 ­ 13) ­ Steuerbare Umsätze (Titel IV, Artikel 14 ­ 16, Artikel 18, 19 und 24 ­ 30) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 31 ­ 32) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Ort der steuerbaren Umsätze (Titel V, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 38, 39, 43 ­ 49, 53 ­ 56 und 58 ­ 61) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Steuertatbestand und Steueranspruch hinsichtlich der Mehrwertsteuer (Titel VI, Artikel 62 ­ 66, 70 und 71) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Steuerbarer Betrag (Titel VII, Artikel 72 ­ 82 und 85 ­ 92) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Steuersätze (Titel VIII, Artikel 93 ­ 99, 102 und 103) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Ausnahmen (Titel IX, Artikel 131 ­ 137, 143, 144, Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 146 Absatz 2, Artikel 147, 148, Artikel 150 Absatz 2, Artikel 151 ­ 161 und 163) Frist: Unbeschadet anderer Kapitel in diesem Abkommen werden die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich aller Ausnahmen im Rahmen der Richtlinie 2006/112 des Rates im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen in Freizonen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Ausnahmen werden diese Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Abzüge (Titel X, Artikel 167 ­ 169 und Artikel 173 ­ 192) Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf Abzüge für Steuerpflichtige innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hinsichtlich aller anderen Abzüge werden die Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Pflichten der Steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen (Titel XI, Artikel 193, 194, 198, 199, 201 ­ 208, 211, 212, Artikel 213 Absatz 1, Artikel 214 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 214 Absatz 2, Artikel 215, 217 ­ 236, 238 ­ 242, 244, 246 ­ 248, 250 ­ 252, 255, 256, 260, 261, 271 ­ 273) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Sonderregelungen (Titel XII, Artikel 281 ­ 292, 295 ­ 344 und 346 ­ 356) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Verschiedenes (Titel XIV, Artikel 401) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Abschnitt 3 über Höchstmengen Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Tabak Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt, mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 2 sowie der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 sowie der Artikel 18 und 19 dieser Richtlinie, die bis 2025 umgesetzt werden soll. Der Assoziationsrat entscheidet über einen anderen Zeitplan für die Umsetzung, sollten die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. Alkohol Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Energie Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 9 Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf die Steuersätze innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Artikel 1 der Richtlinie Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ­ Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Bezug auf steuerpflichtige Rechtspersonen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Alle anderen Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 10 Anhang VII zu Titel IV Kapitel 12 (Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Qualitätssicherung Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Abschnitt über geografische Angaben für Weine in Teil II Titel II Kapitel I Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, insbesondere Titel V ,,Kontrollen im Weinsektor" Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Ökologischer Landbau Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Vermarktungsnormen für Pflanzen, Saatgut, Erzeugnisse von Pflanzen, Früchte und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV ­ Saatgut zur Aussaat Artikel 157 ­ Zucker: Anhang IV Teil B ­ Getreide und Reis: Anhang IV Teil A ­ Rohtabak: Artikel 123, 124 und 126; Artikel 104 findet keine Anwendung für dieses Abkommen. ­ Hopfen: Artikel 117, 121 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 158 und Artikel 185 findet keine Anwendung für dieses Abkommen. ­ Speiseöle/Olivenöl: Artikel 118, Anhang XVI ­ Lebende Pflanzen, frische Schnittblumen und frisches Blattwerk: Anhang I Teil XIII ­ Obst und Gemüse: Artikel 113a Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1295/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 11 Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 76/621/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 zur Festsetzung des Höchstgehalts an Erukasäure in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, einschließlich der Anhänge und mit Ausnahme der Titel III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung. Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Vermarktungsnormen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 12 Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Querschnittsthemen: Artikel 113, Anhänge I, III und IV ­ Geflügel und Eier: Anhang XIV Teile A, B und C: alle Artikel ­ Kalb: Artikel 113b, Anhang XIa: alle Artikel ­ Ausgewachsene Rinder, Schweine und Schafe: Anhang V ­ Milch und Milcherzeugnisse: Artikel 114 und 115 mit Anhängen, Anhang XII: alle Artikel, Anhang XIII: alle Artikel, Anhang XV: alle Artikel Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier Alle Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, mit Ausnahme der Artikel 33 ­ 35 und der Anhänge III und IV dieser Verordnung, finden Anwendung. Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise Alle Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme der Artikel 18, 26, 35 und 37, finden Anwendung. Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 445/2007 werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/114/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 273/2008 der Kommission vom 5. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch Frist: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 13 Anhang VIII zu Titel IV Kapitel 14 (Zusammenarbeit im Energiesektor) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen. Strom Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Erdgas Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Erdöl Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Infrastruktur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Energieeffizienz Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge 14 Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Durchführungsrichtlinien/-verordnungen: ­ Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb ­ Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb ­ Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb ­ Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht ­ Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen ­ Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand ­ Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen ­ Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren ­ Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten ­ Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten ­ Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommen umgesetzt. Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan Durchführungsrichtlinien/-verordnungen: ­ Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte ­ Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen ­ Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte ­ Richtlinie 1999/9/EG der Kommission vom 26. Februar 1999 zur Änderung der Richtlinie 97/17/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler ­ Richtlinie 98/11/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltslampen ­ Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler ­ Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen ­ Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten ­ Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner ­ Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen ­ Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte 15 ­ Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen Frist: Die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie sowie die bestehenden einschlägigen Durchführungsmaßnahmen werden gemäß dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Beschluss 2006/1005/EG des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte Frist: Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Erneuerbare Energiequellen Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan umgesetzt. 16 Anhang IX zu Titel IV Kapitel 15 (Verkehr) 1. Die Parteien haben beschlossen, bei der Entwicklung der strategischen Verkehrsnetze für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau zusammenzuarbeiten. Die vorläufige Karte der von der Republik Moldau vorgeschlagenen strategischen Verkehrsnetze ist in diesem Anhang enthalten (siehe Nummer 6 dieses Anhangs). 2. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Umsetzung der wichtigsten prioritären Maßnahmen im Rahmen der Investitionsstrategie für die Verkehrsinfrastruktur in der Republik Moldau an, die auf den Wiederaufbau und die Ausweitung international wichtiger Eisenbahn- und Straßenverbindungen auf dem Gebiet der Republik Moldau abzielt, beginnend mit den Nationalstraßen M 3 Chisinau ­ Giurgiulesti und M 14 Brest ­ Briceni ­ Tiraspol ­ Odessa, sowie auf den Ausbau und die Modernisierung der für den grenzüberschreitenden und den Durchgangsverkehr genutzten Eisenbahnverbindungen mit den Nachbarländern. 3. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verbesserungen erforderlich sind, um reibungslosere, sicherere und zuverlässigere Verkehrsverbindungen zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind sowohl im Interesse der EU als auch der Republik Moldau. Die Vertragsparteien werden beim weiteren Ausbau der Verkehrsverbindungen zusammenarbeiten, insbesondere durch a) politische Zusammenarbeit, verbesserte Verwaltungsverfahren an den Grenzübergängen und Beseitigung von Infrastrukturengpässen; b) Zusammenarbeit im Verkehrsbereich im Rahmen der Östlichen Partnerschaft; c) Zusammenarbeit mit internationalen Finanzinstitutionen, die zu Verbesserungen im Verkehrssektor beitragen können; d) Weiterentwicklung der Koordinierungsmechanismen und Informationssysteme in der Republik Moldau, um die Effizienz und Transparenz der Infrastrukturplanung sicherzustellen, auch in den Bereichen Verkehrskontrollsysteme, Straßenbenutzungsgebühren und Finanzierung; e) Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzverkehrs im Einklang mit den Bestimmungen in Kapitel 5 (Zoll und Handelserleichterungen) von Titel V (Handel und handelsbezogene Angelegenheiten) dieses Abkommens, die auf eine Verbesserung des Verkehrsnetzes ausgerichtet sind, um die Flüssigkeit der Verkehrsströme zwischen der Republik Moldau, der EU und den Partnerländern in der Region zu erhöhen; f) Austausch von bewährten Vorgehensweisen, die sich als Optionen zur Finanzierung von Projekten (sowohl Infrastrukturprojekte als auch horizontale Maßnahmen) bieten, einschließlich öffentlich-privater Partnerschaften, einschlägiger Rechtsvorschriften und Benutzungsgebühren; g) gegebenenfalls Berücksichtigung der Umweltbestimmungen in Kapitel 16 (Umwelt) von Titel IV (Wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit) dieses Abkommens, insbesondere der strategischen Folgenabschätzung, der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Richtlinien über Naturschutz und Luftqualität; h) Entwicklung effizienter Verkehrsleitsysteme wie dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) auf regionaler Ebene, um Kosteneffizienz, Interoperabilität und hohe Qualität zu gewährleisten. 4. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, das strategische Verkehrsnetz der Republik Moldau an das Transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V) sowie an die regionalen Verkehrsnetze anzuschließen. 5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Projekte von gegenseitigem Interesse zu ermitteln, die auf das strategische Verkehrsnetz in der Republik Moldau ausgerichtet sind. 6. Karte (Karte des strategischen Verkehrsnetzes für das Hoheitsgebiet der Republik Moldau): 17 18 Anhang X zu Titel IV Kapitel 15 (Verkehr) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Straßenverkehr Technische Voraussetzungen Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die erstmals zugelassen werden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Sicherheitsbedingungen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Einführung der Führerscheinklassen (Artikel 3) ­ Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins (Artikel 4, 5, 6 und 7) ­ Anforderungen an die Fahrprüfungen (Anhänge II und III) Diese Anforderungen werden spätestens am 19. Januar 2013 durch einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ersetzt. Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Soziale Bedingungen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber, werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen des Artikels 27 in Bezug auf digitale Fahrtenschreiber werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Artikel 3, 4, 5, 6, 7 (ohne Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit), 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und Anhang I dieser Verordnung Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben 19 Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Finanzielle Rahmenbedingungen Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Schienenverkehr Markt- und Infrastrukturzugang Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Maßnahmen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Geschäftsführung und zur finanziellen Sanierung (Artikel 2, 3, 4, 5 und 9) ­ Trennung zwischen den Geschäftsbereichen Betrieb der Infrastruktur und Verkehrsleistungen und Erbringung von Verkehrsleistungen (Artikel 6, 7 und 8) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Einführung von Genehmigungen, die unter den in den Artikeln 1, 2, 3, 4 (mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 5), 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 dieser Richtlinie aufgeführten Bedingungen erteilt werden. Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Interoperabilität Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Kombinierter Verkehr Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Sonstige Aspekte Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr Frist: Die Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Luftverkehr Umsetzung des umfassenden Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum, das am 26. Juni 2012 von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Moldau unterzeichnet wurde und das Verzeichnis und den Zeitplan für die Umsetzung des einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Luftverkehrs enthält. 20 Binnenschifffahrt Funktionsweise des Marktes Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Zugang zum Beruf Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Sicherheit Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden für alle Fahrzeuge, die im innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits zugelassen sind, innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Binnenschifffahrtsinformationsdienste Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 21 Anhang XI zu Kapitel 16 (Umwelt) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Fristen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Anhangs, die von den Vertragsparteien bereits im Rahmen anderer Vereinbarungen festgelegt wurden, gelten gemäß den entsprechenden Vereinbarungen. Verantwortungsvolles Handeln im Umweltbereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in andere Politikbereiche Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung der Umweltverträglichkeitsprüfung als Anforderung an Projekte gemäß Anhang I und eines Verfahrens zur Ermittlung der Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für Projekte gemäß Anhang II (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung des Umfangs der Angaben die dem Projektträger vorzulegen sind (Artikel 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Maßnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidungen über Genehmigungsanträge (Artikel 9) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Schaffung wirksamer, nicht übermäßig teurer und rechtzeitiger Prüfverfahren auf der Ebene der Verwaltung und der Justizbehörden unter Beteiligung der Öffentlichkeit und NRO (Artikel 11) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Verfahrens, anhand dessen entschieden wird, welche Pläne und Programme einer strategischen Umweltprüfung zu unterziehen sind, sowie von Anforderungen, die sicherstellen, dass Pläne und Programme, für die eine solche Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben ist, auch tatsächlich Gegenstand einer solchen Prüfung sind (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Verfahrens für Konsultationen mit Umweltbehörden und eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung von Regelungen mit den Nachbarländern für den Informationsaustausch und Konsultationen (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die Bereitstellung von Umweltinformationen für die Öffentlichkeit und der Ausnahmen (Artikel 3 und 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Gewährleistung der Bereitstellung von Umweltinformationen durch die Behörden (Artikel 3 Absatz 1) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Überprüfungsverfahrens für Entscheidungen, wonach Umweltinformationen gar nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit über Umweltfragen (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 22 Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme. Folgende Bestimmungen der Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Verfahrens zur Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und d) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Verfahrens für öffentliche Konsultationen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Verfahrens, durch das sichergestellt wird, dass von der Öffentlichkeit geäußerte Stellungnahmen und Meinungen im Entscheidungsprozess angemessen berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Gewährleistung eines wirksamen, zügigen und nicht übermäßig teuren Zugangs zu Gerichten oder anderen Stellen auf der Verwaltungsebene, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, darunter auch NRO (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 4, UVP und IPPC (IED)) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Luftqualität Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf die Schadstoffe (Artikel 5, 6 und 9) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Erstellung von Luftqualitätsplänen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Grenz- oder Zielwerte für Schadstoffe in der Luft überschritten werden (Artikel 23) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Erstellung von Plänen mit kurzfristigen Maßnahmen für Gebiete und Ballungsräume, in denen die Gefahr besteht, dass sie Alarmschwellen überschritten werden (Artikel 24) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 26) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung und Einstufung von Gebieten und Ballungsräumen (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Verfahrens mit angemessenen Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Schadstoffe (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Maßnahmen, um im Hinblick auf die entsprechenden Schadstoffe die Luftqualität zu gewährleisten oder zu verbessern (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 9 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Systems zur Information der Öffentlichkeit (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n ­ Einführung eines effizienten Probenahmesystems und geeigneter Analysemethoden (Artikel 6) ­ Verbot der Verwendung von Schweröl und Gasöl mit einem Schwefelgehalt, der die festgelegten Grenzwerte überschreitet (Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1) ­ Anwendung der Höchstwerte in Bezug auf den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen (Artikel 4a und 4b) Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan Richtlinie 94/63/EG des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen, geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003 23 Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Angabe aller Auslieferungslager (Artikel 2) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung technischer Maßnahmen zur Verringerung des Verlusts an Ottokraftstoff bei Lagertanks in Auslieferungslagern und Tankstellen und bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern (Artikel 3, 4 und 6 sowie Anhang III) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung der Vorschrift, dass alle Füllstellen für Straßentankfahrzeuge und mobilen Behältnisse den Anforderungen entsprechen müssen (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung von Höchstgrenzen für den VOC-Gehalt von Farben und Lacken (Artikel 3 und Anhang II, Phase II) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Vorschriften, die gewährleisten, dass Produkte, die in Verkehr gebracht wurden oder werden, mit einem Etikett versehen sind, das den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörden zur Erfüllung der Anforderung an die Berichterstattung über Emissionsverzeichnisse und die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Entwicklung nationaler Programme zur Einhaltung der nationalen Obergrenzen Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einhaltung aller anderen Verpflichtungen, einschließlich der nationalen Emissionshöchstmengen Innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die nationalen Emissionsgrenzwerte Anwendung, die im ursprünglichen Göteborg-Protokoll von 1999 zur Bekämpfung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon festgelegt wurden. Darüber hinaus bemüht sich die Republik Moldau innerhalb dieser Frist, das Göteborger Protokoll zu ratifizieren, einschließlich der im Jahr 2012 angenommenen Änderungen. Wasserqualität und Ressourcenmanagement Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, geändert durch die Entscheidung 2455/2001/EG Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Bestimmung von Flussgebietseinheiten und Festlegung von Verwaltungsvereinbarungen für internationale Flüsse, Seen und Küstengewässer (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Analyse der Merkmale von Flussgebietseinheiten (Artikel 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Aufstellung von Programmen zur Überwachung der Wasserqualität (Artikel 8) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, öffentliche Konsultationen hierzu und Veröffentlichung dieser Pläne (Artikel 13 und 14) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 24 ­ Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, geändert durch die Richtlinie 98/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 91/271/EWG finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Bewertung des Zustands der kommunalen Abwassersammlung und -behandlung Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Ausweisung empfindlicher Gebiete und Gemeinden (Artikel 5 und Anhang II) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Erstellung eines Programms mit technischen und finanziellen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung (Artikel 17) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung von Qualitätsstandards für Trinkwasser (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einrichtung eines Überwachungssystems (Artikel 6 und 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Systems zur Information der Verbraucher (Artikel 13) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Aufstellung von Überwachungsprogrammen (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Feststellung von verunreinigten und gefährdeten Gewässern sowie Ausweisung der durch Nitrat gefährdeten Gebiete (Artikel 3) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Aufstellung von Aktionsprogrammen und Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft für nitratgefährdete Gebiete (Artikel 4 und 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Abfall- und Ressourcenmanagement Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit der fünfstufigen Abfallhierarchie und den Abfallvermeidungsprogrammen (Kapitel V) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Systems der vollständigen Kostenübernahme nach dem Verursacherprinzip und dem Prinzip der erweiterten Herstellerverantwortung (Artikel 14) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Genehmigungssystems für Anlagen/Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, mit besonderen Auflagen für gefährliche Abfälle (Kapitel IV) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Registers über Anlagen und Unternehmen, die Abfälle sammeln oder befördern (Kapitel IV) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Deponieklassen (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 25 ­ Festlegung einer nationalen Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten, biologisch abbaubaren Abfälle (Artikel 5) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Antrags- und Genehmigungssystems und eines Abfallannahmeverfahrens (Artikel 5 bis 7, Artikel 11, 12 und 14) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Mess- und Überwachungsverfahrens während des Betriebs der Deponie und eines Stilllegungs- und Nachsorgeverfahrens für Deponien, die stillgelegt werden (Artikel 12 und 13) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Nachrüstprogramms für vorhandene Deponien (Artikel 14) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Kostenerfassungssystems (Artikel 10) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Gewährleistung der Behandlung von Abfällen, die einer Deponie zugeführt werden (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Systems, mit dem sichergestellt wird, dass der Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan (zur Identifizierung und Einstufung der Abfallentsorgungseinrichtungen und zur Charakterisierung der Abfälle) aufstellt (Artikel 4 und 9) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Genehmigungsverfahrens, finanzieller Sicherheitsleistungen und eines Inspektionssystems (Artikel 7, 14 und 17) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Verfahren zur Sicherung und Überwachung von Abbauhohlräumen (Artikel 10) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren für Entsorgungseinrichtungen für Bergbauabfälle (Artikel 12) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Erstellung einer Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (Artikel 20) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Naturschutz Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Bestimmung der Vogelarten, auf die besondere Schutzmaßnahmen anzuwenden sind, und regelmäßig auftretender Zugvogelarten Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung und Ausweisung von besonderen Schutzgebieten für Vogelarten (Artikel 4 Absatz 1) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung besonderer Schutzmaßnahmen für regelmäßig auftretende Zugvogelarten (Artikel 4 Absatz 2) Frist: Umsetzung nach dem im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vereinbarten Zeitplan ­ Erlassen einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller wildlebenden Vogelarten, mit bejagten Vogelarten als besonderer Untergruppe, und des Verbots des absichtlichen Tötens oder Fangens (Artikel 5, 6, 7, 8 sowie Artikel 9 Absätze 1 und 2) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, geändert durch die Richtlinien 97/62/EG und 2006/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Aufstellung einer Liste von Schutzgebieten, Ausweisung dieser Gebiete und Prioritätensetzung für ihre Verwaltung (einschließlich Fertigstellung des Verzeichnisses potenzieller Emerald-Schutzgebiete und Festlegung von Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung der nötigen Schutzmaßnahmen für diese Gebiete (Artikel 6) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung eines Systems zur Überwachung des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten (Artikel 11) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 26 ­ Einführung eines strengen Schutzsystems für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Tierarten, sofern für die Republik Moldau relevant (Artikel 12) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Mechanismus für Aufklärung und allgemeine Information der Öffentlichkeit (Artikel 22) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Bestimmung der Anlagen, für die eine Genehmigung erforderlich ist (Anhang I) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Umsetzung der BVT unter Berücksichtigung der BREFs-Schlussfolgerungen (Artikel 14 Absätze 3 ­ 6 und Artikel 15 Absätze 2 ­ 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einrichtung eines integrierten Genehmigungssystems (Artikel 4 ­ 6, 12, 21 und 24 und Anhang IV) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung eines Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen (Artikel 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 23 Absatz 1) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Feuerungsanlagen (Artikel 30 und Anhang V) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Ausarbeitung eines nationalen Übergangsplans zur Verringerung der jährlichen Gesamtemissionen aus bestehenden Anlagen (wahlweise statt der Festlegung von Grenzwerten für bestehende Anlagen) (Artikel 32) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 Die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 96/82/EG finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Schaffung von Mechanismen für eine effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Systemen für die Erfassung von Informationen über unter diese Richtlinie fallende Seveso-Betriebe und die Unterrichtung über schwere Unfälle (Artikel 6, 14 und 15) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Chemikalien Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Einführung eines Verfahrens zur Ausfuhrnotifikation (Artikel 7) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Verfahren zur Bearbeitung von Ausfuhrnotifikationen von sonstigen Ländern (Artikel 8) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage von Notifikationen abschließender Rechtsvorschriften (Artikel 10) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Einführung von Verfahren für den Entwurf und die Vorlage wichtiger Entscheidungen (Artikel 12) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Anwendung des PIC-Verfahrens für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien, insbesondere der Schadstoffe der Liste in Anhang III des Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (Artikel 13) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Anwendung der Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für ausgeführte Chemikalien (Artikel 16) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Benennung nationaler Behörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien zuständig sind (Artikel 17) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Benennung der zuständigen Behörde/n (Artikel 43) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 27 ­ Anwendung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für Stoffe und Gemische (Artikel 4) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Benennung der zuständigen Behörde(n) und der für die Durchsetzung zuständigen Agentur sowie Aufbau eines Systems der amtlichen Überwachung und Kontrolle (Artikel 121 und 125) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Annahme nationaler Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften über Chemikalien (Artikel 126) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Annahme nationaler Vorschriften für die Einrichtung eines nationalen Systems der Registrierung von chemischen Substanzen und Gemischen (Titel II, Artikel 5, 6, 7 und 14) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Annahme nationaler Vorschriften betreffend die Informationen in der Lieferkette über chemische Stoffe und Gemische sowie Pflichten der nachgeschalteten Anwender (Titel IV und V, Artikel 31 und 37) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. ­ Annahme nationaler Vorschriften zur Aufstellung der Liste der Beschränkungen gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung (Titel VIII Artikel 67) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 28 Anhang XII zu Titel IV Kapitel 17 (Klimaschutz) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Klimawandel und Schutz der Ozonschicht Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Einführung eines Systems für die Erfassung der einschlägigen Anlagen und der Treibhausgase (Anhänge I und II) ­ Einführung von Systemen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Durchsetzung und von Verfahren für die Konsultation der Öffentlichkeit (Artikel 9, 14 ­ 17, 19 und 21) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n ­ Festlegung/Angleichung der nationalen Anforderungen für Ausbildung und Zertifizierung des betroffenen Personals und der Unternehmen (Artikel 5) ­ Festlegung eines Berichterstattungssystems für die Gewinnung von Emissionsdaten aus den einschlägigen Sektoren (Artikel 6) ­ Festlegung einer Sanktionsregelung (Artikel 13) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Die folgenden Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n ­ Verbot der Produktion geregelter Stoffe, ausgenommen für besondere Verwendungszwecke und bis 2019 von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW) (Artikel 4) ­ Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung geregelter Stoffe, ausgenommen aufgearbeitete H-FCKW, die bis 2015 als Kühlmittel verwendet werden könnten (Artikel 5 und 11) ­ Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke von Halonen) und individuelle Ausnahmeregelungen, einschließlich Verwendung von Methylbromid in Notfällen (Kapitel III) ­ Einführung eines Lizenzsystems für die Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe für ausgenommene Verwendungszwecke (Kapitel IV) und Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen (Artikel 26 und 27) ­ Festlegung der Verpflichtung, bereits verwendete geregelte Stoffe zurückzugewinnen, zu recyceln, aufzuarbeiten und zu zerstören (Artikel 22) ­ Festlegung von Verfahren für die Überwachung und Kontrolle des Austretens von geregelten Stoffen (Artikel 23) Frist: Diese Bestimmungen dieser Verordnung werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen Die folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie finden Anwendung: ­ Annahme nationaler Rechtsvorschriften und Benennung der zuständigen Behörde/n ­ Durchführung einer Bewertung des nationalen Kraftstoffverbrauchs ­ Einführung eines Systems zur Überwachung der Kraftstoffqualität (Artikel 8) ­ Verbot des Inverkehrbringens von verbleitem Ottokraftstoff (Artikel 3 Absatz 1) ­ Genehmigung des Inverkehrbringens von unverbleitem Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Gasöl für mobile Maschinen und Geräte sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sofern der Kraftstoff den einschlägigen Anforderungen entspricht (Artikel 3 und 4) ­ Einführung eines Regelungsverfahrens für außergewöhnliche Umstände und eines Systems für die Erhebung von Daten zu der nationalen Kraftstoffqualität (Artikel 7 und 8) Frist: Diese Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 29 Anhang XIII zu Titel IV Kapitel 21 (Öffentliche Gesundheit) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Tabak Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums Frist: nicht zutreffend. Empfehlung des Rates vom 30. November 2009 über rauchfreie Umgebungen (2009/C 296/02) Frist: nicht zutreffend. Übertragbare Krankheiten Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft Frist: Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2000/96/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/96/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2002/253/EG der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2002/253/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2000/57/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Frist: Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/57/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Blut Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/33/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2005/62/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf gemeinschaftliche Standards und Spezifikationen für ein Qualitätssystem für Blutspendeeinrichtungen Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/62/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2005/61/EG der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/61/EG werden innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Organe, Gewebe und Zellen Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/17/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 30 Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/86/EG werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe Frist: Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Psychische Gesundheit ­ Abhängigkeit von Drogen Empfehlung 2003/488/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit Frist: nicht zutreffend. Alkohol Empfehlung 2001/458/EG des Rates vom 5. Juni 2001 zum Alkoholkonsum von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen Frist: nicht zutreffend. Krebs Empfehlung 2003/878/EG des Rates vom 2. Dezember 2003 zur Krebsfrüherkennung Frist: nicht zutreffend. Prävention von Verletzungen und Förderung der Sicherheit Empfehlung des Rates vom 31. Mai 2007 zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit (2007/C 164/01) Frist: nicht zutreffend. 31 Anhang XIV zu Titel IV Kapitel 25 (Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Politik und Medien) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumente anzunähern. Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit Frist: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/65/EG werden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen Frist: nicht zutreffend. 32 Anhang XV Abbau der Zölle 1. Vorbehaltlich der Nummern 2, 3 und 4 und unbeschadet der Nummer 5 dieses Anhangs bauen die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der jeweils anderen Vertragspartei ab. 2. Die in Anhang XV-A aufgeführten Erzeugnisse dürfen innerhalb der Grenzen der dort genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt werden. Für Einfuhren, die das Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünstigungszollsatz. 3. Die in Anhang XV-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen ­ ohne Erhebung der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls ­ einem Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU. 4. Der Abbau bestimmter Zölle durch die Republik Moldau nach Anhang XV-D erfolgt gemäß folgenden Modalitäten: a) die Zölle auf Waren der Stufe 5 des Stufenplans der Republik Moldau werden in sechs gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar; b) die Zölle auf Waren der Stufe 3 des Stufenplans der Republik Moldau werden in vier gleichen Schritten abgebaut, beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens jeweils am 1. Januar; c) die Zölle auf Waren der Stufe 10-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; d) die Zölle auf Waren der Stufe 5-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; e) die Zölle auf Waren der Stufe 3-A des Stufenplans der Republik Moldau werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, beginnend am 1. Januar des Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens; f) der Abbau der Zölle auf Erzeugnisse der Stufe 10-S (Erzeugnisse, für die fünf Jahre lang eine Stillhalteregelung gilt) beginnt am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens. 5. Die Einfuhr der in Anhang XV-C aufgeführten Ursprungswaren der Republik Moldau unterliegt dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken nach Artikel 148 dieses Abkommens. 33 Anhang XV-A Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten (Union) Laufende Nummer 1 2 3 4 5 6 KN-Code 2012 07020000 07032000 08061010 08081080 08094005 20096110 Warenbezeichnung Tomaten, frisch oder gekühlt Knoblauch, frisch oder gekühlt Tafeltrauben, frisch Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) Pflaumen, frisch Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert) Menge (in t) 2 000 220 10 000 40 000 10 000 500 Zollsatz frei frei frei frei frei frei 20096919 20096951 20096959 34 Anhang XV-B Erzeugnisse, für die ein Einfuhrpreis gilt1 und die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind (Union) KN-Code 2012 07070005 07099100 07099310 08051020 08052010 08052030 08052050 08052070 08052090 Gurken, frisch oder gekühlt Artischocken, frisch oder gekühlt Zucchini, frisch oder gekühlt Süßorangen, frisch Clementinen Monreales und Satsumas Mandarinen und Wilkings Tangerinen Tangelo, Ortanique, Malaquina und ähnl. Kreuzungen von Zitrusfrüchten, (ausg. Clementinen, Monreales, Satsumas, Mandarinen, Wilkings und Tangerinen) Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) Birnen (ausg. Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember) Aprikosen/Marillen, frisch Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus), frisch Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch Nektarinen, frisch Pfirsiche (ausg. Nektarinen), frisch Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kapitel 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/ cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/ cm3 bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Warenbezeichnung 08055010 08083090 08091000 08092100 08092900 08093010 08093090 22043092 22043094 22043096 22043098 1 Siehe Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. 35 Anhang XV-C Erzeugnisse, die dem Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen (Union) Warenkategorie KN-Code 2012 Warenbezeichnung Landwirtschaftliche Erzeugnisse 1 Schweinefleisch 02031110 02031211 02031219 02031911 02031913 02031915 02031955 02031959 Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, gefroren (ausg. Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 70 v. H.", frisch oder gekühlt Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 65 v. H.", frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. ,,Hühner 83 v. H." und ,,Hühner 70 v. H.") Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 70 v. H.", gefroren Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 65 v. H.", gefroren sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. ,,Hühner 70 v. H.") Teile von Hühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Hühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren 36 600 4 500 Auslösemenge (in t) 02032110 02032211 02032219 02032911 02032913 02032915 02032955 02032959 2 Geflügelfleisch 02071130 02071190 02071210 02071290 02071310 02071320 02071330 02071350 02071360 02071399 02071410 02071420 Warenkategorie KN-Code 2012 02071430 02071450 02071460 02071499 02072410 Warenbezeichnung Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Truthühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Truthühner 80 v. H.", frisch oder gekühlt Truthühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Truthühner 73 v. H.", frisch oder gekühlt sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. ,,Truthühner 80 v. H.") Truthühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Truthühner 80 v. H.", gefroren Truthühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Truthühner 73 v. H.", gefroren sowie andere Angebotsformen von Truthühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. sog. ,,Truthühner 80 v. H.") Teile von Truthühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Truthühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt (ausg. Unterschenkel) Teile von Truthühnern ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Truthühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Truthühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Unterschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Oberschenkel und Teile davon, unentbeint, von Truthühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Teile von Truthühnern ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Enten ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, ,,Enten 70 v. H.", frisch oder gekühlt Enten ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, ,,Enten 63 v. H.", frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen Enten ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, ,,Enten 70 v. H.", gefroren 37 Auslösemenge (in t) 02072490 02072510 02072590 02072610 02072620 02072630 02072650 02072660 02072670 02072680 02072699 02072710 02072720 02072730 02072750 02072760 02072770 02072780 02072799 02074130 02074180 02074230 Warenkategorie KN-Code 2012 02074280 Warenbezeichnung Enten ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, ,,Enten 63 v. H.", gefroren; andere Angebotsformen Teile von Enten ,,Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Enten ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, von Enten ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Enten ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Rümpfe von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Teile von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt, a. n. g. Schlachtnebenerzeugnisse von Enten ,,Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Enten ,,Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Enten ,,Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, von Enten ,,Hausgeflügel", gefroren Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Enten ,,Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Schenkel und Teile davon, von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Teile von Enten ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren, a. n. g. Schlachtnebenerzeugnisse von Enten ,,Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Gänse ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, ,,Gänse 82 v. H.", frisch oder gekühlt Gänse ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, ,,Gänse 75 v. H.", frisch oder gekühlt; andere Angebotsformen Gänse ,,Hausgeflügel", unzerteilt, gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, auch ohne Herz und Muskelmagen, ,,Gänse 75 v. H.", gefroren; andere Angebotsformen Teile von Gänsen ,,Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Gänsen ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, von Gänsen ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Rümpfe von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt Teile von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch oder gekühlt, a. n. g. Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen ,,Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Gänsen ,,Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Gänsen ,,Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, von Gänsen ,,Hausgeflügel", gefroren Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen ,,Hausgeflügel", gefroren 38 Auslösemenge (in t) 02074410 02074421 02074431 02074441 02074451 02074461 02074471 02074481 02074499 02074510 02074521 02074531 02074541 02074551 02074561 02074581 02074599 02075110 02075190 02075290 02075410 02075421 02075431 02075441 02075451 02075461 02075471 02075481 02075499 02075510 02075521 02075531 02075541 Warenkategorie KN-Code 2012 02075551 02075561 02075581 02075599 02076005 02076010 02076031 02076041 02076051 02076061 02076081 02076099 16023211 Warenbezeichnung Brüste und Teile davon, von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Schenkel und Teile davon, von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren Teile von Gänsen ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren, a. n. g. Schlachtnebenerzeugnisse von Gänsen ,,Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Perlhühner ,,Hausgeflügel", unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren Teile von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren Flügel, ganz, von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", frisch, gekühlt oder gefroren Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", frisch, gekühlt oder gefroren Brüste und Teile davon, von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren Schenkel und Teile davon, von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren Teile von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", unentbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, a. n. g. Schlachtnebenerzeugnisse von Perlhühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, frisch, gekühlt oder gefroren (ausg. Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT bis <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee) 39 Auslösemenge (in t) 16023230 16023290 3 Molkereierzeugnisse 04021011 1 700 04021019 04021091 04021099 04051011 04051019 Warenkategorie KN-Code 2012 04051030 04051050 04051090 Warenbezeichnung Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT, jedoch <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Frische Eier von Hühnern ,,Hausgeflügel", in der Schale (ausg. befruchtet zur Bebrütung) Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausg. von Hühnern und befruchtet zur Bebrütung) Frische Vogeleier in der Schale (ausg. von Hausgeflügel und befruchtet zur Bebrütung) Geflügeleier in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. Eigelb) Vogeleier ohne Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausg. getrocknet sowie Eigelb) Weizensamen zur Aussaat (ausg. Hartweizen, Weichweizen und Spelz) Weizen und Mengkorn (ausg. Samen zur Aussaat und Hartweizen) Gerste (ausg. Samen zur Aussaat) Auslösemenge (in t) 4 04072100 Eier in der Schale 04072910 04072990 04079010 5 Eier und Albumine 04089180 04089980 7 0002 400 6 10019190 Weizen, Mehl und 10019900 Pellets 7 10039000 Gerste, Mehl und Pellets 8 Mais, Mehl und Pellets 9 Zucker 10059000 75 000 70 000 Mais (ausg. Samen zur Aussaat) 130 000 17019910 Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von >= 99,5 GHT Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse 37 400 10 Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide 19043000 22071000 22072000 22089091 22089099 29054300 29054411 29054419 29054491 29054499 35051010 35051050 35051090 35052030 Bulgur-Weizen in Form von bearbeiteten Körnern, durch Kochen von Hartweizenkörnern hergestellt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von >= 80 % vol, unvergällt Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von < 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l Mannitol D-Glucitol ,,Sorbit" in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT D-Glucitol ,,Sorbit" in wässriger Lösung (ausg. mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT) D-Glucitol ,,Sorbit" mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT (ausg. in wässriger Lösung) D-Glucitol ,,Sorbit" (ausg. in wässriger Lösung sowie mit einem Gehalt an Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von <= 2 GHT) Dextrine Stärken, veräthert, und veresterte Stärken (ausg. Dextrine) Stärken, modifiziert (ausg. verätherte Stärken und veresterte Stärken sowie Dextrine) Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 25, jedoch < 55 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) 40 2 500 Warenkategorie KN-Code 2012 35052050 Warenbezeichnung Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 55, jedoch < 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) Leime mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von >= 80 GHT (ausg. für den Einzelverkauf als Leim aufgemacht und mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg) Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a. n. g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von < 55 GHT Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a. n. g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 55 GHT, jedoch < 70 GHT Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a. n. g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 70 GHT, jedoch < 83 GHT Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a. n. g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten, mit einem Gehalt an diesen Stoffen von >= 83 GHT Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit]) Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von > 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, in wässriger Lösung (ausg. D-Glucitol [Sorbit]) Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von <= 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit]) Sorbit, mit einem Gehalt an D-Mannitol von > 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol (ausg. in wässriger Lösung sowie D-Glucitol [Sorbit]) Zigarren, einschl. Stumpen, und Zigarillos, Tabak enthaltend Zigaretten, Tabak enthaltend (ausg. Nelken enthaltend) Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 39 GHT, jedoch < 60 GHT Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 60 GHT, jedoch <= 75 GHT Chocolate-milk-crumb genannte Zubereitungen, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend Andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, mit einem Gehalt von 2 GHT oder mehr an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, trocken ,,in Pulverform" Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, flüssig Fructose, chemisch rein, fest Maltose, chemisch rein, fest Fondanterzeugnisse, Marzipan, Nugat und andere zubereitete Zuckerwaren, ohne Kakaogehalt (ausg. Kaugummi, weiße Schokolade, Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen, Gummibonbons und Geleeerzeugnisse, einschl. Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, Hartkaramellen, auch gefüllt, Weichkaramellen sowie Komprimate von Zuckerwaren und Fondantmassen und Rohmassen und Marzipan in Umschließungen >= 1 kg) 41 Auslösemenge (in t) 35052090 38091010 38091030 38091050 38091090 38246011 38246019 38246091 38246099 11 Zigaretten 12 Verarbeitungserzeugnisse aus Molkereiprodukten 24021000 24022090 04052010 04052030 18062070 21061080 22029099 1 000 oder 1 Mrd. Stück3 500 13 Verarbeitungserzeugnisse aus Zucker 13022010 13022090 17025000 17029010 17049099 4 200 Warenkategorie KN-Code 2012 18061030 Warenbezeichnung Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 65 GHT, jedoch < 80 GHT Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Gehalt an Saccharose, einschl. Invertzucker als Saccharose berechnet oder Isoglucose, als Saccharose berechnet, von >= 80 GHT Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von > 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnl. Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von < 18 GHT Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von < 40 GHT, sowie Lebensmittelzubereitungen aus Milch, Rahm, Buttermilch, saurer Milch, saurem Rahm Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate Lebensmittelzubereitungen, a. n. g., >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, >= 1,5 GHT Milchfett, >= 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, >= 5 GHT Glucose oder >= 5 GHT Stärke enthaltend, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art (ausg. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 0,5 % vol) Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, zum unmittelbaren Genuss ungeeignet Zuckermais ,,Zea mays var. saccharata", mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Zuckermais ,,Zea mays var. saccharata", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren Zuckermais ,,Zea mays var. saccharata", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren Auslösemenge (in t) 18061090 18062095 19019099 21011298 21012098 21069098 33021029 14 Zuckermais 07104000 07119030 1 500 20019030 20049010 20058000 2 3 140 mln x 50 gr = 7 000 t Vorausgesetzt, ein Stück wiegt etwa 1 g. 42 Anhang XV-D Liste von Zugeständnissen (Republik Moldau) Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 02031110 02031211 02031219 02031911 02031913 02031915 02031955 02031959 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t Beschreibung Kategorie Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Fleisch von Hausschweinen, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Tierkörper oder halbe Tierkörper, von Hausschweinen, gefroren Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren Vorderteile und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Kotelettstränge und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon, von Hausschweinen, gefroren Fleisch von Hausschweinen, ohne Knochen, gefroren (ausg. Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Fleisch von Hausschweinen, mit/ohne Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon sowie Vorderteile, Kotelettstränge, Bäuche ,,Bauchspeck" und Teile davon) Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, genießbar, frisch oder gekühlt Lebern von Schweinen, genießbar, gefroren Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Hühner ,,Hausgeflügel" gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständer, genannt ,,Hühner 83 v. H.", frisch oder gekühlt Hühner ,,Hausgeflügel" gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 70 v. H.", frisch oder gekühlt Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 65 v. H.", frisch oder gekühlt, sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt (ausg. sog. ,,Hühner 83 v. H." und ,,Hühner 70 v. H.") 43 Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) 02032110 02032211 02032219 02032911 02032913 02032915 02032955 02032959 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 20 % + 200 EUR/t 10 % + 200 EUR/t 10 % + 200 EUR/t 10 % + 200 EUR/t 10 % + 200 EUR/t 10 % + 200 EUR/t Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) Zollkontingent 1 (4 000 t) 02063000 02064100 02064920 02071110 02071130 15 15 15 20 % + 100 EUR/t 20 % + 100 EUR/t 10-S 10-S 10-S Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) 02071190 20 % + 100 EUR/t Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 02071210 Beschreibung Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, aber mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 70 v. H.", gefroren Hühner ,,Hausgeflügel", gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt ,,Hühner 65 v. H.", gefroren, sowie andere Angebotsformen von Hühnern, unzerteilt, gefroren (ausg. ,,Hühner 70 v. H.") Teile von Hühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, frisch oder gekühlt Hälften oder Viertel von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", frisch oder gekühlt Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, frisch oder gekühlt (ausg. Lebern) Teile von Hühnern ,,Hausgeflügel", entbeint, gefroren Hälften oder Viertel von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Flügel, ganz, auch ohne Flügelspitzen, von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Brüste und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel" gefroren Schenkel und Teile davon, unentbeint, von Hühnern ,,Hausgeflügel", gefroren Teile von Hühnern ,,Hausgeflügel", unentbeint, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon) Lebern von Hühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, gefroren Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", genießbar, gefroren (ausg. Lebern) Lebern von Hausschweinen, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (ausg. Lebern) Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 1 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l) Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 3 GHT, jedoch > 1 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 3 GHT, jedoch > 1 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l) 44 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 % + 100 EUR/t Kategorie Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) 02071290 15 % + 100 EUR/t 02071310 02071320 02071330 02071350 02071360 02071399 02071410 02071420 02071430 02071440 02071450 02071460 02071470 20 % + 100 EUR/t 20 % + 100 EUR/t 20 % + 100 EUR/t 20 % + 100 EUR/t 20 % + 100 EUR/t 20 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) 02071491 02071499 02109941 02109949 04011010 15 % + 100 EUR/t 15 % + 100 EUR/t 15 15 15 Zollkontingent 2 (4 000 t) Zollkontingent 2 (4 000 t) 10-A 10-A Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) 04011090 15 04012011 15 04012019 15 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 04012091 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 GHT, jedoch <= 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 3 GHT, jedoch <= 6 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l) Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 21 GHT, jedoch > 6 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 21 GHT, jedoch > 6 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l) Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 21 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 21 GHT, jedoch <= 45 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l) Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l) Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 11 GHT, jedoch > 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg oder in anderer Aufmachung Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 11 GHT, jedoch <= 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg oder in anderer Aufmachung Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg 45 Zollkontingent 3 (1 000 t) 04012099 15 Zollkontingent 3 (1 000 t) 04013011 15 Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) 04013019 15 04013031 15 Zollkontingent 3 (1 000 t) 04013039 15 Zollkontingent 3 (1 000 t) 04013091 15 Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) 10-A 04013099 15 04021011 10 04021019 10 10-A 04021091 10 10-A 04021099 10 10-A 04022111 10 10-A 04022117 10 10-A 04022119 10 10-A 04022191 10 10-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 04022199 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 10 Kategorie Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 27 GHT, jedoch > 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 500 g) Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von <= 27 GHT, jedoch > 1,5 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von > 27 GHT, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 8 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 8 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 8 GHT, jedoch <= 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 8 GHT, jedoch <= 10 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 10 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 10 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 9,5 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) 46 10-A 04022915 10 10-A 04022919 10 10-A 04022991 10 10-A 04022999 10 10-A 04029111 10 10-A 04029119 10 10-A 04029131 10 10-A 04029139 10 10-A 04029151 10 10-A 04029159 10 10-A 04029191 10 10-A 04029199 10 10-A 04029911 10 10-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 04029919 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 10 Kategorie Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 9,5 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 9,5 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 9,5 GHT, jedoch <= 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Milch und Rahm, eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 45 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 2,5 kg (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form) Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Butter, natürliche, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg sowie entwässerte Butter und Ghee) Butter, rekombinierte, mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Molkenbutter mit einem Fettgehalt von >= 80 GHT, jedoch <= 85 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT, jedoch <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee) Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 39 GHT, jedoch < 60 GHT Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von >= 60 GHT, jedoch <= 75 GHT Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von > 75 GHT, jedoch < 80 GHT Fettstoffe aus der Milch, mit einem Fettgehalt von >= 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von <= 0,5 GHT Fettstoffe aus der Milch sowie entwässerte Butter und Ghee (ausg. mit einem Fettgehalt von >= 99,3 GHT und mit einem Wassergehalt von <= 0,5 GHT sowie natürliche Butter, rekombinierte Butter und Molkenbutter) Frischkäse ,,nichtgereifter Käse", einschl. Molkenkäse, und Quark [Topfen], mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT Frischkäse ,,nichtgereifter Käse", einschl. Molkenkäse, und Quark [Topfen], mit einem Fettgehalt von > 40 GHT Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform (ausg. Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger]) Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 56 GHT 47 10-A 04029931 10 10-A 04029939 10 10-A 04029991 10 10-A 04029999 10 10-A 04051011 15 % + 500 EUR/t Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) Zollkontingent 3 (1 000 t) 04051019 15 % + 500 EUR/t 04051030 04051050 04051090 04052010 04052030 04052090 04059010 04059090 15 % + 500 EUR/t 15 % + 500 EUR/t 15 % + 500 EUR/t 20 % + 500 EUR/t 20 % + 500 EUR/t 20 % + 500 EUR/t 20 % + 500 EUR/t 20 % + 500 EUR/t 04061020 04061080 04062090 04063010 10 10 10 10 5-A 5-A 5-A 3-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 04063031 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 10 Kategorie Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von <= 36 GHT und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 48 GHT (ausg. Schmelzkäsemischungen aus Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, auch mit Zusatz von Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger], in Aufmachungen für den Einzelverkauf) Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von <= 36 GHT und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von > 48 GHT (ausg. Schmelzkäsemischungen aus Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, auch mit Zusatz von Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger], in Aufmachungen für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 56 GHT) Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von > 36 GHT (ausg. Schmelzkäsemischungen aus Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller, auch mit Zusatz von Glarner Kräuterkäse [sog. Schabziger], in Aufmachungen für den Einzelverkauf und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von <= 56 GHT) Käse für die Verarbeitung (ausg. Frischkäse, einschl. Molkenkäse, Quark, Schmelzkäse, Blauschimmelkäse und anderer Käse mit einer Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti, sowie Käse, gerieben oder in Pulverform) Emmentaler (ausg. gerieben oder in Pulverform und solcher für die Verarbeitung) Cheddar (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) Edamer (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) Tilsiter (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) Butterkäse (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) Kashkaval (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) Schafkäse oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell (ausg. Feta) Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von <= 47 GHT, a. n. g. Gouda, mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 47 GHT, jedoch <= 72 GHT (ausg. gerieben oder in Pulverform sowie für die Verarbeitung) Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 47 GHT, jedoch <= 72 GHT, a. n. g. Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 52 GHT, jedoch <= 62 GHT, a. n. g. Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 62 GHT, jedoch <= 72 GHT, a. n. g. Käse mit einem Fettgehalt von <= 40 GHT und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von > 72 GHT, a. n. g. Käse mit einem Fettgehalt von > 40 GHT, a. n. g. Tomaten, frisch oder gekühlt 3-A 04063039 10 3-A 04063090 10 3-A 04069001 10 5-A 04069013 04069021 04069023 04069025 04069027 04069029 04069050 04069069 04069078 10 10 10 10 10 10 10 10 10 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 04069086 04069087 04069088 04069093 04069099 07020000 10 10 10 10 10 vom 1. Januar bis zum 15. März ­ 10; vom 1. April bis zum 31. Oktober ­ 20; vom 16. November bis zum 31. Dezember ­ 10 15 15 15 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 07031019 07041000 07049010 Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt (ausg. für Saatzwecke ,,Steckzwiebeln") Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt Weißkohl und Rotkohl, frisch oder gekühlt 48 5-A 5-A 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 07061000 07069010 07069090 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 15 15 Kategorie Karotten, Speisemöhren und Speiserüben, frisch oder gekühlt (ausg. Rote Rüben) Knollensellerie, frisch oder gekühlt Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Rettiche und ähnl. genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt (ausg. Karotten, Speisemöhren, Speiserüben, Knollensellerie und Meerrettich [Kren]) Gurken, frisch oder gekühlt 5-A 5-A 5-A 07070005 vom 1. Januar bis zum 15. März ­ 10; vom 1. April bis zum 31. Oktober ­ 15; vom 16. November bis zum 31. Dezember ­ 10 15 15 15 15 15 15 15 vom 1. Januar bis zum 14. Juli ­ 10; vom 15. Juli bis zum 20. November ­ 15; vom 21. November bis zum 31. Dezember ­ 10 vom 1. Januar bis zum 30. Juni ­ 10; vom 1. Juli bis zum 31. Juli ­ 20; vom 1. August bis zum 31. Dezember ­ 10 vom 1. Januar bis zum 20. Mai ­ 10; vom 21. Mai bis zum 10. August ­ 20; vom 11. August bis zum 31. Dezember ­ 10 vom 1. Januar bis zum 20. Mai ­ 10; vom 21. Mai bis zum 10. August ­ 20; vom 11. August bis zum 31. Dezember ­ 10 vom 1. Januar bis zum 10. Juni ­ 10; vom 11. Juni bis zum 30. September ­ 20; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ­ 10 vom 1. Januar bis zum 10. Juni ­ 10; vom 11. Juni bis zum 30. September ­ 20; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ­ 10 5-A 07081000 07082000 07089000 07093000 07095100 07096010 07099070 08061010 Erbsen ,,Pisum sativum", auch ausgelöst, frisch oder gekühlt Bohnen ,,Vigna-Arten, Phaseolus-Arten", auch ausgelöst, frisch oder gekühlt Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt (ausg. Erbsen ,,Pisum sativum" und Bohnen ,,Vigna-Arten, Phaseolus-Arten") Auberginen, frisch oder gekühlt Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt Zucchini ,,Courgettes", frisch oder gekühlt Tafeltrauben, frisch 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 10-S 08081080 Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) 10-S 08092005 Sauerkirschen/Weichseln ,,Prunus cerasus", frisch 5-A 08092095 Kirschen, frisch (ausg. Sauerkirschen ,,Prunus cerasus") 10-A 08093010 Brugnolen und Nektarinen, frisch 5-A 08093090 Pfirsiche, frisch (ausg. Brugnolen und Nektarinen) 10-S 49 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 08094005 Pflaumen, frisch Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz vom 1. Januar bis zum 10. Juni ­ 10; vom 11. Juni bis zum 30. September ­ 20; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ­ 10 vom 1. Januar bis zum 30. April ­ 10; vom 1. Mai bis zum 31. Juli ­ 20; vom 1. August bis zum 31. Dezember ­ 10 10 10 10 15 15 15 15 15 15 Kategorie 10-S 08101000 Erdbeeren, frisch 5-A 08109050 08109060 08109070 08111090 08112031 08112039 08112051 08112059 08112090 Johannisbeeren, schwarz, frisch Johannisbeeren, rot, frisch Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, frisch Erdbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Himbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Johannisbeeren, schwarz, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Johannisbeeren, rot, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Loganbeeren, Stachelbeeren und weiße Johannisbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Sauerkirschen [Weichseln] ,,Prunus cerasus", auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Leberwürste und ähnliche Erzeugnisse, einschl. Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Rohwürste, ungekocht, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut (ausg. aus Lebern) Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut und Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse (ausg. Würste aus Lebern sowie Rohwürste, ungekocht) Zubereitungen, ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT (ausg. ausschließlich ungegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) 50 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 08119075 15 5-A 16010010 16010091 16010099 15 15 15 Zollkontingent 4 (1 700 t) Zollkontingent 4 (1 700 t) Zollkontingent 4 (1 700 t) 16023111 16023119 20 20 10-A 10-A 16023130 20 10-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 16023190 Beschreibung Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >=25 GHT, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Enten, Gänsen und Perlhühnern ,,Hausgeflügel", zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von >= 25 GHT, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) 51 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 20 Kategorie 10-A 16023211 20 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16023219 20 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16023230 20 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16023290 20 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16023921 20 10-A 16023929 20 10-A 16023940 20 10-A 16023980 20 10-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 16024110 16024210 16024911 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 20 20 15 Kategorie Schinken und Teile davon, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht Schultern und Teile davon, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht Kotelettstränge und Teile davon, einschl. Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Nacken) Nacken und Teile davon, einschl. Mischungen aus Nacken und Schultern, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Mischungen aus nur Kotelettsträngen und Schinken oder nur Nacken und Schultern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschl. Schweinespeck und Fette jeder Art und Herkunft, von >= 80 GHT (ausg. Schinken, Schultern, Kotelettstränge, Nacken, und Teile davon, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art und an Fetten aller Art, von >= 40 GHT, jedoch < 80 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschl. Mischungen, von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art und an Fetten aller Art, von < 40 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht, ungegart, einschl. Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und ungegartem Fleisch oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern) Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Corned Beef), in luftdicht verschlossenen Behältnissen (ausg. ungegart und Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und ungegartem Fleisch oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. Corned Beef), nicht in luftdicht verschlossenen Behältnissen (ausg. ungegart und Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und ungegartem Fleisch oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend (ausg. von Hausgeflügel, Rindern, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch) 52 Zollkontingent 4 (1 700 t) Zollkontingent 4 (1 700 t) Zollkontingent 4 (1 700 t) Zollkontingent 4 (1 700 t) Zollkontingent 4 (1 700 t) 16024913 16024915 15 15 16024919 15 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16024930 15 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16024950 15 Zollkontingent 4 (1 700 t) 16025010 15 10-S 16025031 16025039 15 15 10-A 10-S 16025080 15 10-S 16029051 15 Zollkontingent 4 (1 700 t) Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 16029061 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, ungegart, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend, einschl. Mischungen aus gegartem oder ungegartem Fleisch und gegarten oder ungegarten Schlachtnebenerzeugnissen (ausg. von Hausgeflügel, Hausschweinen, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g sowie Zubereitungen aus Lebern) Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend (ausg. von Hausgeflügel, Hausschweinen, Rentieren, Wild oder Kaninchen, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) Rohrzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt Rohrzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination bestimmt) Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt Rübenzucker, roh, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. zur Raffination bestimmt) Rohrzucker oder Rübenzucker, raffiniert, fest, mit Zusatz von Aromaoder Farbstoffen Weißzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, von >= 99,5 GHT Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest (ausg. Rohr- und Rübenzucker mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen sowie Rohzucker und Weißzucker) Isoglucose, fest, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT sowie mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 oder mehr GHT (ausg. Isoglucose) Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT sowie mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr (ausg. Isoglucose und Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert) Glucose und Glucosesirup, als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT sowie einem Gehalt an Glucose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99 GHT (ausg. Isoglucose) Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 20 GHT sowie mit einem Gehalt an Glucose von < 99 GHT (ausg. Isoglucose und Glucose ,,Dextrose" als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert) Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT und < 50 GHT (ausg. Invertzucker) Glucose, fest, und Glucosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 20 GHT und < 50 GHT (ausg. Isoglucose und Invertzucker) 53 10-A 16029069 15 10-A 17011110 17011190 17011210 17011290 17019100 17019910 75 75 75 75 75 75 Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 5 (5 400 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) 17019990 75 17023010 17023051 75 75 17023059 75 Zollkontingent 6 (640 t) 17023091 75 Zollkontingent 6 (640 t) 17023099 75 Zollkontingent 6 (640 t) 17024010 17024090 75 75 Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 17025000 17026010 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 75 75 Kategorie Fructose, chemisch rein, fest Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von > 50 GHT (ausg. chemisch reine Fructose und Invertzucker) Fructose, fest, und Fructosesirup ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von > 50 GHT (ausg. Isoglucose, Inulinsirup, chemisch reine Fructose und Invertzucker) Maltose, chemisch rein, fest Isoglucose, fest, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, aus Glucosepolymeren gewonnen Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von >= 50 GHT Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT, als Pulver, auch agglomeriert Zucker und Melassen, karamellisiert, mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von < 50 GHT (ausg. Zucker und Melassen als Pulver, auch agglomeriert) Zucker, einschl. Invertzucker, fest, und Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen (ausg. Rohroder Rübenzucker, chemisch reine Saccharose und Maltose, Lactose, Ahornzucker, Glucose, Fructose und Maltodextrin sowie Sirupe davon, Isoglucose, Inulinsirup, Invertzuckercreme, Zucker und Melassen, karamellisiert) Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend Teigwaren, Weichweizenmehl oder Weichweizengrieß enthaltend, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, keine Eier enthaltend Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, auf der Grundlage von Mais (z. B. Cornflakes) Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (ausg. auf der Grundlage von Mais oder Reis) Zubereitungen nach Art der ,,Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide, auf der Grundlage von Mais (ausg. Zubereitungen nach Art der ,,Müsli" auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken) Lebensmittelzubereitungen, aus nichtgerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von nichtgerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aufgeblähtem Getreide (ausg. auf der Grundlage von Mais oder Reis sowie Zubereitungen nach Art der ,,Müsli" auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken) Knäckebrot Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt sowie Doppelkekse mit Füllung) 54 Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) 17026095 75 17029010 17029030 17029060 17029071 17029075 75 75 75 75 75 Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) Zollkontingent 6 (640 t) 17029079 75 17029099 75 19021100 19021990 10 10 3-A 5-A 19041010 15 5-A 19041090 15 3-A 19042010 19042091 15 15 3-A 3-A 19042099 15 3-A 19051000 19053199 15 15 5-A 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 19053211 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie Waffeln, auch kakaohaltig, ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 85 g (ausg. mit einem Wassergehalt von > 10 GHT) Waffeln, auch kakaohaltig, auch gefüllt (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen, gesalzen sowie solche mit einem Wassergehalt von > 10 GHT) Zwieback Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils <= 5 GHT Kekse und ähnl. Kleingebäck, ungesüßt Backwaren, extrudierte und expandierte, gesalzen oder aromatisiert (ausg. Knäckebrot, Zwieback, geröstetes Brot und ähnl. geröstete Waren sowie Waffeln) Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere gesüßte Backwaren (ausg. Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnl. Waren, Kekse und ähnl. Kleingebäck, Waffeln und Zwieback) Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren (ausg. Knäckebrot, Leb- und Honigkuchen und ähnl. Waren, Kekse und ähnl. Kleingebäck, Waffeln, Zwieback und ähnl. geröstete Waren, Brot, Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneien verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnl. Waren) Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Tomaten, geschält, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ganz oder in Stücken Tomaten, ungeschält, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ganz oder in Stücken Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von < 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken) Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von < 12 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken) Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von >= 12 GHT, jedoch <= 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken) Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von >= 12 GHT, jedoch < 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken) Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von > 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken) Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), mit einem Trockenmassegehalt von > 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Tomaten, ganz oder in Stücken) Erbsen ,,Pisum sativum" und grüne Bohnen ,,Phaseolus-Arten", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), gefroren Erbsen ,,Pisum sativum", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren 55 3-A 19053299 15 5-A 19054010 19059030 15 10 5-A 5-A 19059045 19059055 10 10 5-A 5-A 19059060 10 5-A 19059090 10 3-A 20019070 20021010 20021090 20029011 20 20 20 20 3-A 5-A 5-A 5-A 20029019 20 5-A 20029031 20 3-A 20029039 20 3-A 20029091 20 3-A 20029099 20 3-A 20049050 10 3-A 20054000 25 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 20055100 Beschreibung Bohnen ,,Vigna-Arten und Phaseolus-Arten", ausgelöst, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren Zuckermais ,,Zea mays var. saccharata", zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren Mischungen von Gemüsen, zubereitet oder haltbar gemacht (anders als mit Essig oder Essigsäure), ungefroren Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ungefroren (ausg. mit Zucker haltbar gemacht sowie homogenisiertes Gemüse der Unterposition 2005.10.00 sowie Tomaten, Pilze, Trüffeln, Kartoffeln, Sauerkraut, Erbsen ,,Pisum sativum", Bohnen ,,Vigna-Arten und Phaseolus-Arten", Spargel, Oliven, Zuckermais ,,Zea mays var. Saccharata", Bambussprossen, Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, Kapern, Artischocken, Karotten und Mischungen von Gemüsen) Pflaumenmus und Pflaumenpaste, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 100 kg, zur industriellen Verarbeitung Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Kirschen, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007.10) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Erdbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007.10) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Himbeeren, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von > 30 GHT (ausg. homogenisierte Zubereitungen der Unterpos. 2007.10) Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von < 7 GHT, ungegoren, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von < 7 GHT, ungegoren (ausg. mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 22 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert oder mit Zusatz von Alkohol) Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 GHT, konzentriert (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 GHT (ausg. konzentriert oder mit Zusatz von Alkohol) 56 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie 5-A 20058000 20059950 20059990 10 15 15 3-A 3-A 3-A 20079910 10 5-A 20079931 10 5-A 20079933 10 5-A 20079935 10 5-A 20095010 20095090 20096911 15 15 15 5-A 5-A 5-A 20096919 15 5-A 20096951 15 5-A 20096959 15 5-A 20096971 15 5-A 20096979 15 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 20096990 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, mit einem Brixwert von > 30, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von > 30 GHT oder mit Zusatz von Alkohol) Apfelsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Apfelsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 20 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg; mit Zusatz von Alkohol) Apfelsaft, ungegoren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Apfelsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von > 20, jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von <= 18 EUR für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von <= 30 GHT (ausg. mit Zusatz von Alkohol) Kirschsaft, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausg. mit Zusatz von Zucker oder von Alkohol) Saft aus Früchten oder Gemüsen, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C (ausg. mit Zusatz von Zucker oder von Alkohol sowie Mischungen, Saft aus Zitrusfrüchten, Guaven, Mango-, Mangostanfrüchten, Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen oder Pitahayas, Ananas-, Tomaten-, Traubensaft einschl. Traubenmost, Apfel-, Birnen-, Kirsch-, Preisel- und Moosbeerensaft) Mischungen von Fruchtsäften, einschl. Traubenmost, und Gemüsesäften, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend (ausg. mit Zusatz von Alkohol sowie Mischungen aus Apfel- und Birnensaft oder aus Zitrusfrucht- und Ananassaft) Mischungen von Fruchtsäften, einschl. Traubenmost, und Gemüsesäften, ungegoren, mit einem Brixwert von <= 67 bei 20 °C, mit einem Wert von > 30 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. zugesetzten Zucker enthaltend sowie Mischungen aus Apfel- und Birnensaft oder aus Zitrusfrucht- und Ananassaft) Schaumwein aus frischen Weintrauben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von >= 8,5 % vol (ausg. Champagner) Asti Spumante, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 8,5 % vol Schaumwein aus frischen Weintrauben, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von < 8,5 % vol (ausg. Asti Spumante) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, durch besondere Haltevorrichtungen befestigt, mit einem Inhalt von <= 2 l; Wein in anderen Umschließungen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von >= 1 bar, jedoch < 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C ,,Perlwein" (ausg. Schaumwein) Qualitätsweißwein aus Alsace ,,Elsass", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Bourgogne ,,Burgund", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) 57 5-A 20097110 15 5-A 20097191 15 5-A 20097919 15 5-A 20097993 15 5-A 20098096 20098099 10 10 5-A 5-A 20099051 15 3-A 20099059 15 5-A 22041019 22041091 22041099 22042110 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 5-A 5-A 22042111 0,5 EUR/l 5-A 22042112 0,5 EUR/l 5-A 22042113 0,5 EUR/l 5-A 22042117 0,5 EUR/l 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 22042118 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 0,5 EUR/l Kategorie Qualitätsweißwein von Mosel-Saar-Ruwer, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus der Pfalz, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Rheinhessen, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Tokaj ,,z. B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Lazio [Latium], in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus der Toscana [Tuscany], in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus dem Trentino ,,Trentin", aus Alto Adige ,,Südtirol" und Friuli ,,Friaul", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus dem Veneto, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein ,,Vinho Verde", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Penedés, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Rioja, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Valencia, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein bestimmter Anbaugebiete, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Elsass, Bordeaux, Burgund, Val de Loire, MoselSaar-Ruwer, Pfalz, Rheinhessen, Tokaj, Lazio, Toscana, Trentin, Südtirol, Friuli, Veneto, Vinho Verde, Penedés, Rioja, Valencia sowie Schaumwein und Perlwein) Qualitätswein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Burgund, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Beaujolais, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Côtes-du-Rhône, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Languedoc-Roussillon, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) 58 5-A 22042119 0,5 EUR/l 5-A 22042122 0,5 EUR/l 5-A 22042123 0,5 EUR/l 5-A 22042124 0,5 EUR/l 5-A 22042126 0,5 EUR/l 5-A 22042127 0,5 EUR/l 5-A 22042128 0,5 EUR/l 5-A 22042132 0,5 EUR/l 5-A 22042134 0,5 EUR/l 5-A 22042136 0,5 EUR/l 5-A 22042137 0,5 EUR/l 5-A 22042138 0,5 EUR/l 5-A 22042142 0,5 EUR/l 5-A 22042143 0,5 EUR/l 5-A 22042144 0,5 EUR/l 5-A 22042146 0,5 EUR/l 5-A 22042147 0,5 EUR/l 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 22042148 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 0,5 EUR/l Kategorie Qualitätswein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Piemonte ,,Piemont", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus der Toscana [Tuscany], in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus dem Trentino ,,Trentin", aus Alto Adige ,,Südtirol", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus dem Veneto, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Dão, aus Bairrada und aus Douro, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Navarra, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Penedés, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Rioja, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Valdepeñas, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Bordeaux, Burgund, Beaujolais, Côtes-du-Rhône, Languedoc-Roussillon, Val de Loire, Piemont, Toscana, Trentin, Südtirol, Veneto, Dão, Bairrada, Douro, Navarra, Penedés, Rioja, Valdepeñas sowie Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein) Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und Weißwein) Qualitätsweißwein aus Tokaj ,,z. B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás", in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol Qualitätsweißwein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. aus Tokaj sowie Schaumwein und Perlwein) Qualitätswein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein) 59 5-A 22042162 0,5 EUR/l 5-A 22042166 0,5 EUR/l 5-A 22042167 0,5 EUR/l 5-A 22042168 0,5 EUR/l 5-A 22042169 0,5 EUR/l 5-A 22042171 0,5 EUR/l 5-A 22042174 0,5 EUR/l 5-A 22042176 0,5 EUR/l 5-A 22042177 0,5 EUR/l 5-A 22042178 0,5 EUR/l 5-A 22042179 0,5 EUR/l 5-A 22042180 0,5 EUR/l 5-A 22042181 0,5 EUR/l 5-A 22042182 0,5 EUR/l 5-A 22042183 0,5 EUR/l 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 22042184 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 0,5 EUR/l Kategorie Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein) Marsala, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Samos und Muskat de Limnos, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Madeira und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Sherry, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Tokay (Aszu und Szamorodni ), in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Weißwein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein und Marsala, Samos, Muskat de Limnos, Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry) Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol Madeira und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol Tokay (Aszu und Szamorodni ), in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol (ausg. Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von <= 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 22 % vol Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, durch besondere Haltevorrichtungen befestigt, mit einem Inhalt von > 2 l; Wein in anderen Umschließungen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von >= 1 bar, jedoch < 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Tokaj ,,z. B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás", in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) 60 5-A 22042185 0,5 EUR/l 5-A 22042187 22042188 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042189 22042191 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042192 22042193 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042194 0,5 EUR/l 5-A 22042195 22042196 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042197 0,5 EUR/l 5-A 22042198 0,5 EUR/l 5-A 22042199 0,5 EUR/l 5-A 22042910 0,5 EUR/l 5-A 22042911 0,5 EUR/l 5-A 22042912 0,5 EUR/l 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 22042913 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 0,5 EUR/l Kategorie Qualitätsweißwein aus Burgund, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein) Qualitätsweißwein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. aus Tokaj, Bordeaux, Burgund, Val de Loire sowie Schaumwein und Perlwein) Qualitätswein aus Bordeaux, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Burgund, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Beaujolais, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Côtes-du-Rhône, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus Languedoc-Roussillon, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein aus dem Val de Loire, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und allgemein Weißwein) Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Bordeaux, Burgund, Beaujolais, Côtes-du-Rhône, Languedoc-Roussillon, Val de Loire sowie Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein) Weißwein aus Sizilien, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) Weißwein aus Veneto, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein und Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie Wein aus Sizilien und Veneto) Wein aus Puglia [Apulien], in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein) Wein aus Sizilien, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein und Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 13 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Wein aus Sizilien und Apulien, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein) 61 5-A 22042917 0,5 EUR/l 5-A 22042918 0,5 EUR/l 5-A 22042942 0,5 EUR/l 5-A 22042943 0,5 EUR/l 5-A 22042944 0,5 EUR/l 5-A 22042946 0,5 EUR/l 5-A 22042947 0,5 EUR/l 5-A 22042948 0,5 EUR/l 5-A 22042958 0,5 EUR/l 5-A 22042962 0,5 EUR/l 5-A 22042964 0,5 EUR/l 5-A 22042965 0,5 EUR/l 5-A 22042971 0,5 EUR/l 5-A 22042972 0,5 EUR/l 5-A 22042975 0,5 EUR/l 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 22042977 Beschreibung Qualitätsweißwein aus Tokaj ,,z. B. Aszu, Szamorodni, Máslás, Fordítás", in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol Qualitätsweißwein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. aus Tokaj sowie Schaumwein und Perlwein) Qualitätswein aus bestimmten Anbaugebieten, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein und allgemein Weißwein) Weißwein aus frischen Weintrauben, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 13 % vol bis 15 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein) Marsala, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Samos und Muskat de Limnos, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Madeira und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Sherry, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Tokay (Aszu und Szamorodni ), in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 15 % vol bis 18 % vol (ausg. Schaumwein, Perlwein, Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete und allgemein Weißwein, Marsala, Samos, Muskat de Limnos, Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry) Port, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 18 % vol bis 22 % vol (ausg. Port, Madeira, Moscatel de Setubal und Sherry) Wein aus frischen Weintrauben, einschl. mit Alkohol angereicherter Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 22 % vol Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 1 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm³ bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) 62 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 0,5 EUR/l Kategorie 5-A 22042978 0,5 EUR/l 5-A 22042982 0,5 EUR/l 5-A 22042983 0,5 EUR/l 5-A 22042984 0,5 EUR/l 5-A 22042987 22042988 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042989 22042991 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042992 22042993 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042994 0,5 EUR/l 5-A 22042995 22042996 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 22042998 0,5 EUR/l 5-A 22042999 0,5 EUR/l 5-A 22043010 0,5 EUR/l 5-A 22043092 0,5 EUR/l 5-A Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 22043094 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 0,5 EUR/l Kategorie Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von <= 1,33 g/cm³ bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, konzentriert im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 7 zu Kap. 22, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm³ bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Traubenmost, ungegoren, nichtkonzentriert, mit einer Dichte von > 1,33 g/cm³ bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 1 % vol, jedoch > 0,5 % vol (ausg. dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbrochen worden ist) Rohbrand, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l Cognac, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l Armagnac, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l Brandy de Jerez, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l Branntwein aus Wein oder Traubentrester, in Behältnissen mit einem Inhalt von > 2 l (ausg. Rohbrand sowie Cognac, Armagnac, Grappa und Brandy de Jerez) Zementklinker Portlandzement, normal oder moderiert (ausg. weiß, auch künstlich gefärbt) Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Ethylens, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Ethylens (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten) Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Propylens, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Propylens (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten) Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung Rohre und Schläuche, unbiegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kondensationspolymerisationsund Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung Rohre und Schläuche, biegsam, aus Polymeren des Ethylens, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung Rohre und Schläuche, biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung 63 5-A 22043096 0,5 EUR/l 5-A 22043098 0,5 EUR/l 5-A 22082040 22082062 22082064 22082087 22082089 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 0,5 EUR/l 5-A 5-A 5-A 5-A 5-A 25231000 25232900 39172110 10 10 6,5 5 5 5 39172190 39172210 6,5 6,5 5 5 39172290 39172310 6,5 6,5 5 5 39172390 39173100 39173210 6,5 6,5 6,5 5 5 5 39173231 6,5 5 39173235 6,5 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 39173239 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 6,5 Kategorie Rohre und Schläuche, biegsam, aus Additionspolymerisationserzeugnissen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. aus Polymeren des Ethylens und des Vinylchlorids) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. Rohre aus Additionspolymerisationserzeugnissen, Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert) Kunstdärme ,,Wursthüllen" (ausg. solche aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten sowie Kunstdärme) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kondensationspolymerisationsund Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. Rohre, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Additionspolymerisationserzeugnissen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. aus Polymeren des Ethylens und des Vinylchlorids) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen, nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung (ausg. aus Additionspolymerisationserzeugnissen, Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen und Erzeugnisse, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten) Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen (ausg. nahtlos und nur auf Länge geschnitten sowie Rohre, die einem Druck von >= 27,6 MPa standhalten) Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke ,,Kniestücke, Flansche und dergl.", aus Kunststoffen, für Rohre oder Schläuche Badewannen, Duschen, Ausgüsse ,,Spülbecken" und Waschbecken, aus Kunststoffen Klosettsitze und Klosettdeckel, aus Kunststoffen Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse ,,Spülbecken", Waschbecken, Klosettsitze und -deckel) Dosen, Kisten, Verschläge und ähnl. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen Säcke und Beutel, einschl. Tüten, aus Polymeren des Ethylens Säcke und Beutel, einschl. Tüten, aus ,,Polyvinylchlorid" Säcke und Beutel, einschl. Tüten, aus Kunststoffen (ausg. aus ,,Polyvinylchlorid" sowie aus Polymeren des Ethylens) Ballons, Flaschen, Flakons und ähnl. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, mit einem Fassungsvermögen von <= 2 l 64 5 39173251 6,5 5 39173291 39173299 6,5 6,5 5 5 39173912 6,5 3 39173915 6,5 3 39173919 6,5 3 39173990 6,5 3 39174000 39221000 39222000 39229000 6,5 6,5 6,5 6,5 3 3 3 3 39231000 39232100 39232910 39232990 39233010 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 3 3 3 3 3 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 39233090 39235090 39239090 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 6,5 6,5 6,5 Kategorie Ballons, Flaschen, Flakons und ähnl. Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, mit einem Fassungsvermögen von > 2 l Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen (ausg. Verschluss- oder Flaschenkapseln) Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen (ausg. Dosen, Kisten, Verschläge und ähnl. Waren; Säcke und Beutel, einschl. Tüten; Ballons, Flaschen, Flakons und ähnl. Waren; Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnl. Warenträger; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse; gespritzte Netze in Schlauchform, aus Kunststoffen) Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Kunststoffen Schwämme zur Verwendung im Haushalt oder zu Toilettezwecken, aus regenerierter Cellulose Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen, andere als aus regenerierter Cellulose (ausg. Geschirr und andere Artikel für den Tisch- und Küchengebrauch sowie Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken) Behälter, aus Kunststoffen, mit einem Fassungsvermögen von > 300 l Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen Fensterläden, Jalousien, einschl. Jalousetten, und ähnl. Waren, und Teile davon, aus Kunststoffen (ausg. Beschläge und ähnl. Waren) Beschläge und ähnl. Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, aus Kunststoffen Kabelkanäle für elektrische Leitungen, aus Kunststoffen Bauelemente zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken, Bedachungen usw., Regenrinnen und deren Zubehör, Geländer, Zäune und ähnl. Absperrungen, große Regale, zur Montage und zum festen Einbau in Läden, Werkstätten, Lagerräumen usw. bestimmt, architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese, aus Kunststoffen, a. n. g. Kleidung und Bekleidungszubehör, durch Nähen oder Kleben aus Kunststofffolien gefertigt, einschl. Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914, a. n. g. Axminster-Teppiche aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert (ausg. Kelim, Sumak, Karamanie und ähnl. handgewebte Teppiche sowie Axminster-Teppiche) Axminster-Teppiche aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert (ausg. Kelim, Sumak, Karamanie und ähnl. handgewebte Teppiche sowie Axminster-Teppiche) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus pflanzlichen Spinnstoffen oder aus groben Tierhaaren, gewebt, weder getuftet noch beflockt, mit Flor, konfektioniert (ausg. Kelim, Sumak, Karamanie und ähnl. handgewebte Teppiche sowie Fußbodenbeläge aus Kokosfasern) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, getuftet ,,Nadelflor", auch konfektioniert 65 3 3 3 39241000 39249011 39249090 6,5 6,5 6,5 3 3 3 39251000 39252000 39253000 39259010 6,5 6,5 6,5 6,5 3 3 3 3 39259020 39259080 6,5 6,5 3 3 39262000 6,5 3 39269097 57024110 57024190 6,5 12 12 5 5 5 57024210 57024290 20 20 5 5 57024900 12 5 57031000 12 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 57032019 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12,5 Kategorie Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet ,,Nadelflor", auch konfektioniert, bedruckt (ausg. Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m²) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Nylon oder anderen Polyamiden, getuftet ,,Nadelflor", auch konfektioniert (ausg. bedruckt sowie Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m²) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Polypropylen, getuftet ,,Nadelflor", auch konfektioniert (ausg. Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m²) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert (ausg. Fliesen mit einer Oberfläche von <= 0,3 m²) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, auch konfektioniert (ausg. geknüpft, gewebt, getuftet ,,Nadelflor" oder aus Filz) Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus pflanzlichen Spinnstoffen oder aus groben Tierhaaren, auch konfektioniert (ausg. geknüpft, gewebt, getuftet ,,Nadelflor" oder aus Filz) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Latzhosen und Hosen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Latzhosen und Hosen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Kostüme, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Kleider, Röcke, Hosenröcke, Hosen und Latzhosen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Kostüme, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Kleider, Röcke, Hosenröcke, Hosen und Latzhosen) Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Windjacken und ähnl. Waren) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhosen und Badehosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhosen und Badehosen) Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern sowie Windjacken und ähnl. Waren) Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterkleider) Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterkleider) Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterkleider) 66 5 57032099 12,5 5 57033019 12,5 5 57049000 12 5 57050030 12 5 57050090 12 5 61012090 12 5 61013090 12 5 61022090 12 5 61023090 12 5 61033200 61033300 61034200 12 12 12 5 5 5 61034300 12 5 61043200 61043300 61043900 12 12 12 3 3 3 61044200 61044300 61044400 12 12 12 5 5 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 61044900 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie Kleider aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern sowie Unterkleider) Röcke und Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterröcke) Röcke und Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterröcke) Röcke und Hosenröcke, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern sowie Unterröcke) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhosen und Badehosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhosen und Badehosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern sowie Unterhosen und Badehosen) Hemden aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Nachthemden, T-Shirts und Unterhemden) Hemden aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Nachthemden, T-Shirts und Unterhemden) Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts und Unterhemden) Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts und Unterhemden) Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern) Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhemden) Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Unterhemden) Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen Slips und andere Unterhosen, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern) Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts, Unterhemden und Negligees) Nachthemden und Schlafanzüge, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. T-Shirts, Unterhemden und Negligees) 67 5 61045200 61045300 12 12 3 3 61045900 12 3 61046200 12 3 61046300 12 3 61046900 12 3 61051000 61052010 12 12 5 5 61061000 61062000 12 12 5 5 61071100 61071200 61071900 12 12 12 5 5 5 61072100 61072200 61082100 61082200 61082900 12 12 12 12 12 5 5 5 5 5 61083100 12 5 61083200 12 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 61089100 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie Negligees, Bademäntel und Badejacken, Hausmäntel und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsetts und ähnl. Waren) Negligees, Bademäntel und Badejacken, Hausmäntel und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsetts und ähnl. Waren) T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen (ausg. aus Baumwolle, Chemiefasern, Wolle oder feinen Tierhaaren) Pullover aus Gewirken oder Gestricken mit einem Anteil an Wolle von >= 50 GHT und mit einem Stückgewicht von >= 600 g Waren, einschl. Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle, für Männer oder Knaben (ausg. Pullover mit einem Anteil an Wolle von >= 50 GHT und mit einem Stückgewicht von >= 600 g sowie wattierte Westen) Waren, einschl. Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken aus Wolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Pullover mit einem Anteil an Wolle von >= 50 GHT und mit einem Stückgewicht von >= 600 g sowie wattierte Westen) Unterziehpullis aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen) Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen) Unterziehpullis aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen) Pullover, Strickjacken, Westen und ähnl. Waren, aus Gewirken oder Gestricken aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. Unterziehpullis sowie wattierte Westen) Strumpfhosen aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex (ausg. mit degressiver Kompression) Strumpfhosen aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex (ausg. mit degressiver Kompression) Strumpfhosen aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen (ausg. mit degressiver Kompression, solche aus synthetischen Chemiefasern sowie Strumpfwaren für Kleinkinder) Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschl. Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle (ausg. mit degressiver Kompression, Strumpfhosen, Damenstrümpfe [einschl. Kniestrümpfe] mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex sowie Strumpfwaren für Kleinkinder) Strümpfe aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen (ausg. mit degressiver Kompression sowie Strumpfhosen, Damenstrümpfe mit einem Titer der einfachen Garne von < 67 dtex und Kniestrümpfe) 68 5 61089200 12 5 61091000 61099030 61099090 12 12 12 3 3 3 61101110 61101130 12 12 5 5 61101190 12 5 61102010 61102091 12 12 3 3 61102099 12 3 61103010 61103091 12 12 5 5 61103099 12 5 61152100 12 3 61152200 12 3 61152900 12 3 61159500 12 3 61159691 12 3 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 61159699 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie Strümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschl. Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus synthetischen Chemiefasern (ausg. mit degressiver Kompression sowie Strümpfe für Frauen, Strumpfhosen, Kniestrümpfe und Strumpfwaren für Kleinkinder) Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschl. Fußbekleidung ohne an das Oberteil angebrachte Laufsohle, aus Gewirken oder Gestricken aus Spinnstoffen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder synthetischen Chemiefasern, solche mit degressiver Kompression, Strumpfhosen, Damenstrümpfe [einschl. Kniestrümpfe] mit einem Titer von < 67 dtex sowie Strumpfwaren für Kleinkinder) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern sowie aus Gewirken oder Gestricken) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von <= 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, mit einem Stückgewicht von > 1 kg, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) 69 3 61159900 12 3 62011100 12 3 62011210 12 3 62011290 12 3 62011310 12 3 62011390 12 3 62011900 12 3 62019100 12 3 62019200 12 3 62019300 12 3 62019900 12 3 62021100 12 3 62021210 12 3 62021290 12 3 62021310 12 3 62021390 12 3 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 62021900 Beschreibung Mäntel ,,einschl. Kurzmäntel", Umhänge und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle oder Chemiefasern sowie aus Gewirken oder Gestricken) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer], Hosen und Oberteile von Skianzügen) Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnl. Waren, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Anzüge, Kombinationen, Jacken [Sakkos, Blazer] und Hosen) Anzüge aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) Anzüge aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) Anzüge aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) Anzüge aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) Anzüge aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung) Arbeitskombinationen und Berufskombinationen, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Jacken aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken und Windjacken und ähnl. Waren) Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken und Windjacken und ähnl. Waren) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen und Unterhosen) Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen) 70 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie 3 62029100 12 3 62029200 12 3 62029300 12 3 62029900 12 3 62031100 12 3 62031200 12 3 62031910 12 3 62031930 12 3 62031990 12 3 62032210 62033100 12 12 3 3 62033210 12 3 62033290 12 3 62033310 12 3 62033390 12 3 62034110 12 3 62034211 12 3 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 62034231 Beschreibung Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus Denim, für Männer oder Knaben (ausg. Arbeitshosen und Berufshosen sowie Latzhosen und Unterhosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen) Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Latzhosen aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen) Hosen, kurz, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen) Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen) Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Latzhosen aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen) Hosen, kurz, aus synthetischen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen) Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen) Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Latzhosen aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitslatzhosen und Berufslatzhosen) Hosen, kurz, aus künstlichen Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badehosen) Kostüme aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung) Kostüme aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung) Kostüme aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung) Kostüme aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Ski-Overalls und Badebekleidung) 71 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie 3 62034235 12 3 62034251 62034259 62034290 62034311 12 12 12 12 3 3 3 3 62034319 12 3 62034331 62034339 12 12 3 3 62034390 12 3 62034911 12 3 62034919 12 3 62034931 62034939 12 12 3 3 62034950 12 3 62034990 12 3 62041200 62041300 12 12 5 5 62041910 12 5 62041990 12 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 62043100 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie Jacken aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken, Windjacken und ähnl. Waren) Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken, Windjacken und ähnl. Waren) Arbeitsjacken und Berufsjacken, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeitsjacken und Berufsjacken, Windjacken und ähnl. Waren) Jacken aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, synthetischen Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren) Kleider aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider) Kleider aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider) Kleider aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider) Kleider aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider) Kleider aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterkleider) Röcke und Hosenröcke, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke) Röcke und Hosenröcke, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke) Röcke und Hosenröcke, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke) Röcke und Hosenröcke, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke) Röcke und Hosenröcke, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterröcke) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badebekleidung) Latzhosen und kurze Hosen, aus Wolle oder feinen Tierhaaren, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badebekleidung) Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen) 72 3 62043210 12 5 62043290 12 5 62043310 12 5 62043390 12 5 62043911 12 5 62043919 12 5 62043990 12 5 62044100 62044200 62044300 62044400 62044900 12 12 12 12 12 5 5 5 5 5 62045100 12 5 62045200 62045300 12 12 5 5 62045910 12 5 62045990 12 5 62046110 12 5 62046185 12 5 62046211 12 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 62046231 Beschreibung Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus Denim, für Frauen oder Mädchen (ausg. Arbeitshosen und Berufshosen, Latzhosen und Unterhosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (nicht aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken und ausg. Arbeits- und Berufskleidung, Latzhosen, Unterhosen und Unterteile von Trainingsanzügen) Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus synthetischen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (nicht aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeits- und Berufskleidung, Latzhosen, Unterhosen und Unterteile von Trainingsanzügen) Arbeitshosen und Berufshosen, lang, aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Latzhosen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", aus künstlichen Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (nicht aus Rippenschusssamt oder Rippenschussplüsch, aufgeschnitten, aus Denim oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Arbeits- und Berufskleidung, Latzhosen, Unterhosen und Unterteile von Trainingsanzügen) Hosen, lang ,,einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen", Latzhosen und kurze Hosen, aus Spinnstoffen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, Baumwolle, Chemiefasern oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhosen und Badebekleidung) Hemden aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden) Hemden aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden) Hemden aus Flachs ,,Leinen" oder Ramie, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden) Hemden aus Spinnstoffen, für Männer oder Knaben (ausg. aus Baumwolle, Chemiefasern, Flachs, Ramie oder aus Gewirken oder Gestricken sowie Nachthemden und Unterhemden) Blusen und Hemdblusen, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhemden) Blusen und Hemdblusen, aus Baumwolle, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhemden) Blusen und Hemdblusen, aus Chemiefasern, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Unterhemden) Arbeitskleidung und Berufskleidung, aus Baumwolle, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Arbeitskleidung und Berufskleidung, aus Chemiefasern, für Männer oder Knaben (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Büstenhalter aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, auch elastischen, einschl. Gewirken oder Gestricken (ausg. in Warenzusammenstellungen aufgemacht für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose) Bettwäsche aus Baumwolle, bedruckt (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Bettwäsche aus Baumwolle (ausg. bedruckt, aus Gewirken oder Gestricken) 73 Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 Kategorie 5 62046239 12 5 62046311 12 5 62046318 12 5 62046911 12 5 62046918 12 5 62046990 12 5 62052000 62053000 62059010 12 12 12 3 5 5 62059080 12 5 62061000 12 5 62063000 62064000 62113210 62113310 62121090 12 12 12 12 12 5 5 5 5 5 63022100 63023100 12 12 5 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 63023290 63025100 63025390 63026000 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 12 12 12 12 Kategorie Bettwäsche aus Chemiefasern (ausg. aus Vliesstoffen oder bedruckt oder aus Gewirken oder Gestricken) Tischwäsche aus Baumwolle (ausg. aus Gewirken oder Gestricken) Tischwäsche aus Chemiefasern (ausg. aus Vliesstoffen oder aus Gewirken oder Gestricken) Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle (ausg. Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher) Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Baumwolle (ausg. aus Frottierware sowie Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher) Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Chemiefasern (ausg. aus Vliesstoffen sowie Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher) Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Spinnstoffen (ausg. aus Baumwolle, Flachs oder Chemiefasern sowie Scheuertücher, Bohnerlappen, Spüllappen und Staubtücher) Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien) Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt (ausg. Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, den Knöchel bedeckend, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe (ausg. wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe und orthopädische Schuhe) Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, den Knöchel bedeckend (ausg. mit einem Metallschutz in der Vorderkappe sowie wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe (ausg. den Knöchel bedeckend sowie wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe und orthopädische Schuhe) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kautschuk (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit Oberteil aus Bändern oder Riemen gefertigt und mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt sowie wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, Sportschuhe, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von > 3 cm (ausg. mit Oberteil aus Bändern oder Riemen und mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von <= 3 cm (ausg. mit Oberteil aus Bändern oder Riemen und mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt) Pantoffeln und andere Hausschuhe, mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff (ausg. den Knöchel bedeckend oder Schuhe, deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) 74 5 5 5 5 63029100 12 5 63029390 12 5 63029990 12 5 63090000 12,5 5 64022000 15 5 64029110 15 5 64029190 15 5 64029905 15 5 64029910 15 5 64029931 15 5 64029939 15 5 64029950 15 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 64029991 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von < 24 cm (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Hausschuhe, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Laufsohle aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Hausschuhe, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, und orthopädische Schuhe) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Haus-, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, orthopädische Schuhe und solche nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Kunststoff, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder deren Blatt aus Bändern oder Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist oder mit Metallschutz in der Vorderkappe sowie Haus-, Sportschuhe, wasserdichte Schuhe der Pos. 6401, orthopädische Schuhe und solche nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen) Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit einem Metallschutz in der Vorderkappe oder mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle, sowie Schuhe mit Blatt oder Oberteil aus Riemen gefertigt, Hausschuhe, Sportschuhe und orthopädische Schuhe) Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit einem Metallschutz in der Vorderkappe oder mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle sowie Schuhe mit Blatt oder Oberteil aus Riemen gefertigt, Hausschuhe, Sportschuhe und orthopädische Schuhe) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00 sowie 6403.90-16) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, den Knöchel bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00 sowie 6403.91.18) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend), deren Blatt aus Riemen gefertigt oder ungeschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von <= 3 cm und einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00) 75 5 64029993 15 5 64029996 15 5 64029998 15 5 64035995 15 5 64035999 15 5 64039116 15 5 64039118 15 5 64039196 15 5 64039198 15 5 64039936 15 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 64039938 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 15 Kategorie Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (nicht den Knöchel bedeckend), deren Blatt aus Riemen gefertigt oder ungeschlossen ist, mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von <= 3 cm und einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. 6403.11.00 bis 6403.40.00) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, Länge der Innensohle >= 24 cm, für Männer (nicht den Knöchel bedeckend), mit einer Länge der Innensohle >= 24 cm, für Männer (ausg. 6403.11-00 bis 6403.40.00, 6403.99.11, 6403.99.36, 6403.99.50) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder, mit einer Länge der Innensohle von >= 24 cm, für Frauen (ausg. den Knöchel bedeckend oder mit einem Metallschutz in der Vorderkappe oder mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle, sowie Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder ungeschlossen ist, Haus-, Sportschuhe, orthopädische Schuhe und solche nicht erkennbar, ob für Männer oder Frauen) Sportschuhe, einschl. Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnl. Schuhe, mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen Pantoffeln und andere Hausschuhe, mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. Tennisschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnl. Schuhe sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. Hausschuhe, Sportschuhe, einschl. Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnl. Schuhe sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Pantoffeln und andere Hausschuhe, mit Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Oberteil aus Spinnstoffen (ausg. mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder, Holz oder Kork sowie Hausschuhe, orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus anderen Stoffen als Leder oder rekonstituiertem Leder oder Spinnstoffen (ausg. orthopädische Schuhe und Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben) Flaschen aus ungefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von >= 1 l, jedoch < 2,5 l Flaschen aus ungefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von > 0,33 l, jedoch < 1 l Flaschen aus gefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von >= 1 l, jedoch < 2,5 l Flaschen aus gefärbtem Glas, zu kommerziellen Transport- oder Verpackungszwecken bei Nahrungsmitteln und Getränken, mit einem Nenninhalt von > 0,33 l, jedoch <= 1 l Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe, gepolstert, mit Rückenlehnen und mit Rollen oder Gleitern (ausg. für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie) Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe (ausg. gepolstert, mit Rückenlehnen und mit Rollen oder Gleitern, für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie sowie Friseurstühle) Sitzmöbel, in Liegen umwandelbar (ausg. Gartenmöbel und Campingausstattungen sowie Möbel für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie) 76 5 64039996 15 5 64039998 15 5 64041100 15 5 64041910 15 5 64041990 15 5 64052091 15 5 64052099 15 5 64059010 15 5 70109041 10 5 70109043 10 5 70109051 10 5 70109053 10 5 94013010 10 5 94013090 10 5 94014000 10 5 Nomenklatur der Republik Moldau aus dem Jahr 2011 94016100 94016900 94017100 Beschreibung Geltender Meistbegünstigungszollsatz 10 10 10 Kategorie Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, gepolstert (ausg. in Liegen umwandelbare Sitzmöbel) Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz, nichtgepolstert Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, gepolstert (ausg. Sitze von der für Luft- oder Kraftfahrzeuge verwendeten Art, Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe sowie Möbel für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie) Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall, nichtgepolstert (ausg. Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe sowie Möbel für die Human-, Zahnmedizin oder Chirurgie) Sitzmöbel, a. n. g. Metallmöbel (ausg. Möbel von der in Büros verwendeten Art oder für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie sowie Betten und Sitzmöbel) Schreibtische von der in Büros verwendeten Art, mit Gestell aus Holz Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art, mit einer Höhe von <= 80 cm (ausg. Schreibtische sowie Sitzmöbel) Schränke von der in Büros verwendeten Art, aus Holz, mit einer Höhe von > 80 cm Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art, mit einer Höhe von > 80 cm (ausg. Schränke) Einbauküchenelemente Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel sowie Einbauküchenelemente) Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel) Holzmöbel von der in Esszimmern und Wohnzimmern verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel) Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art (ausg. Sitzmöbel) Holzmöbel (ausg. von der in Büros oder Läden, in der Küche, in Esszimmern und Wohnzimmern oder im Schlafzimmer verwendeten Art sowie Sitzmöbel) Kunststoffmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie sowie Sitzmöbel) Möbel aus Stuhlrohr, Korbweiden [Flechtweiden] oder ähnl. Stoffen (ausg. aus Bambus, Rattan, Metall, Holz oder Kunststoffen sowie Sitzmöbel und Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie) Teile von Möbeln, andere als Sitzmöbel, aus Holz, a. n. g. Teile von Möbeln, a. n. g. (ausg. aus Metall oder Holz sowie von Sitzmöbeln und Möbeln für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie) 5 5 5 94017900 10 5 94018000 94032080 10 10 5 5 94033011 94033019 94033091 94033099 94034010 94034090 94035000 94036010 94036030 94036090 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 94037000 94038900 10 10 5 5 94039030 94039090 10 10 5 5 77 Anhang XVI Liste der Rechtsvorschriften mit einem Zeitplan für ihre Annäherung1 Rechtsvorschriften der Union Horizontaler Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen in der Fassung der Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Auf den Grundsätzen des Neuen Konzepts aufbauende Rechtsvorschriften, nach denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte 78 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Vollständige Annäherung: 2015 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016 Annäherung: 2015 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Annäherung mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 235 vom 1. Dezember 2011 abgeschlossen Überprüfung und vollständige Annäherung: 2014 Annäherung: 2012 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Frist für die Annäherung Überprüfung und vollständige Annäherung: 2016 Annäherung: 2015 Annäherung: 2014 Rechtsvorschriften der Union Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitroDiagnostika Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates zwecks Angleichung an die Mustervorschriften des Beschlusses 768/2008/EG geänderten Fassung Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Frist für die Annäherung Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Vollständige Annäherung: 2017 Vollständige Annäherung: 2014 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2017 Überprüfung und vollständige Annäherung: 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Annäherung: 2015 Überprüfung und vollständige Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände Auf den Grundsätzen des Neuen Konzepts oder des Gesamtkonzepts aufbauende Richtlinien, nach denen allerdings keine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte Kosmetische Mittel Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel Erste Richtlinie 80/1335/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel Zweite Richtlinie 82/434/EWG der Kommission vom 14. Mai 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel Dritte Richtlinie 83/514/EWG der Kommission vom 27. September 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel Vierte Richtlinie 85/490/EWG der Kommission vom 11. Oktober 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission vom 9. September 1993 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel Siebte Richtlinie 96/45/EG der Kommission vom 2. Juli 1996 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel Bau von Kraftfahrzeugen 1. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger 1.1 Typgenehmigung Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 79 Annäherung: 2016 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2016 Rechtsvorschriften der Union 1.2 Harmonisierte technische Anforderungen Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen; 2. Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge 2.1 Typgenehmigung Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge 2.2 Harmonisierte technische Anforderungen Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Richtlinie 2009/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen Richtlinie 2009/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, Richtlinie 2009/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen, Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen Richtlinie 2009/139/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen 80 Frist für die Annäherung Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2018 Annäherung: 2018 Annäherung: 2018 Annäherung: 2018 Annäherung: 2018 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Annäherung: 2017 Rechtsvorschriften der Union Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen 3. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen 3.1 Typgenehmigung Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge 3.2 Harmonisierte technische Anforderungen Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 2009/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 2009/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung für Bauteile betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern 81 Frist für die Annäherung Annäherung: 2017 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Rechtsvorschriften der Union Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, Chemikalien 1. REACH und Durchführung von REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 2. Gefährliche Chemikalien Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren; Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe 3. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 4. Detergenzien Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 5. Düngemittel Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel 6. Drogenausgangsstoffe Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 7. Gute Laborpraxis (GLP) Anwendung der Grundsätze der GLP und Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen sowie Inspektion und Überprüfung der GLP Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) Arzneimittel 1. Humanarzneimittel Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme 82 Frist für die Annäherung Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung: 2016 Annäherung: 2016 Annäherung: 2014 Annäherung: 2016 Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung 2009 abgeschlossen Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung am 11. Juni 2013 abgeschlossen Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2013 ­ 2014 Annäherung: 2014 Rechtsvorschriften der Union Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 2. Tierarzneimittel Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, Richtlinie 2006/130/EG der Kommission vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Festlegung von Kriterien für die Ausnahme bestimmter Tierarzneimittel, die für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind, von der Pflicht der tierärztlichen Verschreibung 3. Sonstige Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt Richtlinie 2009/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission vom 10. März 1995 zur Festlegung der Bestimmungen für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelassenen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt werden Verordnung (EG) Nr. 1662/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 zur Festlegung der Modalitäten für die Anwendung gemeinschaftlicher Beschlussverfahren für die Zulassung von Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission vom 7. November 1996 über die Prüfung eines Antrags auf Übertragung einer Zulassung für ein in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates fallendes Arzneimittel Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel 1 Frist für die Annäherung Umsetzung: 2015 Annäherung: 2013 Annäherung: 2014 Annäherung: 2014 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Annäherung: 2015 Für die Zwecke dieses Anhangs und des Artikels 173 Absatz 2 dieses Abkommens gelten Verweise auf den Besitzstand der Union, auf die Rechtsvorschriften der Union oder auf bestimmte Rechtsakte der Union als Verweise auf sämtliche vergangenen oder künftigen Überarbeitungen des jeweiligen Rechtsakts sowie auf alle damit zusammenhängenden Durchführungsmaßnahmen. 83 Anhang XVII Geltungsbereich 84 Anhang XVII-A SPS-Maßnahmen Teil 1 Maßnahmen für die wichtigsten Kategorien lebender Tiere I. II. III. IV. V. VI. VII. IX. X. XI. XII. XIV. XV. Equiden (einschließlich Zebras) oder Esel oder Kreuzungen dieser Arten Rinder (einschließlich Bubalus bubalis und Bison) Schafe und Ziegen Schweine Geflügel (einschließlich Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten und Gänse) Lebende Fische Krebstiere Eier und Gameten lebender Fische Bruteier Sperma, Eizellen, Embryonen Andere Säugetiere Reptilien Amphibien VIII. Weichtiere XIII. Andere Vögel XVI. Andere Wirbeltiere XVII. Bienen Teil 2 Maßnahmen für tierische Erzeugnisse I. Wichtigste Kategorien tierischer Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr 1. Frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren, Zuchtwild und Wild, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen 2. Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse 3. Lebende Muscheln 4. Fischereierzeugnisse 5. Rohmilch, Kolostrum, verarbeitete Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis 6. Eier und Eiprodukte 7. Froschschenkel und Schnecken 8. Ausgelassene tierische Fette und Grieben/Grammeln 9. Behandelte Mägen, Blasen und Därme 10. Gelatine, Rohmaterial zur Herstellung von Speisegelatine 11. Kollagen 12. Honig und Imkereierzeugnisse II. Wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte In Schlachthöfen Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette In Molkereien Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse In anderen Einrichtungen zur Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Sammlung oder Handhabung tierischer Nebenprodukte (d. h. Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere unverarbeitete/unbehandelte Erzeugnisse) Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren 85 Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie Wolle und Haare Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen In Verarbeitungsbetrieben Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können Behandelte Häute und Felle von Huftieren Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können In Heimtierfutterbetrieben (einschließlich Betrieben, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) Dosenfutter Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter Kauspielzeug Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter In Betrieben zur Herstellung von Jagdtrophäen Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild In Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten Dünge- und Bodenverbesserungsmittel Zwischenprodukte Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen Bei der Lagerung von Folgeprodukten Alle Folgeprodukte 86 III. Krankheitserreger Teil 3 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände1, die potenzielle Träger von Schadorganismen sind und die ihrer Natur nach oder aufgrund der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen bergen Teil 4 Maßnahmen für Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffe Lebensmittel: 1. Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und -farbstoffe) 2. Verarbeitungshilfsstoffe 3. Lebensmittelaromen 4. Lebensmittelenzyme Futtermittel2: 5. Futtermittelzusatzstoffe 6. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse 7. Mischfuttermittel und Heimtierfutter, sofern es nicht unter Teil 2 Punkt II fällt 8. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln 1 2 Verpackungsmaterialien, Transportmittel, Behälter, Erde und Kultursubstrate und sonstige Organismen, Gegenstände oder Materialien, die Schadorganismen enthalten oder verbreiten können. Ausschließlich Tiernebenprodukte von Tieren oder Teilen von Tieren, die als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt wurden, dürfen in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen. 87 Anhang XVII-B Tierschutznormen Tierschutznormen für: 1. die Betäubung und Schlachtung von Tieren, 2. den Transport von Tieren und damit zusammenhängende Vorgänge, 3. landwirtschaftliche Nutztiere. 88 Anhang XVII-C Andere unter Titel V Kapitel 4 fallende Maßnahmen 1. Aus Verpackungsmaterialien migrierende chemische Stoffe 2. Zusammengesetzte Erzeugnisse 3. Genetisch veränderte Organismen (GVO) 4. Wachstumsfördernde Hormone, thyreostatische Stoffe, bestimmte Hormone und BetaAgonisten 89 Anhang XVII-D Nach der Annäherung an die Rechtsvorschriften aufzunehmende Maßnahmen 1. Chemikalien zur Dekontamination von Lebensmitteln 2. Klonen 3. Bestrahlung (Ionisation) 90 Anhang XVIII Liste der anzeigepflichtigen Tier- und Wassertierseuchen und der regulierten Schadorganismen, für die regionale Freiheit anerkannt werden kann 91 Anhang XVIII-A Anzeigepflichtige Tier- und Fischseuchen, für die der Status der Vertragsparteien anerkannt ist und für die Regionalisierungsbeschlüsse getroffen werden können 1. Maul- und Klauenseuche 2. Vesikuläre Schweinekrankheit 3. Vesikuläre Stomatitis 4. Pferdepest 5. Afrikanische Schweinepest 6. Blauzungenkrankheit 7. Pathogene aviäre Influenza 8. Newcastle-Krankheit 9. Rinderpest 10. Klassische Schweinepest 11. Lungenseuche der Rinder 12. Pest der kleinen Wiederkäuer 13. Schaf- und Ziegenpocken 14. Rifttalfieber 15. Dermatitis nodularis 16. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis 17. Rotz 18. Beschälseuche 19. Enterovirale Enzephalomyelitis 20. Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) 21. Virale hämorrhagische Septikämie (VHS) 22. Infektiöse Anämie des Lachses (ISA) 23. Bonamia ostreae 24. Marteilia refringens 92 Anhang XVIII-B Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen, von schadorganismusfreien Gebieten oder von Schutzgebieten A. Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor: 1. Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, 2. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen, 3. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden. Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird. B. Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an. 93 Anhang XIX Regionalisierung/Gebietseinteilung, schadorganismusfreie Gebiete und Schutzgebiete A. Tier- und Wassertierseuchen 1. Tierseuchen Die Grundlage für die Anerkennung des Tierseuchenstatus des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei ist der Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Tierseuchen ist der Gesundheitskodex für Landtiere der OIE. 2. Wassertierseuchen Die Grundlage für Regionalisierungsbeschlüsse für Wassertierseuchen ist der Gesundheitskodex für Wassertiere der OIE. B. Schadorganismen Die Kriterien für die Anerkennung als schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen müssen folgenden Bestimmungen entsprechen: ­ der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 ,,Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete" und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder ­ Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei 1. Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang XVIII-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden: ­ Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet ­ Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist ­ Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde ­ gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet ­ Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets. 2. Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet. 3. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Nummer 1 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Nummer 2 des vorliegenden Abschnitts festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden. 94 Anhang XX Vorläufige Anerkennung von Betrieben Bedingungen und Bestimmungen für die vorläufige Anerkennung von Betrieben 1. Vorläufige Anerkennung von Betrieben bedeutet, dass die einführende Vertragspartei für die Zwecke der Einfuhr die Betriebe im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien dieser Vertragspartei nach Nummer 4 vorläufig anerkennt, ohne die einzelnen Betriebe vorher zu kontrollieren. Die Verfahren und Voraussetzungen der Nummer 4 werden von den Verfahrensparteien zur Änderung oder Ergänzung der Listen unter Nummer 2 herangezogen, um neu eingegangenen Ersuchen und Garantien Rechnung zu tragen. Nur für die erste Liste von Betrieben kann die Prüfung Teil des Verfahrens nach Nummer 4 Buchstabe d sein. Die vorläufige Anerkennung beschränkt sich zunächst auf folgende Kategorien von Betrieben: ­ Schlachthöfe für frisches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, Geflügel und Hasentieren sowie Zuchtwild (Anhang XVII-A, Teil 1) ­ Wildbearbeitungsbetriebe ­ Zerlegebetriebe ­ Betriebe für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und Fleischerzeugnisse ­ Reinigungs- und Versandzentren für lebende Muscheln ­ Betriebe, die folgende Erzeugnisse herstellen: ­ Eiprodukte ­ Milcherzeugnisse ­ Fischereierzeugnisse ­ behandelte Mägen, Blasen und Därme ­ Gelatine und Kollagen ­ Fischöl ­ Fabrikschiffe ­ Gefrierschiffe 2.2. Zugelassene (anerkannte) oder registrierte Betriebe, die tierische Nebenprodukte erzeugen, und wichtigste Kategorien tierischer Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen Schlachthöfe Erzeugnis Tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Molkereien Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse Andere Einrichtungen zur Blut und Blutprodukte von Equiden zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Sammlung oder Handhabung Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten tierischer Nebenprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere (d. h. unverarbeitete/ unbehandelte Erzeugnisse) Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie Wolle und Haare Bearbeitete Federn, Federteile und Daunen 95 2. 2.1. Betriebe, die zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erzeugen: Art der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen Verarbeitungsanlagen Erzeugnis Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und Erzeugnisse, ausgenommen dieses Protein enthaltendes Heimtierfutter Blutprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können Behandelte Häute und Felle von Huftieren Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden (21 Tage) Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Ausgeschmolzene Fette zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere Gelatine oder Kollagen zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Hydrolisiertes Protein, Dicalciumphoshat oder Tricalciumphosphat zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Eiprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können Heimtierfutterbetriebe (einschließlich Betriebe, die Kauspielzeug und geschmacksverstärkende Fleischextrakte herstellen) Dosenfutter Behandeltes Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter Kauspielzeug Rohes Heimtierfutter zur Abgabe an den Endverbraucher Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter Betriebe zur Herstellung von Jagdtrophäen Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen Aus ganzen Tierkörperteilen bestehende unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild Betriebe oder Anlagen zur Herstellung von Zwischenprodukten Dünge- und Bodenverbesserungsmittel Zwischenprodukte Verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Mischungen und dieses Protein enthaltende Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen Lagerung von Folgeprodukten Alle Folgeprodukte 3. 4. Die einführende Vertragspartei stellt eine Liste der unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten vorläufig anerkannten Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Anerkennung: a) Die Einfuhren der betreffenden tierischen Erzeugnisse aus der ausführenden Vertragspartei müssen von der einführenden Vertragspartei genehmigt und die Einfuhrbedingungen und Bescheinigungspflichten für die betreffenden Erzeugnisse festgelegt worden sein. b) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben haben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der einführenden Vertragspartei entsprechen, und muss die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die einführende Vertragspartei amtlich anerkannt haben. c) Falls diese Garantien nicht eingehalten werden können, muss die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei die tatsächliche Befugnis haben, die Ausfuhr in die einführende Vertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien gegeben hat, auszusetzen. 96 d) Die Prüfung durch die einführende Vertragspartei nach Artikel 188 dieses Abkommens kann Teil des Verfahrens für die vorläufige Anerkennung sein. Diese Prüfung betrifft den Aufbau und die Organisation der für die Anerkennung des Betriebes zuständigen Behörde, die Befugnisse dieser zuständigen Behörde und die Garantien, die sie für die Anwendung der Vorschriften der einführenden Vertragspartei geben kann. Im Rahmen der Prüfung kann an Ort und Stelle eine repräsentative Zahl von Betrieben kontrolliert werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen. Unter Berücksichtigung der besonderen Struktur und Zuständigkeitsverteilung in der Union kann eine solche Prüfung in der Union einzelne Mitgliedstaaten betreffen. e) Auf der Grundlage der unter Buchstabe d vorgesehenen Prüfung kann die einführende Vertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern. 97 Anhang XXI Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit 1. Grundsätze a) Die Gleichwertigkeit kann für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, wovon eine bestimmte Ware oder Kategorie von Waren oder alle Waren betroffen sind, anerkannt werden. b) Die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung der Gleichwertigkeit von durch die ausführende Vertragspartei ergriffene Maßnahmen bezüglich einer bestimmten Ware durch die einführende Vertragspartei darf kein Grund dafür sein, den Handel zu unterbrechen oder die laufenden Einfuhren der betreffenden Ware aus der ausführenden Vertragspartei auszusetzen. c) Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen ist ein interaktiver Prozess zwischen der ausführenden Vertragspartei und der einführenden Vertragspartei. Das Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und die objektive Bewertung der Gleichwertigkeit im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei. d) Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei ist ausschließlich Sache der einführenden Vertragspartei. 2. Voraussetzungen a) Das Verfahren ist vom Gesundheitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen, von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz des Überwachungs- und Kontrollsystems für die Ware in der ausführenden Vertragspartei abhängig. Zu diesem Zweck werden die Rechtsvorschriften für den betreffenden Sektor ebenso berücksichtigt wie der Aufbau der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, die dort bestehende Kette der Weisungsrechte, ihre Befugnisse, die ihr für den Vollzug zur Verfügung stehenden Verfahren und Mittel und die Effizienz der zuständigen Behörde hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollsysteme, einschließlich des Vollzugsniveaus hinsichtlich der Ware und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der einführenden Vertragspartei über ermittelte Gefahren. Diese Anerkennung kann durch Unterlagen, Prüfung und Nachweise, durch Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen sowie durch Bewertungen und Prüfungen belegt werden. b) Die Vertragsparteien können das Verfahren für die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 183 dieses Abkommens nach der erfolgreichen Rechtsannäherung einer Maßnahme, einer Gruppe von Maßnahmen oder eines Systems einleiten, das/die in der Annäherungsliste nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgeführt ist/sind. c) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren nur ein, wenn für die ausführende Vertragspartei hinsichtlich der Ware keine Schutzmaßnahmen der einführenden Vertragspartei gelten. 3. Verfahren a) Die ausführende Vertragspartei leitet das Verfahren dadurch ein, dass sie der einführenden Vertragspartei ein Ersuchen um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer einzelnen Maßnahme, Gruppen von Maßnahmen oder eines Systems, das/die für eine Ware oder Kategorie von Waren in einem Sektor oder Teilsektor oder für alle Waren gilt/gelten, vorlegt. b) Gegebenenfalls werden der einführenden Vertragspartei mit diesem Ersuchen auch das Ersuchen und die erforderlichen Unterlagen zur Gleichwertigkeit eines von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren verlangten Programms oder Plans der ausführenden Vertragspartei und/oder der Status der Annäherung nach Anhang XXIV dieses Abkommens bezüglich der Maßnahmen oder Systems nach Buchstabe a zur Genehmigung vorgelegt. c) In diesem Ersuchen i) erläutert die ausführende Vertragspartei die Bedeutung des Handels mit der betreffenden Ware oder einer Kategorie von Waren, ii) gibt die ausführende Vertragspartei an, welche Einzelmaßnahme(n) sie unter den in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen erfüllen kann, welche die einführende Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat, iii) gibt die ausführende Vertragspartei an, für welche Einzelmaßnahme(n) sie unter allen in den Einfuhrbedingungen genannten Maßnahmen um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht, welche die einführenden Vertragspartei für die betreffende Ware oder eine Kategorie von Waren festgelegt hat. d) In ihrer Antwort auf dieses Ersuchen erläutert die einführende Vertragspartei die allgemeinen und besonderen Ziele und die Gründe für die Maßnahme(n), einschließlich der Ermittlung des Risikos. e) In dieser Erläuterung informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei über das Verhältnis zwischen ihren internen Maßnahmen und den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware. f) Die ausführende Vertragspartei weist der einführenden Vertragspartei gegenüber objektiv nach, dass die von ihr angegebenen Maßnahmen den Einfuhrbedingungen für die betreffende Ware oder einer Warenkategorie gleichwertig sind. g) Die einführende Vertragspartei bewertet objektiv den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei. h) Die einführende Vertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht. i) Die einführende Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung und sachdienliche Belege zu ihren Feststellungen und Entscheidungen. 4. Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen durch die ausführende Vertragspartei und Bewertung dieses Nachweises durch die einführende Vertragspartei a) Die ausführende Vertragspartei weist die Gleichwertigkeit für jede der angegebenen Maßnahmen, die unter den Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei festgelegt sind, objektiv nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der einführenden Vertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen. 98 b) Der objektive Nachweis und die objektive Bewertung stützen sich in diesem Zusammenhang soweit wie möglich auf: ­ international anerkannte Normen und/oder Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen, und/oder ­ Risikobewertung und/oder ­ Nachweise, Berichte und Informationen über frühere Erfahrungen, Bewertungen und Prüfungen und ­ Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen und ­ Anwendungs- und Vollzugsniveau, insbesondere auf folgender Grundlage: ­ entsprechende relevante Ergebnisse von Überwachungs- und Kontrollprogrammen, ­ Kontrollergebnisse der ausführenden Vertragspartei, ­ Analyseergebnisse nach anerkannten Analysemethoden, ­ Ergebnisse von Prüfungen und Einfuhrkontrollen durch die einführende Vertragspartei, ­ Effizienz der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei und ­ frühere Erfahrungen. 5. Feststellung der einführenden Vertragspartei Gelangt die einführende Vertragspartei zu einer negativen Feststellung, so übermittelt sie der ausführenden Vertragspartei eine ausführliche und begründete Erläuterung. 6. Bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird die Gleichwertigkeit der pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf Grundlage der Bedingungen nach Artikel 183 Absatz 6 dieses Abkommens nachgewiesen. 99 Anhang XXII Einfuhrkontrollen und Kontrollgebühren A. Grundsätze für Einfuhrkontrollen Einfuhrkontrollen werden in Form der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder der Beschau vorgenommen. Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängt die Beschau und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab. Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die einführende Vertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels Prüfung einer repräsentativen Stichprobe sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie nicht mit Schadorganismen verseucht sind. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen und/oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die einführende Vertragspartei amtliche Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der einführenden Vertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko stehen. B. Häufigkeit der Beschau B.1. Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die EU und in die Republik Moldau Art der Grenzkontrolle 1. Dokumentenprüfungen 2. Nämlichkeitskontrolle 3. Beschau Lebende Tiere 100 % 100 % 100 % 100 % Häufigkeitsrate Erzeugnisse der Kategorie I Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnissen, und Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Pferden im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, in der zuletzt geänderten Fassung Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch 20 % verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse Ganze Eier Schmalz und ausgelassene Fette Tierdärme Bruteier Erzeugnisse der Kategorie II Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd-/Zuchtwild) und Wildfleischerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr Eiprodukte Zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein (100 % bei den ersten sechs Massengutsendungen ­ Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen 50 % Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und ­ in Bezug auf Krankheitserreger ­ der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, in der zuletzt geänderten Fassung) Fischereierzeugnisse, ausgenommen die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, genannten Erzeugnisse, in der zuletzt geänderten Fassung Muscheln Honig Erzeugnisse der Kategorie III Sperma Embryonen Gülle Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr) Gelatine 100 Art der Grenzkontrolle Froschschenkel und Schnecken Knochen und Knochenerzeugnisse Häute und Felle Borsten, Wolle, Haare und Federn Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse Imkereierzeugnisse Jagdtrophäen Verarbeitetes Heimtierfutter Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke Heu und Stroh Krankheitserreger Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt) Verarbeitetes tierisches Eiweiß, nicht für den menschlichen Verzehr (lose geschüttet) Häufigkeitsrate Mindestens 1 % Höchstens 10 % 100 % bei den ersten sechs Sendungen (Anhang VII Kapitel II Nummern 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, in der zuletzt geänderten Fassung) B.2. Einfuhren von Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs in die EU und in die Republik Moldau ­ Chili (Capsicum annuum), gemahlen oder sonst zerkleinert ­ ex 0904 20 90 ­ Chilierzeugnisse (Curry) ­ 0910 91 05 ­ Curcuma longa (Kurkuma) ­ 0910 30 00 (Lebensmittel ­ getrocknete Gewürze) ­ Rotes Palmöl ­ ex 1511 10 90 10 % für Sudanfarbstoffe aus allen Drittländern B.3. Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die EU oder in die Republik Moldau Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG: Die einführende Vertragspartei führt Kontrollen durch, um den pflanzenschutzrechtlichen Status der Sendung(en) zu überprüfen. Die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke kann bei regulierten Waren verringert werden, sofern es sich nicht um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen handelt. 101 Anhang XXIII Bescheinigung A. Grundsätze für die Bescheinigung Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstige Waren: Bei der Bescheinigung von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen und anderen Gegenständen wenden die zuständigen Behörden die Grundsätze der einschlägigen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen an. Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen: 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und generell über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind. 2. Die Bescheinigungsbefugten dürfen nichts bescheinigen, was außerhalb ihrer persönlichen Kenntnis oder Zuständigkeit liegt. 3. Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten das betreffende Dokument vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet. 4. Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen, a) die nach den Nummern 1 bis 3 von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, soweit der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit dieser Angaben überprüfen kann, oder b) die im Rahmen der Überwachungsprogramme mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege eines epidemiologischen Überwachungssystems eingeholt wurden, falls dies nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 5. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten a) einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen, aus denen diese stammen, haben, und b) sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind. 6. Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen einer bestimmten Bescheinigung und einer bestimmten Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Abschnitt C aufgeführten Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein. Der Tag der Versendung darf nicht vor dem Tag der Unterzeichnung der Bescheinigung liegen. 7. Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, eine Bescheinigung dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist. 8. Die Vertragsparteien erlassen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung gefälschter oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Vorlage oder Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen. 9. Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von Bescheinigungen mit falschen oder irreführenden Angaben. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt Folgendes: a) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter wissentlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass dieser Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. b) Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Vorkehrungen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass diese natürliche Person oder dieses Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Dies kann auch beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden. B. Bescheinigung nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a dieses Abkommens Die Gesundheitsbescheinigung in der Bescheinigung entspricht dem Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit bei der betreffenden Ware. In der Gesundheitsbescheinigung wird festgestellt, dass die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannten Herstellungsnormen der ausführenden Vertragspartei eingehalten sind. C. Amtssprachen für die Bescheinigung 1. Einfuhr in die EU Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände: Bescheinigungen müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der Amtssprachen der einführenden Vertragspartei ausgestellt sein. 102 Tiere und tierische Erzeugnisse: Die Gesundheitsbescheinigung muss in mindestens einer Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die in Artikel 189 dieses Abkommens vorgesehenen Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, ausgestellt sein. 2. Einfuhren in die Republik Moldau Die Gesundheitsbescheinigung muss in der Amtssprache der Republik Moldau ausgestellt sein. 103 Anhang XXIV Annäherung 104 A n h a n g X X I V- A Grundsätze für die Bewertung der Fortschritte im Annäherungsverfahren Teil I Schrittweise Annäherung 1. Allgemeine Vorschriften Die gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften der Republik Moldau werden schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angenähert; dabei dient die einschlägige Annäherungsliste als Grundlage. Diese Liste ist nach vorrangigen Bereichen gegliedert, auf die sich die in Anhang XVII dieses Abkommens festgelegten Maßnahmen beziehen; ausschlaggebend dafür sind die technischen und finanziellen Ressourcen der Republik Moldau. Aus diesem Grund legt die Republik Moldau ihre vorrangigen Handelsbereiche fest. Die Republik Moldau nähert ihre nationalen Vorschriften an, indem sie a) entweder die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands durch die Annahme zusätzlicher nationaler Vorschriften oder Verfahren umsetzt und anwendet oder b) die einschlägigen nationalen Vorschriften oder Verfahren so ändert, dass die einschlägigen Grundvorschriften des EU-Besitzstands darin aufgenommen werden. In beiden Fällen a) hebt die Republik Moldau alle nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Praktiken oder sonstigen Maßnahmen auf, die nicht mit den angenäherten nationalen Vorschriften vereinbar sind, und b) gewährleistet die Republik Moldau die wirksame Anwendung der angenäherten nationalen Vorschriften. Die Republik Moldau erbringt den Nachweis dieser Annäherung mittels Entsprechungstabellen in der vorgegebenen Form; dabei sind das Datum, an dem die nationalen Vorschriften in Kraft treten, sowie das Amtsblatt, in dem sie veröffentlicht wurden, anzugeben. Ein Muster der Entsprechungstabelle für die Vorbereitung und Bewertung findet sich in Teil II. Bei unvollständiger Annäherung geben die Prüfer1 in der vorgesehenen Spalte die Defizite an. Ungeachtet ihrer vorrangigen Bereiche erstellt die Republik Moldau einschlägige Entsprechungstabellen zum Nachweis, dass andere allgemeine und spezifische Rechtsvorschriften angenähert wurden, unter anderem die allgemeinen Vorschriften in folgenden Bereichen: a) Kontrollsysteme ­ einheimischer Markt ­ Einfuhren b) Tiergesundheit und Tierschutz: ­ Kennzeichnung und Registrierung von Tieren sowie Registrierung ihrer Bewegungen ­ Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Tierseuchen ­ Binnenhandel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen ­ Tierschutz in landwirtschaftlichen Betrieben, während der Beförderung, beim Schlachten c) Lebensmittelsicherheit ­ Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln ­ Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln, einschließlich nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ­ Rückstandskontrollen ­ spezifische Vorschriften für Futtermittel d) tierische Nebenerzeugnisse e) Pflanzengesundheit ­ Schadorganismen ­ Pflanzenschutzmittel f) genetisch veränderte Organismen ­ in die Umwelt freigesetzt ­ gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel. Teil II Bewertung 1. Verfahren und Methode Die Republik Moldau nähert ihre unter Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 fallenden gesundheitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union an und setzt sie wirksam um.2 Entsprechungstabellen werden nach dem Muster unter Nummer 2 für jede einzelne angenäherte Rechtsvorschrift erstellt und in Englisch zur Prüfung durch die Prüfer vorgelegt. Fällt die Bewertung für eine einzelne Maßnahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für ein System, das/die für einen Sektor oder einen Teilsektor, eine Ware oder eine Warengruppe gilt/gelten, positiv aus, gilt Artikel 183 Absatz 4 dieses Abkommens. 1 2 Prüfer sind von der Europäischen Kommission bestimmte Sachverständige. In diesem Fall könnten Sachverständige der Mitgliedstaaten eigenständig oder am Rande des UPI-Programms (Partnerschaftsprojekte, TAIEX usw.) Unterstützung bieten. 105 2. Entsprechungstabellen 2.1. Bei der Erstellung der Entsprechungstabellen ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Rechtsvorschriften der Union sind die Grundlage für die Erstellung der Entsprechungstabelle. Dazu ist die zum Zeitpunkt der Annäherung geltende Fassung zu verwenden. Die Republik Moldau achtet besonders darauf, dass die Übersetzung in die Landessprache genau ist, da linguistische Ungenauigkeiten zu Streitigkeiten führen können, insbesondere wenn sie den Anwendungsbereich betreffen.3 2.2. Muster einer Entsprechungstabelle Tabelle der Entsprechungen zwischen Titel der EU-Rechtsvorschrift, einschließlich der letzten Änderungen und Titel der nationalen Rechtsvorschrift (veröffentlicht in .....................) Veröffentlicht am In Kraft getreten am EU-Rechtsvorschrift nationale Rechtsvorschrift Anmerkungen (Republik Moldau) Anmerkungen des Prüfers Legende: EU-Rechtsvorschrift: In der linken Spalte sind die Artikel, Absätze, Buchstaben usw. mit vollem Titel und Fundstelle4 anzugeben. Nationale Rechtsvorschrift: Die den EU-Bestimmungen in der linken Spalte entsprechenden Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschrift sind mit vollem Titel und Fundstelle anzugeben. Ihr Inhalt ist in der 2. Spalte genau zu beschreiben. Anmerkungen der Republik Moldau: In dieser Spalte gibt die Republik Moldau die Fundstelle oder andere mit den einschlägigen Artikeln, Absätzen, Buchstaben usw. verbundene Bestimmungen an, insbesondere wenn ihr Wortlaut nicht angenähert ist. Das Fehlen der Annäherung ist zu begründen. Anmerkungen des Prüfers: Falls Prüfer der Ansicht sind, dass die Annäherung nicht vollzogen wurde, begründen sie in dieser Spalte ihre Bewertung und geben die Defizite an. 3 4 Zur Erleichterung des Annäherungsprozesses stehen auf der folgenden Website konsolidierte Fassungen bestimmter EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html Siehe Website: http://eur-lex.europa.eu/homepage.html 106 A n h a n g X X I V- B Liste der EU-Rechtsvorschriften, an welche die Republik Moldau ihre Rechtsvorschriften annähern muss Die Republik Moldau legt die nach Artikel 181 Absatz 4 dieses Abkommens aufgestellte Annäherungsliste spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vor. 107 Anhang XXV Stand der Anerkennung der Gleichwertigkeit [...] 108 Anhang XXVI Annäherung des Zollrechts Zollkodex Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zeitplan: Die Annäherung an die genannte Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Gemeinsames Versandverfahren und Einheitspapier Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Übereinkommen ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Zollbefreiungen Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Zeitplan: Die Annäherung an Titel I und II der genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. Rechte des geistigen Eigentums Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden Zeitplan: Die Annäherung an die genannten Verordnung ist von der Republik Moldau binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens durchzuführen. 109 Anhang XXVII Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung; Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen; Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten; Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler Union 1. Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XXVII-A 2. Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XXVII-B 3. Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XXVII-C 4. Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XXVII-D Republik Moldau 5. Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung: Anhang XXVII-E 6. Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen: Anhang XXVII-F 7. Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten: Anhang XXVII-G 8. Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler: Anhang XXVII-H Für die Zwecke der Anhänge XXVII-A, XXVII-B, XXVII-C und XXVII-D werden folgende Abkürzungen benutzt: AT BE BG CY CZ DE DK EU ES EE FI FR EL HR HU IE IT LV LT LU MT NL PL PT RO SK SI SE UK Österreich Belgien Bulgarien Zypern Tschechische Republik Deutschland Dänemark Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten Spanien Estland Finnland Frankreich Griechenland Kroatien Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Slowakische Republik Slowenien Schweden Vereinigtes Königreich Für die Zwecke der Anhänge XXVII-E, XXVII-F, XXVII-G und XXVII-H werden folgende Abkürzungen benutzt: MD Republik Moldau 110 Anhang XXVII-A Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung (Union) 1. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 205 Absatz 2 dieses Abkommens für Niederlassungen und Investoren der Republik Moldau als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) Eine Liste der horizontalen Vorbehalte für alle Sektoren oder Teilsektoren; b) eine Liste der sektor- oder teilsektorspezifischen Vorbehalte mit Angabe des betreffenden Sektors oder Teilsektors bei dem (den) jeweiligen Vorbehalt(en). Ein Vorbehalt, der eine nicht liberalisierte (ungebundene) Wirtschaftstätigkeit betrifft, wird wie folgt ausgedrückt: ,,Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung". Wenn die unter a oder b genannte Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen gemäß Artikel 205 Absatz 2 dieses Abkommens ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich eines Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). 2. Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 3. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 4. Gemäß Artikel 205 dieses Abkommens werden in diesem Anhang diskriminierungsfreie Voraussetzungen, beispielsweise betreffend die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne dass eine Unterscheidung anhand von Kriterien der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder gleichwertiger Kriterien getroffen wird, nicht aufgeführt, da sie durch dieses Abkommen unberührt bleiben. 5. Erhält die Union einen Vorbehalt aufrecht, nach dem der Dienstleister ein Bürger ihres Gebiets sein oder dort seinen Wohnsitz oder ständigen Wohnsitz haben muss, als Voraussetzung für die Dienstleistungserbringung in ihrem Gebiet, hat ein in Anhang XXVII-C dieses Abkommens aufgelisteter Vorbehalt, soweit einschlägig, die gleiche Wirkung wie ein Vorbehalt hinsichtlich der Niederlassung im Rahmen des vorliegenden Anhangs. Horizontale Vorbehalte Öffentliche Versorgungsleistungen EU: Wirtschaftstätigkeiten, die als die Bereitstellung öffentlicher Versorgungsleistungen auf nationaler oder örtlicher Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen 1. Arten der Niederlassung EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (moldauischer Gesellschaften), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer georgischen Gesellschaft gegründet werden.2 AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die in einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben. EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben. FI: Ausländische juristische Personen, die ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausüben, müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Für alle Sektoren gilt für mindestens einen der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer das Erfordernis des Wohnsitzes im EWR; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine moldauische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb staatseigener Immobilien. IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten kann eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sein. PL: Moldauische Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft). RO: Der Alleinverwalter beziehungsweise der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag beziehungsweise in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. 1 2 Öffentliche Versorgungsleistungen bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da öffentliche Versorgungsunternehmen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für Telekommunikations- und Computerdienstleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen. Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Niederlassungen einzurichten und Dienstleitungen zu erbringen. 111 SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer, und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR haben. Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden ist eine eigene Buchführung erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmeregelungen von der Anforderung für Zweigniederlassungen und des Wohnsitzes gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Der Geschäftsführer einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) haben. Die Gründung einer schwedischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann durch eine natürliche Person mit Wohnsitz im EWR, durch eine schwedische juristische Person oder eine juristische Person, die nach geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates gebildet wurde und satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im EWR hat, erfolgen. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur in Frage, wen alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung ihren Wohnsitz innerhalb des EWR haben. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Für Aktiengesellschaften und kooperative wirtschaftliche Vereine müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstands, mindestens 50 % der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen ihren Wohnsitz im EWR haben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Hat keiner der Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft den Wohnsitz in Schweden, muss der Vorstand eine Person mit Wohnsitz in Schweden einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens/ der Gesellschaft Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. SK: Eine moldauische natürliche Person, die als Bevollmächtigte des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. Investitionen ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen des Staates betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. BG: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit moldauischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind. FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 v. H. der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 v. H. eines börsennotierten französischen Unternehmens durch natürliche oder juristische Personen aus der Republik Moldau gelten folgende Bestimmungen: ­ Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden; ­ einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. HU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für die Beteiligung moldauischer natürlicher oder juristischer Personen an neu privatisierten Gesellschaften. IT: Die Regierung behält sich das Recht auf Ausübung bestimmter besonderer Befugnisse im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit (in Bezug auf alle juristische Personen, die strategisch wichtige Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausführen) sowie bei bestimmten Tätigkeiten von strategischer Wichtigkeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation vor. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche und juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, d. h. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess. Immobilien Für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien gelten folgende Beschränkungen3: AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen beeinträchtigt werden. BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können kein Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben. CY: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung. CZ: Landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder können nur von ausländischen juristischen Personen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik und von in Form von juristischen Personen gegründeten Unternehmen mit ständigem Sitz in der Tschechischen Republik erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum. Staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke können nur von tschechischen Staatsbürgern, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zur Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen (unabhängig von ihrer Rechtsform oder Wohnsitz) können staatseigene landwirtschaftliche Grundstücke nur dann erwerben, wenn ein bereits in ihrem Eigentum 3 In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus. 112 stehendes Gebäude auf dem Grundstück steht beziehungsweise das Grundstück für die Nutzung eines solchen Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene Wälder erwerben. DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen. HU: Vorbehaltlich der Ausnahmen in den Rechtsvorschriften über Ackerland dürfen ausländische natürliche und juristische Personen kein Ackerland erwerben. Der Erwerb von Immobilien durch Ausländer unterliegt der Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde des Landes auf der Grundlage der Lage der Immobilie. EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 wird für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums benötigt. In der Verwaltungspraxis wird diese Genehmigung für Direktinvestitionen ohne Schwierigkeiten erteilt. HR: Ungebunden in Bezug auf den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien nieder- und zugelassen sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch in Kroatien als juristische Personen niederund zugelassene Unternehmen ist zugelassen. Für den zur Erbringungen von Dienstleistungen durch Filialen erforderlichen Erwerb von Immobilien ist eine Genehmigung des Justizministers erforderlich. Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben. IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und Ausländer eine vorherige schriftliche Zustimmung der Land Commission. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, so wird auf diese Bedingung verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen. IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit. LT: Der Erwerb von Grundstücken, Binnengewässern und Wäldern als Eigentum ist ausländischen natürlichen und juristischen Personen, die die Kriterien der europäischen und transatlantischen Integration erfüllen, gestattet. Das Verfahren, die Bedingungen sowie Einschränkungen des Grundstückserwerbs sind durch das Verfassungsrecht geregelt. LV: Beschränkungen für den Grundstückserwerb in ländlichen Gebieten und in Städten oder urbanen Gebieten. Pacht von Grundstücken bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen Ausländer (ausländische natürliche und juristische Personen) eine Genehmigung. Ungebunden in Bezug auf den Erwerb staatseigener Immobilien, i. e. die Bestimmungen über den Privatisierungsprozess. RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und keinen Wohnsitz in Rumänien haben, und juristische Personen, die nicht in Rumänien niedergelassen sind und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben. SI: In der Republik Slowenien von Ausländern gegründete Zweigniederlassungen können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind, für die sie niedergelassen sind. SK: Ausländische juristische oder natürliche Personen können keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz und Wälder erwerben. Für bestimmte andere Immobilienkategorien gelten besondere Vorschriften. Ausländische Unternehmen können Immobilien durch Gründung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Jointventures erwerben. Für den Erwerb von Grundstücken benötigen ausländische Unternehmen eine Genehmigung (Erbringungsweisen 3 und 4). Sektorbezogene Vorbehalte A: Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Holzeinschlag FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch NichtEU-Investoren sind genehmigungspflichtig. AT, HR, HU, MT, RO: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für landwirtschaftliche Tätigkeiten. CY: Die Beteiligung von Investoren ist nur bis zu 49 % zulässig. IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch in der Republik Moldau Ansässige ist genehmigungspflichtig. BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Tätigkeiten des Holzeinschlags. B: Fischerei und Aquakultur EU: Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten gehören, und ihre Nutzung sind den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Gebietes der Union fahren, sofern nichts anderes bestimmt ist. SE: Ein Schiff gilt als schwedisch und darf unter schwedischer Flagge fahren, schwedische Staatsbürger oder juristische Personen über die Hälfte der Eigentumsrechte am Schiff besitzen. Die Regierung kann ausländischen Schiffen gestatten, unter schwedischer Flagge zu fahren, wenn ihr Betrieb unter schwedischer Kontrolle erfolgt beziehungsweise wenn der Eigentümer seinen ständigen Wohnsitz in Schweden hat. Schiffe, die zu 50 % im Eigentum von EWR-Staatsbürgern oder von Unternehmen sind, die satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem EWR-Staat haben und deren Betrieb von Schweden aus kontrolliert wird, können ebenfalls im schwedischen Register eingetragen werden. Eine für gewerblichen Fischfang erforderliche gewerbliche Fanglizenz wird nur ausgestellt, wenn der Fischfang in Verbindung mit der schwedischen Fischereiindustrie steht. Eine solche Verbindung kann beispielsweise darin bestehen, dass die Hälfte des Fischfangs (wertmäßig) eines Kalenderjahres in Schweden getätigt wird, die Hälfte der Fangreisen von einem schwedischen Hafen aus erfolgt oder wenn die Hälfte der Fangflottenbesatzung ihren Wohnsitz in Schweden hat. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als fünf Metern ist zusätzlich zur gewerblichen Fanglizenz eine Schiffszulassung erforderlich. Bedingungen für die Zulassung sind unter anderem eine Registrierung des Schiffes im Nationalregister und eine tatsächliche wirtschaftliche Verbindung des Schiffes zu Schweden. UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Schiffen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen und/oder Gesellschaften gehört, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Fahrzeuge müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. 113 C: Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert4 werden, auf das mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). D: Verarbeitendes Gewerbe EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert5 werden, auf das mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). HR: Wohnsitzerfordernis für Verlagsgewerbe, Druckgewerbe, Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern. IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. SE: Natürliche Personen als Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften müssen ihren Wohnsitz in Schweden haben oder EWR-Staatsbürger sein. Eigentümer solcher Zeitschriften, die juristische Personen sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben. Für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser6 für eigene Rechnung (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) EU: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung, Gaserzeugung und Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen. Für die Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Nicht-EU-Landes kontrolliert7 werden, auf das mehr als 5 % der Öl-, Strom- oder Erdgaseinfuhren der Union entfallen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. 1. Dienstleistungen für Unternehmen Freiberufliche Dienstleistungen EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden sowie Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden. EU: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und/oder Wohnsitzerfordernis geknüpft. AT: Was rechtsbesorgende Dienstleistungen angeht, so dürfen ausländische Juristen (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der ausländische Minderheitsinvestor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig; für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaates einschließlich der Vertretung vor Gerichten ist die uneingeschränkte Zulassung erforderlich, die an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist. Im Hinblick auf Dienstleistungen von Buchhaltern, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern dürfen Kapitalbeteiligung und Stimmrechte von Personen, die nach ausländischem Recht zugelassen sind, höchstens 25 % betragen. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für medizinische Dienstleistungen (außer zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten) und tierärztliche Dienstleistungen. BG: Manche Formen der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen (,,advokatsko sadrujie" und ,,advokatsko drujestvo") sind Juristen vorbehalten, die in Republik Bulgarien uneingeschränkt als Rechtsanwalt zugelassen sind. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Für Dienstleistungen von Steuerberatern gilt das Erfordernis der EUStaatsangehörigkeit. Was Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen angeht, so dürfen ausländische natürliche und juristische Personen, die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht als Planer anerkannt und zugelassen sind, in Bulgarien Arbeiten erst dann unabhängig überwachen und planen, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und als Auftragnehmer entsprechend den Bedingungen und dem Verfahren ausgewählt wurden, das im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen festgelegt ist. Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können moldauische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten gilt das Erfordernis der Staatsange4 5 6 7 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle. Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle. Mehrheit der von mehr als Mehrheit der von mehr als Mehrheit der von mehr als 114 hörigkeit. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern. DK: Ausländische Wirtschaftsprüfer dürfen mit dänischen staatlich zugelassenen Wirtschaftsprüfern eine Sozietät eingehen, sofern die dänische Behörde für Unternehmen dies genehmigt. FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf öffentlich oder privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales und damit verbundene Dienstleistungen (d. h. Dienstleistungen von Ärzten, einschließlich Psychologen, und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen; Krankengymnasten und Sanitätern). FI: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. FR: Hinsichtlich der Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen sind manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. Was Dienstleistungen von Architekten, medizinische Dienstleistungen (einschließlich Dienstleistungen von Psychologen) und zahnmedizinische Dienstleistungen. Dienstleistungen von Hebammen und Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und medizinischen Hilfsberufen angeht, so haben ausländische Investoren lediglich Zugang zu den Rechtsformen der ,,société d'exercice liberal" (sociétés anonymes, sociétés à responsabilité limitée ou sociétés en commandite par actions) und ,,société civile professionnelle". Für tierärztliche Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Gegenseitigkeit. EL: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung in Bezug auf Zahntechniker. Für die Erlangung einer Lizenzierung für die Tätigkeit eines gesetzlichen Prüfers sowie im Bereich der tierärztlichen Dienstleistungen ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. ES: Für gesetzliche Prüfer und Anwälte für gewerbliches Eigentum gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. HR: Ungebunden, außer für Rechtsberatung im Bereich des Rechts des Heimatlandes, des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: ,,odvjetnici"). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. In Verfahren unter Beteiligung internationaler Parteien können diese vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch Anwälte vertreten werden, die Mitglieder von Anwaltskammern anderer Länder sind. Für die Erbringung von Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich. Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Ingenieursdienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer beziehungsweise Kroatische Ingenieurskammer für natürliche und juristische Personen zulässig. HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen. Für Nicht-EWR-Staatsbürger im Bereich tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Wohnsitzerfordernis. LV: In einem gewerblichen Unternehmen, das sich aus vereidigten Rechnungsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Rechnungsprüfern oder von aus vereidigten Rechnungsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen aus der EU oder dem EWR sein. LT: In Bezug auf Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen: mindestens ¾ der Anteile einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU oder dem EWR gehören. PL: Für Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedstaaten sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise der Kommanditgesellschaft offen. Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gilt das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen eines Architekten oder eines Ingenieurs beziehungsweise von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis des Wohnsitzes. SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung ,,advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. Für Liquidatoren besteht ein Wohnsitzerfordernis. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Für die Prüfer eines Wirtschaftsplans gelten EWR-Erfordernisse. Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung sind an ein EWR-Wohnsitzerfordernis gebunden. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer A: Für Schiffe: LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder ein in Litauen niedergelassenes Unternehmen sein. SE: Im Falle einer moldauischen Beteiligung an Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann. B: Für Luftfahrzeuge EU: Das Luftfahrzeug muss Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Direktoren) sein; bei kurzfristigen Leasingverträgen kann darauf verzichtet werden. Sonstige Unternehmensdienstleistungen EU, mit Ausnahme von HU und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis. EU mit Ausnahme von BE, DK, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LU, NL, SE, UK: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für Vermittlung und Beschaffung von Personal. EU, mit Ausnahme von AT und SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung erforderlich, eventuell Staatsangehörigkeitserfordernis. 115 AT: Vermittlungsdienste und Arbeitnehmerüberlassung: Die Genehmigung kann nur juristischen Personen erteilt werden, die ihren Sitz im EWR haben und deren Vorstandsmitglieder oder geschäftsführende Gesellschafter/Anteilseigner, die zur Vertretung der juristischen Person befugt sind, EWR-Bürger sein und ihren Wohnsitz im EWR haben müssen. BE: Ein Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es Vermittlungsdienstleistungen in seinem Ursprungsland erbringt. Für Sicherheitsdienste sind EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der EU für Führungskräfte erforderlich. BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Luftaufnahmen und für Tätigkeiten in den Bereichen Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlung und Beschaffung von Personal und Vermittlungsdienste. Beschaffung von Büropersonal; Ermittlungsdienstleistungen; Sicherheitsdienste; technische Tests und Analysen; Instandhaltung und Abbau von Anlagen auf Erdöl- und Erdgasfeldern. Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Dolmetscher. DK: Sicherheitsdienstleistungen: Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder und für Führungskräfte. Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Wachdienste an Flughäfen. EE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Sicherheitsdienstleistungen. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich. FI: EWR-Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer. FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Vermittlungsdienstleistungen. FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen im Rahmen von Dienstleistungen der wissenschaftlichen und technischen Beratung. HR: Keine Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung für Vermittlungsdienste, Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen. IT: Italienische oder EU-Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Italien oder der EU, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste zu erhalten. Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. Die Hauptniederlassung der Unternehmen muss sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden. Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien. LV: Ermittlungsdienstleistungen: Nur Detektivbüros, deren Chef und alle Personen, die über ein Büro in den betreffenden Verwaltungsräumlichkeiten verfügen, Staatsangehörige der EU oder des EWR sind, sind berechtigt, eine Lizenz bekommen. Sicherheitsdienste: um eine Lizenz erhalten zu können, sollte mindestens die Hälfte des Eigenkapitals im Besitz von natürlichen und juristischen Personen aus der EU oder dem EWR sein. LT: Die Tätigkeit des Erbringens von Sicherheitsdienstleistungen darf nur von Personen ausgeübt werden, die die Staatsangehörigkeit eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums oder der NATO besitzen. PL: Bei Ermittlungsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. Bei Sicherheitsdienstleistungen kann die berufliche Zulassung einer Person erteilt werden, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, oder einem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz. EU-Staatsangehörigkeit für beeidigte Dolmetscher erforderlich. Für die Erbringung von Dienstleistungen der Luftaufnahmen und für die Hauptredakteure von Zeitungen und Zeitschriften gilt das Erfordernis der polnischen Staatsangehörigkeit. PT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Ermittlungsdienstleistungen. Für Investoren gilt für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassoagenturen und Kreditauskunfteien das Erfordernis der EU-Staatsangehörigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte im Bereich Sicherheitsdienstleistungen. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. SK: Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen: Lizenzen können nur erteilt werden, wenn kein Sicherheitsrisiko besteht und wenn alle Führungskräfte Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz sind. 4. Vertriebsdienstleistungen: EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Waffen, Munition und Explosivstoffen. EU: In manchen Ländern gilt das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für das Betreiben einer Apotheke und für Tabakwareneinzelhändler. FR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf die Gewährung von ausschließlichen Rechten im Bereich Einzelhandel mit Tabak. FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Alkohol und Arzneimitteln. AT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Arzneimitteln. BG: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung in Bezug auf den Vertrieb von alkoholischen Getränken, Tabak und Tabakerzeugnissen, Arzneimitteln, medizinischen und orthopädischen Waren, Waffen, Munition und Militärausrüstung Erdöl und Erdölerzeugnisse, Gas, Edelmetalle und Edelsteine. DE: Nur natürlichen Personen ist es gestattet, Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Waren zu betreiben. Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und/oder für das Betreiben einer Apotheke für den Vertriebe von Pharmazeutika und bestimmten medizinischen Artikeln ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits drei Jahre betrieben wurde. HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf den Vertrieb von Tabakprodukten. 116 6. Dienstleistungen im Bereich Umwelt EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gewinnung, Reinigung und Verteilung von Wasser an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, darunter die Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung. 7. Finanzdienstleistungen8 EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat. AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in Ausland nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist. Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen). EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Vertretungen und anderen Formen der geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigstellen oder Hauptstellen nieder. ES: Vor der Errichtung einer Zweigstelle oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds beziehungsweise im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhandbeziehungsweise Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Vollhafter nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Partnerschaftsgesellschaft mit Hauptstelle beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder b) über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen. PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EG-Mitgliedstaats gegründet worden sind. FI: Versicherungsgesellschaften, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Versicherungsgesellschaften, außer denen, die gesetzliche Rentenversicherung anbieten: für mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied des Aufsichtsrats gilt das Wohnsitzerfordernis. Der Generalvertreter einer moldauischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Für Bankdienstleistungen: Mindestens einer der Gründer, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates und der Vertreter, der Geschäftsführer, der Bevollmächtigte und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben. IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine dem Recht der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- beziehungsweise Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht dem harmonisierten Recht der EU unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der dem harmonisierten Recht der EU unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben beziehungsweise von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die im italienischen Register verzeichnet sind. Vertretungen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. 8 Die horizontale Beschränkung für die unterschiedliche Behandlung von Zweigstellen und Tochtergesellschaften findet Anwendung. Ausländische Zweigstellen können lediglich eine Zulassung erhalten, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats enthalten sind; daher kann von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden. 117 Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Als Verwahrstelle für die Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat tätig werden. PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen. SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassung) in der Slowakischen Republik tätigen. Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen). SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden. 8. Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Soziales und Bildung. EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen mit Ausnahme der Gesundheitsdienstleistungen. EU: Privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung: Für die Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann das Staatsangehörigkeitserfordernis gelten. EU (außer NL, SE und SK): Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Bildung, d. h. mit Ausnahme von Dienstleistungen, die als Primar-, Sekundarschulbildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung eingestuft werden. BE, CY, CZ, DK, FR, DE, EL, HU, IT, ES, PT und UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privatwirtschaftlich finanzierte sonstige Dienstleistungen im Bereich Soziales mit Ausnahme von Dienstleistungen Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen. FI: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus privaten Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales. BG: Ausländische Hochschulen dürfen keine Niederlassungen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gründen. Ausländische Hochschulen können Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten. EL: Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung: keine Verpflichtungen der Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung für die Niederlassung von Bildungseinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Eigentümer und Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in privat gegründeten Primar- und Sekundarschulen. HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf die Primarschulbildung. SE: behält sich vor, jegliche Maßnahme anzunehmen oder aufrechtzuerhalten, die die behördlich zugelassenen Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung betreffen. Dieser Vorbehalt gilt für öffentlich und privat finanzierte Erbringer von Dienstleistungen im Bereich Bildung, die in irgendeiner Weise staatlich gefördert werden, unter anderem Erbringer von Dienstleitungen im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen. UK: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf privat finanzierte Krankentransportdienstleistungen oder stationäre Dienstleistungen im Gesundheitswesen außer Krankenhausleistungen. 9. Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen BG, CY, EL, ES und FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fremdenführer. BG: Für Hotel-, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen) ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen. 10. Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport Nachrichten- und Presseagenturen FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Nachrichtenagenturen: Inländerbehandlung für die Gründung durch juristische Personen unterliegt der Gegenseitigkeit. Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Erholungsdienstleistungen EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Dienstleistungen des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens. Zur Rechtssicherheit wird klargestellt, dass kein Marktzugang gewährt wird. AT: Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern: Führungskräfte von juristischen Personen müssen EWR-Bürger sein. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen BE, FR, HR, IT: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen. 11. Verkehr Seeverkehr EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. FI: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden. 118 HR: Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr: Für ausländische juristische Personen ist die Gründung eines Unternehmens in Kroatien erforderlich, die eine Zulassung der Hafenbehörde im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens erhalten muss. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen begrenzter Hafenkapazitäten beschränkt werden. Binnenschiffsverkehr9 EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Kabotage im Inlandsverkehr. Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-MainDonau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Unterliegt Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. AT, HU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. AT: Binnenwasserstraßen: Eine Konzession wird nur juristischen Personen aus dem EWR erteilt und wenn mehr als 50 % des Kapitals, die Stimmrechte und die Mehrheit in den Vorständen EWR-Bürgern vorbehalten sind. HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Binnenschiffsverkehr. Luftverkehrsdienstleistungen EU: Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums abgehandelt. EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung: Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. Das Luftfahrzeug muss von einem Luftverkehrsunternehmen betrieben werden, das Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen ist, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. EU: Computergesteuerte Buchungssysteme: Wenn Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung10 im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewähren, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen beziehungsweise können die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen. Eisenbahnverkehr HR: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Fracht- und Personenbeförderung und Zug- und Schleppdienstleistungen. Straßenverkehr EU: Für Kabotage-Dienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Wohnsitzerfordernis für den Verkehrs-Manager. AT: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden. BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für Personen- und Frachtbeförderung können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden. Zweigniederlassung erforderlich. EU-Staatsangehörigkeitserfordernis für natürliche Personen. EL: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung griechischer Behörden erforderlich. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt. In Griechenland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen dürfen nur in Griechenland zugelassene Kraftfahrzeuge verwenden. FI: Für die Erbringung von Kraftverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird. FR: Ausländischen Investoren ist es nicht gestattet, Busverkehrsdienstleistungen zwischen Städten zu erbringen. LV: Für die Erbringung von Personenverkehr- und Güterbeförderungsleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht auf im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge ausgedehnt wird Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. RO: Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung können nur dann eine Lizenz erhalten, wenn sie in Rumänien registrierte Kraftfahrzeuge verwenden, deren Eigentumsstatus und Nutzung im Einklang mit den Bestimmungen der Regierungsanordnung geregelt sind. SE: Für die Ausübung des Berufs eines Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung schwedischer Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als VerkehrsManager fungiert (dies ist de facto ein Wohnsitzerfordernis ­ siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich Arten der Niederlassung. Die Kriterien für die Erteilung einer Lizenz für andere Kraftverkehrsunternehmer legen fest, dass das Unternehmen in der EU ansässig ist, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügt und eine natürliche Person mit Wohnsitz in der EU benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert. Zulassungen werden zu nichtdiskriminierenden Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen der Güter und Personenbeförderung in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zwecke einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf das Fahrzeug in Schweden vorübergehend genutzt werden. Eine vorübergehende Nutzung wird von der Schwedischen Verkehrsagentur als eine Nutzung von bis zu einem Jahr definiert. 9 10 Einschließlich Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr. ,,Gleichwertige Behandlung" ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftfahrtunternehmen der Union und Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Union. 119 14. Energiedienstleistungen EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und keine Meistbegünstigung im Hinblick auf juristische Personen aus der Republik Moldau, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Landes kontrolliert 11 werden, auf das über mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren12 der EU entfallen, sofern die EU natürlichen oder juristischen Personen dieses Landes nicht im Rahmen eines mit diesem Land geschlossenen Abkommens über die wirtschaftliche Integration umfassenden Zugang zu diesem Sektor gewährt. EU: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf nukleare Energieerzeugung und Aufbereitung von Kernmaterial. EU: Die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personen aus einem Drittland oder Drittländern kontrolliert wird, kann abgelehnt werden, wenn der Betreiber nicht nachgewiesen hat, dass die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung in einem Mitgliedstaat und/oder der EU gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und Artikel 11 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt nicht gefährden wird. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen. BE und LV: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas in Rohrleitungen, außer Beratungsdienstleistungen. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Beratungsdienstleistungen. SI: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung, außer Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas. CY: Behält sich das Recht vor, Gegenseitigkeit für die Erteilung von Lizenzen im Zusammenhang mit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen zu verlangen. 15. Andere Dienstleistungen a. n. g. PT: Keine Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ausrüstungen oder der Veräußerung eines Patents. SE: Keine Verpflichtung zur Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Hinblick auf Bestattungs- und Feuerbestattungsdienste. 11 12 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen natürlichen oder juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen. Insbesondere das Eigentum von mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer juristischen Person gilt als Kontrolle. Auf der Grundlage von Zahlen, die die für Energie zuständige Generaldirektion im jüngsten EU-Pocketbook über Energiestatistik veröffentlicht hat: Rohölimporte nach Gewicht, Gasimporte nach Heizwert. 120 Anhang XXVII-B Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Union) 1. In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten, die die Union nach Artikel 212 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Republik Moldau geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. 2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 3. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 210 und 211 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, denen zufolge bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. 4. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. 5. Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 6. Die aus dieser Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 7. Erbringungsmodus 1 und Erbringungsmodus 2 beziehen sich auf die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 203 Absatz 13 Buchstaben a und b dieses Abkommens. 121 Sektor oder Teilsektor 1. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)1 (mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Berufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden) Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringungsweisen 1 und 2: AT, CY, ES, EL, LT und MT: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche unbeschränkte Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem ,,Cour de cassation" in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt. BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates rechtlich nur bei Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt vertreten. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen ,,avocat auprès de la Cour de Cassation" und ,,avocat auprès du Conseil d'Etat" ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HU: Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung ,,advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. Für Art der Erbringung 1: HR: Keine für Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts. Ungebunden für Tätigkeit im Bereich des kroatischen Rechts. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) Für Art der Erbringung 1: FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden. Für Art der Erbringung 2: Alle Mitgliedstaaten: Keine Für Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen. HR: Ausländische Wirtschaftsprüfungsfirmen können auf kroatischem Territorium Wirtschaftsprüfungsleistungen erbringen, wenn sie im Einklang mit den Bestimmungen des Unternehmensgesetzes eine Filiale gegründet haben. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften und in Bezug auf natürliche Personen. Nur solche Personen und eingetragene öffentliche Rechnungslegungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zulassung ist Wohnsitz im EWR oder in der Schweiz erforderlich. Die Bezeichnungen ,,zugelassener Wirtschaftsprüfer" und ,,zertifizierter Wirtschaftsprüfer" dürfen nur von Prüfern verwendet werden, die in Schweden zugelassen oder zertifiziert worden sind. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die nicht zugelassen oder zertifiziert sind, müssen ihren Wohnsitz im EWR haben, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet. Für Art der Erbringung 2: Keine c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)2 Für Art der Erbringung 1: AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden. CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt ,,Horizontale Ver122 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte pflichtungen"), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. BG, MT, RO, SI: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) Für Art der Erbringung 1: AT: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern. BE, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HR: Dienstleistungen von Architekten: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt. Raumplanung: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach der Zulassung durch das kroatische Ministerium für Bauwesen und Raumplanung für natürliche und juristische Personen zulässig. HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten Für Art der Erbringung 2: Keine f) Ingenieurdienstleistungen; und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) Für Art der Erbringung 1: AT, SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen von Städteplanern. CY, EL, IT, MT und PT: Ungebunden HR: Die Erbringung entsprechender Dienstleistungen ist nach Genehmigung durch die Kroatische Architektenkammer für natürliche und juristische Personen zulässig. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften anerkannt (validiert) werden. Die Zulassung (Validierung) wird vom kroatischen Ministerium für Bauwesen und Raumplanung ausgestellt. Für Art der Erbringung 2: Keine h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine. SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen. Für Art der Erbringung 2: Keine i) Dienstleistungen des Veterinärwesens (CPC 932) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege. Für Art der Erbringung 2: Keine j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden FI, PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Keine. Für Art der Erbringung 2: Keine 123 Sektor oder Teilsektor k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken3 B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)4 b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) und c) Disziplinübergreifende FuEDienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien5 a) betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) Für Art der Erbringung 1: Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte AT, BE, BG, CZ, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI und UK: Ungebunden LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel HU: Ungebunden außer für CPC 63211 Für Art der Erbringung 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden. BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. Für Art der Erbringung 2: Keine b) im Kundenauftrag (CPC 822) Für Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden HR: Gewerbliche Niederlassung erforderlich. Für Art der Erbringung 2: Keine E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/ Führer a) für Schiffe (CPC 83103) Für Art der Erbringung 1: BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) Für Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: BG, CY, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PT, SI, SE, UK: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. c) für andere Verkehrsmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) Für Art der Erbringung 1: BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine 124 Sektor oder Teilsektor d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) Für Art der Erbringung 1: Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602). IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) Für Art der Erbringung 1: IT: Nicht konsolidiert für die Agronomen und Periti agrari vorbehaltenen Tätigkeiten. EE, MT, RO, SI: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) Für Art der Erbringung 1: LV, MT, RO, SI: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche nach Führungskräften (CPC 87201) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine. Für Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. 125 Sektor oder Teilsektor i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden i) 4. Überlassung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Alle Mitgliedstaaten außer HU: Ungebunden. HU: Keine. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 1: HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305 BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, HR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305 BG, CY, CZ, EE, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) Für Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen HR: Keine, außer: grundlegende geologische, geodätische und Bergbauuntersuchungen sowie damit im Zusammenhang stehende Untersuchungsdienstleistungen im Bereich des Umweltschutzes auf kroatischem Territorium können nur gemeinsam mit inländischen juristischen Personen oder durch diese ausgeführt werden. Für Art der Erbringung 2: Keine l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Für Art der Erbringung 1: Für Seefrachtschiffe: BE, BG, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PT, SI, UK: Ungebunden. Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU außer EE, HU, LV, PL: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: Keine l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine 126 Sektor oder Teilsektor Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern6 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine. n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) Für Art der Erbringung 1: BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504) Für Art der Erbringung 2: Keine. o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) Sonstiges r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für Art der Erbringung 1: PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Übersetzer und Dolmetscher HR: Ungebunden für amtliche Dokumente. HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen Für Art der Erbringung 2: Keine r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) Für Art der Erbringung 1: DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HR: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: Keine r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)7 Für die Erbringungsweisen 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden Für die Erbringungsweisen 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine 127 Sektor oder Teilsektor r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Post- und Kurierdienstleistungen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung8 von Postsendungen9 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger10 einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen11 iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen12 iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen v) Eilzustellung14 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen vii) Dokumentenaustausch15 Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 350 g16 wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichtsoder Verwaltungsverfahren benutzt wird. (Teil von CPC 751, Teil von CPC 7123517 und Teil von CPC 73210)18 B. Telekommunikationsdienstleistungen (Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind) a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine13 Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine 128 Sektor oder Teilsektor elektromagnetischen Mitteln19 zum Inhalt haben außer Rundfunk20 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen21 Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. BE: Ungebunden 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse22) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern23 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) 129 AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke. HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabakerzeugnissen. Für Art der Erbringung 1: AT, BG, FR, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen. BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern. FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln. MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU außer AT, SI, SE, FI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen). AT: Ungebunden für den Vertrieb von Sprengstoffen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Sektor oder Teilsektor Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln24 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211, und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte BG, CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. Für Art der Erbringung 2: CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) Für Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. Für Art der Erbringung 2: CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden Für die Erbringungsweisen 1 und 2: LV: Ungebunden für Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Bildungseinrichtungen für behinderte Schüler (CPC 9224) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) Für Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen, zu leiten und zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. Für Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden Für die Erbringungsweisen 1 und 2: CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 92310). D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden. Für Art der Erbringung 1: HR: Keine für Fernunterricht und Unterricht mit Hilfe von Telekommunikationsmitteln. 130 E. Sonstige Unterrichtsdienstleistungen (CPC 929) Sektor oder Teilsektor 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)25 Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte EU, außer EE, LT und LV: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, LT und LV: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE und HU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE und HU: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE, HU und LT: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, HU und LT: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)26 Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE, FI, LT, PL, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, FI, LT, PL, RO: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)27 Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE, FI, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, FI, RO: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE, FI, LT, PL, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, FI, LT, PL, RO: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Arten- und Landschaftsschutz a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE, FI, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, FI, RO: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU, außer EE, FI, RO: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. EE, FI, RO: Keine Für Art der Erbringung 2: Keine 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Für die Erbringungsweisen 1 und 2: AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. 131 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigstelle abgeschlossen werden. DK: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigstelle, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigstelle abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel. PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. Für Art der Erbringung 1: AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Transportversicherungen für Güter und für Transportmittel als solche und Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigstelle abschließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; und ii) Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist. BG, LV, LT, PL: Ungebunden für Versicherungsvermittlung. ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung. FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU. HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für: 132 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte a) Dienstleistungen der Lebensversicherung: Dienstleistungen für Ausländer auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kroatien; b) Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung c) Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr. HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden. IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. Für Art der Erbringung 2: AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung BG: Direktversicherung: natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme. HR: Ungebunden für Direktversicherung und Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für: a) Lebensversicherung: Möglichkeit einer Lebensversicherung für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien; b) Sachversicherung: i) Möglichkeit von Nichtlebensversicherungen für Ausländer mit Wohnsitz in Kroatien, außer Kfz-Haftpflichtversicherung; ii) Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in der Republik Kroatien nicht verfügbar sind; Unternehmen, die im Ausland Versicherungsdienstleistungen erwerben im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland, einschließlich der damit zusammenhängenden Ausrüstung; zur Absicherung der Tilgung von Auslandsdarlehen (Kreditsicherung); Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des Landes entspricht oder für die Zulassung erforderlich ist; im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies in dem mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde; c) Seeschifffahrt, Luftverkehr, Verkehr. IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsleistungen) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. CY: Ungebunden, außer für Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich. Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. 133 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte HR: Ungebunden, außer für Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Garantien und Verbindlichkeiten, Geldmaklergeschäfte, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen mit Ausnahme von Vermittlung. LT: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Litauen dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder I) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder II) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen. IT: Ungebunden für Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten). LV: Ungebunden, außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungsund sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung. LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung. MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig. SI: i) Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden. ii) Alle übrigen Teilsektoren, außer Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Aufnahme von Krediten jeder Art und Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein. Für Art der Erbringung 2: BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden HR: Ungebunden, außer für Telemedizin: Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen 134 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen28 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden außer für Catering. HR: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: BG, HU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: Keine 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltung (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Für Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193) EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199), außer für Filmtheaterdienstleistungen LT, LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) Für Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer. BG, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden Für Art der Erbringung 1: CY, EE, HR: Ungebunden E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr29) 135 Für die Erbringungsweisen 1 und 2: BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, MT, PT, RO, SI, SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Sektor oder Teilsektor b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)30 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)30 b) Frachtverkehr (CPC 7222 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)30 Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte und zum Belgrader Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau. AT: Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. BG, CY, EE, FI, HR, HU, LT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden CZ, SK: Ungebunden nur für die Art der Erbringung 1. C. Schienentransport a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung31) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen32 (CPC 7139) Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine. Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR33 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Zug- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) 136 Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Frachtumschlag, Schub- und Schleppdienstleistungen, Zollabfertigung und für Containerstellplätze und -zwischenlagerung AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung BG: Ungebunden. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Lagerdienstleistungen HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen Für Art der Erbringung 2: Keine Sektor oder Teilsektor B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen von Gütertransportagenturen (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen von Gütertransportagenturen (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen von Gütertransportagenturen (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) Für Art der Erbringung 1: Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen, außer für CZ, LV und SK nur für Art der Erbringung 2: Keine HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen Für Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen Für Art der Erbringung 2: Keine AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer HR: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Gütertransportagenturen und zulassungspflichtige Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr Für Art der Erbringung 2: Keine 137 Sektor oder Teilsektor f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) Für Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte EU: Ungebunden außer für Catering. Für Art der Erbringung 2: BG, CY, CZ, HR, HU, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Dienstleistungen von Gütertransportagenturen (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine. Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen. In Ausnahmefällen kann ein Luftverkehrsunternehmen in der Europäischen Union unter bestimmten Umständen ein außerhalb der EU eingetragenes Luftfahrzeug von einem ausländischen Luftverkehrsunternehmen anmieten, beispielsweise zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs, zur Deckung eines saisonalen Kapazitätsbedarfs oder zur Bewältigung betrieblicher Schwierigkeiten, was durch das Anmieten von in der Europäischen Union registrierten Luftfahrzeugen nicht angemessen möglich ist; hierfür muss eine befristete Genehmigung von dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlangt werden, der dem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union die Lizenz erteilt. e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme Für die Erbringungsweisen 1 und 2: EU: Wenn Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union von Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Computerreservierungssysteme (CRS) gewährt wird oder wenn Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union keine gleichwertige Behandlung34 im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union beimessen, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union in Bezug auf die NichtEU-Luftfahrtunternehmen beziehungsweise können die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen. Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine g) Flughafenverwaltung E. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen35 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine 13. SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen BE, DE, DK, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, NL, PT, UK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen in dieser Liste der Verpflichtungen bezüglich jedes beliebigen Verkehrsträgers. AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden. 138 Sektor oder Teilsektor 14. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)36 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für Art der Erbringung 2: Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) Für Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine D. Großhandelsleistungen mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz: ungebunden außer für Versandhandel: Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. Für Art der Erbringung 2: Keine 15. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine 139 Sektor oder Teilsektor e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen beziehungsweise als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken37 (CPC ver. 1.0 97230) g) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) 1 Beschreibung der Vorbehalte Für Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden Für Art der Erbringung 2: Keine Für die Erbringungsweisen 1 und 2: Keine Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die dort nicht die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Rechtsbesorgende Dienstleistungen. Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten. Teil von CPC 85201, die unter 1. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten" zu finden sind. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind. ,,Bearbeitung" ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. Zum Beispiel Briefe, Postkarten. Umfasst auch Bücher und Kataloge. Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. ,,Briefsendungen" sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen. Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg. Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. zu finden sind. ,,Computerdienstleistungen". ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 140 21 Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. D zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1. B und 1. F. l) zu finden sind. Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1. A. k) zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.D.a) (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als ,,Kabotage" angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2. A. Post- und Kurierdienste. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13. B zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4 zu finden sind. ,,Gleichwertige Behandlung" ist die nichtdiskriminierende Behandlung von Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union und von Anbietern von CRS-Dienstleistungen der Europäischen Union. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13. C zu finden. Umfasst die folgenden Auftragsleistungen: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) Dienstleistungen von Ärzten, 1. A. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern und Gesundheitsleistungen (8. A und 8. C). 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 141 Anhang XXVII-C Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten (Union) 1. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 215 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 216 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und b) in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben. Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Die Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens. 2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 3. Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Verkäufer von Waren gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. 4. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 215 und 216 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für moldauisches Personal in Schlüsselpositionen, moldauische Trainees mit Abschluss und moldauische Vertriebsagenten auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. 5. Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. 6. Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 7. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. 8. In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. 9. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 142 Sektor oder Teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Geltungsbereich für unternehmensintern versetztes Personal BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf höchstens 10 % der Zahl der EU-Staatsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als 100 Personen beschäftigt sind, kann die Anzahl der unternehmensintern versetzten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung 10 % des gesamten Personals überschreiten. HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person in der Republik Moldau waren. ALLE SEKTOREN Trainees mit Abschluss AT, CZ, DE, ES, FR, HU: Die Traineeausbildung muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen. BG, HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich für Trainees mit Abschluss1. ALLE SEKTOREN Geschäftsführer und Rechnungsprüfer AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben. FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz im EWR-Raum haben. In allen Sektoren gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des EWR-Wohnsitzes, für bestimmte Unternehmen können Ausnahmen gewährt werden. FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben. ALLE SEKTOREN Anerkennung EU: Richtlinien der Europäischen Union zur gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für die Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat2 zu erbringen. 6. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)3 (mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden) AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für ES können die zuständigen Behörden Ausnahmeregelungen gewähren. BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem ,,Cour de cassation" in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt. BG: Moldauische Rechtsanwälte können nur Angehörige ihres eigenen Staates rechtlich nur bei Gegenseitigkeit und Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt vertreten. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen ,,avocat auprès de la Cour de Cassation" und ,,avocat auprès du Conseil d'Etat" ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HR: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis (kroatische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats) geknüpft. HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer rechtsbesorgenden Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. 143 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des EU-Rechts. SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung ,,advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. Das Wohnsitzerfordernis darf fünf Jahre nicht übersteigen. IT: Wohnsitzerfordernis. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen. DK: Wohnsitzerfordernis. ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen und für Geschäftsführer, Direktoren und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die Achte Richtlinie des Rates über das Gesellschaftsrecht (84/253/EWG) fallen. FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragte Personen. HR: Dienstleistungen der Wirtschaftsprüfung können nur von zugelassenen Wirtschaftsprüfern erbracht werden, die im Besitz einer von der Kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind. IT: Wohnsitzerfordernis für einzelne Wirtschaftsprüfer. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an ein Wohnsitzerfordernis gebunden. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)4 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden. BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. HU: Wohnsitzerfordernis. EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten. EL, HU und IT: Wohnsitzerfordernis. SK: Die Mitgliedschaft in einer entsprechenden Kammer ist obligatorisch; die Mitgliedschaft in einer entsprechenden ausländischen Einrichtung kann anerkannt werden. Wohnsitzerfordernis, Ausnahmeregelungen sind jedoch möglich. EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. HR, IT und SK: Wohnsitzerfordernis. EL, HU: Wohnsitzerfordernis (für CPC 8673 gilt das Wohnsitzerfordernis nur für Trainees mit Abschluss). f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) CZ, IT, SK: Wohnsitzerfordernis. CZ, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen. BE, LU: Für Trainees mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. 144 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte LV: Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss je Region von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten genehmigt werden. PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen. i) Dienstleistungen des Veterinärwesens (CPC 932) BG, DE, EL, FR, HR, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. CZ und SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) AT: Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben. BE, LU: Für Trainees mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen. CY, EE, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. HU: Ungebunden. IT: Wohnsitzerfordernis. LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungsberater. Um eine Berufspraxis in Österreich zu betreiben, muss die jeweilige Person den betreffenden Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Berufspraxis in Österreich seit mindestens drei Jahren ausüben. BE, FR, LU: Für Trainees mit Abschluss: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen. CY, CZ, EE, RO, SK: Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich für ausländische natürliche Personen. HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete, an ein Wohnsitzerfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. CY, CZ, EL, IT: Vorbehaltlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. LV: Der wirtschaftliche Bedarf wird je Region anhand der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Pflegekräfte ermittelt. k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken5 D. Dienstleistungen im Bereich Immobilien6 a) betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für moldauische Staatsangehörige ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). IT, PT: Wohnsitzerfordernis. FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. 145 Sektor oder Teilsektor b) im Kundenauftrag (CPC 822) Beschreibung der Vorbehalte DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet. FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/ Führer e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder. IT: italienische oder EU-Staatsangehörigkeit- und Wohnsitz in Italien oder der EU nötig, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für ,,Vermessungstätigkeiten" zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts IT, PT: Wohnsitzerfordernis. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern7 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss außer für: BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, UK für CPC 633, 8861, 8866; BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (ausgenommen Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von CPC 63303, 63304, 63309; AT für CPC 633, 8861­8866; EE, FI, LV, LT für CPC 633, 8861­8866; CZ, SK für CPC 633, 8861­8865; und SI für CPC 633, 8861, 8866. EU: Für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Trainees mit Abschluss. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis. MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und ,,periti agrari". IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. 146 Sektor oder Teilsektor m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) Beschreibung der Vorbehalte CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für spezielle fotografische Spezialdienstleistungen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen. HR: Wohnsitzerfordernis für Verleger. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. IT: Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien müssen Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates sein. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)8 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer. DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet. BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Ungebunden. BE und EL: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Ungebunden. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern9 c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Moldauischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer. B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Moldauischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). 147 FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (buraliste). Sektor oder Teilsektor C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) Beschreibung der Vorbehalte FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Moldauischen Staatsangehörigen kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten und zu unterrichten. CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren. 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit moldauischer Kapitalbeteiligung moldauischer natürlicher oder juristischer Personen nur dem Anteil der moldauischer Beteiligung moldauischer natürlicher oder juristischer Personen entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. ES: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei Jahre Berufserfahrung). FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter einer moldauischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU. HR: Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen. HR: Wohnsitzerfordernis. Der Vorstand einer Krediteinrichtung muss den Betrieb vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus leiten. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss die kroatische Sprache fließend beherrschen. IT: ,,Promotori di servizi finanziari" (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. LT: Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bankverwaltung muss seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Litauen haben. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193) E. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen10 BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Gaststätten- und Catering-Dienstleistungen in Haushalten und ländlichen Siedlungen. FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit örtlicher Führungskräfte berücksichtigt. HR: Alle Personen, die Dienstleistungen unmittelbar für die Patienten erbringen beziehungsweise Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der entsprechenden Fachkammer. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter. PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. 148 Sektor oder Teilsektor B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Beschreibung der Vorbehalte BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. HR: Zulassung des Ministers für Tourismus für die Stelle des Geschäftsführers erforderlich BG, CY, ES, FR, EL, HR, HU, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Fremdenführer aus Nicht-EU-Staaten müssen eine spezielle Lizenz ausgestellt bekommen. 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr). b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. b) Frachtverkehr (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung11) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen12 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR13 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und Zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Spedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) 149 AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. HR: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Sektor oder Teilsektor j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (außer Catering) (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen14 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) 19. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)15 20. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Dienstleistungen von Kosmetiksalons, einschließlich Maniküre und Pediküre (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen beziehungsweise als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken16 (CPC ver. 1.0 97230) 1 2 Beschreibung der Vorbehalte AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. SK: Wohnsitzerfordernis. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Trainees mit Abschluss. In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus. Damit Angehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine gemeinschaftsweite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne von Artikel 222 dieses Abkommens erforderlich. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat 3 150 zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten. 4 Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a) (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind. Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6. F. l) 1 bis 6. F. l) 4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p) zu finden sind. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. B und 6. F. l) zu finden sind. Umfasst nicht die Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die unter den Ziffern 19. E und 19. F im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. E. a) ,,Bodenabfertigungsdienstleistungen" zu finden. Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7. A. Post- und Kurierdienstleistungen Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19. B zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. l) 1. bis 6. F. l) 4 zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 19. C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die unter 8. BAUDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie ,,Gesundheitsleistungen" (13. A und 13. C). 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 151 Anhang XXVII-D Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler (Union) 1. Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit den Artikeln 217 und 218 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet. 2. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und b) in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben. Wenn die unter b) beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler Vorbehalte beziehungsweise für die gesamte Union geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Die Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler in anderen als den nachstehend ausdrücklich aufgeführten Sektoren der wirtschaftlichen Tätigkeit ein. 3. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 4. Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. 5. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 217 und 218 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für moldauische Vertragsdienstleister und Freiberufler auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. 6. Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der EU und ihrer Mitgliedstaaten bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. 7. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. 8. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Union im Anhang XXVII-A dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren. 9. In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. 10. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 217 Absatz 1 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet: 1. Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht) 2. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern 3. Dienstleistungen von Steuerberatern 4. Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten 5. Ingenieurdienstleistungen, integrierte Ingenieurdienstleistungen 6. Computer- und verwandte Dienstleistungen 7. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 8. Werbung 9. Managementberatung 10. mit der Managementberatung verwandte Leistungen 11. technische Tests und Analysen 12. verwandte wissenschaftliche und technische Beratung 13. Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung 14. Übersetzungsdienstleistungen 15. Baustellenerkundung 16. Dienstleistungen im Bereich Umwelt 17. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern 18. Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung. 152 Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit Artikel 218 Absatz 2 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Teilsektoren die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet: 1. Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht) 2. Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten 3. Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen 4. Computer- und verwandte Dienstleistungen 5. Managementberatung und verwandte Dienstleistungen 6. Übersetzungsdienstleistungen. 153 Sektor oder Teilsektor ALLE SEKTOREN Anerkennung Beschreibung der Vorbehalte EU: EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.1 Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (d. h. Nicht-EU-Recht) (Teil von CPC 861)2 AT, CY, DE, EE, IE, LU, NL, PL, PT, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT, EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister. BG, CZ, DK, FI, HU, LT, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung zur Anwaltskammer im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen ,,avocat auprès de la Cour de Cassation" und ,,avocat auprès du Conseil d'Etat" ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) BE, CY, DE, EE, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. FR: Genehmigungserfordernis. Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie gestattet werden, die im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten getroffen wird. BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. HR: Wohnsitzerfordernis. Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)3 BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein. Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor zuständigen Behörden. BG, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. CY: Ungebunden für die Abgabe von Steuererklärungen. PT: Ungebunden. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister. FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen. BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. HR, HU, SK: Wohnsitzerfordernis. Ingenieurdienstleistungen und Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister. FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Fachkenntnisse verfügen. BG, CY, CZ, DE, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. HR, HU: Wohnsitzerfordernis. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) EE, EL, FR, IE, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. ES, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister. BE: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. AT, DE, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK, UK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. HR: Wohnsitzerfordernis für CSS. Ungebunden für Vermittlung 154 Sektor oder Teilsektor Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851, 852 außer Dienstleistungen von Psychologen4, 853) Werbung (CPC 871) Managementberatung (CPC 865) Beschreibung der Vorbehalte EU, außer BE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich5. CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. BE, UK: Ungebunden. HR: Wohnsitzerfordernis. BE, CY, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. ES, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. BE, HR: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) DE, EE, EL, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, HR, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. AT, BG, CY, CZ, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. HU: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden. Technische Tests und Analysen (CPC 8676) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE, UK: Keine. AT, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. DE: Ungebunden für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Ungebunden für ,,Vermessungstätigkeiten" zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts. BG: Ungebunden. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern6 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. UK: Ungebunden. BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. UK: Ungebunden. BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. UK: Ungebunden. BE, CY, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine. AT, BG, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. UK: Ungebunden. BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. 155 Sektor oder Teilsektor Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher) Baustellenerkundung (CPC 5111) Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 94017, CPC 9402, CPC 9403, CPC 94048, Teil von CPC 940609, CPC 9405, Teil von CPC 9406, CPC 9409) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern10) (CPC 7471) Beschreibung der Vorbehalte DE, EE, FR, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. BE, ES, IT, EL: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Freiberufler. CY, LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Vertragsdienstleister. AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. HR: Ungebunden für Vermittlung BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. BE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Keine. AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. AT, CZ, DE, EE, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine. BG, EL, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. BE, CY, DK, FI und IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein) HR: Wohnsitzerfordernis. UK: Ungebunden. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) BG, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK und SE: Höhere Qualifikation11 kann erforderlich sein. Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. AT: Der Zugang ist auf Personen beschränkt, deren Hauptberufstätigkeit im Bereich der Kunst liegt und die mit dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil ihres Einkommens erzielen. Diese Personen dürfen in Österreich keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben. Keine. FR: Ungebunden für Vertragsdienstleister, außer in folgenden Fällen: ­ Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens neun Monate erteilt und kann um drei Monate verlängert werden. ­ Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. ­ Das Unterhaltungsunternehmen muss eine Gebühr an das Office Français de l'Immigration et de l'Intégration entrichten. CY: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Musikkapellen und Diskotheken. SI: Aufenthaltsdauer begrenzt auf 7 Tage pro Veranstaltung. Für Leistungen im Bereich Zirkus und Vergnügungsparks ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf 30 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. BE, UK: Ungebunden. 1 Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss gemäß Artikel 222 des Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden. Die Erbringung dieser Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts zu finden sind. Teil von CPC 85201, zu finden unter Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten. In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie 2005/71/EG entsprechen. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter Computerdienstleistungen zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens 10 Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein. Wurde die Qualifikation nicht in der EU und ihren Mitgliedstaaten erworben, kann der betroffene Mitgliedstaat prüfen, ob sie der in seinem Gebiet erforderlichen Qualifikation entspricht. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 156 Anhang XXVII-E Liste der Vorbehalte im Bereich der Niederlassung (Republik Moldau) 1. In der nachstehenden Liste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 205 Absatz 1 dieses Abkommens für Niederlassungen und Investoren aus der Union als Vorbehalte formulierte Beschränkungen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten. b) In der zweiten Spalte werden die für den in der ersten Spalte angegebenen Sektor oder Teilsektor anwendbaren Vorbehalte beschrieben. 2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung, b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 3. Gemäß Artikel 202 Absatz 1 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 4. Gemäß Artikel 205 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften, etwa in Bezug auf die Rechtsform oder die Verpflichtung, Lizenzen oder Genehmigungen für alle im Hoheitsgebiet tätigen Dienstleister zu erlangen, ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder gleichwertiger Kriterien, in diesem Anhang nicht aufgeführt, da sie die vom Abkommen nicht berührt werden. 5. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 157 Sektor oder Teilsektor I. HORIZONTALE VORBEHALTE Diese Vorbehalte umfassen alle Sektoren. Beschreibung der Vorbehalte Grundstücke Das Pachten von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von 99 Jahren zulässig. Ausländische Anbieter können Grundstücke erwerben, jedoch keine landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen. I. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen: ­ Beschränkt auf Beratung über das Recht des Gastgeberstaates (CPC 861) Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden können Juristen aus einem EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt oder nach Absolvierung eines einjährigen Praktikums zur Erlangung der Zulassung in der Republik Moldau erbringen. Rechtsberatungsdienstleistungen können, mit Ausnahme der Vertretung vor Gericht oder anderen Behörden, nach Eintragung in einem besonderen Register der Rechtsanwaltskammer erbracht werden. Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetschdienstleistungen für das Justizwesen können nur nach vorheriger Anerkennung der in einem anderen Staat ausgestellten Zulassung als vereidigter Dolmetscher/Übersetzer durch die Bescheinigungskommission des Justizministeriums erbracht werden. Vermittlungsdienstleistungen können nach Bescheinigung durch die Vermittlungskommission von Personen erbracht werden, die in einem anderen Staat als Vermittler zugelassen sind. Dienstleistungen als zugelassener Insolvenzverwalter können nach einem einjährigen Praktikum und Bestehen der Prüfung vor der Bescheinigungs- und Disziplinarkommission des Justizministeriums erbracht werden. Anforderungen an öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Die Ausübung medizinischer Berufe durch Ausländer muss von den örtlichen Gesundheitsbehörden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs genehmigt werden. h) Privat erbrachte medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312) (CPC 9312 außer vom öffentlichen Sektor erbrachte Dienstleistungen) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen k) Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872) l) Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873) Dienstleistungen können nur von juristischen Personen erbracht werden, die in der Republik Moldau eingetragen sind. 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Postdienste a) Auslandspostdienste sowie Inlandspostdienste in Bezug auf Briefe bis 350 g (CPC 7511) 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen Monopol der staatlichen Gesellschaft ,,Posta Moldova". Die Nationalbank der Republik Moldau ist Finanzbeauftragter der Regierung auf dem Markt für Schatzwechsel. 158 Anhang XXVII-F Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (Republik Moldau) 1. In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftszweige, die die Republik Moldau nach Artikel 212 dieses Abkommens liberalisiert hat, sowie die bezüglich dieser Wirtschaftszweige für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Union geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem die Verpflichtung eingegangen wird. b) In der zweiten Spalte werden die für den in der ersten Spalte angegebenen Sektor oder Teilsektor anwendbaren Vorbehalte beschrieben. Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. 2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung, b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 3. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 210 und 211 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. 4. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. 5. Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 6. Die aus dieser Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 7. Erbringungsart 1 und Erbringungsart 2 bezeichnen die Art der Dienstleistungserbringung gemäß Artikel 203 Absatz 13 Buchstaben a und b dieses Abkommens. 159 Sektor oder Teilsektor I. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN 1. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen: ­ Außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht (CPC 861) ­ Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und von Drittstaaten sowie das Völkerrecht (Teil von CPC 861) b) Buchführung, -haltung und -prüfung (CPC 862); c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) d) Dienstleistungen von Architekten; (CPC 8671) e) Ingenieurdienstleistungen; (CPC 8672) f) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673) g) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674) h) Privat erbrachte medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen (CPC 9312) (CPC 9312 außer vom öffentlichen Sektor erbrachte Dienstleistungen) i) Tierärztliche Dienstleistungen. (CPC 932) j) Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen) B. Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen a) Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841) b) Softwareimplementierungsdienste (CPC 842) 1) Keine 2) Keine 1) Keine 1) Keine 2) Keine 1) Keine 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine Beschreibung der Vorbehalte 1) ungebunden, außer für die Errichtung rechtlicher Urkunden; 2) Keine 2) Öffentliche Krankenversicherungen decken nicht die Kosten von im Ausland erbrachten medizinischen Leistungen. 2) Öffentliche Krankenversicherungen decken nicht die Kosten von im Ausland in Anspruch genommenen ausländischen medizinischen Dienstleistungen. 160 Sektor oder Teilsektor c) Datenverarbeitungsdienstleistungen; (CPC 843) d) Datenbankdienste (CPC 844) e) Sonstige (CPC 845 + 849) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852) c) Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 853) D. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien a) betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) im Kundenauftrag (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Bedienungspersonal a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104); c) für andere Transportmittel CPC 83101, + 83102, 83105 d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106­83109) e) Andere (CPC 832), einschließlich bespielter Videokassetten und optischer Speicherplatten zur Verwendung mit elektronischen Unterhaltungsgeräten für den Haushalt F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine Beschreibung der Vorbehalte 161 Sektor oder Teilsektor c) Managementberatungsdienstleistungen (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verbundene Leistungen (CPC 866) e) Technische Prüfungen und Analysen (CPC 8676) f) Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) g) Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen (CPC 882) h) Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883 + 5115) i) Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes (CPC 884 + 885) (außer 88442) j) Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) k) Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872) l) Detekteien und Sicherheitsdienste (CPC 873) m) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) n) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ausschließlich Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln) (CPC 633, + 8861­8866) o) Gebäudereinigung (CPC 874) p) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) q) Verpacken (CPC 876) d) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) s) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909*) t) Sonstiges (CPC 8790) Beschreibung der Vorbehalte 162 Sektor oder Teilsektor 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Postdienste a) Auslandspostdienste sowie Inlandspostdienste in Bezug auf Briefe bis 350 g (CPC 7511); b) Postpaketdienstleistungen (CPC 75112) c) Postschalterdienstleistungen (CPC 75113) B. Kurierdienste (CPC 7512) C. Telekommunikationsdienstleistungen a) Dienstleistungen des öffentlichen Fernmeldewesens (CPC 7521) b) Dienstleistungen des analogen Mobilfunks (CPC 75213.1) c) Dienstleistungen des digitalen Mobilfunks (CPC 75213.2) d) Mobilfunkdienste (CPC 75213) ­ Personenrufdienste (Paging-Dienste) (CPC 75291) ­ Mobilfunk-Datendienste e) Satellitenkommunikation f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensnetzen (CPC 7522) g) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 75232) h) Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523*) i) Telegraphen- und TelexDienstleistungen (CPC 7522 und 7523) j) Telefaxdienste (CPC 7521* + 7529*) k) Mietleitungsdienste (CPC 7522* + 7523*) l) Elektronische Post (CPC 7523*) 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine Beschreibung der Vorbehalte 1) Monopol der staatlichen Gesellschaft ,,Posta Moldova". 2) Keine 163 Sektor oder Teilsektor m) Sprachspeicherdienste (CPC 7523*) n) Online-Informations- und Datenbankabfrage (CPC 7523*) o) Elektronischer Datenaustausch (EDI) (CPC 7523*) p) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich ,,Speichern und Weiterleiten" sowie ,,Speichern und Abrufen" (CPC 7523*) q) Umschlüsselung und Protokollumsetzung (in CPC nicht verfügbar) d) Online-Informations- und/ oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 843) s) Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7529) t) Sonstiges (CPC 7549) 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN a) Hochbauarbeiten (CPC 512) b) Tiefbauarbeiten (CPC 513) c) Installationsarbeiten (CPC 514 + 516) d) Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten (CPC 517) e) Sonstiges Sonstige (CPC 511 + 515 + 518) 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN a) Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) b) Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 611 und 622) c) Dienstleistungen von Einzelhändlern (CPC 611 + 613 + 631 + 632 + 633 + 6111 + 6113 + 6121), einschließlich Schallplatten und Tonbänder mit Audio- und Videoaufnahmen (CPC 63234) d) Franchising (CPC 8929) e) Sonstige Vertriebsdienstleistungen 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine Beschreibung der Vorbehalte 164 Sektor oder Teilsektor 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG a) Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) b) Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) c) Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (Teil von CPC 923) d) Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) e) Andere Dienste im Bildungswesen (CPC 929) 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Dienstleistungen im Bereich Abwasserwirtschaft (CPC 9401)1 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)2 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)3 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Arten- und Landschaftsschutz a) a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (Teil von CPC 94090) 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine Beschreibung der Vorbehalte 165 Sektor oder Teilsektor 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen a) Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen b) Nichtlebensversicherungensdienstleistungen (CPC 8129 außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) c) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung: d) Rückversicherung und Folgerückversicherung; e) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (einschließlich Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen) B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) a) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden b) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften c) Finanzleasing; d) Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen e) Bürgschaften und Verpflichtungen f) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: ­ Geldmarkttiteln (Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten usw.) ­ Devisen ­ Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen ­ Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw. ­ begebbaren Wertpapieren ­ sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold g) Geldmaklergeschäften 1) Keine 2) Keine 1) Keine 2) Keine Beschreibung der Vorbehalte 166 Sektor oder Teilsektor h) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung i) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begehbaren Instrumenten j) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche in Artikel 1B von MNT.TNC/W/50 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategie k) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen l) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen Beschreibung der Vorbehalte 8. KRANKENHÄUSER UND ANDERE GESUNDHEITS- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN a) Dienstleistungen von Krankenhäusern Dienstleistungen privater Krankenhäuser und Sanatorien (CPC 9311 ohne vom öffentlichen Sektor erbrachte Dienstleistungen) b) Sozialdienstleistungen (CPC 933) c) Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 9319 außer 93191) 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN a) Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641-643) b) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471) 167 (1) Keine (2) Keine (1) Keine (2) Keine Sektor oder Teilsektor c) Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) d) Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen Beschreibung der Vorbehalte 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT a) Dienstleistungen des Betriebs von Filmtheatern (CPC 96199**)4 b) Sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96191 + 96194) c) Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962) e) Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit (CPC 964) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN a) Seeverkehrsdienstleistungen (CPC 7211, 7212, 7213, 8868**, 7214, 745**) b) Binnenschiffsverkehr (CPC 7221, 7222, 7223, 8868**, 7224, 745**) c) Im Anhang über den Luftverkehr definierte Luftbeförderungsdienstleistungen: a) und b) Personen- und Frachtbeförderung (CPC 731, 732) c) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 734) d) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen (CPC 8868**) e) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen (CPC 746*) f) Computergesteuerte Buchungssysteme; (CPC 746*) g) Flughafenverwaltung h) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) d) Raumtransportleistungen (CPC 733) e) Eisenbahnen (CPC 7111, 7112, 7113, 8868**, 743) 168 (1) Keine (2) Keine (1) Keine (2) Keine (1) Ungebunden (2) Ungebunden Sektor oder Teilsektor f) Straßentransport/-beförderung a) Passagierverkehr (CPC 7121 + 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123, für 7123 ohne Kabotage-Dienstleistungen) c) Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führern (CPC 7124) d) Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung (CPC 6112 + 8867) e) Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) g) Transport in Rohrfernleitungen (CPC 7131 und 7139) h) Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger: a) Umschlag- und Lagerdienstleistungen (CPC 741, 742) b) Dienstleistungen von Speditionen und sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (CPC 748 und 749) 1 2 3 4 Beschreibung der Vorbehalte Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. ** Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. 169 Anhang XXVII-G Liste der Vorbehalte im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten (Republik Moldau) 1. In der nachstehenden Liste der Vorbehalte sind die gemäß Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten, für die nach Artikel 215 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss sowie für die nach Artikel 216 dieses Abkommens Beschränkungen für Vertriebsagenten gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die nachstehende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und b) in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben. Die Republik Moldau geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten in Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht liberalisiert sind (ungebunden bleiben) gemäß Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) Abschnitte 2 und 3 dieses Abkommens. 2. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 3. Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen und Verkäufer von Waren gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. 4. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 215 und 216 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten aus der Union auch dann, wenn sie in der nachstehenden Liste nicht aufgeführt sind. 5. Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Republik Moldau bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. 6. Gemäß Artikel 202 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. 7. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. 8. In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Republik Moldau, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. 9. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 170 Sektor oder Teilsektor I. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN 1. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen: ­ Beschränkung auf Beratung über den Gastgeberstaat (CPC 861) Beschreibung der Vorbehalte Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden können Juristen aus einem EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt oder nach Absolvierung eines einjährigen Praktikums zur Erlangung der Zulassung in der Republik Moldau erbringen. Rechtsberatungsdienstleistungen können, mit Ausnahme der Vertretung vor Gericht oder anderen Behörden, nach Eintragung in einem besonderen Register der Rechtsanwaltskammer erbracht werden. Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetschdienstleistungen für das Justizwesen können nur nach vorheriger Anerkennung der in einem anderen Staat ausgestellten Zulassung als vereidigter Dolmetscher/Übersetzer durch die Bescheinigungskommission des Justizministeriums erbracht werden. Vermittlungsdienstleistungen können nach Bescheinigung durch die Vermittlungskommission von Personen erbracht werden, die in einem anderen Staat als Vermittler zugelassen sind. Dienstleistungen als zugelassener Insolvenzverwalter können nach einem einjährigen Praktikum und Bestehen der Prüfung vor der Bescheinigungs- und Disziplinarkommission des Justizministeriums erbracht werden. Anforderungen an öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Staatsangehörigkeit j) Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC 93191, außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen) Staatsangehörigkeitserfordernis. 171 Anhang XXVII-H Liste der Vorbehalte im Bereich Vertragsdienstleister und Freiberufler (Republik Moldau) 1. Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit den Artikeln 217 und 218 dieses Abkommens für die nachstehend aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten und unter Beachtung der einschlägigen Beschränkungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister und Freiberufler der jeweils anderen Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet. 2. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor beziehungsweise der Teilsektor angegeben, in dem Beschränkungen gelten und b) in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben. Die Republik Moldau geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler in anderen als den nachstehend ausdrücklich aufgeführten Sektoren der wirtschaftlichen Tätigkeit ein. 3. Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren beziehungsweise Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung und b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. 4. Verpflichtungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. 5. Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 217 und 218 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleister und Freiberufler der Union auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. 6. Alle sonstigen Voraussetzungen im Recht der Republik Moldau bezüglich Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne sowie Tarifverträge, gelten weiter. 7. Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. 8. Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der von der Republik Moldau in Anhang XXVII-E dieses Abkommens festgelegten öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte in den relevanten Sektoren. 9. Die aus der nachstehenden Liste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 172 Sektor oder Teilsektor I. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN 1. DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen: ­ Außer Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und das Völkerrecht (CPC 861) Beschreibung der Vorbehalte Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vertretung vor Gerichten und anderen öffentlichen Behörden können Juristen aus einem EU-Mitgliedstaat in Verbindung mit einem ortsansässigen Rechtsanwalt oder nach Absolvierung eines einjährigen Praktikums zur Erlangung der Zulassung in der Republik Moldau erbringen. Rechtsberatungsdienstleistungen können, mit Ausnahme der Vertretung vor Gericht oder anderen Behörden, nach Eintragung in einem besonderen Register der Rechtsanwaltskammer erbracht werden. Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetschdienstleistungen für das Justizwesen können nur nach vorheriger Anerkennung der in einem anderen Staat ausgestellten Zulassung als vereidigter Dolmetscher/Übersetzer durch die Bescheinigungskommission des Justizministeriums erbracht werden. Vermittlungsdienstleistungen können nach Bescheinigung durch die Vermittlungskommission von Personen erbracht werden, die in einem anderen Staat als Vermittler zugelassen sind. Dienstleistungen als zugelassener Insolvenzverwalter können nach einem einjährigen Praktikum und Bestehen der Prüfung vor der Bescheinigungs- und Disziplinarkommission des Justizministeriums erbracht werden. Anforderungen an öffentliche Notare und Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ­ Beratung in Bezug auf das Recht des Heimatstaates und von Drittstaaten sowie das Völkerrecht (Teil von CPC 861) b) Buchführung, -haltung und -prüfung (CPC 862) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) d) Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671) e) Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672) f) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673) g) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674) h) Für Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten (CPC 9312) (CPC 9312 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Keine Keine 173 Sektor oder Teilsektor j) Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (CPC93191 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen) B. Datenverarbeitung und verbundene Dienstleistungen a) Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841) b) Softwareimplementierungsdienste (CPC 842) c) Datenverarbeitungsdienstleistungen; (CPC 843) d) Datenbankdienstleistungen (CPC 844) e) Sonstige (CPC 845 + 849) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852) c) Interdisziplinäre Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 853) D. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien a) betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) im Kundenauftrag (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Bedienungspersonal a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101 + 83102 + 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106­83109) Keine Keine Keine Keine Staatsangehörigkeitserfordernis Beschreibung der Vorbehalte 174 Sektor oder Teilsektor e) Andere (CPC 832), einschließlich Videokassetten und optischer Speicherplatten zur Verwendung mit elektronischen Unterhaltungsgeräten für den Haushalt F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Dienstleistungen auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatungsdienstleistungen (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verbundene Leistungen (CPC 866) e) Technische Prüfungen und Analysen (CPC 8676) f) Leistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) g) Mit dem Fischfang verbundene Dienstleistungen (CPC 882) h) Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883 + 5115) i) Dienstleistungen im Bereich des verarbeitenden Gewerbes (CPC 884 + 885) (außer 88442) j) Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) k) Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872) l) Detekteien und Sicherheitsdienste (CPC 873) m) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) n) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ausschließlich Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln) (CPC 633 + 8861­8866) o) Gebäudereinigung (CPC 874) Keine Beschreibung der Vorbehalte 175 Sektor oder Teilsektor p) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) q) Verpacken (CPC 876) d) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) s) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909*) t) Sonstiges (CPC 8790) 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Postdienste a) Auslandspostdienste sowie Inlandspostdienste in Bezug auf Briefe bis 350 g (CPC 7511) b) Postpaketdienstleistungen (CPC 75112) c) Postschalterdienstleistungen (CPC 75113) B. Kurierdienste (CPC 7512) C. Telekommunikationsdienstleistungen a) Dienstleistungen des öffentlichen Fernmeldewesens (CPC 7521) b) Dienstleistungen des analogen Mobilfunks (CPC 75213.1) c) Dienstleistungen des digitalen Mobilfunks (CPC 75213.2) d) Mobilfunkdienste (CPC 75213) ­ Personenrufdienste (Paging-Dienste), (CPC 75291) ­ Mobilfunk-Datendienste e) Satellitenkommunikation f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensnetzen (CPC 7522) g) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 75232) h) Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523*) i) Telegraphen- und TelexDienstleistungen (CPC 7522 und 7523) Keine Keine Keine Beschreibung der Vorbehalte 176 Sektor oder Teilsektor j) Telefaxdienste (CPC 7521* + 7529*) k) Mietleitungsdienste (CPC 7522* + 7523*) l) Elektronische Post (CPC 7523*) m) Sprachspeicherdienste (CPC 7523*) n) Online-Informations- und Datenbankabfrage (CPC 7523*) o) Elektronischer Datenaustausch (EDI) (CPC 7523*) p) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich ,,Speichern und Weiterleiten" sowie ,,Speichern und Abrufen" (CPC 7523*) q) Umschlüsselung und Protokollumsetzung (in CPC nicht verfügbar) r) Online-Informations- und/ oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 843) s) Sonstige Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7529) t) Sonstige (CPC 7549) 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN a) Hochbauarbeiten (CPC 512) b) Tiefbauarbeiten (CPC 513) c) Installationsarbeiten (CPC 514 + 516) d) Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten (CPC 517) e) Sonstige (CPC 511 + 515 + 518) 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN a) Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) b) Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 611 und 622) c) Dienstleistungen von Einzelhändlern (CPC 611 + 631 + 632 + 633 + 6111 + 6113 + 6121), einschließlich Schallplatten und Tonbänder mit Audio- und Videoaufnahmen (CPC 63234) Keine Keine Beschreibung der Vorbehalte 177 Sektor oder Teilsektor d) Franchising (CPC 8929) e) Sonstige Vertriebsdienstleistungen 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG a) Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) b) Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) c) Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (Teil von CPC 923) d) Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) e) Andere Dienste im Bildungswesen (CPC 929) 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)1 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)2 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)3 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Arten- und Landschaftsschutz a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) Keine Keine Beschreibung der Vorbehalte 178 Sektor oder Teilsektor 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen a) Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen (CPC 8121) b) Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen (CPC 8129 außer See-, Luftfahrt- und Transportversicherung) c) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (CPC 8129) d) Rückversicherung und Folgerückversicherung (CPC 81299) e) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (einschließlich Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen) (CPC 8140) B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) a) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden (CPC 81115­81119) b) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften (CPC 8113) c) Finanzleasing (8112) d) Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen (CPC 81339*) e) Bürgschaften und Verpflichtungen (CPC 81199*) f) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: ­ Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) (81339*) ­ Fremdwährungen (81333) Keine Keine Beschreibung der Vorbehalte 179 Sektor oder Teilsektor ­ Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen; (81339*) ­ Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich Swapgeschäften, Zinstermingeschäften usw. (81339*) ­ begebbaren Wertpapieren; (CPC 81321*) ­ sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold (81339*) g) Geldmaklergeschäfte (81339*) h) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung (8119**, 81323*) i) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, Derivaten und sonstigen begebbaren Instrumenten (81339* oder 81319*) j) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche in Artikel 1B von MNT.TNC/W/50 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategie (8131 oder 8133) k) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen (8131) l) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen (8132) Beschreibung der Vorbehalte 180 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 8. KRANKENHÄUSER UND ANDERE GESUNDHEITS- UND PFLEGEEINRICHTUNGEN a) Dienstleistungen von Krankenhäusern Dienstleistungen von privaten Krankenhäusern und Sanatorien (CPC 9311 außer vom öffentlichen Sektor erbrachten Dienstleistungen) b) Sozialdienstleistungen (CPC 933) c) Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens (CPC 9319 außer 93191) 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN a) Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641­643) b) Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471) c) Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472); d) Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT a) Dienstleistungen des Betriebs von Filmtheatern (CPC 96199**)4 b) Sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96191 + 96194) c) Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962) e) Dienstleistungen im Bereich Sport und Freizeit (CPC 964) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN a) Seeverkehrsdienstleistungen (CPC 7211, 7212, 7213, 8868**, 7214, 745**) b) Binnenschiffsverkehr (CPC 7221, 7222, 7223, 8868**, 7224, 745**) c) Im Anhang über den Luftverkehr definierte Luftbeförderungsdienstleistungen: a) und b) Passagier- und Frachtverkehr (CPC 731, 732) c) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 734) 181 Keine Keine Keine Keine Sektor oder Teilsektor d) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen (CPC 8868**) e) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; (CPC 746*) f) Computergesteuerte Buchungssysteme; (CPC 746*) d) Raumtransportleistungen (CPC 733) e) Eisenbahnen (CPC7111, 7112, 7113, 8868**, 743) f) Straßentransport/-beförderung a) Passagierverkehr (CPC 7121 + 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123, für 7123 ohne Kabotage-Dienstleistungen) c) Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Führern (CPC 7124) d) Wartung und Instandsetzung von Straßenverkehrsausrüstung (CPC 6112 + 8867) e) Unterstützungsdienste für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) g) Transport in Rohrfernleitungen (CPC 7131 und 7139) h) Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger a) Umschlag- und Lagerdienstleistungen (CPC 741 und 742) b) Dienstleistungen von Speditionen und sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (CPC 748 und 749) 1 2 3 4 Beschreibung der Vorbehalte Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. ** Bedeutet, dass die angegebene Dienstleistung nur einen Teil des gesamten von der CPC-Liste erfassten Tätigkeitsbereichs darstellt. 182 Anhang XXVIII Angleichung 183 Anhang XXVIII-A Regelungen für Finanzdienstleistungen Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften anzunähern: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Die Spar- und Kreditvereinigungen der Republik Moldau werden genauso behandelt wie die in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, und werden folglich vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen werden. Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/18/EG werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Liste werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Im Hinblick auf andere Einrichtungen als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie definierten Krediteinrichtungen, werden die Bestimmungen hinsichtlich der geforderten Startkapitalhöhe gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 3, Artikel 6, Artikel 7 Buchstaben a, b und c, Artikel 8 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 9 der genannten Richtlinie innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Bestimmung hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die in Artikel 7 der Richtlinie festgelegte Bestimmung hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger wird innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie werden unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 184 Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG) Zeitplan: nicht zutreffend Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie mit Ausnahme der in Artikel 4 der Richtlinie festgelegten Bestimmung hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die in Artikel 4 der Richtlinie festgelegten Bestimmungen hinsichtlich der Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ­ Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 185 Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ­ Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/16/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Dienstleistungen im Binnenmarkt Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/70/EG werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 186 Anhang XXVIII-B Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften anzunähern: Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG: ­ Stärkung der Unabhängigkeit und der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation, ­ Einrichtung öffentlicher Konsultationsverfahren bei neuen Regulierungsmaßnahmen, ­ Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation und ­ Festlegung der relevanten Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste, in denen vorab erlassene Vorschriften gerechtfertigt sein könnten, und Analyse dieser Märkte, um festzustellen, ob dort beträchtliche Marktmacht besteht. Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG: ­ Umsetzung von Vorschriften, die Allgemeingenehmigungen ermöglichen, so dass Einzelgenehmigungen nur in besonderen, hinreichend begründeten Fällen erforderlich sind Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Auf der Grundlage der gemäß der Rahmenrichtlinie durchgeführten Marktanalyse erteilt die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikation Betreibern, die auf den relevanten Märkten erkanntermaßen über beträchtliche Marktmacht verfügen, geeignete Regulierungsauflagen, und zwar im Hinblick auf: ­ den Zugang zu bestimmten Netzeinrichtungen und deren Nutzung, ­ die Preiskontrolle bei Zugangs- und Zusammenschaltungsgebühren, einschließlich kostenorientierter Preise, und ­ Transparenz, Gleichbehandlung und getrennte Buchführung. Zeitplan: Diese Bestimmungen der Richtlinie 2002/19/EG werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG: ­ Umsetzung von Vorschriften über Universaldienstverpflichtungen, einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Kostenrechnung und Finanzierung, und ­ Wahrung der Interessen und Rechte der Nutzer, insbesondere durch die Nummernübertragbarkeit und die einheitliche europäische Notrufnummer 112 Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Zeitplan: Die in Anwendung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 Es gelten folgende Bestimmungen der Richtlinie 2002/58/EG: ­ Umsetzung der Verordnung im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation sowie die Gewährleistung eines ungehinderten Verkehrs von Daten, elektronischer Kommunikationsausrüstung und entsprechenden Dienstleistungen Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft ­ Politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, mit denen die harmonisierte Verfügbarkeit und effiziente Nutzung des Frequenzspektrums sichergestellt wird 187 Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft Zeitplan: Die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) Es gelten folgende Bestimmungen der genannten Richtlinie: ­ Förderung der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, ­ Beseitigung von Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, ­ Schaffung rechtlicher Sicherheit für die Erbringer von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und ­ Harmonisierung der Begrenzung der Haftung der Dienstleistungserbringer, die als Vermittler für Durchleitungs-, Zwischenspeicherungs- und Bereitstellungstätigkeiten fungieren, wobei keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung gefordert wird. Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen Es gelten folgende Bestimmungen der genannten Richtlinie: ­ Annahme politischer Konzepte und Rechtsvorschriften zur Schaffung eines Rahmens für die Verwendung elektronischer Signaturen, mit denen ihre allgemeine rechtliche Akzeptanz und Zulässigkeit als Beweismittel in Rechtsverfahren gewährleistet werden, ­ Einrichtung eines obligatorischen Überwachungssystems für Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen. Zeitplan: Diese Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 188 Anhang XXVIII-C Regelungen für Post- und Kurierdienste Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften anzunähern: Richtlinie 97/67/EG vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/39/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2008/6/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 189 Anhang XXVIII-D Regelungen für den internationalen Seeverkehr Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EURechtsvorschriften anzunähern: Sicherheit im Seeverkehr ­ Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Flaggenstaat Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Hafenstaatkontrolle Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Schiffsverkehrsüberwachung Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Untersuchung von Unfällen Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Technische und verfahrenstechnische Aspekte Fahrgastschiffe Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Öltankschiffe Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe Der Zeitplan für die Abschaffung der Einhüllen-Tankschiffe richtet sich nach dem Zeitplan im MARPOL-Übereinkommen. Massengutfrachtschiffe Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 190 Besatzung Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Umwelt Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Verordnung werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Technische Anforderungen Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Soziale Bedingungen Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten ­ Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Sicherheit des Seeverkehrs Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen) werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen Zeitplan: Die Bestimmungen der genannten Richtlinie (mit Ausnahme der Bestimmungen, die Inspektionen der Kommission betreffen) werden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 191 Anhang XXIX Öffentliches Beschaffungswesen 192 Anhang XXIX-A Schwellen 1. Die Wertschwellen nach Artikel 269 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf: a) 130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, ausgenommen bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 7 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/18/EG, b) 200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen, c) 5 000 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen und öffentlichen Baukonzessionen, d) 5 000 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors, e) 400 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors. 2. Die unter Nummer 1 festgehaltenen Schwellenwerte werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die in der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren festgesetzten Schwellenwerte angepasst. 193 Anhang XXIX-B Vorläufiger Zeitplan für institutionelle Reformen, die Annäherung der Rechtsvorschriften und den Marktzugang Vorläufiger Zeitplan Anwendung des Artikels 271 dieses Abkommens Durchführung der institutionellen Reformen nach Artikel 270 Absatz 2 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 272 dieses Abkommens Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG und der Richtlinie 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sowie Umsetzung dieser Elemente 9 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Von der Republik Moldau der EU gewährter Marktzugang Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden Von der EU der Republik Moldau gewährter Marktzugang Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden Phase 1 2 3 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens 6 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors Beschaffungen für den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts Beschaffungen für alle Auftraggeber Anhänge XXIX-C und XXIX-D Anhänge XXIX-E und XXIX-F Anhänge XXIX-G, XXIX-H und XXIX-I Anhänge XXIX-J und XXIX-K 3 4 Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors 5 Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sowie Umsetzung dieser Elemente 194 Anhang XXIX-C Wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Phase 2) Titel I Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Titel II Kapitel I Artikel 4 Artikel 6 Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 8 Artikel 9 Abschnitt 2 Artikel 10 Abschnitt 3 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 18 Abschnitt 4 Artikel 19 Kapitel III Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Kapitel IV Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Definitionen und allgemeine Grundsätze Definitionen (Absätze 1, 2, 8, 9, 11 Buchstaben a, b und d, Absätze 12 bis 15) Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen Zuerkennung besonderer oder ausschließlicher Rechte: Nichtdiskriminierungsklausel Vorschriften für öffentliche Aufträge Allgemeine Bestimmungen Wirtschaftsteilnehmer Vertraulichkeit Anwendungsbereich Schwellenwerte Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von öffentlichen Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen Besondere Sachverhalte Aufträge im Verteidigungsbereich Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und der Postdienste (erst nach Annäherung an die wesentlichen Regelungen der Richtlinie 2004/17/EG) Besondere Ausnahmen im Telekommunikationsbereich Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Besondere Ausnahmen Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Sonderregelung Vorbehaltene Aufträge Regelungen für öffentliche Dienstleistungsaufträge Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil B Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II Teil A und gemäß Anhang II Teil B Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen Technische Spezifikationen Varianten Unteraufträge Bedingungen für die Auftragsausführung Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen Verfahren Anwendung des offenen und des nichtoffenen Verfahrens, des Verhandlungsverfahrens und des wettbewerblichen Dialogs Fälle, die das Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Fälle, die das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung rechtfertigen Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz Veröffentlichung der Bekanntmachung Bekanntmachungen: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 2, Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 4 Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 1 und 7 Fristen Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote 195 Kapitel V Artikel 28 Artikel 30 Artikel 31 Kapitel VI Abschnitt 1 Artikel 35 Artikel 36 Abschnitt 2 Artikel 38 Artikel 39 Abschnitt 3 Artikel 40 Artikel 41 Abschnitt 4 Artikel 42 Kapitel VII Abschnitt 1 Artikel 44 Abschnitt 2 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Abschnitt 3 Artikel 53 Artikel 55 Anhänge Anhang I Anhang II Anhang II Teil A Anhang II Teil B Anhang V Anhang VI Anhang VII Anhang VII Teil A Anhang X Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Inhalt und Übermittlung von Informationen Aufforderung zur Angebotsabgabe, zur Teilnahme am Dialog oder zur Verhandlung Unterrichtung der Bewerber und Bieter Mitteilungen Vorschriften über Mitteilungen Ablauf des Verfahrens Allgemeine Bestimmungen Überprüfung der Eignung und Auswahl der Teilnehmer, Vergabe des Auftrags Eignungskriterien Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters Befähigung zur Berufsausübung Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit Qualitätssicherungsnormen Normen für Umweltmanagement Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Auftragsvergabe Zuschlagskriterien Ungewöhnlich niedrige Angebote Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d Verzeichnis der in Artikel 7 genannten Waren betreffend Aufträge von öffentlichen Auftraggebern, die im Bereich der Verteidigung vergeben werden Definition bestimmter technischer Spezifikationen Angaben, die in den Bekanntmachungen enthalten sein müssen Angaben, die in den Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge enthalten sein müssen Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Angebote, der Anträge auf Teilnahme oder der Pläne und Entwürfe für Wettbewerbe 196 Anhang XXIX-D Wesentliche Elemente der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (Phase 2) Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2a Artikel 2b Artikel 2c Artikel 2d Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren Stillhaltefrist Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung Unwirksamkeit Absatz 1 Buchstabe b Absätze 2 und 3 Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen Fristen Artikel 2e Artikel 2f 197 Anhang XXIX-E Wesentliche Elemente der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Phase 3) Titel I Kapitel I Artikel 1 Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 2 Abschnitt 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 9 Kapitel III Artikel 10 Titel II Kapitel I Artikel 11 Artikel 13 Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 16 Artikel 17 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Unterabschnitt 3 Artikel 24 Artikel 25 Unterabschnitt 4 Artikel 26 Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe Grundbegriffe Definitionen (Absätze 2, 7, 9, 11, 12 und 13) Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten Stellen Auftraggeber Tätigkeiten Gas, Wärme und Elektrizität Wasser Verkehrsleistungen Postdienste Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen Allgemeine Grundsätze Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen Vorschriften für Aufträge Allgemeine Bestimmungen Wirtschaftsteilnehmer Vertraulichkeit Schwellenwerte und Ausnahmen Schwellenwerte Schwellenwerte für öffentliche Aufträge Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen, von Rahmenvereinbarungen und von dynamischen Beschaffungssystemen Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besonderen Regelungen gelten Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind Aufträge, die zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 1 Aufträge, die der Geheimhaltung unterliegen oder bestimmte Sicherheitsmaßnahmen erfordern Aufträge, die auf der Grundlage internationaler Vorschriften vergeben werden Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber, jedoch nur auf Dienstleistungsaufträge anwendbar sind Aufträge für Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden Bestimmungen für Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil A Dienstleistungsaufträge gemäß Anhang XVII Teil B Gemischte Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang XVII Teil A und gemäß Anhang XVII Teil B Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen Technische Spezifikationen 198 Kapitel III Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Kapitel IV Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 39 Mitteilung der technischen Spezifikationen Varianten Unteraufträge Verpflichtungen im Zusammenhang mit Steuern, Umweltschutz, Arbeitsschutzvorschriften und Arbeitsbedingungen Verfahren (ausgenommen Absatz 3 Buchstaben i und l) Anwendung des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens Veröffentlichung und Transparenz Veröffentlichung der Bekanntmachung Regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Prüfungssystems Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absätze 1 und 3 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (ausgenommen Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3) Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (ausgenommen Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7) Fristen Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote Offene Verfahren: Verdingungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung Mitteilungen Bestimmungen über Mitteilungen Unterrichtung der Prüfungsantragsteller, Bewerber und Bieter Ablauf des Verfahrens Allgemeine Bestimmungen Prüfung und qualitative Auswahl Gegenseitige Anerkennung im Zusammenhang mit administrativen, technischen oder finanziellen Bedingungen sowie betreffend Zertifikate, Nachweise und Prüfbescheinigungen Eignungskriterien Zuschlagserteilung Zuschlagskriterien Ungewöhnlich niedrige Angebote In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen A. Offene Verfahren B. Nichtoffene Verfahren C. Verhandlungsverfahren In die Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems aufzunehmende Informationen In die regelmäßige Bekanntmachung aufzunehmende Informationen In die Ankündigungen der Veröffentlichung einer nicht als Aufruf zum Wettbewerb verwendeten regelmäßigen als Hinweis dienender Bekanntmachung über ein Beschafferprofil aufzunehmende Informationen In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 31 Dienstleistungen im Sinne von Artikel 32 Merkmale für die Veröffentlichung Definition bestimmter technischer Spezifikationen Vorschriften des Internationalen Arbeitsrechts im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 Anforderungen an die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang von Angeboten/Anträgen auf Teilnahme, Prüfungsanträgen oder Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe Kapitel V Artikel 40 Kapitel VI Abschnitt 1 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Abschnitt 2 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Abschnitt 3 Artikel 48 Artikel 49 Kapitel VII Artikel 51 Abschnitt 1 Artikel 52 Artikel 54 Abschnitt 2 Artikel 55 Artikel 57 Anhang XIII Anhang XIV Anhang XV Teil A Anhang XV Teil B Anhang XVI Anhang XVII Teil A Anhang XVII Teil B Anhang XX Anhang XXI Anhang XXIII Anhang XXIV 199 Anhang XXIX-F Wesentliche Elemente der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EWG (Phase 3) Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2a Artikel 2b Artikel 2c Artikel 2d Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren Stillhaltefrist Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung Unwirksamkeit Absatz 1 Buchstabe b Absätze 2 und 3 Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen Fristen Artikel 2e Artikel 2f 200 Anhang XXIX-G Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2004/18/EG (Phase 4) Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/18/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B dieses Abkommens vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen. Titel I Artikel 1 Titel II Kapitel II Abschnitt 2 Artikel 11 Abschnitt 4 Artikel 19 Kapitel V Artikel 29 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Kapitel VI Abschnitt 1 Artikel 35 Kapitel VII Abschnitt 2 Artikel 52 Abschnitt 3 Artikel 54 Definitionen und allgemeine Grundsätze Definitionen (Absätze 5, 6, 7, 10 und 11 Buchstabe c) Vorschriften für öffentliche Aufträge Anwendungsbereich Besondere Sachverhalte Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen Sonderregelung Vorbehaltene Aufträge Verfahren Wettbewerblicher Dialog Rahmenvereinbarungen Dynamische Beschaffungssysteme Öffentliche Bauaufträge: besondere Regelungen für den sozialen Wohnungsbau Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz Veröffentlichung der Bekanntmachung Bekanntmachungen: Absatz 3, Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 Ablauf des Verfahrens Eignungskriterien Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen Auftragsvergabe Durchführung von elektronischen Auktionen 201 Anhang XXIX-H Sonstige zwingende Elemente der Richtlinie 2004/18/EG (Phase 4) Titel I Artikel 1 Titel II Kapitel II Abschnitt 3 Artikel 17 Titel III Kapitel I Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Kapitel II Artikel 62 Kapitel III Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Titel IV Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Artikel 73 Artikel 74 Anhang VII Teil B Anhang VII Teil C Anhang VII Teil D Definitionen und allgemeine Grundsätze Definitionen (Absätze 3, 4 und 11 Buchstabe e) Vorschriften für öffentliche Aufträge Anwendungsbereich Aufträge, die nicht unter die Richtlinie fallen Dienstleistungskonzessionen Vorschriften im Bereich öffentlicher Baukonzessionen Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen Anwendungsbereich Ausschluss vom Anwendungsbereich (ausgenommen letzter Absatz) Veröffentlichung der Bekanntmachung betreffend öffentliche Baukonzessionen Fristen Unteraufträge Vergabe von Aufträgen für zusätzliche Arbeiten an den Konzessionär Vorschriften über Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern als Konzessionären vergeben werden Anwendbare Vorschriften Vorschriften über Aufträge, die von Konzessionären vergeben werden, die nicht öffentliche Auftraggeber sind Vorschriften über die Veröffentlichung: Schwellenwerte und Ausnahmen Veröffentlichung der Bekanntmachung Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und für den Eingang der Angebote Vorschriften über Wettbewerbe im Dienstleistungsbereich Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Ausschluss vom Anwendungsbereich Bekanntmachungen Abfassen von Bekanntmachungen über Wettbewerbe und Modalitäten ihrer Veröffentlichung Kommunikationsmittel Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer Zusammensetzung des Preisgerichts Entscheidungen des Preisgerichts Angaben, die in den Bekanntmachungen von Baukonzessionen enthalten sein müssen Angaben, die in den Bekanntmachungen von Aufträgen die vom Baukonzessionär, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, vergeben wurden, enthalten sein müssen Angaben, die in den Bekanntmachungen von Wettbewerbern für Dienstleistungen enthalten sein müssen 202 Anhang XXIX-I Sonstige Elemente der Richtlinie 89/665/EWG geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG (Phase 4) Artikel 2b Artikel 2d Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c Absatz 5 203 Anhang XXIX-J Sonstige fakultative Elemente der Richtlinie 2004/17/EG (Phase 5) Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2004/17/EG sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Die Republik Moldau kann die Annäherung an diese Elemente gegebenenfalls in dem in Anhang XXIX-B dieses Abkommens vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen. Titel I Kapitel I Artikel 1 Titel II Kapitel I Artikel 14 Artikel 15 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 Artikel 28 Artikel 29 Kapitel V Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe Grundbegriffe Definitionen (Absätze 4, 5, 6, 8) Vorschriften für Aufträge Allgemeine Bestimmungen Rahmenvereinbarungen Dynamische Beschaffungssysteme Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besonderen Regelungen gelten Aufträge, für die besonderen Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs Vorbehaltene Aufträge Vergabe von Aufträgen und Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch zentrale Beschaffungsstellen Verfahren Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben i und l Kapitel VI Abschnitt 1 Artikel 42 Artikel 43 Kapitel VII Abschnitt 2 Artikel 56 Anhang XIII Veröffentlichung und Transparenz Veröffentlichung der Bekanntmachung Bekanntmachungen, die als Aufruf zum Wettbewerb dienen: Absatz 2 Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (nur für Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3) Ablauf des Verfahrens Zuschlagserteilung Durchführung von elektronischen Auktionen In die Bekanntmachungen aufzunehmende Informationen D. Vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems 204 Anhang XXIX-K Sonstige Elemente der Richtlinie 92/13/EWG geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG (Phase 5) Artikel 2b Artikel 2d Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe c Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe c Absatz 5 205 Anhang XXIX-L Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. Titel II Kapitel I Artikel 5 Kapitel VI Abschnitt 1 Artikel 36 Artikel 37 Abschnitt 5 Artikel 43 Titel V Artikel 75 Artikel 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Artikel 82 Artikel 83 Artikel 84 Anhänge Anhang III Anhang IV Anhang VIII Anhang IX Anhang IX Teil A Anhang IX Teil B Anhang IX Teil C Anhang XI Anhang XII Verzeichnis der Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Artikel 1 Absatz 9 Unterabsatz 2 Zentrale Regierungsbehörden Merkmale für die Veröffentlichung Register Öffentliche Bauaufträge Öffentliche Lieferaufträge Öffentliche Dienstleistungsaufträge Umsetzungsfristen (Artikel 80) Entsprechungstabelle Vorschriften für öffentliche Aufträge Allgemeine Bestimmungen Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen Vorschriften über die Veröffentlichung und die Transparenz Veröffentlichung der Bekanntmachung Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen: Absätze 2 bis 6 und 8 Freiwillige Veröffentlichung Vergabevermerke Inhalt der Vergabevermerke Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Statistische Pflichten Inhalt der statistischen Aufstellung Beratender Ausschuss Neufestsetzung der Schwellenwerte Änderungen Umsetzung Kontrollmechanismen Aufhebungen Inkrafttreten Adressaten 206 Anhang XXIX-M Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. Titel I Kapitel II Abschnitt 2 Artikel 8 Titel II Kapitel I Artikel 12 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Artikel 18 Unterabschnitt 2 Artikel 20 Unterabschnitt 5 Artikel 27 Artikel 30 Kapitel IV Artikel 38 Kapitel VI Abschnitt 1 Artikel 44 Abschnitt 3 Artikel 50 Kapitel VII Abschnitt 3 Artikel 58 Artikel 59 Titel IV Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel 70 Artikel 71 Artikel 72 Artikel 73 Artikel 74 Artikel 75 Anhänge Anhang I Anhang II Anhang III Anhang IV Anhang V Anhang VI Anhang VII Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und Wärme Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser Auftraggeber im Bereich der Eisenbahnindustrie Auftraggeber im Bereich der städtischen Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste Auftraggeber im Sektor der Postdienste Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Öl und Gas 207 Bau- oder Dienstleistungskonzessionen Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden: Absatz 2 Aufträge, für die besonderen Vorschriften gelten, Vorschriften über zentrale Beschaffungsstellen sowie das allgemeine Verfahren bei unmittelbarem Einfluss des Wettbewerbs Aufträge, für die besondere Vorschriften gelten Verfahren zur Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist Besondere Vorschriften über die Verdingungsunterlagen und die Auftragsunterlagen Bedingungen für die Auftragsausführung Veröffentlichung und Transparenz Veröffentlichung der Bekanntmachung Abfassung und Modalitäten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen (nur für Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absätze 4, 5 und 7) Mitteilungen Aufbewahrung der Unterlagen über vergebene Aufträge Ablauf des Verfahrens Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Statistische Pflichten Ausschussverfahren Neufestsetzung der Schwellenwerte Änderungen Umsetzung Kontrollmechanismen Aufhebungen Inkrafttreten Adressaten Allgemeine Bestimmungen für Aufträge und Wettbewerbe Definition der Auftraggeber und Tätigkeiten Tätigkeiten Verzeichnis der Auftraggeber Vorschriften für Aufträge Allgemeine Bestimmungen Bedingungen aus den im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossenen Übereinkommen Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besonderen Regelungen gelten Anhang VIII Anhang IX Anhang X Anhang XI Anhang XII Anhang XXII Anhang XXV Anhang XXVI Auftraggeber in den Sektoren Aufsuchung und Gewinnung von Kohle und anderen festen Brennstoffen Auftraggeber im Bereich der Seehafen- oder Binnenhafen- oder sonstigen Terminaleinrichtungen Auftraggeber im Bereich der Flughafenanlagen Liste der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nach Artikel 30 Absatz 3 Verzeichnis der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten Zusammenfassende Darstellung der Fristen nach Artikel 45 Umsetzungs- und Anwendungsfristen Entsprechungstabelle 208 Anhang XXIX-N Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. Artikel 2b Artikel 2d Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a Absatz 4 Korrekturmechanismus Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz Ausschussverfahren Umsetzung Überprüfung Artikel 3 Artikel 3a Artikel 3b Artikel 4 Artikel 4a 209 Anhang XXIX-O Bestimmungen der Richtlinie 92/13/EWG, geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG, die nicht unter die Annäherung der Rechtsvorschriften fallen Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen. Artikel 2b Artikel 2d Ausnahmen von der Stillhaltefrist Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a Unwirksamkeit Artikel 2d Absatz 1 Buchstabe a Absatz 1 Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-Ante-Transparenz Ausschussverfahren Korrekturmechanismus Durchführung Überprüfung Artikel 3a Artikel 3b Artikel 8 Artikel 12 Artikel 12a 210 Anhang XXIX-P Die Republik Moldau: Nicht erschöpfende Liste der Themen für die Zusammenarbeit 1. Schulung von Beamten staatlicher Stellen der Republik Moldau, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in der Union und in der Republik Moldau 2. Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten 3. Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Verfahren und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe 4. Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle 5. Beratung und Unterstützung in Methodikfragen durch die Union bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe 6. Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 270 dieses Abkommens) 211 Anhang XXX Geografische Angaben 212 Anhang XXX-A Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle der geografischen Angaben nach Artikel 297 Absätze 1 und 2 Teil A Rechtsvorschriften nach Artikel 297 Absatz 1 Gesetz über den Schutz der geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantierten traditionellen Spezialitäten, Nr. 66-XVI vom 27.3.2008 und seine Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Antragstellung, Prüfung und Eintragung von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und garantiert traditionellen Spezialitäten in der Republik Moldau Teil B Rechtsvorschriften nach Artikel 297 Absatz 2 1. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2. Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) mit ihren Durchführungsbestimmungen 3. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen mit ihren Durchführungsbestimmungen 4. Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails mit ihren Durchführungsbestimmungen Teil C Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle der geografischen Angaben (nach Artikel 297 Absätze 1 und 2) 1. Ein Register der im jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben 2. Ein Verwaltungsverfahren, mit dem überprüft wird, ob geografische Angaben eine Ware als aus einem Gebiet, einer Gegend oder einem Ort eines oder mehrerer Staaten stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrem geografischen Ursprung beruht 3. Das Erfordernis, dass ein eingetragener Name einem spezifischen Erzeugnis oder spezifischen Erzeugnissen entspricht, für das/die eine Produktspezifikation festgelegt wurde, die nur durch ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geändert werden kann 4. Vorschriften zur Produktionskontrolle 5. Ein Einspruchsverfahren, das die Berücksichtigung der berechtigten Interessen früherer Namensverwender ermöglicht, unabhängig davon, ob diese Namen als eine Form des geistigen Eigentums geschützt sind oder nicht 6. Die Vorschrift, dass geschützte Namen keine Gattungsbezeichnungen werden dürfen 7. Vorschriften über die Eintragung einschließlich der Ablehnung der Eintragung von Begriffen, die mit den eingetragenen Begriffen gleichlautend oder teilweise gleichlautend sind, von Begriffen, die als allgemein gebräuchliche Namen für Waren verwendet werden, sowie von Begriffen, die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen umfassen. In diesen Vorschriften ist den berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien Rechnung zu tragen 213 Anhang XXX-B Kriterien für das Einspruchsverfahren bei Erzeugnissen nach Artikel 297 Absätze 3 und 4 1. Namenverzeichnis, falls erforderlich mit entsprechender Transkription in lateinische Buchstaben 2. Angaben über die Erzeugnisklasse 3. Aufforderung an alle Mitgliedstaaten ­ im Falle der EU ­ und Drittländer sowie an die natürlichen oder juristischen Personen mit einem berechtigten Interesse, die in einem Mitgliedstaat ­ im Falle der EU ­, in der Republik Moldau oder in einem Drittland niedergelassen oder ansässig sind, mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen 4. Die Einspruchserklärung muss binnen zwei Monaten ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission oder der Regierung der Republik Moldau eingehen. 5. Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der unter Nummer 4 festgesetzten Frist eingeht und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird: ­ der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, auch einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse und wäre deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen ­ der Name kollidiert mit einem gleichlautenden Namen, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten würde, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen ­ die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen ­ die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden ­ der Name kollidiert mit einem Namen, der als Gattungsbezeichnung angesehen wird. 6. Die unter Nummer 5 aufgeführten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der EU, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet beziehungsweise die Gebiete umfasst, in dem beziehungsweise in denen die genannten Rechte geschützt sind, oder in Bezug auf das Gebiet der Republik Moldau zu bewerten. 214 Anhang XXX-C Geografische Angaben der Erzeugnisse gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 In der Republik Moldau zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der EU, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Mitgliedstaat AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT BE BE BE BE BE BE BE BE CY CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ Zu schützender Name Gailtaler Speck Tiroler Speck Gailtaler Almkäse Tiroler Almkäse; Tiroler Alpkäse Tiroler Bergkäse Tiroler Graukäse Vorarlberger Alpkäse Vorarlberger Bergkäse Steirisches Kürbiskernöl Marchfeldspargel Steirischer Kren Wachauer Marille Waldviertler Graumohn Jambon d'Ardenne Fromage de Herve Beurre d'Ardenne Brussels grondwitloof Vlaams-Brabantse Tafeldruif Pâté gaumais Geraardsbergse Mattentaart Gentse azalea Nosovické kysané zelí Vsestarská cibule Pohoelický kapr Teboský kapr Ceský kmín Chamomilla bohemica Zatecký chmel Art des Erzeugnisses Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Käse Käse Käse Käse Käse Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Blumen und Zierpflanzen Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) 215 Loukoumi Geroskipou Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE Zu schützender Name Brnnské pivo; Starobrnnské pivo Beznický lezák Budjovické pivo Budjovický msanský var Ceské pivo Cerná Hora Ceskobudjovické pivo Chodské pivo Znojemské pivo Hoické trubicky Karlovarský suchar Lomnické suchary Mariánskolázeské oplatky Pardubický perník Stramberské usi Jihoceská Niva Jihoceská Zlatá Niva Diepholzer Moorschnucke Lüneburger Heidschnucke Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Art des Erzeugnisses Lateinisches Äquivalent Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Käse Käse Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Ammerländer Dielenrauchschin- Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, ken; Ammerländer Katenschinken geräuchert usw.) Ammerländer Schinken; Ammerländer Knochenschinken Greußener Salami Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste Schwarzwälder Schinken Thüringer Leberwurst Thüringer Rostbratwurst Thüringer Rotwurst Allgäuer Bergkäse Allgäuer Emmentaler Altenburger Ziegenkäse Odenwälder Frühstückskäse Lausitzer Leinöl Bayerischer Meerrettich; Bayerischer Kren Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Käse Käse Käse Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 216 Mitgliedstaat DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE Zu schützender Name Feldsalate von der Insel Reichenau Gurken von der Insel Reichenau Salate von der Insel Reichenau Spreewälder Gurken Spreewälder Meerrettich Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Lateinisches Äquivalent Tomaten von der Insel Reichenau Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Holsteiner Karpfen Oberpfälzer Karpfen Schwarzwaldforelle Bayerisches Bier Bremer Bier Dortmunder Bier Hofer Bier Kölsch Kulmbacher Bier Mainfranken Bier Münchener Bier Reuther Bier Wernesgrüner Bier Aachener Printen Lübecker Marzipan Meißner Fummel Nürnberger Lebkuchen Schwäbische Maultaschen; Schwäbische Suppenmaultaschen Hopfen aus der Hallertau Danablu Esrom Lammefjordsgulerod Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Bier Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Teigwaren DE DK DK DK EL EL EL EL EL EL EL Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Käse Käse Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse 217 Anevato Galotyri Graviera Agrafon Graviera Kritis Graviera Naxou Kalathaki Limnou Kasseri Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL Zu schützender Name ,," ; M Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Art des Erzeugnisses Lateinisches Äquivalent Katiki Domokou Kefalograviera Kopanisti Ladotyri Mytilinis Manouri Metsovone Batzos Xynomyzithra Kritis Pichtogalo Chanion San Michali Sfela Feta Formaella Arachovas Parnassou Agios Mattheos Kerkyras Apokoronas Chanion Kritis Arxanes Irakliou Kritis Viannos Irakliou Kritis Vorios Mylopotamos Rethymnis Kritis Exeretiko partheno eleolado ,,Trizinia" Exeretiko partheno eleolado Thrapsano Zakynthos Thassos Kalamata Kefalonia Kolymvari Chanion Kritis Kranidi Argolidas Krokees Lakonias Lakonia Lesvos; Mytilini Lygourio Asklipiiou Olympia Peza Irakliou Kritis Petrina Lakonias Preveza Rodos Samos Sitia Lasithiou Kritis Finiki Lakonias Chania Kritis Aktinidio Pierias Aktinidio Sperchiou Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 218 Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL Zu schützender Name ( ) ( ) - Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 219 Lateinisches Äquivalent Elia Kalamatas Throumpa Ampadias Rethymnis Kritis Throumpa Thassou Throumpa Chiou Kelifoto fystiki Fthiotidas Kerassia Tragana Rodochoriou Konservolia Amfissis Konservolia Artas Konservolia Atalantis Konservolia Piliou Volou Konservolia Rovion Konservolia Stylidas Korinthiaki Stafida Vostitsa Koum kouat Kerkyras Mila Zagoras Piliou Mila Delicious Pilafa Tripoleos Milo Kastorias Xera syka Kymis Patata Kato Nevrokopiou Portokalia Maleme Chanion Kritis Rodakina Naoussas Stafida Zakynthou Syka Vavronas Markopoulou Messongion Tsakoniki Melitzana Leonidiou Fassolia Gigantes Elefantes Prespon Florinas Fassolia (plake megalosperma) Prespon Florinas Fassolia Gigantes-Elefantes Kastorias Fassolia Gigantes Elefantes Kato Nevrokopiou Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Zu schützender Name u Arzùa-Ulloa Carne de Ávila Carne de Cantabria Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Natürliche Gummis und Harze Natürliche Gummis und Harze Ätherische Öle Käse Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Lateinisches Äquivalent Fassolia kina Messosperma Kato Nevrokopiou Fystiki Eginas Fystiki Megaron Avgotaracho Messolongiou Krokos Kozanis Meli Elatis Menalou Vanilia Kritiko paximadi Masticha Chiou Tsikla Chiou Mastichelaio Chiou Carne de la Sierra de Guadarrama Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Carne de Morucha de Salamanca Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Carne de Vacuno del País Vasco; Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), Euskal Okela frisch Cordero de Navarra; Nafarroako Arkumea Cordero Manchego Lacón Gallego Lechazo de Castilla y León Pollo y Capón del Prat Ternasco de Aragón Ternera Asturiana Ternera de Extremadura Ternera de Navarra; Nafarroako Aratxea Ternera Gallega Botillo del Bierzo Cecina de León Chorizo Riojano Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) 220 Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Zu schützender Name Dehesa de Extremadura Guijuelo Jamón de Huelva Jamón de Teruel Jamón de Trevélez Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic Sobrasada de Mallorca Afuega'l Pitu Cabrales Cebreiro Gamoneu; Gamonedo Idiazábal Mahón-Menorca Picón Bejes-Tresviso Queso de La Serena Queso de l'Alt Urgell y la Cerdanya Queso de Murcia Queso de Murcia al vino Queso de Valdeón Queso Ibores Queso Majorero Queso Manchego Queso Nata de Cantabria Queso Palmero; Queso de la Palma Queso Tetilla Queso Zamorano Quesucos de Liébana Roncal San Simón da Costa Torta del Casar Miel de Galicia; Mel de Galicia Art des Erzeugnisses Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) 221 Lateinisches Äquivalent ES Miel de Granada ES Miel de La Alcarria ES ES Aceite de La Alcarria Aceite de la Rioja Mitgliedstaat ES Zu schützender Name Aceite de Mallorca; Aceite mallorquín; Oli de Mallorca; Oli mallorquí Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià Aceite del Bajo Aragón Aceite Monterrubio Antequera Baena Gata-Hurdes Les Garrigues Art des Erzeugnisses Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Lateinisches Äquivalent ES ES ES ES ES ES ES ES ES Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Mantequilla de l'Alt Urgell y la Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Cerdanya; Mantega de l'Alt Urgell i la Cerdanya Mantequilla de Soria Montes de Granada Montes de Toledo Poniente de Granada Priego de Córdoba Sierra de Cadiz Sierra de Cazorla Sierra de Segura Sierra Mágina Siurana Ajo Morado de las Pedroñeras Alcachofa de Benicarló; Carxofa de Benicarló Alcachofa de Tudela Alubia de La Bañeza-León Arroz de Valencia; Arròs de València Arroz del Delta del Ebro; Arròs del Delta de l'Ebre Avellana de Reus Berenjena de Almagro Calasparra Calçot de Valls Cereza del Jerte Cerezas de la Montaña de Alicante Chirimoya de la Costa tropical de Granada-Málaga Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 222 ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Mitgliedstaat ES ES Zu schützender Name Cítricos Valencianos; Cítrics Valencians Clementinas de las Tierras del Ebro; Clementines de les Terres de l'Ebre Coliflor de Calahorra Espárrago de Huétor-Tájar Espárrago de Navarra Faba Asturiana Faba de Lourenzá Garbanzo de Fuentesaúco Judías de El Barco de Ávila Kaki Ribera del Xúquer Lenteja de La Armuña Lenteja Pardina de Tierra de Campos Manzana de Girona; Poma de Girona Manzana Reineta del Bierzo Melocotón de Calanda Nísperos Callosa d'En Sarriá Pataca de Galicia; Patata de Galicia Patatas de Prades; Patates de Prades Pera de Jumilla Peras de Rincón de Soto Pimiento Asado del Bierzo Pimiento Riojano Pimientos del Piquillo de Lodosa Uva de mesa embolsada ,,Vinalopó" Caballa de Andalucia Mejillón de Galicia; Mexillón de Galicia Melva de Andalucia Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus 223 Lateinisches Äquivalent ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES FI FI FI FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Azafrán de la Mancha Chufa de Valencia Pimentón de la Vera Pimentón de Murcia Pemento do Couto Sidra de Asturias; Sidra d'Asturies Alfajor de Medina Sidonia Ensaimada de Mallorca; Ensaimada mallorquina Jijona Mantecadas de Astorga Mazapán de Toledo Pan de Cea Pan de Cruz de Ciudad Real Tarta de Santiago Turrón de Agramunt; Torró d'Agramunt Turrón de Alicante Lapin Poron liha Lapin Puikula Kainuun rönttönen Agneau de l'Aveyron Agneau de Lozère Agneau de Pauillac Agneau de Sisteron Agneau du Bourbonnais Agneau du Limousin Agneau du Poitou-Charentes Agneau du Quercy Barèges-Gavarnie Art des Erzeugnisses Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch 224 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Boeuf charolais du Bourbonnais Boeuf de Bazas Boeuf de Chalosse Boeuf du Maine Dinde de Bresse Pintadeau de la Drome Porc de la Sarthe Porc de Normandie Porc de Vendée Porc du Limousin Taureau de Camargue Veau de l'Aveyron et du Ségala Veau du Limousin Volailles d'Alsace Volailles d'Ancenis Volailles d'Auvergne Volailles de Bourgogne Volailles de Bresse Volailles de Bretagne Volailles de Challans Volailles de Cholet Volailles de Gascogne Volailles de Houdan Volailles de Janzé Volailles de la Champagne Volailles de la Drôme Volailles de l'Ain Volailles de Licques Art des Erzeugnisses Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch 225 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Volailles de l'Orléanais Volailles de Loué Volailles de Normandie Volailles de Vendée Volailles des Landes Volailles du Béarn Volailles du Berry Volailles du Charolais Volailles du Forez Volailles du Gatinais Volailles du Gers Volailles du Languedoc Volailles du Lauragais Volailles du Maine Volailles du plateau de Langres Volailles du Val de Sèvres Volailles du Velay Boudin blanc de Rethel Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy) Jambon de Bayonne Jambon sec et noix de jambon sec des Ardennes Abondance Banon Beaufort Bleu d'Auvergne Bleu de Gex Haut-Jura; Bleu de Septmoncel Bleu des Causses Bleu du Vercors-Sassenage Brie de Meaux Brie de Melun Brocciu Corse; Brocciu Art des Erzeugnisses Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse 226 Lateinisches Äquivalent FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Camembert de Normandie Cantal; Fourme de Cantal; Cantalet Chabichou du Poitou Chaource Chevrotin Comté Crottin de Chavignol; Chavignol Emmental de Savoie Emmental français est-central Époisses Fourme d'Ambert; Fourme de Montbrison Laguiole Langres Livarot Maroilles; Marolles Mont d'or; Vacherin du Haut-Doubs Morbier Munster; Munster-Géromé Neufchâtel Ossau-Iraty Pélardon Picodon de l'Ardèche; Picodon de la Drôme Pont-l'Évêque Pouligny-Saint-Pierre Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Art des Erzeugnisses Lateinisches Äquivalent Reblochon; Reblochon de Savoie Käse Rocamadour Roquefort Sainte-Maure de Touraine Saint-Nectaire Salers Selles-sur-Cher Tome des Bauges Tomme de Savoie Tomme des Pyrénées Valençay Crème d'Isigny Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) 227 FR Crème fraîche fluide d'Alsace FR Miel d'Alsace Mitgliedstaat FR Zu schützender Name Miel de Corse; Mele di Corsica Art des Erzeugnisses Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Lateinisches Äquivalent FR Miel de Provence FR Miel de sapin des Vosges FR OEufs de Loué FR Beurre Charentes-Poitou; Beurre des Charentes; Beurre des Deux-Sèvres Beurre d'Isigny Huile d'olive d'Aix-en-Provence Huile d'olive de Corse; Huile d'olive de Corse-Oliu di Corsica Huile d'olive de Haute-Provence Huile d'olive de la Vallée des Baux-de-Provence Huile d'olive de Nice Huile d'olive de Nîmes Huile d'olive de Nyons Huile essentielle de lavande de Haute-Provence Ail blanc de Lomagne Ail de la Drôme Ail rose de Lautrec Asperge des sables des Landes Chasselas de Moissac Clémentine de Corse Coco de Paimpol Fraise du Périgord Haricot tarbais Kiwi de l'Adour Lentille vert du Puy Lentilles vertes du Berry Lingot du Nord Mâche nantaise FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 228 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Melon du Haut-Poitou Melon du Quercy Mirabelles de Lorraine Muscat du Ventoux Noix de Grenoble Noix du Périgord Oignon doux des Cévennes Olive de Nice Olives cassées de la Vallée des Baux-de-Provence Olives noires de la Vallée des Baux de Provence Olives noires de Nyons Petit Epeautre de Haute Provence Poireaux de Créances Pomme de terre de l'Île de Ré Pomme du Limousin Pommes de terre de Merville Pommes et poires de Savoie Pommes des Alpes de Haute Durance Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits Riz de Camargue Anchois de Collioure Coquille Saint-Jacques des Côtes d'Armor Cidre de Bretagne; Cidre Breton Cidre de Normandie; Cidre Normand Cornouaille Domfront Farine de Petit Épeautre de Haute Provence Huîtres Marennes Oléron Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) 229 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR HU HU HU IE IE IE IE IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Pays d'Auge; Pays d'AugeCambremer Piment d'Espelette; Piment d'Espelette ­ Ezpeletako Biperra Bergamote(s) de Nancy Brioche vendéenne Pâtes d'Alsace Raviole du Dauphiné Foin de Crau Budapesti téliszalámi Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi Hajdúsági torma Connemara Hill lamb; Uain Sléibhe Chonamara Timoleague Brown Pudding Imokilly Regato Clare Island Salmon Abbacchio Romano Agnello di Sardegna Mortadella Bologna Prosciutto di S. Daniele Vitellone bianco dell'Appennino Centrale Bresaola della Valtellina Capocollo di Calabria Ciauscolo Coppa Piacentina Cotechino Modena Culatello di Zibello Lardo di Colonnata Pancetta di Calabria Pancetta Piacentina Prosciutto di Carpegna Art des Erzeugnisses Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Teigwaren Teigwaren Heu Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) 230 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Prosciutto di Modena Prosciutto di Norcia Prosciutto di Parma Prosciutto Toscano Prosciutto Veneto BericoEuganeo Prosciutto di Sauris Salame Brianza Salame Cremona Salame di Varzi Salame d'oca di Mortara Salame Piacentino Salame S. Angelo Salamini italiani alla cacciatora Salsiccia di Calabria Soppressata di Calabria Soprèssa Vicentina Speck dell'Alto Adige; Südtiroler Markenspeck; Südtiroler Speck Valle d'Aosta Jambon de Bosses Valle d'Aosta Lard d'Arnad Zampone Modena Asiago Bitto Bra Caciocavallo Silano Canestrato Pugliese Casatella Trevigiana Casciotta d'Urbino Castelmagno Fiore Sardo Fontina Formai de Mut dell'Alta Valle Brembana Gorgonzola Art des Erzeugnisses Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse 231 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Grana Padano Montasio Monte Veronese Mozzarella di Bufala Campana Murazzano Parmigiano Reggiano Pecorino di Filiano Pecorino Romano Pecorino Sardo Pecorino Siciliano Pecorino Toscano Provolone Valpadana Provolone del Monaco Quartirolo Lombardo Ragusano Raschera Ricotta Romana Robiola di Roccaverano Spressa delle Giudicarie Stelvio; Stilfser Taleggio Toma Piemontese Valle d'Aosta Fromadzo Valtellina Casera Miele della Lunigiana Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Art des Erzeugnisses Lateinisches Äquivalent Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) 232 IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Alto Crotonese Aprutino Pescarese Brisighella Bruzio Canino Cartoceto Chianti Classico Cilento Collina di Brindisi Colline di Romagna Colline Salernitane Colline Teatine Colline Pontine Dauno Garda Irpinia ­ Colline dell'Ufita Laghi Lombardi Lametia Lucca Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Molise Monte Etna Monti Iblei Penisola Sorrentina Art des Erzeugnisses Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Lateinisches Äquivalent Pretuziano delle Colline Teramane Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Riviera Ligure Sabina Sardegna Tergeste Terra di Bari Terra d'Otranto Terre di Siena Terre Tarentine Toscano Tuscia Umbria Val di Mazara Valdemone Valle del Belice Valli Trapanesi Veneto Valpolicella, Veneto Euganei e Berici, Veneto del Grappa Arancia del Gargano Arancia Rossa di Sicilia Asparago Bianco di Bassano Asparago bianco di Cimadolmo Asparago verde di Altedo Basilico Genovese Cappero di Pantelleria Carciofo di Paestum Carciofo Romanesco del Lazio Carota dell'Altopiano del Fucino Castagna Cuneo Castagna del Monte Amiata Castagna di Montella Castagna di Vallerano Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 233 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Ciliegia di Marostica Cipolla Rossa di Tropea Calabria Cipollotto Nocerino Clementine del Golfo di Taranto Clementine di Calabria Crudo di Cuneo Fagiolo di Lamon della Vallata Bellunese Fagiolo di Sarconi Fagiolo di Sorana Farina di Neccio della Garfagnana Farro della Garfagnana Fico Bianco del Cilento Ficodindia dell'Etna Fungo di Borgotaro Kiwi Latina La Bella della Daunia Lenticchia di Castelluccio di Norcia Limone Costa d'Amalfi Limone di Sorrento Limone Femminello del Gargano Marrone del Mugello Marrone di Castel del Rio Marrone di Roccadaspide Marrone di San Zeno Marrone di Caprese Michelangelo Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel Mela Val di Non Mela di Valtellina Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 234 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Melannurca Campana Nocciola Romana Nocciola del Piemonte; Nocciola Piemonte Nocciola di Giffoni Nocellara del Belice Oliva Ascolana del Piceno Patata di Bologna Peperone di Senise Pera dell'Emilia Romagna Pera mantovana Pesca di Verona Pesca e nettarina di Romagna Pistacchio Verde di Bronte Pomodorino del Piennolo del Vesuvio Pomodoro di Pachino Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino Radicchio di Chioggia Radicchio di Verona Radicchio Rosso di Treviso Radicchio Variegato di Castelfranco Riso di Baraggia Biellese e Vercellese Riso Nano Vialone Veronese Scalogno di Romagna Sedano Bianco di Sperlonga Uva da tavola di Canicattì Uva da tavola di Mazzarrone Acciughe Sotto Sale del Mar Ligure Tinca Gobba Dorata del Pianalto di Poirino Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus 235 Lateinisches Äquivalent Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT LU Zu schützender Name Zafferano di Sardegna Aceto Balsamico di Modena Aceto balsamico tradizionale di Modena Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia Zafferano dell'Aquila Zafferano di San Gimignano Coppia Ferrarese Pagnotta del Dittaino Pane casareccio di Genzano Pane di Altamura Pane di Matera Ricciarelli di Siena Bergamotto di Reggio Calabria ­ Olio essenziale Viande de porc, marque nationale grand-duché de Luxembourg Salaisons fumées, marque nationale grand-duché de Luxembourg Miel ­ Marque nationale du Grand-Duché de Luxembourg Beurre rose ­ Marque Nationale du Grand-Duché de Luxembourg Boeren-Leidse met sleutels Kanterkaas; Kanternagelkaas; Kanterkomijnekaas Noord-Hollandse Edammer Noord-Hollandse Gouda Opperdoezer Ronde Westlandse druif Bryndza Podhalaska Oscypek Wielkopolski ser smaony Miód wrzosowy z Borów Dolnolskich Andruty kaliskie Rogal witomarciski Art des Erzeugnisses Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Ätherische Öle Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Käse Käse Käse Käse Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Käse Käse Käse Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck 236 Lateinisches Äquivalent LU LU LU NL NL NL NL NL NL PL PL PL PL PL PL Mitgliedstaat PL PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Zu schützender Name Winia nadwilanka Borrego da Beira Borrego de Montemor-o-Novo Borrego do Baixo Alentejo Borrego do Nordeste Alentejano Borrego Serra da Estrela Borrego Terrincho Cabrito da Beira Cabrito da Gralheira Cabrito das Terras Altas do Minho Cabrito de Barroso Cabrito Transmontano Carnalentejana Carne Arouquesa Carne Barrosã Carne Cachena da Peneda Carne da Charneca Carne de Bísaro Transmontano; Carne de Porco Transmontano Carne de Bovino Cruzado dos Lameiros do Barroso Carne de Porco Alentejano Carne dos Açores Carne Marinhoa Carne Maronesa Carne Mertolenga Carne Mirandesa Cordeiro Bragançano Cordeiro de Barroso; Anho de Barroso; Cordeiro de leite de Barroso Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Lateinisches Äquivalent 237 Mitgliedstaat PT PT PT PT Zu schützender Name Vitela de Lafões Alheira de Barroso-Montalegre Alheira de Vinhais Butelo de Vinhais; Bucho de Vinhais; Chouriço de Ossos de Vinhais Cacholeira Branca de Portalegre Chouriça de carne de Barroso-Montalegre Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais Chouriça doce de Vinhais Chouriço azedo de Vinhais; Azedo de Vinhais; Chouriço de Pão de Vinhais Chouriço de Abóbora de Barroso-Montalegre Chouriço de Carne de Estremoz e Borba Chouriço de Portalegre Chouriço grosso de Estremoz e Borba Chouriço Mouro de Portalegre Farinheira de Estremoz e Borba Farinheira de Portalegre Linguiça de Portalegre Linguíça do Baixo Alentejo; Chouriço de carne do Baixo Alentejo Lombo Branco de Portalegre Lombo Enguitado de Portalegre Morcela de Assar de Portalegre Morcela de Cozer de Portalegre Morcela de Estremoz e Borba Paia de Estremoz e Borba Paia de Lombo de Estremoz e Borba Paia de Toucinho de Estremoz e Borba Painho de Portalegre Art des Erzeugnisses Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) 238 Lateinisches Äquivalent PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Mitgliedstaat PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Zu schützender Name Paio de Beja Presunto de Barrancos Presunto de Barroso Art des Erzeugnisses Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Lateinisches Äquivalent Presunto de Camp Maior e Elvas; Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, Paleta de Campo Maior e Elvas geräuchert usw.) Presunto de Santana da Serra; Paleta de Santana da Serra Presunto de Vinhais/Presunto Bísaro de Vinhais Presunto do Alentejo; Paleta do Alentejo Salpicão de Barroso-Montalegre Salpicão de Vinhais Sangueira de BarrosoMontalegre Queijo de Azeitão Queijo de cabra Transmontano Queijo de Nisa Queijo do Pico Queijo mestiço de Tolosa Queijo Rabaçal Queijo S. Jorge Queijo Serpa Queijo Serra da Estrela Queijo Terrincho Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Queijos da Beira Baixa (Queijo de Käse Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa) Azeite do Alentejo Interior Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) 239 PT PT Mel da Serra da Lousã PT Mel da Serra de Monchique PT Mel da Terra Quente PT Mel das Terras Altas do Minho PT Mel de Barroso PT Mel do Alentejo Mitgliedstaat PT Zu schützender Name Mel do Parque de Montezinho Art des Erzeugnisses Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Lateinisches Äquivalent PT Mel do Ribatejo Norte (Serra d'Aire, Albufeira de Castelo de Bode, Bairro, Alto Nabão Mel dos Açores PT PT Requeijão Serra da Estrela PT PT PT Azeite de Moura Azeite de Trás-os-Montes Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa) Azeites do Norte Alentejano Azeites do Ribatejo Queijo de Évora Ameixa d'Elvas Amêndoa Douro Ananás dos Açores/São Miguel Anona da Madeira Arroz Carolino Lezírias Ribatejanas Azeitona de conserva Negrinha de Freixo Azeitonas de Conserva de Elvas e Campo Maior Batata Doce de Aljezur Batata de Trás-os-montes Castanha da Terra Fria Castanha de Padrela Castanha dos Soutos da Lapa Castanha Marvão-Portalegre Cereja da Cova da Beira Cereja de São Julião-Portalegre Citrinos do Algarve Maçã Bravo de Esmolfe Maçã da Beira Alta PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet 240 Mitgliedstaat PT PT PT PT PT PT PT SE SE SI SK SK SK SK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK Zu schützender Name Maçã da Cova da Beira Maçã de Alcobaça Maçã de Portalegre Maracujá dos Açores/S. Miguel Pêra Rocha do Oeste Pêssego da Cova da Beira Ovos moles de Aveiro Svecia Skånsk spettkaka Ekstra devisko oljcno olje Slovenske Istre Slovenská bryndza Slovenská parenica Slovenský ostiepok Skalický trdelník Isle of Man Manx Loaghtan Lamb Orkney beef Orkney lamb Scotch Beef Scotch Lamb Shetland Lamb Welsh Beef Welsh lamb Art des Erzeugnisses Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Käse Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Käse Käse Käse Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch Lateinisches Äquivalent Beacon Fell traditional Lancashire Käse cheese Bonchester cheese Buxton blue Dorset Blue Cheese Dovedale cheese Exmoor Blue Cheese Single Gloucester Staffordshire Cheese Swaledale cheese; Swaledale ewes' cheese Teviotdale Cheese Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse 241 Mitgliedstaat UK UK UK UK Zu schützender Name West Country farmhouse Cheddar cheese White Stilton cheese; Blue Stilton cheese Melton Mowbray Pork Pie Cornish Clotted Cream Käse Käse Art des Erzeugnisses Lateinisches Äquivalent Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.) Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK Yorkshire Forced Rhubarb Jersey Royal potatoes Arbroath Smokies Scottish Farmed Salmon Whitstable oysters Gloucestershire cider/perry Herefordshire cider/perry Worcestershire cider/perry Kentish ale and Kentish strong ale Bier Rutland Bitter Bier In der EU zu schützende landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel der Republik Moldau, ausgenommen Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine [...] 242 Anhang XXX-D Geografische Angaben der Erzeugnisse gemäß Artikel 297 Absätze 3 und 4 Teil A In der Republik Moldau zu schützende Weine der EU Mitgliedstaat BE BE BE BE BE BE BE BE BE BG Zu schützender Name Côtes de Sambre et Meuse Hagelandse wijn Haspengouwse Wijn Heuvellandse Wijn Vlaamse mousserende kwaliteitswijn Cremant de Wallonie Vin mousseux de qualite de Wallonie Vin de pays des Jardins de Wallonie Vlaamse landwijn gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Asenovgrad gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Bolyarovo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Brestnik gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Varna gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Veliki Preslav gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Vidin gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Vratsa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Varbitsa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Struma valley gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Dragoevo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Evksinograd 243 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG Mitgliedstaat BG Zu schützender Name gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Ivaylovgrad gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Karlovo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Karnobat gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lovech a gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lozitsa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lom gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lyubimets gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Lyaskovets gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Melnik gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Montana gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Nova Zagora gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Novi Pazar gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Novo Selo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Oryahovitsa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pavlikeni gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pazardjik gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Perushtitsa gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pleven gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Plovdiv gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Pomorie 244 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG Mitgliedstaat BG Zu schützender Name gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Ruse gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sakar gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sandanski gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Svishtov gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Septemvri gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Slavyantsi gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sliven gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Stambolovo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Stara Zagora gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Sungurlare gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Suhindol gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Targovishte gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Han Krum gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Haskovo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Hisarya gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Harsovo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Black Sea gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Shivachevo gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Shumen gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Yambol 245 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG BG Mitgliedstaat BG Zu schützender Name gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit entsprechender Begriff: Southern Black Sea Coast entsprechender Begriff: Danube Plain entsprechender Begriff: Thracian Lowlands Cechy gegebenenfalls ergänzt durch Litomická Cechy gegebenenfalls ergänzt durch Mlnická Morava gegebenenfalls ergänzt durch Mikulovská Morava gegebenenfalls ergänzt durch Slovácká Morava gegebenenfalls ergänzt durch Velkopavlovická Morava gegebenenfalls ergänzt durch Znojemská Ceské Moravské Ahr gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Baden gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Franken gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hessische Bergstraße gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mittelrhein gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mosel-Saar-Ruwer gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Mosel Nahe gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Pfalz gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Rheingau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Rheinhessen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Saale-Unstrut gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Sachsen gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Württemberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Ahrtaler Badischer Bayerischer Bodensee Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 246 BG BG CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ CZ DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE Mitgliedstaat DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE DE EL EL EL EL EL Mosel Ruwer Saar Main Mecklenburger Mitteldeutscher Nahegauer Pfälzer Regensburger Rheinburgen Rheingauer Rheinischer Saarländischer Sächsischer Schwäbischer Starkenburger Taubertäler Brandenburger Neckar Oberrhein Rhein Rhein-Neckar Schleswig-Holsteinischer Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 247 entsprechender Begriff: Anchialos entsprechender Begriff: Amynteo entsprechender Begriff: Archanes entsprechender Begriff: Goumenissa entsprechender Begriff: Dafnes Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL Zu schützender Name entsprechender Begriff: Zitsa entsprechender Begriff: Lemnos entsprechender Begriff: Mantinia entsprechender Begriff: Mavrodaphne of Cephalonia entsprechender Begriff: Mavrodaphne of Patras entsprechender Begriff: Messenikola entsprechender Begriff: Cephalonia Muscatel entsprechender Begriff: Lemnos Muscatel entsprechender Begriff: Patras Muscatel entsprechender Begriff: Muscat of Rio Patras entsprechender Begriff: Rhodes Muscatel entsprechender Begriff: Naoussa entsprechender Begriff: Nemea entsprechender Begriff: Paros entsprechender Begriff: Patras entsprechender Begriff: Peza entsprechender Begriff: Cotes de Meliton entsprechender Begriff: Rapsani entsprechender Begriff: Rhodes entsprechender Begriff: Robola of Cephalonia entsprechender Begriff: Samos entsprechender Begriff: Santorini entsprechender Begriff: Sitia entsprechender Begriff: Avdira entsprechender Begriff: Mount Athos/Holy Mountain entsprechender Begriff: Epirus entsprechender Begriff: Ilion entsprechender Begriff: Ismaros 248 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL Zu schützender Name entsprechender Begriff: Agora entsprechender Begriff: Adriani entsprechender Begriff: Aegean Sea entsprechender Begriff: Anavyssos entsprechender Begriff: Argolida entsprechender Begriff: Arkadia entsprechender Begriff: Atalanti entsprechender Begriff: Attiki entsprechender Begriff: chaia entsprechender Begriff: Vilitsa entsprechender Begriff: Velventos entsprechender Begriff: Verdea Onomasia kata paradosi Zakinthou entsprechender Begriff: Gerania entsprechender Begriff: Grevena entsprechender Begriff: Drama entsprechender Begriff: Dodekanese entsprechender Begriff: Epanomi entsprechender Begriff: Evia entsprechender Begriff: Ilia entsprechender Begriff: Imathia entsprechender Begriff: Heraklion entsprechender Begriff: Thebes entsprechender Begriff: Thapsana entsprechender Begriff: Thessalia entsprechender Begriff: Thessaloniki entsprechender Begriff: Thrace entsprechender Begriff: Ikaria entsprechender Begriff: Ioannina 249 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL Zu schützender Name entsprechender Begriff: Karystos entsprechender Begriff: Corfu entsprechender Begriff: Kissamos entsprechender Begriff: Karditsa entsprechender Begriff: Kastoria entsprechender Begriff: Kitherona entsprechender Begriff: Klimenti entsprechender Begriff: Knimida entsprechender Begriff: Kozani entsprechender Begriff: Koropi entsprechender Begriff: Crete entsprechender Begriff: Krania entsprechender Begriff: Krannona entsprechender Begriff: Cyclades entsprechender Begriff: s entsprechender Begriff: Korinthos entsprechender Begriff: Lakonia entsprechender Begriff: Lasithi entsprechender Begriff: Letrines entsprechender Begriff: Lefkada entsprechender Begriff: Lilantio Pedio entsprechender Begriff: Metsovo entsprechender Begriff: Magnissia entsprechender Begriff: Macedonia entsprechender Begriff: Mantzavinata entsprechender Begriff: Markopoulo entsprechender Begriff: artino entsprechender Begriff: Messinia 250 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Mitgliedstaat EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL Zu schützender Name entsprechender Begriff: Meteora entsprechender Begriff: Metaxata entsprechender Begriff: Monemvasia entsprechender Begriff: Nea Messimvria entsprechender Begriff: Opountia Lokridos entsprechender Begriff: Pella entsprechender Begriff: Pangeon entsprechender Begriff: Peanea entsprechender Begriff: Pallini entsprechender Begriff: Parnasos entsprechender Begriff: Peloponnese entsprechender Begriff: Pieria entsprechender Begriff: Pisatis entsprechender Begriff: Slopes of Egialia entsprechender Begriff: Slopes of Paiko entsprechender Begriff: Slopes of Ambelos entsprechender Begriff: Slopes of Vertiskos entsprechender Begriff: Slopes of Parnitha entsprechender Begriff: Slopes of Pendeliko entsprechender Begriff: Slopes of Petroto entsprechender Begriff: Slopes of Enos entsprechender Begriff: Pylia auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Retsina of Attiki auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Retsina of Viotia gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Gialtra (Evvia) auch ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Retsina of Evvia 251 Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) EL EL EL Mitgliedstaat EL EL EL Zu schützender Name gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Thebes (Viotia) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Karystos (Evvia) oder gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Kropia oder Retsina of Koropi (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Markopoulo (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Megara (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Mesogia (Attika) oder gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Peania oder Retsina of Liopesi (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Pallini (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Pikermi (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Spata (Attika) gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Retsina of Halkida (Evvia) entsprechender Begriff: Ritsona entsprechender Begriff: Serres entsprechender Begriff: Siatista entsprechender Begriff: Sithonia entsprechender Begriff: Spata entsprechender Begriff: Sterea Ellada entsprechender Begriff: Syros entsprechender Begriff: Tegea entsprechender Begriff: Trifilia entsprechender Begriff: Tyrnavos entsprechender Begriff: Florina entsprechender Begriff: Halikouna entsprechender Begriff: Halkidiki Ajaccio Aloxe-Corton Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 252 EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL EL FR FR Mitgliedstaat FR Zu schützender Name Alsace gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer Rebsorte und/oder den Namen einer kleineren geografischen Einheit entsprechender Begriff: Vin d'Alsace Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergbieten Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Bergheim Alsace Grand Cru ergänzt durch Altenberg de Wolxheim Alsace Grand Cru ergänzt durch Brand Alsace Grand Cru ergänzt durch Bruderthal Alsace Grand Cru ergänzt durch Eichberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Engelberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Florimont Alsace Grand Cru ergänzt durch Frankstein Alsace Grand Cru ergänzt durch Froehn Alsace Grand Cru ergänzt durch Furstentum Alsace Grand Cru ergänzt durch Geisberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Gloeckelberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Goldert Alsace Grand Cru ergänzt durch Hatschbourg Alsace Grand Cru ergänzt durch Hengst Alsace Grand Cru ergänzt durch Kanzlerberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Kastelberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Kessler Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Barr Alsace Grand Cru ergänzt durch Kirchberg de Ribeauvillé Alsace Grand Cru ergänzt durch Kitterlé Alsace Grand Cru ergänzt durch Mambourg Alsace Grand Cru ergänzt durch Mandelberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Marckrain Alsace Grand Cru ergänzt durch Moenchberg Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 253 FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Alsace Grand Cru ergänzt durch Muenchberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Ollwiller Alsace Grand Cru ergänzt durch Osterberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfersigberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Pfingstberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Praelatenberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Rangen Alsace Grand Cru ergänzt durch Saering Alsace Grand Cru ergänzt durch Schlossberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Schoenenbourg Alsace Grand Cru ergänzt durch Sommerberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Sonnenglanz Alsace Grand Cru ergänzt durch Spiegel Alsace Grand Cru ergänzt durch Sporen Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinen Alsace Grand Cru ergänzt durch Steingrubler Alsace Grand Cru ergänzt durch Steinklotz Alsace Grand Cru ergänzt durch Vorbourg Alsace Grand Cru ergänzt durch Wiebelsberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Wineck-Schlossberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Winzenberg Alsace Grand Cru ergänzt durch Zinnkoepflé Alsace Grand Cru ergänzt durch Zotzenberg Alsace Grand Cru unter Voranstellung von Rosacker Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Anjou Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Anjou Villages gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Anjou-Villages Brissac gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 254 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Arbois gegebenenfalls ergänzt durch Pupillin gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" Auxey-Duresses gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Bandol entsprechender Begriff: Vin de Bandol Banyuls gegebenenfalls ergänzt durch ,,Grand Cru" und/oder ,,Rancio" Barsac Bâtard-Montrachet Béarn gegebenenfalls ergänzt durch Bellocq Beaujolais gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch ,,Villages" gegebenenfalls ergänzt durch ,,Supérieur" Beaune Bellet entsprechender Begriff: Vin de Bellet Bergerac gegebenenfalls ergänzt durch ,,sec" Bienvenues-Bâtard-Montrachet Blagny gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune/Côte de Beaune-Villages Blanquette de Limoux Blanquette méthode ancestrale Blaye Bonnes-mares Bonnezeaux gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé", ,,Mousseux" oder ,,supérieur" Bordeaux Côtes de Francs Bordeaux Haut-Benauge Bourg entsprechender Begriff: Côtes de Bourg/Bourgeais Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Chitry Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Chalonnaise Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côte Saint-Jacques Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes d'Auxerre Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Couchois 255 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coulanges-la-Vineuse Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Épineuil Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch Wein mit geschützter den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Beaune Ursprungsbezeichnung (g.U.) Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Hautes Côtes de Nuits Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit La Chapelle Notre-Dame Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Le Chapitre Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Montrecul/Montre-cul/ En Montre-Cul Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé" oder durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vézelay Bourgogne gegebenenfalls ergänzt durch ,,Clairet", ,,Rosé", ,,ordinaire" oder ,,grand ordinaire" Bourgogne aligoté Bourgogne passe-tout-grains Bourgueil Bouzeron Brouilly Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) FR FR FR FR FR FR FR FR Wein mit geschützter Bugey gegebenenfalls ergänzt durch Cerdon gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Vins du", ,,Mousseux du", ,,Pétillant" oder ,,Roussette du" Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder ergänzt durch ,,Mousseux" oder ,,Pétillant" gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Buzet Cabardès Cabernet d'Anjou gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Cabernet de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Cadillac Cahors Cassis Cérons Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beauroy gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Berdiot gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Beugnons Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR 256 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Butteaux gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chapelot gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chatains gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Chaume de Talvat gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Bréchain gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Cuissy Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Fontenay gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Jouan gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Léchet gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Savant gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Vaubarousse gegebenenfalls Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Côte des Prés Girots gegebenenfalls Wein mit geschützter ergänzt durch ,,premier cru" Ursprungsbezeichnung (g.U.) Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Forêts gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Fourchaume gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch L'Homme mort gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Beauregards gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Épinottes gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Fourneaux gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Les Lys gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mélinots gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Mont de Milieu gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montée de Tonnerre Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Montmains gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Morein gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Pied d'Aloup gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Roncières gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Sécher gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Troesmes gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" 257 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaillons gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau de Vey gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vau Ligneau gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaucoupin gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaugiraut gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaulorent gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaupulent gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vaux-Ragons gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis gegebenenfalls ergänzt durch Vosgros gegebenenfalls ergänzt durch ,,premier cru" Chablis Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Blanchot Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Bougros Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Grenouilles Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Preuses Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Valmur Chablis grand cru gegebenenfalls ergänzt durch Vaudésir Chambertin Chambertin-Clos-de-Bèze Chambolle-Musigny Champagne Chapelle-Chambertin Charlemagne Charmes-Chambertin Chassagne-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune/Côtes de Beaune-Villages Château Grillet Château-Chalon Châteaumeillant Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 258 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Châteauneuf-du-Pape Châtillon-en-Diois Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Chaume ­ Premier Cru des coteaux du Layon Chenas Chevalier-Montrachet Cheverny Chinon Chiroubles Chorey-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch Côte de Beaune/ Côte de Beaune-Villages Clairette de Bellegarde Clairette de Die Clairette de Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Clos de la Roche Clos de Tart Clos de Vougeot Clos des Lambrays Clos Saint-Denis Collioure Condrieu Corbières Cornas Corse gegebenenfalls ergänzt durch Calvi gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Vin de" Corse gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Cap Corse gegebenenfalls Wein mit geschützter unter Voranstellung von ,,Vin de" Ursprungsbezeichnung (g.U.) Corse gegebenenfalls ergänzt durch Figari gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Vin de" Corse gegebenenfalls ergänzt durch Porto-Vecchio gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Vin de" Corse gegebenenfalls ergänzt durch Sartène gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Vin de" Corse gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Vin de" Corton Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 259 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Corton-Charlemagne Costières de Nîmes Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Côte de Beaune unter Voranstellung des Namens einer kleineren geografischen Einheit Côte de Beaune-Villages Côte de Brouilly Côte de Nuits-villages Côte roannaise Côte Rôtie Coteaux champenois gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux d'Aix-en-Provence Coteaux d'Ancenis ergänzt durch den Namen der Rebsorte Coteaux de Die Coteaux de l'Aubance gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Coteaux de Pierrevert Coteaux de Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Coteaux du Giennois Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Cabrières Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de la Méjanelle / La Méjanelle Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Saint-Christol / Saint-Christol Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Vérargues / Vérargues Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Grès de Montpellier Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch La Clape Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Montpeyroux Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Pic-Saint-Loup Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Quatourze Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Drézéry Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Georgesd'Orques Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Saint-Saturnin 260 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Coteaux du Languedoc gegebenenfalls ergänzt durch Picpoul-de-Pinet Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Coteaux du Layon gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls Wein mit geschützter ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Ursprungsbezeichnung (g.U.) Coteaux du Layon Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Coteaux du Loir gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Coteaux du Lyonnais Coteaux du Quercy Coteaux du Tricastin Coteaux du Vendômois gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Coteaux varois Côtes Canon Fronsac entsprechender Begriff: Canon Fronsac Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Boudes Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Chanturgue Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Châteaugay Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Corent Côtes d'Auvergne gegebenenfalls ergänzt durch Madargue Côtes de Bergerac Côtes de Blaye Côtes de Bordeaux Saint-Macaire Côtes de Castillon Côtes de Duras Côtes de Millau Côtes de Montravel Côtes de Provence Côtes de Saint-Mont Côtes de Toul Côtes du Brulhois Côtes du Forez Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 261 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Côtes du Jura gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" Côtes du Lubéron Côtes du Marmandais Côtes du Rhône Côtes du Roussillon Côtes du Roussillon Villages gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Côtes du Ventoux Côtes du Vivarais Cour-Cheverny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Crémant d'Alsace Crémant de Bordeaux Crémant de Bourgogne Crémant de Die Crémant de Limoux Crémant de Loire Crémant du Jura Crépy Criots-Bâtard-Montrachet Crozes-Hermitage entsprechender Begriff: Crozes-Ermitage Échezeaux Entre-Deux-Mers Entre-Deux-Mers-Haut-Benauge Faugères Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Brem Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Mareuil Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Pissotte Fiefs Vendéens gegebenenfalls ergänzt durch Vix Fitou Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 262 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Fixin Fleurie Floc de Gascogne Fronsac Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 263 Frontignan gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Muscat de" oder ,,Vin de" Fronton Gaillac gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" Gaillac premières côtes Gevrey-Chambertin Gigondas Givry Grand Roussillon gegebenenfalls ergänzt durch ,,Rancio" Grand-Échezeaux Graves gegebenenfalls ergänzt durch ,,supérieures" Graves de Vayres Griotte-Chambertin Gros plant du Pays nantais Haut-Médoc Haut-Montravel Haut-Poitou Hermitage entsprechender Begriff: l'Hermitage/Ermitage/l'Ermitage Irancy Irouléguy Jasnières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Juliénas Jurançon gegebenenfalls ergänzt durch ,,sec" L'Étoile gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" La Grande Rue Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Ladoix gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Lalande de Pomerol Latricières-Chambertin Les Baux de Provence Limoux Lirac Listrac-Médoc Loupiac Lussac-Saint-Émilion Mâcon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch ,,Supérieur" oder ,,Villages" entsprechender Begriff: Pinot-Chardonnay-Mâcon Macvin du Jura Madiran Malepère Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Clos de la Boutière Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Croix Moines Maranges gegebenenfalls ergänzt durch La Fussière Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Loyères Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Le Clos des Rois Maranges gegebenenfalls ergänzt durch Les Clos Roussots Maranges gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Maranges gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Marcillac Margaux Marsannay gegebenenfalls ergänzt durch ,,rosé" Maury gegebenenfalls ergänzt durch ,,Rancio" Mazis-Chambertin Mazoyères-Chambertin Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 264 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Médoc Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 265 Menetou-Salon gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Mercurey Meursault gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Minervois Minervois-La-Livinière Monbazillac Montagne Saint-Émilion Montagny Monthélie gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Montlouis-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" oder ,,pétillant" Montrachet Montravel Morey-Saint-Denis Morgon Moselle Moulin-à-Vent Moulis entsprechender Begriff: Moulis-en-Médoc Muscadet gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Muscadet-Coteaux de la Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Muscadet-Côtes de Grandlieu gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Muscadet-Sèvre et Maine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Muscat de Beaumes-de-Venise Muscat de Lunel Muscat de Mireval Muscat de Saint-Jean-de-Minvervois Muscat du Cap Corse Musigny Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Néac Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 266 Nuits entsprechender Begriff: Nuits-Saint-Georges Orléans gegebenenfalls ergänzt durch Cléry Pacherenc du Vic-Bilh gegebenenfalls ergänzt durch ,,sec" Palette Patrimonio Pauillac Pécharmant Pernand-Vergelesses gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Pessac-Léognan Petit Chablis gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Pineau des Charentes entsprechender Begriff: Pineau Charentais Pomerol Pommard Pouilly-Fuissé Pouilly-Loché Pouilly-sur-Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire entsprechender Begriff: Blanc Fumé de Pouilly/Pouilly-Fumé Pouilly-Vinzelles Premières Côtes de Blaye Premières Côtes de Bordeaux gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Puisseguin-Saint-Emilion Puligny-Montrachet gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Quarts de Chaume gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Quincy gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Rasteau gegebenenfalls ergänzt durch ,,Rancio" Régnié Reuilly gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Richebourg Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Zu schützender Name Rivesaltes gegebenenfalls ergänzt durch ,,Rancio" gegebenenfalls unter Voranstellung von ,,Muscat" Romanée (La) Romanée Contie Romanée Saint-Vivant Rosé de Loire gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Rosé des Riceys Rosette Rosé d'Anjou Roussette de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Ruchottes-Chambertin Rully Saint-Sardos Saint-Amour Saint-Aubin gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Saint-Bris Saint-Chinian Saint-Émilion Saint-Émilion Grand Cru Saint-Estèphe Saint-Georges-Saint-Émilion Saint-Joseph Saint-Julien Saint Mont Saint-Nicolas-de-Bourgueil gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Saint-Péray gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" Saint-Pourçain Saint-Romain gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Saint-Véran Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 267 Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Sainte-Croix du Mont Sainte-Foy Bordeaux Sancerre Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Santenay gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" Saumur gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" oder ,,pétillant" Saumur-Champigny gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Saussignac Sauternes Savennières gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Savennières-Coulée de Serrant gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Savennières-Roche-aux-Moines gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Savigny-les-Beaune gegebenenfalls ergänzt durch ,,Côte de Beaune" oder ,,Côte de Beaune-Villages" entsprechender Begriff: Savigny Seyssel gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" Tâche (La) Tavel FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Touraine gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt Wein mit geschützter durch ,,mousseux" oder ,,pétillant" Ursprungsbezeichnung (g.U.) Touraine Amboise gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Touraine Azay-le-Rideau gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Touraine Mestand gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Touraine Noble Joué gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire Tursan Vacqueyras Valençay Vin d'Entraygues et du Fel Vin d'Estaing Vin de Lavilledieu Vin de Savoie gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" oder ,,pétillant" 268 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Vins du Thouarsais Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 269 Vins Fins de la Côte de Nuits Viré-Clessé Volnay Volnay Santenots Vosnes Romanée Vougeot Vouvray gegebenenfalls ergänzt durch Val de Loire gegebenenfalls ergänzt durch ,,mousseux" oder ,,pétillant" Agenais Aigues Ain Allier Allobrogie Alpes de Haute Provence Alpes Maritimes Alpilles Ardèche Argens Ariège Aude Aveyron Balmes Dauphinoises Bénovie Bérange Bessan Bigorre Bouches du Rhône Bourbonnais Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Calvados Cassan Cathare Caux Cessenon Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 270 Cévennes gegebenenfalls ergänzt durch Mont Bouquet Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile d'Oléron Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Ile de Ré Charentais gegebenenfalls ergänzt durch Saint Sornin Charente Charentes Maritimes Cher Cité de Carcassonne Collines de la Moure Collines Rhodaniennes Comté de Grignan Comté Tolosan Comtés Rhodaniens Corrèze Côte Vermeille Coteaux Charitois Coteaux de Bessilles Coteaux de Cèze Coteaux de Coiffy Coteaux de Fontcaude Coteaux de Glanes Coteaux de l'Ardèche Coteaux de la Cabrerisse Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Coteaux de Laurens Coteaux de l'Auxois Coteaux de Miramont Coteaux de Montélimar Coteaux de Murviel Coteaux de Narbonne Coteaux de Peyriac Coteaux de Tannay Coteaux des Baronnies Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 271 Coteaux du Cher et de l'Arnon Coteaux du Grésivaudan Coteaux du Libron Coteaux du Littoral Audois Coteaux du Pont du Gard Coteaux du Salagou Coteaux du Verdon Coteaux d'Enserune Coteaux et Terrasses de Montauban Coteaux Flaviens Côtes Catalanes Côtes de Ceressou Côtes de Gascogne Côtes de Lastours Côtes de Meuse Côtes de Montestruc Côtes de Pérignan Côtes de Prouilhe Côtes de Thau Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Côtes de Thongue Côtes du Brian Côtes du Condomois Côtes du Tarn Côtes du Vidourle Creuse Cucugnan Deux-Sèvres Dordogne Doubs Drôme Duché d'Uzès Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 272 Franche-Comté gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Champlitte Gard Gers Haute Vallée de l'Orb Haute Vallée de l'Aude Haute-Garonne Haute-Marne Haute-Saône Haute-Vienne Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux du Termenès Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de Lézignan Hauterive gegebenenfalls ergänzt durch Val d'Orbieu Hautes-Alpes Hautes-Pyrénées Hauts de Badens Hérault Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR Île de Beauté Indre Indre et Loire Isère Landes Loir et Cher Loire-Atlantique Loiret Lot Lot et Garonne Maine et Loire Maures Méditerranée Meuse Mont Baudile Mont-Caume Monts de la Grage Nièvre Oc Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 273 Périgord gegebenenfalls ergänzt durch Vin de Domme Petite Crau Principauté d'Orange Puy de Dôme Pyrénées Orientales Pyrénées-Atlantiques Sables du Golfe du Lion Saint-Guilhem-le-Désert Sainte Baume Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR IT IT Sainte Marie la Blanche Saône et Loire Sarthe Seine et Marne Tarn Tarn et Garonne Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 274 Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Coteaux de Chalosse Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Côtes de L'Adour Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables de l'Océan Terroirs Landais gegebenenfalls ergänzt durch Sables Fauves Thézac-Perricard Torgan Urfé Val de Cesse Val de Dagne Val de Loire Val de Montferrand Vallée du Paradis Var Vaucluse Vaunage Vendée Vicomté d'Aumelas Vienne Vistrenque Yonne Aglianico del Taburno entsprechender Begriff: Taburno Aglianico del Vulture Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Albana di Romagna Albugnano Alcamo Aleatico di Gradoli Aleatico di Puglia Alezio Alghero Alta Langa Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Alto Adige ergänzt durch Colli di Bolzano entsprechender Begriff: Südtiroler Bozner Leiten Alto Adige ergänzt durch Meranese di collina entsprechender Begriff: Alto Adige Meranese/Südtirol Meraner Hügel/ Südtirol Meraner Alto Adige ergänzt durch Santa Maddalena entsprechender Begriff: Südtiroler St.Magdalener Alto Adige ergänzt durch Terlano entsprechender Begriff: Südtirol Terlaner Alto Adige ergänzt durch Valle Isarco entsprechender Begriff: Südtiroler Eisacktal/Eisacktaler Alto Adige ergänzt durch Valle Venosta entsprechender Begriff: Südtirol Vinschgau Alto Adige entsprechender Begriff: dell'Alto Adige/Südtirol/Südtiroler Alto Adige oder dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Bressanone entsprechender Begriff: dell'Alto Adige Südtirol oder Südtiroler Brixner Alto Adige oder dell'Alto Adige gegebenenfalls ergänzt durch Burgraviato entsprechender Begriff: dell'Alto Adige Südtirol oder Südtiroler Buggrafler Ansonica Costa dell'Argentario Aprilia Arborea Arcole Assisi IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Asti gegebenenfalls ergänzt durch ,,spumante" oder unter Voranstellung von Wein mit geschützter ,,Moscato d'" Ursprungsbezeichnung (g.U.) Atina Aversa Bagnoli di Sopra entsprechender Begriff: Bagnoli Barbaresco Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 275 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT Barbera d'Alba Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 276 Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Astiani o Astiano Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Nizza Barbera d'Asti gegebenenfalls ergänzt durch Tinella Barbera del Monferrato Barbera del Monferrato Superiore Barco Reale di Carmignano entsprechender Begriff: Rosato di Carmignano/Vin santo di Carmignano/ Vin Santo di Carmignano occhio di pernice Bardolino Bardolino Superiore Barolo Bianchello del Metauro Bianco Capena Bianco dell'Empolese Bianco della Valdinievole Bianco di Custoza entsprechender Begriff: Custoza Bianco di Pitigliano Bianco Pisano di San Torpè Biferno Bivongi Boca Bolgheri gegebenenfalls ergänzt durch Sassicaia Bosco Eliceo Botticino Brachetto d'Acqui entsprechender Begriff: Acqui Bramaterra Breganze Brindisi IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Brunello di Montalcino Cacc'e Mmitte di Lucera Cagnina di Romagna Campi Flegrei Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Campidano di Terralba entsprechender Begriff: Terralba Canavese Candia dei Colli Apuani Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Capo Ferrato Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Jerzu Cannonau di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Oliena / Nepente di Oliena Capalbio Capri Capriano del Colle Carema Carignano del Sulcis Carmignano Carso Castel del Monte Castel San Lorenzo Casteller Castelli Romani Cellatica Cerasuolo di Vittoria Cerveteri Cesanese del Piglio entsprechender Begriff: Piglio Cesanese di Affile entsprechender Begriff: Affile Cesanese di Olevano Romano entsprechender Begriff: Olevano Romano Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Aretini 277 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Fiorentini Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colli Senesi Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Colline Pisane Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montalbano Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Montespertoli Chianti gegebenenfalls ergänzt durch Rufina Chianti Classico Cilento Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa da Posa entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Campu entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà Cinque Terre gegebenenfalls ergänzt durch Costa de Sera entsprechender Begriff: Cinque Terre Sciacchetrà Circeo Cirò Cisterna d'Asti Colli Albani Colli Altotiberini Colli Amerini Colli Asolani ­ Prosecco entsprechender Begriff: Asolo ­ Prosecco Colli Berici Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Oliveto Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline di Riosto Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Colline Marconiane Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Monte San Pietro Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Serravalle Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Terre di Montebudello Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch Zola Predosa Colli Bolognesi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Colli Bolognesi Classico ­ Pignoletto Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 278 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Colli d'Imola Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Colli del Trasimeno entsprechender Begriff: Trasimeno Colli dell'Etruria Centrale Colli della Sabina Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Fregona Colli di Conegliano gegebenenfalls ergänzt durch Refrontolo Colli di Faenza Colli di Luni Colli di Parma Colli di Rimini Colli di Scandiano e di Canossa Colli Etruschi Viterbesi Colli Euganei Colli Lanuvini Colli Maceratesi Colli Martani Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Cialla Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Rosazzo Colli Orientali del Friuli gegebenenfalls ergänzt durch Schiopettino di Prepotto Colli Orientali del Friuli Picolit gegebenenfalls ergänzt durch Cialla Colli Perugini Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Focara Colli Pesaresi gegebenenfalls ergänzt durch Roncaglia Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Gutturnio Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Monterosso Val d'Arda Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Val Trebbia Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Valnure Colli Piacentini gegebenenfalls ergänzt durch Vigoleno 279 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Colli Romagna centrale Colli Tortonesi Collina Torinese Colline di Levanto Colline Joniche Tarantine Colline Lucchesi Colline Novaresi Colline Saluzzesi Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 280 Collio Goriziano entsprechender Begriff: Collio Conegliano ­ Valdobbiadene gegebenenfalls ergänzt durch Cartizze entsprechender Begriff: Conegliano oder Valdobbiadene Cònero Contea di Sclafani Contessa Entellina Controguerra Copertino Cori Cortese dell'Alto Monferrato Corti Benedettine del Padovano Cortona Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Furore Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Ravello Costa d'Amalfi gegebenenfalls ergänzt durch Tramonti Coste della Sesia Curtefranca Delia Nivolelli Dolcetto d'Acqui Dolcetto d'Alba Dolcetto d'Asti Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Dolcetto delle Langhe Monregalesi Dolcetto di Diano d'Alba entsprechender Begriff: Diano d'Alba Dolcetto di Dogliani Dolcetto di Dogliani Superiore entsprechender Begriff: Dogliani Dolcetto di Ovada entsprechender Begriff: Dolcetto d'Ovada Dolcetto di Ovada Superiore oder Ovada Donnici Elba Eloro gegebenenfalls ergänzt durch Pachino Erbaluce di Caluso entsprechender Begriff: Caluso Erice Esino Est!Est!!Est!!! di Montefiascone Etna Falerio dei Colli Ascolani entsprechender Begriff: Falerio Falerno del Massico Fara Faro Fiano di Avellino Franciacorta Frascati Freisa d'Asti Freisa di Chieri Friuli Annia Friuli Aquileia Friuli Grave Friuli Isonzo entsprechender Begriff: Isonzo del Friuli Friuli Latisana Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 281 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Gabiano Galatina Galluccio Gambellara Garda Garda Colli Mantovani Gattinara Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 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Gavi entsprechender Begriff: Cortese di Gavi Genazzano Ghemme Gioia del Colle Girò di Cagliari Golfo del Tigullio Gravina Greco di Bianco Greco di Tufo Grignolino d'Asti Grignolino del Monferrato Casalese Guardia Sanframondi entsprechender Begriff: Guardiolo I Terreni di San Severino Irpinia gegebenenfalls ergänzt durch Campi Taurasini Ischia Lacrima di Morro entsprechender Begriff: Lacrima di Morro d'Alba Lago di Caldaro entsprechender Begriff: Caldaro/Kalterer/Kalterersee Lago di Corbara Lambrusco di Sorbara Lambrusco Grasparossa di Castelvetro Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch Oltre Po Mantovano 282 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Lambrusco Mantovano gegebenenfalls ergänzt durch ViadaneseSabbionetano Lambrusco Salamino di Santa Croce Lamezia Langhe Lessona Leverano Lison-Pramaggiore Lizzano Loazzolo Locorotondo Lugana Malvasia delle Lipari Malvasia di Bosa Malvasia di Cagliari Malvasia di Casorzo d'Asti entsprechender Begriff: Cosorzo/Malvasia di Cosorzo Malvasia di Castelnuovo Don Bosco Mamertino di Milazzo entsprechender Begriff: Mamertino Mandrolisai Marino Marsala Martina entsprechender Begriff: Martina Franca Matino Melissa Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Bonera Menfi gegebenenfalls ergänzt durch Feudo dei Fiori Merlara Molise entsprechender Begriff: del Molise Monferrato gegebenenfalls ergänzt durch Casalese Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 283 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Monica di Cagliari Monica di Sardegna Monreale Montecarlo Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 284 Montecompatri-Colonna entsprechender Begriff: Montecompatri/Colonna Montecucco Montefalco Montefalco Sagrantino Montello e Colli Asolani Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Casauria/ Terre di Casauria Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Terre dei Vestini Montepulciano d'Abruzzo gegebenenfalls ergänzt durch Colline Teramane Monteregio di Massa Marittima Montescudaio Monti Lessini entsprechender Begriff: Lessini Morellino di Scansano Moscadello di Montalcino Moscato di Cagliari Moscato di Pantelleria entsprechender Begriff: Passito di Pantelleria/Pantelleria Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Gallura Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempio Pausania Moscato di Sardegna gegebenenfalls ergänzt durch Tempo Moscato di Siracusa Moscato di Sorso-Sennori entsprechender Begriff: Moscato di Sorso/Moscato di Sennori Moscato di Trani Nardò Nasco di Cagliari Nebbiolo d'Alba Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Nettuno Noto Nuragus di Cagliari Offida Oltrepò Pavese Orcia Orta Nova Orvieto Ostuni Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 285 Pagadebit di Romagna gegebenenfalls ergänzt durch Bertinoro Parrina Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Gragnano Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Lettere Penisola Sorrentina gegebenenfalls ergänzt durch Sorrento Pentro di Isernia entsprechender Begriff: Pentro Pergola Piemonte Pietraviva Pinerolese Pollino Pomino Pornassio entsprechender Begriff: Ormeasco di Pornassio Primitivo di Manduria Prosecco Ramandolo Recioto di Gambellara Recioto di Soave Reggiano Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Reno Riesi Riviera del Brenta Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 286 Riviera del Garda Bresciano entsprechender Begriff: Garda Bresciano Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Albenga / Albengalese Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Finale / Finalese Riviera ligure di ponente gegebenenfalls ergänzt durch Riviera dei Fiori Roero Romagna Albana spumante Rossese di Dolceacqua entsprechender Begriff: Dolceacqua Rosso Barletta Rosso Canosa gegebenenfalls ergänzt durch Canusium Rosso Conero Rosso di Cerignola Rosso di Montalcino Rosso di Montepulciano Rosso Orvietano entsprechender Begriff: Orvietano Rosso Rosso Piceno Rubino di Cantavenna Ruchè di Castagnole Monferrato Salaparuta Salice Salentino Sambuca di Sicilia San Colombano al Lambro entsprechender Begriff: San Colombano San Gimignano San Ginesio San Martino della Battaglia San Severo Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT San Vito di Luzzi Sangiovese di Romagna Sannio Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 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Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 287 Sant'Agata de' Goti entsprechender Begriff: Sant'Agata dei Goti Sant'Anna di Isola Capo Rizzuto Sant'Antimo Santa Margherita di Belice Sardegna Semidano gegebenenfalls ergänzt durch Mogoro Savuto Scanzo entsprechender Begriff: Moscato di Scanzo Scavigna Sciacca Serrapetrona Sforzato di Valtellina entsprechender Begriff: Sfursat di Valtellina Sizzano Soave gegebenenfalls ergänzt durch Colli Scaligeri Soave Superiore Solopaca Sovana Squinzano Strevi Tarquinia Taurasi Teroldego Rotaliano Terracina entsprechender Begriff: Moscato di Terracina Terratico di Bibbona gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Terre dell'Alta Val d'Agri Terre di Casole Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Terre Tollesi entsprechender Begriff: Tullum Torgiano Torgiano rosso riserva Trebbiano d'Abruzzo Trebbiano di Romagna Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Isera/d'Isera Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Sorni Trentino gegebenenfalls ergänzt durch Ziresi/dei Ziresi Trento Val d'Arbia Val di Cornia gegebenenfalls ergänzt durch Suvereto Val Polcèvera gegebenenfalls ergänzt durch Coronata Valcalepio Valdadige gegebenenfalls ergänzt durch Terra dei Forti entsprechender Begriff: Etschtaler Valdadige Terradeiforti entsprechender Begriff: Terradeiforti Valdadige Valdichiana Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Arnad-Montjovet entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Blanc de Morgex et de la Salle entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Chambave entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Donnas entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Enfer d'Arvier entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Nus entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valle d'Aosta gegebenenfalls ergänzt durch Torrette entsprechender Begriff: Vallée d'Aoste Valpolicella gegebenenfalls ergänzt durch Valpantena Valsusa Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Grumello Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Inferno Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Maroggia Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 288 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Sassella Valtellina Superiore gegebenenfalls ergänzt durch Valgella Velletri Verbicaro Verdicchio dei Castelli di Jesi Verdicchio di Matelica Verduno Pelaverga entsprechender Begriff: Verduno Vermentino di Gallura Vermentino di Sardegna Vernaccia di Oristano Vernaccia di San Gimignano Vernaccia di Serrapetrona Vesuvio Vicenza Vignanello Vin Santo del Chianti Vin Santo del Chianti Classico Vin Santo di Montepulciano Vini del Piave entsprechender Begriff: Piave Vino Nobile di Montepulciano Vittoria Zagarolo Allerona Alta Valle della Greve Alto Livenza Alto Mincio Alto Tirino Arghillà Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 289 Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Barbagia Basilicata Benaco bresciano Beneventano Bergamasca Bettona Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 290 Bianco del Sillaro entsprechender Begriff: Sillaro Bianco di Castelfranco Emilia Calabria Camarro Campania Cannara Civitella d'Agliano Colli Aprutini Colli Cimini Colli del Limbara Colli del Sangro Colli della Toscana centrale Colli di Salerno Colli Trevigiani Collina del Milanese Colline di Genovesato Colline Frentane Colline Pescaresi Colline Savonesi Colline Teatine Condoleo Conselvano Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Costa Viola Daunia Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 291 Del Vastese entsprechender Begriff: Histonium Delle Venezie Dugenta Emilia entsprechender Begriff: Dell'Emilia Epomeo Esaro Fontanarossa di Cerda Forlì Fortana del Taro Frusinate entsprechender Begriff: del Frusinate Golfo dei Poeti La Spezia entsprechender Begriff: Golfo dei Poeti Grottino di Roccanova Isola dei Nuraghi Lazio Lipuda Locride Marca Trevigiana Marche Maremma Toscana Marmilla Mitterberg tra Cauria e Tel entsprechender Begriff: Mitterberg/Mitterberg zwischen Gfrill und Toll Modena entsprechender Begriff: Provincia di Modena/di Modena Montecastelli Montenetto di Brescia Murgia Narni Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Nurra Ogliastra Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 292 Osco entsprechender Begriff: Terre degli Osci Paestum Palizzi Parteolla Pellaro Planargia Pompeiano Provincia di Mantova Provincia di Nuoro Provincia di Pavia Provincia di Verona entsprechender Begriff: Veronese Puglia Quistello Ravenna Roccamonfina Romangia Ronchi di Brescia Ronchi Varesini Rotae Rubicone Sabbioneta Salemi Salento Salina Scilla Sebino Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Sibiola Sicilia Spello Tarantino Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 293 Terrazze Retiche di Sondrio Terre Aquilane entsprechender Begriff: Terre dell'Aquila Terre del Volturno Terre di Chieti Terre di Veleja Terre Lariane Tharros Toscano entsprechender Begriff: Toscana Trexenta Umbria Val di Magra Val di Neto Val Tidone Valcamonica Valdamato Vallagarina Valle Belice Valle d'Itria Valle del Crati Valle del Tirso Valle Peligna Valli di Porto Pino Veneto Veneto Orientale Mitgliedstaat IT IT CY CY CY CY CY CY CY CY CY CY LU LU Venezia Giulia Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Vigneti delle Dolomiti entsprechender Begriff: Weinberg Dolomiten ­ entsprechender Begriff: Vouni Panayia ­ Ampelitis entsprechender Begriff: Commandaria gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou ­ Afames gegebenenfalls ergänzt durch entsprechender Begriff: Krasohoria Lemesou ­ Laona entsprechender Begriff: Laona Akama entsprechender Begriff: Pitsilia entsprechender Begriff: Larnaka entsprechender Begriff: Lemesos entsprechender Begriff: Lefkosia entsprechender Begriff: Pafos Crémant du Luxembourg Moselle luxembourgeoise ergänzt durch Ahn/Assel/Bech-Kleinmacher/ Born/Bous/Bumerange/Canach/Ehnen/Ellingen/Elvange/Erpeldingen/ Gostingen/Greveldingen/Grevenmacher ergänzt durch Appellation contrôlée Moselle luxembourgeoise ergänzt durch Lenningen/Machtum/Mechtert/ Moersdorf/Mondorf/Niederdonven/Oberdonven/Oberwormelding/Remich/ Rolling/Rosport/Stadtbredimus ergänzt durch Appellation contrôlée Moselle luxembourgeoise ergänzt durch Remerschen/Remich/Schengen/ Schwebsingen/Stadtbredimus/Trintingen/Wasserbilig/Wellenstein/ Wintringen oder Wormeldingen ergänzt durch Appellation contrôlée Moselle luxembourgeoise ergänzt durch den Namen der Rebsorte ergänzt durch Appellation contrôlée Ászár-Neszmélyi borvidék gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Badacsonyi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Balaton Balaton-felvidéki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Balatonboglári gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Balatonfüred-Csopaki borvidék gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Balatoni LU Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) LU LU HU HU HU HU HU HU HU HU HU Bükk gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde Wein mit geschützter oder des Betriebs Ursprungsbezeichnung (g.U.) Csongrád gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs 294 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mitgliedstaat HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU Debri Hárslevel Duna Egri Bikavér Egri Bikavér Superior Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Egr gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde Wein mit geschützter oder des Betriebs Ursprungsbezeichnung (g.U.) Etyek-Buda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Hajós-Baja gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Izsáki Arany Sárfehér Kunság gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Mátra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mór gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde Wein mit geschützter oder des Betriebs Ursprungsbezeichnung (g.U.) Nagy-Somló gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Pannonhalma gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Pécs gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde Wein mit geschützter oder des Betriebs Ursprungsbezeichnung (g.U.) Somlói Somlói Arany Somlói Nászéjszakák Bora Sopron gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Szekszárd gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde Wein mit geschützter oder des Betriebs Ursprungsbezeichnung (g.U.) Tolna gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Villány gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Villányi védett eredet classicus Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Zala gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder des Betriebs Egerszóláti Olaszrizling Káli Neszmély gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion, der Gemeinde oder des Betriebs Pannon Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 295 Mitgliedstaat HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU HU MT MT MT NL NL NL NL NL NL NL NL NL NL NL Tihany Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 296 Alföldi gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Balatonmelléki gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Dél-alföldi Dél-dunántúli Duna melléki Duna-Tisza közi Dunántúli Észak-dunántúli Fels-magyarországi Nyugat-dunántúli Tisza melléki Tisza völgyi Zempléni Gozo Malta Maltese Islands Drenthe Flevoland Friesland Gelderland Groningen Limburg Noord Brabant Noord Holland Overijssel Utrecht Zeeland Mitgliedstaat NL AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT AT Zuid Holland Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 297 Burgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Carnuntum gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Donauland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Kamptal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Kärnten gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Kremstal gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Leithaberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Mittelburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Neusiedlersee gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Neusiedlersee-Hügelland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Niederösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Oberösterreich gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Salzburg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Steiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Süd-Oststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Südburgenland gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Südsteiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Thermenregion gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Tirol gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Traisental gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Vorarlberg gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Wachau gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Wagram gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Weinviertel gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Weststeiermark gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Wien gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit Bergland Mitgliedstaat AT AT AT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Steierland Weinland Wien Alenquer Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Borba Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Évora Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Granja-Amareleja Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Moura Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Portalegre Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Redondo Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Reguengos Alentejo gegebenenfalls ergänzt durch Vidigueira Arruda Bairrada Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Castelo Rodrigo Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Cova da Beira Beira Interior gegebenenfalls ergänzt durch Pinhel Biscoitos Bucelas Carcavelos Colares Dão gegebenenfalls ergänzt durch Alva Dão gegebenenfalls ergänzt durch Besteiros Dão gegebenenfalls ergänzt durch Castendo Dão gegebenenfalls ergänzt durch Serra da Estrela Dão gegebenenfalls ergänzt durch Silgueiros Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Azurara Dão gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Senhorim 298 Mitgliedstaat PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Dão Nobre Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 299 Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo entsprechender Begriff: Vinho do Douro Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo entsprechender Begriff: Vinho do Douro Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior entsprechender Begriff: Vinho do Douro Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Alcobaça Encostas d'Aire gegebenenfalls ergänzt durch Ourém Graciosa Lafões Lagoa Lagos Madeirense Madeira entsprechender Begriff: Madera/Vinho da Madeira/Madeira Weine/Madeira Wine/Vin de Madère/Vino di Madera/Madeira Wijn Moscatel de Setúbal Moscatel do Douro Óbidos Porto entsprechender Begriff: Oporto/Vinho do Porto/Vin de Porto/Port/ Port Wine/Portwein/Portvin/Portwijn Palmela Pico Portimão Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Almeirim Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Cartaxo Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Chamusca Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Coruche Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Santarém Ribatejo gegebenenfalls ergänzt durch Tomar Setúbal Setúbal Roxo PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Mitgliedstaat PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT Tavira Távora-Varosa Torres Vedras Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 300 Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Chaves Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Planalto Mirandês Trás-os-Montes gegebenenfalls ergänzt durch Valpaços Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Baixo Corgo entsprechender Begriff: Douro Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Cima Corgo entsprechender Begriff: Douro Vinho do Douro gegebenenfalls ergänzt durch Douro Superior entsprechender Begriff: Douro Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Amarante Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Ave Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Baião Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Basto Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Cávado Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Lima Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Monção e Melgaço Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Paiva Vinho Verde gegebenenfalls ergänzt durch Sousa Vinho Verde Alvarinho Vinho Verde Alvarinho Espumante Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Alta Estremadura Lisboa gegebenenfalls ergänzt durch Estremadura Península de Setúbal Tejo Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral Vinho Espumante Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó Vinho Licoroso Algarve Mitgliedstaat PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT PT RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO Vinho Regional Açores Vinho Regional Alentejano Vinho Regional Algarve Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Alta Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Beira Litoral Vinho Regional Beiras gegebenenfalls ergänzt durch Terras de Sicó Vinho Regional Duriense Vinho Regional Minho Vinho Regional Terras do Sado Vinho Regional Terras Madeirenses Vinho Regional Transmontano Aiud gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Alba Iulia gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Babadag gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Banat gegebenenfalls ergänzt durch Dealurile Tirolului Banat gegebenenfalls ergänzt durch Moldova Nou Banat gegebenenfalls ergänzt durch Silagiu Banu Mrcine gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Bohotin gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Cernteti ­ Podgoria gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Coteti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Cotnari Criana gegebenenfalls ergänzt durch Biharia Criana gegebenenfalls ergänzt durch Diosig Criana gegebenenfalls ergänzt durch imleu Silvaniei Dealu Bujorului gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Boldeti Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Breaza 301 Mitgliedstaat RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO Zu schützender Name Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Ceptura Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Merei Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Tohani Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Urlai Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Valea Clugreasc Dealu Mare gegebenenfalls ergänzt durch Zoreti Drgani gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Hui gegebenenfalls ergänzt durch Vutcani Iana gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Iai gegebenenfalls ergänzt durch Bucium Iai gegebenenfalls ergänzt durch Copou Iai gegebenenfalls ergänzt durch Uricani Lechina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Mehedini gegebenenfalls ergänzt durch Corcova Mehedini gegebenenfalls ergänzt durch Golul Drâncei Mehedini gegebenenfalls ergänzt durch Orevia Mehedini gegebenenfalls ergänzt durch Severin Mehedini gegebenenfalls ergänzt durch Vânju Mare Mini gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Cernavod Murfatlar gegebenenfalls ergänzt durch Medgidia Nicoreti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Odobeti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Oltina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Panciu gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Pietroasa gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Reca gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Sâmbureti gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 302 Mitgliedstaat RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO RO SI SI Zu schützender Name Sarica Niculiel gegebenenfalls ergänzt durch Tulcea Sebe ­ Apold gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Segarcea gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion tefneti gegebenenfalls ergänzt durch Costeti Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Blaj Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Jidvei Târnave gegebenenfalls ergänzt durch Media Colinele Dobrogei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Dealurile Crianei gegebenenfalls ergänzt durch den Namen der Teilregion Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Covurluiului Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Hârlului Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Huilor Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Iailor Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Dealurile Tutovei Dealurile Moldovei oder gegebenenfalls Terasele Siretului Dealurile Moldovei Dealurile Munteniei Dealurile Olteniei Dealurile Stmarului Dealurile Transilvaniei Dealurile Vrancei Dealurile Zarandului Terasele Dunrii Viile Caraului Viile Timiului Bela krajina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Belokranjec gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage 303 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mitgliedstaat SI Zu schützender Name Bizeljsko-Sremic gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Sremic-Bizeljsko Bizeljcan gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) SI SI SI SI Cvicek, Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren Wein mit geschützter geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Ursprungsbezeichnung (g.U.) Dolenjska gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Goriska Brda gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Brda Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Metliska crnina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Prekmurje gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Prekmurcan Slovenska Istra gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) SI SI SI SI SI SI SI Stajerska Slovenija gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren Wein mit geschützter geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Ursprungsbezeichnung (g.U.) Teran, Kras gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage Vipavska dolina gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer kleineren geografischen Einheit und/oder einer Einzellage entsprechender Begriff: Vipava, Vipavec, Vipavcan Podravje auch ergänzt durch den Begriff ,,mlado vino" die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden Posavje auch ergänzt durch den Begriff ,,mlado vino" die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden Primorska auch ergänzt durch den Begriff ,,mlado vino" die Namen können auch in Adjektivform verwendet werden Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Dunajskostredský vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Hurbanovský vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Komáranský vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Palárikovský vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Stúrovský vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Samorínsky vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Strekovský vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Galantský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Vrbovský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Trnavský vinohradnícky rajón 304 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) SI SI SI SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK Mitgliedstaat SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK Zu schützender Name Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Skalický vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Oresanský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Hlohovecký vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Dol'anský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Senecký vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Stupavský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Modranský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Bratislavský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Pezinský vinohradnícky rajón Malokarpatská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Záhorský vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Pukanecký vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Zitavský vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Zeliezovský vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Nitriansky vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Vrábel'ský vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Tekovský vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Zlatomoravecký vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Sintavský vinohradnícky rajón Nitrianska vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Radosinský vinohradnícky rajón Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Fil'akovský vinohradnícky rajón Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Gemerský vinohradnícky rajón Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Hontiansky vinohradnícky rajón Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Ipel'ský vinohradnícky rajón Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Vinický vinohradnícky rajón Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Tornal'ský vinohradnícky rajón 305 Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Mitgliedstaat SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK SK ES ES ES ES ES ES ES ES ES Zu schützender Name Stredoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Modrokamencký vinohradnícky rajón Vinohradnícka oblas Tokajoblas gegebenenfalls ergänzt durch Vinicky Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch den Namen einer Wein mit geschützter kleineren geografischen Einheit Ursprungsbezeichnung (g.U.) Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Veká Ta Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Malá Ta Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Cerhov Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Slovenské Nové Mesto Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Cernochov Vinohradnícka oblas Tokaj gegebenenfalls ergänzt durch Bara Východoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Michalovský vinohradnícky rajón Východoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Teilregion und/oder kleinere geografische Einheit Východoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Král'ovskochlmecký vinohradnícky rajón Východoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Moldavský vinohradnícky rajón Východoslovenská vinohradnícka oblas gegebenenfalls ergänzt durch Sobranecký vinohradnícky rajón Juznoslovenská vinohradnícka oblas auch ergänzt durch den Begriff ,,oblastné víno" Malokarpatská vinohradnícka oblas auch ergänzt durch den Begriff ,,oblastné víno" Nitrianska vinohradnícka oblas auch ergänzt durch den Begriff ,,oblastné víno" Stredoslovenská vinohradnícka oblas auch ergänzt durch den Begriff ,,oblastné víno" Východoslovenská vinohradnícka oblas auch ergänzt durch den Begriff ,,oblastné víno" Abona Alella Alicante gegebenenfalls ergänzt durch Marina Alta Almansa Ampurdán-Costa Brava Arabako Txakolina entsprechender Begriff: Txakolí de Álava Arlanza Arribes Bierzo Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 306 Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Binissalem Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 307 Bizkaiko Txakolina entsprechender Begriff: Chacolí de Bizkaia Bullas Calatayud Campo de Borja Campo de la Guardia Cangas Cariñena Cataluña Cava Chacolí de Bizkaia entsprechender Begriff: Bizkaiko Txakolina Chacolí de Getaria entsprechender Begriff: Getariako Txakolina Cigales Conca de Barberá Condado de Huelva Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Artesa Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Les Garrigues Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Raimat Costers del Segre gegebenenfalls ergänzt durch Valls de Riu Corb Dehesa del Carrizal Dominio de Valdepusa El Hierro Empordá Finca Élez Getariako Txakolina entsprechender Begriff: Chacolí de Getaria Gran Canaria Granada Guijoso Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Jerez/Xérès/Sherry Jumilla La Gomera La Mancha Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 308 La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Fuencaliente La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Hoyo de Mazo La Palma gegebenenfalls ergänzt durch Norte de la Palma Lanzarote Lebrija Málaga Manchuela Manzanilla Sanlúcar de Barrameda Méntrida Mondéjar Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Ladera de Monterrei Monterrei gegebenenfalls ergänzt durch Val de Monterrei Montilla-Moriles Montsant Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Baja Montaña Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Tierra Estella Navarra gegebenenfalls ergänzt durch Valdizarbe Pago Florentino Pago de Arínzano entsprechender Begriff: Vino de pago de Arinzano Pago de Otazu Penedés Pla de Bages Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Pla i Llevant Prado de Irache Priorat Zu schützender Name Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) 309 Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Condado do Tea Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch O Rosal Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Ribeira do Ulla Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Soutomaior Rías Baixas gegebenenfalls ergänzt durch Val do Salnés Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Amandi Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Chantada Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Quiroga-Bibei Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Miño Ribeira Sacra gegebenenfalls ergänzt durch Ribeiras do Sil Ribeiro Ribera del Duero Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Cañamero Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Matanegra Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Montánchez Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Alta Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Ribera Baja Ribera del Guadiana gegebenenfalls ergänzt durch Tierra de Barros Ribera del Júcar Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alavesa Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Alta Rioja gegebenenfalls ergänzt durch Rioja Baja Rueda Sierras de Málaga gegebenenfalls ergänzt durch Serranía de Ronda Somontano Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Zu schützender Name Tacoronte-Acentejo gegebenenfalls ergänzt durch Anaga Tarragona Terra Alta Tierra de León Tierra del Vino de Zamora Toro Txakolí de Álava entsprechender Begriff: Arabako Txakolina Uclés Utiel-Requena Valdeorras Valdepeñas Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Alto Turia Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Clariano Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Moscatel de Valencia Valencia gegebenenfalls ergänzt durch Valentino Valle de Güímar Valle de la Orotava Valles de Benavente Vino de Calidad de Valtiendas Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Arganda Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch Navalcarnero Vinos de Madrid gegebenenfalls ergänzt durch San Martín de Valdeiglesias Ycoden-Daute-Isora Yecla 3 Riberas Abanilla Altiplano de Sierra nevada Bajo Aragón Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 310 Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES Zu schützender Name Ribera del Gállego-Cinco Villas Ribera del Jiloca Valdejalón Valle del Cinca Bailén Barbanza e Iria Betanzos Cádiz Campo de Cartagena Cangas Castelló Castilla Castilla y León Contraviesa-Alpujarra Córdoba Costa de Cantabria Cumbres de Guadalfeo Desierto de Almería El Terrerazo Extremadura Formentera Gálvez Granada Sur-Oeste Ibiza Illes Balears Isla de Menorca Laujar-Alpujarra Lederas del Genil Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 311 Mitgliedstaat ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES ES UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK Liébana Los Palacios Mallorca Murcia Norte de Almería Norte de Granada Pozohondo Ribera del Andarax Ribera del Queiles Zu schützender Name Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Serra de Tramuntana-Costa Nord Sierra de Las Estancias y Los Filabres Sierra Norte de Sevilla Sierra Sur de Jaén Torreperogil Valle del Miño-Ourense Valles de Sadacia Villaviciosa de Córdoba English Vineyards Welsh Vineyards England gegebenenfalls ersetzt durch Berkshire England gegebenenfalls ersetzt durch Buckinghamshire England gegebenenfalls ersetzt durch Cheshire England gegebenenfalls ersetzt durch Cornwall England gegebenenfalls ersetzt durch Derbyshire England gegebenenfalls ersetzt durch Devon England gegebenenfalls ersetzt durch Dorset England gegebenenfalls ersetzt durch East Anglia England gegebenenfalls ersetzt durch Gloucestershire 312 Mitgliedstaat UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK UK Zu schützender Name England gegebenenfalls ersetzt durch Hampshire England gegebenenfalls ersetzt durch Herefordshire England gegebenenfalls ersetzt durch Isle of Wight England gegebenenfalls ersetzt durch Isles of Scilly England gegebenenfalls ersetzt durch Kent England gegebenenfalls ersetzt durch Lancashire England gegebenenfalls ersetzt durch Leicestershire England gegebenenfalls ersetzt durch Lincolnshire England gegebenenfalls ersetzt durch Northamptonshire England gegebenenfalls ersetzt durch Nottinghamshire England gegebenenfalls ersetzt durch Oxfordshire England gegebenenfalls ersetzt durch Rutland England gegebenenfalls ersetzt durch Shropshire England gegebenenfalls ersetzt durch Somerset England gegebenenfalls ersetzt durch Staffordshire England gegebenenfalls ersetzt durch Surrey England gegebenenfalls ersetzt durch Sussex England gegebenenfalls ersetzt durch Warwickshire England gegebenenfalls ersetzt durch West Midlands England gegebenenfalls ersetzt durch Wiltshire England gegebenenfalls ersetzt durch Worcestershire England gegebenenfalls ersetzt durch Yorkshire Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiff Wales gegebenenfalls ersetzt durch Cardiganshire Wales gegebenenfalls ersetzt durch Carmarthenshire Wales gegebenenfalls ersetzt durch Denbighshire Wales gegebenenfalls ersetzt durch Gwynedd Wales gegebenenfalls ersetzt durch Monmouthshire Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) 313 Mitgliedstaat UK UK UK UK UK UK Zu schützender Name Wales gegebenenfalls ersetzt durch Newport Wales gegebenenfalls ersetzt durch Pembrokeshire Wales gegebenenfalls ersetzt durch Rhondda Cynon Taf Wales gegebenenfalls ersetzt durch Swansea Wales gegebenenfalls ersetzt durch The Vale of Glamorgan Wales gegebenenfalls ersetzt durch Wrexham Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) In der EU zu schützende Weine der Republik Moldau Ciumai/ Romneti Teil B In der Republik Moldau zu schützende Spirituosen der EU Mitgliedstaat FR FR FR FR FR FR FR ES ES PT UK (Schottland) IE ES FR FR LU DE, AT, BE (deutschsprachige Gemeinschaft) DE DE DE DE DE DE LT FR FR Rhum de la Martinique Rhum de la Guadeloupe Rhum de la Réunion Rhum de la Guyane Rhum de sucrerie de la Baie du Galion Rhum des Antilles françaises Rhum des départements français d'outre-mer Ron de Málaga Ron de Granada Rum da Madeira Scotch Whisky Irish Whiskey/Uisce Beatha Eireannach/Irish Whisky Whisky español Whisky breton/Whisky de Bretagne Whisky alsacien/Whisky d'Alsace Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise Korn/Kornbrand Zu schützender Name Rum Rum Rum Rum Rum Rum Rum Rum Rum Rum Whiskey/Whisky Whiskey/Whisky Whiskey/Whisky Whiskey/Whisky Whiskey/Whisky Getreidespirituose Getreidespirituose Art des Erzeugnisses Münsterländer Korn/Kornbrand Sendenhorster Korn/Kornbrand Bergischer Korn/Kornbrand Emsländer Korn/Kornbrand Haselünner Korn/Kornbrand Hasetaler Korn/Kornbrand Saman Eau-de-vie de Cognac Eau-de-vie des Charentes 314 Getreidespirituose Getreidespirituose Getreidespirituose Getreidespirituose Getreidespirituose Getreidespirituose Getreidespirituose Branntwein Branntwein Mitgliedstaat FR FR Eau-de-vie de Jura Zu schützender Name Art des Erzeugnisses Branntwein Branntwein Cognac (Die Bezeichnung ,,Cognac" kann um folgende Begriffe erweitert werden: ­ Fine ­ Grande Fine Champagne ­ Grande Champagne ­ Petite Fine Champagne ­ Petite Champagne ­ Fine Champagne ­ Borderies ­ Fins Bois ­ Bons Bois) FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR PT PT PT PT PT PT BG BG Fine Bordeaux Fine de Bourgogne Armagnac Bas-Armagnac Haut-Armagnac Armagnac-Ténarèze Blanche Armagnac Eau-de-vie de vin de la Marne Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine Eau-de-vie de vin de Bourgogne Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté Eau-de-vie de vin originaire du Bugey Eau-de-vie de vin de Savoie Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône Eau-de-vie de vin originaire de Provence Eau-de-vie de Faugères/Faugères Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc Aguardente de Vinho Douro Aguardente de Vinho Ribatejo Aguardente de Vinho Alentejo Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho Aguardente de Vinho Lourinhã / / Sungurlarska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sungurlare ( / )/Slivenska perla (Slivenska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Sliven) / / Straldjanska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Straldja / /Pomoriyska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Pomorie / / Russenska biserna grozdova rakya/Biserna grozdova rakya aus Russe / /Bourgaska Muscatova rakya/Muscatova rakya aus Bourgas 315 Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein BG BG BG BG Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Mitgliedstaat BG BG BG RO RO RO RO RO ES ES IT EL EL EL DE AT AT DE SK FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR FR PT PT PT PT ES IT IT IT Zu schützender Name / / Dobrudjanska muscatova rakya/Muscatova rakya aus Dobrudja / /Suhindolska grozdova rakya/Grozdova rakya aus Suhindol / /Karlovska grozdova rakya/Grozdova Rakya aus Karlovo Vinars Târnave Vinars Vaslui Vinars Murfatlar Vinars Vrancea Vinars Segarcea Brandy de Jerez Brandy del Penedés Brandy italiano Brandy /Brandy aus Attica Brandy /Brandy von der Peloponnes Brandy /Brandy aus Zentralgriechenland Deutscher Weinbrand Wachauer Weinbrand Weinbrand Dürnstein Pfälzer Weinbrand Karpatské brandy speciál Brandy français/Brandy de France Marc de Champagne/Eau-de-vie de marc de Champagne Marc d'Aquitaine/Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine Marc de Bourgogne/Eau-de-vie de marc de Bourgogne Marc du Centre-Est/Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est Marc de Franche-Comté/Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté Marc du Bugey/Eau-de-vie de marc originaire de Bugey Marc de Savoie/Eau-de-vie de marc originaire de Savoie Marc des Côteaux de la Loire/Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire Marc des Côtes-du-Rhône/Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône Marc de Provence/Eau-de-vie de marc originaire de Provence Marc du Languedoc/Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc Marc d'Alsace Gewürztraminer Marc de Lorraine Marc d'Auvergne Marc du Jura Aguardente Bagaceira Bairrada Aguardente Bagaceira Alentejo Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes de Alvarinho Orujo de Galicia Grappa Grappa di Barolo Grappa piemontese/Grappa del Piemonte 316 Art des Erzeugnisses Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Brandy/Weinbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Mitgliedstaat IT IT IT IT IT IT IT EL EL EL EL EL EL LU CY HU DE DE DE DE DE DE DE FR FR FR FR FR FR FR IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT IT Zu schützender Name Grappa lombarda/Grappa di Lombardia Grappa trentina/Grappa del Trentino Grappa friulana/Grappa del Friuli Grappa veneta/Grappa del Veneto Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige Grappa Siciliana/Grappa di Sicilia Grappa di Marsala /Tsikoudia /Tsikoudia aus Kreta /Tsipouro /Tsipouro aus Mazedonien /Tsipouro aus Thessalien /Tsipouro aus Tyrnavos Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise ///Zivania Törkölypálinka Schwarzwälder Kirschwasser Schwarzwälder Mirabellenwasser Schwarzwälder Williamsbirne Schwarzwälder Zwetschgenwasser Fränkisches Zwetschgenwasser Fränkisches Kirschwasser Fränkischer Obstler Mirabelle de Lorraine Kirsch d'Alsace Quetsch d'Alsace Framboise d'Alsace Mirabelle d'Alsace Kirsch de Fougerolles Williams d'Orléans Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige Südtiroler Aprikot/Aprikot dell'Alto Adige Südtiroler Marille/Marille dell'Alto Adige Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige Williams friulano/Williams del Friuli Sliwovitz del Veneto Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia Sliwovitz del Trentino-Alto Adige Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino Williams trentino/Williams del Trentino 317 Art des Erzeugnisses Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Tresterbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Mitgliedstaat IT IT PT PT IT IT IT PT LU LU LU LU LU LU AT HU HU HU HU HU HU, AT (nur für die in den Bundesländern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und Wien hergestellten Spirituosen aus Marillen/ Aprikosen) SK SI SI BG BG BG BG RO RO RO RO RO RO RO Zu schützender Name Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino Aprikot trentino/Aprikot del Trentino Medronho do Algarve Medronho do Buçaco Kirsch Friulano/Kirschwasser Friulano Kirsch Trentino/Kirschwasser Trentino Kirsch Veneto/Kirschwasser Veneto Aguardente de pêra da Lousã Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise Wachauer Marillenbrand Szatmári Szilvapálinka Kecskeméti Barackpálinka Békési Szilvapálinka Szabolcsi Almapálinka Gönci Barackpálinka Pálinka Art des Erzeugnisses Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Bosácka Slivovica Brinjevec Dolenjski sadjevec / /Troyanska slivova rakya/Slivova rakya aus Troyan / /Silistrenska kaysieva rakya/Kaysieva rakya aus Silistra Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand / /Tervelska kaysieva Obstbrand rakya/Kaysieva rakya aus Tervel / /Loveshka slivova rakya/ Obstbrand Slivova rakya aus Lovech Plinc uic Zetea de Medieu Aurit uic de Valea Milcovului uic de Buzu uic de Arge uic de Zalu uic Ardeleneasc de Bistria 318 Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Mitgliedstaat RO RO RO RO RO RO RO FR FR FR FR FR FR FR FR ES FR SE FI PL SK LT PL Horinc de Maramure Horinc de Cmârzana Horinc de Seini Horinc de Chioar Horinc de Lpu Tur de Oa Tur de Maramure Calvados Calvados Pays d'Auge Calvados Domfrontais Zu schützender Name Art des Erzeugnisses Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Obstbrand Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein Wodka Wodka Wodka Wodka Wodka Wodka Eau-de-vie de cidre de Bretagne Eau-de-vie de poiré de Bretagne Eau-de-vie de cidre de Normandie Eau-de-vie de poiré de Normandie Eau-de-vie de cidre du Maine Aguardiente de sidra de Asturias Eau-de-vie de poiré du Maine Svensk Vodka/Swedish Vodka Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland Polska Wódka/Polish Vodka Laugarício vodka Originali lietuviska degtin/Original Lithuanian vodka Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziolowa z Niziny Pólnocnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy ubrowej Latvijas Dzidrais Rgas Degvns Estonian vodka Schwarzwälder Himbeergeist Bayerischer Gebirgsenzian Südtiroler Enzian/Genziana dell'Alto Adige Genziana trentina/Genziana del Trentino Genièvre/Jenever/Genever LV LV EE DE DE IT IT BE, NL, FR (Départements Nord (59) und Pas-deCalais (62)), DE (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) Wodka Wodka Wodka Geist Enzian Enzian Enzian Spirituosen mit Wacholder 319 Mitgliedstaat BE, NL, FR (Départements Nord (59) und Pas-deCalais (62)) BE, NL BE, NL BE (Hasselt, Zonhoven, Diepenbeek) Zu schützender Name Genièvre de grains, Graanjenever, Graangenever Art des Erzeugnisses Spirituosen mit Wacholder Jonge jenever, jonge genever Oude jenever, oude genever Hasseltse jenever/Hasselt Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder BE (Balegem) Balegemse jenever BE (Ostflandern) BE (Wallonische Region) FR (Départements Nord (59) und Pas-deCalais (62)) DE DE UK ES LT SK SK SK SK SK DK SE ES ES ES ES PT ES ES ES ES SI CY, EL EL EL EL EL EL O' de Flander-Oost-Vlaamse Graanjenever Peket-Pékêt/Peket-Pékêt de Wallonie Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Genièvre Flandres Artois Spirituosen mit Wacholder Ostfriesischer Korngenever Steinhäger Plymouth Gin Gin de Mahón Vilniaus Dzinas/Vilnius Gin Spisská borovicka Slovenská borovicka Juniperus Slovenská borovicka Inovecká borovicka Liptovská borovicka Dansk Akvavit/Dansk Aquavit Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit Anis español Anís Paloma Monforte del Cid Hierbas de Mallorca Hierbas Ibicencas Évora anisada Cazalla Chinchón Ojén Rute Janezevec Ouzo/O /Ouzo aus Mitilene /Ouzo aus Plomari /Ouzo aus Kalamata /Ouzo aus Thrakien /Ouzo aus Mazedonien 320 Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Spirituosen mit Wacholder Akvavit/Aquavit Akvavit/Aquavit Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Spirituosen mit Anis Destillierter Anis Destillierter Anis Destillierter Anis Destillierter Anis Destillierter Anis Destillierter Anis Mitgliedstaat SK DE LT SI DE DE DE DE DE IE ES PT PT IT IT IT IT IT DE DE FR ES PT FI AT AT AT AT AT AT AT DE LV LT SK PL CZ SI DE ES Demänovka bylinná horká Rheinberger Kräuter Trejos devynerios Slovenska travarica Berliner Kümmel Hamburger Kümmel Münchener Kümmel Chiemseer Klosterlikör Bayerischer Kräuterlikör Irish Cream Palo de Mallorca Ginjinha portuguesa Licor de Singeverga Mirto di Sardegna Zu schützender Name Art des Erzeugnisses Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Liquore di limone di Sorrento Liquore di limone della Costa d'Amalfi Genepì del Piemonte Genepì della Valle d'Aosta Benediktbeurer Klosterlikör Ettaler Klosterlikör Ratafia de Champagne Ratafia catalana Anis português Suomalainen Marjalikööri/Suomalainen Hedelmälikööri/Finsk Bärlikör/ Finsk Fruktlikör/Finnish berry liqueur/Finnish fruit liqueur Grossglockner Alpenbitter Mariazeller Magenlikör Mariazeller Jagasaftl Puchheimer Bitter Steinfelder Magenbitter Wachauer Marillenlikör Jägertee/Jagertee/Jagatee Hüttentee Allazu imelis Cepkeli Demänovka bylinný likér Polish Cherry Karlovarská Hoká Pelinkovec Blutwurz Cantueso Alicantino 321 Mitgliedstaat ES ES FR, IT EL EL EL EL PT FR FR FR FR LU IT SI FR FR FR SE ES ES AT DE ES ES ES DE DE ES ES BE, NL, FR (Départements Nord (59) und Pas-deCalais (62)), DE (Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) SI IE LT LT LT Licor café de Galicia Zu schützender Name Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Likör Art des Erzeugnisses Licor de hierbas de Galicia Génépi des Alpes/Genepì degli Alpi /Masticha of Chios /Kitro of Naxos /Koum Kouat aus Korfu /Tentoura Poncha da Madeira Cassis de Bourgogne Cassis de Dijon Cassis de Saintonge Cassis de Dauphiné Cassis de Beaufort Nocino di Modena Orehovec Pommeau de Bretagne Pommeau du Maine Pommeau de Normandie Svensk Punsch/Swedish Punch Pacharán navarro Pacharán Inländerrum Bärwurz Aguardiente de hierbas de Galicia Aperitivo Café de Alcoy Herbero de la Sierra de Mariola Königsberger Bärenfang Ostpreußischer Bärenfang Ronmiel Ronmiel de Canarias Genièvre aux fruits/Vruchtenjenever/Jenever met vruchten/Fruchtgenever Crème de Cassis Crème de Cassis Crème de Cassis Crème de Cassis Crème de Cassis Nocino Nocino Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Domaci rum Irish Poteen/Irish Poitín Trauktin Trauktin Palanga Trauktin Dainava Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen Sonstige Spirituosen In der EU zu schützende Spirituosen der Republik Moldau [...] 322 Teil C In der Republik Moldau zu schützende aromatisierte Weine der EU Mitgliedstaat IT FR DE DE Vermouth di Torino Vermouth de Chambéry Nürnberger Glühwein Thüringer Glühwein In der EU zu schützende aromatisierte Weine der Republik Moldau [...] Zu schützender Name 323 Anhang XXXI Frühwarnsystem 1. Die Union und die Republik Moldau führen ein Frühwarnsystem ein, das praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen vorsieht. Es soll außerdem eine frühzeitige Bewertung potenzieller Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Erdgas, Öl oder Strom sowie die Ergreifung von Vorbeugungsmaßnahmen und schnelle Reaktionen im Fall einer akuten beziehungsweise drohenden Notsituation ermöglichen. 2. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ,,Notsituation" eine Lage, die zu einer erheblichen Störung oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas, Öl oder Strom zwischen der Union und der Republik Moldau führt. 3. Für die Zwecke dieses Anhangs fungieren der für Energie zuständige Minister der Regierung der Republik Moldau und das für Energie zuständige Mitglied der Europäischen Kommission als die Koordinatoren. 4. Potenzielle Risiken und Probleme im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage nach Energieträgern und -erzeugnissen sollten von den Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam bewertet und den Koordinatoren gemeldet werden. 5. Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Notsituation herbeiführen könnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei. 6. Unter den unter Nummer 5 genannten Umständen setzen die Koordinatoren einander so rasch wie möglich von der Notwendigkeit in Kenntnis, das Frühwarnsystem zu aktivieren. Dabei sind unter anderem auch die Personen anzugeben, die von den Koordinatoren ermächtigt wurden, ständigen Kontakt zueinander zu halten. 7. Bei einer Notifizierung im Sinne der Nummer 6 teilen die Vertragsparteien einander ihre Lageeinschätzung mit. Diese Lageeinschätzung hat auch eine Einschätzung des Zeitrahmens zu beinhalten, innerhalb dessen eine akute Notsituation bereinigt beziehungsweise eine drohende Notsituation abgewendet werden könnte. Die Vertragsparteien reagieren unverzüglich auf die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei und ergänzen sie durch ihnen vorliegende Zusatzinformationen. 8. Kann eine Vertragspartei die Lageeinschätzung der anderen Vertragspartei oder deren Einschätzung des Zeitrahmens zur Bereinigung einer akuten beziehungsweise zur Abwendung einer drohenden Notsituation nicht angemessen beurteilen oder nicht teilen, so kann der entsprechende Koordinator um Konsultationen ersuchen, die spätestens drei Tage nach Zuleitung der Notifikation nach Nummer 6 beginnen müssen. Die Konsultationen finden innerhalb einer Expertengruppe statt, die sich aus von den Koordinatoren bevollmächtigten Vertretern zusammensetzt. Die Konsultationen haben folgende Zielsetzung: a) Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage und der etwaigen Weiterentwicklung, b) Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation, c) Ausarbeitung von Empfehlungen für einen gemeinsamen Aktionsplan zwecks Minimierung der Folgen und, wenn möglich, Bereinigung der Notsituation; dies schließt die Möglichkeit der Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe ein. 9. Bei den Konsultationen, gemeinsamen Lageeinschätzungen und Empfehlungsvorschlägen sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 10. Die Koordinatoren setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bereinigung der akuten beziehungsweise zur Abwendung der drohenden Notsituation ein, wobei sie den Empfehlungen Rechnung tragen, die aus den Konsultationen hervorgegangen sind. 11. Die Expertengruppe nach Nummer 8 erstattet den Koordinatoren Bericht über ihre Tätigkeit, sobald ein vereinbarter Aktionsplan umgesetzt wurde. 12. Tritt eine Notsituation ein, so können die Koordinatoren eine Monitoring-Sondergruppe einsetzen, deren Aufgabe es ist, die aktuellen Umstände und die Entwicklung der Ereignisse zu untersuchen und objektiv zu dokumentieren. Der Monitoring-Sondergruppe können folgende Personen angehören: a) Vertreter beider Vertragsparteien, b) Vertreter von Energieversorgungsunternehmen der Vertragsparteien, c) Vertreter internationaler Energieorganisationen, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden, d) unabhängige Experten, die von den Vertragsparteien vorgeschlagen und in gegenseitigem Einvernehmen hinzugezogen werden. 13. Die Monitoring-Sondergruppe nimmt ihre Arbeit unverzüglich auf und tut das Nötige, bis die Notsituation bewältigt ist. Der Beschluss über die Beendigung der Arbeit der Monitoring-Sondergruppe wird von den Koordinatoren gemeinsam gefasst. 324 14. Ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei über die unter Nummer 5 genannten Umstände benachrichtigt hat und bis zum Abschluss der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren und der Bereinigung der akuten beziehungsweise der Abwendung der drohenden Notsituation setzt sich jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften dafür ein, etwaige negative Folgen für die andere Vertragspartei auf das Mindestmaß zu beschränken. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam darauf hin, im Geiste der Transparenz unverzüglich eine Lösung zu erzielen. Die Vertragsparteien unterlassen jegliche Maßnahmen ohne Bezug zur aktuellen Notsituation, die negative Auswirkungen auf die Erdgas-, Öl- oder Stromlieferungen zwischen der Union und der Republik Moldau haben oder die negativen Auswirkungen verstärken könnten. 15. Jede Vertragspartei trägt für sich die Kosten, die ihr durch Maßnahmen im Rahmen dieses Anhangs entstehen. 16. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit aller zwischen ihnen ausgetauschten und als vertraulich eingestuften Informationen. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen nach Maßgabe der einschlägigen Rechts- und Normativakte der Republik Moldau beziehungsweise der Union und/oder gegebenenfalls ihrer Mitgliedstaaten erforderlich sind, und zwar im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften. 17. Die Vertragsparteien können in gegenseitigem Einvernehmen Vertreter dritter Parteien zu den Konsultationen oder Monitoringverfahren der Nummern 8 und 12 hinzuziehen. 18. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Bestimmungen dieses Anhangs anzupassen, um ein Frühwarnsystem zwischen ihnen und anderen Parteien einzurichten. 19. Eine Nichtbeachtung des Frühwarnsystems darf nicht als Auslöser für Streitbeilegungsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) dieses Abkommens dienen. Außerdem sehen die Vertragsparteien davon ab, in derartigen Streitbeilegungsverfahren Folgendes als Beweismaterial vorzulegen oder sich darauf zu stützen: a) Positionen oder Vorschläge, welche die andere Vertragspartei im Verfahren nach diesem Anhang vertritt beziehungsweise vorlegt, oder b) Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung für die dem Frühwarnsystem unterliegende Notsituation zu akzeptieren. 325 Anhang XXXII Vermittlungsverfahren (Mediation) Artikel 1 Ziel Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers (Mediator) erleichtern. genannten Zusammensetzung ,,Handel" oder dessen Stellvertretung wählt den Mediator innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem von einer Vertragspartei nach Absatz 2 gestellten Ersuchen aus. (4) Ist die Liste nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagen wurden. (5) Der Mediator darf kein Bürger einer der beiden Vertragsparteien sein, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. (6) Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch und transparent dabei, Fragen im Zusammenhang mit der strittigen Maßnahme und deren etwaigen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren in Anhang XXXIV dieses Abkommens gilt sinngemäß auch für Mediatoren. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 41 bis 45 (Übersetzen und Dolmetschen) der Verfahrensordnung in Anhang XXXIII dieses Abkommens gelten ebenfalls sinngemäß. Artikel 5 Regeln des Mediationsverfahrens (1) Innerhalb von zehn Tagen nach Bestellung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren angestrengt hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Vertragspartei kann jede Information in ihre Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufnehmen, die ihr wesentlich erscheint. (2) Der Mediator kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Bevor der Mediator Sachverständige und Interessenträger aus dem betreffenden Bereich zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht, hat er indessen die Vertragsparteien zu konsultieren. (3) Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Mediator enthält sich indessen jeglicher Beratung oder Stellungnahme in Bezug auf die Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen. (4) Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Verfahrenspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, in beiderseitigem Einvernehmen auch an einem anderen Ort oder auf anderem Wege. (5) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zur endgültigen Einigung können die Vertragsparteien Zwischenlösungsmöglichkeiten prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft. (6) Die Lösung kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung ,,Handel" angenommen werden. Jede Vertragspartei kann eine solche Lösung vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig machen. Die einvernehmliche Lösung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegte Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat. 326 Abschnitt 1 Ablauf der Mediation Artikel 2 Informationsersuchen (1) Vor Einleitung des Mediationsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 20 Tagen mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen enthaltenen Informationen. (2) Ist die antwortende Vertragspartei der Auffassung, dass eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nicht möglich ist, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann. Artikel 3 Einleitung des Verfahrens (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit darum ersuchen, dass die Vertragsparteien ein Mediationsverfahren einleiten. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die andere Vertragspartei zu richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin a) die strittige Maßnahme zu nennen, b) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und c) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht. (2) Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen nach Absatz 1 gerichtet ist, prüft es wohlwollend und antwortet innerhalb von zehn Tagen nach Eingang mit der schriftlichen Annahme oder Ablehnung des Ersuchens. Artikel 4 Auswahl des Mediators (1) Wird das Mediationsverfahren eingeleitet, so sind die Vertragsparteien bestrebt, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Antwort auf das Ersuchen nach Artikel 3 auf einen Mediator zu einigen. (2) Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 festgehaltenen Frist nicht auf den Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitz oder den Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung ,,Handel" oder dessen Stellvertretung ersuchen, den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestimmen. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wird auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind. (3) Der Vorsitz oder der Mitvorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens (7) Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien schriftlich den Entwurf eines Tatsachenberichts vor und gibt darin eine kurze Zusammenfassung der Maßnahme, die in dem betreffenden Verfahren strittig war, der angewandten Verfahren und der einvernehmlichen Lösung, zu der die Vertragsparteien im betreffenden Verfahren schlussendlich gelangt sind, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich den endgültigen Tatsachenbericht vor. Der Tatsachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens enthalten. (8) Das Verfahren endet a) mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser Lösung, b) mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens, c) mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung, oder d) mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen im Rahmen des Mediationsverfahrens und nach Würdigung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung. schläge, vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Vertragspartei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Mediationsverfahren stattfindet. (2) Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen Übereinkünften unberührt. (3) Es ist nicht erforderlich, vor der Einleitung des Mediationsverfahrens Konsultationen nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens zu führen. Allerdings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Mediationsverfahren einleitet. (4) Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Beweis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel berücksichtigt werden: a) Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten wurden, oder Informationen, die nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 zusammengetragen wurden, b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder c) Ratschläge oder Vorschläge des Mediators. (5) Ein Mediator darf keinem Schiedspanel nach diesem Abkommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist. Artikel 8 Fristen Alle in diesem Anhang genannten Fristen können in gegenseitigem Einvernehmen der an den Mediationsverfahren beteiligten Vertragsparteien geändert werden. Artikel 9 Kosten (1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Mediationsverfahren entstehen. (2) Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen des Mediators, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Mediators entspricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensordnung festgelegten Honorar für Schiedspanelvorsitzende. Abschnitt 2 Umsetzung Artikel 6 Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung (1) Haben die Vertragsparteien sich auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen. (2) Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung. Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen Artikel 7 Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung (1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvor- 327 Anhang XXXIII Verfahrensordnung für die Streitbeilegung Allgemeine Bestimmungen 1. Für die Zwecke des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck a) ,,Berater" eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen, b) ,,Schiedsrichter" ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels, c) ,,Schiedspanel" ein nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetztes Panel, d) ,,Assistent" eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt, e) ,,Beschwerdeführerin" die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 384 dieses Abkommens beantragt, f) ,,Tag" einen Kalendertag, g) ,,Beschwerdegegnerin" die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 381 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat, h) ,,Vertreter einer Vertragspartei" eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer abkommensbezogenen Streitigkeit vertritt. 2. Die logistische Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation von Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Vertragsparteien teilen sich die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter. Notifikationen 3. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen per E-Mail an die jeweils andere Vertragspartei, Schreiben und Ersuchen im Zusammenhang mit der Streitschlichtung ferner an jeden der Schiedsrichter. Das Schiedspanel verteilt Unterlagen für die Vertragsparteien auch per E-Mail. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung zugestellt. Ist ein Beleg größer als zehn Megabyte, so wird er der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Schiedsrichter innerhalb von zwei Tagen nach Absendung der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zugeleitet. 4. Am Tag der Absendung der E-Mail wird der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem der Schiedsrichter eine Kopie aller nach Regel 3 übermittelten Unterlagen zugeschickt, und zwar per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst, Zustellung gegen Empfangsbestätigung oder mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die Versendung belegt. 5. Alle Notifikationen sind an das Ministerium für Wirtschaft der Republik Moldau beziehungsweise an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission zu richten. 6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schreiben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übersendung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind. 7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in der Union beziehungsweise in der Republik Moldau, so gilt die Zustellung der Unterlage am folgenden Arbeitstag als fristgerecht erfolgt. Beginn des Schiedsverfahrens 8. a) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest; diese Informationen sind der Beschwerdegegnerin umgehend mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wir auf jeden Fall mit der/den Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind. b) Wird ein Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens oder nach Regel 20 dieser Verfahrensordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung ,,Handel" aus zwei Personen, so wird die Auslosung von beiden Personen oder von ihren Vertretern vorgenommen, ersatzweise von einem Vorsitzenden alleine, falls der andere Vorsitzende oder dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ablehnt. c) Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten Schiedsrichter von ihrer Bestellung. d) Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung ,,Handel" innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht. Lehnt eine Person, die als Schiedsrichter in Frage kommt, die Bestellung aus gutem Grund ab, wird ein neuer Schiedsrichter nach demselben Verfahren bestimmt, das für die Auswahl der ablehnenden Person angewendet wurde. e) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel als sachdienlich erachteten Fragen zu klären; dies schließt die Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer Auslagen nach den WTO-Sätzen ein. Das Honorar für den Assistenten eines Schiedsrichters darf 50 % des Schiedsrichterhonorars nicht übersteigen. Schiedsrichter und Vertreter der Vertragsparteien können dieser Sitzung per Telefon oder Videokonferenz zugeschaltet werden. 9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: ,,Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Artikel 381 dieses Abkommens und Erlass eines Schiedsspruchs nach den Artikeln 387 und 402 dieses Abkommens". 328 b) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der Einigung bekannt. Einleitungsschreiben 10. Die Beschwerdeführerin legt ihr Einleitungsschreiben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihr Erwiderungsschreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungsschreibens vor. Arbeitsweise des Schiedspanels 11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die Vorsitzperson ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. 12. Sofern Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. 13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizuwohnen. 14. Für die Abfassung eines Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. 15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und in dessen Anhängen XXXII, XXXIII und XXXIV nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen vereinbar ist. 16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Ersetzen von Schiedsrichtern 17. Kann ein Schiedsrichter nicht am Schiedsverfahren teilnehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er wegen Nichtbeachtung des Verhaltenskodex in Anhang XXXIV dieses Abkommens ersetzt werden, so wird sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt. 18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so benachrichtigt sie die andere Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex erlangt hat. 19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter, der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung. Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streitpartei beantragen, dass diese Frage der dem Schiedspanel vorsitzenden Person vorgelegt wird, deren Entscheidung endgültig ist. Stellt die Vorsitzperson nach einem derartigen Antrag fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung bestimmt. 20. Hat die Vorsitzperson nach Auffassung einer Vertragspartei gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit einen neuen Schiedsrichter nach dem Verfahren des Artikels 385 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung. Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung per Losentscheid durch den Vorsitz des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung ,,Handel" oder seine Stellvertretung bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, die Vorsitzperson zu ersetzen, ist endgültig. Befindet die so ausgewählte Person, dass die ursprüngliche Vorsitzperson gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, so bestimmt sie per Losentscheid eine neue Vorsitzperson aus der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Unterliste der noch für den Vorsitz in Frage kommenden Personen. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem in diesem Absatz genannten Befund. 21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren der Regeln 18, 19 und 20 abgeschlossen sind. Anhörungen 22. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitparteien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten. 23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik Moldau die Beschwerdeführerin ist, und in Chiinu (Kischinau), wenn die EU die Beschwerdeführerin ist. 24. Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten. 25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. 26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht: a) Vertreter der Streitparteien, b) Berater der Streitparteien, 329 c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Schreiber und d) Assistenten der Schiedsrichter. Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern. 27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Vertragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. 28. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumente a) Argumentation der Beschwerdeführerin, b) Replik der Beschwerdegegnerin, Gegenargumente a) Argumentation der Beschwerdeführerin, b) Replik der Beschwerdegegnerin. 29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an jede Streitpartei richten. 30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. 31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. Schriftliche Fragen 32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen. 33. Die Streitparteien übermitteln einander ferner Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Vertraulichkeit 34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihrer Schreiben vor, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtvertrauliche Kurzfassung der in ihren Schreiben enthaltenen Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach Antragstellung beziehungsweise nach Vorlage ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informationen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn das Schreiben und die Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Einseitige Kontakte 35. Das Schiedspanel unterlässt es, mit einer Vertragspartei zusammenzutreffen oder zu kommunizieren, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen. 36. Ein Schiedsrichter darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. Amicus-curiae-Schreiben 37. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schreiben von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern diese Schreiben innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten) und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind. 38. Das Schreiben muss Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die das Schreiben vorlegt, dazu zählt auch ihre Staatsangehörigkeit oder der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Zielsetzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin angegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schiedsverfahren hat. Das Schreiben ist in den von den Streitparteien nach den Regeln 41 und 42 gewählten Sprachen abzufassen. 39. Das Schiedspanel führt in seinem Schiedsspruch alle ihm zugegangenen Schreiben auf, die den Regeln 37 und 38 gerecht werden. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Schiedsspruch auf die in diesen Schreiben angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel gibt den Streitparteien alle derartigen Schreiben bekannt, damit sie dazu Stellung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln; das Schiedspanel prüft diese Stellungnahmen. Dringlichkeit 40. Bei Dringlichkeit im Sinne des Titels V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiefragen) dieses Abkommens passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung nach Rücksprache mit den Streitparteien in geeigneter Weise an und teilt den Vertragsparteien diese Anpassungen mit. 330 Übersetzen und Dolmetschen 41. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 382 dieses Abkommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buchstabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedsverfahren. 42. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. In diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden. 43. Schiedssprüche werden in der (den) von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert. 44. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden. 45. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schreiben. Etwaige Kosten für die Übersetzung des Schiedsspruchs werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Sonstige Verfahren 46. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 382, Artikel 391 Absatz 2, Artikel 392 Absatz 2, Artikel 393 Absatz 2 und Artikel 395 Absatz 2 dieses Abkommens. Allerdings passt das Schiedspanel die Fristen dieser Verfahrensordnung an die besonderen Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für das Fällen eines Schiedsspruchs vorgegeben sind. 331 Anhang XXXIV Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Mediatoren Begriffsbestimmungen 1. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck a) ,,Schiedsrichter" ein Mitglied eines nach Artikel 385 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels; b) ,,Assistent" eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Unterstützungstätigkeiten für den Schiedsrichter leitet, eruiert oder erbringt; c) ,,Kandidat" eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 404 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Schiedsrichter nach Artikel 385 dieses Abkommens in Betracht gezogen wird; d) ,,Mediator" eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs XXXII (Vermittlungsverfahren (Mediation)) dieses Abkommens ein Mediationsverfahren durchführt; e) ,,Verfahren", soweit nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens; f) ,,Mitarbeiter" eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens 2. Während der Verfahren vermeiden die Kandidaten und Schiedsrichter unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Regeln 15, 16, 17 und 18 erfüllen. Offenlegungspflicht 3. Bevor ein Kandidat nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens als Schiedsrichter bestellt wird, muss er alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen. 4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex allein dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Zusammensetzung ,,Handel" zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien. 5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne der Regel 3 Klarheit zu verschaffen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ,,Handel" eine entsprechende schriftliche Mitteilung zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln. Pflichten der Schiedsrichter 6. Ein Schiedsrichter auf der Schiedsrichterliste nach Artikel 404 Absatz 1 darf die Bestellung als Schiedsrichter nur aus gutem Grund ablehnen, beispielsweise wegen Krankheit, Teilnahme an anderen Gerichts- oder Panelverfahren oder Interessenkonflikten. Nach der Bestellung eines Schiedsrichters muss er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft erfüllen. 7. Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderen. 8. Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 kennen und beachten. 9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter 10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen. 11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. 12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. 13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. 14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. 332 Pflichten ehemaliger Schiedsrichter 15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen. Vertraulichkeit 16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens; in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen. 17. Die Schiedsrichter legen Schiedssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens veröffentlicht sind. 18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter. Auslagen 19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assistenten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor. Mediatoren 20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Mediatoren. 333 Anhang XXXV Titel VI Kapitel 2 (Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte anzunähern: Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens finden Anwendung: ­ Artikel 1 ­ Allgemeine Bestimmungen, Definitionen ­ Artikel 2 Absatz 1 ­ Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden. ­ Artikel 3 ­ Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Übereinkommens werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung: ­ Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 1 Absatz 2 ­ einschlägige Definitionen ­ Artikel 2 ­ Bestechlichkeit ­ Artikel 3 ­ Bestechung ­ Artikel 5 Absatz 1 ­ Die Republik Moldau trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an diesen Handlungen und die Anstiftung dazu durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden. ­ Artikel 7, soweit darin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird. Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Zweites Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Die folgenden Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung: ­ Artikel 1 ­ Definition ­ Artikel 2 ­ Geldwäsche ­ Artikel 3 ­ Haftung juristischer Personen ­ Artikel 4 ­ Sanktionen für juristische Personen ­ Artikel 12, soweit darin auf Artikel 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird. Zeitplan: Diese Bestimmungen des genannten Protokolls werden innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. 334 Protokoll I über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an Unionsprogrammen 335 Artikel 1 Die Republik Moldau kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die der Republik Moldau nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen. Artikel 2 Die Republik Moldau leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der EU, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen die Republik Moldau teilnimmt. Artikel 3 Die Vertreter der Republik Moldau können bei den die Republik Moldau betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen die Republik Moldau einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von Teilnehmern aus der Republik Moldau unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme der Republik Moldau an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Republik Moldau auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen. Ersucht die Republik Moldau für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Rechtsakten der Union, die Außenhilfe der Union für die Republik Moldau vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch die Republik Moldau unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle, die Rechnungsprüfungen und andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll gilt, solange dieses Abkommen in Kraft ist. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind. Artikel 8 Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme der Republik Moldau an Programmen der Union überprüfen. 336 Protokoll II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" 337 Inhaltsübersicht Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 6 7 8 9 10 Allgemeines Ursprungskumulierung Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Maßgebende Einheit Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Warenzusammenstellungen Neutrale Elemente Titel III Territoriale Auflagen Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Territorialitätsprinzip Unmittelbare Beförderung Ausstellungen Titel IV Rückvergütung oder Befreiung Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Allgemeines Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Buchmäßige Trennung Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung Ermächtigter Ausführer Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Vorlage der Ursprungsnachweise Einfuhr in Teilsendungen Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Belege Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege Abweichungen und Formfehler In Euro ausgedrückte Beträge Titel VI Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 31 32 33 34 35 Verwaltungszusammenarbeit Prüfung der Ursprungsnachweise Streitbeilegung Sanktionen Freizonen 338 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 36 Artikel 37 Titel VII Ceuta und Melilla Anwendung dieses Protokolls Besondere Bestimmungen Titel VIII Schlussbestimmungen Änderung dieses Protokolls Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Liste der Anhänge Anhang I: Anhang II: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang III: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IV: Wortlaut der Ursprungserklärung Gemeinsame Erklärungen Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) ,,Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen, b) ,,Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden, c) ,,Erzeugnis" eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist, d) ,,Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse, e) ,,Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegt wird; f) ,,Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird, g) ,,Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird, h) ,,Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist, i) ,,Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den anderen Vertragspartei, mit denen die Kumulierung zulässig ist, Artikel 20 Artikel 21 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 22 23 24 25 26 27 28 29 30 oder, wenn dieser Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird, j) ,,Kapitel" und ,,Positionen" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als ,,Harmonisiertes System" oder ,,HS" bezeichnet); g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden, h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, i) j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Union oder die Republik Moldau zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, k) ,,Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) ,,Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden, m) ,,Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere, n) ,,Vertragspartei" einen Mitgliedstaat oder mehrere oder alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Union oder die Republik Moldau; o) ,,Zollbehörden der Vertragspartei" für die Europäische Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. k) dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren. (2) Die Begriffe ,,eigene Schiffe" und ,,eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Moldau ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Moldau fahren, c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Moldau oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Moldau hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Republik Moldau sind und ­ im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ­ außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Republik Moldau oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gehört, d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Moldau besteht und e) deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Moldau besteht. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 339 Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Allgemeines Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der betroffenen Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Ursprungskumulierung Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Beoder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht, wobei die Vormaterialien der anderen Vertragspartei nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein brauchen. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, c) dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren, e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6. Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, d) Bügeln von Textilien, e) einfaches Anstreichen oder Polieren, f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis, g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, i) j) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 9 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen, Titel III Territoriale Auflagen Artikel 11 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich des Artikels 3 und Absatz 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) dass die wiedereingeführten Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb einer Vertragspartei an aus der Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und 340 m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, n) Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien, o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen, q) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt, b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss. b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und ii) dass die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 % des Ab-WerkPreises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff ,,insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb einer Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb einer Vertragspartei wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen. Artikel 12 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden und einführenden Vertragsparteien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. 341 Artikel 13 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als eine Vertragspartei versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschaftsund Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. Titel IV Rückvergütung oder Befreiung Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung oder der Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Protokoll fallen. Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 15 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei erhalten bei der Einfuhr in die andere Vertragspartei die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern: a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden ,,Ursprungserklärung") abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Unbeschadet des Absatzes 5 wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Moldau ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Moldau angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. 342 (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ,,ISSUED RETROSPECTIVELY". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ,,DUPLICATE". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 20 Buchmäßige Trennung (1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden ,,Methode") zu verwalten. (2) Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. (3) Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4) Die Anwendung der Methode ist nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, aufzuzeichnen. (5) Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt. Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. (2) Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder der Republik Moldau angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (5) Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. 343 Artikel 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden ,,ermächtigter Ausführer"), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Protokolls Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung (Bewilligung) beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und für die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen. Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persön- lichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten. Artikel 27 Belege Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung, b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden, c) Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden, d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ursprungserklärung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, e) geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. Artikel 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 344 (4) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 29 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in der Unterlage, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt wird, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieser Nachweis sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Zoll-Unterausschuss überprüft. Dabei prüft der Zoll-Unterausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. Titel VI Methoden der Verwaltungszusammenarbeit Artikel 31 Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Ursprungserklärungen zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Ursprungserklärung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Rechnungsführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben. (5) Das Ergebnis dieser nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 33 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung ,,Handel" vorzulegen. Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens findet keine Anwendung. (2) Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Protokolls entstehen, sind dem Zoll-Unterausschuss vorzulegen. Ein Streitbeilegungsverfahren nach Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens darf nur eingeleitet werden, wenn es dem Zoll-Unterausschuss nicht gelingt, die Streitigkeit binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Streitigkeit dem Zoll-Unterausschuss vorgelegt wurde, beizulegen. 345 (3) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Artikel 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 35 Freizonen (1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Protokoll entspricht. Titel VII Ceuta und Melilla Artikel 36 Anwendung dieses Protokolls (1) Der Begriff ,,Europäische Union" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. (2) Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Republik Moldau gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß. Artikel 37 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen. 2. als Ursprungserzeugnisse der Republik Moldau: a) Erzeugnisse, die in der Republik Moldau vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, b) Erzeugnisse, die in der Republik Moldau unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk ,,Republik Moldau" und ,,Ceuta und Melilla" einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder auf der Ursprungserklärungen erforderlich. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 38 Änderung dieses Protokolls Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. Artikel 39 Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden. 346 Anhang I zu Protokoll II Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II zu Protokoll II Bemerkung 1: In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls angesehen werden können. Bemerkung 2: 2.1 Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein ,,ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4 Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3: 3.1 Die Bestimmungen des Artikels 5 dieses Protokolls für Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob diese Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob es im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2 Die Regel in der Liste legt das Mindestmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3 Wenn eine Regel den Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position" enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, welche die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position" oder ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, welche sich aus Spalte 2 ergibt. 3.4 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. 347 Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien ­ neben anderen ­ ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5 Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. (Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2.) Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. 3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Prozentsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Prozentsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Prozentsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4: 4.1 Der in der Liste verwendete Begriff ,,natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2 Der Begriff ,,natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3 Die Begriffe ,,Spinnmasse", ,,chemische Vormaterialien" und ,,Vormaterialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4 Der in der Liste verwendete Begriff ,,synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5: 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4.). 5.2 Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: ­ Seide, ­ Wolle, ­ grobe Tierhaare, ­ feine Tierhaare, ­ Rosshaar, ­ Baumwolle, ­ Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier, ­ Flachs, ­ Hanf, ­ Jute und andere textile Bastfasern, ­ Sisal und andere textile Agavefasern, ­ Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, ­ synthetische Filamente, 348 ­ künstliche Filamente, ­ elektrische Leitfilamente, ­ synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyester, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyamid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyimid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid), ­ synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid), ­ andere synthetische Spinnfasern, ­ künstliche Spinnfasern aus Viskose, ­ andere künstliche Spinnfasern, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, ­ Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, ­ andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für Erzeugnisse aus ,,Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen". 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für Erzeugnisse aus ,,Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist". Bemerkung 6: 6.1 Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2 Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. 349 Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7: 7.1 Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 7.2 Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) j) die Isomerisation, nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Verfahren ASTM D 126659 T), k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach dem Verfahren ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, n) nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung, o) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation. 7.3 Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. 350 Anhang II zu Protokoll II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren. HS-Position (1) Kapitel 1 Lebende Tiere Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 0502 Kapitel 6 Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und 351 Kapitel 8 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Tee, auch aromatisiert Mischungen von Gewürzen Getreide 0902 ex 0910 Kapitel 10 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Kapitel 12 1301 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: ­ Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert ­ andere Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: ex Kapitel 15 352 HS-Position (1) 1501 Warenbezeichnung (2) Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 ­ andere 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ andere 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 ­ andere ex 1505 1506 Lanolin, raffiniert Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ andere 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: ­ Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 353 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Herstellen ­ aus Tieren des Kapitels 1 und/ oder ­ bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Maltose und Fructose ­ anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 1702 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind 354 ­ andere HS-Position (1) ex 1703 Warenbezeichnung (2) Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ Malzextrakt ­ andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind 355 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder (4) 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, ­ bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Zea indurata sowie deren Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1904 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 2001 ex 2004 und ex 2005 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 356 2006 2007 HS-Position (1) ex 2008 Warenbezeichnung (2) ­ Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais ­ andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: ­ Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel 2103 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 357 ­ Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen HS-Position (1) 2106 Warenbezeichnung (2) Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limettenund Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sind 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf 358 HS-Position (1) ex Kapitel 23 Warenbezeichnung (2) Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist oder (4) ex 2301 ex 2303 ex 2306 Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2309 ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ex 2403 Rauchtabak ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2504 ex 2515 ex 2516 359 HS-Position (1) ex 2518 Warenbezeichnung (2) Dolomit, gebrannt Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Brennen von nicht gebranntem Dolomit Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. oder (4) ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet ex 2520 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Asbestkonzentrat Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Schwelung bituminöser Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren2 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren2 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine 360 ex 2524 ex 2525 Asbestfasern Glimmerpulver ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-BenzolGemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ölabfälle ex 2707 ex 2709 2710 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,,slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren2 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 361 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: HS-Position (1) ex 2805 Warenbezeichnung (2) ,,Mischmetall" Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid ex 2833 Aluminiumsulfat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat ex 2852 Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 362 Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe HS-Position (1) ex 2905 Warenbezeichnung (2) Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitrooder Nitrosoderivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2932 ­ innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: 363 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Erzeugnisse zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere ­ ­ Menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die des Erzeugnisses verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ ­ tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ­ ­ Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline ­ ­ Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline ­ ­ andere 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): 364 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ hergestellt aus Amikacin der Position 2941 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere ex 3006 ­ pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4k zu diesem Kapitel ­ sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: ­ aus Kunststoffen Das Erzeugnis behält die Ursprungseigenschaft, die es nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Kapitel 39 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet5 Herstellen aus6: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ aus Geweben ­ Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie 365 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen: ­ Natriumnitrat (Natronsalpeter) ­ Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) ­ Kaliumsulfat ­ Kaliummagnesiumsulfat Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken3 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe4 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 34 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 366 HS-Position (1) ex 3403 Warenbezeichnung (2) Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren1 oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: ­ auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus ­ hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, ­ Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823, und ­ Vormaterialien der Position 3404 Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 367 HS-Position (1) ex 3507 Warenbezeichnung (2) Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3701 Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: ­ Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3704 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 368 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 38 HS-Position (1) ex 3801 Warenbezeichnung (2) ­ Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden ­ Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ex 3803 Tallöl, raffiniert ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl Raffinieren von Harzsäuren ex 3806 Harzester ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet 3809 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet 3810 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet 3811 369 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ­ andere 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: 3813 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3814 3818 3819 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3820 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3821 3822 3823 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 370 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ technische Fettalkohole Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ folgende Waren dieser Position: ­ ­ zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten ­ ­ Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester ­ ­ Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 ­ ­ Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze ­ ­ Ionenaustauscher ­ ­ Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren ­ ­ alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) ­ ­ Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen ­ ­ Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester ­ ­ Fuselöle und Dippelöle ­ ­ Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen ­ ­ Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und 371 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet5 oder (4) ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 39 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet5 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet5 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3907 ­ Copolymere, aus Polycarbonatund Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) ­ Polyester 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen 3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für welche die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung ­ anderer: ­ ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet5 ­ ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 39 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet5 372 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) ex 3916 und ex 3917 Warenbezeichnung (2) Profile, Rohre und Schläuche Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3920 ­ Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron6 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamiden oder Polyethylen ex 3921 Folie aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: ex 4001 4005 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: ­ Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk ­ andere Runderneuern von gebrauchten Reifen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 Herstellen aus Hartkautschuk Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 373 ex 4017 ex Kapitel 41 Waren aus Hartkautschuk Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart ex 4102 HS-Position (1) 4104 bis 4106 Warenbezeichnung (2) Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 4104 bis 4113 oder (4) 4107, 4112 und 4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder ex 4114 Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, sofern ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: ex Kapitel 43 ex 4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: ­ in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden ­ andere 4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: ex 4403 ex 4407 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger ex 4408 An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden 374 HS-Position (1) ex 4409 Warenbezeichnung (2) Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: ­ geschliffen oder an den Enden verbunden ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Schleifen oder an den Enden verbinden Friesen oder Profilieren Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz ­ Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz ex 4415 Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (,,shingles" und ,,shakes") verwendet werden. Friesen oder Profilieren Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Kork der Position 4501 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4416 ex 4418 ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Kork und Korkwaren; ausgenommen: ex Kapitel 45 4503 Kapitel 46 Waren aus Naturkork Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons ex Kapitel 48 ex 4811 4816 375 HS-Position (1) 4817 Warenbezeichnung (2) Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 4818 ex 4819 Toilettenpapier Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: ­ Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht ex Kapitel 49 4909 4910 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 376 ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: HS-Position (1) ex 5003 Warenbezeichnung (2) Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide oder (4) 5004 bis ex 5006 Herstellen aus7: ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen7 Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus7: ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 377 5106 bis 5110 HS-Position (1) 5111 bis 5113 Warenbezeichnung (2) Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus einfachen Garnen7 Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus7: ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen7 Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder 378 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus7: ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen7 5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ Jutegarnen ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 379 HS-Position (1) 5401 bis 5406 Warenbezeichnung (2) Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) aus7: ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung oder (4) 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen7 Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5501 bis 5507 5508 bis 5511 Synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus7: ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5512 bis 5516 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen7 380 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ Nadelfilz Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ Spinnfasern aus Kasein oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: 381 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: ­ aus Nadelfilz Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden ­ aus anderem Filz Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 382 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) aus7: oder (4) Herstellen ­ Kokosgarnen oder Jutegarnen, ­ Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, ­ natürlichen Fasern oder ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen7 Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive 5810 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Garnen 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art 383 HS-Position (1) 5902 Warenbezeichnung (2) Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: ­ mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Garnen7 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: ­ mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen ­ andere 5905 Herstellen aus Garnen Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: ­ Gewirke und Gestricke Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, 384 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT ­ andere 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Herstellen aus chemischen Vormaterialien Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: ­ Glühstrümpfe, getränkt ­ andere Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: ­ Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 ­ Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ den folgenden Vormaterialien: ­ ­ Garne aus Polytetrafluorethylen8, ­ ­ Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, ­ ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, ­ ­ Monofile aus Polytetrafluorethylen8, 385 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-pPhenylenteraphthalamid, ­ ­ Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern8, ­ ­ Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend, ­ ­ natürlichen Fasern, ­ ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus7: ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Kapitel 61 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: ­ hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen ­ andere Herstellen aus Garnen7 9 Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus Garnen7 9 ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 Herstellen aus Garnen9 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet9 386 HS-Position (1) ex 6210 und ex 6216 Warenbezeichnung (2) Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Garnen9 oder (4) Herstellen aus oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet9 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen7 9 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet9 Herstellen aus rohen, einfachen Garnen7 9 oder Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: ­ bestickt Herstellen aus Garnen9 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet9 Herstellen aus Garnen9 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet9 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 387 ­ Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen ­ Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus Garnen9 oder (4) ex Kapitel 63 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: ­ aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 6301 bis 6304 Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ anderer: ­ ­ bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen9 10 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ ­ andere 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus rohen, einfachen Garnen9 10 Herstellen aus7: ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: ­ aus Vliesstoffen Herstellen aus7 9 ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus rohen, einfachen Garnen7 9 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet 388 6308 HS-Position (1) ex Kapitel 64 Warenbezeichnung (2) Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: ex Kapitel 65 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern9 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Keramische Waren ex Kapitel 66 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 6601 Kapitel 67 ex Kapitel 68 ex 6803 ex 6812 ex 6814 Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Kapitel 69 ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: ex 7003, ex 7004 und ex 7005 Glas mit nicht reflektierender Schicht 389 HS-Position (1) 7006 Warenbezeichnung (2) Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: ­ Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiter11 ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7007 Vorgespanntes EinschichtenSicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Mehrschichtige Isolierverglasungen Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transportoder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas 7008 7009 7010 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus ­ ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder ­ Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 390 ex 7101 HS-Position (1) ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110 Warenbezeichnung (2) Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Edelmetalle: ­ in Rohform Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen ­ als Halbzeug oder Pulver ex 7107, ex 7109 und ex 7111 7116 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) Fantasieschmuck Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7117 ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7218 391 7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl Draht aus nicht rostendem Stahl 7208 bis 7216 7217 ex 7218, 7219 bis 7222 7223 HS-Position (1) ex 7224, 7225 bis 7228 Warenbezeichnung (2) Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl Draht aus anderem legierten Stahl Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 7229 ex Kapitel 73 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7224 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 ex 7301 7302 Spundwanderzeugnisse Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Gleitschutzketten 7304, 7305 und 7306 ex 7307 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden 7308 ex 7315 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und 392 ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 7402 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: ­ raffiniertes Kupfer 7403 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 7405 Kupfervorlegierungen ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen: 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 76 7601 Aluminium in Rohform Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 393 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) oder Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System Blei und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7801 Blei in Rohform: ­ raffiniertes Blei ­ andere Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 7616 Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium ex Kapitel 78 7802 Abfälle und Schrott, aus Blei ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen: 394 HS-Position (1) 7901 Warenbezeichnung (2) Zink in Rohform Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen: 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: ­ andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 395 ­ andere ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 8206 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 8214 8215 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und 396 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 83 ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis12 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8406 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt Turbo-Strahltriebwerke, TurboPropellertriebwerke und andere Gasturbinen 8408 8409 8411 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 397 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen HS-Position (1) ex 8414 Warenbezeichnung (2) Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrierund Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8418 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 398 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) 8425 bis 8428 Warenbezeichnung (2) Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erdoder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: ­ Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und 399 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe 8439 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8443 Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8444 bis 8447 ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Positionen 8444 und 8445 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: ­ Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und ­ bei dem der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 8469 bis 8472 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) 400 HS-Position (1) 8480 Warenbezeichnung (2) Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 8482 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen ­ Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör ­ Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör ­ Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör ­ Anreißinstrumente als PatternGeneratoren zum Herstellen von Masken und Retikeln aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör ­ Formen zum Spritzgießen oder Formpressen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8486 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 401 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern HS-Position (1) 8487 Warenbezeichnung (2) Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ex Kapitel 85 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8504 Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8517 andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528 ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen 402 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet oder (4) 8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt ­ Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 ­ Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8523 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 403 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ Transponderkarten und ,,intelligente Karten (smart cards)" mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ ,,intelligente Karten (smart cards)" mit einer elektronischen integrierten Schaltung Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 404 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet oder (4) 8528 ­ Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ­ andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungsoder -wiedergabegerät Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: ­ erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt ­ erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von mehr als 1 000 V Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 405 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) 8536 Warenbezeichnung (2) ­ Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel ­ ­ aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ ­ aus keramischen Stoffen ­ ­ aus Kupfer ex 8541 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8542 Elektronische integrierte Schaltungen ­ monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 406 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden ­ Multichips als Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8545 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8546 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung ­ Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien 8548 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 407 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8608 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 87 8709 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: ­ mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: ­ ­ 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 408 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ ­ mehr als 50 cm3 Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon 409 HS-Position (1) Kapitel 89 Warenbezeichnung (2) Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren 9002 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9004 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und 410 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen 9016 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9017 411 HS-Position (1) 9018 Warenbezeichnung (2) Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: ­ zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9020 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9025 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9026 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 412 HS-Position (1) 9027 Warenbezeichnung (2) Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: ­ Teile und Zubehör Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 9028 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9030 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9031 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 413 HS-Position (1) ex Kapitel 91 Warenbezeichnung (2) Uhrmacherwaren; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) 9105 Andere Uhren 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der genannten Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder und Teile davon: ­ aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 414 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger ex 9401 und ex 9403 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem ­ der Wert der Geweben 25 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9406 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und 415 ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: ex 9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: ex 9601 und ex 9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mopps Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung 9605 Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden 9612 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und 416 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder (4) ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 9614 Kapitel 97 Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 1 2 3 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 eingereiht. Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt, oder bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung ­ gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) ­ weniger als 2 % beträgt. Die besonderen Vorschriften für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Siehe Bemerkung 6. Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. SEMII ­ Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated. Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005. 4 5 6 7 8 9 10 11 12 417 Anhang III zu Protokoll II Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisungen 1. Die Formblätter haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von bis zu minus 5 mm und plus 8 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. 418 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke1; Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier2 Art/Muster . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zollbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausstellender/s Staat/Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . Stempel 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................... (Unterschrift) ................................................................... ................................................................... Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................... (Unterschrift) 1 2 Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. 419 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung1 von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ............................................................... (Ort und Datum) ............................................................... (Ort und Datum) Stempel Stempel ............................................. (Unterschrift) ............................................. (Unterschrift) 1 Zutreffendes Feld ankreuzen ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 420 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke1; Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 1 Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. 421 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, BESCHREIBT dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. LEGT die folgenden Nachweise vor1: ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die genannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. ..................................................................... (Ort und Datum) ..................................................................... (Unterschrift) 1 Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren. 422 Anhang IV zu Protokoll II Wortlaut der Ursprungserklärung Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung , ( ...1) , , ... 2. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2. Ts c h e c h i s c h e F a s s u n g Vývozce výrobk uvedených v tomto dokumentu (císlo povolení ...1) prohlasuje, ze krom zeteln oznacených mají tyto výrobky preferencní pvod v ...2. Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...1), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...2. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ...2 Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. ...1) deklareerib, et need tooted on ...2 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung ( . ...1) , , ...2. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...2. Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaenih ovom ispravom (carinsko ovlastenje br ...1) izjavljuje da su, osim ako je drukcije izricito navedeno, ovi proizvodi ...2 preferencijalnog podrijetla. Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2. Lettische Fassung To produktu eksporttjs, kuri ietverti saj dokument (muitas atauja Nr. ...1), deklar, ka, izemot tur, kur ir citdi skaidri noteikts, siem produktiem ir preferencila izcelsme ...2. Litauische Fassung Siame dokumente isvardyt produkt eksportuotojas (muitins liudijimo Nr. ...1) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ...2 preferencins kilms produktai. Ungarische Fassung A jelen okmányban szerepl áruk exportre (vámfelhatalmazási szám: ...1) kijelentem, hogy eltér egyértelm jelzés hiányában az áruk preferenciális ...2 származásúak. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ...1) jiddikjara li, lief fejn indikat b'mod ar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriini preferenzjali ...2. 423 Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...1), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn2. Polnische Fassung Eksporter produktów objtych tym dokumentem (upowanienie wladz celnych nr ...1) deklaruje, e z wyjtkiem gdzie jest to wyranie okrelone, produkty te maj ...2 preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...1), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...2. Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaia vamal nr. ...1) declar c, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenial ...2. Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov st ...1) izjavlja, da, razen ce ni drugace jasno navedeno, ima to blago preferencialno ...2 poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (císlo povolenia ...1) vyhlasuje, ze okrem zretel'ne oznacených, majú tieto výrobky preferencný pôvod v ...2. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ...1) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita2. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung2. Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...2 preferential origin. Fassung der Republik Moldau Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaia vamal nr. ...1) declar c, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenial ...2. ..................................................................3 (Ort und Datum) ..................................................................4 (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) 1 Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,,CM" an. Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. 2 3 4 424 Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der Republik Moldau als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Republik Moldau als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Das Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Protokolls Nr. II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 1. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Ursprungsregeln im Protokoll II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, die Produktionsverfahren, die Preisschwankungen und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten. 2. Anhang II des Protokolls II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst. 425 Protokoll III über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich 426 Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck a) ,,Zollrecht" die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, b) ,,ersuchende Behörde" eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt, c) ,,ersuchte Behörde" eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird, d) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen, e) ,,Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon unberührt. Sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnissen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt. (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darstellen könnten. (2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde dieser Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens, b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, 427 d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über a) Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten, b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden, c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind, d) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung und Bekanntgabe (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde. (2) Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtserhebliche Angaben, e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, und f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. (3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Ersuchen nicht diesen Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt unverzüglich nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der befassten anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität der Republik Moldau oder eines Mitgliedstaats, die beziehungsweise der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte, b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. 428 Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Organe der Union geltenden Rechtsvorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet. (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet. (4) Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die ersuchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher Angelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berechtigung) erscheinen soll. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Republik Moldau einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Protokoll erlassen. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten a) lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, b) gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, und c) lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Union über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Republik Moldau geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. Artikel 15 Konsultationen Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 200 dieses Abkommens eingesetzten Zoll-Unterausschusses zu klären. 429 Protokoll IV Begriffsbestimmungen 430 Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck 1. ,,Unregelmäßigkeit" jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe; 2. ,,Betrug" a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend ­ die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden; ­ das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert; ­ die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind; b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend ­ die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden; ­ das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert; ­ die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert; 3. ,,Bestechung" einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn eine Person vorsätzlich einem Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Bedienstete unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können; 4. ,,Bestechlichkeit" einen Tatbestand, der dann gegeben ist, wenn ein Bediensteter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der EU geschädigt werden oder geschädigt werden können; 5. ,,Interessenskonflikt" eine Situation, die besteht, wenn bei einem Mitglied des Personals aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder sonstiger gemeinsamer Interessen mit einem Bieter, Bewerber oder Begünstigten Zweifel an der unparteiischen und objektiven Wahrnehmung seiner Aufgaben aufkommen oder in den Augen externer Dritter der Anschein erweckt werden könnte, dass dies der Fall ist; 6. ,,Zu Unrecht gezahlt" eine Zahlung, die gegen die für die Verwendung von EU-Mitteln geltenden Bestimmungen verstößt; 7. ,,Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung" den auf Betrugsbekämpfung spezialisierten Dienst der Europäischen Kommission. Gemäß dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist das funktionell unabhängige Amt mit der Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen beauftragt, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen. 431 vakat