Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1990  Nr. 35 vom 28.09.1990  - Seite 885 bis 885 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis Bundesgesetzblatt 885 Teil II Z1998 A 1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr. 35 Tag Inhalt Seite 23. 9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990................. 885 24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit ....... ................. 1246 neu: 105-4 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz -und der Vereinbarung vom 18. September 1990 Vom 23. September 1990 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung wird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten weiteren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Verordnungsermächtigung (Verträge der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit) (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Artikel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Ver- einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer Stellen, 2. das Verwaltungsverfahren, 3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen werden, 4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, 5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchführung eines Abkommens unter den Trägern sowie 6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallversicherung. (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,