Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1976  Nr. 44 vom 07.08.1976  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1357 1976 Teil II Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1976 Z1998 A Nr. 44 Tag Inhalt Seite 2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit..................... 1357 2. 8. 76 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit ........................................................ 1371 2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen ........................ 1377 20. 7. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Saarbrücken .................................................................. 1385 20.7.76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife ...................... 1386 28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Änderung des Abkommens .......................................................... 1387 28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung .... 1387 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit Vom 2. August 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Washington am 7. Januar 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Für den Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Innern Maihofer Bundesgesetzblatt 1357 1976 Teil II Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1976 Z1998 A Nr. 44 Tag Inhalt Seite 2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit..................... 1357 2. 8. 76 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit ........................................................ 1371 2. 8. 76 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen ........................ 1377 20. 7. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Saarbrücken .................................................................. 1385 20.7.76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife ...................... 1386 28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Änderung des Abkommens .......................................................... 1387 28. 7. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung .... 1387 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit Vom 2. August 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Washington am 7. Januar 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 23 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Für den Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Innern Maihofer 1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit Agreement between the Federal Republic of Germany and the United States of America on Social Security Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika — IN DEM WUNSCHE, ihre Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln — HABEN folgendes VEREINBART: Teill Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke 1. "Hoheitsgebiet" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika die Bundesstaaten, den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und Amerikanisch-Samoa; 2. "Rechtsvorschriften" die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen; 3. "zuständige Behörde" in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika den Minister für Gesundheit, Bildung und Wohlfahrt (Secretary of Health, Education, and Weifare); 4. "Träger" die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt; 5. "zuständiger Träger" den Träger, dem im Einzelfall die Anwendung der Rechtsvorschriften obliegt; 6. "Beschäftigung" eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; 7. "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder eine Zeit, in der Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt wurde, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurde, eine Versicherungszeit ist oder als solche gilt, oder eine ähnliche Zeit, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichsteht; The Federal Republic of Germany and the United States of America, BEING DESIROUS of regulating the relationship between them in the area of social security, HA VE AGREED as follows: Parti General Provisions A r t i c 1 e 1 For the purpose of this Agreement 1. "Territory" means, as regards the Federal Republic of Germany, the area in which the Basic Law (Grundgesetz) of the Federal Republic of Germany is in force, and as regards the United States of America, the States, the District of Columbia, the Commonwealth of Puerto Rico, the Virgin Islands, Guam and American Samoa; 2. "Laws" means the laws and regulations concerning the Systems of social security specified in Article 2, Paragraph 1; 3. "Competent Authority" means, as regards the Federal Republic of Germany, the Federal Minister of Labor and Social Affairs (Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung), and as regards the United States of America, the Secretary of Health, Education, and Weifare; 4. "Agency" ("Träger") means the institution or authority responsible for implementing laws specified in Article 2, paragraph 1 ; 5. "Competent Agency" means the agency responsible for applying the laws in a specific case; 6. "Employment" means employment or self-employ-ment as defined by the applicable laws; 7. "Period of coverage" ("Versicherungszeit") means a period of payment of contributions or a period of earnings from employment, as defined or recognized as a period of coverage by the laws under which such period has been completed, or any similar period insofar as it is recognized by such laws as equivalent to a period of coverage; Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1359 8. "Rente" eine Alters-, Angehörigen-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; 9. "Geldleistung" eine Rente oder eine andere Geldleistung im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften; 10. "Sachleistung" eine Sachleistung zur Rehabilitation im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Artikel 2 (1) Im Sinne dieses Abkommens sind die anzuwendenden Rechtsvorschriften a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über — die Rentenversicherung der Arbeiter, — die Rentenversicherung der Angestellten, — die knappschaftliche Rentenversicherung, — die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, — die Altershilfe für Landwirte; b) in bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika die Rechtsvorschriften über — die Bundesstaatliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung. (2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht oder aus zu deren Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Artikel 3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für a) Staatsangehörige eines Vertragsstaates im Sinne des Artikels XXV Absatz 6 des Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der Nummer 22 des dazugehörigen Protokolls, mit der Maßgabe, daß künftig an Stelle des Begriffs "Heimatschein" der Begriff "Staatsangehörigkeitsausweis" tritt, b) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu dem genannten Abkommen, c) Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, d) andere Personen hinsichtlich der Rechte, die sie von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, einem Flüchtling oder einem Staatenlosen im Sinne dieses Artikels ableiten, e) Staatsangehörige eines anderen Staates als eines Vertragsstaates, soweit sie nicht zu den unter Buchstabe d bezeichneten Personen gehören. Artikel 4 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Buchstaben a bis d bezeichneten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich. (2) Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der Ver- 8. "Benefit" ("Rente") means an old-age, dependent, survivor, or disability insurance benefit provided by the applicable laws-, 9. "Cash benefit" ("Geldleistung") means a benefit ("Rente") and any other cash payment provided by the applicable laws; and 10. "Benefit-in-kind" ("Sachleistung") means a rehabilita-tion benefit-in-kind provided by the applicable laws. Article 2 1. For the purpose of this Agreement, the applicable laws are: (a) as regards the Federal Republic of Germany, laws governing — Wage Earners Pension Insurance — Salaried Employees Pension Insurance — Miners Pension Insurance — Steelworkers" Supplementary Pension Insurance — Farmers Old-Age Benefits-, and (b) as regards the United States of America, laws governing — the Federal Old-Age, Survivors and Disability Insurance Program. 2. Laws within the meaning of paragraph 1 of this Article shall not include laws resulting for one Contracting State from other international treaties or supranational legislation, or from laws promulgated for their implementation. Article 3 Unless otherwise provided, the present Agreement shall apply to (a) nationals of a Contracting State within the meaning of Article XXV, paragraph 6, of the Treaty of Friendship, Commerce and Navigation between the Federal Republic of Germany and the United States of America of October 29, 1954 and of paragraph 22 of the Protocol thereto, with the proviso that hence-forth the term "Certificate of Residence" (Heimatschein) shall be replaced by the term "Certificate of Nationality" (Staatsangehörigkeitsausweis), (b) refugees within the meaning of Article 1 of the Convention on the Status of Refugees dated July 28, 1951 and the Protocol to that Convention dated January 31, 1967, (c) stateless persons within the meaning of Article 1 of the Convention on the Status of Stateless Persons dated September 28, 1954, (d) other persons with respect to the rights they derive from a national of either Contracting State, from a refugee or a stateless person within the meaning of this Article, and (e) nationals of a State other than a Contracting State who are not included among the persons referred to in paragraph (d) of this Article. Article 4 1. Unless otherwise specified in the -present Agreement, the persons designated in Article 3 (a), (b), (c) and (d) who ordinarily reside in the territory of either Contracting State shall in the application of the laws of one Contracting State receive equal treatment with the nationals of that Contracting State. 2. Nationals of one Contracting State who ordinarily reside outside of the territories of both Contracting 1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II tragsstaaten aufhalten, werden die Geldleistungen und die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unter denselben Voraussetzungen erbracht, wie sie der andere Vertragsstaat auf seine eigenen Staatsangehörigen anwendet, die sich gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten aufhalten. Artikel 5 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf Geldleistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, nicht für die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Artikel 6 (1) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Versicherungspflicht von Personen, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt sind, nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, selbst wenn sich der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befindet. (2) Wird eine Person im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates beschäftigt, in den sie von ihrem Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates von dort entsandt wurde, so gelten dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre sie noch in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt, selbst wenn der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet des ersten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung hat. (3) Für die Beschäftigung einer Person als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, eines deutschen Luftfahrzeuges, eines amerikanischen Seeschiffes, eines amerikanischen Luftfahrzeuges, eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen und gleichzeitig ein amerikanisches Seeschiff nach den amerikanischen Rechtsvorschriften ist, oder eines Luftfahrzeuges, das zwar ein deutsches Luftfahrzeug ist, aber nach den amerikanischen Rechtsvorschriften wie ein amerikanisches Luftfahrzeug behandelt wird, gilt in bezug auf die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht folgendes: a) Gelten für die Person nur die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, so gelten diese weiter. b) Ist die Person Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und gelten für sie die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Staatsangehörige sie ist. c) 1. Ist die Person Staatsangehörige beider Vertrags- staaten oder gehört sie zu den in Artikel 3 Buchstabe b, c oder e genannten Personen und gelten für sie die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich gewöhnlich aufhält. 2. Hält sich die Person nicht gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates auf, so können sie und ihr Arbeitgeber die Befreiung von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht eines Vertragsstaates nach Absatz 5 beantragen. d) Ist eine Person als Staatsangehörige des einen Vertragsstaates auf einem Seeschiff oder in einem Luftfahrzeug des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so States shall be granted the cash benefits and benefits-in-kind provided by the laws of the other Contracting State under the same conditions which the other Contracting State applies to its own nationals who ordina-rily reside outside of the territories of both Contracting States. A r t i c 1 e 5 Unless otherwise provided in this Agreement, the laws of one Contracting State which require that entitle-ment to or payment of cash benefits be dependent on residence in the territory of that Contracting State, shall not be applicable to the persons designated in Arti-cle 3 (a), (b), (c) and (d) who ordinarily reside in the territory of the other Contracting State. A r t i c 1 e 6 1. Except as otherwise provided in this Article, persons who have employment within the territory of one of the Contracting States shall be subject to the laws on compulsory coverage of only that Contracting State even when the employer is located in the territory of the other Contracting State. 2. The employment of a person in the territory of one Contracting State to which he was sent from the territory of the other Contracting State by his employer in that territory shall continue to be subject to the laws on compulsory coverage of only the other Contracting State, as if he were still employed in the territory of the other Contracting State, even when the employer also has a place of business (Zweigniederlassung) in the territory of the Contracting State of employment. 3. In the case of the employment of a person as an officer or member of a crew of a sea-going vessel which has been granted the right to fly the flag of the Federal Republic of Germany, a German aircraft, an American vessel, an American aircraft, a vessel which has been granted the right to fly the flag of the Federal Republic of Germany and is at the same time an American vessel under United States laws, or of an aircraft which is a German aircraft but which is treated as an American aircraft under United States laws, the following rules shall apply with regard to the laws on compulsory coverage: (a) If the person is subject to the laws of only one of the Contracting States, he shall remain subject to those laws. (b) If the person is a national of one of the Contracting States and subject to the laws of both Contracting States, he shall be subject only to the laws of the Contracting State of which he is a national. (c) (1) If the person is a national of both Contracting States or is a member of a group specified in Article 3 (b), (c) or (e) and is subject to the laws of both Contracting States, he shall be subject only to the laws of the Contracting State in whose territory he ordinarily resides. (2) If he does not ordinarily reside in the territory of either Contracting State, he and his employer may apply for an exemption from the laws on compulsory coverage of one of the Contracting States under the procedure provided in para-graph 5 of this Article. (d) A person who is a national of one Contracting State employed on the vessel or aircraft of the other Contracting State and who is not otherwise subject to the Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1361 wird sie nach dessen Rechtsvorschriften pflichtversichert, wenn sie sonst nicht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates pflichtversichert wäre. (4) a) Wird ein Staatsangehöriger des einen Vertrags- staates von diesem im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des ersten Vertragsstaates. b) Wird eine Person, die Staatsangehörige des einen Vertragsstaates ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, von einem Bediensteten des ersten Vertragsstaates beschäftigt, der dessen Staatsangehöriger ist, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht dieses Vertragsstaates. c) Wird eine Person, die Staatsangehörige des einen Vertragsstaates ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, von einem Bediensteten des ersten Vertragsstaates beschäftigt, der dessen Staatsangehöriger ist, so gelten die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates. (5) Auf Antrag einer in den Absätzen 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 3 Buchstabe c Nummer 2 bezeichneten Person und ihres Arbeitgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, von dessen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht Befreiung begehrt wird, diese zulassen, wenn für die Person und ihren Arbeitgeber oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates gelten. Teil II Rentenversicherungen Artikel 7 (1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so berücksichtigt der Träger, der den Anspruch auf Geldleistungen und Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften feststellt, die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften anrechnungsfähig sind. (2) Aus diesem Abkommen ergibt sich kein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, wenn nach diesen Rechtsvorschriften nicht eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt wurde und auf Grund der zurückgelegten Versicherungszeit allein kein Anspruch auf Rente besteht. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften beträgt die Mindestversicherungszeit achtzehn Monate, bei Anwendung der amerikanischen Rechtsvorschriften sechs Vierteljahre. (3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates weniger als die Mindestversicherungszeit nach Absatz 2 zurückgelegt, so werden diese Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage von dem Träger des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Rente berücksichtigt, als wären sie Versicherungszeiten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn a) die Mindestversicherungszeit nach Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates laws on compulsoiy coverage of either Contracting State shall be subject to the laws on compulsory coverage of the other Contracting State. 4. (a) A national of one of the Contracting States em- ployed by that Contracting State in the territory of the other Contracting State shall be subject to the laws on compulsory coverage of only the first Contracting State. (b) A person who is a national of one of the Contracting States employed in the territory of the other Contracting State, where he does not ordinarily reside, by an employee of the first Contracting State who is a national of the first Contracting State shall be subject to the laws on compulsory coverage of only the first Contracting State. (c) A person who is a national of one of the Contracting States employed in the territory of the other Contracting State, where he ordinarily resides, by an employee of the first Contracting State who is a national of the first Contracting State shall be subject to the laws on compulsory coverage of only the other Contracting State. 5. Upon application of a person specified in the pre-ceding paragraphs of this Article, except paragraph 3 (c) (2), and his employer, or upon application of a self-employed person, the Competent Authority of the Contracting State from whose laws on compulsory coverage the exemption is desired may grant the exemption, if the person and his employer, or the self-employed person, will be subject to the laws on compulsory coverage of the other Contracting State. Part II Benefit Insurance System Article 7 1. Where periods of coverage have been completed under the laws of both Contracting States, the Agency which determines the entitlement to cash benefits and benefits-in-kind under its laws shall take account of periods of coverage which are creditable under the laws of the other Contracting State and which do not coincide with periods of coverage credited under its own laws. 2. This Agreement shall not result in entitlement to a benefit under the laws of a Contracting State unless a minimum period of coverage has been completed by a person under its laws and the completed period of coverage alone does not result in entitlement to benefits. In the application of German laws, periods of coverage totaling 18 months shall be the required minimum, and, in the application of United States laws, periods of coverage totaling 6 quarters of coverage shall be the required minimum. 3. Where a persons periods of coverage are Iess than the minimum period required by paragraph 2 of this Article under the laws of one Contracting State, those periods of coverage, whether or not consecutive, shall nevertheless be considered by the Agency of the other Contracting State for purposes of the computation of a benefit, as if they were periods of coverage under its own laws, provided that (a) the person has the minimum period required by paragraph 2 under the laws of the other Contracting 1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II zurückgelegt ist und mit oder ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates besteht oder b) trotz Nichterreichens der Mindestversicherungszeit nach Absatz 2 ein Anspruch auf Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates besteht. Artikel 8 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt folgendes: 1. Die nach Artikel 7 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden dem Versicherungszweig zugeordnet, dessen Träger unter ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Feststellung der Rente zuständig ist. Ist danach der Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständiger Träger, so werden die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt sind. 2. Die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zu-rückgelegtenVersicherungszeiten, die nach Artikel 7 Absatz 3 vom zuständigen Träger bei der Berechnung der von ihm zu gewährenden Rente zu berücksichtigen sind, erhöhen lediglich die Zahl der nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungsjahre. 3. Für die Rentenbemessungsgrundlage werden nur die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten herangezogen. 4. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsteil nur zur Hälfte gezahlt. 5. Für die Zahlung des Kinderzuschusses gilt, auch wenn er als Leistungsteil in der Waisenrente enthalten ist, folgendes: a) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 Kinderzuschuß, nach den amerikanischen Rechtsvorschriften jedoch keine Kinderrente zu zahlen, so wird der Kinderzuschuß voll gezahlt. b) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften mit oder ohne Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 Kinderzuschuß und nach den amerikanischen Rechtsvorschriften Kinderrente zu zahlen, so wird der Kinderzuschuß zur Hälfte gezahlt. c) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 Kinderzuschuß und nach den amerikanischen Rechtsvorschriften keine Kinderrente zu zahlen, so wird der Kinderzuschuß zur Hälfte gezahlt. 6. Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung für einen Bergmann, der die bergmännische Beschäftigung aufgegeben hat, steht ein amerikanischer knappschaftlicher Betrieb einem deutschen knappschaftlichen Betrieb gleich. 7. Hängt für einen selbständig erwerbstätigen Handwerker die Versicherungspflicht davon ab, ob eine Mindestzahl von Beiträgen entrichtet ist, so werden dafür auch die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. State and has entitlement for benefits with or without the application of paragraph 1 of this Article under the laws of the other Contracting State, or (b) the person is entitled to benefits under the laws of the other Contracting State with less than the minimum period required by paragraph 2. Article 8 The following provisions shall apply to the Federal Republic of Germany: 1. The periods of coverage to be considered in accord-ance with Article 7 shall be taken into account by the insurance system whose Agency is competent for determining a persons benefit if only the German laws were applied. If under this provision the Competent Agency is the Miners Pension Insurance system, the periods of coverage completed under United States laws shall be taken into account by the Miners Pension Insurance system if the periods were completed Underground in a mine. 2. Periods of coverage completed under United States laws which are to be considered by the Competent Agency for the computation of the benefit payable by it, in accordance with Article 7, paragraph 3, shall only increase the number of creditable insurance years under German laws. 3. In determining the benefit computation base (Rentenbemessungsgrundlage), only periods of coverage considered under German laws shall be taken into account. 4. If the requirements for entitlement to a benefit are met only by applying the provisions of Article 7, paragraph 1, only half of the benefit amount which is attributable to deemed periods of coverage (Zurechnungszeit) shall be payable. 5. The following rules shall apply where an amount is payable as a Supplement to a child; these rules shall also apply if the childs Supplement is an integral part of the orphans pension: (a) If a Supplement is payable under German laws without the application of Article 7, paragraph 1, but no childs insurance benefit is payable under United States laws, the Supplement shall be payable in füll. (b) If a Supplement is payable under German laws with or without the application of Article 7, paragraph 1, and a childs insurance benefit is payable under United States laws, one-half of the Supplement shall be payable. (c) If a Supplement is payable under German laws only with the application of Article 7, paragraph 1, and no childs insurance benefit is payable under United States laws, one-half of the Supplement shall be payable. 6. For purposes of terminating the right to the com-pensatory cash benefit for a miner who has been separated from his mining occupation (Knappschaftsausgleichsleistung), a United States mining estab-lishment shall be treated as equivalent to a German mining establishment. 7. In the case of a self-employed craftsman, whose liability Status for compulsory coverage is conditional upon payment of a minimum number of contributions, periods of coverage completed under United States laws shall be taken into account to determine whether the craftsman is liable. Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1363 Artikel 9 Für die Vereinigten Staaten von Amerika gilt folgendes: 1. Besteht nach den amerikanischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Artikels 7 Absatz 1 Anspruch auf Rente, so berechnet der zuständige Träger zunächst den theoretischen Leistungsgrundbetrag, indem er die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als wären alle diese Versicherungszeiten nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt. Sodann berechnet er den Teil des Leistungsgrundbetrags, der dem Verhältnis entspricht, in dem die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zur Summe der nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten stehen. Auf der Grundlage dieses so berechneten Teils des Leistungsgrundbetrags werden die Renten gezahlt, die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften auf Grund des Versicherungskontos zu zahlen sind. 2. Zeiten, für die ein deutscher zuständiger Träger Erwerbsunfähigkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften festgestellt hat, werden, sofern es für die Person günstiger ist, bei der Feststellung der Leistungsvoraussetzungen nach den amerikanischen Rechtsvorschriften und bei der Berechnung des Leistungsgrundbetrags nach diesem Abkommen nicht berücksichtigt. 3. Für die Berechnung des theoretischen Leistungsgrundbetrags berücksichtigt der zuständige Träger, sofern es für die Person günstiger ist, das Einkommen in jedem Jahr während der nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, als wären diese nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt. Artikel 10 Die zuständigen Behörden, Träger und Verbände von Trägern der Vertragsstaaten leisten einander bei Anwendung dieses Abkommens und der für die jeweils andere Seite geltenden Rechtsvorschriften Hilfe, als wendeten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Artikel 11 (1) Die nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte und Bescheide der zuständigen Behörde oder eines Trägers dieses Vertragsstaates, die die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates betreffen, werden vom anderen Vertragsstaat anerkannt. Die Anerkennung kann versagt werden, wenn die Entscheidung oder der Bescheid der öffentlichen Ordnung einschließlich der Erfordernisse eines ordentlichen Verfahrens widerspricht. (2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Bescheide werden im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie anerkannt werden, nach den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften vollstreckt. A r t i c 1 e 9 The following provisions shall apply to the United States of America: 1. Where there is eligibility for a benefit under United States laws by applying Article 7, paragraph 1, the Competent Agency shall first compute a theoretical Primary Insurance Amount taking into consideration the periods of coverage completed under the laws of the two Contracting States as if all these periods of coverage had been completed under United States laws. The Competent Agency shall then compute a pro rata Primary Insurance Amount based on the ratio of the total periods of coverage completed under United States laws to the total periods of coverage completed under the laws of the two Contracting States. Any benefits payable under United States laws on the basis of an earnings record where a pro rata Primary Insurance Amount has been computed will be paid on the basis of that pro rata Primary Insurance Amount. 2. Periods during which a person was determined by a Competent German Agency to be totally disabled under German laws shall, when it is to his advantage, be exeluded in determining whether he meets the insured status requirements under United States laws and in Computing a Primary Insurance Amount under this Agreement. 3. For the purposes of Computing a persons theoretical Primary Insurance Amount, the Competent Agency shall take into aecount, if it is to his advantage, his earnings in any year during periods of coverage completed under German laws, as if they had been completed under United States laws. Article 10 The Competent Authorities, Agencies and associations of the Agencies of the Contracting States shall assist each other in applying this Agreement and in implement-ing each others laws as if they were applying their own laws. This assistance shall be free of Charge subjeet to exceptions to be agreed upon by the Contracting States. Article 11 1. A final decision of a Court or a ruling by a Competent Authority or an Agency of a Contracting State, concerning a matter arising under its laws, which is enforceable under its laws, shall be recognized by the other Contracting State. A Contracting State may refuse recognition if the decision or ruling is contrary to its public policy including its requirements for due process of law. 2. The final decisions and rulings referred to in paragraph 1 shall be enforced under the laws specified in Article 2, paragraph 1, in the territory of the Contracting State in which the decisions or rulings are recognized. Teil III Verschiedene Bestimmungen Kapitel 1 Amtshilfe Part III Miscellaneous Provisions Chapter 1 Administrative Cooperation 1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Artikel 12 (1) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger dieses Vertragsstaates vorgelegt werden, ganz oder teilweise von Gebühren oder Abgaben einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so gilt die Befreiung auch für Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechtsvorschriften vorgelegt werden. (2) Urkunden und Abschriften von Urkunden, deren Echtheit bescheinigt ist und die von der zuständigen Behörde oder von einem Träger des einen Vertragsstaates als echt anerkannt werden, werden auch von der zuständigen Behörde und von den Trägern des anderen Vertragsstaates ohne zusätzliche Bescheinigung als echt anerkannt. Artikel 13 (1) Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander und mit allen Personen, unabhängig von deren Aufenthalt, verkehren, wenn es zur Anwendung dieses Abkommens notwendig ist. Sie können dabei ihre Amtssprache verwenden. (2) Die zuständigen Behörden und die Träger dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind. Artikel 14 (1) Schriftliche Anträge und andere Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, haben dieselbe Wirkung wie bei Vorlage bei der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates. (2) Wer einen Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates stellt, kann verlangen, daß der Antrag nicht als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt oder daß er dort im Rahmen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates an einem anderen Tag wirksam wird. Artikel 15 Die Konsularbeamten des einen Vertragsstaates an diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates können auf Antrag eines Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Rechte dieses Staatsangehörigen vornehmen. Die Vollmacht braucht nicht nachgewiesen zu werden. Kapitel 2 Durchführung des Abkommens Artikel 16 (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen einvernehmlich die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsverfahren fest. Sie unterrichten einander über Änderungen und Ergänzungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften. (2) Die zur Durchführung dieses Abkommens bestimmten Verbindungsstellen sind a) in der Bundesrepublik Deutschland 1. für die Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg, Hamburg, A r ticle 12 1. Where the laws of a Contracting State provide that any document which is submitted to the Competent Authority or an Agency of that Contracting State shall be exempted, wholly or partly, from fees or charges, including consular and administrative fees, the exemp-tion shall also apply to documents which are submitted to the Competent Authority or an Agency of the other Contracting State in accordance with its laws. 2. A document or a copy of a document certified as authentic which is accepted as authentic by the Competent Authority or an Agency of one Contracting State shall be accepted as authentic by the Competent Authority or an Agency of the other Contracting State without further certification. Ar ticle 13 1. The Competent Authorities and the Agencies of the Contracting States may correspond directly with each other and with any person wherever he may reside whenever it is necessary for the administration of this Agreement. The correspondence may be in the writers official language. 2. An application or document may not be rejected by a Competent Authority or an Agency because it is in the official language of the other Contracting State. A r t i c 1 e 14 1. An application in writing or other document presented to the Competent Authority or an Agency of a Contracting State shall have the same effect as if it were presented to the Competent Authority or an Agency of the other Contracting State. 2. A person who files an application for cash benefits under the laws of a Contracting State may request that it not be treated as an application for cash benefits under the laws of the other Contracting State, or that it be effective on a different date in the other Contracting State, within the limitations of and in conformity with the laws of the other Contracting State. A r t i c 1 e 15 The consular officers of a Contracting State at diplomatic or consular posts in the territory of the other Contracting State, at the request of a person who is a national of the first Contracting State, may take meas-ures necessary to safeguard and maintain the rights of that person. The persons authorization need not be proven. Chapter 2 Implementation of the Agreement Ar t i cl e 16 1. The Competent Authorities of the Contracting States shall, by mutual agreement, establish administrative procedures which are required to implement this Agreement. They shall inform each other of any amendments or additions to their laws. 2. Liaison agencies designated for the implementation of this Agreement are: (a) In the Federal Republic of Germany — (1) for the Wage Earners Pension Insurance system, the Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg (Regional Insurance Institution for Hamburg), Hamburg, Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1365 2. für die Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, 3. für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bundesknappschaft, Bochum, 4. für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken; b) in den Vereinigten Staaten die Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration). (2) for the Salaried Employees Pension Insurance system, the Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Federal Insurance Institution for Salaried Employees), Berlin, (3) for the Miners Pension Insurance system, the Bundesknappschaft (Federal Miners Insurance Institution), Bochum, and (4) for the Steelworkers Supplementary Pension Insurance system, the Landesversicherungsanstalt für das Saarland (Regional Insurance Institution for the Saarland), Saarbrücken,- (b) In the United States of America — the Social Security Administration. Artikel 17 Geldleistungen können von einem Träger des einen Vertragsstaates an eine Person im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaates wirksam erbracht werden. Werden sie in der Währung des anderen Vertragsstaates erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird. Artikel 18 (1) a) Hat ein deutscher Träger an eine Person zu Un- recht Geldleistungen gewährt, so kann der amerikanische Träger im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften von einer von ihm im Hinblick auf das Versicherungskonto derselben Person zu zahlenden Geldleistung den zu Unrecht gezahlten Betrag zugunsten des deutschen Trägers einbehalten, b) Hat ein deutscher Träger an eine Person als Vorschuß oder vorläufige Geldleistung einen Betrag gezahlt, der den geschuldeten Betrag übersteigt, so behält der amerikanische Träger von der von ihm im Hinblick auf das Versicherungskonto derselben Person zu zahlenden Geldleistung einen Betrag in Höhe des den geschuldeten Betrag übersteigenden Betrages zugunsten des deutschen Trägers ein. (2) a) Hat der amerikanische Träger im Hinblick auf das Versicherungskonto einer Person zu Unrecht Geldleistungen gewährt, so kann ein deutscher Träger im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften von einer von ihm an dieselbe Person zu zahlenden Geldleistung den zu Unrecht gezahlten Betrag zugunsten des amerikanischen Trägers einbehalten, b) Hat der amerikanische Träger im Hinblick auf das Versicherungskonto einer Person als Vorschuß oder vorläufige Geldleistung einen Betrag gezahlt, der den geschuldeten Betrag übersteigt, so behält ein deutscher Träger von der von ihm an dieselbe Person zu zahlenden Geldleistung einen Betrag in Höhe des den geschuldeten Betrag übersteigenden Betrages zugunsten des amerikanischen Trägers ein. Article 17 An Agency of a Contracting State may validly pay cash benefits to a person in the territory of the other Contracting State in the currency of its own State or of the other Contracting State. If the cash benefits are paid in the currency of the other Contracting State, the currency conversion shall be at the exchange rate in force on the day the remittance is made. Article 18 1. (a) Where a German Agency has made on ovei- payment of cash benefits to a person, the amount of the overpayment may be withheld for the account of the German Agency by the United States Agency from a cash benefit payable by it on the earnings record of the same person, within the limits of the United States laws. (b) In case of payment of an advance or provisional cash benefit to a person by a German Agency which is more than the amount due, the United States Agency shall withhold for the account of the German Agency an amount equal to the excess amount paid from any cash benefits payable by it on the earnings record of this same person. 2. (a) Where the United States Agency has made an overpayment of cash benefits on the earnings record (Versicherungskonto) of a person, the amount of the overpayment may be withheld for the account of the United States Agency by a German Agency from a cash benefit payable by it to the same person, within the limits of the German laws. (b) In case of payment of an advance or provisional cash benefit on the earnings record (Versicherungskonto) of a person by the United States Agency which is more than the amount due, a German Agency shall withhold for the account of the United States Agency an amount equal to the excess amount paid from any cash benefits payable by it to the same person. Artikel 19 (1) Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt. (2) Kann eine Streitigkeit durch die zuständigen Behörden nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlan- Article 19 1. Disagreements between the two Contracting States regarding the Interpretation or Implementation of this Agreement shall, as far as possible, be settled by the Competent Authorities. 2. If a disagreement cannot be resolved by the Competent Authorities it shall, at the request of either Con- 1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II gen eines Vertragsstaates nach den folgenden Bestimmungen einem Schiedsverfahren unterworfen: a) Die Schiedsstelle wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Nordatlantikvertrags-Organisation als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß er die Streitigkeit einer Schiedsstelle unterbreiten will. b) Werden die unter Buchstabe a genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Generalsekretär der Nordatlantikvertrags-Organisation bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Generalsekretär die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist er aus anderem Grunde verhindert, so nimmt der Stellvertretende Generalsekretär die Ernennungen vor. Besitzt auch der Stellvertretende Generalsekretär die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten oder ist auch er aus anderem Grunde verhindert, so nimmt der nach dem Protokoll im Range nächstfolgende Beigeordnete Generalsekretär, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt und nicht aus anderem Grunde verhindert ist, die Ernennungen vor. c) Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Übereinkünfte und des allgemeinen Völkerrechts. Ihre Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor der Schiedsstelle; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Schiedsstelle kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt die Schiedsstelle ihr Verfahren selbst. Teil IV Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 20 (1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten berücksichtigt. (3) Rechte aus diesem Abkommen werden durch Entscheidungen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht berührt. (4) Geldleistungen, auf die vor Inkrafttreten dieses Abkommens Anspruch bestand, können nach seinen Bestimmungen neu berechnet werden. Die Geldleistung ist nach der Neuberechnung mindestens in Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiterzuzahlen. Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens. tracting State, be submitted for arbitration in accordance with the following procedures: (a) An arbitration board shall be established on an ad hoc basis with each Contracting State appointing one member, and both members agreeing on a Citizen from a third North Atlantic Treaty Organization member State as chairman who shall be appointed by the governments of the two Contracting States. The members shall be appointed within two months, and the chairman within three months, after one Contracting State has informed the other that it will refer the dispute to an arbitration board. (b) If the deadlines mentioned in paragraph 2 (a) are not met, each Contracting State may, in the absence of other agreements, ask the Secretary General of the North Atlantic Treaty Organization to make the necessary appointments. If the Secretary General is a national of one of the Contracting States or is prevented from acting for another reason, the Deputy Secretary General shall make the appointments. In case the Deputy Secretary General also is a national of one of the two Contracting States or is prevented from acting for another reason, the next Assistant Secretary General following in rank by protocol who is not a national of one of the two Contracting States and who is not prevented from acting for another reason, shall make the appointments. (c) The arbitration board shall make its decision by majority vote on the basis of the agreements exist-ing between the parties and general international law. Its decisions shall be binding on both Contracting States. Each Contracting State shall bear the cost for its member, as well as for its representation in the proceedings before the arbitration board; the cost for the chairman as well as other expenses, shall be shared equally between the Contracting States. The arbitration board can make a different decision concerning the allocation of expenses. In all other respects the arbitration board shall establish its own rules of procedure. Part IV Transitional and Final Provisions Article 20 1. This Agreement shall not establish any claim to payment of cash benefits for any period before its entry into force. 2. In the implementation of this Agreement, considera-tion shall also be given to periods of coverage and other events relevant under the laws occurring before the entry into force of this Agreement. 3. Determinations made before the entry into force of this Agreement shall not affect rights arising under it. 4. Cash benefits to which there was entitlement before the entry into force of this Agreement may be recomputed under its provisions. At least the amount of the cash benefits previously payable shall continue to be payable after the recomputation. The attached Final Protocol shall form an integral part of this Agreement. Artikel 21 Article 21 Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1367 Artikel 22 A r t i c 1 e 22 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 23 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that the Government of the Federal Republic of Germany does not make a contrary declaration to the Government of the United States of America within three months of the date of entry into force of this Agreement. A r t i c 1 e 23 1. This Agreement shall be ratified, and the instruments of ratification shall be exchanged as soon as possible in Bonn. 2. This Agreement shall enter into force on the first day of the second month following the month in which the instruments of ratification are exchanged. Artikel 24 (1) Dieses Abkommen bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres in Kraft, in dem es von einem Vertragsstaat schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat gekündigt wird. (2) Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so bleiben die bis dahin erworbenen Ansprüche auf Geldleistungen und auf deren Zahlung aufrechterhalten; Anwartschaften werden nach Maßgabe von Zusatzvereinbarungen berücksichtigt. A r t i c 1 e 24 1. This Agreement shall remain in force and effect until the expiration of one calendar year following the year in which written notice of its denunciation is given by one of the Contracting States to the other Contracting State. 2. If this Agreement is terminated by denunciation, rights regarding entitlement to or payment of cash bene-fits acquired under it shall be retained; rights in the process of being acquired shall be recognized in con-formity with supplementary agreements. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. IN WITNESS WHEREOF, the undersigned, being duly authorized thereto by their respective Governments, have signed the present Agreement and affixed thereto their seals. GESCHEHEN zu Washington am 7. Januar 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. DONE at Washington on January 7, 1976, in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic. Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany von Staden Walter Arendt Für die Vereinigten Staaten von Amerika For the United States of America David Matthews 1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit Final Protocol to the Agreement between the Federal Republic of Germany and the United States of America on Social Security Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklärten die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgendes besteht: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 des Abkommens: Der Ausdruck "Rechtsvorschriften" bedeutet auch die Satzungen der deutschen Träger, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens genannten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen. 2. Zu Artikel 2 des Abkommens: a) In bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika sind Rechtsvorschriften über die Bundesstaatliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens die Bestimmungen in Titel II des Gesetzes über Soziale Sicherheit von 1935 in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der auf Grund der darin enthaltenen Ermächtigung erlassenen Verordnungen, mit Ausnahme der §§ 226 und 228 des Titels II und der darauf sich beziehenden Verordnungen, sowie die Kapitel 2 und 21 des Bundessteuergesetzes von 1954 in der jeweiligen Fassung. b) Für die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und Altershilfe für Landwirte gilt Teil II des Abkommens nicht. c) Sind nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung einer anderen Übereinkunft oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der Träger dieses Vertragsstaates bei Anwendung des Abkommens die andere Übereinkunft oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. d) Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens und Buchstabe c der vorliegenden Nummer finden keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten. 3. Zu Artikel 4 des Abkommens: a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. b) Die deutschen Rechtsvorschriften, die die Mitwirkung der Versicherten und der Arbeitgeber in den Organen der Selbstverwaltung der Träger und ihrer Verbände sowie in der Rechtsprechung der Sozialen Sicherheit gewährleisten, bleiben unberührt. At the time of signing the Agreement on Social Security concluded this day between the Federal Republic of Germany and the United States of America, the plenipotentiaries of both Contracting States stated that they are in agreement on the following points: 1. With reference to Article 1, paragraph 2, of the Agreement: The term "laws" shall include the regulations adopted by the German Agencies (Träger) relating to the Systems of social security specified in Article 2, paragraph 1, of the Agreement. 2. With reference to Article 2 of the Agreement: (a) Regarding Article 2, paragraph 1 (b), of the Agreement, with respect to the United States of America, the laws governing the Federal Old-Age, Survivors and Disability Insurance Program are title II of the Social Security Act of 1935, as amended, and regulations promulgated under the authority provided therein, except sections 226 and 228 of that title and regulations pertaining to those sections, and Chapter 2 and Chapter 21 of the Internal Revenue Code of 1954 as amended. (b) Part II of the Agreement shall not apply to the Steelworkers Supplementary Pension Insurance System or to the Farmers Old-Age Benefit System of the Federal Republic of Germany. (c) If under the laws of one of the Contracting States the requirements for the application of another Convention or a supranational regulation are fulfilled in addition to the requirements for the application of this Agreement, the Agency of this Contracting State shall disregard the other Convention or supranational regulation when applying this Agreement. (d) Article 2, paragraph 2, of the Agreement and paragraph 2 (c) of this Protocol shall not apply if the social security laws resulting for the Federal Republic of Germany from international treaties or supranational law or designed to implement such treaties or law contain provisions relating to the apportionment of insurance burdens. 3. With reference to Aiticle 4 of the Agreement: (a) Provisions relating to the apportionment of insurance burdens that may be contained in international treaties shall not be affected. (b) German laws which guarantee participation of the insured and of the employers in the organs of self-government of the Agencies and of their associa-tions as well as in the adjudication of social security matters shall remain unaffected. Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1369 4. Zu Artikel 5 des Abkommens: a) Die deutschen Rechtsvorschriften über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt sind, werden nicht berührt. b) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Gewährung von medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung werden nicht berührt. c) Artikel 5 des Abkommens gilt auch hinsichtlich der amerikanischen Rechtsvorschriften, nach denen die Zahlung von Geldleistungen vom tatsächlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika abhängt. 5. Zu Artikel 6 des Abkommens: a) Artikel 6 des Abkommens gilt auch für Personen, die nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens genannten Rechtsvorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt sind. b) Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens gilt für die Bediensteten aller deutschen öffentlichen Arbeitgeber. c) In bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika bedeuten der Ausdruck "von diesem beschäftigt" im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens beschäftigt von der Bundesregierung oder einer ihr zugeordneten Stelle ("instrumental-ity") und der Ausdruck "Bediensteter des ersten Vertragsstaates" im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 Buchstaben b und c des Abkommens einen Bediensteten der Bundesregierung oder einer ihr zugeordneten Stelle ("instrumentality"). d) Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens gilt nicht für die Befreiung von den amerikanischen Rechtsvorschriften bei amerikanischen Staatsangehörigen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten. 6. Zu Artikel 7 des Abkommens: a) Für die Gewährung des Leistungszuschlags nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung bleiben die nach den amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten unberücksichtigt. b) Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens gilt in der deutschen Rentenversicherung für Geldleistungen und Sachleistungen, deren Gewährung im Ermessen des Trägers liegt, entsprechend. c) Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 3 des Abkommens hat der amerikanische Träger nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen, wenn eine Person Anspruch auf Übergangsrente nach § 227 des amerikanischen Gesetzes über Soziale Sicherheit hat. 7. Zu Artikel 8 des Abkommens: a) Bewirkt nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer Rente Versicherungsfreiheit und Unzulässigkeit der freiwilligen Versicherung, so hat der Bezug einer entsprechenden Rente nach den amerikanischen Rechtsvorschriften dieselbe Wirkung. b) Amerikanische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Monate Beiträge wirksam entrichtet haben oder 4. With reference to Article 5 of the Agreement: (a) The German laws regarding cash benefits in respect of periods of coverage accumulated other than under federal law shall remain unaffected. (b) German laws concerning the granting of medical, occupational and supplementary rehabilitation measures by the Agencies of the Pension Insurance System shall remain unaffected. (c) Article 5 of the Agreement shall also apply to United States laws under which payment of cash benefits is made dependent on physical presence in the territory of the United States. 5. With reference to Article 6 of the Agreement: (a) Article 6 of the Agreement shall also apply to persons who are treated as employees under the laws specified in Article 2, paragraph 1 (a), of the Agreement. (b) Article 6, paragraph 4, of the Agreement shall apply to an employee of any German public employer. (c) With respect to the United States of America, the term "employed by that Contracting State" in Article 6, paragraph 4 (a), of the Agreement shall mean employed by the Federal Government or one of its instrumentalities, and the term "employee of the first Contracting State" in Article 6, paragraph 4, (b) and (c), of the Agreement shall mean an employee of the Federal Government or one of its instrumentalities. (d) Article 6, paragraph 5, of the Agreement shall not apply to exemptions from United States laws of United States nationals who ordinarily reside in the territory of the United States of America. 6. With reference to Article 7 of the Agreement: (a) Periods of coverage completed under United States laws shall not be taken into account for the grant of increments (Leistungszuschlag) provided under German laws governing the Miners Pension Insurance System. (b) Under German pension insurance, Article 7, paragraph 1, of the Agreement shall apply mutatis mutandis to cash benefits and benefits-in-kind which may be granted at the discretion of the Agency. (c) Notwithstanding Article 7, paragraph 3, of the Agreement, the United States Agency shall not be required to take account of periods of coverage completed under German laws in the case of any person who is entitled to transitional benefits on the basis of Section 227 of the United States Social Security Act. 7. With reference to Article 8 of the Agreement: (a) Where under German laws the receipt of a benefit entails exemption from compulsory insurance and preclusion from voluntary insurance, receipt of a corresponding benefit under the laws of the United States shall have the same effect. (b) United States nationals who ordinarily reside out-side the territory of the Federal Republic of Ger-many shall be eligible for voluntary insurance in the German pension insurance system if they have validly paid conlributions for at least 60 months to this system or were eligible for voluntary 1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II auf Grund übergangsrechtlicher Rechtsvorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren. Dies gilt auch für die in Artikel 3 Buchstaben b und c des Abkommens bezeichneten Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten, c) Amerikanische Staatsangehörige können auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichten, wenn ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung auf Grund der am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung entfiel, weil sie den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Nachentrichtung kann für Zeiten vom 19. Oktober 1972 an bis zum Inkrafttreten des Abkommens erfolgen, sofern diese Zeiten noch nicht mit Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung belegt sind. Der Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens steht der Nachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag kann wirksam nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt werden. Der zuständige Träger kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von drei Jahren zulassen. d) Amerikanische Staatsangehörige, denen in der Zeit vom 19. Oktober 1972 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Beiträge erstattet worden sind, können diese auf Antrag wieder einzahlen. Die Wiedereinzahlung kann nur in voller Höhe der erstatteten Beiträge erfolgen und hat die Wirkung, als sei keine Beitragserstattung durchgeführt worden. Buchstabe c Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. 8. Bei der Anwendung des Abkommens werden deutsche Rechtsvorschriften, soweit sie für Personen, die wegen ihrer politischen Haltung oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geschädigt worden sind, günstigere Regelungen enthalten, nicht berührt. insurance on the basis of transitional laws in force before October 19, 1972. This rule shall also apply to the persons specified in Article 3 (b) and (c) of the Agreement who ordinarily reside in the territory of the United States of America. (c) Upon application United States nationals may pay voluntary contributions to the German pension insurance system retroactively, if eligibility for continued voluntary insurance was abolished by the laws governing voluntary insurance which entered into force on October 19, 1972 because they were either ordinarily residing or domiciled outside the territory of the Federal Republic of Germany. Retroactive voluntary contributions may be made for periods from October 19, 1972 to the day of the entry into force of the Agreement provided that these periods are not already covered by contributions paid to the German pension insurance system. Events relevant to eligibility for a benefit (Eintritt des Versicherungsfalles) which arise within one year after the entry into force of the Agreement shall not preclude payment of retroactive voluntary contributions. An application can be validly made only during the five-years period following the date of entry into force of this Agreement. The Competent Agency may ac-cept payments by installments for a period of up to three years. (d) United States nationals to whom contributions were refunded between October 19, 1972 and the date of entry into force of this Agreement, may repay such contributions upon application. Such repayment may only be made in the füll amount of the contributions refunded; it shall have the effect of cancelling any entry of refund of contributions in the insurance record. Paragraph 7 (c), the last three sentences shall apply accordingly» 8. In the implementation of the Agreement, German laws to the extent that they contain more favorable pro-visions for persons who have suffered damages because of their political attitude or because of their race, religion or ideology, shall remain unaffected. GESCHEHEN zu Washington am 7. Januar 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. DONE at Washington on January 7, 1976, in duplicate in the German and English languages, both texts being equally authentic. Für die Bundesrepublik Deutschland For the Federal Republic of Germany von Staden Walter Arendt Für die Vereinigten Staaten von Amerika For the United States of America David Matthews Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Vom 2. August 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bern am 9. September 1975 unterzeichneten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1293) wird zugestimmt. Das Zusatzabkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Für den Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Innern Maihofer 1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerische Bundesrat sind übereingekommen, das am 25. Februar 1964 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit — im folgenden Abkommen genannt — zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland: Herrn Dr. Jürgen Diesel, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter, der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Cristoforo M o 11 a , bevollmächtigter Minister, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen. Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: Artikel 1 1. Artikel 1 Nummer 4 des Abkommens erhält folgende Fassung: "4. "Grenzgänger" Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen," 2. Artikel 10 des Abkommens wird gestrichen. 3. Artikel 11 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. (2) Ist die Wartezeit nach den deutschen Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Zeiten erfüllt, so wird der Kinderzuschuß zur Hälfte gewährt." 4. Artikel 12 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehrzeit, einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist ferner erforderlich, daß ein Pflichtbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig ist. (2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt." 5. Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 11 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, daß ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewährung des Leistungszuschlages." 6. Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Schweizerische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser mindestens einen Beitrag wirksam entrichtet haben. (2) Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften für das Recht auf freiwillige Versicherung Voraussetzung, daß Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet sind, so werden auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichteten Beiträge berücksichtigt, wenn mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung wirksam entrichtet ist." 7. Artikel 17 des Abkommens wird gestrichen. 8. Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Erwerbstätige Staatsangehörige der einen Vertragspartei erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben. Nr. 44 — Tag der Ausgabe : Bonn, den 7. August 1976 1373 (2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungsmaßnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben. (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter der Voraussetzung, daß sie, bevor die Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen. (4) Günstigere Regelungen jeder Vertragspartei bleiben unberührt." 9. Artikel 19 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch a) deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören; b) Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben. (2) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden deutschen Staatsangehörigen gewährt, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben." 10. Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(3) Die Sachleistungen, die eine Person nach Absatz 1 oder 2 zu erhalten hat, sind in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, als wäre die Person bei diesem Träger versichert. An Stelle des in Satz 1 genannten deutschen Trägers kann der deutsche Träger der Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, die Leistungen erbringen." 11. Artikel 22 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Die Geldleistungen, die eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erhalten hat, werden mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und Pflegegeld in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse, in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf Ersuchen des zuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt. Der zuständige Träger teilt in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer dieser Geldleistungen mit." 12. Artikel 24 des Abkommens wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "und für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit" gestrichen. b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,,b) für einen weiteren Arbeitsunfall (Berufskrankheit) gewährt der zuständige Versicherungsträger die Geldleistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles (Berufskrankheit), den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigen muß." 13. In Artikel 27 des Abkommens werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. 14. Artikel 30 Satz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien leisten sich bei Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens die gleiche Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialen Sicherheit." "Artikel 32 a Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird." 16. Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Abkommens erhält folgende Fassung: "(2) Um die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen eingerichtet: In der Bundesrepublik Deutschland — für die Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe, — für die Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, — für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bundesknappschaft, Bochum, — für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken, 15. Nach Artikel 32 des Abkommens wird folgender Artikel 32 a eingefügt: 1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II — für die Unfallversicherung der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Bonn, — für die Familienzulagen die Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg,- in der Schweiz — für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, — für die Unfallversicherung die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, — für die Familienzulagen das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern. (3) Die deutschen Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung sind mit Ausnahme der Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch für die Gewährung der Leistungen zuständig, wenn a) Leistungen nach Abschnitt II in Betracht kommen oder b) der Berechtigte in der Schweiz wohnt, soweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist." 17. Artikel 42 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Der Anspruch schweizerischer Staatsangehöriger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens." 18. Artikel 43 des Abkommens wird gestrichen. 19. Artikel 44 des Abkommens wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Frühere Entscheidungen stehen der Neufeststellung nicht entgegen." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 20. Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "2. Sind außer den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so läßt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen." 21. Nummer 3 Satz 1 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "Das Abkommen bezieht sich auch auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtbetriebsunfallversicherung." 22. Der Nummer 4 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird folgender Satz angefügt: "Deutsche Staatsangehörige, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die So- ziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung den Grenzgängern gleichgestellt." 23. Nummer 5 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "5. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Bei der Anwendung dieses Abkommens stehen die genannten Personen bezüglich der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Angehörigen der Vertragspartei gleich, in deren Gebiet sie wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten." 24. Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "7. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger." 25. Nach Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 8 a eingefügt: "8 a. Sind nach den Artikeln 6 bis 8 oder — in den von diesen Artikeln erfaßten Fällen — auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 9 des Abkommens die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, so gilt dies auch für die Vorschriften über die Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz. In entsprechender Weise gelten, wenn die schweizerischen Vorschriften anwendbar sind, auch die Vorschriften über die Versicherungsfähigkeit und die Versicherungspflicht in der schweizerischen Arbeitslosenversicherung. Soweit sich jedoch aus dem Übereinkommen vom 4. Februar 1928 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger eine andere Regelung ergibt, geht diese vor." 26. Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "10. Artikel 12 und 13 des Abkommens sowie Nummer 10 b gelten entsprechend für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, die versicherungspflichtig wäre, wenn die deutschen Rechtsvorschriften für sie gälten. In bezug auf Artikel 12 des Abkommens gilt dies auch für nach dem 18. Oktober 1972 ausgeübte selbständige Tätigkeiten, die auf Antrag versicherungspflichtig wären." Nr. 44 — Tag der Ausgabe : Bonn, den 7. August 1976 1375 27. Nach Nummer 10 des Schlußprotokolls zum Abkommen werden folgende Nummern 10 a bis 10 g eingefügt: "10 a. Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden. 10 b. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens gilt dessen Artikel 11 Absatz 1 auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die Anspruch besteht oder deren Gewährung im Ermessen der Träger der deutschen Rentenversicherung liegt, mit der Maßgabe entsprechend, daß die Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antragstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berücksichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist. 10 c. (1) In Ergänzung des Artikels 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen. (2) Ein Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht. 10 d. Ein auf Dauer angelegtes volles Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 des Abkommens liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für die Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen wurde und wenn eine existenzsichernde Beschäftigung ausgeübt wird. 10 e. Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmaßnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige. 10 f. Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens angehörend gelten deutsche Staatsangehörige, a) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird, oder b) wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Ausfallzeit ist, oder c) wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben, oder d) wenn Eingliederungsmaßnahmen gewährt werden. 10 g. Frauen deutscher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die die sonstigen Voraussetzungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für die Begründung des Anspruchs auf ordentliche Mutterwaisenrenten erfüllen, gelten für diesen Anspruch als versichert." 28. Nach Nummer 12 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 12 a eingefügt: "12 a. Die schweizerische Verbindungsstelle für Familienzulagen leistet den deutschen Arbeitsämtern auf Ersuchen Amtshilfe auch in bezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden." 29. Nummer 14 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: "14. Der übertritt von der Krankenversicherung der einen in die Krankenversicherung der anderen Vertragspartei wird wie folgt erleichtert: a) Scheidet eine Person, die in der Schweiz wohnt oder dorthin von der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnort verlegt, aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie — die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, — sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus dieser Versicherung um die Aufnahme bewirbt und — nicht ausschließlich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter zwanzig Jahren der genannten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäß den Statuten der Krankenkasse werden die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört. b) Scheidet eine Person aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Kran- 1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II kenkasse aus, so werden für das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bestanden. Dies gilt im Falle der Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse angehört. Die Versicherung wird bei der für den Wohnort zuständigen gesetzlichen Krankenkasse oder, wenn kein Wohnort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht, bei der für den Beschäftigungsort zuständigen gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt." Artikel 2 (1) Nach dem durch dieses Zusatzabkommen aufgehobenen Artikel 43 des Abkommens als Beiträge zur Höherversicherung geltende Beiträge zur Weiterversicherung in der deutschen Rentenversicherung sind Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung. (2) Für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens können auf Antrag freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nachentrichtet werden, soweit während dieser Zeiten eine Versicherung in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung bestand und soweit diese Zeiten noch nicht mit Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung belegt sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls des Alters vor Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens steht der Nachentrichtung nicht entgegen. Der Antrag auf Nachentrichtung ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens bei der Verbindungsstelle des Zweiges der Rentenversicherung zu stellen, in dem der letzte Beitrag entrichtet wurde. Ist der letzte Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden, so ist der Antrag entsprechend der Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung an die Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Arbeiter bzw. an die Verbindungsstelle der Rentenversicherung der Angestellten zu richten. Die Beiträge können nur unmittelbar an die in Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens genannten Verbindungsstellen und Träger der Rentenversicherung entrichtet werden. Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes gelten im übrigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge seit dem 19. Oktober 1972 maßgebenden Rechtsvorschriften entsprechend. Die deutschen Rechtsvorschriften, wonach Renten nicht als solche im Sinne der Krankenversicherung der Rentner gelten, sind auf Renten, bei denen Beiträge nach diesem Absatz berücksichtigt sind, entsprechend anzuwenden. Artikel 3 (1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. (2) Artikel 1 Nummern 9, 17, 19, 22 und 27 sowie Artikel 2 Absatz 1 gelten auch für Versicherungsfälle, die nach dem 30. April 1966 eingetreten sind. Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 gilt auch für Versicherungsfälle, die nach dem 18. Oktober 1972 eingetreten sind. (3) Dieses Zusatzabkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. (4) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen. (5) Renten, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Artikel 4 Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 5 (1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. (2) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Bern, am 9. September 1975 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. Jürgen Diesel Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: C. Motta Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1377 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Januar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen Vom 2. August 1976 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Bonn am 27. Januar 1976 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 2. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Für den Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Innern Maihofer Der Bundesminister des Innern Maihofer Für den Bundesminister der Finanzen DerBundesminister für Forschung und Technologie Hans Matthöfer 1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung der mit dem deutsch-italienischen Abkommen vom 26. Februar 1941 zusammenhängenden Fragen Accordo tra la Repubblica Federale di Germania e la Repubblica Italiana per la regolamentazione dei problemi inerenti allAccordo italo-tedesco del26febbraiol941 Die Bundesrepublik Deutschland La Repubblica Federale di Germania und e die Italienische Republik IN DEM WUNSCHE, die Fragen im Zusammenhang mit dem am 26. Februar 1941 in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der deutschen Regierung und der italienischen Regierung "zur Regelung der Sozialversicherung der Personen, die unter das Abkommen über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich vom 21. Oktober 1939 fallen" sowie andere mit dem genannten Personenkreis zusammenhängende Fragen endgültig zu regeln, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für Personen, die unter das deutsch-italienische Abkommen vom 21. Oktober 1939 über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich — im folgenden als Abkommen vom 21. Oktober 1939 bezeichnet — fallen sowie ihre Hinterbliebenen, ungeachtet des Wohnorts, soweit sie bei Unterzeichnung dieses Abkommens italienische Staatsangehörige sind oder, wenn sie nicht italienische Staatsangehörige sind, zwischen dem 1. September 1939 und dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens im italienischen Hoheitsgebiet entweder erwerbstätig waren oder sich dort mindestens 12 Monate aufgehalten haben. (2) Dieses Abkommen gilt auch für italienische Staatsangehörige, die in den im Abkommen vom 21. Oktober 1939 genannten Gebieten wohnten und zwischen dem 8. September 1943 und dem 31. Mai 1945 zur Dienstleistung bei den von deutschen Behörden eingerichteten Ämtern oder Stellen verpflichtet waren. (3) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich auf die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung für die Fälle der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterbliebenen, die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Artikel 2 (1) Die Ansprüche der in Artikel 1 genannten Personen und ihrer Hinterbliebenen aus der italienischen Sozialversicherung werden, soweit für diese Ansprüche auf la Repubblica Italiana ANIMATE dal desiderio di regolare definitivamente i problemi inerenti allAccordo, stipulato tra il Governo te-desco e il Governo italiano, firmato il 26 febbraio 1941 a Roma «per la regolamentazione dellassicurazione sociale, nei confronti delle persone di cui allAccordo del 21 ottobre 1939 relativo allattuazione, agli effetti econo-mici, del trasferimento di allogeni e di cittadini germa-nici dallItalia in Germania» ed altri problemi connessi alla categoria delle persone citate, hanno concordato le disposizioni seguenti: A r t i c o 1 o 1 1) Laddove il presente Accordo non disponga diversa-mente, esso si applica alle persone considerate dallAc-cordo italo-tedesco del 21 ottobre 1939 relativo allattuazione, agli effetti economici, del trasferimento di allogeni e di cittadini germanici dallItalia in Germania (in se-guito denominato Accordo del 21 ottobre 1939), nonche ai loro superstiti, ovunque esse risiedano, sempre che alla data della firma del presente Accordo, siano cittadini italiani oppure, se cittadini stranieri, abbiano esplicato nei periodo intercorrente fra il I settembre 1939 e la data della firma del presente Accordo unattivitä lavorativa in Italia oppure vi abbiano dimorato per almeno dodici mesi. 2) II presente Accordo si applica anche ai cittadini italiani che sono stati residenti nei territori citati nellAc-cordo del 21 ottobre 1939 e che sono stati obbligati a prestare servizio presso Enti od Organismi organizzati dalle Autoritä tedesche durante il periodo dall8 settembre 1943 al 31 maggio 1945. 3) Laddove il presente Accordo non disponga diversa-mente, esso si applica alle legislazioni concernenti: — lassicurazione obbligatoria per linvaliditä, la vec-chiaia ed i superstiti; — lassicurazione contro gli infortuni sul lavoro e le malattie professional!; — il trattamento di quiescenza dei dipendenti pubblici. A r t i c o 1 o 2 1) Per quanto riguarda i diritti delle persone di cui al-larticolo 1 e dei loro superstiti nei confronti delle assicu-razioni sociali italiane, lAccordo italo-tedesco del 26 feb- Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1379 Grund des am 26. Februar 1941 geschlossenen deutschitalienischen "Abkommens zur Regelung der Sozialversicherung der Personen, die unter das Abkommen über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich vom 21. Oktober 1939 fallen" — im folgenden als Abkommen vom 26. Februar 1941 bezeichnet — von italienischen Versicherungsträgern Deckungskapitalien an deutsche Träger zu überweisen waren, von den italienischen Versicherungsträgern so behandelt, als wäre das Abkommen vom 26. Februar 1941 nicht wirksam geworden. Dabei gilt folgendes: a) Soweit die Ansprüche durch die Zahlung von Leistungen erfüllt worden sind, hat es dabei sein Bewenden. Die Leistungen werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens mindestens in der bisherigen Höhe weitergezahlt. b) Soweit die Ansprüche nicht erfüllt wurden, übernehmen die zuständigen italienischen Versicherungsträger die Zahlung von Leistungen vom 1. Januar 1975 an nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften. (2) Für in Absatz 1 bezeichnete Ansprüche, die durch die Zahlung von Leistungen durch deutsche Versicherungsträger erfüllt worden sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a entsprechend. (3) Die von den deutschen oder italienischen Versicherungsträgern gezahlten, die weiterhin zu zahlenden sowie die künftig zu übernehmenden Leistungen werden nicht gegenseitig erstattet. Überweisungen oder Rücküberweisungen von Deckungskapitalien finden nicht statt. Artikel 3 Der zuständige italienische Träger berücksichtigt rückwirkend nach Maßgabe der italienischen Rechtsvorschriften Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die vor dem 1. September 1939 eingetreten sind und über die bis zu diesem Tage wegen des Inkrafttretens des Abkommens vom 21. Oktober 1939 nicht entschieden wurde. Artikel 4 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 5 dieses Abkommens gilt für Zeiten, während derer die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen in dem Zeitraum vom 1. September 1939 bis zum 31. Mai 1945 bei deutschen Dienststellen und Organisationen oder anderen Arbeitgebern im italienischen Hoheitsgebiet tätig waren oder sich dort aufhielten und infolge des Abkommens vom 21. Oktober 1939 die berufliche Tätigkeit aufgeben mußten oder interniert wurden, folgendes: a) Diese Zeiten werden von den italienischen Trägern und Versicherungsinstituten einschließlich der Zusatzkassen nach Maßgabe der für sie geltenden Verfahrensvorschriften für alle in Betracht kommenden rechtlichen Auswirkungen anerkannt und so berücksichtigt, als wären sie bei dem betreffenden italienischen Träger zurückgelegt worden und als wären dafür die Beiträge auf Grund des tatsächlich erzielten Entgelts — ungeachtet einer etwaigen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze — entrichtet worden; b) Für Zeiten, während derer kein Entgelt erzielt wurde, wird das Entgelt oder sonstige Einkommen aus unselbständiger Arbeit herangezogen, das in der Zeit unmittelbar nach der anzuerkennenden Zeit oder, wenn keine Angaben darüber vorhanden sind, das Entgelt oder sonstige Einkommen aus unselbständiger Arbeit, das in der unmittelbar vorangegangenen Zeit bezogen wurde. Sind auch darüber keine Angaben braio 1941 per la regolamentazione dellassicurazione sociale, nei confronti delle persone di cui allAccordo del 21 ottobre 1939 relativo allattuazione, agli effetti econo-mici, del trasferimento di allogeni e di cittadini gernia-nici dallItalia in Germania (in seguito denominato Ac-cordo del 26 febbraio 1941), si considera da parte degli Enti assicuratori italiani non intervenuto nella misura in cui, per tali diritti a prestazioni, i capitali di copertura avrebbero dovuto essere trasferiti in base allAccordo del 26 febbraio 1941 dagli Enti assicuratori italiani a quelli tedeschi. A tale proposito vale quanto segue: a) I diritti giä soddisfatti mediante corresponsione di prestazioni continueranno ad essere riconosciuti. Limporto delle prestazioni stesse non poträ essere inferiore allammontare delle prestazioni corrisposte alla data di entrata in vigore del presente Accordo. b) Nel caso in cui i diritti non siano stati ancora soddisfatti, gli Enti assicuratori italiani competenti, a par-tire dal I gennaio 1975, si assumeranno il pagamento delle relative prestazioni, in base alle norme legislative per essi vigenti. 2) Per i diritti di cui al paragrafo 1, che siano stati soddisfatti dagli Enti assicuratori tedeschi mediante il pagamento di prestazioni si applica analogamente il paragrafo 1 lettera a). 3) Le prestazioni giä corrisposte, quelle in corso di ero-gazione e quelle pagabili in futuro dagli Enti assicuratori tedeschi o italiani non daranno luogo a rimborso recipro-camente. Non verranno effettuati trasferimenti e ritrasfe-rimenti di capitali di copertura. A r t i c o 1 o 3 II competente Ente italiano prenderä in considerazione, con effetto retroattivo e in base alla legislazione italiana, i casi di infortunio sul lavoro e malattie professionali, verificatisi anteriormente al I settembre 1939 che non siano stati definiti a tale data per effetto dellentrata in vigore dellAccordo del 21 ottobre 1939. A r t i c o 1 o 4 1) Salvo quanto previsto dal paragrafo 3 del presente articolo e dallarticolo 5 del presente Accordo, per i pe-riodi compresi tra il I settembre 1939 ed il 31 maggio 1945, durante i quali le persone di cui allarticolo 1 paragrafo 1 furono occupate presso Uffici e Organizzazioni tedeschi o presso altri datori di lavoro in territorio italiano, o che comunque in tale periodo colä abbiano dimo-rato, e che, per effetto dellAccordo del 21 ottobre 1939 dovettero cessare 1atüvitä lavorativa, ovvero furono in-ternati, si conviene quanto segue: a) Tali periodi verranno riconosciuti e presi in considerazione a tutti gli effetti di legge dagli Enti ed Istituti assicuratori italiani comprese le casse integrative, se-condo le norme di procedura per essi vigenti, come periodi di iscrizione alla assicurazione italiana e come se si trattasse di periodi per i quali siapo stati versati i contributi sulla base delle effettive fetribuzioni, in-dipendentemente dalleventuale superamento del mas-simale di retribuzione; b) per i periodi durante i quali non furono percepite re-tribuzioni si farä riferimento alla retribuzione e agli altri redditi di lavoro dipendente realizzati nel periodo immediatamente successivo a quello da ricono-scere, ovvero, in mancanza di tali indicazioni, alla retribuzione o ad altri redditi da lavoro dipendente realizzati nel periodo immediatamente precedente. In mancanza, si farä riferimento alla classe media di 1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II vorhanden, so wird der Mittelwert der anzunehmenden Beitragsklasse herangezogen, die aus den während der anzuerkennenden Zeit geltenden Beitragstabellen zu entnehmen ist; c) Sind für die Anerkennung der Zeiten andere Träger als das Nationalinstitut für Sozialfürsorge zuständig, und ist es auf Grund der Anerkennung nach den für diese Träger geltenden Vorschriften nicht möglich, eine Rente zu gewähren, so werden diese Zeiten in der allgemeinen Pflichtversicherung nach Maßgabe der geltenden italienischen Rechtsvorschriften anerkannt; d) Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die in dem Zeitraum vom 1. September 1939 bis zum 31. Mai 1945 eingetreten sind, werden vom italienischen Versicherungsträger nach Maßgabe der italienischen Rechtsvorschriften so berücksichtigt, als wären sie innerhalb der für die Einreichung des Entschädigungsantrags festgelegten Frist angemeldet worden. (2) Personen nach Artikel 1 Absatz 1, die in dem Zeitraum vom 1. Juni 1945 bis zum 31. August 1950 eine berufliche Tätigkeit in öffentlichen Ämtern in den im Abkommen vom 21. Oktober 1939 genannten Gebieten ausgeübt haben, können sich nach Maßgabe des italienischen Gesetzes Nr. 633 vom 28. Juli 1950 für die erwähnte Zeit nachversichern. (3) Die Streichung aus den Berufslisten wegen der Anwendung des Abkommens vom 21. Oktober 1939 ist im Hinblick auf die Vorsorge für den Zeitraum vom 1. September 1939 bis zum 31. Mai 1945 wirkungslos, und die Betroffenen können die entsprechende Zeit nach Maßgabe der geltenden italienischen Rechtsvorschriften nachkaufen. Dies gilt auch, wenn infolge der Anwendung des Abkommens vom 21. Oktober 1939 die Aufnahme in die Berufslisten unterblieben ist. (4) Absatz 1 gilt entsprechend für Zeiten, während derer die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen in Ansiedlungsgebiete außerhalb des deutschen Reichs gesandt wurden und dort tätig waren oder sich dort aufhielten, weil sie infolge des Abkommens vom 21. Oktober 1939 die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausübten. Artikel 5 (1) Zeiten, die während der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. Mai 1945 von Personen nach Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens im Dienste des Staates oder anderer öffentlicher Stellen, als Militärdienst bei den deutschen Streitkräften und als amtlose Zeiten infolge des Abkommens vom 21. Oktober 1939 zurückgelegt worden sind, werden von den zuständigen italienischen Trägern zusammen mit dem Dienst veranlagt, der für das normale Ruhegeld der Bediensteten beim italienischen Staat und bei italienischen öffentlichen Stellen gemäß den entsprechenden Pensionsvorschriften bewertet wird. Für den oben erwähnten Personenkreis wird die Dienstzeit, die mitveranlagt wird, zur Errechnung des normalen Ruhegeldes für die ersten zwei Jahre um die Hälfte und für die darauffolgenden Jahre um ein Drittel erhöht. Die Zeit, die sechs Monate überschreitet, wird als ein Jahr angesehen. Eine Zeit von sechs Monaten oder weniger wird außer acht gelassen. (2) Zum Zweck des begünstigten Ruhegeldes wird für den Personenkreis nach Absatz 1 jeglicher Dienstunfall (einschließlich Berufskrankheiten) während der obengenannten Zeitspanne berücksichtigt. (3) Zum Zweck der Anwendung des vorliegenden Abkommens wird den Personen gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels auch die Zeit der Gefangenschaft nach dem 31. Mai 1945 in gleicher Weise wie der Militärdienst oder der Dienst in Verbindung mit dem Kriege angerechnet. contribuzione da desumersi dalle tabelle contributive vigenti nel periodo da riconoscere,- c) qualora ai fini del riconoscimento dei periodi sud-detti siano competenti Enti diversi dallIstituto Nazio-nale della Previdenza Sociale e con il predetto riconoscimento non sia possibile, in base agli ordinamenti degli Enti medesimi, corrispondere una pensione, i periodi di che trattasi saranno riconosciuti nellassicu-razione generale obbligatoria con le modalitä previste dalla vigente legislazione italiana; d) i casi di infortunio sul lavoro e di malattia professionale intervenuti nel periodo I settembre 1939 — 31 maggio 1945, saranno considerati dallIstituto assi-curatore italiano, sulla base della legislazione italiana, come se fossero stati denunciati entro il termine sta-bilito per la presentazione della domanda di inden-nizzo. 2) Le persone di cui allarticolo 1 paragrafo 1 che, nel periodo dal I giugno 1945 al 31 agosto 1950, abbiano svolto attivitä lavorativa nei territori contemplati dal-lAccordo del 21 ottobre 1939 presso Uffici pubblici pos-sono provvedere alla copertura assicurativa del periodo predetto secondo le modalitä previste dalla Legge italiana del 28 luglio 1950 n.633. 3) La cancellazione dagli albi professionali a seguito dellapplicazione dellAccordo del 21 ottobre 1939, e priva di effetti, ai fini previdenziali, per il periodo I settembre 1939 — 31 maggio 1945, e gli interessati possono procedere al riscatto del relativo periodo con le modalitä previste dalla vigente legislazione italiana. Quanto sopra vale anche per coloro che, a causa dellAccordo del 21 ottobre 1939, non si siano potuti iscrivere agli albi professionali. 4) II paragrafo 1 vale analogamente per i periodi du-rante i quali le persone di cui allarticolo 1 paragrafo 1 siano State mandate in missione nei territori di immigra-zione al di fuori del «Reich germanico» ed ivi abbiano la-vorato o soggiornato, in quanto per effetto dellAccordo del 21 ottobre 1939 non hanno piü svolto la loro abituale attivitä. A r t i c o 1 o 5 1) I periodi dal I settembre 1939 al 31 maggio 1945, du-rante i quali le persone di cui allarticolo 1 paragrafo 1 del presente Accordo, hanno prestato servizio in qualitä di dipendenti dello Stato o di altri Enti pubblici o nelle forze armate tedesche, nonche i periodi di allontana-mento dal servizio avvenuti per effetto dellAccordo 21 ottobre 1939, vengono ricongiunti dai competenti Enti italiani al servizio valutato per il trattamento di quie-scenza normale dei dipendenti dello Stato italiano e degli Enti pubblici italiani in base ai relativi ordinamenti pen-sionistici. Nei confronti dei predetti soggetti il servizio che viene ricongiunto e aumentato, ai fini della misura del trattamento di quiescenza normale, della metä per i primi due anni e di un terzo per il tempo successivo. La frazione superiore ai sei mesi si computa come anno in-tero. La frazione uguale o inferiore a sei mesi si trascura. 2) Ai fini del trattamento di quiescenza privilegiato vengono considerati, nei confronti dei soggetti indicati nel paragrafo precedente, gli eventi di servizio avvenuti durante il periodo sopra indicato. 3) Ai fini dellapplicazione del presente Accordo, anche il periodo di prigionia successivo al 31 maggio 1945 tra-scorso dalle persone di cui al primo e secondo paragrafo del presente articolo e equiparato a servizio militare e servizio attinente alla guerra. Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1381 (4) Die Bediensteten des Staates und anderer öffentlicher Stellen, die ihren Dienst infolge des Abkommens vom 21. Oktober 1939 abbrechen mußten und infolge des Gesetzes Nr. 23 vom 2. Februar 1948 wieder in den Dienst übernommen wurden, können die Anrechnung für die Zeit vom 31. Mai 1945 bis zum Datum der Wiedereinstellung vornehmen. Zur Anrechnung der obengenannten Zeitspanne muß der Antragsteller für die anzurechnende Zeit eine Beitragszahlung von 18 vom Hundert des Gehalts, welches er zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten hat, entrichten. Wenn der Antrag nach Beendigung des Dienstes gestellt wird, richtet sich der Beitrag nach dem letzten Gehalt. Artikel 6 (1) Die Bundesrepublik Deutschland erstattet der Italienischen Republik jährlich die während eines Kalenderjahres gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens aufgewendeten Beträge, die sich aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) ergeben, die nach den italienischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieses Abkommens als solche anerkannt sind, und die sich aus Zeiten ergeben, die nach den genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung dieses Abkommens für den Rentenanspruch berücksichtigt werden, sofern die Anerkennung für die Begründung des Leistungsanspruchs entscheidend ist oder eine Erhöhung des Rentenzahl-betrages bewirkt. Sind diese Zeiten erforderlich, um den Anspruch auf eine Rente aus der italienischen Rentenversicherung zu begründen, so ist die Rente einschließlich der Zuschläge und anderer Zulagen zu dem Teil zu erstatten, der den anerkannten Zeiten entspricht. Eine Erstattung nach den Sätzen 1 und 2 kommt nur in Betracht, soweit die Leistung durch die Bescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens gedeckt ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für die Aufwendungen nach Artikel 5 Absätze 1 bis 3 dieses Abkommens. (2) Spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien die abschließende Erstattung der in Absatz 1 genannten Beträge durch die Zahlung eines einmaligen Pauschbetrages. Dabei kann die Zahlung des Pauschbetrages in Raten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes festgelegt werden. (3) Das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge und das Präsidium des Ministerrates (interministerieller Ausschuß nach Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens) veranlassen auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Übersendung derjenigen Unterlagen, die für die Überprüfung der nach Absatz 1 zu erstattenden Beträge notwendig sind. Artikel 7 (1) Personen nach Artikel 1 dieses Abkommens, die infolge des Abkommens vom 21. Oktober 1939 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis zum 31. Dezember 1948 freiwillige Beiträge zur allgemeinen italienischen Pflichtversicherung nicht entrichten konnten, können auf Antrag diese Beiträge in Höhe der niedrigsten Klasse der Beiträge nachentrichten, die bei Antragstellung gültig sind. (2) Absatz 1 gilt auch für Hinterbliebene der dort genannten Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens verstorben sind. Artikel 8 (1) Die Artikel 2 bis 6 dieses Abkommens finden keine Anwendung, wenn den Personen nach Artikel 1 dieses Abkommens oder ihren Hinterbliebenen auf Grund der in Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Ansprüche 4) I dipendenti dello Stato e di Enti pubblici cessati dal servizio per effetto dellAccordo del 21 ottobre 1939 e che sono stati riassunti in servizio a seguito della Legge 2 febbraio 1948 n.23, possono procedure al riscatto del periodo intercorso fra il 31 maggio 1945 e la successiva data di riassunzione. Per il riscatto del periodo preceden-temente indicato, il richiedente e tenuto al pagamento di un contributo pari al 18 °/o della retribuzione spettante alla data di presentazione della domanda, in relazione al periodo riscattato. Se la domanda e presentata dopo la cessazione del servizio, il contributo e calcolato sullul-tima retribuzione. A r t i c o 1 o 6 1) La Repubblica Federale di Germania rimborserä an-nualmente alla Repubblica Italiana le spese sostenute du-rante ogni anno civile per effetto dellapplicazione del-larticolo 4 paragrafo 1, sempreche si tratti di infortuni sul lavoro e di malattie professional! riconosciuti come tali in base alla legislazione italiana e tenendo conto del presente Accordo e di periodi considerati utili dalla anzi-detta legislazione, sempre tenendo conto del presente Accordo per il diritto a pensione, ed a condizione che il riconoscimento di detti periodi sia determinante per lac-quisizione del diritto stesso, ovvero concorra ad aumen-tare limporto della prestazione. Qualora tali periodi siano necessari per lacquisizione del diritto ad una prestazione italiana dovrä essere rimborsata la quota parte di pensione, ivi comprese le maggiorazioni e le altre in-dennitä, che corrisponde ai periodi riconosciuti. II rim-borso in base alle frasi 1 e 2 del presente paragrafo verrä effettuato solo nella misura in cui la prestazione sia conforme al certificato di cui allarticolo 10 paragrafo 1 del presente Accordo. Le disposizioni del presente paragrafo sono applicabili, per analogia, alle spese sostenute in base allarticolo 5 paragrafi 1, 2 e 3 del presente Accordo. 2) II saldo finale delle somme di cui al paragrafo 1 verrä determinato in misura forfettaria di comune accordo fra le due parti, al piü tardi entro 5 anni dalla data di entrata in vigore del presente Accordo. In tale occa-sione si poträ convenire il pagamento rateale deüim-porto forfettario, da effettuarsi entro un determinato periodo. 3) Su richiesta del Ministro Federale per il Lavoro e per lOrdinamento Sociale, il Ministro italiano del Lavoro e della Previdenza Sociale e la Presidenza del Con-siglio dei Ministri (Commissione interministeriale ai sensi dellarticolo 10 paragrafo 4 del presente Accordo) disporranno linvio della documentazione necessaria per il controllo delle somme da rimborsare in base al paragrafo 1. A r t i c o 1 o 7 1) Le persone di cui allarticolo 1 del presente Accordo che, private dei requisiti per effetto dellAccordo del 21 ottobre 1939, non poterono effettuare, per il periodo dal I giugno 1945 al 31 dicembre 1948, il versamento di con-tributi volontari nellassicurazione generale obbligatoria italiana, possono ottenere, a domanda, di versare i pre-detti contributi nella misura della prima classe di contri-buzione vigente al momento della domanda. 2) II paragrafo 1 e altresi applicabile ai superstiti delle persone ivi contemplate, decedute prima dellentrata in vigore del presente Accordo. Articolo 8 1) Gli articoli da 2 a 6 non troveranno applicazione nella misura in cui alle persone considerate allarticolo 1 del presente Accordo o ai loro superstiti siano concesse prestazioni, sulla base dei diritti di cui allarticolo 2 o 1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II oder, der in den Artikeln 3 bis 5 dieses Abkommens bezeichneten Zeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) von den deutschen Versicherungsträgern nach den deutschen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Verträge über Soziale Sicherheit und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über Soziale Sicherheit oder von anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Stellen im Rahmen beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche Leistungen gewährt werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen nach den Vorschriften eines dritten Staates auf Grund der in Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Ansprüche oder der in den Artikeln 3 bis 5 dieses Abkommens bezeichneten Zeiten und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) Leistungen gewährt werden. Artikel 9 Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Ansprüche der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Personen und ihrer Hinterbliebenen bei Durchführung dieses Abkommens die italienischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der für die Italienische Republik wirksamen zwischenstaatlichen Verträge über Soziale Sicherheit und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über Soziale Sicherheit. Artikel 10 (1) Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens unterrichtet der Beratungsausschuß für Umsiedlungsgeschädigte in Bozen die von diesem Abkommen betroffenen Personen über ihre Rechte und berät sie bei der Stellung von Anträgen auf Gewährung der Vorteile nach diesem Abkommen. Der Ausschuß ermittelt ferner auf schriftlichen und förmlichen Antrag die Tatbestände zur Prüfung der Ansprüche auf Grund der Vorschriften über die Sozialversicherung sowie über das Ruhegeld für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihnen Gleichgestellte. Eine Tatsache gilt als glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen auf Grund entsprechender Ermittlungen, die sich nach Maßgabe der deutschen Vorschriften auf alle erreichbaren Beweismittel erstrecken, anzunehmen ist. Der Ausschuß stellt in Zusammenarbeit und im Einverständnis mit dem Antragsteller eine Bescheinigung über das Ergebnis der Ermittlungen aus. (2) Die Bescheinigung, die von der in Betracht kommenden deutschen Behörde beglaubigt wird und vom Antragsteller der zuständigen italienischen Stelle vorzulegen ist, hat volle Beweiskraft für deren Entscheidung. (3) Die zuständige italienische Stelle erteilt unverzüglich nach Eingang der Bescheinigung dem Antragsteller einen Bescheid über die bei Eintritt des Versicherungsfalles auf Grund dieses Abkommens zu berücksichtigenden Zeiten sowie über die in Artikel 7 vorgesehene Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur allgemeinen italienischen Pflichtversicherung. Ist der Versicherungsfall bereits vor Eingang der Bescheinigung eingetreten, so wird von der zuständigen italienischen Stelle unverzüglich dem Antragsteller ein Bescheid über die unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den italienischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Leistungen erteilt und deren Zahlung aufgenommen. (4) Die Anträge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit den beigefügten Unterlagen werden unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 von einer besonderen beim Präsidium des Ministerrates einzusetzenden interministeriellen Kommission geprüft; diese erteilt unverzüglich den Bescheid nach Absatz 3 über die zu berücksichtigenden Zeiten und Dienste und unterrichtet hiervon die zuständigen Behörden zum Zwecke der Zahlung der Leistungen. sulla base dei periodi o infortuni sul lavoro e malattie professionali di cui agli articoli da 3 a 5, dagli Enti assi-curatori tedeschi in base alla legislazione vigente in Germania e tenuto conto delle Convenzioni internazionali in materia di sicurezza sociale vincolanti per la Repubblica Federale di Germania e dei Regolamenti delle Comunitä Europee sulla sicurezza sociale, oppure concesse da altri Enti tedeschi di diritto pubblico nel quadro dei tratta-menti di quiescenza dei dipendenti pubblici. 2) II paragrafo primo e applicabile per analogia alle persone alle quali, secondo le norme di uno Stato terzo, vengano erogate prestazioni in base ai diritti di cui al-larticolo 2 o in base ai periodi od infortuni sul lavoro (malattie professionali) di cui agli articoli da 3 a 5. A r t i c o 1 o 9 Ai fini dellapplicazione dei presente Accordo, ove lo stesso non disponga diversamente, e valida per quanto riguarda i diritti delle persone di cui allarticolo 1 e dei loro superstiti, la legislazione italiana, tenuto conto delle Convenzioni internazionali in materia di sicurezza sociale vincolanti per la Repubblica Italiana nonche i Regolamenti delle Comunitä Europee sulla sicurezza sociale. A r t i c o 1 o 10 1) AI fine di facilitare lapplicazione dei presente Accordo, il Comitato Consultivo per i danneggiati dalle opzioni, con sede in Bolzano, informerä le persone consi-derate dallAccordo stesso circa i loro diritti e presterä loro assistenza per la presentazione delle domande intese ad ottenere i benefici con esso previsti. II predetto Comitato inoltre svolgerä, a domanda scritta e formale, gli ac-certamenti relativi alle circostanze di fatto ai fini della valutazione dei diritti in base alle norme concernenti le assicurazioni sociali o i trattamenti di quiescenza per i dipendenti pubblici e assimilati. Un fatto e da ritenersi attendibile quando, in base ai risultati dei relativi accer-tamenti che debbono estendersi a tutti i possibili mezzi probatori previsti dalle norme tedesche, si possa desu-mere che esso sia effettivamente avvenuto. II Comitato, in contradditorio con il richiedente, rilascerä un certificate sullesito dei predetti accertamenti. 2) II certificato, convalidato dalle competenti Autoritä tedesche, dovrä essere presentato dal richiedente al com-petente Organo italiano e farä piena prova ai fini della decisione di questultimo. 3) II competente Organo italiano, dopo la rieezione dei certificato, comunicherä senza indugio al richiedente la decisione circa i periodi da prendere in considerazione, sulla base dei presente Accordo, al momento dei verifi-carsi dellevento assicurativo e circa la possibilitä dei versamento di contributi volontari nellassicurazione generale obbligatoria italiana previsto dallarticolo 7. Qua-lora levento assicurativo si sia verificato prima della rieezione dei certificato, il competente Organo italiano comunicherä senza indugio al richiedente la decisione circa le prestazioni da concedere, in applieazione dei presente Accordo, secondo la legislazione italiana, e procederä alla erogazione delle prestazioni stesse. 4) Per i dipendenti pubblici lesame della domanda e della documentazione allegata sarä effettuata, tenuto conto di quanto disposto dai paragrafi 1 e 2, da una apposita Commissione interministeriale da istituirsi presso la Pre-sidenza dei Consiglio dei Ministri, che comunicherä senza indugio la decisione di cui al paragrafo precedente circa i periodi e i servizi da prendere in considerazione e provvederä a darne comunieazione alle competenti Am-ministrazioni per la erogazione delle prestazioni stesse. Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1383 (5) Die bei Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 auftretenden Zweifelsfragen werden auf Vorschlag einer der beteiligten Seiten vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und den zuständigen italienischen Ministerien geklärt. Artikel 11 (1) Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns und die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Artikel 12 (1) Dieses Abkommen begründet, soweit es nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1975. (2) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen. (3) Soweit durch dieses Abkommen Ansprüche begründet werden, beginnen Antrags-, Ausschluß- und Verjährungsfristen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens abgelaufen sind, mit dessen Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 1975 für zwei Jahre erneut. (4) Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt sind, können unter dessen Berücksichtigung auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergäbe die Neufeststellung auf Antrag oder von Amts 5) Gli eventuali problemi inerenti allattuazione delle procedure di cui ai paragrafi da 1 a 4 verranno risolti, su richiesta di una delle parti interessate, di comune ac-cordo tra il Ministro Federale del Lavoro e dellOrdina-mento Sociale e i competenti Ministeri italiani. A r t i c o 1 o 11 1) Gli eventuali contrasti relativi allinterpretazione ed allapplicazione del presente Accordo dovranno essere risolti possibilmente dai competenti Uffici delle parti contraenti. 2) Qualora non fosse possibile risolvere in tal modo i contrasti, il relativo problema verrä sottoposto, dietro richiesta di una delle parti contraenti, al giudizio di un Tribunale Arbitrale. 3) II Tribunale Arbitrale verrä costituito di caso in caso ed, allo scopo, ciascuna delle parti contraenti dovrä nominare un membro del medesimo; in seguito i due membri prescelti dovranno designare, di comune accordo, un Presidente che sia cittadino di un terzo Stato, il quäle verrä ufficialmente nominato dai Governi di en-trambe le parti contraenti. I membri del Tribunale Arbitrale verranno nominati entro due mesi ed il Presidente verrä nominato entro tre mesi dalla data in cui una delle parti contraenti avrä comunicato allaltra la propria in-tenzione di sottoporre il problema al giudizio di un Tribunale Arbitrale. 4) In caso di non osservanza dei termini previsti dal paragrafo 3, ciascuna delle parti contraenti poträ richie-dere al Presidente della Corte Europea per i diritti del-luomo di procedere alle necessarie nomine. Qualora il Presidente della Corte Europea per i diritti delluomo fosse cittadino di una delle parti contraenti, oppure fosse impedito, procederä alle nomine il Vicepresidente. Qualora anche il Vicepresidente fosse cittadino di una delle parti contraenti o fosse anche egli impedito, dovrä procedere alle nomine il primo membro della Corte, in ordine gerarchico, che non sia cittadino di una delle parti contraenti. 5) II Tribunale Arbitrale deciderä, con maggioranza di voti, in base alle Convenzioni stipulate tra le parti contraenti ed in base al diritto internazionale generale. Le sue decisioni avranno valore vincolante. Ciascuna delle parti contraenti si dovrä assumere lonere delle spese per il proprio membro e per il rappresentante nel procedi-mento dinanzi al Tribunale Arbitrale; lonere delle spese per il Presidente del Tribunale Arbitrale e delle altre spese verrä assunto in parti uguali da entrambe le parti contraenti. II Tribunale Arbitrale avrä facoltä di emettere una diversa pronuncia in ordine alle spese. Quanto al resto, il Tribunale Arbitrale provvederä a stabilire le proprie norme di procedura. Articolo 12 1) II presente Accordo, qualora non stabilisca diversa-mente, non costituisce alcun diritto alla corresponsione di prestazioni per periodi anteriori al I gennaio 1975. 2) Lefficacia di precedenti decisioni non si oppone allapplicazione del presente Accordo. 3) Per quanto riguarda i diritti costituiti in base al presente Accordo, i termini utili per la presentazione di do-mande, i termini di esclusione ed i termini di prescri-zione, scaduti prima dellentrata in vigore del presente Accordo, decorreranno nuovamente dallentrata in vigore dellAccordo stesso per la durata di due anni, con effetto dal I gennaio 1975. 4) Le prestazioni determinate prima dellentrata in vigore del presente Accordo potranno essere nuovamente definite, anche dufficio, in considerazione dellAccordo stesso. Nei casi in cui da una nuova definizione, effet- 1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II wegen keine oder eine niedrigere Leistung als sie zuletzt für die Zeit "vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gezahlt worden ist, so ist der bisherige Zahlbetrag weiter zu gewähren. tuata dietro relativa domanda oppure dufficio, dovessero risultare mancanti i presupposti per la concessione di prestazioni, oppure dovessero risultare diritti a presta-zioni inferiori rispetto a quelle concesse prima dellen-trata in vigore del presente Accordo, si dovranno man-tenere invariate le prestazioni fino ad allora concesse. Artikel 13 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Italienischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Articolo 13 II presente Accordo sarä valido anche per il Land Ber-lino, salvo che il Governo della Repubblica Federale di Germania non rilasci, entro tre mesi dallentrata in vigore dellAccordo stesso, una diversa dichiarazione nei confronti del Governo della Repubblica Italiana. Artikel 14 Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Articolo 14 II presente Accordo viene concluso a tempo indetermi-nato. Ciascuna delle parti poträ denunciarlo e tale de-nuncia deve essere notificata allaltro Stato tre mesi prima della scadenza di ogni anno civile e prenderä effetto a partire dal 1 gennaio dellanno successivo. Artikel 15 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. (2) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Articolo 15 1) II presente Accordo sarä sottoposto a ratifica. I re-lativi strumenti saranno scambiati al piü presto possibile a Roma. 2) LAccordo entra in vigore il primo giorno del se-condo mese successivo a quello dello scambio delle rati-fiche, con effetto dal primo gennaio dellanno 1975. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. IN FEDE DI CHE i Plenipotenziari rispettivi hanno fir-mato il presente Accordo e lo hanno munito dei loro si-gilli. GESCHEHEN zu Bonn, am 27. Januar 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. FATTO a Bonn il 27 gennaio 1976 in due originali, re-datti eiaseuno in lingua tedesca e in lingua italiana; i due testi fanno ugualmente fede. Für die Bundesrepublik Deutschland Per la Repubblica Federale di Germania Gehlhoff Für die Italienische Republik Per la Repubblica Italiana Mario Luciolli Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1385 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Saarbrücken Vom 20. Juli 1976 Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Mai 1976 über die Aufhebung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Saarbrücken (Bundesgesetzbl. II S. 592) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 am 1. Juni 1976 in Kraft getreten ist. Am gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 15. Juni 1976 die Achte Zusatzvereinbarung vom 29. März 1976 zur deutsch-französischen Vereinbarung vom 6. März 1962 zur Durchführung des Abkommens vom 18. April 1958 über nebeneinanderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 593) in Kraft getreten. Bonn, den 20. Juli 1976 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Pohl Der Bundesminister des Innern In Vertretung Dr. Fröhlich 1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife Vom 20. Juli 1976 Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom 16. Dezember 1949 (Bundesanzeiger Nr. 51 vom H.März 1958) sind für folgende Staaten in Kraft getreten: Algerien am Australien am Fassung vom 5. Juli 1890 Burundi am Elfenbeinküste am Indonesien am Israel am Jordanien am Jugoslawien am Fassung vom 5. Juli 1890 Libyen am Malta am Marokko am 2. Januar 1967 1. Juni 1935 1. Oktober 1963 3. November 1963 1. September 1951 1. August 1956 1. Oktober 1957 28. März 1950 16. Februar 1956 15. Oktober 1966 17. Mai 1957 Pakistan Fassung vom 5. Juli 1890 Philippinen Ruanda Saudi-Arabien Senegal Singapur Sudan Syrien am 20. März 1950 am 1. Dezember 1950 am 1. Februar 1965 am 16. März 1957 am 28. Dezember 1963 am 24. Juni 1967 am 1. Juli 1958 am 1. Dezember 1950 Neuseeland ist nicht Vertragspartei des Übereinkommens. Nicaragua hat das Übereinkommen am 19. September 1936 gekündigt und ist ihm mit Wirkung vom 1. Mai 1963 wieder beigetreten. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 6. März 1958 und 28. Juni 1967 (Bundesanzeiger Nr. 51/1958 und 128/1967), die insoweit zu berichtigen sind, und an die Bekanntmachung vom 4. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II S. 918). Bonn, den 20. Juli 1976 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dreher Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1387 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Änderung des Abkommens Vom 28. Juli 1976 Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für Kuwait am 9. November 1975 in Kraft getreten. Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel XXIII für China am 18. November 1975 Kuwait Marokko in Kraft getreten. am 9. November 1975 am 15. Februar 1976 Papua-Neuguinea hat am 6. November 1975 erklärt, daß es sich an das vor Erlangung seiner Unabhängigkeit in seinem Hoheitsgebiet in Kraft befindliche Abkommen vom 12. Oktober 1929 und Protokoll vom 28. September 1955 gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1976 (Bundesgesetzblatt II S. 469). Bonn, den 28. Juli 1976 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dreher Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung Vom 28. Juli 1976 Das vom Internationalen Kaffeerat am 26. September 1974 mit Entschließung Nr. 273 genehmigte Protokoll über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1789) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 1 für Guatemala Mexiko in Kraft getreten. am 27. Mai 1976 am 22. April 1976 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 26. November 1975 und 29. April 1976 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1789 und 1976 II S. 586). Bonn, den 28. Juli 1976 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dreher Nr. 44 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976 1387 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Änderung des Abkommens Vom 28. Juli 1976 Das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Reichsgesetzbl. 1933 II S. 1039) ist nach seinem Artikel 37 Abs. 2 für Kuwait am 9. November 1975 in Kraft getreten. Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 291) ist nach seinem Artikel XXIII für China am 18. November 1975 Kuwait Marokko in Kraft getreten. am 9. November 1975 am 15. Februar 1976 Papua-Neuguinea hat am 6. November 1975 erklärt, daß es sich an das vor Erlangung seiner Unabhängigkeit in seinem Hoheitsgebiet in Kraft befindliche Abkommen vom 12. Oktober 1929 und Protokoll vom 28. September 1955 gebunden betrachtet. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26. März 1976 (Bundesgesetzblatt II S. 469). Bonn, den 28. Juli 1976 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dreher Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung Vom 28. Juli 1976 Das vom Internationalen Kaffeerat am 26. September 1974 mit Entschließung Nr. 273 genehmigte Protokoll über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1789) ist nach seinem Artikel 5 Abs. 1 für Guatemala Mexiko in Kraft getreten. am 27. Mai 1976 am 22. April 1976 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 26. November 1975 und 29. April 1976 (Bundesgesetzbl. 1975 II S. 1789 und 1976 II S. 586). Bonn, den 28. Juli 1976 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dreher 1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 305. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 30. Juni 1976, ist im Bundesanzeiger Nr. 131 vom 16. Juli 1976 erschienen. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Der Bundesanzeiger Nr. 131 vom 16. Juli 1976 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht. Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,— DM. 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