Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2015  Nr. 24 vom 31.08.2015  - Seite 1091 bis 1094 - Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 1091 Bekanntmachung des deutsch-tschechischen Rahmenabkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst Vom 4. August 2015 Das in Pilsen am 4. April 2013 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 am 18. Juli 2014 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 4. August 2015 Bundesministerium für Gesundheit Im Auftrag Judith Haugwitz 1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 Rahmenabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik, nachstehend als ,,Vertragsparteien" bezeichnet ­ im Bewusstsein der zunehmenden Mobilität der Menschen zwischen beiden Staaten und der Forderung nach einer ständigen Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung, von dem Wunsch geleitet, die Grundlagen für eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich des Rettungsdienstes zu schaffen und den Zugang zum Rettungsdienst im Grenzgebiet zu erleichtern, entschlossen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere durch den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen auf regionaler Ebene zu erleichtern und zu fördern, im Bestreben, die Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der völkerrechtlichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie des Rechts der Europäischen Union zu vereinfachen ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der Auslegung dieses Rahmenabkommens und der auf Grundlage dieses Rahmenabkommens geschlossenen Kooperationsvereinbarungen versteht man unter: 1. ,,Rettungsdienst" ­ medizinische Dienstleistung, in deren Rahmen aufgrund von ausgewerteten Notrufen Notfallrettung und Krankentransport gewährt wird; 2. ,,Notfallrettung" ­ notfallmedizinische Versorgung eines Patienten, der sich in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der zu schwerwiegenden oder dauerhaften Schädigungen oder zum Tod führt oder führen kann und die durch die Einsatzkräfte am Einsatzort sowie während des Transports des Patienten in eine am schnellsten erreichbare und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Patienten geeignete, von der zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte medizinische Versorgungseinrichtung gewährt wird; 3. ,,Krankentransport" ­ der Transport von Patienten, deren Gesundheitszustand eine durchgehende und fachgerechte medizinische Versorgung während des Transports mit einem Rettungsfahrzeug erfordert; 4. ,,Rettungsfahrzeug" ­ Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei im Rettungsdienst eingesetzt wird; 5. ,,Einsatzkräfte" ­ medizinisches Personal, das die Qualifizierung für die Gewährung des Rettungsdienstes gemäß den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfüllt und weitere Personen, die sich an der Sicherstellung des Rettungsdienstes gemäß diesen Rechtsvorschriften beteiligen; ­ ­ ­ 6. ,,Einsatz der Einsatzkräfte" ­ Tätigkeit der Mitglieder der Einsatzkräfte ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Weisung zum Einsatz, die aufgrund des ausgewerteten Notrufes durch die Rettungsleitstelle erteilt wird, bis zur Rückkehr zum Stationierungsort der Einsatzkräfte oder zu dem durch die zuständige Rettungsleitstelle bestimmten Ort; 7. ,,Rettungsleitstelle" ­ zentrale Arbeitsstätte der operativen Einsatzleitung, die in kontinuierlichem Betrieb Notrufe annimmt und auswertet, Einsatzkräfte entsendet und die Sicherstellung des Rettungsdienstes koordiniert; 8. ,,Einsatzort" ­ der Ort, an dem sich der Patient zum Zeitpunkt des Eintreffens der Einsatzkräfte befindet. Artikel 2 Zweck Dieses Rahmenabkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst mit dem Ziel, im Grenzgebiet eine bestmögliche rettungsdienstliche Versorgung zu gewährleisten. Artikel 3 Geltungsbereich (1) Dieses Rahmenabkommen gilt für folgendes Grenzgebiet: in der Bundesrepublik Deutschland für den Freistaat Sachsen und den Freistaat Bayern, in der Tschechischen Republik für den Bezirk Reichenberg (Liberecký kraj), den Bezirk Aussig (Ústecký kraj), den Bezirk Karlsbad (Karlovarský kraj), den Bezirk Pilsen (Plzeský kraj) und den Bezirk Südböhmen (Jihoceský kraj). (2) Dieses Rahmenabkommen findet auf alle Personen Anwendung, die sich in dem im Absatz 1 aufgeführten Grenzgebiet befinden und die eine rettungsdienstliche Versorgung benötigen. Artikel 4 Kooperationsvereinbarungen (1) Zur Konkretisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden. (2) Nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung und dem geltenden innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei sind zum Abschluss der Kooperationsvereinbarungen befugt: ­ in der Bundesrepublik Deutschland die für den Rettungsdienst zuständigen Ministerien der Freistaaten Bayern und Sachsen im Einvernehmen mit den kommunalen Aufgabenträgern und den Kostenträgern des Rettungsdienstes sowie für den Freistaat Bayern auch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, in der Tschechischen Republik der Bezirk Reichenberg (Liberecký kraj), der Bezirk Aussig (Ústecký kraj), der Bezirk Karlsbad (Karlovarský kraj), der Bezirk Pilsen (Plzeský kraj) und der Bezirk Südböhmen (Jihoceský kraj). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 (3) Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufgrund dieses Rahmenabkommens erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert und sie die Einsatzkräfte an den Einsatzort entsendet. (4) Die Kooperationsvereinbarungen regeln die Bedingungen und Verfahrensweisen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rettungsdienst insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Organisation des Rettungsdienstes im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit; 2. Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei; 3. Einsatz der Rettungsfahrzeuge einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei; 4. Festlegung der geeigneten medizinischen Versorgungseinrichtung nach Artikel 1 Nummer 2. Sofern es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt, wird dieser, der zum Zeitpunkt des Einsatzes der Einsatzkräfte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat, in der Regel in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei transportiert; 5. Verfahrensweisen während des Transports des Patienten zu einer medizinischen Versorgungseinrichtung und bei seiner Aufnahme in der medizinischen Versorgungseinrichtung, so dass eine lückenlose medizinische Versorgung des Patienten ohne unnötige zeitliche Verzögerungen gewährleistet werden kann; 6. Kriterien zur Bewertung und Kontrolle der Qualität und der Sicherheit des Rettungsdienstes sowie Verfahrensweisen zur Dokumentation, statistischen Erfassung und Auswertung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Sinne dieses Rahmenabkommens; 7. Abrechnung und Vergütung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit nach Artikel 11 dieses Rahmenabkommens; 8. Umfang der Haftpflichtversicherung nach Artikel 12 dieses Rahmenabkommens; 9. Verfahren der Kommunikation zwischen den zuständigen Rettungsleitstellen der Vertragsparteien, zwischen den Rettungsleitstellen und den Einsatzkräften und zwischen den Einsatzkräften untereinander; 10. Regeln und Vorgehensweisen, falls es während eines Einsatzes der Einsatzkräfte zum Tod eines Patienten kommt. Artikel 5 Einsatzkräfte (1) Die Einsatzkräfte, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst gemäß der innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei berechtigt sind, werden für die Zwecke dieses Rahmenabkommens für die vorübergehende Ausübung dieser Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als berechtigt angesehen und sind von der Pflichtmitgliedschaft in Berufskammern der anderen Vertragspartei befreit. (2) Die Einsatzkräfte einer Vertragspartei, die ihre Tätigkeit im Einklang mit diesem Rahmenabkommen ausüben, haben bei einem grenzüberschreitenden Einsatz der Einsatzkräfte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleiche berufsrechtliche Stellung wie die Einsatzkräfte dieser Vertragspartei und handeln unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einsatzkräfte den Einsatz durchführen. (3) Bei einem grenzüberschreitenden Einsatz von Einsatzkräften richtet sich das medizinische Personal nach den eigenen, für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung empfohlenen Verfahren. Artikel 6 Grenzüberschreitung 1093 (1) Personen, die aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens einreisen, sind von der Pflicht befreit, ein gültiges Reisedokument sowie einen Sichtvermerk oder ein anderes Dokument, das zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei berechtigt, bei sich zu führen, falls diese Dokumente erforderlich sind. Die Befreiung endet, sobald es möglich ist, die genannten Dokumente zu erhalten oder Ersatzdokumente zu bekommen, wobei die besonderen Umstände des betreffenden Falles zu beachten sind. (2) Besteht keine Möglichkeit, die im Absatz 1 genannten Dokumente zu erhalten, so nimmt die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet der Grenzübertritt erfolgte, die Personen, denen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei medizinische Versorgung gewährt wurde, ohne zusätzliche Formalitäten und ohne unnötige Verzögerung auf. (3) Im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der gemeinsamen Grenze im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, und sofern bestimmte Grenzübergangsstellen festgelegt wurden, kann der Grenzübertritt von Rettungsfahrzeugen und allen Personen gemäß Absatz 1 nur über diese erfolgen. Andere als die festgelegten Grenzübergangsstellen können zum Grenzübertritt benutzt werden, wenn die zuständigen Grenzbehörden zuvor darüber informiert wurden. Artikel 7 Sonderstellung der Rettungsfahrzeuge (1) Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei einem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Sonder- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften. (2) Rettungsfahrzeuge sind beim Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ihre eigenen besonderen Lichtwarnsignale und besondere akustischen Signale zu verwenden. (3) Landrettungsfahrzeuge sind bei einem Einsatz der Einsatzkräfte auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Sinne dieses Rahmenabkommens von den Gebühren für die Nutzung einer Mautstraße befreit. (4) Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, technische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderungen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte notwendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend an. Artikel 8 Ausrüstung der Einsatzkräfte (1) Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen. (2) Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden. 1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2015 Artikel 9 Artikel 13 Gemeinsame Kommission (1) Es wird eine aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzte Gemeinsame Kommission eingerichtet, die die Durchführung dieses Rahmenabkommens begleitet und eventuelle Streitfragen klärt, die im Zusammenhang mit dessen Auslegung und Durchführung entstehen. Falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, werden Streitfragen auf diplomatischem Wege geklärt. (2) Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gemeinsamen Kommission werden in den Statuten dieser Gemeinsamen Kommission vereinbart. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens bevollmächtigen beide Vertragsparteien ohne unnötige Verzögerungen Vertreter für die Verhandlungen über die Statuten der Gemeinsamen Kommission. Artikel 14 Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen, insbesondere aus dem am 19. September 2000 in Berlin unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen werden durch dieses Rahmenabkommen nicht berührt. Artikel 15 Schlussbestimmungen (1) Dieses Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege mit, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Rahmenabkommens erfüllt sind. Das Rahmenabkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifizierung in Kraft. (3) Änderungen dieses Rahmenabkommens bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Änderungen dieses Rahmenabkommens treten nach dem Verfahren des Absatzes 2 in Kraft. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenabkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Gültigkeit dieses Rahmenabkommens endet zwölf Monate ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung über die Kündigung der anderen Vertragspartei. (5) Die Gültigkeit der Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens endet gleichzeitig mit der Gültigkeit dieses Rahmenabkommens nach Absatz 4. Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst (1) Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von HubschrauberRettungsdienst Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service ­ HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet. (2) Im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten. Artikel 10 Schutz personenbezogener Daten Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen wird so durchgeführt, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesichert ist. Artikel 11 Kostenerstattung (1) Die Regeln zur Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstanden sind, werden in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt. (2) Bei der Erstattung der mit der Durchführung dieses Rahmenabkommens verbundenen Kosten soll vorrangig nach den Regeln des Rechts der Europäischen Union verfahren werden. Artikel 12 Haftung und Schadenersatz (1) Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens entstehen, richtet sich nach Maßgabe der jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge. (2) Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 4 dieses Rahmenabkommens festgelegt. Geschehen zu Pilsen am 4. April 2013 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Bundesrepublik Deutschland Detlef Lingemann Daniel Bahr Für die Tschechische Republik Leos Heger