Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1965  Nr. 37 vom 24.09.1965  - Seite 1293 bis 1304 - Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1965 1293 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Vom 15. September 1965 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Freiburg im Breisgau am 25. Februar 1964 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 48 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. September 1965 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Zinn Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister des Auswärtigen Schröder 1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT, in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 24. Oktober 1950 treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Herrn Gerrit von Haeften, Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt, der Schweizerische Bundesrat Herrn Direktor Dr. Arnold S a x e r, Beauftragter für Sozialversicherungsabkommen Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: ABSCHNITT I Allgemeines Artikel 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. »Staatsangehöriger" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger; 2. .zuständige Behörde" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung; 3. "wohnen" sich gewöhnlich aufhalten; 4. .Grenzgänger" Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Gebiet der einen Vertragspartei wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen; 5. .Familienzulagen" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften, in bezug auf die Schweiz die Kinderzulagen nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften. Artikel 2 Dieses Abkommen bezieht sich 1. in der Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über aj die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaft- liche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung, b) die Altershilfe für Landwirte, c) die gesetzliche Unfallversicherung, d) das Kindergeld, 2. in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Vorschriften über a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) die Invalidenversicherung, c) die staatliche obligatorische Unfallversicherung, d) die Familienzulagen, soweit sie sich nicht aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen. Artikel 3 Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von den Staatsangehörigen ableiten. Artikel 4 Die in Artikel 3 genannten Personen stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien einander gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt. Artikel 5 (1) Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen. (2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechts- Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1965 1295 vois±riften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, bert±sichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet =rzielte Einkommen. Artikel 6 (1) Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz ia Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragsparte: entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der erste- Vertragspartei für die Dauer von 24 Monaten, begirzend mit dem Tage seiner Ankunft im Gebiet der zweien Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, cn dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wird die Bes±lftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei über diese:: Zeitraum hinaus fortgesetzt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei weiter, wenn es der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorher beantragt und die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 1 anzuwenden wären, es mit Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zuläßt. (2) Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet der einen Vertragspartei in das Grenzgebiet der anderen Vertragspartei erstreckt, in dem dort gelegenen Betriebsteil beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an de:n Ort beschäftigt, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. (3) Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen oder privaten Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt oder wird er dort dauernd auf den Eisenbahnstrecken des Transportunternehmens beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. (4) Wird ein Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorübergehend oder dauernd entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Artikel 7 (1) Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, gelten deren Rechtsvorschriften. (2) Wird ein Arbeitnehmer, der im Gebiet der einen Vertragspartei wohnt, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet der ersten Vertragspartei hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei. (3) Wird ein Arbeitnehmer in einem Hafen der einen Vertragspartei mit dem Beladen, Löschen oder Ausbessern eines Seeschiffes, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, oder mit der Beaufsichtigung solcher Arbeiten beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers. Artikel 8 (1) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst oder im Dienst eines anderen öffentlichen Dienstherrn dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat. (2) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei nur zur Dienstleistung bei einer ihrer Dienststellen im Gebiet der anderen Vertragspartei eingestellt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Er kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung sowie nach Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Anstellung die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstherrn und dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei zu erklären. Deren Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat. (3) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Bediensteten eines Wahlkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht. Artikel 9 Auf Antrag des Arbeitnehmers mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Arbeitgebers mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften nach den Artikeln 5 bis 8 anzuwenden wären, mit Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zulassen, daß deren Rechtsvorschriften angewendet werden. Wird die Anwendung der Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei zugelassen, so sind deren Rechtsvorschriften anzuwenden, und zwar, wenn der Abeitnehmer im Gebiet der ersten Vertragspartei beschäftigt ist, so, als wäre er im Gebiet der zweiten Vertragspartei beschäftigt. Artikel 10 (1) Die Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei über Kürzung, Ruhen, Erlöschen oder Wegfall einer Leistung der Sozialen Sicherheit bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder anderen Einkünften und über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf eine Leistung der Sozialen Sicherheit, solange eine Beschäftigung ausgeübt oder eine bestimmte Beschäftigung nicht ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung besteht, sind auch in bezug auf gleichartige Tatbestände anzuwenden, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder in deren Gebiet ergeben. Treffen Leistungen zusammen, für die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei über Kürzung, Ruhen, Erlöschen oder Wegfall bestehen, so sind sie jeweils um die Hälfte des Betrages zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären. (2) In bezug auf die Leistungen des gleichen Versicherungszweiges gelten Leistungen, die durch den gleichen Versicherungsfall ausgelöst werden, nicht als gleichartig im Sinne des Absatzes 1. Leistungen der öffentlichen Fürsorge gelten nicht als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1. ABSCHNITT II Rentenversicherungen Artikel 11 (1) Für die Erfüllung der Wartezeit nach den deutschen Rechtsvorschriften werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten und für den Erwerb 1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II des Leistungsanspruchs anzurechnenden Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten berücksichtigt. Voraussetzung ist, daß eine Beitragszeit von mindestens zwölf Kalendermonaten nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt und auf die Wartezeit anzurechnen ist und daß die in Satz 1 genannten Zeiten nicht auf dieselbe Zeit entfallen, während derer auf die Wartezeit nach den deutschen Rechtsvorschriften anzurechnende Beitragszeiten Aei ihnen gleichgestellte Zeiten zurückgelegt wurden (2) Ist die Wartezeit nach den deutschen Rechtsvor-;±riften nur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeiten erfüllt, so wird von dem Kinder-rischuß und dem Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner nur der Teil gewährt, der dem Verhältnis der Z2ch den deutschen Rechtsvorschriften zur Summe der i=ch den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten entspricht. Artikel 12 (1) Für die Anrechnung von Ausfallzeiten und Zurech-Lingszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten zieh den schweizerischen Rechtsvorschriften dem Eintritt :z die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. (2) Wird eine Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Zeiten angerechnet, so wird nur der Teil der Zurechnungszeit angerechnet, der dem Verhältnis der nach den deutschen Rechtsvorschriften zur Summe der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten entspricht. Artikel 13 Der für das vorgezogene Altersruhegeld nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten Beschäftigung oder Tätigkeit stehen Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Artikel 14 Für den Zuschuß zur Krankenversicherung der Rentner nach den deutschen Rechtsvorschriften steht die schweizerische Krankenversicherung der deutschen Krankenversicherung gleich. Artikel 15 (1) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 11 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, daß Hauerarbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten nur berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Bergbauliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden. (2) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 12 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn der letzte vor Eintritt des Versicherungs- falles nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet wurde. (3) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten, die nicht in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, werden in der Rentenversicherung der Angestellten, wenn während dieser Zeiten zuletzt eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, sonst in der Rentenversicherung der Arbeiter berücksichtigt. Artikel 16 (1) Für das Recht auf Weiterversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. (2) Sind keine Zeiten der Pflichtversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegt, so wird die Weiterversicherung in der Rentenversicherung der Angestellten, wenn während der in Absatz 1 genannten Zeiten zuletzt eine entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, sonst in der Rentenversicherung der Arbeiter durchgeführt. (3) Die Weiterversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften ist während der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten und ihnen gleichgestellten Zeiten unzulässig. Artikel 17 Für die Fristen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragserstattung stehen dem Eintritt in die Versicherung, dem Wegfall der Versicherungspflicht und der Beitragsentrichtung nach den deutschen Rechtsvorschriften die entsprechenden Tatbestände nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleich. Artikel 18 (1} Staatsangehörige der einen Vertragspartei erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben. (2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) Grenzgänger erhalten nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie beschäftigt waren oder weiterhin beschäftigt sind, die für die Eingliederung ins Erwerbsleben im Gebiet dieser Vertragspartei notwendigen Maßnahmen, wenn sie während mindestens fünf voller Jahre, davon mindestens sechs Monate in den zwei Jahren, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben. (4) Günstigere Regelungen jeder Vertragspartei bleiben unberührt. Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1965 1297 Artikel 19 |1) In bezug auf den Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften euch a) deutsche Staatsangehörige, die vor Verlassen der Schweiz Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hatten, b) deutsche Staatsangehörige, die der deutschen Rentenversicherung angehören, c) Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz beschäftigt waren und während mindestens fünf voller Jahre, davon mindestens sechs Monate in den zwei Jahren unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität, Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben. <2) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zu: Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung werden deutschen Staatsangehörigen gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Artikel 20 Deutsche Staatsangehörige haben Anspruch auf außerordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben. ABSCHNITT III Unfallversicherung Artikel 21 (1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe b die Sachleistungen auch, wenn sie während der Heilbehandlung mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Wohnort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt. Die Zustimmung zur Verlegung des Wohnortes ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Bedenken dagegen geltend gemacht werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat. (2i Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei wegen eines im Gebiet der anderen Vertragspartei eintretenden oder wegen eines früheren Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie diese auch bei Aufenthalt im Geb:et der anderen Vertragspartei, wenn sie die Sachleistungen dort benötigt. (3) Die Sachleistungen, die eine Person nach Absatz 1 oder 2 zu erhalten hat, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn eine solche nicht besteht, von der für diesen Ort zuständigen Landkrankenkasse, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, als wäre die Person bei diesem Träger versichert. (4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Fall nicht dringlich ist, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers zu gewähren. Artikel 22 Die Geldleistungen, die eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erhalten hat, werden mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und Pflegegeld in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn eine solche nicht besteht, von der für diesen Ort zuständigen Landkrankenkasse, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Ersuchen des zuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt. Der zuständige Träger teilt in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer dieser Geldleistungen mit. Artikel 23 (1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach Artikel 21 und 22 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten. (2) Die zuständigen Behörden können auf Antrag der beteiligten Träger vereinbaren, daß die aufgewendeten Beträge in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden oder daß auf die Erstattung verzichtet wird. Artikel 24 (1) Für den Leistungsanspruch und für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden die Unfälle (Krankheiten) berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten. Den zu berücksichtigenden Unfällen stehen Schädigungen nach den Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer gleich. (2) Für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, gilt folgendes: a) für den ersten Arbeitsunfall (Berufskrankheit) werden die Geldleistungen weitergewährt. Besteht ein Anspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) ; b) für einen weiteren Arbeitsunfall (Berufskrankheit) gewährt der zuständige Träger nur den Unterschied zwischen den Geldleistungen, die bei Berücksichtigung der vor dem weiteren Arbeitsunfall (Berufskrankheit) festgestellten Minderung, und denjenigen, die bei Berücksichtigung der auf Grund des weiteren Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) nach Absatz 1 festgestellten Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren wären. 1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II Artikel 25 fl) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufs-krankhe:: werden von den Trägern der Vertragsparteien die Beschäftigungen berücksichtigt, die eine Person im Gebiet der Vertragsparteien ausgeübt hat und die ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Dabei gil: folgendes: a) Jeder Träger entscheidet, ob nach den für ihn gehenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind; b) besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, in deren Gebiet die Person wohnt; c) besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien ein Anspruch auf Rente, so ge-v.-ährt jeder Träger nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet der eigenen Vertragspartei ausgeübten zur Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht; d) Buchstabe c gilt auch für die Neuberechnung der Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit. (2) Absitz 1 Buchstaben a und c gilt auch für die Gewahrung der Hinterbliebenenrente. i3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, so gewährt der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet die Person wohnt, vor der Feststellung der Rente Vorschüsse. Artikel 26 Für die Abfindung einer Rente gilt der Wohnort im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht als Wohnort im Ausland. ABSCHNITT IV Familienzulagen Artikel 27 (1) Eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig ist, hat für Kinder, die im Gebiet der anderen. Vertragspartei wohnen, Anspruch auf Familienzulagen, als ob die Kinder im Gebiet der ersten Vertragspartei wohnten. (2) Eine Person, für die während eines Kalendermonates nacheinander die Rechtsvorschriften der einen und der anderen Vertragspartei gelten, hat für den ganzen Monat nur Anspruch auf Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei. (3) Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien für denselben Zeitraum Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind, so gelten, wenn der Vater ausschließlich im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig ist, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, andernfalls die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet das Kind wohnt. In diesem Fall werden Familienzulagen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei nicht gewährt. ABSCHNITT V Verschiedenes Artikel 28 Artikel 4 gilt bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, nach denen auf Grund von Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der Bundes- republik Deutschland eingetreten sind, und auf Grund von Zeiten, die außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt sind, Renten nur bei besonderen Voraussetzungen gezahlt werden, für schweizerische Staatsangehörige, solange sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Artikel 29 Artikel 4 gilt nicht für die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Wählbarkeit der Versicherten und der Arbeitgeber zu den Organen der Träger und der Verbände sowie über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer in der Sozialgerichtsbarkeit. ABSCHNITT VI Verfahren Artikel 30 Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien leisten sich bei Anwendung dieses Abkommens die gleiche Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialen Sicherheit. Die Hilfe ist mit Ausnahme von Untersuchungen kostenlos. Die Kosten für Untersuchung und für Unterbringung zur Beobachtung einschließlich der Nebenkosten und Reisekosten werden von der ersuchenden Stelle erstattet. Artikel 31 (1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der einen Vertragspartei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der anderen Vertragspartei vorzulegen sind. (2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der einen Vertragspartei vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen der anderen Vertragspartei keiner Legalisation, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Stelle versehen sind, die die Schriftstücke ausgestellt hat. Artikel 32 (1) Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien können bei Anwendung dieses Abkommens, vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 2, unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt. (2) Die Behörden, Gerichte und Träger der einen Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefaßt sind. Artikel 33 (1) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle. Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1965 1299 [1 Z.e An::äge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von de: Stell-c bei der sie eingereicht worden sind, un-verrürlich an die zuständige Stelle der anderen Vertrags-par.r. veiter releitet. Artikel 34 Er5±eide e_nes Trägers der einen Vertragspartei könne:: i–er Person, die sich im Gebiet der anderen Vertrag«; i.-tei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden. Artikel 35 (1 T.e zuständigen Behörden unterrichten sich über die zur Anvendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahme- und die Änderungen und Ergänzungen ihrer inner-star_:±en Rfrdhtsvorschriften, die seine Anwendung berühren Sie können unmittelbar die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. [1 Vm die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichten:, werden folgende Verbindungsstellen eingerichtet: In de: Bundesrepublik Deutschland :_: die Rentenversicherung der Arbeiter i.e Lancesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe, :ur die Rentenversicherung der Angestellten rl.e Buncesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, für die knappschaftliche Rentenversicherung ü:e Ruhrknappschaft, Bochum, für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung die Lancesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, für die Unfallversicherung der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-senschaften e. V., Bonn, für die Familienzulagen die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg; in der Schweiz für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung c:e Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, :_r die Uniallversicherung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, üuzern, für die Familienzulagen des Bundesamt für Sozialversicherung, Bern. (3: D:e deutschen Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung sind auch für die Gewährung der Leistung zuständig, wenn ein Anspruch nach Abschnitt II geltend gemacht wird, soweit nicht die Bundesbahn-Versicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist. Artikel 36 Die Geldleistungen können von einem Träger der einen Vertragspartei an eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, in der Währung dieser Vertragsparte: mit befreiender Wirkung gezahlt werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist. Artikel 37 Die Geldleistungen, die einer Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei zustehen, werden nach Maßgabe der am Sitz des Versicherungsträgers geltenden Regelungen auch an Fürsorgeträger der anderen Vertragspartei gezahlt. Artikel 38 Hat ein Träger der einen Vertragspartei einen Vorschuß gezahlt, so kann auf sein Ersuchen der zuständige Träger der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Vorschuß mit einer entsprechenden Nachzahlung oder laufenden Zahlung verrechnen. Artikel 39 (1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an. Voraussetzung ist, daß auch die für den gleichen Versicherungszweig geltenden Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei den Übergang des Ersatzanspruchs vorsehen. (2) Haben Träger beider Vertragsparteien in Anwendung des Absatzes 1 wegen Leistungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig. Artikel 40 (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. 1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II ABSCHNITT VII Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 41 (1) D.eses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Bei- :agsze:-en, ihnen gleichgestellten Zeiten und Wohnzei- (2) Ze.ten, für die nach Artikel 6 Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 Beirage überwiesen wurden, stehen den auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Pechtsvor Schriften zurückgelegten Beitragszeiten gleich. (3) Absätz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen ::r Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens. Er gilt -:cht für einmalige Leistungen und für Ansprüche, die rl.irch Abfindung oder Beitragserstattung erloschen sind. Artikel 42 (1) Renten der schweizerischen Invalidenversicherung iowie Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlas-jenenVersicherung, die an deren Stelle treten, werden iucb für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens, :ruhester:s vom 1. Januar 1960 an gewährt. 12) Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und H.nterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem "1 Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht .-.ich Artikel 6 Absatz 5 des in Artikel 49 genannter Ab-^t-rnmens vom 24. Oktober 1950 überwiesen oder erstattet . orden sind. Der Anspruch deutscher Staatsangehöriger zus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich v.eiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens. (3) Renten der deutschen Rentenversicherung, die nach Artikel 28 zustehen, werden auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens, frühestens vom 1. Januar 1959 an gewährt. (4) Geldleistungen der deutschen Rentenversicherung werden schweizerischen Staatsangehörigen nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge -cht nach Artikel 7 Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 überwiesen worden s:nd. Der Anspruch dieser Personen richtet sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens. Artikel 43 Dieses Abkommen steht der Fortsetzung einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht entgegen. Beiträge ;_: Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung, die für Zeiten entrichtet wurden oder werden, während derer die Versicherung in der schweizerischen Al-:ers-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestand : der besteht, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Artikel 44 II) Für einen- vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetretenen Versicherungsfall werden Ren- ten für die Zeit von diesem Tage an, in den Fällen des Artikels 42 Absätze 1 und 3 von den dort genannten Tagen an, auf Antrag gewährt oder neu festgestellt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Renten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von Amts wegen festzustellen sind. (2) Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn die Neufeststellung nach Absatz 1 zu keinem oder einem niedrigeren Zahlbetrag führen würde. (3) Die Anmelde- und Verjährungsfristen für Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien beginnen frühestens vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen. Artikel 45 Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 46 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 47 (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen,- es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird. (2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt. Artikel 48 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats In Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Artikel 49 (1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, vorbehaltlich Artikel 42 dieses Abkommens, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 außer Kraft. (2) Das Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 ist Bestandteil dieses Abkommens. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Freiburg im Breisgau am 25. Februar 1964 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland: G. von Haeften Für die • Schweizerische Eidgenossenschaft: Saxer Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1965 1301 Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, daß Einverständnis über folgendes besteht: 1. Zur Rentenversicherung der Arbeiter im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a des Abkommens gehört auch die Rentenversicherung der Handwerker. 2. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger. 3. Das Abkommen bezieht sich mit Ausnahme seines Artikels 10 auch auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtbetriebsunfallversicherung. Die Kosten für Sachleistungen, die durch Nichtbe-triebsunfälle verursacht werden, werden zwischen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der deutschen gesetzlichen Krankenkasse oder dem deutschen Träger der Unfallversicherung im Verhältnis ihrer innerstaatlichen Leistungspflicht geteilt, wenn der Berechtigte Anspruch auf Sachleistungen gegen beide Träger hat. Ist der Unfall auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte eingetreten und ist eine deutsche gesetzliche Krankenkasse leistungspflichtig, so trägt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt diese Kosten allein. 4. Das Abkommen berührt das Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung nicht. 5. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 6. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für Renten, die deutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen zahlen können. 7. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlas-senen- und Invalidenversicherung von Schweizerbürgern, die außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger. 8. Die Artikel 6, 7 und 9 des Abkommens gelten entsprechend für die nach den deutschen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungspflicht den Arbeitnehmern Gleichgestellten. 9. Die Frist nach Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens beginnt mit dem Tage seines Inkrafttretens, wenn die Person an diesem Tage bereits beschäftigt oder endgültig angestellt ist. 10. Die Artikel 12 und 13 des Abkommens gelten entsprechend für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. 11. Die Wohndauer im Sinne des Artikels 20 des Abkommens gilt als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hin-terlassenen- und Invalidenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet. 12. Wohnen die Kinder einer Person, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig ist, in einem Kanton der Schweiz, nach dessen gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kinderzulagen für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder deutscher Staatsangehöriger nicht besteht, so wird für die Kinder dieser Person kein Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften gewährt; dies gilt nicht für Kinder einer Person, die in einem Wirtschaftszweig erwerbstätig ist, für den am Wohnort der Kinder Regelungen gelten, nach denen Kinderzulagen auch gewährt werden, wenn die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. 13. Wo die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erwähnte Gegenseitigkeit nicht besteht, bleibt die Frage des Übergangs und der Anerkennung des Ersatzanspruches sowie des Verhältnisses unter den beteiligten Gläubigern offen. 14. Der übertritt von der Krankenversicherung der einen in die Krankenversicherung der anderen Vertragspartei wird wie folgt erleichtert: a) Scheidet ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der in der Schweiz wohnt oder dorthin von der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnort verlegt, aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters und seines Gesundheitszustandes in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, unmittelbar vor der Übersiedlung bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, sich innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus dieser Versicherung um die Aufnahme bewirbt und nicht ausschließlich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter 1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II 20 Jahren eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei zu, der die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäß den Statuten der Krankenkasse werden, außer für die Leistungen im Falle der Mutterschaft, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Von den bei der Aufnahme bereits eingetretenen Krankheiten sind nur Kriegsleiden von der Versicherung ausgeschlossen, b) Scheidet ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse aus, so werden für das Recht auf freiwillige Weiterversicherung und für GESCHEHEN zu Freiburg im Breisgau am Für die Bundesrepublik Deutschland: G. von Haeften die Versicherung der Rentner in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Dies gilt nicht für den Erwerb des Leistungsanspruchs im Falle der Mutterschaft. Die Versicherung wird bei der für den Wohnort zuständigen gesetzlichen Krankenkasse oder, wenn kein Wohnort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht, bei der für den Beschäftigungsort zuständigen gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt. i. Februar 1964 in zwei Urschriften. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Saxer Nr. 37 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1965 1303 Zusatzabkommen über Sozialversicherung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft a) den vor dem l.Juli 1883 geborenen Personen und ihren Hinterlassenen; b) den vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kindern. 2. Renten gemäß Absatz 1, auf die ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht, werden rückwirkend, frühestens jedoch vom 1. Januar 1961 an gewährt. 3. Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Zusatzabkommens sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Artikel 2 Das Zusatzabkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. SO GESCHEHEN in Bern am 24. Dezember 1962 in doppelter Urschrift. ZU URKUND DESSEN haben die hierfür gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland E.G.Mohr Für den Schweizerischen Bundesrat Saxer DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT VOM WUNSCHE GELEITET, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu erweitern, sind übereingekommen, das von den beiden S:*=:en am 24. Oktober 1950 unterzeichnete Abkommen ü:er Sozialversicherung durch Bestimmungen über die außerordentlichen Renten gemäß der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung zu ergänzen und haben zu diesem Zwecke lehrendes vereinbart: Artikel 1 . In der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige h=:er. unter den gleichen Voraussetzungen wie Schwei-zercürger Anspruch auf die außerordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wer..- sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von wel±.em an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und wenn sie folgendem Personenkreis angehören: 1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil II Bundesgesetzblatt 1949/50 bis 1964 Bisher erschienene Jahrgänge, gebunden 1949/50................... 26,– DM Teil I Teil U 1951 ..................... 26.– DM 1951 ..................... 9.– DM 1952 ..................... 26.– DM 1952 ..................... 26,– DM 1953 ..................... 47,– DM 1953 ..................... 21,– DM 1954 ..................... 21.– DM 1954 ..................... 38,– DM 1955..................... 29.– DM 1955 ..................... 31,– DM 1956 ..................... 36.– DM 1956 ..................... 52,– DM 1957 ..................... 52.– DM 1957 ..................... 55,– DM 1958..................... 31,– DM 1958 ..................... 31.– DM 1959 ..................... 31.– DM 1959 ..................... 52.– DM 1960 ..................... 39.– DM 1960 ..................... 68,– DM 1961 ..................... 70.– DM 1961 ..................... 68.– DM 1962 ..................... 36.– DM 1962 ..................... 72,– DM 1963 ..................... 43.– DM 1963 ..................... 62.– DM 1964 ..................... 43.– DM 1964 ..................... 75,– DM Einbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge 1949/50.................... 3.– DM Teil I Teil 11 1951 ...................... 3.– DM 1951 ...................... 3.– DM 1952 ...................... 3.– DM 1952 ...................... 3.– DM 1953...................... 6.– DM 1953 ...................... 3,– DM 1954 ...................... 3.– DM 1954 ...................... 6,– DM 1955 ...................... 3.– DM 1955 ...................... 3.– DM 1956...................... 3.– DM 1956 ...................... 6.– DM 1957 ...................... 6.– DM 1957 ...................... 6.– DM 1958 ...................... 3.– DM 1958 ...................... 3.– DM 1959 ...................... 3.– DM 1959 ...................... 6.– DM 1960 ...................... 3.– DM 1960 ...................... 9.– DM 1961 ...................... 6.– DM 1961 ...................... 6.– DM 1962 ...................... 3.– DM 1962 ...................... 6.– DM 1963 ...................... 3,– DM 1963 ...................... 6.– DM 1964 ...................... 3.– DM 1964 ...................... 6,– DM Reichsgesetzblatt Teil I 1945.......................................... 5,25 DM Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947–1949 13,– DM Die Preise verstehen sich jeweils einschließlich Versandspesen. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeige! Verlagsges. m b.H.. Bonn/Köln – Druck Bundesdruckerei. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reinenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-rechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht Bezugsbedingungen füi Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nui durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil 1 und Teil II je DM 6.–. Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages aul Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt* Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.80 zuzüglich Versandqebühr DM 0.20