Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 14. April 1970
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 zu dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bun-desgesetzbl. 1969 II S. 1293) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
die Bundesrepublik Deutschland am 5. November 1969,
dem Tag der Hinterlegung der deutschen Beitrittsurkunde, in Kraft getreten ist.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Algerien am 8. November 1967
Argentinien am 6. Dezember 1967
Äthiopien am 10. November 1969
Äthiopien hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Übereinstimmung mit Artikel VII Abs. 1 des Protokolls hinsichtlich seiner Anwendung nach Artikel I die folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The provisions of articles 8, 9, "Die Artikel 8, 9, 17 Abs. 2 und Ar-
17 (2) and 22 (1) of the Convention are tikel 22 Abs. 1 des Abkommens wer-recognized only recommendations and den nur als Empfehlungen und nicht not as legally binding obligations." als rechtsverbindliche Verpflichtungen
anerkannt."
Belgien am 8. April 1969
Botsuana am 6. Januar 1969
Botsuana hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinsichtlich der Anwendung des Protokolls nach Artikel I dieselben Vorbehalte erklärt, die auf die Verpflichtungen Botsuanas aus dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung finden. Ferner enthält die Beitrittsurkunde einen Vorbehalt zu Artikel IV des Protokolls.
Dänemark am 29. Januar 1968
Ecuador am 6. März 1969
Finnland am 10. Oktober 1968
Finnland hat bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hinsichtlich der Anwendung des Protokolls nach Artikel I dieselben Vorbehalte erklärt, die auf die Verpflichtungen Finnlands aus dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung finden.
Gambia am 4. Oktober 1967
Ghana am 30. Oktober 1968
mit folgendem Vorbehalt:
(Übersetzung)
"...the Government of Ghana does "...die Regierung von Ghana be-
not consider itself bound by article IV trachtet sich durch Artikel IV des Pro-
of the Protocol regarding the setUe- tokolls über die Beilegung von Strei-
ment of disputes." tigkeiten nicht als gebunden."
Griechenland
Guinea
Heiliger Stuhl
Irland
Island
Israel
mit der in der Beitrittsurkunde enthaltenen Erklärung, daß die Regierung von Israel dem Protokoll in Übereinstimmung mit dessen Artikel VII Abs. 2 mit den Erklärungen und Vorbehalten beitritt, die es bei der Ratifizierung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegeben hat.
am 7. August 1968
am 16. Mai 1968
am 4. Oktober 1967
am 6. November 1968
am 26. April 1968
am 14. Juni 1968
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1970
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Jugoslawien
Kamerun
Kanada
Liechtenstein
Niederlande
am 15. Januar 1968
am 4. Oktober 1967
am 4. Juni 1969
am 20. Mai 1968
am 29. November 1968
mit den Erklärungen, daß die Niederlande dem Protokoll in bezug auf das in Europa gelegene Hoheitsgebiet des Königreichs beitreten und daß alle vom Königreich der Niederlande bei der Unterzeichnung und Ratifikation des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemachten Vorbehalte auf die Verpflichtungen aus dem Protokoll Anwendung finden.
Niger
Nigeria
Norwegen
Sambia
Schweden
Schweiz
Senegal
Swasiland
am 2. Februar 1970
am 2. Mai 1968
am 28. November 1967
am 24. September 1969
am am am am
4. Oktober 1967
20. Mai 1968
4. Oktober 1967
28. Januar 1969
mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach Artikel I des Protokolls:
(Übersetzung)
"(1) Die Regierung des Königreichs Swasiland ist nicht in der Lage, die in Artikel 22 des Abkommens enthaltenen Verpflichtungen zu übernehmen, und betrachtet sich daher durch jenen Artikel nicht als gebunden,-
"(1) The Government of the Kingdom of Swaziland is not in a position to assume obligations as contained in article 22 of the said Convention, and Iherefore will not consider itself bound by the provisions therein;
(2) Similarly, the Government of the Kingdom of Swaziland is not in a position to assume the obligations of article 34 of the said Convention, and must expressly reserve the right not to apply the provisions therein."
Tansania
mit folgendem Vorbehalt:
"... the provisions of article IV of the Protocol shall not be applicable to the United Republic of Tanzania except with the explicit consent of the Government of the United Republic of Tanzania."
(2) Ebenso ist die Regierung des Königreichs Swasiland nicht in der Lage, die Verpflichtungen des Artikels 34 des Abkommens zu übernehmen, und muß sich ausdrücklich das Recht vorbehalten, jenen Artikel nicht anzuwenden."
am 4. September 1968
(Übersetzung]
". . . Artikel IV des Protokolls findet nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Regierung der Vereinigten Republik Tansania auf diesen Staat Anwendung."
Togo am 1. Dezember 1969
Tunesien am 16. Oktober 1968
Türkei am 31. Juli 1968
mit der in der Beitrittsurkunde enthaltenen Erklärung, daß die Regierung der Türkei dem Protokoll in Übereinstimmung mit dessen Artikel VII Abs. 2 mit den Erklärungen und Vorbehalten beitritt, die sie bei der Ratifizierung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegeben hat.
Vereinigtes Königreich
mit folgenden Erklärungen:
"ci) In accordance with the provisions of the first sentence of article VII. 4 of the Protocol, the United Kingdom hereby ex-cludes from the application of
am 4. September 1968
(Übersetzung)
Nach Artikel VII Abs. 4 Satz 1 des Protokolls schließt das Vereinigte Königreich hiermit folgende Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehun-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil II
the Protocol the following ter-
ritories for the international
relations of which it is respon-
sible:
Jersey
Southern Rhpdesia
Swaziland.
b) In accordance with the second sentence of article VII. 4 of the said Protocol, the United Kingdom hereby extends the appli-cation of the Protocol to the following territories for the international relations of which it is responsible:
St. Lucia Montserrat."
gen es verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls aus:
Jersey
Südrhodesien
Swasiland.
b) Nach Artikel VII Abs. 4 Satz 2 des genannten Protokolls erstreckt das Vereinigte Königreich hiermit die Anwendung des Protokolls auf folgende Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist:
Santa Lucia Montserrat."
Die Erklärung zu b) ist am 3. Dezember 1968 wirksam geworden.
Vereinigte Staaten am 1. November 1968
mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nach Artikel I des Protokolls:
(Übersetzung)
"The United States of America construes article 29 of the Convention as applying only to refugees who are resident in the United States and re-serves the right to tax refugees who are not residents of the United States in accordance with its general rules relating to non-resident aliens.
The United States of America ac-cepts the Obligation of paragraph 1 (b) of article 24 of the Convention except insofar as that paragraph may conflict in certain instances with any Provision of title II (old age, survivors and disability insurance) or title XVIII (hospital and medical insurance for the aged) of the Social Security Act. As to any such provision, the United States will accord to refugees lawfully staying in its territory treatment no less favorable than is accorded aliens generally in the same circumstances."
Zentralafrikanische Republik Zypern
"Die Vereinigten Staaten legen Artikel 29 des Abkommens so aus, als gelte er nur für in den Vereinigten Staaten ansässige Flüchtlinge, und behalten sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nach ihren allgemeinen Bestimmungen für nicht ansässige Ausländer zu besteuern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die Verpflichtung des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens mit Ausnahme der Fälle, in denen jener Buchstabe etwa mit einer Bestimmung des Titels II (Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung) oder des Titels XVIII (Versicherung für Krankenhaus- und Arztkosteri für alte Menschen) des Gesetzes über die Soziale Sicherheit kollidiert. Bezüglich einer derartigen Bestimmung gewähren die Vereinigten Staaten Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie im allgemeinen Ausländern unter den gleichen Umständen zuteil wird."
am 4. Oktober 1967 am 9. Juli 1968
Bonn, den 14. April 1970
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
D u c k w i t z
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Kölnl, Postfach.
Druck : Bundesdruckerei Bonn. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 /«. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokaite an einem Poststhalter. Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20, DM. Einzelstücke je angefangene IG Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des
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