Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1982  Nr. 42 vom 18.12.1982  - Seite 1057 bis 1059 - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1057 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Vom 6. Dezember 1982 I. Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1981 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) wird hiermit bekanntgemacht, daß das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland am I.Januar 1983 in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 24. September 1982 bei dem Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden. Die Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben: 1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens: "Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen." 2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens: "Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze." 3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens: "In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden. Für die Erledigung von Zustellungsersuchen ist die zentrale Behörde des Landes zuständig, in dessen Gebiet die Zustellung vorzunehmen ist. Zentrale Behörde ist für Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Josef-Straße 167 D-7800 Freiburg 1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil II Bayern: Berlin: Bremen: Hamburg: Hessen: Niedersachsen: Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Schleswig-Holstein: Regierung der Oberpfalz in Regensburg Postfach 3 22 Emmeramsplatz 8 D-8400 Regensburg Regierender Bürgermeister - Senatskanzlei - John F. Kennedy-Platz (Rathaus) D-1000 Berlin 62 Senator für Inneres Contrescarpe 22-24 D-2800 Bremen Freie und Hansestadt Hamburg - Justizbehörde -Drehbahn 36 D-2000 Hamburg 36 Hessischer Minister des Innern Friedrich-Ebert-Allee 12 D-6200 Wiesbaden Niedersächsisches Landesverwaltungsamt Auestraße 14 Postfach 1 07 D-3000 Hannover Regierungspräsident Köln Zeughausstraße 4-8 D-5000 Köln Bezirksregierung Trier Postfach 13 20 D-5500 Trier Minister des Innern Bismarckstraße 19 D-6600 Saarbrücken Innenminister des Landes Schleswig-Holstein Postfach 11 33 D-2300Kiel 1." 4. nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens: "Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können." 5. nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens: "Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist." 6. nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens: "Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet." Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland ist ferner für Belgien am 1. November 1982 Frankreich am 1. November 1982 Luxemburg am 1. November 1982 in Kraft getreten. Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1982 1059 Belgien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben: (Übersetzung) «Article 2: "Artikel 2: Le Gouvernement beige designe com-me autorite centrale et comme expeditri-ce le Ministere des Affaires etrangeres, du Commerce exterieur et de la Cooperation au Devoloppement, 2, rue Quatre Bras, 1000 Bruxelles - Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking, Quatre Brasstraat 2, 1000 Brüssel. Article 10.2: Le Gouvernement beige declare se pre-valoir de la disposition contenue dans larticle 10, paragraphe 2 de la Convention.» Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministere des Affaires etrangeres, du Commerce exterieur et de la Cooperation au Deve-loppement/Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000 Brüssel. Artikel 10 (2): Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft." Luxemburg hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben: (Übersetzung) «Le Grand-Duche de Luxembourg appli-quera la Convention ä toutes procedures visant des infractions autres que fiscales dont la repression ne rentre pas, au mo-ment oü lentraide est demandee, dans la competence de nos autorites judiciaires. En execution de larticle 2 de la Convention, le Grand-Duche de Luxembourg designe comme autorite centrale, char-gee de recevoir les demandes de notifica-tion de documents provenant de letran-ger, le «Ministere de la Justice, 16, boule-vard Royal, Luxembourg».» "Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt. In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale Bhörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt, das Ministerium der Justiz (Ministere de la Justice), 16, boulevard Royal, Luxemburg." Bonn, den 6. Dezember 1982 Der Bundesminister des Auswärtigen Im Auftrag Dr. Fleischhauer