Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1988  Nr. 5 vom 05.02.1988  - Seite 126 bis 132 - Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen

Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen 126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II Gesetz zu dem Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen Vom 28. Januar 1988 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2 das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Artikel 1 Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Dem in Bern am 4. November 1985 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen und dem Protokoll zu diesem Abkommen wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 28. Januar 1988 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Der Bundesminister der Justiz Engelhard Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 127 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft - in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Personenstandswesens/Zivilstandswesens zu erleichtern - haben folgendes vereinbart: I. Abschnitt Verzicht auf die Beglaubigung Artikel 1 Urkunden, die der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des einen Vertragsstaats aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel/Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch in dem anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung. II. Abschnitt Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden Artikel 2 (1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet der deutsche Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatorts der Eltern des Kindes oder bei nichtehelicher Geburt des Ortes und Tages der Geburt und des Heimatorts der Mutter; der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Tages der Eheschließung der Eltern des Kindes oder, falls die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, des Ortes und Tages der Geburt der Mutter. (2) Wird zu dem Geburtseintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch; der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Artikel 3 (1) Wird die Eheschließung eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet der deutsche Standesbeamte einen Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie des Heimatorts des schweizerischen Ehegatten; der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Eltern beider Ehegatten sowie von Ort und Tag der Geburt des deutschen Ehegatten. (2) Wird vom deutschen Standesbeamten ein Vermerk über die Ehegatten in das Familienbuch oder ein Randvermerk zum Heiratseintrag oder vom schweizerischen Zivilstandsbeamten eine Randanmerkung zur Eheregistereintragung eingetragen, so übersendet der deutsche Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder dem Heiratsbuch, in dem der Vermerk (Randvermerk) eingetragen ist; der schweizerische Zvilstandsbeamte einen Eheschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Eine Urkunde nach Satz 1 ist vom deutschen Standesbeamten nicht zu übersenden, wenn eine Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift nach Artikel 4 zu übersenden ist. Artikel 4 (1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaats im Gebiet des anderen Vertragsstaats beurkundet, so übersendet der deutsche Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatorts des Verstorbenen; der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe von Ort und Tag der Geburt sowie des letzten 128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II Wohnsitzes des Verstorbenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; ist der Verstorbene verheiratet gewesen, so sind außerdem Ort und Tag der Eheschließung anzugeben. (2) Wird zu dem Sterbeeintrag ein Randvermerk eingetragen, so übersendet der deutsche Standesbeamte eine mit dem Randvermerk versehene beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch; der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein im bisherigen Wortlaut samt besonderer Mitteilung der Randanmerkung. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen. Artikel 5 Haben die Ehegatten, über deren Eheschließung nach Artikel 3 Absatz 1 ein Auszug aus dem Familienbuch oder eine Heiratsurkunde/ein Eheschein übersandt wird, ein gemeinsames Kind, so vermerkt dies unter Angabe der Vornamen und des Familiennamens sowie des Ortes und des Tages der Geburt des Kindes der deutsche Standesbeamte auf einem dem Auszug aus dem Familienbuch beizufügenden Blatt oder auf der Rückseite der Heiratsurkunde; der schweizerische Zivilstandsbeamte auf dem Eheschein. Artikel 6 Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden werden auch dann ausgetauscht, wenn eine Person neben der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaats auch die des anderen Vertragsstaats oder eines dritten Staates besitzt. Artikel 7 (1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu übersendenden Urkunden werden monatlich der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Vertragsstaats übersandt. (2) Für die nach Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 zu übersendenden Urkunden sind möglichst mehrsprachige Personenstandsurkunden zu verwenden. (3) Die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen zusätzlichen Angaben sind nur soweit mitzuteilen, als sie den Beteiligten oder dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten bekannt sind. (4) Der Austausch der Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden geschieht kostenfrei. III. Abschnitt Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen Artikel 8 (1) Will ein Angehöriger des einen Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat heiraten, so kann er den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses auch beim Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats stellen. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaats weiter; dem Antrag sind für jeden Verlobten die zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden beizufügen. (2) Die Vertragsstaaten werden einander 1. die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamten/Zivilstandsbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, 2. die Urkunden, die für die Verlobten dem Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beizufügen sind, und 3. jede Änderung bezüglich der in den Nummern 1 und 2 genannten Vorschriften und Urkunden mitteilen. (3) Kann eine erforderliche Urkunde nicht beigebracht werden, so kann an ihrer Stelle eine beweiskräftige Bescheinigung beigefügt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Bescheinigung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt wird. Artikel 9 (1) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des Heimatstaats übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte zurück. (2) Bestehen Hindernisse, das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen, so sind diese dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaats mitzuteilen. Artikel 10 (1) Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist ein dreisprachiger Vordruck zu verwenden, dessen Muster diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist. (2) Wird durch die Änderung von Rechtsvorschriften in einem Vertragsstaat eine Anpassung des Vordrucks erforderlich, so wird diese von den Vertragsstaaten durch Notenwechsel vereinbart. Artikel 11 Einem in französischer oder italienischer Sprache abgefaßten Schriftstück wird eine von einem Zivilstandsbeamten oder einer Aufsichtsbehörde beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt. Bei Zivilstandsurkunden soll anstelle einer Übersetzung möglichst eine mehrsprachige Zivilstandsurkunde beigefügt werden. Artikel 12 (1) Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt. (2) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte, der einen Antrag nach Artikel 8 Absatz 1 aufgenommen und weitergeleitet hat, erhebt eine Gebühr in gleicher Höhe, wie sie im Eheschließungsstaat für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses erhoben wird. IV. Abschnitt Schlußbestimmungen Artikel 13 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 14 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht. Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 129 (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats und vom 21. Februar/8. August/17. Dezember 1958 vereinbar-nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. ten Änderungen außer Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom 6. Juni 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Artikel 15 über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Aus- Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren vom tausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es nicht sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ein- sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, schließlich der durch Notenwechsel vom 13./22. März 1957 bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Bern am 4. November 1985 in zwei Urschriften. Für die Bundesrepublik Deutschland Gerhard Fischer Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pierre Aubert Protokoll Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des Abkommens betrachtet werden sollen: 1. Wer Angehöriger eines Vertragsstaats ist, bestimmt sich nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Der Nachweis hierüber für Zwecke dieses Abkommens wird im allgemeinen geführt a) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland durch einen Reisepaß der Bundesrepublik Deutschland, einen Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder einen Berliner behelfsmäßigen Personalausweis; b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft durch einen Schweizerpaß oder einen Personenstandsausweis für Schweizer Bürger. 2. Die deutschen Standesbeamten werden in ein Familienbüchlein oder ein internationales Stammbuch der Familie, das von einem schweizerischen Zivilstandsbeamten ausgestellt worden ist, auf Wunsch des Inhabers eines solchen Büchleins oder Buches a) die Geburt gemeinsamer ehelich geborener Kinder der Ehegatten, b) die Geburt der durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten, sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkt ist, c) den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder eintragen. Hierfür wird die in § 68 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes angegebene Gebühr erhoben. 130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II Anlag« Annex« Allegato Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses Demande dun certfficat de capacite de mariage Domanda per II rilascio di un certificate) di capacita al matrimonio Die nachstehend bezeichneten Verlobten wollen in der Bundesrepublik Deutschland/in der Schweiz) miteinander die Ehe eingehen. Les fiances designes ci-apres desirent contracter mariage en Republique federale dAllemagne/Suisse). I fidanzati qui designati intendono contrarre matrimonio nella Repubblica federale di Germania/in Svizzera1). Zu diesem Zwecke stellt Dans cette intention A tale scopo .......................................................................................................................................................................................................................................................................... den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses. demande la delivrance dun certificat de capacite de mariage. domanda il rilascio di un certificato di capacita al matrimonio. Die Verlobten machen hierzu folgende Angaben Les fiances donnent les indications suivantes I fidanzati danno le indieazioni seguenti für den Verlobten: pour le fiance: per il fidanzato: für die Verlobte: pour la fiancee: per la fidanzata: 1. Familienname Nom Cognome 2. Vornamen Prenoms Nomi 3. Beruf Profession Professione 4. Staatsangehörigkeit Nationalste Nazionalitä 5. Geburtsort und -tag Lieu et date de naissance Luogo e data di nascita 6. a) Wohnsitz (Ort, Straße, Haus-Nr.) Domicile (localite, rue, numero) Domicilio (luogo, via, numero) b) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Ort, Straße, Haus-Nr.) Derniere residence habituelle en Republique federale dAllemagne (localite, rue, numero) Ultima residenza nella Repubblica federale di Germania (luogo, via, numero) Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1988 131 für den Verlobten: pour le fiance: per II fidanzato: für die Verlobte: pour la fiancee: per la fidanzata: c) Heimatort in der Schweiz Lieu dorigine en Suisse Luogo di attinenza in Svizzera 7. Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden) Etat civil (celibataire, veuf, divorce) Stato civile (celibe, vedovo, divorziato) 8. Frühere Ehen und ihre Auflösungsgründe Mariages anterieurs et causes de leur dissolution Matrimoni precedenti e cause del loro scioglimento Die Verlobten erklären: Les fiances declarent: I fidanzati dichiarano: — Wir sind — nicht — in folgender Weise — miteinander verwandt oder verschwägert) — Nous ne sommes pas parents de sang ou par alliance — Nous sommes apparentes comme suit) — Non siamo ne consanguinei ne altrimenti imparentati — Siamo imparentati come segue) — Wir stehen — nicht — unter Vormundschaft.) — Nous sommes — ne sommes pas — sous tuteile.) — Siamo — non siamo — sotto tutela.) — Wir haben keine — folgende — gemeinsamen Kinder1) (Familienname, Vornamen, Geburtsort und -tag, sowie Ort und Tag der Anerkennung durch den Verlobten oder — bei gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft — Gericht und Tag der Rechtskraft des Urteils) — Nous navons pas denfants communs — Nous avons les enfants communs suivants1) (Nom, prenoms, lieu et date de naissance, lieu et date de la reconnaissance par le fiance ou, en cas de declaration de paternite, le tribunal qui a prononce et la date ä laquelle le jugement est devenu definitif) — Non abbiamo figli in comune — Abbiamo i seguenti figli in comune1) (Cognome, nomi, luogo e data di nascita, luogo e data del riconoscimento da parte del fidanzato o, in caso di accertamento giudiziale della paternitä, il tribunale e la data nella quäle la sentenza e passata in giudicato) Der deutsche Vertobte erklärt:2) Le fiance allemand declare:2) II fidanzato tedesco dichiara:2) Ich habe keine — folgende — Kinder, für die ich ein Auseinandersetzungszeugnis nach § 9 des Ehegesetzes — beifüge — noch beibringen werde.1) (Familienname, Vornamen, Geburtsort und -tag) Je nai pas denfants — jai les enfants suivants — pour lesquels je joins — je presenterai encore — une attestation darrange-ment au sens du § 9 de la loi allemande sur le mariage.) (Nom, prenoms, lieu et date de naissance) Non ho figli — ho i figli seguenti — per questi allego — produrrö piü tardi — unattestazione di consenso ai sensi del § 9 della legge sul matrimonio tedesca.) (Cognome, nomi, luogo e data di nascita) 132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil II Es werden folgende Unterlagen beigefügt3) Sont jointes les pieces suivantes3) Sono allegati i seguenti documenti3) fürden Verlobten: pour le fiance: per il fidanzato: für die Verlobte: pour la fiancee: per la fidanzata: .., den le il 19. Unterschriften Signatures Firme Die Richtigkeit der Unterschriften wird beglaubigt Lauthenticitö des signatures est certifiee E certificate lautenticita delle firme (Dienstsiegel/Amtsstempel) (Sceau de loffice) (Bodo dellufficio) Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte Lofficier de lötat civil Lufficiale dello stato civile ) Nichtzutreffendes ist zu streichen. Biffer ce qui ne convient pas. Cancellare quanto non fa al caso. 2) Nur bei einem Antrag auf Ausstellung eines deutschen Ehefahigkeltszeugnisses auszufüllen. A rempllr seulement dans les demandes dun certificat de capacite de mariage allemand. Completare solo per domande per il rilascio di un certificato tedesco di capacita al matrimonio. 3) Die Unterlagen sind mit dem Ehefähigkeitszeugnis zurückzugeben. Les pieces seront rendues avec le certificat de capacite de mariage. I documenti presentati saranno restituiti con il certificato di capacita al matrimonio.